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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ansiedlung der "Jugendkulturhalle" Im Bereich des Schulzentrums Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
944 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45

Inhalt der Datei

10 S TAD T ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 8/0909 Az.: -51- Amt: - 51 - An den BeschIAusf.: - 51 - JugendhIlfeausschuss Datum: 11.11.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg, Betrifft: Ansiedlung der "Jugendkulturhalle" Schulzentrums L1blar Finanzielle L1blar Im Bereich des Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.11.2005 • Stellungnahme /}L der Verwaltung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am J J .05.2005 entschieden, dass als Standort fur die Schaffung zusätzlicher Jugendräume für Erftstadt-Liblar das Gelände der Musikschule festgelegt wird. Diesem Beschluss ist im Vorfeld im Rahmen der nun schon seit Jahren dauernden Diskussion um die "Jugendkulturhalle" auch eine Standortdiskussion vorausgegangen. II Standorte (Anlage) wurden am runden Tisch besprochen und bewertet, bevor die Standortfrage in den politischen Gremien entschieden wurde. Auch ein Standort im Bereich des Schulzentrums (Nr. 6) war in der Diskussion, zumal der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung in der Sitzung am 24.08.2000 gebeten hatte, zu prüfen, ob im Bereich der ehemaligen Feuerwache eine Jugendkulturhalle errichtet werden könne. Weil die Planungen an diesem Standort seinerzeit mit den Baurnaßnahmen zur Erweiterung des Ville-Gymnasiums zu sehen waren, hatte ich den mit der Planung fur das Ville-Gymnasium beauftragten Architekten gebeten zu prüfen, ob aus städtebaulichen und architektonischen Gründen Bedenken gegen den Bau einer solchen Halle bestehen. Seitens des Ville-Gymnasiums sind seinerzeit Bedenken gegen den Bau der Jugendkulturhalle an dieser Stelle vorgetragen worden. Diese wurden zum einen damit begründet, dass durch den Bau die Zahl der Stellplätze fur das Schulzentrum um 20 reduziert würden. Diese müssten aus bauordnungsrechtlichen Gründen dann zwingend neu angelegt werden. Des weiteren führte das Ville-Gymnasium. aus, dass bei Gründung des Schulzentrums die Fläche für die damalige Grund-, Haupt- und Realschule ausreichend bemessen gewesen sei. Seither sei Erftstadt erheblich gewachsen und die Schulgebäude mussten in mehreren Abschnitten erweitert werden. Die von den Schulen benötigten Schulhofflächen würden sich nur noch mit Mühe ausweisen lassen. Die letzte Reservefläche sei von einer schulfremden Nutzung freizuhalten, um künftige Entwicklungen zu ermöglichen. Eine Erweiterung der Dreifachhalle sei bereits jetzt notwendig. Dafur werde auf die vorgesehene Fläche zurückgegriffen werden müssen. Planungsrechtlich ist der Bau einer lugendkulturhalle dort gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 35 setzt Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung Schule und Turnhalle und eine bis zu 4-geschossige Bebauung fest. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind u.a. zulässig Anlagen fur soziale und kulturelle Zwecke. Die im Schulzentrum vorhandenen Freiflächen sollten aber fur schulische Zwecke vorgehalten werden . • Anlage Standortliste • - -fOe - • I • I Jugendkulturhalle Nr. Bewertung Standort 1. Grundstück zwischen Frauenthaler Straße, Carl-Schurz-Straße, B 265n; Gemarkung Lechenich, Flur: 13, Flurstück: 1745 2. Grundstück zwischen Bliesheimer Straße und Grachtstraße; Gemarkung Liblar, Flur: 11, Flurstück: 636 3. Grundstück zwischen Köttinger Straße, Radmacherstraße und B 265n; Gemarkung Liblar, Flur: 8, Flurstück: 1395 4. Grundstücke an der Bahnhofstraße, Erweiterunqsfläche für die P&R-Anlage; Gemarkung Liblar, Flur: 18, Flurstück: 87 - 91 5. Grundstück der Marienschule am Hahnacker; Gemarkung Liblar, Flur: 9, 12, Flurstück: 5,110 (12), 425 (12), 4/7 6. Lehrerparkplatz des Ville-Gymnasiums; Gemarkung Liblar, Flur: 9, Flurstück: 860 7. Landwirtschaftliche Halle Haus Buschfeld; Gemarkung Bliesheim, Flur: 3, Flurstück: 120 8. Grundstück zwischen Gemeindeverbindungsstraße, Bliesheimer Straße und Haus Buschfeld; Gemarkung Bliesheim, Flur: 3, Flurstück: 121 9. Grundstück im Einkaufszentrum, südlich der Feuerwache; Gemarkung Liblar, Flur: 10, Flurstück: 1631 10. Grundstück an der Waldorfschule; Gemarkung Bliesheim, Flur: 18, Flurstück: 97 11. Außengelände der Donatus-Grundschule ("Rodelberg"); Gemarkung Liblar, Flur: 20, Flurstück: 325 planungsrechtlich jugendpolitisch Summe 3 3 6 2 ~ 1 4 5 3 2 5 2 2 4 3 1 4 4 1 5 3 1 4 3 1 4 2 2 4 1 1 2 Win fried ,Jansen Pfarrer an St. Barbara Liblar Hartmut Miiggcnhurg Pfarrer der Ev. Friedenskirchengemeinde Liblar An den Rat der Stadt Erftstadt z. H. Herr Bürgermeister Bösche Rathaus Holzdamm 50374 Erftstadt-Liblar • , Sehr geehrter Herr Bürgermeister, über die Presse hören wir von den Plänen zur Jugendkulturhalle. Diese Pläne halten wir grundsätzlich für gut und unterstützen sie. Als Standort scheint uns das Gelände an der Musikschule problemarisch und kaum geeignet. ". Gibt es keine Möglichkeit im Bereich des Schulzentrums diesen Raum anzusiedeln? Der alte Szene 93-Treffist - soweltunsDekannt-l1ir cine ofTene Jugendarheit nichtmehr in ßctricb. Ebenso ist cine freie Fläche vor der Dreifachhalle vorhanden, don wo jetzt die hallpipc steht. Die neue Jugendeinrichtung in Schulnähe zu bringen. wäre für eine konzeptionelle Arbeit förderlich. Zudem ist die immer wicdcr drängende Frage der l.ärmbclästigung dort eher zu lösen als an der Musikschule, und das Schulzentrum ist für die Jugendlichen im Bereich Liblar. Köuingcn, Blcsscm und Bliesheim eine bekannte Adresse. • Eine offene Frage bleibt jedoch, ob damit den Forderungen Brandt-Straße entsprochen wird . Mit Ireundlichen Grüßen Winlricd Jansen, Pfr. der Jugendlichen aus der \Villy- STADT ERFTST ADT öffentlich Der Bürgermeister B 114/2006 Az.: Amt: - 51 BeschIAusf.: - 51 Datum: 20.01.2006 Bemerkun Termin en 08.02.2006 • Betrifft: Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg, Liblar, bzgl. Ansiedlung "Jugendkulturhalle" im Bereich des Schulzentrum Liblar Bezug B 8 / 0909 der Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgelveranlwor1lichen Erftstadt den 20.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: in der Silzung des Jugendhilfeausschusses Beschlussfassung behandell. • am 30.11.2005 wurde die Anregung B8/0909 ohne Eine erneule Beratung im Jugendhilfeausschuss ist erforderlich, da gemäß § 24 GO NW die Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bescheidung Ihres Begehrens.haben . Das Begehren wird zur Erfassung im elektronischen Sitzungsdienstprogramm .SO-Net" mit einer neuen Vorlagennummer versehen und in seiner Ursprungsform (B8/0909) dem Jugendhilfeausschuss zugeleitet. In Vertretung ID öIIenHlch ST A DT ERFTSTADT Der 8ürgennelster AL: -51- 8 8/0909 Amt: - 51 - An den BeschIAusf.: - 51 - Jugendhllleausschuss Datum: 11.11.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung: • Anregung von pfarrer Jansen und pfarrer Müggenburg. Betrifft: Ansiedlung der "Jugendkullurhalle" SchulzenIrums Ublar FlnanEleli. Ublar Im Bereich des Auswirkungen: Keine UnterschrIft des Budgetverontwortnchen Etftstodt. den 11.11.2005 .~ // Stellungnahme der Verwaltung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 31.05.2005 entschieden, dass als Standort fur die Schaffung zusätzlicher Jugendräume fur Erftstadt-Liblar das Gelände der Musikschule festgelegt wird. • Diesem Beschluss ist im Vorfeld im Rahmen der nun schon seit Jahren dauernden Diskussion um die ,.JugendkulturhaUe" auch eine Standortdiskussion vorausgegangen. 11 Standorte (Anlage) wurden am runden Tisch besprochen und bewertet, bevor die Standortfrage in den politischen Gremien entschieden wurde. Auch ein Standort im Bereich des Schulzentrums (Nr. 6) war in der Diskussion, ZlIma} der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung in der Sitzung am 24.08.2000 gebeten hatte, zu prüfen, ob im Bereich der ehemaligen Feuerwache eine JugendkulturhaUe errichtet werden könne. Weil die Planungen an diesem Standort seinerzeit mit den Baumaßnahmen zur Erweiterung des Ville-Gymnasiums zu sehen wären, hatte ich den mit der Planung für das Ville-Gymnasium beauftragten Architekten gebeten zu prüfen, ob aus städtebaulichen und architektonischen Gründen Bedenken gegen den Bau einer solchen Halle bestehen. Seitens des Ville-Gymnasiums sind seinerzeit Bedenken gegen den Bau der Jugendkulturhalle an dieser Stelle vorgetragen worden. Diese wurden zum einen damit begründet, dass durch den Bau die Zahl der Stellplätze fllr das Schulzentrum um 20 reduziert würden. Diese müssten aus bauordnungsrechtlichen Gründen dann zwingend neu angelegt werden. Des weiteren !lihrte das Ville-Gymnasium aus, dass bei Gründung des Schulzentrums die Fläche fur die damalige Grund-, Haupt- und Realschule ausreichend bemessen gewesen sei. • Seither sei Erftstadt erheblich gewachsen und die Schulgebäude mussten in mehreren Abschnitten erweitert werden. Die von den Schulen benötigten Schulhofflächen würden sich nur noch mit Mühe ausweisen fassen. Die letzte ReservefJ4che sei von einer schulfremden Nutzung freizuhalten, um künftige Entwicklungen zu ermöglichen, Eine Erweiterung der Dreifachhalle sei bereits jetzt notwendig. DafUr werde auf die vorgesehene Fläche zurückgegriffen werden müssen. Planungsrechtlich ist der Bau einer Jugendkulturhalle dort gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 35 setzt Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung Schule und Turnhalle und eine bis zu 4-geschossige Bebauung fest. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind U.8. zulässig Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke. Die im Schulzentrum vorhandenen Freiflächen sollten aber fur schulische Zwecke vorgehalten werden . Ani ••• Standortliste • • • I Jugendkulturhalle ----- Nr. ---- I -- Bewertung Standort 1. Grundstück zwischen Frauenthaler Straße, Cart-Schurz-Straße, B 265n; Gemarkung Lechenich, Flur: 13, Flurstück: 1745 2. Grundstück zwischen Bliesheimer Straße und Grachtstraße; Gemarkung Liblar, Flur: 11, Flurstück: 636 3. Grundstück zwischen Köttinger Straße, Radmacherstraße und B 265n; Gemarkuna Liblar, Flur: 8, Flurstück: 1395 4. Grundstücke an der Bahnhofstraße, Erweiterungsfläche für die P&R-Anlage; Gemarkuna Liblar, Flur: 18, Flurstück: 87 - 91 5, Grundstück der Marienschule am Hahnacker; Gemarkung Liblar, Flur: 9, 12, Flurstück: 5,110 (12), 425 (12), 4/7 6. Lehrerparkplatz des Ville-Gymnasiums; Gemarkung Liblar, Flur: 9, Flurstück: 860 7. Landwirtschaftliche Halle Haus Buschfeld; Gemarkung Bliesheim, Flur: 3, Flurstück: 120 8. Grundstück zwischen Gemeindeverbindungsstraße, Bliesheimer Straße und Haus Buschfeld; Gemarkuna Bliesheim, Flur: 3, Flurstück; 121 9. GrundstOck im Einkaufszentrum, südlich der Feuerwache; Gemarkung Liblar, Flur. 10, Flurstück: 1631 10, Grundstück an der Waldorfschule; Gemarkung Bliesheim, Flur: 18, Flurstück: 97 11. Außengelände der Donatus-Grundschule ("Rodelberg"); Gemarkung Liblar, Flur: 20, Flurstück: 325 planungsrechtlich jugendpolitisch Summe 3 3 6 2 ~ 1 4 5 3 2 5 2 2 4 3 1 4 4 1 5 3 1 4 3 1 4 2 2 4 1 1 2 Winfried Jansen Pfarrer an St. Barbara Liblar Hartmut Mü~gcnhurg I'furrer der Ev. Friedenskirchengemeinde Liblar An den Ra! der Stadt Erftstudt z. H. Herr Bürgermeister Rathaus Holzdamm 50374 Erftstadt-Liblar • Bösche Sehr geehrter Herr Bürgermeister, über die Presse hören wir von den Plänen zur Jugendkulturhalle. Diese PI5nc halten wir grundsätzlich für gut und unterstützen sie. Als Standort scheint uns das Gelände un der Musikschule problemarisch lind kaum geeignet. Gibt es keine Möglichkeit im Bereich des Schulzeutrums diesen Raum anzusiedeln? Der alte StEne 93-Trcffisl • soweit ulls1ickunnt - tUre.ne oJlcnc )ugcndarncit illcht l1le~ Betrieb. Ebenso iSI cine freie Flüche vor der Dreiluchhalle vorhanden. don wo jetzt die halfpipc steht. Dir neue Jugendeinrichtung in Schulnähe zu bringen. wäre für eine konzeptionelle Arheit förderlich. Zudem ist die immer wicdcr drängende Frage der Lärmbelästigung dort eher zu lösen als an der Musikschule. und das Schulzentrum ist für die Jugendlichen im Bereich l.iblar. Köttingcn. Hlcsscm und Bliesheim cine bekannte Adresse. Eine offene Frngc bleibt jedoch, ob damit den Forderungen der Jugend! ichcn aus der WillyBmndt-Struße entsprochen wird. Mil freundliehen • Grüßen Winfricd Jansen, prr. Stadtverwaltung· Stadtverwaltung' Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Holzdamm 10·50374 Erftstadt Der Bürgermeister Herrn Stadtverordneten Helmut Ockenfels 50374 Erftstadt nachrichtlich • allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartnerl-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Ratsbüro HerrThanner 100 10.12.2005 o 22 ~, 35 I 409-202 Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträge) F 8/1046 gem. § 24 GO NW Sehr geehrterHerr Ockenfels, Ihre Fragenbeantworte ich wie folgt: 1. Ja (siehe Auszug aus dem Gemeindeordnung NW und Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt) 2. Ja 3. Ja (siehe Anlagen zu 1. und Merkblatt der Stadt Erftstadt zu Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW) Mit freundliehenGrüßen (~ Bauordnungsamt Besuchszeiten: montags - freitags dol1oerstngs außerdem Ordnungsamt doonerstags 08 00-12.00 Uhr von 14.00-1600 Uhf von von 14,01).1800 Uhr von 14,()().16 00 Uhr Sozialamt donoeß!8gs Solialamt mi!rwochs ganzla;i; und donnerstags vorm,"ogs gesdllossen RentenabteIlung mittwodls nur nach Vereinbarung 1TIOtl1llgs und donnerstags von 08 00-12.00 Uhr donnerstags außerdem von 14 QO.18 00 Uhr Konten der Stadtkasse: Kreissporknssa KOIo 0191000100 (BlZ 370 502 99) VR·Bank Rhein·ErfleG 1000001011 (BlZ 371 612 89) e-mail: buergermeisterOetflstadt de Busvorbindungen: linien 920, 919, 990 Rathaus lIb/ar Haltestelle lIb/ar EKZ Haus Ganser HaltosteDe te Markt PO$\ban\ KOln3S"61-504 (BLZ 370 tOO 50) Anfrage SPO §§ 22-25 GO - Text des Innenministeriums Regelung einbezogen können Anträge, die bel anderen Behörden zu stellen sind, in diese werden. Unterrtchtunq der Einwohner (II Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche. soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst früh:r.eitig über die Grundlagen sowie Ziele. Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. 12) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daB Celegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen. die auf Gemelndebeztrke (OrtschaUen) beschränkt werdun können. Dle näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen In den kreisfreien Städten, sind In der Haupisatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. (3) Ein Versloß nicht. gegen die Absätze t und 2 berührt :; der Enlscheidung .: ,, , Anrequnqen " ". :.! und Beschwurden (I) Jeder regungen hat das Recht. sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anoder Beschwerden in Angelegenhellen der Gemeinde an den Rat oder die Beztrksvertretunq zu wenden. Die Zust5ndlgkellcn der Ausschüsse, der Beztrksvertretunqen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme 7.U den Anregungen und Beschwerden Zu unterrichten. ,"l' ; e. (2) Oie näheren Blnaelhetten regelt .. die Huuptsntzunq. '-. o Einwohnerantrag (I) Einwohner. die sett mindestens drei Monaten in der Gemeinde bensjahr voltendet haben, können benntruqen. dass der Rat über genheit, für die er gesetzlich zuständig Ist, berät und entscheidet. .. wohnen und das 14. Leeine bestimmte Angele- <. - ':1 ps ! . §24 ~: ..•. f ~ -r : ( . • ~ ..• die Rechlmäßigkeit o :"1 -. ~ -~'1 ..... (21 Der Antrag muss schrHllich einqeretcht werdun. Er muss ein besttrnmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er mull his zu drei Personen benennen, die beruchttqt sind, die Unterzctchnunden zu vertreten. Die Verwaltung lsi in den Grenzen ihrer Verwuttunqskraü ihren Einwohnern bet der l!inh!i1unu eines Elnwohnerantraqes behltüich. P) I. I)I~rEinwohuerantraq muss unterzeichnet sein, in kreisangehörigen Ccmulnden von mindestens höchstens jedoch von " UOO EinwOhlH!TT1, fünf vorn I-hindert der 2. In kretsfr e len Stildien von mindestens vier vom Hundert de' Einwohner doch 8 000 Einwohnern. Einwohner, ". höchstuns [u- 10 -'. ,. ·f, -, . ... ., .- ' "'. ';'. _. , './, f.;, .\., . .'. .-: '{ • . f.- . ., .,j A',' 01., ,~.:.t~3:'; _. .• ""! .' . '.-" 'r . c' . ,,-••". .... ~ . .•.. , . ..~~ ., -," ...,":,.~ . """. I' ", - .;" .", ' :'1 ' .. ' - • or -e 'i ~~~ Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt zu Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW (Bürgeranträge) Anregungen • .,~ • §6 und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend. (2) Die Erledigung übertragen. (3) Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden . (4) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt. (5) Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich fallen, sind vom BUrgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (6) Der/Die Antragsteller/in zu unterrichten. (7) Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen. (8) Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen . (9) Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn von Anregungen und Beschwerden ist über die Stellungnahme wird dem jeweiligen zu den Anregungen Fachausschuss einer der Stadt und Beschwerden a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. Fr/lar { Tl< 3 0 Merkblatt "Anregungen und Beschwerden" "Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden." • so unsere neugefasste nordrhein-westfälische Gemeindeordnung im § 24. Eine Anregung ist zu verstehen als ein Wunsch. in einem besnrnmten Sinne tätig zu werden. Es wird also ein Tun oder Unterlassen der Stadt verlangt. Eine Beschwerde ist ein konkretes Verlangen, einen Sachverhalt zu UberprOfen mit dem Wunsch, anders als bisher zu entscheiden. Damit ist auch gesagt, was diese Anregungen und Beschwerden nicht ersetzen können: weder einen Antrag in der Sache (~.B. Bauantrag, Aufnahmeantrag fUr Kindergärten); - noch ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch). Beachten Sie bitte besonders, dass eine Anregung oder Beschwerde in keinem Fall den Ablauf einer Frist hemmen oder Fristen wahren kann. • Ein frUhzeitiges Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist gewiss hilfreich und gibt in jedem Fall nützliche Informationen. Das RatsbUro hilft Ihnen gerne weiter, denldie richtigein Ansprechpartner im Rathaus zu finden (Tel.-Nr. am Schluss des Merkblattes). Aufgrund Ihrer Beschwerde oder Anregung erarbeitet das zuständige Amt eine Stellungnahme, die dem in der Sache zuständiqan Ausschuss zusammen mit Ihrer Anregung oder Beschwerde vorgelegt wird. In die Tagesordnung der nächsten Sitzung werden all die Anregungen und Beschwerden aufgenommen, die bis zum 21. Tag vor der Sitzung eingegangen sind. Sollte zwischen dem Eingang Ihre AnregungIBeschwerde und dem Versand der Einladung ein längerer Zeitraum liegen, erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Sie werden zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung ist es Ublich, die Antragsteller anzuhören; Sie können dort Ergän~ungen und Erläuterungen vortragen. Sie sollten wissen, dass der Fachausschuss selbstverständlich keine bestehenden BeschlUsse des Rates oder anderer AusschUsse aufheben oder anstelle dieser Gremien entscheiden kann. Kommen die Mitglieder des Ausschusses zu der Überzeugung, dass Ihre Beschwerde begrOndet ist, Ihre Anregung in die Tat umgesetz1 werden sollte und der Ausschuss zuständig ist, kann er in der Sache entscheiden. Falls weiterer Beratungsbedarf besteht, kann der Ausschuss die Überweisung an den Rat oder einen anderen Fachausschuss beschließen, wo dann die endgUltige Entscheidung getroffen wird. Wenn der Burgermeister ~uständig ist, Uberweist der Ausschuss die Angelegenheit an ihn zur Erledigung. Der Ausschuss kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass Ihr Anliegen durch die Stellungnahme der Verwaltung erledigt ist, weil die Übersetzung Ihrer fl.nregung bereits in Angriff genommen wurde oder Ihrer Beschwerde abgeholfen wird . Auch damit müssen Sie rechnen: Eine Beschwerde oder Anregung kann abgelehnt werden. Rats- und Ausschussentscheidungen sind fast immer Kompromisse, die nach Abwägung der verschiedenen Interessen getroffen werden. Auch Ihre Anregung oder Beschwerde kann ein wesentlicher Teil solcher Entscheldungspro~esse sein. Trotz alledem lassen sich Entscheidungen nicht vermeiden, die nicht die Zustimmung aller finden. Insbesondere gilt das natürlich für BeschlUsse, die Belastungen fUr andere bedeuten. Bitte haben Sie in diesen Fällen Verständnis, wenn Rat und AusschUsse bei ihren Entscheidungen bleiben, sofern sich nicht neue Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigen. Bedenken Sie bitte auch, dass der Rat in einem demokratischen Rechtsstaat an die Gesetze gebunden ist. Er kann durch Beschluss keinesfalls etwas gesetzlich Unzulässiges fUr zulässig erklären . Wenn der Fachausschuss die Angelegenheit dem Rat oder einem anderen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt hat, erhalten Sie jeweils eine Einladung zu dieser Rats- oder Ausschusssitzung, damit Sie die wettere Beratung und Beschlussfassung selbst verfolgen und sich damit auch aus erster Hand informieren können. Die Verwirklichung mancher Anregung erfordert erhebliche finanzielle Mittel; solche Beschwerden und Anregungen können nicht immer sofort abschließend behandelt werden, weil erst die Haushaltsplanberatungen fUr das nächste Jahr abgewartet werden müssen. In jedem Falle erhalten Sie nach endgUitiger Beschlussfassung Ober Ihre Anregung oder Beschwerde eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Fachbereiches. FUr Ihre Fragen steht Ihnen das RatsbUro ( Herr Thanner, Frau Reinhold, Herr Schmatz, Tel.-Nr.: 409202/-203) gerne zur Verfügung. S P D - Fraktion An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Ernst-Dieter Bösche - Rathaus- Erftstadt Helmut Ockenfels Bahnhofstr. 38 50374 Erftstadt Tel.: (02235) 46 30 03 Fax: (02235) 46 30 02 -/fOD)-K. 50374 Erftstadt 63 i IJ,/'/1AVA t. / rr1. Y14- Atln . Sehr geehrter Herr Bürgermeister, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.11.2005 ergaben sieh Unklarheiten bei der Behandlung der Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg (B 8/0909). Gemäß der Geschäftsordnung nachfolgenden Anfrage: unseres Rates bitte ich daher um die Beantwortung der I. Ist es richtig, dass über die mit "B 8/0909" als Bürgerantrag ausgezeichnete Anregung wie über einen Antrag abzustimmen ist. 2. Ist es richtig, dass der Antrag, über den abzustimmen war, lautet: "Ansiedlung der 'Jungendkulturhalle' im Bereich des Schulzentrums Liblar" ? 3. Gibt es von Seiten der Verwaltung eine einheitliche Handhabung von Bürgeranfragen, Anregungen und Bürgeranträgen - und wenn ja, welche? Helmut Ockcnfcls 7"