Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
30.11.10, 20:30
Aktualisiert
30.11.10, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
22.11.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
09.12.2010
TOP Ein Ja
Nein
120/2010 1.
Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
11. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in
der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 zur Satzung über die Straßenreinigung in der
Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 11. Änderungssatzung vom
09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07.
Dezember 1978 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember
1978
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Straßenreinigung Winterdienst in der Gemeinde Inden von 0,25 € auf nunmehr 0,40 € festzusetzen.
Nachrichtlich:
Diese Festsetzung erfolgte gemäß dem Beschluss des Bauausschusses vom 18.11.2010.
Aufgrund der strengen Winter in den Jahren 2009 und 2010 ist absehbar, dass die
Nachkalkulationen Fehlbeträge ergeben werden.
Daher wird für die Gebührenbedarfsberechnung 2011 neben dem Fehlbetrag aus der
Nachkalkulation des Jahres 2008 in Höhe von 577 € auch der anteilige voraussichtliche Fehlbetrag
aus der Nachkalkulation des Jahres 2009 in Höhe von 6.915 € berücksichtigt. Dann ergibt sich für
das Jahr 2011 eine Gebühr von 0,40 €.
Durch die Berücksichtigung des anteiligen (voraussichtlichen) Fehlbetrages aus dem Jahr 2009 soll
ein zu starker Anstieg der Gebühren im Jahr 2012 im Vergleich zum Jahr 2011 verhindert werden.
11. Änderungssatzung
vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978 zur Satzung über die
Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NW (StrReinG NW) vom 18. Dezember
1975 (GV NW S. 706, 1976 S. 12 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.
390) und §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV
NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 09. Dezember 2010 folgende
11. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 7. Dezember 1978 zur Satzung für die
Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 7. Dezember 1978 beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c werden wie folgt geändert:
a) dem Anliegerverkehr dient,
für den Winterdienst
0,40 Euro
b) dem innerörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,40 Euro
c) dem überörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,40 Euro
Artikel II
Diese 11. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978, zuletzt geändert durch die 10.
Änderungssatzung vom 09. Dezember 2009, zur Satzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde
Inden vom 07. Dezember 1978 insoweit außer Kraft.
Beschlußvorlage 120/2010 1. Ergänzung
Seite 2
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 11. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung vom 07.
Dezember 1978 zur Satzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 10. Dezember
1978 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 09. Dezember 2010
Bürgermeister
Beschlußvorlage 120/2010 1. Ergänzung
Seite 3