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Beschlussvorlage (Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche)

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,6 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
25.04.12, 20:30
Aktualisiert
06.06.12, 20:31
Beschlussvorlage (Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 18.04.2012 öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 10.05.2012 Rat 20.06.2012 TOP Ein Ja Nein 33/2012 Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), werden die Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw (siehe beigefügten Plan) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Zur Sicherstellung der Erschließung der angrenzenden Grundstücke (derzeit Fußballgolfanlage) ist eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erforderlich. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Damit sichergestellt wird, dass diese öffentliche Verkehrsfläche eingeschränkt für Fußgänger Radfahrer sowie für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr nutzbar bleibt, werden entsprechende straßenverkehrsrechtliche Beschilderungen angeordnet. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Eine weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Die RWE Power AG hat als Eigentümerin mit Schreiben vom 02.04.2012 ihr Einverständnis zur Widmung erklärt.