Daten
Kommune
Brühl
Größe
89 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
02.04.14, 18:34
Aktualisiert
02.04.14, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
I/2
12 90 03
31.03.2014
97/2014
Betreff
Verpflichtung der Beisitzer/innen
Beratungsfolge
Wahlausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes.
Erläuterungen:
Beisitzerinnen und Beisitzer bzw. die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die in den
vorherigen Sitzungen noch nicht verpflichtet wurden, sind noch zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes zu verpflichten.
1. Nach § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO) sind die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses vom Vorsitzenden vor Beginn ihrer Tätigkeit auf eine unparteiische Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.
2. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind jedoch nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.
3. Die Verpflichtung kann z.B. in der Weise vollzogen werden, dass die Beisitzerinnen und
Beisitzer durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:
„Ich verpflichte mich, dass ich mein Amt unparteiisch wahrnehmen werde und Verschwiegenheit
wahren werde über die bei meiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.“
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14