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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 266/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
15 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
05.09.12, 19:15
Aktualisiert
05.09.12, 19:15
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 266/2012) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 266/2012)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums 1. Für die Nutzung der Räume im Kultur- und Medienzentrum und die Inanspruchnahme technischer oder allgemeiner Dienstleistungen werden Miete und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben. 2. Nicht in der Preisliste enthaltene Dienstleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. 3. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach der Art der Nutzung der Räume. Hierbei wird unterschieden nach gewerblicher Nutzung, Nutzung durch ortsansässige Vereine und sonstigen Nutzern. 4. Die Vermieterin stellt dem Nutzer die Räumlichkeiten am Veranstaltungstag für 10 Stunden (inklusive Auf- und Abbau) zur Verfügung. Bei längerer Nutzungsdauer wird dem Mieter zusätzlich für jede angefangene Stunde der in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführte Betrag in Rechnung gestellt. Für Zeitüberschreitungen der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit können dem Veranstalter zusätzlich Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste nachträglich in Rechnung gestellt werden. 5. Der Dr.-Hans-Köster-Saal sowie der kleine Saal können Nutzern auf Antrag für Proben, die einer anschließenden Aufführung unmittelbar dienen, zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt soll die Anzahl von 5 Proben nicht überschritten werden. Dabei ist 1 Probe je Aufführung/Theaterstück kostenfrei. Für jede weitere Probe wird ein Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben. Schulen wird ebenfalls eine entgeltfreie Probe eingeräumt. Sie sind so zu terminieren, dass sie in den Zeitrahmen von 8.00 bis 17.00 Uhr fallen. 6. Als Grundlage für die Berechnung des Mietentgelts dient der für die Veranstaltung gewünschte Bestuhlungsplan. 7. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrags der Miete, wenn die Besucherzahl wesentlich hinter den Erwartungen des Mieters zurückbleibt. 8. Ist während einer Veranstaltung der Einsatz eines Haustechnikers für die Bedienung der Beschallungs-/Beleuchtungsanlage erforderlich, wird dies zusätzlich nach der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. 9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf. weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird rückerstattet, wenn der Nutzer den Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet. 10. Bei karitativen Veranstaltungen kann ein Nachlass auf die Miete in Höhe von 50% gewährt werden. Als karitativ sind insbesondere Veranstaltungen von Hilfsorganisationen anzusehen, deren Einnahmen ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden. 11. Parteien steht stehen auf Antrag einer Fraktion Räumlichkeiten des das Kultur- und Medienzentrums einmal im Jahr, mindestens aber einmal je Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag um 50% reduziert werden. Anlage 2 12. Bei Veranstaltungen der Stadt werden die gleichen Nutzungsgebühren, bezogen auf den Charakter der Veranstaltung, entrichtet. 13. In Sonderfällen kann der Bürgermeister mit dem Nutzer ein von diesen Entgeltrichtlinien abweichendes Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise absehen. Ein solcher liegt insbesondere vor, - wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse / im besonderen Interesse der Bürger der Stadt Pulheim liegt, und die Durchführung der Veranstaltung sonst unterbliebe oder gefährdet wäre. - wenn die Erhebung des Entgelts für den Veranstalter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 14. Die Mehrwertsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der Saal/das Foyer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Auf die Erhebung der Mehrwertsteuer kann verzichtet werden, wenn der unternehmerische Nutzer den Nachweis erbringt, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen - aber auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben. Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. 15. Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Dr.-Hans-Köster-Saales Kultur- und Medienzentrums außer Kraft gesetzt. Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Entgeltrichtlinien.