Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
15.05.2014
Erstellt
06.05.14, 18:23
Aktualisiert
06.05.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
61 40-21-02
02.04.2014
102/2014
(78/96 f)
Betreff
Abgrabung der Kieswerk Horst GmbH Co. & KG in der Gemarkung Brühl-Schwadorf
("Schwadorfer Hof")
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht des Bürgermeisters
zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Am 23. April 1996 hat der PSTA das von der Verwaltung vorgelegte Kiesabgrabungskonzentrationszonenkonzept [KAKK] zur Kenntnis genommen und den Bürgermeister beauftrag im Rahmen der 2. Änderung des FNP die erarbeiteten Steuerungsziele umzusetzen.
Die 2. Änderung FNP erlangte am 28. Mai 1998 Rechtskraft und stellt u.a die Kiesabbaukonzentrationzone für die Gesamtstadt Brühl dar und regelt die Auskiesungsbedingungen
in dieser Zone.
Am 24.11.2000 stellte die Firma Horst GmbH & Co. KG einen Antrag auf Genehmigung
einer Nassauskiesung auf den Flächen der Stadt Brühl, Gemarkung Schwadorf. Dieser
Antrag lag vom 14.12.2000 bis 31.02.2001 öffentlich aus.
Am 11.12.2000 haben sich der PSTA und der Rat einstimmig gegen die Abgrabung ausgesprochen (Vorlage 78/96 f), der Ausschuss für Umweltfragen schloss sich in seiner Sitzung am 31.01.2001 den vorgenannten Beschlüssen an (Vorlage 78/96g).
Mit Schreiben vom 13.02.2001 versagte die Stadt Brühl dem Antrag das Einvernehmen
der Gemeinde.
Als Begründung wurde auf die Aussagen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan verwiesen.
Am 10.03.2003 erging an die Firma Horst GmbH & Co. KG der Ablehnungsbescheid des
Rhein-Erft-Kreises.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 102/2014
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2006 wurde der Klage des Antragstellers entsprochen und der Ablehnungsbescheid des Rhein-Erft-Kreises aufgehoben. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Rhein-Erft-Kreises Berufung eingelegt. Diese
Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 08.Mai 2012 zurückgewiesen.
Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Stadt Brühl mit Schreiben vom 23.01.2014 mit, dass aufgrund der neuen Sachverhalte der Antrag auf Planfeststellung vom 15.11.2000 neu zu
bescheiden sei und vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Urteile kein Hinderungsgrund
bestehe diesen Antrag positiv zu bescheiden.
Da es sich nach den Urteilen um eine bauliche Maßnahme von überörtlicher Bedeutung
auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens handelt, sind die Vorschriften der §§ 29 bis
37 BauGB nicht anwendbar, mit der Folge, dass die Festsetzungen des Flächennutzungsplans keinen öffentlichen Belang darstellen.
Die Festsetzung von Konzentrationszonen im Regionalplan ist nach den Urteilen unwirksam, anderen Festsetzungen des Regionalplans widerspricht die Auskiesung nicht. Im
Rahmen der Planfeststellung sind zwar städtebauliche Belange zu berücksichtigen, eine
zwingende Bindung ergibt sich hieraus nicht (siehe Ausführungen OVG Seite 45f. des Urteils). Eine Abwägung mit den Belangen der Klägerin ergibt einen Anspruch auf Planfeststellung.
Damit wird, entgegen dem zunächst formulierten planerischen Willen der Stadt Brühl, die
Auskiesung im Bereich Schwadorfer Hof ermöglicht.
Daher möchte der Bürgermeister den Ausschuss und die Öffentlichkeit nochmals über die
Planungen und die möglichen Auswirkungen informieren.
Hierzu hat er den von der Firma Horst beauftragten Landschaftsplaner eingeladen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14