Daten
Kommune
Brühl
Größe
92 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
23.06.14, 18:29
Aktualisiert
23.06.14, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
I/2
12 90 50
12.06.2014
178/2014
Betreff
Wahl des Rates der Stadt Brühl am 25.05.2014
Gültigkeit der Wahl
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl erklärt die Wahl des Rates der Stadt Brühl vom 25.05.2014 für
gültig.
Erläuterungen:
Der Rat hat gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) nach Vorprüfung
durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über
die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amtswegen in folgender Weise
zu beschließen:
a)
b)
c)
d)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig
erachtet, so ist das Ausscheiden anzuordnen.
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so
ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig
zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42
KWahlG).
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG).
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Während der Einspruchsfrist sind keine Einsprüche eingegangen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 178/2014
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14