Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
21.06.14, 18:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
01/2
Datum
Vorlagen-Nr.
13.06.2014
197/2014
Betreff
Bestellung von Vertretern der Stadt in besonderen Einrichtungen
hier: Zweckverband Volkshochschule Rhein/Erft - Verbandsversammlung
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 2 und § 113 GO NRW in die Verbandsversammlung des „Zweckverbandes Volkshochschule Rhein-Erft“ für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter der Stadt Brühl
als Mitglieder
1. Erster Beigeordneter Andreas Brandt
2. Esser
(CDU)
3. Gerharz
(CDU)
4. Vilkman
(SPD)
5. Weber
(GRÜNE)
als stellv. Mitglieder:
6. Fachbereichsleiter Wilfried Becke
7. Klug
(CDU)
8. Köllejan
(CDU)
9. Hildebrandt
(SPD)
10. Sass
(GRÜNE)
Erläuterungen:
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Rhein-Erft entsendet
jedes Verbandsmitglied je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Aufgrund der Einwohnerzahl hat die Stadt Brühl das Recht, 5 Vertreter zu entsenden.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 197/2014
Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit werden, soweit
Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, die Vertreter durch die
Vertreterkörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazu zählen (§
113 Abs. 2 GO NRW).
Vertreter der Stadt Brühl in der abgelaufenen Wahlperiode waren:
als Mitglieder:
Erster Beigeordneter Brandt
Hosmann
(CDU)
Müller-Neimann (FDP)
Vilkman
(SPD)
Niclasen
(Grüne)
als stellv. Mitglieder:
Fachbereichsleiter Becke
Dahmen (CDU)
Pitz
(FDP)
Blanke (SPD)
Weber (Grüne)
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113
GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden. Haben sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der
Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlvorgang abgestimmt.
Der Sitz des Bürgermeisters ist nicht auf die Liste einer Fraktion anzurechnen, da er kraft
Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der Gemeinde
wahren soll. Das bedeutet, dass das Verhältniswahlverfahren nur auf vier Sitze anzuwenden ist.
Die im Beschlussentwurf angegebene Sitzverteilung entspricht der Einigung der Fraktionen im Vorfeld der Sitzung.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14