Daten
Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
01/2
10 24 07/4
12.06.2014
167/2014
Betreff
Besetzung der Ausschüsse und Benennung der Ausschussvorsitzenden
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
1. Der Rat nimmt den einheitlichen Wahlvorschlag zur namentlichen Besetzung der
Ausschüsse gem. dem als Tischvorlage vorliegenden Ausschussverzeichnis einstimmig an.
2. Der Rat nimmt die namentliche Benennung der Ausschussvorsitzenden und der
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden auf der Grundlage der vereinbarten Zuteilung der Ausschussvorsitze entsprechend dem als Tischvorlage vorliegenden Ausschussverzeichnis zur Kenntnis.
Erläuterungen:
1. Die Ratsmitglieder haben sich zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt. Dieser Wahlvorschlag ist im Ausschussverzeichnis
wiedergegeben. Der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses einheitlichen Wahlvorschlag reicht gem. § 50 Abs. 3 S. 1 GO NW zur Besetzung der Ausschüsse aus.
2. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 S. 2 GO NW).
Erfolgt die Besetzung der Ausschüsse im Wege der Verhältniswahl, muss für jeden
Ausschuss ein besonderer Wahlgang sowohl für die ordentlichen als auch für die
stellvertretenden Mitglieder stattfinden.
3. Bezüglich der Stellvertreter verlangt das Gesetz nicht, dass für jedes Ausschussmitglied ein persönlicher Vertreter gewählt werden muss. Es ist daher z. B. zulässig, eine Liste von Stellvertretern zu bestimmen, die in der aufgeführten ReihenfolBgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
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Drucksache 167/2014
ge jeweils das ordentliche Mitglied vertreten. Diese Regelung betrifft allerdings nicht
den JHA und den WahlA; dort gilt die persönliche Stellvertretung.
4. Die Fraktionen haben sich im Vorfeld der konstituierenden Sitzung auf die Besetzung der Ausschüsse geeinigt. Die endgültigen Namenslisten können allerdings
erst zur Sitzung vorgelegt werden. Das Ausschussverzeichnis enthält auch die von
den Fraktionen benannten ordentlichen und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechend der vereinbarten Zuteilung der Vorsitze.
Bgm.
Zust. Dez.
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