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Vorlage (Einziehung einer Teilfläche des Thüringer Platzes und von Wegeflächen, Widmung eines Fußweges .)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
23.04.14, 18:30
Aktualisiert
23.04.14, 18:30
Vorlage (Einziehung einer Teilfläche des Thüringer Platzes und von Wegeflächen, Widmung eines Fußweges
.) Vorlage (Einziehung einer Teilfläche des Thüringer Platzes und von Wegeflächen, Widmung eines Fußweges
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 03 60 12 02 /4134 31.01.2014 53/2014 Betreff Einziehung einer Teilfläche des Thüringer Platzes und von Wegeflächen, Widmung eines Fußweges . Beratungsfolge Verkehrsausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: 1. Der VKA beschließt, eine Teilfläche des Thüringer Platzes sowie Wegeflächen gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 einzuziehen: Straßenbezeichnung Straßengruppe Widmungsbeschränkung Thüringer Platz Gemarkung Vochem, Flur 1 Flurstücke 685, 686 teilweise und 109 teilweise Gemeindestraße ohne Fußweg zur Schöffenstraße Gemarkung Brühl, Flur 1 Flurstück 690, 692, 449 und 451 teilweise Gemeindestraße Fußweg 2. Der VKA beschließt, den neuen Weg vom Thüringer Platz zur Schöffenstraße gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Weg zur Schöffenstraße Gemarkung Brühl, Flur 1 Flurstück 680 und 674 Bgm. Zust. Dez. Gemeindestraße Fachbereich Dez II Fuß- und Radweg FB 14 Seite - 2 – Drucksache 53/2014 Erläuterungen: Im Zuge der Umgestaltung des Thüringer Platzes und der geplanten Errichtung eines Nahversorgungszentrums entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes 11.09 „Thüringer Platz“ ist eine Teilfläche des Platzes sowie der alte Fußweg zur Schöffenstraße förmlich einzuziehen. Die Absicht der Einziehung dieser Flächen wurde gemäß § 4 Absatz 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt gemacht. Einwendungen wurden während der dreimonatigen Auslegungsfrist nicht erhoben. Im Übrigen gelten durch die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens die überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls an der Einziehung als festgestellt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde die Fußwegverbindung zur Schöffenstraße auf Flächen der Stadt Brühl neu hergestellt. Einer förmlichen Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen. Die Widmungs- sowie die Einziehungsverfügung sind mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung der Verlängerung der Schöffenstraße erfolgt nach der Schlussvermessung zu einem späteren Zeitpunkt. Anlage(n): (1) Lagepläne Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14