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Vorlage (Besetzung der Ausschüsse und Benennung der Ausschussvorsitzenden)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 01/2 10 24 07/4 12.06.2014 167/2014 Betreff Besetzung der Ausschüsse und Benennung der Ausschussvorsitzenden Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: 1. Der Rat nimmt den einheitlichen Wahlvorschlag zur namentlichen Besetzung der Ausschüsse gem. dem als Tischvorlage vorliegenden Ausschussverzeichnis einstimmig an. 2. Der Rat nimmt die namentliche Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden auf der Grundlage der vereinbarten Zuteilung der Ausschussvorsitze entsprechend dem als Tischvorlage vorliegenden Ausschussverzeichnis zur Kenntnis. Erläuterungen: 1. Die Ratsmitglieder haben sich zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt. Dieser Wahlvorschlag ist im Ausschussverzeichnis wiedergegeben. Der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses einheitlichen Wahlvorschlag reicht gem. § 50 Abs. 3 S. 1 GO NW zur Besetzung der Ausschüsse aus. 2. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 S. 2 GO NW). Erfolgt die Besetzung der Ausschüsse im Wege der Verhältniswahl, muss für jeden Ausschuss ein besonderer Wahlgang sowohl für die ordentlichen als auch für die stellvertretenden Mitglieder stattfinden. 3. Bezüglich der Stellvertreter verlangt das Gesetz nicht, dass für jedes Ausschussmitglied ein persönlicher Vertreter gewählt werden muss. Es ist daher z. B. zulässig, eine Liste von Stellvertretern zu bestimmen, die in der aufgeführten ReihenfolBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 167/2014 ge jeweils das ordentliche Mitglied vertreten. Diese Regelung betrifft allerdings nicht den JHA und den WahlA; dort gilt die persönliche Stellvertretung. 4. Die Fraktionen haben sich im Vorfeld der konstituierenden Sitzung auf die Besetzung der Ausschüsse geeinigt. Die endgültigen Namenslisten können allerdings erst zur Sitzung vorgelegt werden. Das Ausschussverzeichnis enthält auch die von den Fraktionen benannten ordentlichen und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechend der vereinbarten Zuteilung der Vorsitze. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14