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Beschlussvorlage (Bauvorhaben Errichtung einer Hofstelle auf den Grundstücken Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 2 teilweise und 3 teilweise. - Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB)

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,6 kB
Datum
03.05.2012
Erstellt
20.04.12, 11:29
Aktualisiert
20.04.12, 11:29
Beschlussvorlage (Bauvorhaben
Errichtung einer Hofstelle auf den Grundstücken Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 2 teilweise und 3 teilweise.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt RD/Hä. 17.04.2012 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 03.05.2012 TOP Ein Ja Nein 32/2012 Ent Bemerkungen Betrifft: Bauvorhaben Errichtung einer Hofstelle auf den Grundstücken Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 2 teilweise und 3 teilweise. - Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB Beschlussentwurf: Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Errichtung einer Hofstelle auf den Grundstücken Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstücke 2 teilweise und 3 teilweise wird erteilt. Begründung: Die RWE Power AG hat den o. a. Antrag zur Errichtung einer Hofstelle gestellt. Es handelt sich um die Aussiedlung eines Hofes an der Mittelstraße in Lamersdorf. Die Hofstelle hat Bergschäden, in Verhandlungen zwischen RWE Power und dem Eigentümer ist erreicht worden, dass RWE Power die alte Hofstelle aufkauft und entsprechende Ersatzgrundstücke anbietet. Der Landwirt möchte in Anbindung der Ortslage Lamersdorf verbleiben. Von RWE Power können die Grundstücke an der Umgehungsstraße von der ehemaligen L 241 zum Wellpappenwerk Lamersdorf angeboten werden. Die Vergabe der Flächen blockiert keine gemeindlichen Entwicklungsoptionen. Sie liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaften. Das Baurecht ist entsprechend dem § 35 BauGB zu beurteilen. Da die vorgesehene Hofstelle ein sogenanntes privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 BauGB ist, steht das Planungsrecht diesem Bauvorhaben nicht entgegen. Das einvernehmen kann entsprechend erteilt werden.