Daten
Kommune
Pulheim
Größe
41 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
03.09.12, 19:16
Aktualisiert
03.09.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gerhards, David
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Cc:
Betreff:
Gerald.Stuehn@deutschebahn.com
Donnerstag, 26. Juli 2012 10:15
Gerhards, David
Karl-Heinz.Schorn@deutschebahn.com;
Paul.Nagelkraemer@deutschebahn.com
§ 24 GO NRW ++ Sicherung der Gleise auf Höhe Kleekamp
Sehr geehrter Herr Gerhards,
zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit.:
Die DB Netz AG ist als Infrastrukturbetreiber der Eisenbahn des Bundes sehr daran interessiert, dass Dritte insbesondere Kinder - durch den Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet werden. Ihrem Wunsch um Schaffung einer
Abhilfe durch Einfriedung unseres Bahngeländes können wir jedoch nicht nachkommen.
Es gibt für die DB Netz AG keine generelle Verpflichtung aufgrund von Rechtsnormen, allgemein oder in
bestimmten Gebieten das Eisenbahngelände gegenüber anderem Gelände einzufrieden. Auch aus dem
Grundsatz der sicheren Betriebsführung nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) lässt sich keine
Einfriedungspflicht ableiten. Es ist darüberhinaus allgemein bekannt, dass Bahnanlagen nicht betreten werden
dürfen. Dieser Grundsatz ist vom Gesetzgeber in den §§ 62, 63 der Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung
(EBO) geregelt. Das Verbot zum Betreten von und zum Aufenthalt in Gleisanlagen ist von jedermann
einzuhalten, ohne dass der Bahnbetreiber auf die Einhaltung des Verbots ständig hinwirken muss. Die
Rechtsprechung hat u.a.
in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm schon am 07.06.1977 9U5/77 - entschieden, dass eine Einfriedungspflicht nicht besteht und hierzu folgendes ausgeführt:
„Es ist allgemein bekannt, daß Bahnanlagen nicht betreten werden dürfen.
Naturgemäß stellt die gesamte Bahnanlage für Kinder, die sie unbefugt betreten, eine Gefahrenquelle dar.
Indessen können auch Kinder und Jugendliche nicht beanspruchen, ganz allgemein vor den Gefahren
waghalsiger Spiele geschützt zu werden und kann die Verkehrssicherungspflicht nicht in eine allgemeine
Unfallverhütungspflicht ausgedehnt werden. Es kann daher z. B. nicht verlangt werden, eine stark von Autos
befahrene Straße deshalb zum Bürgersteig durch einen Zaun abzugrenzen, weil Kinder im Spielbetrieb ohne
Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße und dabei Gefahr laufen, überfahren zu werden. Es kann z. B. auch
nicht verlangt werden, Flüsse und Seen durch Zäune abzugrenzen, um zu verhindern, daß spielende Kinder zu
Schaden kommen.“
Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass wir eine Einfriedung unserer Anlagen nicht vornehmen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Stühn
Produktionsdurchführung Köln
Örtliche Planung Betrieb (I.NP-W-D KÖL (B))
DB Netz AG
Brügelmannstraße 16-18, 50679 Köln
Tel. 0221 141-3821, intern 9431
Mobil: 0160 894 0881
Fax 069 265-53382, intern 955_________________________________________________________________________________
Die DB Netz AG im Internet >> http://www.dbnetze.com/fahrweg
Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main
Registergericht: Frankfurt am Main, HRB 50879
USt-IdNr.: DE 199861757
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