Daten
Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
23.04.14, 18:30
Aktualisiert
23.04.14, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
03
10 20 60 /4134
28.01.2014
41/2014
(387/80)
Betreff
Widmung östlicher Stichweg Heinestraße
Bebauungsplan 02.03 Liblarer Str./Heinestr.
Beratungsfolge
Verkehrsausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der VKA beschließt, den östlichen Stichweg der Heinestraße gem. § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
Straßenbezeichnung
Straßengruppe
Widmungsbeschränkung
Heinestraße
Gemarkung Brühl, Flur 29
Flurstücke 679 und 693 teilweise
(bis Ausbauende)
Gemeindestraße
Verkehrsberuhigter Bereich
Fußweg zur Liblarer Straße
Gemarkung Brühl, Flur 29
Flurstück 678
Gemeindestraße
Fuß- und Radweg
Erläuterungen:
Der Stichweg im Bereich des Bebauungsplanes 02.03 „Liblarer Straße/Heinestraße“ wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes hergestellt. Die oben aufgeführte zu widmende Straße ist eine Gemeindestraßen, die bereits dem öffentlichen Verkehr dient. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes ist erfüllt, da sich alle maßgeblichen
Flurstücke im Eigentum der Stadt Brühl befinden.
Einer förmlichen Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen.
Die Widmungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 41/2014
Anlage(n):
(1) Lageplan
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14