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Vorlage (Zuteilung der Ausschussvorsitze)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36
Vorlage (Zuteilung der Ausschussvorsitze) Vorlage (Zuteilung der Ausschussvorsitze)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 01/2 10 21 00 12.06.2014 166/2014 Betreff Zuteilung der Ausschussvorsitze Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der RAT nimmt folgende Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze zur Kenntnis, auf die sich die Fraktionen geeinigt haben: Ausschuss Fraktion, die den Ausschussvorsitzenden stellt Ausschuss für Kultur, Partnerschaften und Tourismus Ausschuss für Bauen und Umwelt Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Sozialausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Schulausschuss Sportausschuss Vergabe- und Liegenschaftsausschuss Ausschuss für Verkehr und Mobilität Wahlprüfungsausschuss Bgm. Zust. Dez. Fachbereich CDU Fraktion, die den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden stellt SPD GRÜNE CDU CDU SPD SPD CDU SPD CDU SPD GRÜNE SPD CDU SPD LINKE/PIRATEN SPD CDU CDU FDP Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 166/2014 Erläuterungen: 1. Nach § 58 Abs. 5 GO NW bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder, wenn sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt haben und dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird. 2. Soweit keine Einigung zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlenverfahren zugeteilt. Die Fraktionen benennen dann die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,2,3 usw. ergeben und bestimmen den Vorsitzenden. Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. 3. Das gesamte Verfahren findet auch auf die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden entsprechende Anwendung, d.h., dass das Höchstzahlverfahren von vorn begonnen werden muss. 4. Dem Zugreifverfahren unterliegen nicht die Vorsitze im HA, im Jugendhilfeausschuss, im Wahlausschuss und im Integrationsrat. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 GO NW ist der Bürgermeister Vorsitzender im Hauptausschuss. Der oder die Vertreter des Vorsitzenden werden aus der Mitte des Hauptausschusses gewählt (§ 57 Abs. 3 letzter Satz GO NW). Gemäß § 4 Abs. 5 AG-KJHG werden der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Ratsmitglieder gewählt. Vorsitzender im Wahlausschuss ist der Bürgermeister als Wahlleiter, stellvertretender Vorsitzender ist der 1. Beigeordnete als stellvertretender Wahlleiter (§ 2 Abs. 2 KwahlG i.V.m. § 3 Abs. 1 KwahlO). Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14