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Vorlage (Wahl ehrenamtlicher Stellvertreter/innen des Bürgermeisters 1. Festlegung der Anzahl 2. Wahl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36
Vorlage (Wahl ehrenamtlicher Stellvertreter/innen des Bürgermeisters
1. Festlegung der Anzahl
2. Wahl) Vorlage (Wahl ehrenamtlicher Stellvertreter/innen des Bürgermeisters
1. Festlegung der Anzahl
2. Wahl)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 01/2 10 24 01 12.06.2014 171/2014 Betreff Wahl ehrenamtlicher Stellvertreter/innen des Bürgermeisters 1. Festlegung der Anzahl 2. Wahl Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschließt, ….. (Anzahl) ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters zu wählen. 2. Der Rat wählt in geheimer Wahl folgende Ratsmitglieder zu ehrenamtlichen Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters: Erste/r stellv. Bürgermeister/in -------------------------------------------Zweiter/r stellv. Bürgermeister/in -------------------------------------------- Dritte/r stellv. Bürgermeister/in -------------------------------------------- Erläuterungen: Die Anzahl der zu bestellenden ehrenamtlichen Stellvertreter/innen ist in der Gemeindeordnung nicht festgeschrieben. Aus der Formulierung des Gesetzes, das immer den Plural benutzt, ist jedoch zu entnehmen, dass mindestens zwei Stellvertreter zu wählen sind. Die Wahl ehrenamtlicher Stellvertreter/innen des Bürgermeisters hat nach den Vorschriften des § 67 GO NW zu erfolgen. Danach wählt der Rat aus seiner Mitte ohne AusspraBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 171/2014 che ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Gem. § 67 Abs. 2 GO NW wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach d´Hondt) in einem Wahlgang geheim abgestimmt; die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach dem Wahlergebnis. Die Ratsmitglieder geben ihre Stimme für einen der eingereichten Wahlvorschläge ab. Die Kandidaten selbst sind ebenfalls wahlberechtigt, da das Mitwirkungsverbot gem. § 31 Absatz 3 Nr. 2 GO bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt nicht gilt. Wahlberechtigt ist auch der Bürgermeister. Nach der Abstimmung wird ermittelt, wie viele gültige Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Nach der Reihenfolge der sich hieraus ergebenden Höchstzahlen werden die Wahlstellen nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 GO NW ermittelt. Zum/Zur ersten ehrenamtlichen Stellvertreter/in des Bürgermeisters ist die- oder derjenige gewählt, die/der an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite(r) Stellvertreter/in ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommene Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritte(r) Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommene Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. In der Rechtsprechung wird auch ein Einigungsverfahren gem. § 50 Abs. 3, Satz 1 GO NW für zulässig erachtet, d. h., dass das Höchstzahlverfahren nicht durchgeführt werden muss, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, auf den man sich geeinigt hat und dieser Wahlvorschlag einstimmig angenommen wird. Von dem Grundsatz der geheimen Abstimmung kann der Rat allerdings auch bei einer solchen Einigung nicht abweichen, da das Gesetz die geheime Abstimmung ohne jede Ausnahme vorschreibt. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Bürgermeister die gewählten Bewerber/innen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die Annahmeerklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen. Nimmt ein/e Gewählte(r) die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14