Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
11.03.13, 19:10
Aktualisiert
11.03.13, 19:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
47/2013
Erstellt am:
30.01.2013
Aktenzeichen:
II / 40 / 400
Verfasser/in:
Herr Herpel
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
19.03.2013
Betreff
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (1) S. 2 GO NRW
hier:
Errichtung einer Sekundarschule
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
1. Gemäß § 60 (1) S. 2 GO NRW beschließen die Unterzeichner/innen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO des Ratsbeschlusses zu TOP 6
Vorlage Nr.: 47/2013
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der Ratssitzung am 06.11.2012 (Errichtung einer Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler –
Pädagogisches Rahmenkonzept) und des Ratsbeschlusses zu TOP 4 der Ratssitzung am 18.12.2012
(Errichtung einer Sekundarschule, hier: Beschlussfassungen zu Kooperationspartner und Anmeldefristen) über
die Errichtung einer Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler sowie des Ratsbeschlusses zu TOP 3 der
Ratssitzung am 18.12.2012 (Errichtung einer Sekundarschule, hier: Auflösende Schließungen der ArthurKoepchen-Realschule Brauweiler und der Gemeinschaftshauptschule Pulheim) zur auslaufenden Schließung
der Gemeinschaftshauptschule Pulheim sowie der Arthur-Koepchen-Realschule jeweils zum Ende des
Schuljahres 2012/2013 (31.07.2013).
Bürgermeister
Ratsmitglied
Kenntnis genommen:
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
2. Gemäß § 60 (1) S. 3 GO NRW genehmigt der Rat die Dringlichkeitsentscheidung.
Erläuterungen
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind vorliegend erfüllt:
Der Rat hat am 06.11.2012 und am 18.12.2012 die zur Errichtung einer Sekundarschule am Schulzentrum Brauweiler
erforderlichen Beschlüsse gefasst. Die Errichtung der Sekundarschule am Schulzentrum Brauweiler ist nur möglich, wenn
damit einhergehend die Realschule am Schulzentrum Brauweiler keine neuen 5. Klassen aufnimmt. Der Grund hierfür ist,
dass die Schulentwicklungsplanung belegt, dass sich die Gesamtzahl der Schüler nicht verändern wird, so dass die
Realisierung eines verbesserten Schulformangebotes nur bei gleichzeitiger Schließung vorhandener Schulen möglich ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einrichtung einer dritten Schule am Schulzentrum Brauweiler bei gleichzeitigem
Erhalt der bestehenden Schule nur bei Realisierung erheblicher Baumaßnahmen möglich wäre. Dies ist weder aus
Gründen der Schülerzahlentwicklung (s. o.) noch vor dem Hintergrund der nicht ansatzweise zur Verfügung stehenden
Finanzmittel möglich.
Mit Datum vom 29.01.2013 hat die Bezirksregierung Köln die Errichtung der Sekundarschule in der Stadt Pulheim zum
01.08.2013 sowie die auslaufende Schließung der Arthur-Koepchen-Realschule Brauweiler und der Gemeinschaftshauptschule Pulheim in der Weise, dass keine neuen Eingangsklassen mehr gebildet werden, genehmigt. Gegen diese
Genehmigung ist mit Datum vom 29.01.2013 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben worden. Darin ist von den
Klägern auch die Einwendung erhoben worden, dass infolge der Klageerhebung von dem Anmeldeverfahren zur
Sekundarschule Abstand zu nehmen sei. Aufgrund dieser Einwendung ist mit einer Anfechtungsklage gegen die
Ratsbeschlüsse vom 06.11.2012 und 18.12.2012 über die Errichtung einer Sekundarschule in der Stadt Pulheim und die
auslaufende Auflösung der Gemeinschaftshauptschule Pulheim und der städtischen Arthur-Koepchen-Realschule jeweils
zum Ende des Schuljahres 2012/2013 zu rechnen.
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Die sofortige Vollziehung dieser Ratsbeschlüsse ist daher erforderlich, um ein ordnungsgemäßes Anmeldeverfahren zum
01.02.2013 zu gewährleisten. Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Anmeldezeiträume für weiterführende
Schulen sowie den Ratsbeschluss zum Anmeldezeitraum einzuhalten zu können, ist die sofortige Vollziehung
erforderlich. Die fristgemäße Einberufung einer Sondersitzung Rates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses vor dem
01.02.2013 ist nicht möglich. Daher käme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Durchführung des
Anmeldeverfahrens zum 01.02.2013 eine Errichtung der Sekundarschule zum angestrebten Schuljahresbeginn 2013/14
nicht in Betracht. Eventuelle Klageverfahren gegen die Ratsbeschlüsse vom 06.11.2012 und 18.12.2012 würden bei
fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfalten und könnten deshalb nicht so zeitnah
entschieden werden, um einen Start zum Schuljahresbeginn gewährleisten zu können. Ein derartiger Verzug ist aus Sicht
des Schulträgers nicht hinnehmbar. Der Grund ist, dass die Sekundarschule Brauweiler Bestandteil des seit über zwei
Jahren diskutierten Programms zur Weiterentwicklung der Bildungs- und Schullandschaft in Pulheim ist. Darüber hinaus
hat die Verwaltung die erforderlichen Verfahrensschritte zur Errichtung der neuen Schulform Sekundarschule
durchgeführt, ohne dass einzelne Verfahrensbestandteile als unzulässig zurückgewiesen worden sind oder im Verfahren
als inhaltlich fehlerhaft abgelehnt worden wären. Dies ist jeweils mit der Perspektive des Schulstarts zum Schuljahr
2013/2014 geschehen. Ein Abwarten der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung wäre für den Schulträger ein Eingriff
erheblicher Natur, da die Ausübung des schulorganisatorischen Gestaltungsrechts in erheblicher Weise beeinträchtigt
wäre.
Das öffentliche Interesse an der Sekundarschule überwiegt auch gegenüber dem Interesse der Kläger des anhängigen
Verfahrens vor dem VG Köln und der von den Ratsbeschlüssen vom 06.11.2012 und 18.12.2012 nachteilig betroffenen
Schüler und Eltern an der vorläufigen Nichtdurchführung der beschlossenen schulorganisatorischen Maßnahmen. Der
Grund ist, dass in einer Elternbedarfabfrage 87 Eltern der aktuellen vierten Klassen Pulheimer Grundschulen den Bedarf
an einer Sekundarschule zum Ausdruck gebracht haben. Stattdessen besuchen über 60 % der Kinder (im aktuellen
Jahrgang bereits 71%) von außerhalb des Stadtgebietes die Realschule Brauweiler, d. h. dem angemeldeten Bedarf von
mindestens 87 Eltern aus der Bedarfabfrage stehen bei einer Dreizügigkeit der Realschule 25 Eltern aus dem Stadtgebiet
gegenüber, deren Kinder die Realschule Brauweiler besuchen wollen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass mit der
Errichtung der Sekundarschule auch weiterhin der Realschulabschluss möglich ist; unabhängig von der Frage, ob dies an
der Schulform Realschule oder Sekundarschule geschieht. Darüber hinaus stehen in zumutbarer Entfernung sowohl im
Stadtgebiet Pulheim als auch in benachbarten Kommunen Realschulen zur Verfügung.
Abschließend ist festzuhalten, dass die sukzessive Auflösung auch nicht die Interessen der bereits aufgenommenen
Schülerinnen und Schüler der Arthur-Koepchen-Realschule sowie der Gemeinschaftshauptschule berühren, da die
Auflösung jeweils jahrgangsweise erfolgen soll, so dass die bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schüler dort bis
zu ihrem Schulabschluss unterrichtet werden.