Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
05.09.12, 19:15
Aktualisiert
05.09.12, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
221/2012
Erstellt am:
23.08.2012
Aktenzeichen:
III / 20 / 200 gs
Verfasser/in:
David Gerhards
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
11.09.2012
Rat
X
25.09.2012
Betreff
Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 - 9. Änderung der Abfallentsorgungssatzung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 221/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Rat beschließt die 9. Änderung der Abfallentsorgungssatzung gemäß Anlage 1.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2013 einen Vorschlag für einen
zukünftig jährlich variablen Eigenkompostiererabschlag vorzulegen.
Erläuterungen
Zu Beschlussentwurf Nr. 1 - Satzungsänderung
Aufgrund der EU-Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (AbfRRL) und zur Anpassung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27.09.1994 an neue Entwicklungen bestand die Notwendigkeit, das deutsche Abfallrecht fortzuschreiben. Nach einem im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ausgehandelten Kompromiss wurde
das politisch umstrittene Gesetzgebungsverfahren zum neuen KrWG im Frühjahr beendet und dieses konnte zum
01.06.2012 in Kraft treten. Die kommunalen Spitzenverbände haben im Zusammenwirken mit dem Bundesrat erreicht,
dass im Wesentlichen die Überlassungspflicht der Siedlungsabfälle an die kommunalen Sammlungen erhalten bleibt.
Auch die entsprechende Resolution des Rates, beschlossen in seiner Sitzung am 21.12.2010, hat mit vielen anderen
kommunalen Resolutionen dazu beigetragen, dass eine flächendeckende und wirtschaftliche Entsorgung und die Grundlage für stabile Abfallgebühren weitestgehend gesichert werden konnten. Lediglich dort, wo gewerbliche Sammler für
Abfälle zur Verwertung (ausgenommen: Elektro-Altgeräte, gefährliche Abfälle) eine wesentlich bessere Dienstleistung
vollbringen, ist eine kommunale Sammlung nicht vorrangig. Einzelheiten dazu sind dem Schnellbrief 111 / 2012 des
Städte- und Gemeindbundes NRW (StGB) vom 16.07.2012, der im Ratsinformationssystem als Anlage 4 beigefügt wurde, zu entnehmen.
Die erste Stellungnahme zu gewerblichen bzw. karitativen Sammlungen, die beim Rhein-Erft-Kreis angezeigt wurden,
hat die Verwaltung Frist wahrend dem Rhein-Erft-Kreis am 16.08.2012 zugesandt. Sie ist in Anlage 2 beigefügt. Nach
einem Abstimmungsgespräch am 21.08.2012 wurde diese auf Wunsch des Rhein-Erft-Kreises am 22.08.2012 ergänzt
(s. Anlage 3). Sie trägt den Beschwerden aus der Bürgerschaft aus den letzten Monaten Rechnung. Vermehrte Beschwerden gab es bezüglich der vielfach unerwünschten Sammelkörbe und -eimer, die einerseits auf privaten Grundstücksflächen bzw. öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt und erst nach mehreren Tagen wieder eingesammelt werden
und Altkleider-Containeraufstellungen, die nicht genehmigt sind. Ziel der Stadt Pulheim ist, die öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze frei von vermeidbaren Behinderungen zu halten und die bisher gewohnten und etablierten Sammelsysteme einschl. der Altkleidercontainer der karitativen Organisationen zu erhalten. Zudem soll die (Lärm-)Belästigung
durch Signaltöne von sonstigen Sammelfahrzeugen so gering wie möglich gehalten werden. Im Abstimmungsgespräch
am 21.08.2012 wurde mitgeteilt, dass der Rhein-Erft-Kreis keine Möglichkeit sieht, auf der Grundlage des Abfallrechts
Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die den Sammlern Sammelsysteme und Sammelmethoden vorschreiben bzw.
bestimmte Methoden verbieten. Hier kann die Kommune im Rahmen des örtlichen allgemeinen Ordnungsrechts tätig
werden. Der Rhein-Erft-Kreis wird entsprechende rechtliche Hinweise in seine Anzeigenbestätigungen an die Sammler
aufnehmen.
Eine weitere Neuregelung im KrWG betrifft die Pflicht, gemäß § 11 Abs. 1 ab dem 01.01.2015 Bioabfälle getrennt zu
sammeln. Eine freiwillige Nutzung der Biotonne wird somit nicht mehr möglich sein. Nähere Einzelheiten dazu werden
durch Bund und Land vor dem 01.01.2015 über Verordnungen und Erlasse geregelt. Pulheim ist hierbei bereits gut auf-
Vorlage Nr.: 221/2012 . Seite 3 / 3
gestellt, da das Verhältnis der Restmülltonnen zu Biotonnen 18.900 / 14.600 beträgt, also etwa 80 % der Grundstücke
die getrennte Bioabfallsammlung bereits nutzen bzw. Eigenkompostierung betreiben. Eine Satzungsänderung diesbezüglich ist erst zum 01.01.2015 erforderlich. Die Gesetzesbegründung, die im Ratsinformationssystem als Anlage 5
beigefügt ist, verweist auf den Seiten 81 / 82 bezüglich der Einführung der flächendeckenden Bioabfalltrennung auf die
AbfRRL der EU.
Das neue KrWG führt zu der Notwendigkeit, die städtische Abfallentsorgungssatzung anzupassen. Der StGB hat dazu
eine neue Mustersatzung im März 2012 herausgegeben. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur, da
Verweise auf Paragraphen und Gesetzesbezeichnungen angepasst werden müssen. Darüber hinaus gehende inhaltliche Änderungsvorschläge der Verwaltung werden nachstehend gesondert erläutert:
Zu § 12 Absatz 5
Für die gemäß § 18 KrWG angezeigten karitativen und gewerblichen Sammlungen sollten die gleichen Regeln bezüglich
der Bereitstellung / Übergabe von Abfällen gelten, wie für die öffentliche Sammlung. Ziel sollte sein, die Einschränkung
der öffentlichen Verkehrsflächen so gering wie möglich zu halten. Bisher gab es zu diesen Sammlungen keine Regelung
in der Satzung. Es ist bisher lediglich eine analoge Anwendung möglich.
Zu § 20 Absatz 1
Der zusätzliche Verweis auf einen gemäß § 12 von der Stadt festgelegten Sammelplatz soll klarstellen, dass auch mit
dem Anfahren dieses Sammelplatzes die Gebührenpflicht beginnt.
Generell gilt der Grundsatz, dass eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nur dann möglich ist, wenn die Ordnungswidrigkeit in der Satzung genau bestimmt ist. Es reicht nicht, mit einer Generalklausel zu regeln, dass jeder Verstoß gegen
eine Satzungsregel eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Aufgrund dessen wurde der Ordnungswidrigkeitenkatalog gemäß
§ 24 Absatz Buchstaben a) bis l) überprüft und mit den Erfahrungen aus jüngerer Zeit abgeglichen. Folgende Ergänzungen werden vorgeschlagen:
Zu § 24 Absatz 1 Buchstabe b
Die Ergänzungen sind redaktioneller Natur.
Zu § 24 Absatz 1 Buchstabe f
Die Erweiterung sowie der Personenzahl ergänzt den Ordnungswidrigkeitenkatalog um die Anmeldepflicht zur Personenzahl gemäß § 17. Die bisherige Regelung ist nicht abschließend, da sie nur die nicht gemeldeten Abfallmengenänderungen und die Nichtmeldung von erstmalig anfallendem Abfall sanktioniert. Die Verwaltung beabsichtigt nicht, jede
versäumte Mitteilung mit einer Geldbuße zu ahnden, aber eine Ahndungsmöglichkeit bei mehrfacher bzw. andauernder
Nichtmitwirkung sollte eröffnet werden.
Zu § 24 Absatz 1 Buchstabe m
Verstöße gegen die ordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht) fehlten bisher im Ordnungswidrigkeitenkatalog. Zur Vervollständigung sollten diese aufgenommen werden.
Beschlussentwurf Nr. 2: Eigenkompostiererabschlag
Der durch § 9 Abs. 2 Satz 6 des Landesabfallgesetzes vorgeschriebene Eigenkompostiererabschlag ist seit seiner Einführung im Jahr 1999 unverändert bei 45 DM / 23,01 € geblieben. Eine jährliche Anpassung an die Kostenentwicklung
wäre angemessen, da bei steigenden Kosten ein steigender Anreiz zur Eigenverwertung sinnvoll wäre, bei sinkenden
Kosten dagegen nur ein geringerer Abschlag gewährt werden sollte.