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Vorlage (Wahl des Bürgermeisters am 26.01.2014 und Stichwahl am 09.02.2014 Gültigkeit der Wahl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
92 kB
Datum
24.03.2014
Erstellt
12.03.14, 18:28
Aktualisiert
12.03.14, 18:28
Vorlage (Wahl des Bürgermeisters am 26.01.2014 und Stichwahl am 09.02.2014
Gültigkeit der Wahl) Vorlage (Wahl des Bürgermeisters am 26.01.2014 und Stichwahl am 09.02.2014
Gültigkeit der Wahl)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. I/2 12 90 50 25.02.2014 73/2014 Betreff Wahl des Bürgermeisters am 26.01.2014 und Stichwahl am 09.02.2014 Gültigkeit der Wahl Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl erklärt die Wahl des Bürgermeisters mit der Hauptwahl am 26.01.2014 und der Stichwahl am 09.02.2014 für gültig. Erläuterungen: Der Rat hat gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 KWahlG nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) b) c) d) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden anzuordnen. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Gemäß Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 12.02.2014 läuft die Einspruchsfrist am12.03.2014 ab. Bis heute sind keine Einsprüche eingegangen. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 73/2014 Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14