Daten
Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
01/2
10 24 07
12.06.2014
169/2014
Betreff
Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt,
1. die Ausschüsse grundsätzlich mit 15 stimmberechtigten Mitgliedern zu besetzen, wobei die Zahl der Ratsmitglieder mindestens 8 und die Zahl der sachkundigen Bürger höchstens 7 beträgt,
2. die Ausschusssitze wie folgt zu vergeben:
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
Linke/Piraten
6 Sitze
5 Sitze
2 Sitze
1 Sitz
1 Sitz,
3. in folgende Ausschüsse sachkundige Einwohner/innen als beratende Mitglieder
zu wählen:
Ausschuss für Bauen und Umwelt
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
Sozialausschuss
Bgm.
Zust. Dez.
ein/e Vertreter/in des Naturschutzbundes
ein/e Vertreter/in des Deutschen Kinderschutzbundes
ein/e Vertreter/in der Initiative für Völkerverständigung, ein/e Vertreter/in der Spätaussiedler,
ein/e Vertreter/in der Obdachlosen
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Schulausschuss
sechs Vertreter/innen der Schulen, je ein/e Vertreter/in der kath. und der evang. Kirche, ein/e
Vertreter/in der Stadtschulpflegschaft, ein/e Vertreter/in des Jugendgemeinderates
Sportausschuss
ein/e Vertreter/in des Stadtsportverbandes
Verkehrsausschuss
ein/e Vertreter/in des Deutschen Kinderschutzbundes, ein/e Vertreter des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs.
4. den Jugendhilfeausschuss gem. § 5 AG-KJHG i. V. m. § 4 der Satzung für das
Jugendamt mit 13 beratenden Mitgliedern zu besetzen sowie gem. § 4 Abs. 1
AG-KJHG mit 15 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar mit neun Ratsmitgliedern und folgenden sechs Personen, die von den im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt wurden (Auswahl aus der als Anlage beigefügten Auflistung):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
ordentliche Mitglieder
stellvertretende Mitglieder
………………………………..
………………………………..
………………………………..
………………………………...
…………………………………
…………………………………
1.
2.
3.
4.
5.
6.
………………………………………….
………………………………………….
………………………………………….
………………………………………….
………………………………………….
…………………………………………..
5. das keiner Fraktion angehörende Ratsmitglieder Dr. Herbert Heermann
(fw/bVb) gem. § 58 Absatz 1, Satz 11 Gemeindeordnung als beratendes Mitglied in den Hauptausschuss und den Schulausschuss zu entsenden und
6. den Wahlausschusses gem. § 2 Abs. 3 KWahlG neben dem Vorsitzenden mit
10 Beisitzern zu besetzen mit folgender Sitzverteilung:
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
Linke/Piraten
4 Sitze
3 Sitze
1 Sitz
1 Sitz
1 Sitz
Erläuterungen:
Gem. § 58 Abs. 1, Satz 1 GO NW entscheidet der Rat, welche Größe die eingerichteten Ausschüsse haben sollen, d. h., er legt die Zahl der Ausschussmitglieder fest.
Darüber hinaus regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse, d.h., dass er
nicht nur die Zahl der Ausschusssitze insgesamt festlegt, sondern auch die Zahl der
ggf. in den Ausschuss zu wählenden sachkundigen Bürger/innen und beratenden Mitglieder.
Bgm.
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Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:
Hauptausschuss
Dem Hauptausschuss dürfen gem. § 58 Abs. 3, Satz 1 GO NW i.V.m. § 59 GO NW
nur Ratsmitglieder angehören. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister. Wie im Rat hat er auch Stimmrecht im Hauptausschuss. Sein Sitz wird jedoch bei
der Besetzung nicht angerechnet. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen
oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden.
Rechnungsprüfungsausschuss
Dieser Ausschuss ist Pflichtausschuss im Sinne von § 57 Abs. 2 GO NW, dem gemäß
§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO NW nur Ratsmitglieder angehören dürfen.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VIII, § 71
Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
mit drei Fünfteln (= 9) des Anteils der Stimmen Ratsmitglieder oder vom Rat
gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünftel (= 6) des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf
Vorschlag der im Bereich der Stadt Brühl wirkenden und anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
§4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder
einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den
Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied
vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören
kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus
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den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für
die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die
der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
§5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine
von ihr/ihm bestellte Vertretung;
2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der
von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des
Landgerichts bestellt wird;
4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird.
(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und
Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.
Auszug aus der Satzung für das Jugendamt der Stadt Brühl
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an.
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(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 KJHG (Mitglieder
der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in
der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71
Abs. 1 Ziff. 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und
anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Sie werden vom Rat
gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher
Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Geschäftsordnung
des Rates.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestellter Vertreter/bestellte Vertreterin
b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder ihre/seine Vertretung;
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen
Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird;
d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes Brühl bestellt wird;
e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung
Köln als obere Schulaufsicht bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der vom Landrat als
Kreispolizeibehörde des Erftkreises bestellt wird;
g) je ein Vertreter der kath. und der ev. Kirche, die von den zuständigen Stellen
der Religionsgemeinschaften bestellt werden;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Ausländerbeirats;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendgemeinderates der Stadt Brühl;
j) je ein Vertreter/eine Vertreterin des Deutschen Kinderschutzbundes sowie
des Vereins Sonderspaß e.V.
k) ein Vertreter des Kinderhauses Schumaneck
l) ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirates
m) ein/e Vertreter/in des Integrationsausschusses, der oder die vom Integrationsausschuss gewählt wird.
Für jedes beratende Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu bestellen.
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Die/Der Vorsitzende des JHA und seine/sein Stellvertreter/in werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des JHA aus den Mitgliedern gewählt, die dem Rat angehören. Die Wahl soll in der konstituierenden Sitzung des JHA erfolgen.
Wahlausschuss
Gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die der Rat wählt. Eine Bestellung
weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass dem Wahlausschuss keine
beratenden Mitglieder wie z. B. sachkundige Einwohner angehören dürfen.
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen
(§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).
Schulausschuss
Je ein von der katholischen und der evangelischen Kirche benannter Vertreter ist als
ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden (§ 85 Abs. 2
SchulG).
Umlegungsausschuss
Bei dem Umlegungsausschuss handelt es sich nicht um einen Ratsausschuss.
Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses ist in § 4 Absatz 1 und 2 der
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches geregelt.
Danach besteht der Umlegungsausschuss aus fünf Mitgliedern, von denen zwei
Ratsmitglieder sein müssen.
Die anderen drei Mitglieder sind der Vorsitzende, welcher die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen muss, eine Person mit der Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und ein Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten. Diese drei Mitglieder sind zuletzt
im Jahre 2011 bzw. 2012 gewählt worden. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Die Amtszeit der Ratsmitglieder richtet sich davon abweichend nach der kommunalen
Legislaturperiode. Die beiden Ratsmitglieder und ihre Stellvertreter sind daher vom
Rat neu zu bestimmen.
Sachkundige Bürger/innen
Zu den Mitgliedern der Ausschüsse – soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen –
können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen bestellt werden (§ 58
Abs. 3 Satz 1 GO NW).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen.
Zu stimmberechtigten sachkundigen Bürgern/Bürgerinnen können alle Bürger/innen
der Gemeinde gewählt werden, die dem Rat angehören können. Sie müssen also
nach § 12 Kommunalwahlgesetz zum Rat wählbar sein und nicht als Beamte oder
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Angestellte von der gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Vertretung ausgeschlossen
sein (§ 13 Kommunalwahlgesetz).
sachkundige Einwohner/innen
Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen – außer dem Hauptausschuss, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Wahlausschuss - auch volljährige sachkundige Einwohner/innen angehören (§ 58 Abs. 4 GO NW). Auch für die
sachkundigen Einwohner/innen gilt die Inkompatibilitätsvorschrift des § 13 Kommunalwahlgesetz. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Zahl der sachkundigen Einwohner in einem Ausschuss besteht nicht.
Beratende Mitglieder nach sondergesetzlichen Vorschriften
Eine beratende Mitgliedschaft im Ausschuss ist über die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner hinaus lediglich in den vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen
Ausnahmefällen möglich. So sind z.B. gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 – 9 GO NW Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein
Ratsmitglied oder eine/n sachkundigen Bürger/in, der/die dem Rat angehören kann,
zu benennen. Dies gilt nicht für den Wahlausschuss und den Umlegungsausschuss.
Das benannte Ratsmitglied oder der/die benannte sachkundige Bürger/in wird vom
Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit.
Ein einzelnes Ratsmitglied hat das Recht, in mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme mitzuwirken. Auch hierüber muss der Rat beschließen.
Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese beratenden Mitglieder nicht mitgezählt.
Die Ausschüsse können nach § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NW Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppe, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Diese Hinzuziehung darf allerdings nur
auf einzelne Beratungspunkte beschränkt sein. Jede Art der Dauerberatung verwischt
die Grenze zu den Mitgliedschaftsrechten und ist unzulässig.
Anlage(n):
(1) Vorschlagsliste stimmberechtigte Mitglieder JHA
Bgm.
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