Daten
Kommune
Pulheim
Größe
15 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
05.09.12, 19:15
Aktualisiert
05.09.12, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums
1. Für die Nutzung der Räume im Kultur- und Medienzentrum und die Inanspruchnahme technischer
oder allgemeiner Dienstleistungen werden Miete und Nebenkosten nach der jeweils gültigen
Preisliste erhoben.
2. Nicht in der Preisliste enthaltene Dienstleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach der Art der Nutzung der Räume. Hierbei wird
unterschieden nach gewerblicher Nutzung, Nutzung durch ortsansässige Vereine und sonstigen
Nutzern.
4. Die Vermieterin stellt dem Nutzer die Räumlichkeiten am Veranstaltungstag für 10 Stunden (inklusive
Auf- und Abbau) zur Verfügung.
Bei längerer Nutzungsdauer wird dem Mieter zusätzlich für jede angefangene Stunde der in der
jeweils gültigen Preisliste aufgeführte Betrag in Rechnung gestellt.
Für Zeitüberschreitungen der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit können dem Veranstalter
zusätzlich Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste nachträglich in Rechnung gestellt werden.
5. Der Dr.-Hans-Köster-Saal sowie der kleine Saal können Nutzern auf Antrag für Proben, die einer
anschließenden Aufführung unmittelbar dienen, zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt soll die
Anzahl von 5 Proben nicht überschritten werden. Dabei ist 1 Probe je Aufführung/Theaterstück
kostenfrei.
Für jede weitere Probe wird ein Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben.
Schulen wird ebenfalls eine entgeltfreie Probe eingeräumt.
Sie sind so zu terminieren, dass sie in den Zeitrahmen von 8.00 bis 17.00 Uhr fallen.
6. Als Grundlage für die Berechnung des Mietentgelts dient der für die Veranstaltung gewünschte
Bestuhlungsplan.
7. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrags der Miete, wenn die
Besucherzahl wesentlich hinter den Erwartungen des Mieters zurückbleibt.
8. Ist während einer Veranstaltung der Einsatz eines Haustechnikers für die Bedienung der
Beschallungs-/Beleuchtungsanlage erforderlich, wird dies zusätzlich nach der gültigen Preisliste in
Rechnung gestellt.
9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf.
weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich
die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird rückerstattet, wenn der Nutzer
den Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet.
10. Bei karitativen Veranstaltungen kann ein Nachlass auf die Miete in Höhe von 50% gewährt werden.
Als karitativ sind insbesondere Veranstaltungen von Hilfsorganisationen anzusehen, deren
Einnahmen ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden.
11. Parteien steht stehen auf Antrag einer Fraktion Räumlichkeiten des das Kultur- und Medienzentrums
einmal im Jahr, mindestens aber einmal je Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren
Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag um 50% reduziert werden.
Anlage 2
12. Bei Veranstaltungen der Stadt werden die gleichen Nutzungsgebühren, bezogen auf den Charakter
der Veranstaltung, entrichtet.
13. In Sonderfällen kann der Bürgermeister mit dem Nutzer ein von diesen Entgeltrichtlinien
abweichendes Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise
absehen. Ein solcher liegt insbesondere vor,
- wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse / im besonderen Interesse der
Bürger der Stadt Pulheim liegt, und die Durchführung der Veranstaltung sonst unterbliebe oder
gefährdet wäre.
- wenn die Erhebung des Entgelts für den Veranstalter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
14. Die Mehrwertsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der
Saal/das Foyer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer für dessen unternehmerische
Zwecke zur Verfügung gestellt wird.
Auf die Erhebung der Mehrwertsteuer kann verzichtet werden, wenn der unternehmerische Nutzer
den Nachweis erbringt, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die
in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen - aber
auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben.
Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der
Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
15. Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die
bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Dr.-Hans-Köster-Saales Kultur- und Medienzentrums
außer Kraft gesetzt. Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden,
gelten die bisherigen Entgeltrichtlinien.