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Kommune
Erftstadt
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13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
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STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 81 23000/2005
öffentlich
V
An den
Rat
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
Zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke
•
Betrifft:
8/0
$ltS
Amt: 81
BeschlAusf: 81
Datum: 19.09.05
Beteiligung der GVG an der Rheinischen NETZGesellschaft (RNG)
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Beschlussentwurf:
•
Der Rat beschließt
die Beteiligung
der GVG gemäß ihrem Anteil an den
gewichteten Netzkosten und Netzlängen an der Rheinischen NETZGesellschaft
mbH bei einer Kapitalausstattung
der Gesellschaft
von zunächst 0,5 Mio. €,
vor Aufnahme des operativen
Geschäftes.
Die Beteiligung wird beendet, wenn
der Pachtund Betriebsführungsvertrag
mit der Netzgesellschaft
nicht
einvernehmlich
abgeschlossen
wird. Der Rat stimmt zu, dass nach Abschluss
der Pachtverträge
und der damit verbundenen
operativen
Aufnahme
der
Geschäftstätigkeit
der Rheinischen
NETZGesellschaft
das Gesellschaftskapital
von 0,5 auf bis zu 5 Mio. Euro aufgestockt wird.
Begründung
Die Stadtwerke halten derzeit ca. 0,5% der Anteile an der GVG Rhein Erft. Die GVG
beabsichtigt sich - im Rahmen des sog. Unbundling- an einer Netzbetreibergesellschaft (
NETZGesellschaft ) zu beteiligen. Eine diesbezügliche weitergehende Begründung ist der
Vorlage als Anlage beigefügt.
F:\81_999\word\ WERKSAUS\8Legislaturl
VorlagenIBeteiligung GVG.doc
Vorlage
Beteiligung der GasversorgungsgeseUschaft mbH Rhein-Erft (GVG) an der zu
gründenden "Rheinischen NETZGeseUschaft mbH"
1.
Rechtlicher
Hintergrund
Nach den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätsund
Erdgasbinnenmärkte
ist
für
alle
vertikal
integrierten
Energieversorgungsunternehmen die Verpflichtung zur Entflechtung des Netzbetriebs .
von den wettbewerblichen Tätigkeiten (Vertrieb, Erzeugung) vorgesehen (sog.
Unbundling).
•
•
In Deutschland wurden diese Richtlinien durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts
(NeuRegG) umgesetzt,
mit
dem
das
bisherige
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) novelliert wird. Das Gesetz ist am 17.06.2005 nach
vorheriger Durchführung eines Vermittlungsverfahrens von Bundestag und Bundesrat
angenommen worden und ist am 13.07.2005 in Kraft getreten. Die dazu gehörenden
Verordnungen für Netzzugang und Netzentgelte jeweils für Strom und Gas sind am
29.07.05 in Kraft getreten.
Das neue Energiewirtschaftsgesetz sieht zum einen die Einrichtung eines sogenannten
.Regulators" vor. Dieser wird in Zukunft die Höhe der Netznutzungsentgelte maßgeblich
beeinflussen. Der Regulator ist bei der früheren Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (RegTP) in Bonn, die künftig als Bundesnetzagentur
agieren wird, angesiedelt und wird mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Zum
anderen zwingt das neue Energiewirtschaftsgesetz alle vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen
eine
buchhalterische,
informatorische
und
organisatorische Entflechtung zum 1. Juli 2004 und darüber hinaus eine
gesellschaftsrechtliche Entflechtung spätestens zum 1. Juli 2007 vorzunehmen.
Letzteres bedeutet dann die gesellschaftsrechtliche Trennung der Netzbetreiberfunktion
von den anderen Bereichen der Energieversorgung, also die Gründung einer
Netzgesellschaft. Von der gesellschaftsrechtlichen sowie organisatorischen Entflechtung
sind nur diejenigen Unternehmen ausgenommen, an deren Netz weniger als 100.000
Kunden angeschlossen sind. Letzteres bedeutet die gesellschaftsrechtliche Trennung
der Netzbetreiberfunktion von den anderen Bereichen der RheinEnergie AG und bei
allen Beteiligungen der RheinEnergie AG aufgrund der Konzernklausel.
Bezüglich der Genehmigungspflicht der Netzentgelte haben sich weitere
Konkretisierungen und Verschärfungen bei den jetzigen in Kraft getretenen EnWG
ergeben. Danach müssen alle Netzentgelte zukünftig von der Bundesnetzagentur oder
einer Landesregulierungsbehörde genehmigt werden (§ 23 a). Das Erfordernis der
Genehmigung ist nicht mehr nur auf die Erhöhung von Netznutzungsentgelten
beschränkt. Außerdem enthält das Gesetz Vorschriften zur Einführung der
Anreizregulierung in einem Jahr.
Die Genehmigung der Netzentgelte ist erstmalig 3 Monate nach Inkrafttreten der StromNetzentgeltverordnung (StromNEV) zu beantragen. Bis zur Entscheidung der
Regulierungsbehörde über den Genehmigungsantrag können die bisherigen Entgelte
beibehalten werden (§118 Abs. 1 Nr. 1b).
Auch vor der Verabschiedung des Energiewirtschaftsgesetzes und der genannten
Verordnungen war klar, dass zum 01.07.2005, spätestens zum 01.08.2005 der
Regulator seine Tätigkeit aufnimmt und zum 01.10.2005 oder 01.11.2005 zwecks
Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte (NNE) die Lieferung von Daten bei den
einzelnen EVU's einfordern wird. Vor diesem Hintergrund besteht die besondere
Notwendigkeit, dass sich die RheinEnergie-Gruppe rechtzeitig und damit von Anfang an
richtig gemeinsam positioniert und zwar im Hinblick auf
a)
b)
c)
d)
•
Kalkulation der NNE auf Basis der neuen Entgeltverordnungen
Vorbereitung der zu veröffentlichenden Daten
Abstimmung der an den Regulator weiterzugebenden Dateninhalte
Identifikation von Effizienzpotenzialen und Berücksichtigung der
Anreizregulierung
Um diese für die Zukunft weichenstellenden Anforderungen gerecht zu werden, soll die
Rheinische NETZGesellschaft mbH mit Beteiligung der RheinEnergie - Beteiligungen im
2. Halbjahr 2005 gegründet werden, um diese für alle Beteiligungen entscheidende
Anforderung in der Gesellschaft abgestimmt zu erarbeiten.
Aufgrund des engen Zeitrahmens sollen aber für die Anfangszeit der Gesellschaft bis
31.12.2005 besondere Regelungen gelten, damit dieser Herausforderung richtig
begegnet werden kann. D. h. die Gesellschaft soll bereits für alle Gesellschafter der
Ansprechpartner des Regulators sein, ohne dass zwingend bereits für alle Netze die
operative Tätigkeit der Gesellschaft aufgenommen sein muss.
2. Beschreibung
des Unternehmensgegenstandes und der Geschäftstätigkeit
regionalen Netzbetreibergesellschaft "Rheinische NETZGesellschaft mbH"
•
der
Die Umsetzung der .Unbundlingvorschriften' ist mit erheblichem Aufwand verbunden.
Synergien beispielsweise aus dem Querverbund von Strom, Gas, Wasser, Fernwärme
sowie der Integration der einzelnen Wertschöpfungsstufen, die letztlich dem Kunden zu
Gute kommen, gehen aufgrund der Unbundlingvorschriften teilweise verloren; diese
Nachteile gilt es durch ein Geschäftsmodell aufzufangen, das einerseits den
Unbundlingvorschriften gerecht wird, aber dennoch Zusatzaufwand weitestgehend
vermeidet, das die geforderte Transparenz geWährleistet und dennoch den
Kundenwünschen gerecht wird. Nach EU-Recht muss die Netzbetreibergesellschaft
mindestens die Funktionen der Netzwirtschaft, Netzplanung und Netzvertrieb beinhalten.
RheinEnergie AG hat sich unter Einbindung der Beteiligungen frühzeitig mit der
Problematik und der genannten Zielsetzung auseinander gesetzt und das sogenannte
Pachtmodell entwickelt. In dem Pachtmodell, dem sogenannten schmalen Netzbetreiber,
verbleibt das Eigentum an den Netzen bei den jeweiligen Unternehmen. Die Netze
werden an die Netzbetreibergesellschaft verpachtet, die für den Netzvertrieb, die
Netzplanung und die Netzwirtschaft verantwortlich ist. Die Netzbetreibergesellschaft
wiederum kann sich Dritter zur Erfüllung von Teilaufgaben wie z. B. für den technischen
Betrieb der Netze bedienen. Dieser Dritte kann auch das Unternehmen sein, von dem
der Netzbetreiber das Netz gepachtet hat.
•
•
Dieses Modell war von Anfang an auch so ausgerichtet worden, um es anderen
Energieversorgern, insbesondere den RheinEnergie AG-Beteiligungen, wie z. B. GVG&
anzubieten und sie so einzubeziehen. Denn auch diese müssen spätestens 2007 ein
gesellschaftsrechtliches Unbundling einführen. Auf Grund der Größe der einzelnen
Beteiligungen würde die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung als
jeweils eigenständige Lösung deutlich höhere spezifische Kosten verursachen als dies
bei RheinEnergie AG bzw. bei einer regionalen Lösung gegeben wäre. Deshalb bietet es
sich an, hier für die Region eine gemeinsame Lösung zu finden und RheinEnergie AG,
GVG sowie die anderen RheinEnergie AG-Beteiligungen, aber auch ggf. weitere dritte
EVU's in der Region, in das eben beschriebene Pachtmodell einzubinden. Jedes
Unternehmen würde gleichfalls nur seine Netze an die .regionale Betreibergesellschaft"
verpachten, d. h. das Eigentum behalten, und die Netzbetreibergesellschaft könnte dann
ihrerseits zum Beispiel mit den einzelnen Unternehmen für bestimmte Gebiete
individuelle Betriebsführungsverträge abschließen. Mit Abschluss eines Pachtvertrages
besteht für die GVG wie für die anderen RheinEnergie-Beteiligungen wie auch Dritte die
Möglichkeit, sich auch an der Netzbetreibergesellschaft als Gesellschafter zu beteiligen;
die RheinEnergie AG-Beteiligungsunternehmen werden sich - wie die Verhandlungen
bestätigen - an der regionalen Netzgesellschaft beteiligen, die meisten von ihnen
werden sogar Gründungsgesellschafter sein.
Die Netzbetreibergesellschaft selbst ist alleinige Ansprechpartnerin für die Netznutzer
und auch für den Regulator. Bei ihr würden im Rahmen des Assetmanagements so
unterschiedliche Aufgaben wie Risikomanagement, Vertrags- und Erlösmanagement,
Kalkulation der Netznutzungsentgelte, technische und wirtschaftliche Grundsatzplanung
wahrgenommen.
Im
Rahmen
der
Betriebsführungsverträge
würde
die
Netzbetreibergesellschaft Dienstleistungen wie Bau, Betrieb- und Instandhaltung des
Netzes sowie weitere Dienstleistungen wie Personalbetreuung usw. von den EVU's
einkaufen (Grundstruktur des Pachtmodells siehe auch Anlage 1 der Marktanalyse). Das
gefundene Pachtmodell als schmaler Netzbetreiber ist von Gutachtern als den
Unbundlingvorschriften entsprechend und für die Einbindung der Region als zielführend
attestiert worden.
Um auf Grund der gesetzlichen Vorgaben diesen Lösungsansatz für RheinEnergie AG
aber vor allem auch für die der Beteiligungen der RheinEnergie AG und ggf. weiterer
Dritter zu nutzen, soll im 2. Halbjahr 2005 die regionale Netzbetreibergesellschaft mit der
Firmenbezeichnung Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) gegründet werden.
Die regionale Netzbetreibergesellschaft soll in Form einer GmbH gegründet werden.
RheinEnergie AG und die RheinEnergie AG-Beteiligungsgesellschaften Bergische
Licht-, Kraft- und Wasserwerke GmbH (BELKAW), Energieversorgung Leverkusen
GmbH & Co. KG (EVL), Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH
(EnW), Gasgesellschaft Aggertal mbH (Aggergas), Gasversorgung Lindlar GmbH (GVL),
Gasversorgungsgesellschaft
mbH
Rhein-Erft
(GVG),
Rheinisch-Bergische
Versorgungsgesellschaft mbH (RBV), Stadtwerke Leichlingen GmbH (SWL), Stadtwerke
Troisdorf GmbH (SWT) und Stromversorgung Aggertal GmbH (Aggerstrom) werden
Gründungsgesellschafter sein bzw. im Laufe des Jahres 2005 als Gesellschafter folgen.
Auf Grund der gewählten Struktur wird die Gesellschaft keine größeren Gewinne
erwirtschaften.
•
Die Gesellschaft soll vor Aufnahme des operativen Geschäfts mit einem Stammkapital
von 0,5 Mio. € ausgestattet werden. Zwecks Erreichung einer angemessenen
Eigenkapitalausstattung soll das Nominalkapital der Gesellschaft nach Aufnahme des
operativen Geschäfts von 500.000 € um 4,5 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht werden. An der
Kapitalaufstockung werden sich die Gesellschafter gern. ihrer Quote beteiligen.
RheinEnergie erklärt sich darüber hinaus bereit, um die ausreichende Liquidität der
Gesellschaft sicherzustellen, einen Betrag von bis zu 10 Mio. € in die Kapitalrücklage
einzuzahlen. Für die einseitige Bereitstellung einer der RheinEnergie zuzurechnenden
Kapitalrücklage würde RheinEnergie dann aber im Rahmen der Gewinn- und
Verlustverteilung eine entsprechende Vorabvergütung erhalten. Auch in der
Anfangsphase der Gesellschaft ist RheinEnergie bereit, sollte die Notwendigkeit der
Zuführung weiterer finanzieller Mittel bestehen, der Gesellschaft ggf. entsprechende
Darlehen zur Verfügung zu stellen und diese mit Rangrücktritt zu versehen. Die
Festlegung der Gesellschaftsanteile selbst orientiert sich dabei an den gewichteten
Netzkosten und Netzlängen des jeweiligen Gesellschafters. Der Anteil der GVG an der
Rheinischen NETZGesellschaft wird bei Beteiligung aller RheinEnergie-Beteiligungen
bezogen auf die genannte Berechnungsbasis bei ca. 4,68 % liegen.
Bei Aufnahme weiterer Gesellschafter aus der rheinischen Region werden analoge
Kriterien zur Aufteilung der Gesellschaftsanteile angewandt. Auf Basis dieser Festlegung
werden Kapitalerhöhung bzw. Rücklagenzuführungen bei der Gesellschaft
vorgenommen.
Neben den Strom- und Gasnetzen (deren gesellschaftsrechtliches Unbundling zwingend
vorgeschrieben ist) wird auch überlegt, die Wasser-, Wärme- und sonstige Netze aus
Effizienzgründen über diese Gesellschaft zu bewirtschaften und ggf. zu betreiben.
Der Unternehmensgegenstand der regionalen Netzbetreibergesellschaft lautet
basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand auf Grund der vorliegenden
Gesetzentwürfe:
Gegenstand des Unternehmens
•
(1) Gegenstand des Unternehmens ist
das Betreiben von Elektrizitäts- und Gasnetzen in der rheinischen Region im
Sinne der Vorschriften des EnWG
das Betreiben von Wasser-, Wärme- und sonstigen Netzen in der rheinischen
Region
(2) Zur Erfüllung des Unternehmensgegenstandes kann die Gesellschaft
entsprechende Netzpachtverträge mit Unternehmen in der rheinischen Region
abschließen.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des benannten Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich
erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen
bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich
sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen und solche Unternehmen
erwerben oder errichten.
Festzustellen ist, dass die Netze jeweils netzscharf von der Gesellschaft gegenüber dem
Eigentümer abgerechnet werden. Die Erlöse selbst werden für den einzelnen
Gesellschafter wiederum bezogen auf sein Netz über die abzuschließenden Pacht- und
Betriebsführungsverträge generiert und fließen diesem unmittelbar zu.
3.
Wie bereits unter den Punkten 1 und 2 dargestellt, kommen GVG und RheinEnergie AG
mit der Gründung der Rheinischen NETZGesellschaft mbH einer gesetzlichen Auflage
nach. Würde es diese gesetzliche Vorschrift nicht geben, würden GVG, RheinEnergie
AG und deren Beteiligungen die Netzbetreiberfunktionen nicht ausgründen. Wie bereits
dargestellt führt die Umsetzung der Unbundlingvorschriften zu erheblichem
Mehraufwand, da zunächst zum Teil die Synergien aus dem Querverbund von Strom,
Gas, Wasser, Fernwärme sowie der Integration der einzelnen Wertschöpfungsstufen
verloren gehen. Diese Nachteile sollen durch das Modell der Rheinischen
NETZGesellschaft mbH zumindest größtenteils aufgefangen werden, durch die
Zusammenarbeit in der Region könnten sich auf Grund der gegebenen Größen
Kostendegressionen noch zusätzlich ergeben.
Die regionale Netzbetreibergesellschaft Rheinische NETZGesellschaft mbH generiert
keine neuen Aktivitäten oder Geschäfte der GVG, RheinEnergie AG und deren
Beteiligungen, sondern GVG und RheinEnergie AG kommen mit dem Outsourcing der
Netzbetreiberaktivitäten in eine eigenständige Gesellschaft einem gesetzlichen Auftrag
nach. Durch das gefundene gesellschaftsrechtliche Modell wird versucht, den
entstehenden Nachteil der Trennung von bislang integrierten Funktionen zumindest
einigermaßen entgegenzuwirken, um den Kundenwünschen wie bisher nachzukommen
und sich am Markt weiterhin behaupten zu können. Vorteile einer gemeinsamen
Gesellschaft liegen für alle Betroffenen in Form der Zusammenführung des Know-hows
in dieser Gesellschaft und einheitlichen Sprachrohrs gegenüber dem Regulator und
durch Effizienzgewinne aufgrund der Zusammenarbeit in einer Gesellschaft (z. B.
minimal erforderliches Personal- so zu Beginn nur 55 Personen).
•
4.
•
Konsequenzen auf Grund der Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift
Gründung der Gesellschaft einschließlich Verträge
Aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit des Regulators soll - wie dargestellt - die
Gesellschaft bereits im 2. Halbjahr 2005 seitens GVG. RheinEnergie AG und ihren
Beteiligungsgesellschaften gegründet sein, um bereits ein einheitliches Sprachrohr
gegenüber dem Regulator darzustellen, auch wenn der operative Betrieb bis dahin noch
nicht voll umfänglich aufgenommen ist.
Da
zwar
alle
Verträge,
wie
GesellschaftsKonsortial-,
Pachtund
Betriebsführungsvertrag zwischen RheinEnergie AG und den RheinEnergieBeteiligungen seit geraumer Zeit verhandelt werden, aber wegen der Komplexität zum
Teil Pacht- und Betriebsführungsverträge in dem engen Zeitfenster zwischen den
einzelnen Gesellschaften noch nicht abschließend geregelt werden konnten, soll diesen
Gesellschaften, dazu gehört die GVG, die Möglichkeit gegeben werden, in der
Anfangsphase auch Gründungsgesellschafter ohne abgeschlossenen Pachtvertrag
werden zu können. Das heißt, diesen Gesellschaften wird mit dem Angebot,
Gründungsgesellschafter zu sein, ein Rücktrittsrecht bis zum 31.12.2005 eingeräumt.
Wenn sie bis zum 31.12.2005 keinen Pachtvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen
haben, können sie als Gesellschafter der Rheinischen NETZGesellschaft wieder
ausscheiden. Die Netzgesellschaft wird konsequenterweise erst in den einzelnen
Netzgebieten operativ tätig, wenn hierfür ein entsprechender Pachtvertrag
abgeschlossen ist.
Vorteil dieser Lösung ist, dass bereits das gemeinsame Sprachrohr gegenüber dem
Regulator gegeben ist, eine enge Zusammenarbeit in der Gesellschaft ebenfalls erfolgt,
und die Pacht- und Betriebsführungsverträge bis zum 31.12.2005 mit den einzelnen
Gesellschaften bzw. RNG-Gesellschaftern verhandelt werden können. Nach der
Anfangsphase der Gesellschaft wird allerdings die Aufnahme von weiteren
Gesellschaftern nur erfolgen, wenn ein entsprechender Pachtvertrag abgeschlossen ist.
4.1 Eckpunkte des Gesellschaftsvertrages
Neben der Rechtsform, der Kapitalausstattung, dem Gegenstand des Unternehmens
(siehe hierzu Ausführungen weiter oben) sind folgende Punkte im Gesellschaftsvertrag
geregelt:
• Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, nämlich einem technischen und
einem kaufmännischen Geschäftsführer. Verankert ist, dass die Geschäftsführung
gemäß EnWG verpflichtet ist, das Netzgeschäft unabhängig zu führen .
•
• Beirat
Es wird keinen obligatorischen Aufsichtsrat ggf. einen fakultativen Aufsichtsrat oder
einen Beirat geben. Insbesondere Letzterer würde den Gesellschaftern und
Geschäftsführern der Netzbetreibergesellschaft zur Beratung im technischen und
infrastrukturellen Angelegenheiten zur Verfügung stehen.
• Gesellschafterversammlung
Durch die Quoren, d. h. in der Regel 85% Zustimmung bei Gesellschafterbeschlüssen,
ist sichergestellt, dass keine Dominanz eines Gesellschafters möglich ist. Zumal bei
Beteiligung aller RheinEnergie-Beteiligungen der Anteil der RheinEnergie AG unter 50%
liegt. Sofern das EnWG es zulässt, wird die Gesellschaft durch die
Gesellschafterversammlung geführt. Dies entspricht auch den Vorschriften der
Gemeindeordnung.
•
• Wirtschaftsplan, Jahresabschluss etc.
Hier wird den GO-Vorschriften Rechnung getragen.
•
Gewinn- und Verlustverteilung
Umfänglich wird außerdem die auf das jeweilige Netz eines Gesellschafters bezogene
Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag geregelt.
•
Ausschluss von Gesellschaftern
Sobald kein Pachtvertrag mehr mit der Gesellschaft besteht, scheidet der Gesellschafter
aus. Details werden im Rahmen der Einziehung von Geschäftsanteilen geregelt.
•
Regelungen zum Rücktritt
In der Anfangsphase der Gesellschaft soll die Möglichkeit gegeben sein, dass
RheinEnergie Beteiligungsunternehmen auch Gesellschafter ohne Abschluss eines
Pachtvertrages werden können.
4.2 Eckpunkte des Konsortialvertrages
Die oben genannten Bestimmungen zum Gesellschaftsvertrag werden ebenfalls im
Konsortialvertrag verankert. Darüber hinaus regelt der Konsortialvertrag vor allem die
•
Grundsätze der Zusammenarbeit
a) Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaftern (Verbleib der Konzession beim
Eigentümer, Verpachtung der Netze und in der Regel Rückbeauftragung des
Netzeigentümers mit der Netzbetriebsführung (dies ist ein Muss, wenn der
Netzeigentümer dieses fordert).
b) Ziele der Zusammenarbeit
(die Netzgebiete sind differenziert und
eigentumsscharf zu behandeln, einheitliche Wahrung der Interessen der
Netzeigentümer gegenüber Regulator).
•
•
c) Unternehmensgrundsätze
(Abschluss
von
Netzpachtverträgen
als
Voraussetzung
zur
GesellschaftersteIlung;
Abschluss
von
Dienstleistungsverträgen zu zentralen Querschnittfunktionen mit einem
Gesellschafter unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze, Abrechnung
(Bilanzierung erfolgt dezentral beim Netzeigentümer, netzbezogene Gewinne
(Verluste
werden
eigentumsscharf
ausgewiesen)).
Wirtschaftsplan
(Netzfinanzplan wird bezüglich der konkreten Einzeimaßnahmen mit den
jeweiligen Netzeigentümer abgestimmt).
•
Gründung der Gesellschaft, Bestellung der Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung,
Gewinn- und Verlustausgleich, Ausscheiden eines Gesellschafters, Neuaufnahme von
Gesellschaftern, Rücktritt zum 31.12.05 siehe hierzu die Ausführungen zum
Gesellschaftsvertrag bzw. in dieser Vorlage generell.
•
Regelung zu Vertragswesen, Vertragsdauer (Synchronisierung der Pacht-, KA- und
Betriebsführungsvertragszeiten), Oberleitung Personal.
•
Netzwirtschaftliche
Zusammenarbeit,
Regelung für Festlegung/Anpassung der
Netznutzungsentgelte, Optimierung der Netzstrukturen, zur Standardisierung einschI.
Festlegungen zu Eckpunkten des Netzpachtvertrages (Eigentümer der Netze,
Pachtgegenstand, Netzbetrieb, Einflussnahme des Verpächters im Rahmen Wirtschaftsund Finanzplanung, Weisungsrechte des Verpächters, Risiken, Bewirtschaftung der
Netze und damit verbundene Zahlungsströme erfolgen netzscharf (keine
Quersubventionierung)).
5.
Sonstiges
Das kartellrechtliche Verfahren ist zurzeit eingeleitet. Ebenfalls ist das GO-rechtliche
Verfahren zu beachten, das bereits seitens Rheinenergie AG eingeleitet wurde. Insofern
sollen dort alle zur Genehmigung der Gesellschaft notwendigen Ratsbeschlüsse
gesammelt werden. Da die RNG spätestens zum 01.10.05 gegründet sein soll, sind die
entsprechenden
Ratsbeschlüsse
jetzt
einzuholen,
damit
die
GVG
Gründungsgesellschafter wird. Dieses Verfahren wurde auch vorbehaltlich anderer
möglicher z. B. gesellschaftsrechtlicher Änderungen gewählt, um auf der Zeitschiene
(unterschiedliche Dauer für die Realisierung der angestrebten Änderungen) unabhängig
zu sein. Der Beschluss des GVG-Aufsichtsrates vom 31.05.05 wird berücksichtigt.
Die Marktanalyse, für die Beteiligung der GVG an der RNG, ist der Beschlussvorlage
beigefügt. Die Stellungnahmen, die koordinierend durch RheinEnergie AG bei der IHK
zu Köln, HKW Köln und ver.di erbeten sind, liegen als Anlagen ebenfalls bei.
Beschlussentwurf:
•
Der Rat beschließt die Beteiligung der GVG gemäß ihrem Anteil an den gewichteten
Netzkosten und Netzlängen an der Rheinischen NETZGesellschaft mbH bei einer
Kapitalausstattung der Gesellschaft von zunächst 0,5 Mio €, vor Aufnahme des
operativen Geschäfts. Die Beteiligung wird beendet, wenn der Pacht- und
Betriebsführungsvertrag
mit
der
Netzgesellschaft
nicht
einvernehmlich
abgeschlossen wird. Der Rat stimmt zu, dass nach Abschluss der Pachtverträge und
der damit verbundenen operativen Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rheinischen
NETZGesellschaft das Gesellschaftskapital von 0,5 Mio. € auf bis zu 5 Mio. €
aufgestockt wird.
Anlage: Marktanalyse
Stellungnahmen
•