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Beschlussvorlage (Beteiligung der GVG an der Rheinischen NETZGesellschaft (RNG))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
721 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 81 23000/2005 öffentlich V An den Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; Zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke • Betrifft: 8/0 $ltS Amt: 81 BeschlAusf: 81 Datum: 19.09.05 Beteiligung der GVG an der Rheinischen NETZGesellschaft (RNG) Finanzielle Auswirkungen: Keine Beschlussentwurf: • Der Rat beschließt die Beteiligung der GVG gemäß ihrem Anteil an den gewichteten Netzkosten und Netzlängen an der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bei einer Kapitalausstattung der Gesellschaft von zunächst 0,5 Mio. €, vor Aufnahme des operativen Geschäftes. Die Beteiligung wird beendet, wenn der Pachtund Betriebsführungsvertrag mit der Netzgesellschaft nicht einvernehmlich abgeschlossen wird. Der Rat stimmt zu, dass nach Abschluss der Pachtverträge und der damit verbundenen operativen Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rheinischen NETZGesellschaft das Gesellschaftskapital von 0,5 auf bis zu 5 Mio. Euro aufgestockt wird. Begründung Die Stadtwerke halten derzeit ca. 0,5% der Anteile an der GVG Rhein Erft. Die GVG beabsichtigt sich - im Rahmen des sog. Unbundling- an einer Netzbetreibergesellschaft ( NETZGesellschaft ) zu beteiligen. Eine diesbezügliche weitergehende Begründung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. F:\81_999\word\ WERKSAUS\8Legislaturl VorlagenIBeteiligung GVG.doc Vorlage Beteiligung der GasversorgungsgeseUschaft mbH Rhein-Erft (GVG) an der zu gründenden "Rheinischen NETZGeseUschaft mbH" 1. Rechtlicher Hintergrund Nach den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätsund Erdgasbinnenmärkte ist für alle vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen die Verpflichtung zur Entflechtung des Netzbetriebs . von den wettbewerblichen Tätigkeiten (Vertrieb, Erzeugung) vorgesehen (sog. Unbundling). • • In Deutschland wurden diese Richtlinien durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (NeuRegG) umgesetzt, mit dem das bisherige Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) novelliert wird. Das Gesetz ist am 17.06.2005 nach vorheriger Durchführung eines Vermittlungsverfahrens von Bundestag und Bundesrat angenommen worden und ist am 13.07.2005 in Kraft getreten. Die dazu gehörenden Verordnungen für Netzzugang und Netzentgelte jeweils für Strom und Gas sind am 29.07.05 in Kraft getreten. Das neue Energiewirtschaftsgesetz sieht zum einen die Einrichtung eines sogenannten .Regulators" vor. Dieser wird in Zukunft die Höhe der Netznutzungsentgelte maßgeblich beeinflussen. Der Regulator ist bei der früheren Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Bonn, die künftig als Bundesnetzagentur agieren wird, angesiedelt und wird mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Zum anderen zwingt das neue Energiewirtschaftsgesetz alle vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen eine buchhalterische, informatorische und organisatorische Entflechtung zum 1. Juli 2004 und darüber hinaus eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung spätestens zum 1. Juli 2007 vorzunehmen. Letzteres bedeutet dann die gesellschaftsrechtliche Trennung der Netzbetreiberfunktion von den anderen Bereichen der Energieversorgung, also die Gründung einer Netzgesellschaft. Von der gesellschaftsrechtlichen sowie organisatorischen Entflechtung sind nur diejenigen Unternehmen ausgenommen, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind. Letzteres bedeutet die gesellschaftsrechtliche Trennung der Netzbetreiberfunktion von den anderen Bereichen der RheinEnergie AG und bei allen Beteiligungen der RheinEnergie AG aufgrund der Konzernklausel. Bezüglich der Genehmigungspflicht der Netzentgelte haben sich weitere Konkretisierungen und Verschärfungen bei den jetzigen in Kraft getretenen EnWG ergeben. Danach müssen alle Netzentgelte zukünftig von der Bundesnetzagentur oder einer Landesregulierungsbehörde genehmigt werden (§ 23 a). Das Erfordernis der Genehmigung ist nicht mehr nur auf die Erhöhung von Netznutzungsentgelten beschränkt. Außerdem enthält das Gesetz Vorschriften zur Einführung der Anreizregulierung in einem Jahr. Die Genehmigung der Netzentgelte ist erstmalig 3 Monate nach Inkrafttreten der StromNetzentgeltverordnung (StromNEV) zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Genehmigungsantrag können die bisherigen Entgelte beibehalten werden (§118 Abs. 1 Nr. 1b). Auch vor der Verabschiedung des Energiewirtschaftsgesetzes und der genannten Verordnungen war klar, dass zum 01.07.2005, spätestens zum 01.08.2005 der Regulator seine Tätigkeit aufnimmt und zum 01.10.2005 oder 01.11.2005 zwecks Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte (NNE) die Lieferung von Daten bei den einzelnen EVU's einfordern wird. Vor diesem Hintergrund besteht die besondere Notwendigkeit, dass sich die RheinEnergie-Gruppe rechtzeitig und damit von Anfang an richtig gemeinsam positioniert und zwar im Hinblick auf a) b) c) d) • Kalkulation der NNE auf Basis der neuen Entgeltverordnungen Vorbereitung der zu veröffentlichenden Daten Abstimmung der an den Regulator weiterzugebenden Dateninhalte Identifikation von Effizienzpotenzialen und Berücksichtigung der Anreizregulierung Um diese für die Zukunft weichenstellenden Anforderungen gerecht zu werden, soll die Rheinische NETZGesellschaft mbH mit Beteiligung der RheinEnergie - Beteiligungen im 2. Halbjahr 2005 gegründet werden, um diese für alle Beteiligungen entscheidende Anforderung in der Gesellschaft abgestimmt zu erarbeiten. Aufgrund des engen Zeitrahmens sollen aber für die Anfangszeit der Gesellschaft bis 31.12.2005 besondere Regelungen gelten, damit dieser Herausforderung richtig begegnet werden kann. D. h. die Gesellschaft soll bereits für alle Gesellschafter der Ansprechpartner des Regulators sein, ohne dass zwingend bereits für alle Netze die operative Tätigkeit der Gesellschaft aufgenommen sein muss. 2. Beschreibung des Unternehmensgegenstandes und der Geschäftstätigkeit regionalen Netzbetreibergesellschaft "Rheinische NETZGesellschaft mbH" • der Die Umsetzung der .Unbundlingvorschriften' ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Synergien beispielsweise aus dem Querverbund von Strom, Gas, Wasser, Fernwärme sowie der Integration der einzelnen Wertschöpfungsstufen, die letztlich dem Kunden zu Gute kommen, gehen aufgrund der Unbundlingvorschriften teilweise verloren; diese Nachteile gilt es durch ein Geschäftsmodell aufzufangen, das einerseits den Unbundlingvorschriften gerecht wird, aber dennoch Zusatzaufwand weitestgehend vermeidet, das die geforderte Transparenz geWährleistet und dennoch den Kundenwünschen gerecht wird. Nach EU-Recht muss die Netzbetreibergesellschaft mindestens die Funktionen der Netzwirtschaft, Netzplanung und Netzvertrieb beinhalten. RheinEnergie AG hat sich unter Einbindung der Beteiligungen frühzeitig mit der Problematik und der genannten Zielsetzung auseinander gesetzt und das sogenannte Pachtmodell entwickelt. In dem Pachtmodell, dem sogenannten schmalen Netzbetreiber, verbleibt das Eigentum an den Netzen bei den jeweiligen Unternehmen. Die Netze werden an die Netzbetreibergesellschaft verpachtet, die für den Netzvertrieb, die Netzplanung und die Netzwirtschaft verantwortlich ist. Die Netzbetreibergesellschaft wiederum kann sich Dritter zur Erfüllung von Teilaufgaben wie z. B. für den technischen Betrieb der Netze bedienen. Dieser Dritte kann auch das Unternehmen sein, von dem der Netzbetreiber das Netz gepachtet hat. • • Dieses Modell war von Anfang an auch so ausgerichtet worden, um es anderen Energieversorgern, insbesondere den RheinEnergie AG-Beteiligungen, wie z. B. GVG& anzubieten und sie so einzubeziehen. Denn auch diese müssen spätestens 2007 ein gesellschaftsrechtliches Unbundling einführen. Auf Grund der Größe der einzelnen Beteiligungen würde die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung als jeweils eigenständige Lösung deutlich höhere spezifische Kosten verursachen als dies bei RheinEnergie AG bzw. bei einer regionalen Lösung gegeben wäre. Deshalb bietet es sich an, hier für die Region eine gemeinsame Lösung zu finden und RheinEnergie AG, GVG sowie die anderen RheinEnergie AG-Beteiligungen, aber auch ggf. weitere dritte EVU's in der Region, in das eben beschriebene Pachtmodell einzubinden. Jedes Unternehmen würde gleichfalls nur seine Netze an die .regionale Betreibergesellschaft" verpachten, d. h. das Eigentum behalten, und die Netzbetreibergesellschaft könnte dann ihrerseits zum Beispiel mit den einzelnen Unternehmen für bestimmte Gebiete individuelle Betriebsführungsverträge abschließen. Mit Abschluss eines Pachtvertrages besteht für die GVG wie für die anderen RheinEnergie-Beteiligungen wie auch Dritte die Möglichkeit, sich auch an der Netzbetreibergesellschaft als Gesellschafter zu beteiligen; die RheinEnergie AG-Beteiligungsunternehmen werden sich - wie die Verhandlungen bestätigen - an der regionalen Netzgesellschaft beteiligen, die meisten von ihnen werden sogar Gründungsgesellschafter sein. Die Netzbetreibergesellschaft selbst ist alleinige Ansprechpartnerin für die Netznutzer und auch für den Regulator. Bei ihr würden im Rahmen des Assetmanagements so unterschiedliche Aufgaben wie Risikomanagement, Vertrags- und Erlösmanagement, Kalkulation der Netznutzungsentgelte, technische und wirtschaftliche Grundsatzplanung wahrgenommen. Im Rahmen der Betriebsführungsverträge würde die Netzbetreibergesellschaft Dienstleistungen wie Bau, Betrieb- und Instandhaltung des Netzes sowie weitere Dienstleistungen wie Personalbetreuung usw. von den EVU's einkaufen (Grundstruktur des Pachtmodells siehe auch Anlage 1 der Marktanalyse). Das gefundene Pachtmodell als schmaler Netzbetreiber ist von Gutachtern als den Unbundlingvorschriften entsprechend und für die Einbindung der Region als zielführend attestiert worden. Um auf Grund der gesetzlichen Vorgaben diesen Lösungsansatz für RheinEnergie AG aber vor allem auch für die der Beteiligungen der RheinEnergie AG und ggf. weiterer Dritter zu nutzen, soll im 2. Halbjahr 2005 die regionale Netzbetreibergesellschaft mit der Firmenbezeichnung Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) gegründet werden. Die regionale Netzbetreibergesellschaft soll in Form einer GmbH gegründet werden. RheinEnergie AG und die RheinEnergie AG-Beteiligungsgesellschaften Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke GmbH (BELKAW), Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL), Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW), Gasgesellschaft Aggertal mbH (Aggergas), Gasversorgung Lindlar GmbH (GVL), Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (GVG), Rheinisch-Bergische Versorgungsgesellschaft mbH (RBV), Stadtwerke Leichlingen GmbH (SWL), Stadtwerke Troisdorf GmbH (SWT) und Stromversorgung Aggertal GmbH (Aggerstrom) werden Gründungsgesellschafter sein bzw. im Laufe des Jahres 2005 als Gesellschafter folgen. Auf Grund der gewählten Struktur wird die Gesellschaft keine größeren Gewinne erwirtschaften. • Die Gesellschaft soll vor Aufnahme des operativen Geschäfts mit einem Stammkapital von 0,5 Mio. € ausgestattet werden. Zwecks Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung soll das Nominalkapital der Gesellschaft nach Aufnahme des operativen Geschäfts von 500.000 € um 4,5 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht werden. An der Kapitalaufstockung werden sich die Gesellschafter gern. ihrer Quote beteiligen. RheinEnergie erklärt sich darüber hinaus bereit, um die ausreichende Liquidität der Gesellschaft sicherzustellen, einen Betrag von bis zu 10 Mio. € in die Kapitalrücklage einzuzahlen. Für die einseitige Bereitstellung einer der RheinEnergie zuzurechnenden Kapitalrücklage würde RheinEnergie dann aber im Rahmen der Gewinn- und Verlustverteilung eine entsprechende Vorabvergütung erhalten. Auch in der Anfangsphase der Gesellschaft ist RheinEnergie bereit, sollte die Notwendigkeit der Zuführung weiterer finanzieller Mittel bestehen, der Gesellschaft ggf. entsprechende Darlehen zur Verfügung zu stellen und diese mit Rangrücktritt zu versehen. Die Festlegung der Gesellschaftsanteile selbst orientiert sich dabei an den gewichteten Netzkosten und Netzlängen des jeweiligen Gesellschafters. Der Anteil der GVG an der Rheinischen NETZGesellschaft wird bei Beteiligung aller RheinEnergie-Beteiligungen bezogen auf die genannte Berechnungsbasis bei ca. 4,68 % liegen. Bei Aufnahme weiterer Gesellschafter aus der rheinischen Region werden analoge Kriterien zur Aufteilung der Gesellschaftsanteile angewandt. Auf Basis dieser Festlegung werden Kapitalerhöhung bzw. Rücklagenzuführungen bei der Gesellschaft vorgenommen. Neben den Strom- und Gasnetzen (deren gesellschaftsrechtliches Unbundling zwingend vorgeschrieben ist) wird auch überlegt, die Wasser-, Wärme- und sonstige Netze aus Effizienzgründen über diese Gesellschaft zu bewirtschaften und ggf. zu betreiben. Der Unternehmensgegenstand der regionalen Netzbetreibergesellschaft lautet basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand auf Grund der vorliegenden Gesetzentwürfe: Gegenstand des Unternehmens • (1) Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Elektrizitäts- und Gasnetzen in der rheinischen Region im Sinne der Vorschriften des EnWG das Betreiben von Wasser-, Wärme- und sonstigen Netzen in der rheinischen Region (2) Zur Erfüllung des Unternehmensgegenstandes kann die Gesellschaft entsprechende Netzpachtverträge mit Unternehmen in der rheinischen Region abschließen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des benannten Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen und solche Unternehmen erwerben oder errichten. Festzustellen ist, dass die Netze jeweils netzscharf von der Gesellschaft gegenüber dem Eigentümer abgerechnet werden. Die Erlöse selbst werden für den einzelnen Gesellschafter wiederum bezogen auf sein Netz über die abzuschließenden Pacht- und Betriebsführungsverträge generiert und fließen diesem unmittelbar zu. 3. Wie bereits unter den Punkten 1 und 2 dargestellt, kommen GVG und RheinEnergie AG mit der Gründung der Rheinischen NETZGesellschaft mbH einer gesetzlichen Auflage nach. Würde es diese gesetzliche Vorschrift nicht geben, würden GVG, RheinEnergie AG und deren Beteiligungen die Netzbetreiberfunktionen nicht ausgründen. Wie bereits dargestellt führt die Umsetzung der Unbundlingvorschriften zu erheblichem Mehraufwand, da zunächst zum Teil die Synergien aus dem Querverbund von Strom, Gas, Wasser, Fernwärme sowie der Integration der einzelnen Wertschöpfungsstufen verloren gehen. Diese Nachteile sollen durch das Modell der Rheinischen NETZGesellschaft mbH zumindest größtenteils aufgefangen werden, durch die Zusammenarbeit in der Region könnten sich auf Grund der gegebenen Größen Kostendegressionen noch zusätzlich ergeben. Die regionale Netzbetreibergesellschaft Rheinische NETZGesellschaft mbH generiert keine neuen Aktivitäten oder Geschäfte der GVG, RheinEnergie AG und deren Beteiligungen, sondern GVG und RheinEnergie AG kommen mit dem Outsourcing der Netzbetreiberaktivitäten in eine eigenständige Gesellschaft einem gesetzlichen Auftrag nach. Durch das gefundene gesellschaftsrechtliche Modell wird versucht, den entstehenden Nachteil der Trennung von bislang integrierten Funktionen zumindest einigermaßen entgegenzuwirken, um den Kundenwünschen wie bisher nachzukommen und sich am Markt weiterhin behaupten zu können. Vorteile einer gemeinsamen Gesellschaft liegen für alle Betroffenen in Form der Zusammenführung des Know-hows in dieser Gesellschaft und einheitlichen Sprachrohrs gegenüber dem Regulator und durch Effizienzgewinne aufgrund der Zusammenarbeit in einer Gesellschaft (z. B. minimal erforderliches Personal- so zu Beginn nur 55 Personen). • 4. • Konsequenzen auf Grund der Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift Gründung der Gesellschaft einschließlich Verträge Aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit des Regulators soll - wie dargestellt - die Gesellschaft bereits im 2. Halbjahr 2005 seitens GVG. RheinEnergie AG und ihren Beteiligungsgesellschaften gegründet sein, um bereits ein einheitliches Sprachrohr gegenüber dem Regulator darzustellen, auch wenn der operative Betrieb bis dahin noch nicht voll umfänglich aufgenommen ist. Da zwar alle Verträge, wie GesellschaftsKonsortial-, Pachtund Betriebsführungsvertrag zwischen RheinEnergie AG und den RheinEnergieBeteiligungen seit geraumer Zeit verhandelt werden, aber wegen der Komplexität zum Teil Pacht- und Betriebsführungsverträge in dem engen Zeitfenster zwischen den einzelnen Gesellschaften noch nicht abschließend geregelt werden konnten, soll diesen Gesellschaften, dazu gehört die GVG, die Möglichkeit gegeben werden, in der Anfangsphase auch Gründungsgesellschafter ohne abgeschlossenen Pachtvertrag werden zu können. Das heißt, diesen Gesellschaften wird mit dem Angebot, Gründungsgesellschafter zu sein, ein Rücktrittsrecht bis zum 31.12.2005 eingeräumt. Wenn sie bis zum 31.12.2005 keinen Pachtvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, können sie als Gesellschafter der Rheinischen NETZGesellschaft wieder ausscheiden. Die Netzgesellschaft wird konsequenterweise erst in den einzelnen Netzgebieten operativ tätig, wenn hierfür ein entsprechender Pachtvertrag abgeschlossen ist. Vorteil dieser Lösung ist, dass bereits das gemeinsame Sprachrohr gegenüber dem Regulator gegeben ist, eine enge Zusammenarbeit in der Gesellschaft ebenfalls erfolgt, und die Pacht- und Betriebsführungsverträge bis zum 31.12.2005 mit den einzelnen Gesellschaften bzw. RNG-Gesellschaftern verhandelt werden können. Nach der Anfangsphase der Gesellschaft wird allerdings die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern nur erfolgen, wenn ein entsprechender Pachtvertrag abgeschlossen ist. 4.1 Eckpunkte des Gesellschaftsvertrages Neben der Rechtsform, der Kapitalausstattung, dem Gegenstand des Unternehmens (siehe hierzu Ausführungen weiter oben) sind folgende Punkte im Gesellschaftsvertrag geregelt: • Geschäftsführung Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, nämlich einem technischen und einem kaufmännischen Geschäftsführer. Verankert ist, dass die Geschäftsführung gemäß EnWG verpflichtet ist, das Netzgeschäft unabhängig zu führen . • • Beirat Es wird keinen obligatorischen Aufsichtsrat ggf. einen fakultativen Aufsichtsrat oder einen Beirat geben. Insbesondere Letzterer würde den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Netzbetreibergesellschaft zur Beratung im technischen und infrastrukturellen Angelegenheiten zur Verfügung stehen. • Gesellschafterversammlung Durch die Quoren, d. h. in der Regel 85% Zustimmung bei Gesellschafterbeschlüssen, ist sichergestellt, dass keine Dominanz eines Gesellschafters möglich ist. Zumal bei Beteiligung aller RheinEnergie-Beteiligungen der Anteil der RheinEnergie AG unter 50% liegt. Sofern das EnWG es zulässt, wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung geführt. Dies entspricht auch den Vorschriften der Gemeindeordnung. • • Wirtschaftsplan, Jahresabschluss etc. Hier wird den GO-Vorschriften Rechnung getragen. • Gewinn- und Verlustverteilung Umfänglich wird außerdem die auf das jeweilige Netz eines Gesellschafters bezogene Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag geregelt. • Ausschluss von Gesellschaftern Sobald kein Pachtvertrag mehr mit der Gesellschaft besteht, scheidet der Gesellschafter aus. Details werden im Rahmen der Einziehung von Geschäftsanteilen geregelt. • Regelungen zum Rücktritt In der Anfangsphase der Gesellschaft soll die Möglichkeit gegeben sein, dass RheinEnergie Beteiligungsunternehmen auch Gesellschafter ohne Abschluss eines Pachtvertrages werden können. 4.2 Eckpunkte des Konsortialvertrages Die oben genannten Bestimmungen zum Gesellschaftsvertrag werden ebenfalls im Konsortialvertrag verankert. Darüber hinaus regelt der Konsortialvertrag vor allem die • Grundsätze der Zusammenarbeit a) Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaftern (Verbleib der Konzession beim Eigentümer, Verpachtung der Netze und in der Regel Rückbeauftragung des Netzeigentümers mit der Netzbetriebsführung (dies ist ein Muss, wenn der Netzeigentümer dieses fordert). b) Ziele der Zusammenarbeit (die Netzgebiete sind differenziert und eigentumsscharf zu behandeln, einheitliche Wahrung der Interessen der Netzeigentümer gegenüber Regulator). • • c) Unternehmensgrundsätze (Abschluss von Netzpachtverträgen als Voraussetzung zur GesellschaftersteIlung; Abschluss von Dienstleistungsverträgen zu zentralen Querschnittfunktionen mit einem Gesellschafter unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze, Abrechnung (Bilanzierung erfolgt dezentral beim Netzeigentümer, netzbezogene Gewinne (Verluste werden eigentumsscharf ausgewiesen)). Wirtschaftsplan (Netzfinanzplan wird bezüglich der konkreten Einzeimaßnahmen mit den jeweiligen Netzeigentümer abgestimmt). • Gründung der Gesellschaft, Bestellung der Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gewinn- und Verlustausgleich, Ausscheiden eines Gesellschafters, Neuaufnahme von Gesellschaftern, Rücktritt zum 31.12.05 siehe hierzu die Ausführungen zum Gesellschaftsvertrag bzw. in dieser Vorlage generell. • Regelung zu Vertragswesen, Vertragsdauer (Synchronisierung der Pacht-, KA- und Betriebsführungsvertragszeiten), Oberleitung Personal. • Netzwirtschaftliche Zusammenarbeit, Regelung für Festlegung/Anpassung der Netznutzungsentgelte, Optimierung der Netzstrukturen, zur Standardisierung einschI. Festlegungen zu Eckpunkten des Netzpachtvertrages (Eigentümer der Netze, Pachtgegenstand, Netzbetrieb, Einflussnahme des Verpächters im Rahmen Wirtschaftsund Finanzplanung, Weisungsrechte des Verpächters, Risiken, Bewirtschaftung der Netze und damit verbundene Zahlungsströme erfolgen netzscharf (keine Quersubventionierung)). 5. Sonstiges Das kartellrechtliche Verfahren ist zurzeit eingeleitet. Ebenfalls ist das GO-rechtliche Verfahren zu beachten, das bereits seitens Rheinenergie AG eingeleitet wurde. Insofern sollen dort alle zur Genehmigung der Gesellschaft notwendigen Ratsbeschlüsse gesammelt werden. Da die RNG spätestens zum 01.10.05 gegründet sein soll, sind die entsprechenden Ratsbeschlüsse jetzt einzuholen, damit die GVG Gründungsgesellschafter wird. Dieses Verfahren wurde auch vorbehaltlich anderer möglicher z. B. gesellschaftsrechtlicher Änderungen gewählt, um auf der Zeitschiene (unterschiedliche Dauer für die Realisierung der angestrebten Änderungen) unabhängig zu sein. Der Beschluss des GVG-Aufsichtsrates vom 31.05.05 wird berücksichtigt. Die Marktanalyse, für die Beteiligung der GVG an der RNG, ist der Beschlussvorlage beigefügt. Die Stellungnahmen, die koordinierend durch RheinEnergie AG bei der IHK zu Köln, HKW Köln und ver.di erbeten sind, liegen als Anlagen ebenfalls bei. Beschlussentwurf: • Der Rat beschließt die Beteiligung der GVG gemäß ihrem Anteil an den gewichteten Netzkosten und Netzlängen an der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bei einer Kapitalausstattung der Gesellschaft von zunächst 0,5 Mio €, vor Aufnahme des operativen Geschäfts. Die Beteiligung wird beendet, wenn der Pacht- und Betriebsführungsvertrag mit der Netzgesellschaft nicht einvernehmlich abgeschlossen wird. Der Rat stimmt zu, dass nach Abschluss der Pachtverträge und der damit verbundenen operativen Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rheinischen NETZGesellschaft das Gesellschaftskapital von 0,5 Mio. € auf bis zu 5 Mio. € aufgestockt wird. Anlage: Marktanalyse Stellungnahmen •