Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Wahl des Rates der Stadt Brühl am 25.05.2014 Gültigkeit der Wahl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
92 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
23.06.14, 18:29
Aktualisiert
23.06.14, 18:29
Vorlage (Wahl des Rates der Stadt Brühl am 25.05.2014
Gültigkeit der Wahl) Vorlage (Wahl des Rates der Stadt Brühl am 25.05.2014
Gültigkeit der Wahl)

öffnen download melden Dateigröße: 92 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. I/2 12 90 50 12.06.2014 178/2014 Betreff Wahl des Rates der Stadt Brühl am 25.05.2014 Gültigkeit der Wahl Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl erklärt die Wahl des Rates der Stadt Brühl vom 25.05.2014 für gültig. Erläuterungen: Der Rat hat gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amtswegen in folgender Weise zu beschließen: a) b) c) d) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden anzuordnen. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Während der Einspruchsfrist sind keine Einsprüche eingegangen. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 178/2014 Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14