Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
14.01.13, 20:05
Aktualisiert
14.01.13, 20:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
292/2012
Erstellt am:
27.11.2012
Aktenzeichen:
IV/601.01.21.64
Verfasser/in:
Frau Schriefer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
22.01.2013
Rat
X
29.01.2013
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: „Johannisstraße“ im Abschnitt von „Venloer Straße“ bis „Steinstraße“
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Es handelt sich hierbei um Einnahmen
ja
x nein
Vorlage Nr.: 292/2012 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgendes Beschlussentwurfs:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Anlage „Johannisstraße“ im Abschnitt von
„Venloer Straße“ bis „Steinstraße“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage.
Erläuterungen
Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim.
Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist.
Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur
Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 in
der Fassung der 1. Änderung vor, dass die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln
ist.
Bei der anstehenden Beitragserhebung für die straßenbauliche Maßnahme in der „Johannisstraße“ liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor.
Die von dieser Anlage erschlossenen Grundstücke werden zum Teil von Bebauungsplänen erfasst, die keine von der
Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthalten (Kartenanlage).
Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für den anstehenden Fall eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht.
Die hier maßgeblichen Bebauungspläne und das Baugebiet wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist.
Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude/ Traufhöhen von 6,50 bis 8,00 m vor, entspräche dies in Anwendung der
Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2.
Eine Gebäude-/ Traufhöhe von 7,00 entspräche demnach ebenfalls einer Vollgeschossanzahl von 2.
Der Bebauungsplan Nr. 35.04 Pulheim 1303 setzt für ein von der „Johannisstraße“ erschlossenes Grundstück eine
Traufhöhe von 57,60 üNN fest. Diese entspricht unter Zugrundlegung einer Geländehöhe von 47,57 ü.NN einer Höhe
von 10,03 m. Bei einem Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss liegt die max. Vollgeschossanzahl für das vom Bebauungsplan Nr. 35.04 Pulheim 1303 überplante Grundstück demnach bei 3.
Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahmen entstanden sind (2010), ist nach der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich.
Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in der o.g. Straße erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung.