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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: „Johannisstraße“ im Abschnitt von „Venloer Straße“ bis „Steinstraße“)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
14.01.13, 20:05
Aktualisiert
14.01.13, 20:05
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: „Johannisstraße“ im Abschnitt von „Venloer Straße“ bis „Steinstraße“) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: „Johannisstraße“ im Abschnitt von „Venloer Straße“ bis „Steinstraße“)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 292/2012 Erstellt am: 27.11.2012 Aktenzeichen: IV/601.01.21.64 Verfasser/in: Frau Schriefer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 22.01.2013 Rat X 29.01.2013 Betreff Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: „Johannisstraße“ im Abschnitt von „Venloer Straße“ bis „Steinstraße“ Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich hierbei um Einnahmen ja x nein Vorlage Nr.: 292/2012 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgendes Beschlussentwurfs: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Anlage „Johannisstraße“ im Abschnitt von „Venloer Straße“ bis „Steinstraße“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim. Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist. Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 in der Fassung der 1. Änderung vor, dass die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist. Bei der anstehenden Beitragserhebung für die straßenbauliche Maßnahme in der „Johannisstraße“ liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor. Die von dieser Anlage erschlossenen Grundstücke werden zum Teil von Bebauungsplänen erfasst, die keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthalten (Kartenanlage). Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für den anstehenden Fall eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht. Die hier maßgeblichen Bebauungspläne und das Baugebiet wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist. Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude/ Traufhöhen von 6,50 bis 8,00 m vor, entspräche dies in Anwendung der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2. Eine Gebäude-/ Traufhöhe von 7,00 entspräche demnach ebenfalls einer Vollgeschossanzahl von 2. Der Bebauungsplan Nr. 35.04 Pulheim 1303 setzt für ein von der „Johannisstraße“ erschlossenes Grundstück eine Traufhöhe von 57,60 üNN fest. Diese entspricht unter Zugrundlegung einer Geländehöhe von 47,57 ü.NN einer Höhe von 10,03 m. Bei einem Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss liegt die max. Vollgeschossanzahl für das vom Bebauungsplan Nr. 35.04 Pulheim 1303 überplante Grundstück demnach bei 3. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahmen entstanden sind (2010), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich. Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in der o.g. Straße erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung.