Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
09.12.2010
Erstellt
30.11.10, 20:30
Aktualisiert
30.11.10, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
22.11.2010
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
09.12.2010
TOP Ein Ja
Nein
125/2010
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
5. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur
Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im
Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung vom
09. Dezember 2010 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005.
Der Rat nimmt die als Anlage beigefügten Berechnungen über die Höhe der Gebühren für die
Bio-Tonne:
MGB 120 - 14-tägliche Leerung
MGB 240 - 14-tägliche Leerung
und
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
MGB 60 - 14-tägliche Leerung
MGB 120 - 14-tägliche Leerung
MGB 240 - 14-tägliche Leerung
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) - 14-tägliche Leerung
in der Gemeinde Inden für das Jahr 2011 zustimmend zur Kenntnis.
Begründung:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden nicht verändert. Neu festgesetzt
wird die Gebühr für einen MGB 770 mit 14-täglicher Leerung in Höhe von 362,16 €. Dieses Gefäß
wird erstmals eingeführt.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) werden
nicht verändert. Neu festgesetzt wird die Gebühr für einen MGB 770 mit 14-täglicher Leerung in
Höhe von 1.138,44 €. Dieses Gefäß wird erstmals eingeführt.:
Abfallsäcke:
Die Gebühr für einen kleineren Rest-Abfallsack (ca. 35 l) in Höhe von 2,00 € wird erstmals
festgesetzt.
Die Gebühr für einen Bio-Abfallsack in Höhe von 3,50 € wird erstmals festgesetzt.
Die überschlägige Betrachtung der Nachkalkulationen für das Jahr 2009 weisen voraussichtliche
Fehlbeträge aus. Diese sollten entsprechend der beigefügten Berechnung so weit vorgetragen
werden, wie dies unter dem Gesichtspunkt der Gebührenstabilität notwendig ist. Dadurch würden
einerseits zukünftige Gebührensprünge abgefedert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich für den
Bürger bei unveränderter Gebühr durch die Einführung einer weiteren Grünabfuhr der
Leistungsumfang verbessert hat.
Die Vorlage entspricht insoweit der Beschlussfassung durch den Bauausschuss vom
18.11.2010.
In die 5. Änderungssatzung wird gleichzeitig eine redaktionelle Änderung aufgenommen. Der
bisherige Begriff „14-tägige“ wird gegen 14-tägliche“ Abfuhr ausgetauscht.
5. Änderungssatzung
Beschlußvorlage 125/2010 1. Ergänzung
Seite 2
vom 09. Dezember 2010 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), und § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975) hat
der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 09. Dezember 2010 folgende 5.
Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 und der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung über die Vermeidung, Verwertung sowie das
Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet der RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
beschlossen:
Artikel I
§ 4 Nr. 1 wird insoweit wie folgt geändert:
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägliche Leerung
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägliche Leerung
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägliche Leerung
bei 770 l Rauminhalt (MGB 770) - 14-tägliche Leerung
1,1 cbm Umleerbehälter (Container)-14-tägliche Leerung
123,96 €
210,84 €
384,60 €
1.138,44 €
1.793,52 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägliche Leerung
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägliche Leerung
bei 770 l Rauminhalt (MGB 770) - 14-tägliche Leerung
85,92 €
139,08 €
362,16 €
§ 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Beschlußvorlage 125/2010 1. Ergänzung
Seite 3
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
Abfallsack
Rest-Abfallsack
70-Liter-Rest-Abfallsack
35-Liter-Rest-Abfallsack
3,50 €
2,00 €
2.2
Bio-Abfallsack
3,50 €
Artikel II
Diese 5. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1 der Abfallgebührensatzung vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 5. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung vom 20.
Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern
von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 09. Dezember 2010
Bürgermeister
Beschlußvorlage 125/2010 1. Ergänzung
Seite 4