Daten
Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
23.04.14, 18:30
Aktualisiert
23.04.14, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
03
60 12 02 /4134
31.01.2014
53/2014
Betreff
Einziehung einer Teilfläche des Thüringer Platzes und von Wegeflächen, Widmung eines
Fußweges
.
Beratungsfolge
Verkehrsausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
1. Der VKA beschließt, eine Teilfläche des Thüringer Platzes sowie Wegeflächen
gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
23. September 1995 einzuziehen:
Straßenbezeichnung
Straßengruppe
Widmungsbeschränkung
Thüringer Platz
Gemarkung Vochem, Flur 1
Flurstücke 685, 686 teilweise und
109 teilweise
Gemeindestraße
ohne
Fußweg zur Schöffenstraße
Gemarkung Brühl, Flur 1
Flurstück 690, 692, 449 und
451 teilweise
Gemeindestraße
Fußweg
2. Der VKA beschließt, den neuen Weg vom Thüringer Platz zur Schöffenstraße
gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
23. September 1995 für den öffentlichen Verkehr zu widmen.
Weg zur Schöffenstraße
Gemarkung Brühl, Flur 1
Flurstück 680 und 674
Bgm.
Zust. Dez.
Gemeindestraße
Fachbereich
Dez II
Fuß- und Radweg
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 53/2014
Erläuterungen:
Im Zuge der Umgestaltung des Thüringer Platzes und der geplanten Errichtung eines
Nahversorgungszentrums entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes 11.09
„Thüringer Platz“ ist eine Teilfläche des Platzes sowie der alte Fußweg zur Schöffenstraße
förmlich einzuziehen.
Die Absicht der Einziehung dieser Flächen wurde gemäß § 4 Absatz 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt gemacht. Einwendungen wurden während der dreimonatigen Auslegungsfrist nicht erhoben. Im Übrigen gelten durch die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens die überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls an der Einziehung als festgestellt.
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde die Fußwegverbindung
zur Schöffenstraße auf Flächen der Stadt Brühl neu hergestellt.
Einer förmlichen Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen.
Die Widmungs- sowie die Einziehungsverfügung sind mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich
bekannt zu machen.
Die Widmung der Verlängerung der Schöffenstraße erfolgt nach der Schlussvermessung
zu einem späteren Zeitpunkt.
Anlage(n):
(1) Lagepläne
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14