Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
944 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
10
S TAD
T ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 8/0909
Az.: -51-
Amt:
- 51 -
An den
BeschIAusf.: - 51 -
JugendhIlfeausschuss
Datum:
11.11.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg,
Betrifft:
Ansiedlung der "Jugendkulturhalle"
Schulzentrums L1blar
Finanzielle
L1blar
Im Bereich des
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.11.2005
•
Stellungnahme
/}L
der Verwaltung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am J J .05.2005 entschieden, dass als Standort fur die
Schaffung zusätzlicher Jugendräume für Erftstadt-Liblar das Gelände der Musikschule
festgelegt wird.
Diesem Beschluss ist im Vorfeld im Rahmen der nun schon seit Jahren dauernden Diskussion
um die "Jugendkulturhalle" auch eine Standortdiskussion vorausgegangen. II Standorte
(Anlage) wurden am runden Tisch besprochen und bewertet, bevor die Standortfrage in den
politischen Gremien entschieden wurde.
Auch ein Standort im Bereich des Schulzentrums (Nr. 6) war in der Diskussion, zumal der
Jugendhilfeausschuss die Verwaltung in der Sitzung am 24.08.2000 gebeten hatte, zu prüfen,
ob im Bereich der ehemaligen Feuerwache eine Jugendkulturhalle errichtet werden könne.
Weil die Planungen an diesem Standort seinerzeit mit den Baurnaßnahmen zur Erweiterung
des Ville-Gymnasiums zu sehen waren, hatte ich den mit der Planung fur das Ville-Gymnasium
beauftragten Architekten gebeten zu prüfen, ob aus städtebaulichen und architektonischen
Gründen Bedenken gegen den Bau einer solchen Halle bestehen.
Seitens des Ville-Gymnasiums sind seinerzeit Bedenken gegen den Bau der Jugendkulturhalle
an dieser Stelle vorgetragen worden. Diese wurden zum einen damit begründet, dass durch
den Bau die Zahl der Stellplätze fur das Schulzentrum um 20 reduziert würden. Diese müssten
aus bauordnungsrechtlichen Gründen dann zwingend neu angelegt werden.
Des weiteren führte das Ville-Gymnasium. aus, dass bei Gründung des Schulzentrums die
Fläche für die damalige Grund-, Haupt- und Realschule ausreichend bemessen gewesen sei.
Seither sei Erftstadt erheblich gewachsen und die Schulgebäude mussten in mehreren
Abschnitten erweitert werden. Die von den Schulen benötigten Schulhofflächen würden sich
nur noch mit Mühe ausweisen lassen. Die letzte Reservefläche sei von einer schulfremden
Nutzung freizuhalten, um künftige Entwicklungen zu ermöglichen. Eine Erweiterung der
Dreifachhalle sei bereits jetzt notwendig. Dafur werde auf die vorgesehene Fläche
zurückgegriffen werden müssen.
Planungsrechtlich ist der Bau einer lugendkulturhalle dort gegeben. Der Bebauungsplan Nr.
35 setzt Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung Schule und Turnhalle und eine
bis zu 4-geschossige Bebauung fest. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind u.a. zulässig
Anlagen fur soziale und kulturelle Zwecke.
Die im Schulzentrum vorhandenen Freiflächen sollten aber fur schulische Zwecke vorgehalten
werden .
•
Anlage
Standortliste
•
-
-fOe -
•
I
•
I
Jugendkulturhalle
Nr.
Bewertung
Standort
1. Grundstück zwischen Frauenthaler Straße, Carl-Schurz-Straße, B 265n;
Gemarkung Lechenich, Flur: 13, Flurstück: 1745
2. Grundstück zwischen Bliesheimer Straße und Grachtstraße; Gemarkung
Liblar, Flur: 11, Flurstück: 636
3. Grundstück zwischen Köttinger Straße, Radmacherstraße und B 265n;
Gemarkung Liblar, Flur: 8, Flurstück: 1395
4. Grundstücke an der Bahnhofstraße, Erweiterunqsfläche für die P&R-Anlage;
Gemarkung Liblar, Flur: 18, Flurstück: 87 - 91
5. Grundstück der Marienschule am Hahnacker; Gemarkung Liblar, Flur: 9, 12,
Flurstück: 5,110 (12), 425 (12), 4/7
6. Lehrerparkplatz des Ville-Gymnasiums; Gemarkung Liblar, Flur: 9, Flurstück:
860
7. Landwirtschaftliche Halle Haus Buschfeld; Gemarkung Bliesheim, Flur: 3,
Flurstück: 120
8. Grundstück zwischen Gemeindeverbindungsstraße, Bliesheimer Straße und
Haus Buschfeld; Gemarkung Bliesheim, Flur: 3, Flurstück: 121
9. Grundstück im Einkaufszentrum, südlich der Feuerwache; Gemarkung
Liblar, Flur: 10, Flurstück: 1631
10. Grundstück an der Waldorfschule; Gemarkung Bliesheim, Flur: 18,
Flurstück: 97
11. Außengelände der Donatus-Grundschule ("Rodelberg"); Gemarkung Liblar,
Flur: 20, Flurstück: 325
planungsrechtlich
jugendpolitisch
Summe
3
3
6
2
~
1
4
5
3
2
5
2
2
4
3
1
4
4
1
5
3
1
4
3
1
4
2
2
4
1
1
2
Win fried ,Jansen
Pfarrer an St. Barbara Liblar
Hartmut Miiggcnhurg
Pfarrer der Ev. Friedenskirchengemeinde
Liblar
An den Rat der Stadt Erftstadt
z. H. Herr Bürgermeister
Bösche
Rathaus Holzdamm
50374 Erftstadt-Liblar
•
,
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
über die Presse hören wir von den Plänen zur Jugendkulturhalle.
Diese Pläne halten wir
grundsätzlich für gut und unterstützen sie.
Als Standort scheint uns das Gelände an der Musikschule problemarisch und kaum geeignet.
".
Gibt es keine Möglichkeit im Bereich des Schulzentrums diesen Raum anzusiedeln? Der alte
Szene 93-Treffist
- soweltunsDekannt-l1ir
cine ofTene Jugendarheit nichtmehr
in ßctricb.
Ebenso ist cine freie Fläche vor der Dreifachhalle vorhanden, don wo jetzt die hallpipc steht.
Die neue Jugendeinrichtung
in Schulnähe zu bringen. wäre für eine konzeptionelle
Arbeit
förderlich. Zudem ist die immer wicdcr drängende Frage der l.ärmbclästigung
dort eher zu
lösen als an der Musikschule,
und das Schulzentrum
ist für die Jugendlichen im Bereich
Liblar. Köuingcn, Blcsscm und Bliesheim eine bekannte Adresse.
•
Eine offene Frage bleibt jedoch, ob damit den Forderungen
Brandt-Straße entsprochen wird .
Mit Ireundlichen
Grüßen
Winlricd Jansen, Pfr.
der Jugendlichen
aus der \Villy-
STADT ERFTST ADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 114/2006
Az.:
Amt: - 51 BeschIAusf.: - 51 Datum: 20.01.2006
Bemerkun
Termin
en
08.02.2006
•
Betrifft:
Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg, Liblar, bzgl. Ansiedlung
"Jugendkulturhalle"
im Bereich des Schulzentrum
Liblar
Bezug B 8 / 0909
der
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgelveranlwor1lichen
Erftstadt
den 20.01.2006
Stellungnahme
der Verwaltung:
in der Silzung des Jugendhilfeausschusses
Beschlussfassung behandell.
•
am 30.11.2005
wurde die Anregung B8/0909 ohne
Eine erneule Beratung im Jugendhilfeausschuss ist erforderlich, da gemäß § 24 GO NW die
Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bescheidung Ihres Begehrens.haben .
Das Begehren wird zur Erfassung im elektronischen Sitzungsdienstprogramm
.SO-Net" mit einer
neuen Vorlagennummer versehen und in seiner Ursprungsform (B8/0909) dem Jugendhilfeausschuss zugeleitet.
In Vertretung
ID
öIIenHlch
ST A DT ERFTSTADT
Der 8ürgennelster
AL: -51-
8 8/0909
Amt:
- 51 -
An den
BeschIAusf.: - 51 -
Jugendhllleausschuss
Datum:
11.11.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung:
•
Anregung von pfarrer Jansen und pfarrer Müggenburg.
Betrifft:
Ansiedlung der "Jugendkullurhalle"
SchulzenIrums Ublar
FlnanEleli.
Ublar
Im Bereich des
Auswirkungen:
Keine
UnterschrIft des Budgetverontwortnchen
Etftstodt. den
11.11.2005
.~
//
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 31.05.2005 entschieden, dass als Standort fur die
Schaffung zusätzlicher Jugendräume fur Erftstadt-Liblar das Gelände der Musikschule
festgelegt wird.
•
Diesem Beschluss ist im Vorfeld im Rahmen der nun schon seit Jahren dauernden Diskussion
um die ,.JugendkulturhaUe" auch eine Standortdiskussion vorausgegangen. 11 Standorte
(Anlage) wurden am runden Tisch besprochen und bewertet, bevor die Standortfrage in den
politischen Gremien entschieden wurde.
Auch ein Standort im Bereich des Schulzentrums (Nr. 6) war in der Diskussion, ZlIma} der
Jugendhilfeausschuss die Verwaltung in der Sitzung am 24.08.2000 gebeten hatte, zu prüfen,
ob im Bereich der ehemaligen Feuerwache eine JugendkulturhaUe errichtet werden könne.
Weil die Planungen an diesem Standort seinerzeit mit den Baumaßnahmen zur Erweiterung
des Ville-Gymnasiums zu sehen wären, hatte ich den mit der Planung für das Ville-Gymnasium
beauftragten Architekten gebeten zu prüfen, ob aus städtebaulichen und architektonischen
Gründen Bedenken gegen den Bau einer solchen Halle bestehen.
Seitens des Ville-Gymnasiums sind seinerzeit Bedenken gegen den Bau der Jugendkulturhalle
an dieser Stelle vorgetragen worden. Diese wurden zum einen damit begründet, dass durch
den Bau die Zahl der Stellplätze fllr das Schulzentrum um 20 reduziert würden. Diese müssten
aus bauordnungsrechtlichen
Gründen dann zwingend neu angelegt werden.
Des weiteren !lihrte das Ville-Gymnasium aus, dass bei Gründung des Schulzentrums die
Fläche fur die damalige Grund-, Haupt- und Realschule ausreichend bemessen gewesen sei.
•
Seither sei Erftstadt erheblich gewachsen und die Schulgebäude mussten in mehreren
Abschnitten erweitert werden. Die von den Schulen benötigten Schulhofflächen würden sich
nur noch mit Mühe ausweisen fassen. Die letzte ReservefJ4che sei von einer schulfremden
Nutzung freizuhalten, um künftige Entwicklungen zu ermöglichen, Eine Erweiterung der
Dreifachhalle sei bereits jetzt notwendig. DafUr werde auf die vorgesehene Fläche
zurückgegriffen werden müssen.
Planungsrechtlich ist der Bau einer Jugendkulturhalle dort gegeben. Der Bebauungsplan Nr.
35 setzt Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung Schule und Turnhalle und eine
bis zu 4-geschossige Bebauung fest. In einem Allgemeinen Wohngebiet sind U.8. zulässig
Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke.
Die im Schulzentrum vorhandenen Freiflächen sollten aber fur schulische Zwecke vorgehalten
werden .
Ani •••
Standortliste
•
•
•
I
Jugendkulturhalle
-----
Nr.
----
I
--
Bewertung
Standort
1. Grundstück zwischen Frauenthaler Straße, Cart-Schurz-Straße, B 265n;
Gemarkung Lechenich, Flur: 13, Flurstück: 1745
2. Grundstück zwischen Bliesheimer Straße und Grachtstraße; Gemarkung
Liblar, Flur: 11, Flurstück: 636
3. Grundstück zwischen Köttinger Straße, Radmacherstraße und B 265n;
Gemarkuna Liblar, Flur: 8, Flurstück: 1395
4. Grundstücke an der Bahnhofstraße, Erweiterungsfläche für die P&R-Anlage;
Gemarkuna Liblar, Flur: 18, Flurstück: 87 - 91
5, Grundstück der Marienschule am Hahnacker; Gemarkung Liblar, Flur: 9, 12,
Flurstück: 5,110 (12), 425 (12), 4/7
6. Lehrerparkplatz des Ville-Gymnasiums; Gemarkung Liblar, Flur: 9, Flurstück:
860
7. Landwirtschaftliche Halle Haus Buschfeld; Gemarkung Bliesheim, Flur: 3,
Flurstück: 120
8. Grundstück zwischen Gemeindeverbindungsstraße, Bliesheimer Straße und
Haus Buschfeld; Gemarkuna Bliesheim, Flur: 3, Flurstück; 121
9. GrundstOck im Einkaufszentrum, südlich der Feuerwache; Gemarkung
Liblar, Flur. 10, Flurstück: 1631
10, Grundstück an der Waldorfschule; Gemarkung Bliesheim, Flur: 18,
Flurstück: 97
11. Außengelände der Donatus-Grundschule ("Rodelberg"); Gemarkung Liblar,
Flur: 20, Flurstück: 325
planungsrechtlich
jugendpolitisch
Summe
3
3
6
2
~
1
4
5
3
2
5
2
2
4
3
1
4
4
1
5
3
1
4
3
1
4
2
2
4
1
1
2
Winfried
Jansen
Pfarrer an St. Barbara Liblar
Hartmut Mü~gcnhurg
I'furrer der Ev. Friedenskirchengemeinde
Liblar
An den Ra! der Stadt Erftstudt
z. H. Herr Bürgermeister
Rathaus Holzdamm
50374 Erftstadt-Liblar
•
Bösche
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
über die Presse hören wir von den Plänen zur Jugendkulturhalle. Diese PI5nc halten wir
grundsätzlich für gut und unterstützen sie.
Als Standort scheint uns das Gelände un der Musikschule problemarisch lind kaum geeignet.
Gibt es keine Möglichkeit im Bereich des Schulzeutrums diesen Raum anzusiedeln? Der alte
StEne 93-Trcffisl
• soweit ulls1ickunnt - tUre.ne oJlcnc )ugcndarncit illcht l1le~
Betrieb.
Ebenso iSI cine freie Flüche vor der Dreiluchhalle vorhanden. don wo jetzt die halfpipc steht.
Dir neue Jugendeinrichtung
in Schulnähe zu bringen. wäre für eine konzeptionelle Arheit
förderlich. Zudem ist die immer wicdcr drängende Frage der Lärmbelästigung dort eher zu
lösen als an der Musikschule. und das Schulzentrum ist für die Jugendlichen im Bereich
l.iblar. Köttingcn. Hlcsscm und Bliesheim cine bekannte Adresse.
Eine offene Frngc bleibt jedoch, ob damit den Forderungen der Jugend! ichcn aus der WillyBmndt-Struße entsprochen wird.
Mil freundliehen
•
Grüßen
Winfricd Jansen, prr.
Stadtverwaltung·
Stadtverwaltung'
Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Holzdamm 10·50374
Erftstadt
Der Bürgermeister
Herrn
Stadtverordneten
Helmut Ockenfels
50374 Erftstadt
nachrichtlich
•
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartnerl-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Ratsbüro
HerrThanner
100
10.12.2005
o 22
~,
35 I 409-202
Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden
(Bürgeranträge)
F 8/1046
gem. § 24 GO NW
Sehr geehrterHerr Ockenfels,
Ihre Fragenbeantworte ich wie folgt:
1. Ja (siehe Auszug aus dem Gemeindeordnung NW und Auszug aus der Hauptsatzung
der Stadt Erftstadt)
2. Ja
3. Ja (siehe Anlagen zu 1. und Merkblatt der Stadt Erftstadt zu Anregungen und
Beschwerden gern. § 24 GO NW)
Mit freundliehenGrüßen
(~
Bauordnungsamt
Besuchszeiten:
montags - freitags
dol1oerstngs außerdem
Ordnungsamt
doonerstags
08 00-12.00 Uhr
von 14.00-1600 Uhf
von
von
14,01).1800 Uhr
von 14,()().16 00 Uhr
Sozialamt donoeß!8gs
Solialamt mi!rwochs ganzla;i;
und donnerstags vorm,"ogs gesdllossen
RentenabteIlung
mittwodls
nur nach Vereinbarung
1TIOtl1llgs und donnerstags
von 08 00-12.00 Uhr
donnerstags außerdem
von 14 QO.18 00 Uhr
Konten der Stadtkasse:
Kreissporknssa
KOIo 0191000100 (BlZ 370 502 99)
VR·Bank Rhein·ErfleG
1000001011 (BlZ 371 612 89)
e-mail:
buergermeisterOetflstadt
de
Busvorbindungen:
linien 920, 919, 990
Rathaus lIb/ar Haltestelle lIb/ar EKZ
Haus Ganser HaltosteDe te Markt
PO$\ban\ KOln3S"61-504 (BLZ 370 tOO 50)
Anfrage
SPO
§§ 22-25
GO - Text
des Innenministeriums
Regelung einbezogen
können
Anträge,
die bel anderen
Behörden
zu stellen
sind, in diese
werden.
Unterrtchtunq
der Einwohner
(II Der Rat unterrichtet
die Einwohner
über die allgemein
bedeutsamen
Angelegenheiten
der Gemeinde.
Bei wichtigen
Planungen
und Vorhaben
der Gemeinde,
die unmittelbar
raum- oder entwicklungsbedeutsam
sind oder das wirtschaftliche.
soziale und kulturelle
Wohl ihrer Einwohner
nachhaltig
berühren,
sollen die Einwohner
möglichst
früh:r.eitig
über die Grundlagen
sowie Ziele. Zwecke und Auswirkungen
unterrichtet
werden.
12) Die Unterrichtung
ist in der Regel so vorzunehmen,
daB Celegenheit
zur Äußerung
und zur Erörterung
besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen
der Einwohner anberaumen.
die auf Gemelndebeztrke (OrtschaUen)
beschränkt werdun können. Dle
näheren Einzelheiten,
insbesondere
die Beteiligung
der Bezirksvertretungen
In den kreisfreien Städten, sind In der Haupisatzung
zu regeln. Vorschriften
über eine förmliche
Beteiligung oder Anhörung
bleiben unberührt.
(3) Ein Versloß
nicht.
gegen
die Absätze
t und
2 berührt
:;
der Enlscheidung
.:
,,
,
Anrequnqen
" ".
:.!
und Beschwurden
(I) Jeder
regungen
hat das Recht. sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich
mit Anoder Beschwerden
in Angelegenhellen
der Gemeinde
an den Rat oder die Beztrksvertretunq zu wenden. Die Zust5ndlgkellcn
der Ausschüsse,
der Beztrksvertretunqen
und des Bürgermeisters
werden hierdurch
nicht berührt. Die Erledigung
von Anregungen
und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen.
Der Antragsteller
ist über die
Stellungnahme
7.U den Anregungen
und Beschwerden
Zu unterrichten.
,"l'
; e.
(2) Oie näheren
Blnaelhetten
regelt
..
die Huuptsntzunq.
'-.
o
Einwohnerantrag
(I) Einwohner.
die sett mindestens
drei Monaten in der Gemeinde
bensjahr voltendet
haben, können benntruqen.
dass der Rat über
genheit, für die er gesetzlich
zuständig
Ist, berät und entscheidet.
..
wohnen und das 14. Leeine bestimmte
Angele-
<.
- ':1
ps
!
.
§24
~:
..•.
f
~
-r : (
.
•
~
..•
die Rechlmäßigkeit
o
:"1
-. ~ -~'1
.....
(21 Der Antrag muss schrHllich einqeretcht werdun. Er muss ein besttrnmtes Begehren und
eine Begründung enthalten. Er mull his zu drei Personen
benennen, die beruchttqt sind,
die Unterzctchnunden
zu vertreten. Die Verwaltung lsi in den Grenzen ihrer Verwuttunqskraü ihren Einwohnern
bet der l!inh!i1unu eines Elnwohnerantraqes
behltüich.
P)
I.
I)I~rEinwohuerantraq
muss unterzeichnet sein,
in kreisangehörigen
Ccmulnden
von mindestens
höchstens
jedoch von " UOO EinwOhlH!TT1,
fünf
vorn
I-hindert
der
2. In kretsfr e len Stildien von mindestens vier vom Hundert de' Einwohner
doch 8 000 Einwohnern.
Einwohner,
".
höchstuns [u-
10
-'.
,.
·f,
-,
. ...
.,
.-
'
"'. ';'. _.
,
'./,
f.;,
.\.,
.
.'.
.-: '{
•
. f.- .
., .,j
A','
01., ,~.:.t~3:';
_.
.• ""!
.'
. '.-"
'r .
c'
. ,,-••".
.... ~
.
.•..
,
.
..~~
.,
-," ...,":,.~
.
""".
I'
",
-
.;"
.", '
:'1
'
..
'
- • or
-e
'i
~~~
Auszug
aus der Hauptsatzung
der Stadt Erftstadt
zu Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW (Bürgeranträge)
Anregungen
•
.,~
•
§6
und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der
Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Die Erledigung
übertragen.
(3)
Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden .
(4)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
(5)
Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich
fallen, sind vom BUrgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(6)
Der/Die Antragsteller/in
zu unterrichten.
(7)
Beschwerden in Angelegenheiten,
in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen
zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen.
(8)
Anregungen in Angelegenheiten,
in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht
zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen .
(9)
Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn
von Anregungen
und Beschwerden
ist über die Stellungnahme
wird dem jeweiligen
zu den Anregungen
Fachausschuss
einer
der Stadt
und Beschwerden
a)
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
b)
gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
Fr/lar {
Tl<
3
0
Merkblatt "Anregungen und Beschwerden"
"Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden
in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden."
•
so unsere neugefasste nordrhein-westfälische
Gemeindeordnung im § 24.
Eine Anregung ist zu verstehen als ein Wunsch. in einem
besnrnmten Sinne tätig zu werden. Es wird also ein Tun
oder Unterlassen der Stadt verlangt. Eine Beschwerde ist
ein konkretes Verlangen, einen Sachverhalt zu UberprOfen mit dem Wunsch, anders als bisher zu entscheiden.
Damit ist auch gesagt, was diese Anregungen und Beschwerden nicht ersetzen können:
weder einen Antrag in der Sache (~.B. Bauantrag,
Aufnahmeantrag fUr Kindergärten);
- noch ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch).
Beachten Sie bitte besonders, dass eine Anregung oder
Beschwerde in keinem Fall den Ablauf einer Frist hemmen
oder Fristen wahren kann.
•
Ein frUhzeitiges Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist
gewiss hilfreich und gibt in jedem Fall nützliche Informationen. Das RatsbUro hilft Ihnen gerne weiter, denldie
richtigein Ansprechpartner im Rathaus zu finden (Tel.-Nr.
am Schluss des Merkblattes).
Aufgrund Ihrer Beschwerde oder Anregung erarbeitet das
zuständige Amt eine Stellungnahme, die dem in der Sache
zuständiqan Ausschuss zusammen mit Ihrer Anregung
oder Beschwerde vorgelegt wird.
In die Tagesordnung der nächsten Sitzung werden all die
Anregungen und Beschwerden aufgenommen, die bis zum
21. Tag vor der Sitzung eingegangen sind. Sollte zwischen
dem Eingang Ihre AnregungIBeschwerde
und dem
Versand der Einladung ein längerer Zeitraum liegen,
erhalten Sie einen Zwischenbescheid.
Sie werden zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses
eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung ist es Ublich, die
Antragsteller anzuhören; Sie können dort Ergän~ungen
und Erläuterungen vortragen.
Sie sollten wissen, dass der Fachausschuss selbstverständlich keine bestehenden BeschlUsse des Rates oder
anderer AusschUsse aufheben oder anstelle dieser Gremien entscheiden kann. Kommen die Mitglieder des
Ausschusses zu der Überzeugung, dass Ihre Beschwerde
begrOndet ist, Ihre Anregung in die Tat umgesetz1 werden
sollte und der Ausschuss zuständig ist, kann er in der
Sache entscheiden.
Falls weiterer Beratungsbedarf
besteht, kann der Ausschuss die Überweisung an den Rat
oder einen anderen Fachausschuss beschließen, wo dann
die endgUltige Entscheidung getroffen wird.
Wenn der Burgermeister ~uständig ist, Uberweist der
Ausschuss die Angelegenheit an ihn zur Erledigung.
Der Ausschuss kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass Ihr Anliegen durch die Stellungnahme der
Verwaltung erledigt ist, weil die Übersetzung Ihrer fl.nregung bereits in Angriff genommen
wurde oder Ihrer
Beschwerde abgeholfen wird .
Auch damit müssen Sie rechnen:
Eine Beschwerde oder Anregung kann abgelehnt werden. Rats- und Ausschussentscheidungen sind fast immer Kompromisse, die nach Abwägung der verschiedenen Interessen getroffen werden. Auch Ihre Anregung
oder Beschwerde kann ein wesentlicher Teil solcher
Entscheldungspro~esse sein. Trotz alledem lassen sich
Entscheidungen nicht vermeiden, die nicht die Zustimmung aller finden. Insbesondere gilt das natürlich für
BeschlUsse, die Belastungen fUr andere bedeuten.
Bitte haben Sie in diesen Fällen Verständnis, wenn Rat
und AusschUsse bei ihren Entscheidungen bleiben, sofern sich nicht neue Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigen.
Bedenken Sie bitte auch, dass der Rat in einem
demokratischen Rechtsstaat an die Gesetze gebunden
ist. Er kann durch Beschluss keinesfalls etwas gesetzlich
Unzulässiges fUr zulässig erklären .
Wenn der Fachausschuss die Angelegenheit dem Rat
oder einem anderen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt hat, erhalten Sie jeweils eine Einladung zu dieser
Rats- oder Ausschusssitzung, damit Sie die wettere Beratung und Beschlussfassung selbst verfolgen und sich
damit auch aus erster Hand informieren können.
Die Verwirklichung mancher Anregung erfordert erhebliche finanzielle Mittel; solche Beschwerden und Anregungen können nicht immer sofort abschließend behandelt
werden, weil erst die Haushaltsplanberatungen
fUr das
nächste Jahr abgewartet werden müssen.
In jedem Falle erhalten Sie nach endgUitiger Beschlussfassung Ober Ihre Anregung oder Beschwerde eine
schriftliche Mitteilung des zuständigen Fachbereiches.
FUr Ihre Fragen steht Ihnen das RatsbUro ( Herr
Thanner, Frau Reinhold, Herr Schmatz, Tel.-Nr.: 409202/-203) gerne zur Verfügung.
S P D - Fraktion
An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn Ernst-Dieter Bösche
- Rathaus-
Erftstadt
Helmut Ockenfels
Bahnhofstr. 38
50374 Erftstadt
Tel.: (02235) 46 30 03
Fax: (02235) 46 30 02
-/fOD)-K.
50374 Erftstadt
63
i
IJ,/'/1AVA t. /
rr1.
Y14- Atln .
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.11.2005 ergaben sieh Unklarheiten bei der
Behandlung der Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg (B 8/0909).
Gemäß der Geschäftsordnung
nachfolgenden Anfrage:
unseres Rates bitte ich daher um die Beantwortung der
I. Ist es richtig, dass über die mit "B 8/0909" als Bürgerantrag ausgezeichnete Anregung wie
über einen Antrag abzustimmen ist.
2. Ist es richtig, dass der Antrag, über den abzustimmen war, lautet: "Ansiedlung der
'Jungendkulturhalle' im Bereich des Schulzentrums Liblar" ?
3. Gibt es von Seiten der Verwaltung eine einheitliche Handhabung von Bürgeranfragen,
Anregungen und Bürgeranträgen - und wenn ja, welche?
Helmut Ockcnfcls
7"