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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 222/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
41 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
03.09.12, 19:16
Aktualisiert
03.09.12, 19:16
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 222/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 222/2012)

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Inhalt der Datei

Gerhards, David Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Gerald.Stuehn@deutschebahn.com Donnerstag, 26. Juli 2012 10:15 Gerhards, David Karl-Heinz.Schorn@deutschebahn.com; Paul.Nagelkraemer@deutschebahn.com § 24 GO NRW ++ Sicherung der Gleise auf Höhe Kleekamp Sehr geehrter Herr Gerhards, zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit.: Die DB Netz AG ist als Infrastrukturbetreiber der Eisenbahn des Bundes sehr daran interessiert, dass Dritte insbesondere Kinder - durch den Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet werden. Ihrem Wunsch um Schaffung einer Abhilfe durch Einfriedung unseres Bahngeländes können wir jedoch nicht nachkommen. Es gibt für die DB Netz AG keine generelle Verpflichtung aufgrund von Rechtsnormen, allgemein oder in bestimmten Gebieten das Eisenbahngelände gegenüber anderem Gelände einzufrieden. Auch aus dem Grundsatz der sicheren Betriebsführung nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) lässt sich keine Einfriedungspflicht ableiten. Es ist darüberhinaus allgemein bekannt, dass Bahnanlagen nicht betreten werden dürfen. Dieser Grundsatz ist vom Gesetzgeber in den §§ 62, 63 der Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelt. Das Verbot zum Betreten von und zum Aufenthalt in Gleisanlagen ist von jedermann einzuhalten, ohne dass der Bahnbetreiber auf die Einhaltung des Verbots ständig hinwirken muss. Die Rechtsprechung hat u.a. in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm schon am 07.06.1977 9U5/77 - entschieden, dass eine Einfriedungspflicht nicht besteht und hierzu folgendes ausgeführt: „Es ist allgemein bekannt, daß Bahnanlagen nicht betreten werden dürfen. Naturgemäß stellt die gesamte Bahnanlage für Kinder, die sie unbefugt betreten, eine Gefahrenquelle dar. Indessen können auch Kinder und Jugendliche nicht beanspruchen, ganz allgemein vor den Gefahren waghalsiger Spiele geschützt zu werden und kann die Verkehrssicherungspflicht nicht in eine allgemeine Unfallverhütungspflicht ausgedehnt werden. Es kann daher z. B. nicht verlangt werden, eine stark von Autos befahrene Straße deshalb zum Bürgersteig durch einen Zaun abzugrenzen, weil Kinder im Spielbetrieb ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße und dabei Gefahr laufen, überfahren zu werden. Es kann z. B. auch nicht verlangt werden, Flüsse und Seen durch Zäune abzugrenzen, um zu verhindern, daß spielende Kinder zu Schaden kommen.“ Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass wir eine Einfriedung unserer Anlagen nicht vornehmen werden. Mit freundlichen Grüßen Gerald Stühn Produktionsdurchführung Köln Örtliche Planung Betrieb (I.NP-W-D KÖL (B)) DB Netz AG Brügelmannstraße 16-18, 50679 Köln Tel. 0221 141-3821, intern 9431 Mobil: 0160 894 0881 Fax 069 265-53382, intern 955_________________________________________________________________________________ Die DB Netz AG im Internet >> http://www.dbnetze.com/fahrweg Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main Registergericht: Frankfurt am Main, HRB 50879 USt-IdNr.: DE 199861757 Vorstand: Oliver Kraft (Vorsitzender), Dr. Roland Bosch, Hansjörg Hess, Dr. Jörg Sandvoß, Hans-Otto Umlandt Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube 2