Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,9 MB
Datum
25.09.2012
Erstellt
05.09.12, 19:15
Aktualisiert
05.09.12, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Drucksache
17/6052
06. 06. 2011
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
A. Problem und Ziel
Am 12. Dezember 2008 ist die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel der
Richtlinie ist es, die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu
verbessern. Die Abfallrahmenrichtlinie ist nach Artikel 40 Absatz 1 bis zum
12. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen. Im Zusammenhang mit der
Umsetzung des EU-Rechts soll auch das bestehende Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) fortentwickelt werden. Mit verbesserten Regelungen
zur Kreislaufwirtschaft sollen Rohstoffe noch besser erfasst und noch weitgehender durch sekundäre Rohstoffe substituiert werden. Ziel der Novelle des
Abfallrechts ist insgesamt eine ökologisch und ökonomisch effizientere sowie
verbraucherfreundlichere Ausrichtung der Abfallwirtschaft.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das nationale Abfallrecht fortentwickelt. Der Gesetzentwurf stärkt die Vermeidung von Abfällen, dient der nachhaltigen Förderung
des Recyclings und legt damit die Grundlage für eine durchgreifende Verbesserung des Ressourcenmanagements und der Ressourceneffizienz in Deutschland.
Generelle Linie des Gesetzentwurfs ist es, die bewährten Strukturen und Elemente des bestehenden Abfallrechts zu erhalten und die neuen Vorgaben der
Abfallrahmenrichtlinie möglichst „eins zu eins“ in das bestehende Rechtssystem
zu integrieren, ohne die in der deutschen Abfallwirtschaft bereits erreichten
hohen Standards abzuschwächen. Um eine zielsichere Anwendung des Abfallrechts sicherzustellen, legt der Gesetzentwurf schließlich die notwendigen
Grundlagen für eine effizientere behördliche Überwachung unter gleichzeitigem
Abbau von Bürokratie.
C. Alternative
Keine.
D. Gender-Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und den hierzu erstellten Arbeitshil-
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fen geprüft. Soweit Menschen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind,
wirken sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf die Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.
E. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Insgesamt ist mit einer spürbaren, aber im Einzelnen nicht bezifferbaren Entlastung der öffentlichen Haushalte zu rechnen. Kosten entstehen dem Bund infolge
seiner Verpflichtung, bis Dezember 2013 erstmalig ein bundesweites Vermeidungsprogramm zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Für die erstmalige Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms
werden in den ersten drei Jahren primär Aufwendungen für begleitende Gutachten anfallen, die einen fünfstelligen Eurobetrag pro Jahr aber nicht überschreiten
werden und wahrscheinlich durch die oben beschriebenen Einsparungen kompensiert werden. Die Kosten für Bewertung und Fortschreibung des Programms
werden demgegenüber nicht ins Gewicht fallen, da auf Grund des bereits erreichten Standes der Abfallvermeidung in Deutschland grundsätzlich neue Entwicklungen nicht zu erwarten sind.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Ländern. Durch die bessere Vollziehbarkeit, insbesondere durch die neuen Begriffsbestimmungen, die weitere Systematisierung und Konkretisierung der Vorgaben zur Abfallbewirtschaftung sowie
die Maßnahmen zum Bürokratieabbau, werden der Vollzug des Gesetzes sowohl
für die Behörden als auch für die jeweiligen Pflichtenadressaten gleichermaßen
nachhaltig vereinfacht und eine größere Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit erreicht.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln, der den Bundeshaushalt betrifft, soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen
werden.
F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Das Gesetz wird zu einer spürbaren, im Einzelnen aber nicht näher bezifferbaren
Senkung der Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, führen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau insgesamt, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Bürokratiekosten
Zur Erfüllung der im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten für Unternehmen werden nach einer Abschätzung auf Grundlage der
Datenbank des Statistischen Bundesamtes zum Standardkosten-Modell und von
Schätzungen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zunächst Bürokratiekosten in Höhe von etwa 246 349 000 Euro pro
Jahr anfallen. Die Gesamtbürokratiekosten für Unternehmen resultieren zum
einen aus 13 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelten Informationspflichten und zum anderen aus 222 Informationspflichten, die in den auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehungsweise seiner Vorgängergesetze
erlassenen Verordnungen geregelt sind. Die im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten verursachen Kosten in Höhe von etwa 429 000 Euro,
während die Informationspflichten aus den Verordnungen Kosten in Höhe von
etwa 245 920 000 Euro zur Folge haben.
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Allerdings werden sich diese Kosten durch den vorliegenden Gesetzentwurf
mittelfristig spürbar reduzieren. Eine deutliche Entlastung resultiert vor allem
aus der neuen Regelung des § 64 des in Artikel 1 enthaltenen Gesetzes. Während
§ 3a KrW-/AbfG noch vorsah, dass – soweit die Schriftform angeordnet wird –
die elektronische Form ausgeschlossen ist, wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen ist, wird im neuen Recht die Regelung dergestalt geändert, dass nunmehr
die elektronische Form zulässig ist, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt zu einer
Kosteneinsparung von schätzungsweise 5 Prozent. Die Unternehmen werden
also durch diesen Gesetzentwurf in Verbindung mit den bestehenden Verordnungen etwa um 12 317 450 Euro entlastet. Zukünftig wird die Wirtschaft damit nur
noch Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von etwa 234 031 550
Euro zu tragen haben.
Das Gesetz enthält insgesamt acht Informationspflichten für die Verwaltung.
Hiervon sind sieben Informationspflichten aus dem bisherigen Recht übernommen worden; eine Informationspflicht ist neu geschaffen worden.
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Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot
§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
Artikel 1
§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und
Klärschlämme
Inhaltsübersicht
Te i l 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
Abschnitt 3
Abfallbeseitigung
§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§ 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
§ 2 Geltungsbereich
Abschnitt 4
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Nebenprodukte
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
Te i l 2
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger
und Besitzer von Abfällen sowie der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1
Grundsätze der Abfallvermeidung
und Abfallbewirtschaftung
Öffentlich-rechtliche Entsorgung
und Beauftragung Dritter
§ 17 Überlassungspflichten
§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen
§ 19 Duldungspflichten bei Grundstücken
§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 22 Beauftragung Dritter
Te i l 3
Produktverantwortung
§ 6 Abfallhierarchie
§ 23 Produktverantwortung
Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft
§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und
Kennzeichnungen
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
§ 26 Freiwillige Rücknahme
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
vom 22.11.2008., S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24). Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
Te i l 4
Planungsverantwortung
Abschnitt 1
Ordnung und Durchführung
der Abfallbeseitigung
§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung
§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung
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Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne
und Abfallvermeidungsprogramme
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§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Te i l 8
§ 30 Abfallwirtschaftspläne
§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
§ 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung
von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 58 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 33 Abfallvermeidungsprogramme
§ 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen,
in denen Abfälle entsorgt werden
§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Te i l 9
§ 34 Erkundung geeigneter Standorte
Schlussbestimmungen
§ 35 Planfeststellung und Genehmigung
§ 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 62 Anordnungen im Einzelfall
§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns
§ 63 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
§ 64 Elektronische Kommunikation
§ 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
§ 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 40 Stilllegung
§ 41 Emissionserklärung
§ 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 42 Zugang zu Informationen
§ 68 Anhörung beteiligter Kreise
§ 43 Anforderungen an Deponien
§ 69 Bußgeldvorschriften
§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen
§ 70 Einziehung
§ 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Te i l 5
§ 72 Übergangsvorschrift
Absatzförderung und Abfallberatung
§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 46 Abfallberatungspflicht
Anlage 1
BESEITIGUNGSVERFAHREN
Anlage 2
VERWERTUNGSVERFAHREN
Anlage 3
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG
STANDES DER TECHNIK
Anlage 4
BEISPIELE FÜR ABFALLVERMEIDUNGSMAßNAHMEN NACH § 33
Te i l 6
Überwachung
DES
§ 47 Allgemeine Überwachung
§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
Te i l 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 49 Registerpflichten
§ 50 Nachweispflichten
§1
§ 51 Überwachung im Einzelfall
§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Te i l 7
Entsorgungsfachbetriebe
§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur
Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den
Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
§2
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Vermeidung von Abfällen sowie
2. die Verwertung von Abfällen,
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3. die Beseitigung von Abfällen und
4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Stoffe, die zu entsorgen sind
a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli
2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit es für Lebensmittel, LebensmittelZusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli
1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,
3588), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,
1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
sowie
f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer
Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen
Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind,
mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die
zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
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3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu
Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden,
soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
4. Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche landoder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Landoder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus
einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen
oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im
Sinne des Atomgesetzes,
6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Rechtsverordnung geregelt ist,
7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen
und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund
des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Abfallentsorgungseinrichtung unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen
eingeleitet oder eingebracht werden,
10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich
nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten
ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die
Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort,
an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von
Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von
Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur
Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern
umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich
nicht gefährlich sind,
13. Schiffsabfälle von Binnen- oder Seeschiffen, soweit deren Erfassung und Übergabe in den Binnen- oder Seehäfen auf Grund internationaler oder supranationaler
Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt werden, sowie
14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln
und Vernichten von Kampfmitteln.
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§3
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder
Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen
will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Wirtschaftsdünger im
Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Düngegesetzes vom
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, zur Verwendung in Biogasanlagen ist kein Abfall.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer
Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im
Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist
hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder
bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der
jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck
unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im
Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet
sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle,
die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden
sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen
oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer
Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3. die sich nicht biologisch abbauen und
4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen
könnte.
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Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der
Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen
unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität
von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch
abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
1. Garten- und Parkabfälle,
2. Landschaftspflegeabfälle,
3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus
dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie
4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den
Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person,
1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)
oder
2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur
oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken
(Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt,
aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt,
aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt,
aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener
Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist
hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt,
aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung
der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür
nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind
die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der
Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten,
die von Händlern und Maklern vorgenommen werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung
zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine
nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
getragen wird und der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung
von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach
Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne
dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen
dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften
Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf
Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen
in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von
Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb
von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die
keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet
werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der
Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
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(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der
Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen
Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten
Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle
so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses
Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile
von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder
für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie
ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck
oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die
Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die
energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren
zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste
von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der
Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der
Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die
Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser
und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur
Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von
Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§4
Nebenprodukte
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf
die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet
ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen,
wenn
1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter
verwendet wird,
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2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines
Herstellungsprozesses erzeugt wird und
5. Beseitigung.
4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall,
wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige
Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt
nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1
genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt
anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von
Mensch und Umwelt festzulegen.
§5
Ende der Abfalleigenschaft
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach
Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten
gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf
Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in
Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft
2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden
technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1
genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände
die Abfalleigenschaft endet, und Anforderungen zum Schutz
von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte
für Schadstoffe, festzulegen.
Te i l 2
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger
und Besitzer von Abfällen sowie der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1
Grundsätze der Abfallvermeidung
und Abfallbewirtschaftung
§6
Abfallhierarchie
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
§7
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach
§ 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der
§§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von
Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2
und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen
der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre
Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle,
dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht
zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen
werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann
technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben,
wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
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§8
§ 10
Rangfolge und Hochwertigkeit
der Verwertungsmaßnahmen
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7
Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den
Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6
Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder
Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach
Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist
eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4
findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf
Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme zu bestimmen und
2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung
festzulegen.
(3) Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen
Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 und 3 gleichrangig ist, wenn der Heizwert des
einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,
mindestens 11 000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt.
§9
Getrennthalten von Abfällen
zur Verwertung, Vermischungsverbot
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7
Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle
getrennt zu halten und zu behandeln.
(2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder
mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem BundesImmissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und
schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf
Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden sowie
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.
Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt
worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies erforderlich
ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der
Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,
1. die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in
Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder
Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2. Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässigkeit
der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung
von Abfällen festzulegen,
3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und
Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen
oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme
nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer
Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten
Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in
Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch
Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
1. dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen
sind,
a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den
§§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder
Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen
und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder
Registern zu verzeichnen haben,
3. dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die
nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen
bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben,
hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu
kennzeichnen haben,
5. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
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6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen
Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6
einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über
die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8. welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der
Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9. dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach
den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2
Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5
bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen
verwiesen werden. Hierbei sind
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der
Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4
kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte
Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des
§ 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund
ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
1. dies anzuzeigen hat,
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3. ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klärschlämme
zu behandeln, welche Verfahren hierbei anzuwenden und
welche anderen Maßnahmen hierbei zu treffen sind,
4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der
unbehandelten, der zu behandelnden und der behandelten
Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen sind sowie
5. dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffenheit, Herkunft,
Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in bestimmten Mengen, nur in einer
bestimmten Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entsprechend
Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen mit
anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien festgelegt werden. Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5, auch in
Verbindung mit Satz 2, können nicht festgelegt werden,
soweit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von
Bioabfällen und Klärschlämmen durch Regelungen des
Düngerechts gewährleistet ist.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten
Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen und
Klärschlämmen bestimmt werden, insbesondere
1. Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der
Behandlung, der Beschaffenheit der unbehandelten und
behandelten Bioabfälle und Klärschlämme, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen Maßnahmen,
2. Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,
3. Untersuchungen des Bodens sowie
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher
festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
§ 11
Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle
und Klärschlämme
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7
Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Verwertung
von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8
Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen,
1. welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme gelten,
2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von
Bioabfällen zu stellen sind,
4. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte
Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1
und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge
besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt
oder verwertet,
1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher
festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
(4) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen
im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die Aufbringung von
Bioabfällen und Klärschlämmen auf Böden erlassen, soweit
die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
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§ 12
Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle
und Klärschlämme
(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften können die Träger der Qualitätssicherung und die
Qualitätszeichennehmer eine regelmäßige Qualitätssicherung einrichten.
(2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die
1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle oder
Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwertet und
2. in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung verfügt.
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Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung können insbesondere
1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt werden,
2. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit
eines Qualitätszeichennehmers bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die
bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung,
Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie
Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
(3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der
Qualitätszeichennehmer
5. Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
1. die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder
Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige
Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und
Sachkunde seines Personals erfüllt,
6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an
die Form und den Inhalt, sowie an seine Erteilung, seine
Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug bestimmt
werden,
2. die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbesondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit erfüllt und
3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach
den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fortlaufenden
Überwachung gegenüber dem Träger der Qualitätssicherung darzulegen.
(4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitätszeichen
nur führen, soweit und solange es ihm vom Träger der Qualitätssicherung erteilt ist.
(5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechtsfähiger
Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirtschaftern von
Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbänden sowie von
fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen.
Der Träger der Qualitätssicherung bedarf der Anerkennung
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die Erteilung
des Qualitätszeichens erfolgt auf der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsvertrages oder einer sonstigen für
den Qualitätszeichennehmer verbindlichen Regelung, die
insbesondere die Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Überwachung festlegt.
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die
Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverständiger
zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung
erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fachund Sachkunde besitzen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des Trägers
der Qualitätssicherung durch die für die Abfallwirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde geregelt werden,
8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer
Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.
§ 13
Pflichten der Anlagenbetreiber
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und
zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des BundesImmissionsschutzgesetzes.
§ 14
Förderung des Recyclings
und der sonstigen stofflichen Verwertung
(1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und
hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoffund Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt
zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem
1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt
betragen.
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(3) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der
Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04
gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar
2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen. Die sonstige
stoffliche Verwertung nach Satz 1 schließt die Verfüllung,
bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Die Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe
vor dem Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung
und der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen bis zum 31. Dezember 2016.
Abschnitt 3
Abfallbeseitigung
§ 15
Grundpflichten der Abfallbeseitigung
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu
vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung
anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung
liegt insbesondere dann vor, wenn
1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger
Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9 Absatz 2 gilt
entsprechend.
§ 16
Anforderungen an die Abfallbeseitigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten
nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich,
Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Behandlung von Abfällen,
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2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und
Ablagerung von Abfällen sowie
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann
vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des
§ 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder
beseitigt,
1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher
festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
Abschnitt 4
Öffentlich-rechtliche Entsorgung
und Beauftragung Dritter
§ 17
Überlassungspflichten
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlichrechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu
einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der
Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für
Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die
Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit
nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf
Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4
an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere
eine einheitliche Wertstofftonne vorgesehen werden,
durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen
Verwertung zugeführt werden,
2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach
§ 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3
oder Absatz 6 erteilt worden ist,
3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus
privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder
des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der
Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird; Auswirkungen der gewerblichen
Sammlung auf die Planungssicherheit und die Organisation
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger nicht in der Lage ist, die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen in gleicher Qualität, Effizienz und Dauer selbst
oder unter Beauftragung Dritter zu erbringen.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt
haben, bleiben unberührt.
§ 18
Anzeigeverfahren für Sammlungen
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen
im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens
einen Monat vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren
Träger der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anzuzeigen. Die von der obersten Landesbehörde bestimmte Behörde oder ihr Träger darf nicht mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Absatz 1
betraut sein.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere
Mindestdauer der Sammlung,
3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums
vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
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5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der
Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers
der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des
Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2
Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
(4) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich
ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten
Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus
denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der
Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(5) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine
gewerbliche Sammlung für einen Zeitraum von mindestens
einem Jahr durchgeführt wird. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer
Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 4 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder
Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten
Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(6) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt
wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten
oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist
bei Anordnungen nach Absatz 4 oder 5 der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
§ 19
Duldungspflichten bei Grundstücken
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck
des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens
und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Bedienste-
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ten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie
Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu
erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
§ 22
Beauftragung Dritter
§ 20
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt
hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung
endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Te i l 3
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich
sind.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben
die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle
aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11
zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die
Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten
Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der
Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2
mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
Produktverantwortung
§ 23
Produktverantwortung
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind
möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird
und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt
werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur
umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder
sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,
3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen,
um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt
werden,
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen,
wenn diese
4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und
Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch
der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.
2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den
Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der
Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den
freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne
des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten
die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahr-
3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt
worden sind.
§ 21
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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zunehmen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen
und Kennzeichnungen
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die
Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass
1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und
Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffenheit oder für
bestimmte Verwendungen, bei denen eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der anfallenden
Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden
dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden
dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand verhindert werden könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr gebracht
werden dürfen, insbesondere in einer Form, die die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichtert,
4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern,
5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der
nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Regel
verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in
Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die
Notwendigkeit einer Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist,
6. für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe oder
des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wiederverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen
sind,
7. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- oder
Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an der Stelle
der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
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1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben,
insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen oder
durch die Erhebung eines Pfandes,
3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle
zurückzunehmen haben,
4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des
§ 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zusammenschluss
von Industrie- und Handelskammern Nachweis zu führen
haben über die in Verkehr gebrachten Produkte und deren
Eigenschaften, über die Rücknahme von Abfällen, über
die Beteiligung an Rücknahmesystemen und über Art,
Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle sowie
5. Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehalten,
aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen sowie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, bei einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern zu hinterlegen haben.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur
Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und
Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen
hat,
2. dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1
verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach
Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen
zu überlassen haben,
3. auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden,
einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie der Bringpflichten der unter
Nummer 2 genannten Besitzer von Abfällen; für die im
ersten Halbsatz genannten Tätigkeiten kann auch eine
einheitliche Wertstofftonne vorgesehen werden,
8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des
Pfandes.
4. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen
übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken
und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben.
§ 25
§ 26
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
Freiwillige Rücknahme
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die
Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen für die freiwil-
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lige Rücknahme von Abfällen zu treffen, die innerhalb einer
angemessenen Frist zu erreichen sind.
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die
nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde
vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.
(3) Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von
ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren
Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder
Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm
beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten
zur Nachweisführung nach § 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 54 freistellen, wenn
1. die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produktverantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen,
2. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert
wird und
3. die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der
Abfälle gewährleistet bleibt.
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme
der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag auf Freistellung kann mit
der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt oder angeordnet wird. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Kopie des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen
die Abfälle zurückgenommen werden.
(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rücknahme
nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach § 50 befreit,
soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche
Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist.
Die zuständige Behörde kann die Rückgabe oder Entsorgung
von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen
oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung sicherzustellen.
(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 27
Besitzerpflichten nach Rücknahme
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen,
unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Te i l 4
Planungsverantwortung
Abschnitt 1
Ordnung und Durchführung
der Abfallbeseitigung
§ 28
Ordnung der Abfallbeseitigung
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den
dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die
überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder
Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen
Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials
keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem
Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter
Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die
Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung
durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz
oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
§ 29
Durchführung der Abfallbeseitigung
(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine andere Weise den Abfall nicht
zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es auf Antrag durch die zuständige Behörde
festgesetzt. Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann
der durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung eines
angemessenen Entgelts dazu verpflichtet werden, nach dem
Wegfall der Gründe für die Zuweisung Abfälle gleicher Art
und Menge zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen; die Erfüllung der Grundpflich-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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ten gemäß § 15 muss sichergestellt sein. Die zuständige
Behörde hat von demjenigen Beseitigungspflichtigen, der
durch die Gestattung begünstigt werden soll, die Vorlage
eines Abfallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses
ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher als
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigen
kann, auf seinen Antrag die Beseitigung dieser Abfälle
übertragen. Die Übertragung kann insbesondere mit der
Auflage verbunden werden, dass der Antragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet angefallen sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die verbleibenden Abfälle nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen
können; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, dass
es unzumutbar ist, die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu übernehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberechtigten
oder den Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mineralgewinnung genutzten
Grundstücks verpflichten, die Beseitigung von Abfällen in
freigelegten Bauen in seiner Anlage oder innerhalb seines
Grundstücks zu dulden, während der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen
oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu
stellen. Die dem Verpflichteten nach Satz 1 entstehenden
Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu erstatten. Kommt
eine Einigung über die Erstattung der Kosten nicht zustande,
werden sie auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus
der Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht.
(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie
die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verboten. Baggergut darf nach Maßgabe des in
Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe in die Hohe See eingebracht werden.
Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne
und Abfallvermeidungsprogramme
§ 30
Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:
1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung,
insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung
und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,
2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
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3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie
4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.
Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des
Satzes 2 Nummer 4 sowie
2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im
Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind.
Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die
Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.
(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies
zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1
Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe
und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet
übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit
der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen.
Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist
keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der
Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 8
Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Soweit dies zweckmäßig ist, enthalten die Abfallwirtschaftspläne
1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus
dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,
2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten,
3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, der Stilllegung bestehender oder der Errichtung
zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies erforderlich ist, der
diesbezüglichen Investitionen,
Drucksache 17/6052
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität
künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen,
Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans
sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in
einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und
-verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere
Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.
(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen, auf denen
der Entwurf beruht, sind einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann
gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der
Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des
Plans angemessen berücksichtigt.
(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten
1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der
Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes
wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten,
3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte
Verbrauchergruppe,
4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren Sanierung.
§ 31
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen
aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich,
sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander festlegen.
(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind
die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen
Zusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben
die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen
der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
(4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung
der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Absätze 1
bis 3 und § 32 bleiben unberührt.
(5) Die Pläne sind alle sechs Jahre auszuwerten und bei
Bedarf fortzuschreiben.
§ 32
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Kapitel
oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die
Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen.
(3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu
machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu
unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die
Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es
sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen Plan handelt,
für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit nach
den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschaftsplanung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorangegangenen sowie eine Prognose für den
folgenden Unterrichtungszeitraum.
§ 33
Abfallvermeidungsprogramme
(1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungsprogramm.
Die Länder können sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortliche
Beiträge; diese Beiträge werden in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufgenommen.
(2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen sie eigene
Abfallvermeidungsprogramme.
(3) Das Abfallvermeidungsprogramm
1. legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die mit der
Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf
Mensch und Umwelt zu entkoppeln,
2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen
dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen,
3. legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungsmaßnahmen fest und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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4. gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallvermeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden; als
Maßstab können Indikatoren oder andere geeignete spezifische qualitative oder quantitative Ziele herangezogen
werden.
(4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfallvermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2 können in die
Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufgenommen oder als eigenständiges umweltpolitisches Programm oder Teil eines
solchen erstellt werden. Wird ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in den Abfallwirtschaftsplan oder in ein
anderes Programm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen.
(5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals zum
12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der Aufstellung oder
Änderung von Abfallvermeidungsprogrammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde entsprechend § 32
Absatz 1 bis 4 zu beteiligen. Zuständig für die Erstellung des
Abfallvermeidungsprogramms des Bundes ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
oder eine von diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen
mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.
Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen,
in denen Abfälle entsorgt werden
§ 34
Erkundung geeigneter Standorte
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur
Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich
zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit
Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnahmen durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten
und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigentümern
und Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger haben nach Abschluss der Maßnahmen
den vorherigen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
Sie können anordnen, dass bei der Erkundung geschaffene
Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die Einrichtungen
sind zu beseitigen, wenn sie für die Erkundung nicht mehr
benötigt werden oder wenn eine Entscheidung darüber nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung
getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenüber
der Behörde widersprochen hat.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld verlangen.
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§ 35
Planfeststellung und Genehmigung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen
eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die
wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie
die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres
Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige
Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an
Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder
von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der
Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben
können oder
2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann oder
3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt
werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die
Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei
Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden
soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher
Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum
von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren
durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann
nicht erteilt werden
1. für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2. für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000
Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet
auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen
kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder
eine Plangenehmigung beantragen.
Drucksache 17/6052
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§ 36
Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2
darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35
Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird, insbesondere
a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15
Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie
durch bauliche, betriebliche oder organisatorische
Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die
Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes
oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen
Personen ergeben,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die
zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in
Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.
§ 37
Zulassung des vorzeitigen Beginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder
der Erteilung der Plangenehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird,
wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige
Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fachund Sachkunde verfügen,
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur
Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlängert
werden.
5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.
(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder
der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1
Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht
eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder
Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können
oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein
Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht,
wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird
in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist
der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des
Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich
ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus
besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und
die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der
in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen
entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von
Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
§ 38
Planfeststellungsverfahren
und weitere Verwaltungsverfahren
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln,
insbesondere
1. Art und Umfang der Antragsunterlagen,
2. nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35
Absatz 4,
3. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung
der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie
4. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung
des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5.
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens
können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur
schriftlich erhoben werden.
§ 39
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor
dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedin-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 25 –
gungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser
Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert
werden kann.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor
dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung
begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für
deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 40
Stilllegung
(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte
Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und
Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und
sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.
Drucksache 17/6052
gen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies gilt nicht für
Betreiber von Deponien, von denen nur in geringem Umfang
Emissionen ausgehen können. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern dies
im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände erforderlich
ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
für welche Deponien und für welche Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird
auch bestimmt, welche Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von
der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit
sind.
(3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem
Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige
Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissionserklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2.
1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach
Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39
und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für
Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um
die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch
nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse
zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten
Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen
oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung,
Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BundesBodenschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss
der Nachsorgephase festzustellen.
§ 41
Emissionserklärung
(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über
Art und Menge sowie räumliche und zeitliche Verteilung der
Emissionen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingun-
§ 42
Zugang zu Informationen
§ 43
Anforderungen an Deponien
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach
Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40
sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass
1. die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen
müssen,
2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei
kann insbesondere bestimmt werden, welche Abfälle als
Inertabfälle gelten,
4. die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte
Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
Drucksache 17/6052
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5. die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
6. die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte
Prüfungen vornehmen lassen müssen
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
b) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
c) in regelmäßigen Abständen oder
d) bei oder nach der Stilllegung,
7. es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist,
a) die Deponie in Betrieb zu nehmen,
b) eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen oder
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien
eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
2. Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36
Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie
3. zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1
geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch
Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
c) die Stilllegung abzuschließen,
8. Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu
verhindern oder deren Auswirkungen zu begrenzen,
9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle
Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte
für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig
einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen
von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge
gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung
in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der
Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge
der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art,
Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische
Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten
Deponien entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung
des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und
die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen
Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind.
§ 44
Kosten der Ablagerung von Abfällen
(1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in
Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte müssen
alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie,
einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden
Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels,
sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die
Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken. Soweit dies
nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991
(BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, gewährleistet
ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung der Kosten für
die Stilllegung und die Nachsorge sowie der Kosten der
Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte.
(2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten Kosten zu
erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von
ihr zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die
erhobenen Entgelte zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich nach Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen Anlagen
zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren
Beseitigung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr oder Abfälle vor deren Verwertung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren gelagert werden.
Te i l 5
Absatzförderung und Abfallberatung
§ 45
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des
Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind
verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 27 –
des § 1 beizutragen. Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und
Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen
zu prüfen, ob und in welchem Umfang
1. Erzeugnisse eingesetzt werden können,
a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit
und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen,
Drucksache 17/6052
pflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind,
sowie
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen
Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle
entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler
und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen
Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs der
Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings
verwertet werden können.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und
sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im
Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die
Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger
oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder
(3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten
nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Verwendung
von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von
Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen.
§ 46
Abfallberatungspflicht
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne
des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben
in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über
Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet
sind auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern.
(2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz
zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
Te i l 6
Überwachung
§ 47
Allgemeine Überwachung
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der
§§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die
zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24
und 25 ergangenen Rechtsverordnungen ist § 8 Absatz 2
Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5, 7, 8, 9 Satz 1
und 2 und Absatz 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind ver-
2. zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3. Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder
Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch
wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben
den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde
zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den
§§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten,
die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach
Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäftsund Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen
zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet
oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich
zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und
Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 48
Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher
Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt,
Drucksache 17/6052
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nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen
und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.
§ 49
Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die
Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2
entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu
führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder
Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:
1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.
(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und in
einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst
sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten
Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen,
soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße
Entsorgung zu gewährleisten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte
der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1
Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem
engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den
Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden
Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 49
bleiben unberührt.
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis
zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme
oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. Eine Rücknahme oder
Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt
bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
private Haushaltungen.
§ 51
Überwachung im Einzelfall
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 ein Register zu führen gilt
auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder
Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder
Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit
Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger,
Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens
zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder
Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2
Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten
nicht für private Haushaltungen.
§ 50
Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des
Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von
Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung
der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die
zuständige Behörde und
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2
und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.
(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei
Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick
auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts
der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor
allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.
§ 52
Anforderungen an Nachweise und Register
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den
§§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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gen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung
und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die
nach § 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach
Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine
Bestätigung entfällt, soweit jeweils die ordnungsgemäße
Entsorgung gewährleistet bleibt,
2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer vorzulegen
sind,
3. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte
Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen
gelten, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung
gewährleistet bleibt,
4. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz
oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
5. die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder der
Belege, die in der Entsorgungspraxis gängig sind, geführt
werden,
6. die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter
Fristen aufzubewahren sind sowie
7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben
zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, dass
1. Nachweise und Register elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2
Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
2. die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflichten
erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten werden sowie
3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen
Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für
die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.
§ 53
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn,
der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1.
Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige.
Drucksache 17/6052
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1
sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich
ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit
von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen
oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fachund Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt
sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die
erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2
nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass
die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachund Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend;
bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachund Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der
Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit
der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und
das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde
und deren Nachweis,
2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
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3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen
des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, sowie
4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der
Europäischen Union ergeben.
§ 54
Sammler, Beförderer, Händler
und Makler von gefährlichen Abfällen
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige
Fach- und Sachkunde verfügen.
Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind
1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie
für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen
gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach
Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachund Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung
entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher
Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der
erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach
den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und
Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,
1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die
Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fachund Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach
denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist,
2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu
führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß
§ 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach
Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
sowie
4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren
Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften
der Europäischen Union ergeben.
§ 55
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen
sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen
Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (ASchilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln
oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die
Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1
Satz 1 vorzusehen.
(3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Te i l 7
Entsorgungsfachbetriebe
§ 56
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der
Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von
Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden
Rechtsvorschriften mit.
(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der
1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt,
befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2. in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation,
seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung,
seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und
Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind
die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf
einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das
Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens
jährlich von der technischen Überwachungsorganisation
oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.
(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der
technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Gütezeichens
zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in
Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit
und die das Gütezeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist.
Ein Betrieb darf das Gütezeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein
rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger,
deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage
eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an
die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Behörde.
(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des
Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und
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der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens durch die
Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens
festlegt.
(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des
Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation
oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Gütezeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das
Zertifikat zurückzugeben und das Gütezeichen nicht weiter
zu führen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation
oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann
die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat
und die Berechtigung zum Führen des Gütezeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.
§ 57
Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe,
technische Überwachungsorganisationen
und Entsorgergemeinschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zu bestimmen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere
1. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit
eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert
werden,
2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die
Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisationen, insbesondere Mindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung und Erlöschen, bestimmt werden,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie
Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
5. Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemein-
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schaften tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
6. Anforderungen an das Gütezeichen und das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und ihren Entzug bestimmt werden,
7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und Aufhebung
a) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch
die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde geregelt werden sowie
b) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch
die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde geregelt werden; dabei kann die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften bei drohenden Beschränkungen
des Wettbewerbes widerrufen werden,
8. die näheren Anforderungen an den Entzug des Zertifikats
und der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ durch
die zuständige Behörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden sowie
9. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer
Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.
Te i l 8
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter
für Abfall und Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei
Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die
Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
die Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt, die
ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der
Besitzer im Sinne des § 27 oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende
Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche
Weise sichergestellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
§ 59
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im
Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle
anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder
Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 27
haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte
für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im
Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich
ist wegen der
1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten
Abfälle,
2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder
Beseitigung oder
3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder
nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung
eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit
der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten
eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 60
Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können.
Er ist berechtigt und verpflichtet,
1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der
Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der
Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle
in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter
Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
3. die Betriebsangehörigen aufzuklären
a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in
der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
zudem hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung
a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach
Wegfall der Nutzung, sowie
5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4
Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwirken,
insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und
Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung,
6. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt
werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.
(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich
einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu stellen sind.
§ 61
Anforderungen an Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung
der privaten Eigenverantwortung für Standorte des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der
Antragsunterlagen in abfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die
entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind
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oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die
Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder
teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im Sinne
des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat
und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können unter
den dort genannten Voraussetzungen Erleichterungen im
Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe gewährt werden.
Te i l 9
Schlussbestimmungen
§ 62
Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
§ 63
Geheimhaltung und Datenschutz
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§ 64
Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach
Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.
§ 65
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Union kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen erlassen. In den
Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu unterrichten ist.
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(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Union kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren
zur Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen oder
Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
regeln.
§ 66
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für
die Verwertung und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für die ein besonderes militärisches
Sicherheitsinteresse besteht, dem Bundesministerium der
Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3
Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1
oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt,
5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3
Satz 3 zuwiderhandelt,
7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche
Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder
diese makelt oder
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung
zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.
8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, den §§ 24, 25 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, § 28
Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7
oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder
Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 67
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Beteiligung des Bundestages beim Erlass
von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind dem Bundestag
zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung
zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet.
§ 68
Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
§ 69
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein
dort genanntes Zeichen führt,
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung
behandelt, lagert oder ablagert,
3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2
1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40
Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten
eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder
Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die
Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung
nicht gestattet,
6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht
zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug
oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4, § 51
Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49
Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 35 –
10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
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1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 71
Ausschluss abweichenden Landesrechts
12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit
Warntafeln versieht,
Übergangsvorschrift
14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt
oder
15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils
auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 4, § 16
Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2
oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift
verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach
Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die
Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung
von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der
Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland
weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat,
und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz
hat.
§ 70
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1
Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
§ 72
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gelten fort.
(2) Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
durchgeführt werden, ist die Anzeige nach § 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu erstatten. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2
und 3 entsprechend.
(3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 eingeleitet worden
sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der bis zum
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 6 Absatz 1] geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6
Absatz 1] anzuwenden.
(5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden
ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach
§ 54 Absatz 1 fort.
(6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach
§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
Drucksache 17/6052
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Anlage 1
Anlage 2
B E S E I T I G U N G S V E R FA H R E N
V E RW E RT U N G S V E R FA H R E N
D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel
Deponien)
R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes
Mittel der Energieerzeugung 1
D 2 Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer
Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im
Erdreich)
R 2 Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
D 3 Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger
Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche
Hohlräume)
D 4 Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung
flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben,
Teiche oder Lagunen)
R 3 Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe,
die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2
R 4 Recycling und Rückgewinnung von Metallen und
Metallverbindungen
R 5 Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3
D 5 Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und
isoliert werden)
R 6 Regenerierung von Säuren und Basen
D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
D 7 Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle
in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit
einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D 9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an
anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und
durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten
Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
R 9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R 11
1
D 10 Verbrennung an Land
D 11 Verbrennung auf See 1
D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren 2
D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis
D 13 aufgeführten Verfahren
D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis
D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle) 3
1
2
3
Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das
Verfahren D 13 auch vorbereitende Verfahren einschließen, die der
Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum
Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen,
Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines
der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im
Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.
2
3
Verwendung von Abfällen, die bei einem der in
R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen
werden
a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren
Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat:
aa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind,
bb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt werden.
b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 × (Ew + Ef)).
c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet
aa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der
Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor
2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem
Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;
bb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden
(Gigajoule pro Jahr);
cc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall
enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des
Abfalls (Gigajoule pro Jahr);
dd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef
(Gigajoule pro Jahr);
ee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch
Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
d) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den
besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 37 –
R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis
R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4
R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der
in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem
Gelände der Entstehung der Abfälle) 5
Anlage 3
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG
D E S S TA N D E S D E R T E C H N I K
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen
auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung
der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik
erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich
Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen
und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so
weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Europäischen Kommission
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24
vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/
EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden sind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
4
5
Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das
Verfahren R 12 vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen,
Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen
oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren.
Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im
Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.
Drucksache 17/6052
Anlage 4
B E I S P I E L E F Ü R A B FA L LV E R M E I D U N G S MAßNAHMEN NACH § 33
1. Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im
Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können:
a) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen
wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der
Ressourcennutzung fördern,
b) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung
mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung,
c) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang
mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung
der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom
Produktvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen
Maßnahmen.
2. Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktionsund Vertriebsphase auswirken können:
a) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit
dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den
gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern),
b) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur
Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten
Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der
Industrie,
c) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden
hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen
auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
d) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der
Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur
Aufstellung von Plänen gehören,
e) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von
Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entscheidungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige
Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und
mittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten
sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen,
f) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene
Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen
oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder
-ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder
Verpackungen verbessern,
g) Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme.
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3. Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können:
a) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde,
b) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für
die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe,
c) Förderung von Ökozeichen,
d) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff
auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel
über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte,
e) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und
der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des
Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober
2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2005),
f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile,
vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen
wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für
1. Luftverunreinigungen,
2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich
nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten
ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die
Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort,
an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 10
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Elektround Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März
2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit
Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50
Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder
Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder
an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang II B des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang II A des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder,
der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für
den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller
im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder
fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht
oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller
zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben
unberührt.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/6052
f) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 und 15
angefügt:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender
Satz wird angefügt:
„(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes
ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an
Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder
der Verwendung.
„Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung
eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlungen die jeweils
im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung
geltende Rechtsverordnung Anwendung.“
(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf
den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die
Aufforderung, ein Angebot abzugeben.“
4. § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren
Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter
„§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und
Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet,“.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die
im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich
angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die
der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.“
11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und
Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter
„§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich
durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. § 20 gilt entsprechend.“
6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 12
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen
Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechtsund Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch
darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für
die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.“
8. In § 20 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.“
Artikel 4
Änderung des Batteriegesetzes
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54
und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
des bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
,(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von
Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck
Drucksache 17/6052
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der
energetischen Verwertung.‘
3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent.“
c) In Absatz 12 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 16
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für
den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im
Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines
Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst
auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.‘
e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder
fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich
nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.“
f) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an
den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im
Sinne von Satz 1.“
g) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie
durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht
ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Umweltbundesamt und“ durch die Wörter „zusätzlich auch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
bis 6“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sammelziele
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:
1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,
2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und
„Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbietet,“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die
Nummern 5 bis 17.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6, 9,
12 und 13“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 7, 10, 13
und 14“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2, 4, 7 und
13“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8 und 14“ ersetzt.
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17
Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die
bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.“
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
(2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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– 41 –
ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird
das Wort „Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
(5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom
23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfällen“ die
Wörter „nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für
1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und
Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden
verbunden sind,
2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten
ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die
Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort,
an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“
(6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage“ durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage
des bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.
(7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 19
und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,
werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 59 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I
S. 2419) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(11) In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) werden die Wörter „§ 3
Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung
vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „von dem Betreiber der Anlage“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die
vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen aufbringt,
2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht
analysiert,
a) In Satz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die
vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
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6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5 oder
Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 7 bis 11
Schlamm aufbringt,
7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut
oder den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm vor
der Saat nicht in den Boden einarbeitet,
9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,
10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammgemische aufbringt,
11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in der
Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder
12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen
Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkomposten oder eines Gemisches unter Verwendung von
Klärschlamm aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungsergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zuständigen
Behörden zuleitet,
2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein während des Transports im Fahrzeug nicht mitführt,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen
vermischt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht
getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung
zuführt,
4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt
hält oder
6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder
nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise gibt.
4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt
oder ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen
nicht zur Prüfung vorlegt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder die Angaben nicht
oder nicht rechtzeitig weiterleitet.“
2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.“
(13) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2,
Nummer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b, Nummer 8.7 Spalte 1
und 2, Nummer 8.8 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2,
Nummer 8.10 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b, Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a
und b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 8.12 Spalte 1
und 2 Buchstabe a und b, Nummer 8.13 Spalte 1 und 2,
Nummer 8.14 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und
Nummer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b des Anhangs
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(14) Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die durch
1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
3. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des Krw-/
AbfG“ durch die Angabe „§ 50 KrWG“ ersetzt.
(15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2
und 12.3 werden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 werden die Wörter „§ 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die Wörter „vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
c) In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt:
„2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“.
(16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung – BefErlV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des
Sammlers und Beförderers“.
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“.
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Beförderungserlaubnis“.
e) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt
gefasst:
„§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von
Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
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4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einsammlungs- oder
Beförderungsbetrieb“ durch die Wörter „Sammlungsoder Beförderungsbetrieb“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einsammlungs- oder
Beförderungstätigkeiten“ durch die Wörter „Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einsammlungs- und
Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ ersetzt.
5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das
Wort „Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch
die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch
die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“
und die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs- oder
Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter „Sammlungsund Beförderungstätigkeit“ ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte
Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen
Dritten, der hierfür keiner Erlaubnis bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Sammler und Beförderer hat die Informationen und Weisungen zu erteilen, die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten
Ausführung erforderlich sind.“
Drucksache 17/6052
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9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs- oder
Beförderungsbetriebes“ durch die Wörter „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Transportgenehmigung“
durch das Wort „Beförderungserlaubnis“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Erlaubnisvoraussetzungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die
Wörter „Einsammlungs- und Beförderungsvorgang“ durch die Wörter „Sammlungs- und Beförderungsvorgang“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Beförderungserlaubnis
(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der
Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich ist. Der Sammler und Beförderer muss den Auflagen nachkommen.
Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheblich sind.
(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.“
13. § 10 wird aufgehoben.
14. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2
einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.“
15. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung“.
b) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch die
Wörter „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“
ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
c) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlung“ durch
das Wort „Sammlung“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Einsammlungsund Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter
„Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ ersetzt.
16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung“.
b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportgenehmigung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“
ersetzt.
c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag
Transportgenehmigung (AT)“ wird durch die
Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag Beförderungserlaubnis (AB)“ ersetzt.
bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter „Transportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2
Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung“ durch die Wörter „Beförderungserlaubnis nach § 54 Absatz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung
mit § 7 der Beförderungserlaubnisverordnung“
ersetzt.
cc) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlers“
durch das Wort „Sammlers“ ersetzt.
dd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ und werden
die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Einsammlungs- und Beförderungsbetriebes“ durch
die Wörter „Sammlungs- und Beförderungsbetriebes“ und wird die Angabe
„(s. § 6 TgV.)“ durch die Angabe „(s. § 6
BefErlV.)“ ersetzt.
ee) In Fußnote 2 wird die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2
Nr. 1f) TgV“ durch die Wörter „vgl. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BefErlV“
ersetzt.
17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung“.
b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportgenehmigung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“
ersetzt.
c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Transportgenehmigung (TG)“ wird durch die Vordruckbezeichnung „Formblatt Beförderungserlaubnis (BE)“ ersetzt.
bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beförderungserlaubnis“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 45 –
cc) Vor dem Abschnitt „Allgemeines“ wird das
Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das Wort
„Erlaubnisbehörde“ ersetzt.
dd) Der Abschnitt „Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 49 Abs. 1,
§ 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG“ durch die
Wörter „§ 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und das Wort „Transportgenehmigungsverordnung“ durch das
Wort „Beförderungserlaubnisverordnung“
sowie das Wort „Transportgenehmigung“
durch das Wort „Beförderungserlaubnis“
ersetzt.
bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das
Wort „Genehmigung“ durch das Wort
„Erlaubnis“ ersetzt.
ccc) In Satz 5 werden das Wort „Transportgenehmigung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“ und das Wort „einzusammeln“ durch die Wörter „zu sammeln“ ersetzt.
ee) Der Abschnitt „Auflagen“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt das
Wort „Transportgenehmigung“ durch das
Wort „Beförderungserlaubnis“ und nach
dem Doppelpunkt das Wort „Einsammeln“ durch das Wort „Sammeln“, das
Wort „Transportgenehmigung“ durch das
Wort „Beförderungserlaubnis“ und das
Wort „eingesammelten“ durch das Wort
„gesammelten“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden das Wort „Genehmigung“
durch das Wort „Erlaubnis“, das Wort
„Einsammler“ durch das Wort „Sammler“
und das Wort „Genehmigungsbehörde“
durch das Wort „Erlaubnisbehörde“ ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort „Genehmigung“
durch das Wort „Erlaubnis“ ersetzt.
ff) Der Abschnitt „Hinweise“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ und werden
die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ ersetzt.
ccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)“
durch die Angabe „(§ 4 BefErlV)“ ersetzt.
gg) Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung“
wird das Wort „Genehmigungsbehörde“ durch
das Wort „Erlaubnisbehörde“ ersetzt.
(17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 17/6052
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 6 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Transportgenehmigungsverordnung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnisverordnung“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
(18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „Anhang II B des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter „Anhang II A des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht
zurücknimmt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in
der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zurückgenommen werden,
4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1 ein
Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse
überlässt,
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer
anderen als der dort genannten Verwertung zuführt,
Drucksache 17/6052
– 46 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,
6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein
Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder
nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank
nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht
oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder
nicht rechtzeitig unschädlich macht,
(19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig sammelt,
9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe,
Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig
entfernt,
10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe,
Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig
abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder
nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung
oder stofflichen Verwertung zuführt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht
oder nicht rechtzeitig zuführt,
12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert,
13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen
Verwertung nicht zuführt,
14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder
eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder
15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe
oder Bauteile in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bescheinigt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle
oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Nummer 4.1.2.
Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil
verwertet wurde,
5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)“ durch die
Wörter „(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)“
ersetzt.
3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und
3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung nicht zuführt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpackung
nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,
3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8
Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig gibt,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,
7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer
Verwertung nicht zuführt,
9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass Verpackungen erfasst werden,
10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder
einer Verwertung nicht zuführt,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 47 –
12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
Verpackungen zurückgegeben werden können,
13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,
14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein
Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,
15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten
Pfandsystem nicht beteiligt,
16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder
18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
hinterlegt,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Drucksache 17/6052
10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in
Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine
Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt,
12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder
14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt.“
5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ordnungswidrigkeiten
4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung nicht
oder nicht richtig durchführt,
6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig führt,
8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in
Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder
Satz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in
Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 5
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen
nicht durchführen lässt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bioabfall
oder ein Gemisch aufbringt,
6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall
oder ein Gemisch aufbringt oder
7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Drucksache 17/6052
– 48 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9
Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 4,
ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
schen Parlaments und des Rates vom 19. November
2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127
vom 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische nicht angibt,
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Richtlinie
91/689/EWG“ durch die Wörter „der Richtlinie 2008/
98/EG“ ersetzt.
3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht
lange genug aufbewahrt,
2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden die
Wörter „§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren
Anordnung nicht nachkommt oder
5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5 einen
Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Bezeichnung
der Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den
Lieferschein einträgt oder den Lieferschein nicht
lange genug aufbewahrt.“
(21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000
(BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Anhang II A
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder § 44
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Richtlinie
91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über
gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20)“ durch
die Wörter „der Richtlinie 2008/98/EG des Europäi-
(23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§§ 23 und 24
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8
Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen
oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt
werden,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 49 –
4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8
Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage
zuführt,
5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder
einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,
7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,
8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle
vermischt oder
9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 die
Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Drucksache 17/6052
(25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 23 in Verbindung mit dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
Ordnungswidrigkeiten
4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
(24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie
einsetzt,
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 58 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 26 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden
und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei
von PCB-Altholz ist,
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 54 Abs. 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,
4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder
eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,
5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder
Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 60 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 55 Abs. 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 60 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.
8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Drucksache 17/6052
– 50 –
1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,
3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.“
(27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16
Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden
sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese
Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.“
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Nr. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 49 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1
Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(§ 42 Abs. 2
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 49 Absatz 2 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes)“ ersetzt.
7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42 Abs. 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42 oder
§ 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 29 werden die Wörter „§ 61 Abs. 2 Nr. 14 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE“ und „Deckblatt Antrag DAN“ werden
jeweils die Wörter „Anhang IIA oder IIB des KrW-/
AbfG“ durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des
KrWG“ ersetzt.
(28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 32 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder
§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 51 –
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 36
Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2
und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 4
und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2 oder
Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 oder Absatz 3
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
8. In § 22 werden die Wörter „§ 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in § 32
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 28 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31
Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3
oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach
§ 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40
Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Drucksache 17/6052
10. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder
eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in
Betrieb nimmt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle ablagert,
3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,
5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut,
dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass
Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen,
7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,
9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie
nach Ablagerung untereinander reagieren,
10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem,
einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder
ein Abdichtungssystem einsetzt,
11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einbaut,
12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein
Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder
Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der
Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst,
14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder
Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt,
dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,
Drucksache 17/6052
– 52 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine
Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen unterrichtet,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig vorlegt oder
17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
erhält,
11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt.
18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder
eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1
bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23
Satz 1.“
19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7
Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,
11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter
„§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht
nach den Maßnahmenplänen verfährt,
(29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:
21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht
rechtzeitig erstellt oder
1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine
grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5
Nummer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführt,
5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht
rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens
einen Monat aufbewahrt,
6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 2
Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 6
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“
(30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998
(BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist,“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 53 –
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des
bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ ersetzt.
(32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S.1163) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensgesetzes
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, die
Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von
Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der
Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt
werden), soweit diese Maßnahmen einer Erlaubnis, einer
Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen.“
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)“
durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der
Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen
Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und
mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“
(Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss
die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Drucksache 17/6052
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das
heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder
wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung
von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.“
2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 der
Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU Nr. L
114 S. 9)“ durch die Wörter „Artikel 34 der Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.
2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mit Warntafeln versieht,“.
b) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 2 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die
Vornahme einer technischen Ermittlung oder
Prüfung nicht gestattet,“.
d) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 40 Abs. 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden die Wörter „soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.“ gestrichen.
bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter „soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ eingefügt.
(35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Drucksache 17/6052
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(36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die Angabe
„(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)“ durch die Angabe
„(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)“ ersetzt.
(37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Pflanzenschutzmittel,
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1
vollständig verboten ist, oder
2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richtlinie 91/
414/EWG aufgenommen worden ist, und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 abgelaufen ist,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung vom 26. November
2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 des bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ und die Wörter „§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 26
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43 oder § 46
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Absatz 1]
geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.“
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1
einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3
Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.“
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1
und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 20
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6
Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschaftund Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6
Absatz 1] geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
(39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S. 1146), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
(42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes
vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1462) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 49
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1
fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die
Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3
Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 55 –
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.“
(43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“.
(44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einführung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 2010, 380), die zuletzt durch
Artikel 3 § 3 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle
nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach
Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.“
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1 § 4
Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10 und 11
Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4,
die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38
Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die
§§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die
§§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65,
67 und 68 sowie Artikel 3 Nummer 7 und 9 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Drucksache 17/6052
Drucksache 17/6052
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage auf nationaler Ebene
Das Abfallrecht des Bundes blickt auf eine lange Rechtsentwicklung zurück, in deren Verlauf erhebliche umweltpolitische Fortschritte erreicht worden sind. Ging es bei dem ersten Abfallbeseitigungsgesetz von 1972 vor allem um Gefahrenabwehr, wurden mit der Schaffung des Abfallgesetzes
von 1986 erstmals abfallwirtschaftliche Steuerungselemente, wie etwa der Vorrang der Verwertung von Abfällen,
eingeführt. Die umweltpolitische Entwicklung des Abfallrechts wurde in verschiedenen Novellierungen fortgesetzt
und erreichte mit dem 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) seinen gegenwärtigen Stand. Aufbauend auf dem weiten, auch Abfälle
zur Verwertung erfassenden EU-Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie wurde der Bereich der Abfallverwertung vollständig in das Abfallrecht einbezogen und an umfassende
umweltrechtliche Vorgaben gebunden. Darüber hinaus
wurde der Bereich der Abfallvermeidung durch die Einführungen von Regelungen zur Produktverantwortung der Produzenten von Gütern und der Produktionsverantwortung von
Anlagenbetreibern konkretisiert und gestärkt. Mit der Einführung von Grundpflichten für Abfallerzeuger und -besitzer
zur Vermeidung, Verwertung und nachrangigen Beseitigung
von Abfällen wurde das Abfallrecht erstmals am Verursacherprinzip orientiert. Auch hierdurch konnte der umweltpolitische Ansatz des Gesetzes wesentlich stärker auf das
Ziel der Abfallvermeidung ausgerichtet werden.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen haben die
Basis für die Fortentwicklung der Abfallwirtschaft in
Deutschland gelegt. Das Regelungskonzept des Gesetzes hat
sich umweltpolitisch bewährt und leistet einen wesentlichen
Beitrag für die nachhaltige Entwicklung in Deutschland. Es
ist in Deutschland gelungen, das Abfallaufkommen vom
Wirtschaftswachstum dauerhaft zu entkoppeln und damit einen wesentlichen Schritt zur Vermeidung und Verminderung
von Abfällen sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung zu
vollziehen. Seit 1999 stieg die Wirtschaftsleistung in
Deutschland zunächst leicht und stagnierte dann, während
das Gesamtabfallaufkommen sank. 2004 stieg das Bruttoinlandsprodukt wieder an, während das Abfallaufkommen
weiter sank. Die Abfallintensität, also das Abfallaufkommen
pro Einwohner, sank zwischen 2002 und 2007 um 9 Prozentpunkte von rund 639 kg auf rund 582 kg. Darüber hinaus ist
die Kreislaufwirtschaft im Sinne einer umweltverträglichen
Verwertung von Abfällen beständig ausgebaut worden. Dies
hat zu erheblichen Einsparungen und einer wesentlich effizienteren Nutzung von Ressourcen geführt.
Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft wird sowohl durch die
Steigerung der verwerteten Abfallmengen als auch durch die
Etablierung hochwertiger Verfahren und Stoffkreisläufe dokumentiert. So werden mittlerweile (Stand 2007) von der
Gesamtmenge von fast 387 Millionen Tonnen Abfällen circa
75 Prozent verwertet. In einzelnen Bereichen fallen die Ver-
wertungsquoten noch erheblich höher aus. Sie liegen zum
Beispiel bei Verpackungen nunmehr bei fast 80 Prozent und
bei Abfällen aus der Bauwirtschaft sogar bei 89,2 Prozent.
Hochwertige Verfahren und Stoffkreisläufe haben sich dabei
nicht nur in den „traditionellen“ Verwertungsbereichen wie
dem Metall-, Papier- oder Glasrecycling etabliert, sondern
konnten auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel der
Verwertung von Altautos, Elektroaltgeräten oder Batterien
Fuß fassen.
Auf Grund des forcierten Ausbaus der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft gehen die Mengen der zu beseitigenden Abfälle kontinuierlich zurück. Darüber hinaus wird die Menge
der deponierten Abfälle durch die seit dem Jahre 2005 vorgeschriebene Vorbehandlung von Abfällen erheblich reduziert und die Umweltverträglichkeit der Deponierung deutlich verbessert. Der organische Anteil des deponierten Abfalls konnte auf weniger als 10 Prozent des Ursprungsvolumens und die Schadstoffausträge auf einen Bruchteil
minimiert werden.
Im Ergebnis leistet die Fortentwicklung der Abfallwirtschaft
damit auch einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz. So
sind in den letzten Jahren die klimarelevanten Emissionen
aus der Abfallwirtschaft um mehr als 30 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalente gesunken. Die vorstehend skizzierte Entwicklung zu einer modernen Kreislaufwirtschaft setzt sich
dynamisch fort, mit entsprechend positiven Auswirkungen
auch auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. So zählt die
Entsorgungswirtschaft derzeit circa 160 000 Beschäftigte
und erzielt einen Jahresumsatz von circa 40 Mrd. Euro.
2. Ausgangslage auf EU-Ebene
Die nationale Entwicklung des Abfallrechts ist inzwischen
vollständig durch das europäische Abfallrecht überlagert
worden. Wesentliche Grundlage des EU-Rechts ist die Abfallrahmenrichtlinie, die bereits 1975 erlassen wurde (Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle). Wegen wiederholter Änderungen in wesentlichen
Punkten wurde eine Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie
mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 verabschiedet. Ihre wesentlichen Elemente, wie etwa der weite Abfallbegriff sowie die
Abfallhierarchie haben auch das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz geprägt. Allerdings zeigten sich bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie durch die Mitgliedstaaten
immer häufiger Schwierigkeiten bei der Auslegung zentraler
Rechtsbegriffe, die vielfach erst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden konnten. Die Rechtsunsicherheit über Reichweite und Grenzen des europäischen Abfallrechts beeinträchtigte auch dessen abfallwirtschaftliche
und umweltpolitische Steuerungswirkung.
Die Defizite des europäischen Abfallrechts wurden in verschiedenen Strategien der EU eingehend analysiert und erörtert. Bereits im Sechsten Umweltaktionsprogramm vom
22. Juli 2002 wurde die Weiterentwicklung und Präzisierung
des EU-Abfallrechts als notwendig erachtet. Die hierfür erforderlichen Elemente wurden im Zusammenhang mit der
2006 beschlossenen „Thematischen Strategie für Abfallver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 57 –
meidung und Recycling“ diskutiert. Ergebnis dieses Prozesses ist die im Dezember 2008 verkündete neue Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Abfallrahmenrichtlinie, AbfRRL, ABl. EU Nr. L 312 S. 3). Die novellierte
Richtlinie zielt auf die Verstärkung des Ressourcen- und
Umweltschutzes, die Straffung des EU-Abfallrechts durch
die Integration der Altölrichtlinie und der Richtlinie über gefährliche Abfälle sowie die Schaffung von Rechtssicherheit
durch verbesserte Definitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe. Die neue Abfallrahmenrichtlinie ist auch durch Elemente des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geprägt.
Folgende Kernregelungen zeichnen die Abfallrahmenrichtlinie aus:
●
Erweiterung der Zielsetzung des Abfallrechts auf den
Ressourcenschutz und eine Verbesserung der Effizienz
der Ressourcennutzung,
●
Präzisierung des Abfallbegriffs unter Ausschluss des Anwendungsbereichs des Abfallrechts auf bewegliche Sachen,
●
Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung
zwischen Abfall und Nebenprodukten sowie bei der Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft; hierdurch
wird die Akzeptanz für Recyclingprodukte verbessert,
●
Verstärkung der Vermeidung und der hochwertigen Verwertung, insbesondere des Recyclings, durch eine neue
fünfstufige Abfallhierarchie; die Anwendung der Hierarchie ist flexibel gestaltet,
●
Stärkung der Abfallvermeidung durch Schaffung eines
neuen Grundsatzes der erweiterten Herstellerverantwortung, Abfallvermeidungsprogramme und ein gesondertes
Mandat für die Kommission, weitere Instrumente für die
Abfallvermeidung zu entwickeln,
●
Verstärkung des Recyclings insbesondere durch spezifische Recyclingquoten für Mitgliedstaaten, die bis 2020
zu erreichen sind,
●
Verbesserung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für
alle Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durch klarere
rechtliche Standards sowie präzisierte Anzeige- und Genehmigungspflichten,
●
Regelungen zur umweltverträglichen Verwertung durch
Sonderregelungen zu Bioabfällen, gefährlichen Abfällen
und Altöl,
●
Präzisierung der Abgrenzung zwischen der Verwertung
und der Beseitigung von Abfällen; dabei auch die Klarstellung eines Verwerterstatus für Müllverbrennungsanlagen, soweit die Anlagen über eine hohe Energieeffizienz verfügen,
●
Absicherung der nationalen Entsorgungsstrukturen im
Bereich der Hausmüllentsorgung.
Die Richtlinie sieht eine Umsetzung in nationales Recht bis
zum 12. Dezember 2010 vor.
3. Ziele des Gesetzentwurfs
Vor dem Hintergrund des EU-rechtlichen Umsetzungsbedarfs verfolgt dieser Gesetzentwurf folgende zentrale Ziele:
Drucksache 17/6052
●
Umsetzung EU-rechtlich bindender Bestimmungen der
neuen Abfallrahmenrichtlinie,
●
stärkere Ausrichtung der Kreislaufwirtschaft auf den
Ressourcen-, Klima- und Umweltschutz,
●
Klarstellung und Präzisierung abfallrechtlicher Regelungen mit dem Ziel, die Vollzugs- und Rechtssicherheit zu
verbessern.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf kodifiziert das geltende
deutsche Abfallrecht unter weitgehender Übernahme EUrechtlicher Rechtsbegriffe und Rechtsprinzipien neu. Hierdurch wird zugleich die sich damit bietende Chance zur umweltpolitischen Fortentwicklung des deutschen Abfallrechts
genutzt. Die neuen abfallrechtlichen Regelungen sichern
nicht nur den Umweltschutz, sondern werden stärker als bisher auf den Klima- und Ressourcenschutz ausgerichtet. Da
die novellierte Abfallrahmenrichtlinie eine Vielzahl zentraler Rechtsbegriffe neu definiert und insbesondere mit der
fünfstufigen Abfallhierarchie bereits in ihrem 1. Kapitel
neue Rechtsprinzipien eingeführt hat, ist eine umfassende
Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erforderlich. Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtsund Vollzugssicherheit werden die bewährten Strukturen
und Elemente des bestehenden Gesetzes so weit wie möglich
beibehalten. Um die Europatauglichkeit des deutschen Abfallrechts zu verbessern, werden die neuen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie so weit wie möglich „eins zu eins“ integriert.
In Einzelfeldern, wie etwa im Bereich der Beförderer- und
Maklergenehmigung sowie der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, wird die Rechtslage – unabhängig von
einem EU-rechtlichen Umsetzungsbedarf – im Lichte der
Vollzugserfahrungen fortentwickelt. Klarstellungsbedarf ergibt sich darüber hinaus auch im Bereich der kommunalen
Entsorgungszuständigkeiten und der Überlassungspflichten.
Neben der Rechtssicherheit soll mit dem Gesetzentwurf in
diesen Regelungsbereichen auch die Investitions- und Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen sowie der privaten
Entsorgung verbessert werden.
Der Gesetzentwurf leistet einen wesentlichen Beitrag zur
nachhaltigen Entwicklung der Kreislaufwirtschaft in
Deutschland und trägt insbesondere dazu bei, dass die Ziele
der im April 2002 von der Bundesregierung unter dem Titel
„Perspektiven für Deutschland“ verabschiedeten Strategie
für eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden können.
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2020
die Energieproduktivität bezogen auf das Basisjahr 1990 und
die Rohstoffproduktivität bezogen auf das Basisjahr 1994 zu
verdoppeln. Eine bessere Nutzung von und ein sparsamerer
Umgang mit Rohstoffen ist dafür unverzichtbar erforderlich
(vgl. dazu „Nachhaltige Entwicklung in Deutschland – Indikatorenbericht 2010“, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
2010, S. 8).
Ein zentrales Instrument zur Verbesserung der Ressourcenschonung ist zunächst die Abfallvermeidung, durch die der
Verbrauch an stofflichen und energetischen Ressourcen
nachhaltig reduziert werden kann. Der Gesetzentwurf führt
das bewährte System der Produktions- und Produktverantwortung zur Vermeidung von Abfällen fort und reichert es
Drucksache 17/6052
– 58 –
um neue Instrumente an (vgl. etwa die vorgesehene Einführung der Wertstofftonne). Darüber hinaus führt der Gesetzentwurf das neue Instrument des Abfallvermeidungsprogramms ein. Der Bund ist – unter Beteiligung der Länder –
im Rahmen des 2013 zu erstellenden Programms verpflichtet, die bestehenden rechtlichen und administrativen Vermeidungsmaßnahmen zu evaluieren, bestehende Maßnahmen
gegebenenfalls fortzuentwickeln und neue Instrumente zu
konzipieren. Mit Hilfe des Abfallvermeidungsprogramms
wird die Konzeption der Abfallvermeidung einem kontinuierlichen Dynamisierungsprozess unterzogen.
Mit der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie wird die Verwertungsstufe der Vorbereitung zur Wiederverwendung als
material- und energiearme Verwertungsart deutlicher als bisher hervorgehoben und der Stellenwert des Recyclings als
weitere stoffliche Verwertungsoption verstärkt. Beide Maßnahmen sollen zu einer ressourceneffizienteren Schließung
der Stoffkreisläufe führen. Die ab 2020 einzuhaltenden Verwertungs- und Recyclingquoten stellen – gerade im Kontext
der Nachhaltigkeitsstrategie – wichtige gesetzliche Ziele dar,
an denen sich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen insgesamt zu orientieren hat. Die Ziele
und das Monitoring auf Basis der statistischen Daten dienen
zugleich dazu, gegebenenfalls negativen Entwicklungen
frühzeitig entgegenzusteuern. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die gesetzliche Bestimmung zum Ende der Abfalleigenschaft hinzuweisen. Die vorgesehene Regelung gewährleistet, dass insbesondere Recyclingprodukte die einschlägigen Standards erfüllen, so dass der Schutz von
Mensch und Umwelt bei ihrer Verwendung umfassend sichergestellt ist. Die Regelung soll zugleich für eine höhere
Akzeptanz von Recyclingprodukten und damit für eine bessere Vermarktbarkeit der aus Abfällen hergestellten Produkte sorgen.
Der Gesetzentwurf schafft – gerade mit Blick auf die neue
Abfallhierarchie – die verordnungsrechtliche Grundlage,
eine „Kaskadennutzung“ bestimmter Abfallströme, insbesondere von biogenen Abfällen vorzuschreiben (vgl. dazu
auch „Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin 2008, S. 108 f.). Kaskadennutzung bedeutet,
dass Rohstoffe so lange, so häufig und so effizient wie möglich zu nutzen und erst am Ende ihrer Nutzungsdauer energetisch zu verwerten sind.
Schließlich führt der Gesetzentwurf zu einer Steigerung der
oben genannten Energieproduktivität. Das wichtige Instrument der energetischen Verwertung von Abfällen ist auch im
Kontext der neuen Abfallhierarchie vorgesehen. Die energetische Verwertung von Abfällen kann erfolgen, soweit diese
Maßnahme sich als eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Option darstellt. Flankierend schreibt das Gesetz mit
der so genannten R1-Formel ein anlagenbezogenes Energieeffizienzkriterium für Abfallverbrennungsanlagen vor.
Der Gesetzentwurf ist damit insgesamt unmittelbar am Prinzip der Nachhaltigkeit orientiert. In diesem Zusammenhang
bindet er alle staatlichen Ebenen, die Produktverantwortlichen sowie die öffentlich-rechtliche und private Entsorgungswirtschaft in die Bewältigung dieser Aufgaben ein und
stellt so die Verantwortung für die Fortentwicklung der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auf ein breites und auf Dauer
tragfähiges Fundament. Die umweltpolitische Fortentwick-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
lung des deutschen Abfallrechts wird insbesondere auch
durch den neuen Namen des Gesetzes – Kreislaufwirtschaftsgesetz – transparent gemacht. Zentrale Vorschrift des
Gesetzentwurfs ist Artikel 1, welcher das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält.
Im neuen Abfallrecht sind folgende wesentliche Änderungen
vorgesehen:
●
Der Aufbau und die Struktur des Gesetzes werden im
Wesentlichen beibehalten, in einigen Teilen aber weiter
ausdifferenziert. Die neuen EU-rechtlichen Regelungen
werden in die vorhandene Struktur integriert.
●
Der Katalog der für das deutsche Abfallrecht bedeutsamen Begriffsbestimmungen wird in Übernahme der
neuen EU-rechtlichen Definitionen erheblich erweitert
und neu aufeinander abgestimmt. Die EU-rechtlichen
Definitionen werden „eins zu eins“ übernommen.
●
In diesem Zusammenhang wird auch der Abfallbegriff in
Übernahme der EU-rechtlichen Vorgaben auf alle „Stoffe
und Gegenstände“ erweitert. Durch eine spezifische Regelung für den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 2) wird
jedoch sichergestellt, dass das Abfallrecht – wie bisher –
nur auf bewegliche Sachen Anwendung findet. Darüber
hinaus wird der Abfallbegriff durch die Neuregelungen
zur Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt (§ 4)
sowie zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5) präzisiert.
●
Zentrale Vorgabe für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6). Sie
sieht anstelle der bisherigen drei Stufen (Vermeidung –
Verwertung – Beseitigung) eine weitere Ausdifferenzierung der Verwertungsstufe vor (Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung). Die
Hierarchie dient der Verstärkung des Ressourcenschutzes.
Sie ist eine allgemeine Handlungsanleitung, nach welcher
derjenigen Abfallbewirtschaftungsmaßnahme der Vorrang eingeräumt werden muss, welche den Schutz von
Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorgeund Nachhaltigkeitsprinzips sowie unter Beachtung der
technischen Möglichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der sozialen Folgen am besten gewährleistet.
●
Die in den Gesetzentwurf zunächst als allgemeine Grundsatznorm (§ 6) eingeführte Hierarchie wird in § 7 durch
strenge, hierarchisch geordnete Grundpflichten der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur umweltverträglichen
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
umgesetzt. Die neu eingeführten Verwertungsoptionen
(Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling –
sonstige Verwertung) erlangen durch die eigenständige
Vorrangregelung des § 8 Verbindlichkeit für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Eine Konkretisierung der Vorrangregelung für spezifische Abfälle und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen kann durch Rechtsverordnung erfolgen. Soweit eine Verordnung nicht besteht, enthält das
Gesetz die Vermutung, dass die energetische Verwertung
besonders hochkalorischer Abfälle gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren als gleichrangig angesehen
werden kann. Die Regelung dient – solange keine expliziten Verordnungsregelungen erlassen sind – dem Schutz
von Recyclingverfahren wie auch der Vollzugs- und
Rechtssicherheit. Die Vermutung ist aber widerleglich,
soweit im Einzelfall dargelegt werden kann, dass der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Schutz von Mensch und Umwelt die Durchführung des
Recyclings gebietet oder die energetische Verwertung von
Abfällen mit geringeren Heizwerten rechtfertigt.
●
Die Umweltverträglichkeit der Verwertung wird wie bisher durch das Gebot der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit auf Grundpflichtenebene sichergestellt (§ 7
Absatz 3). Die Umweltverträglichkeit der Maßnahmen
wird durch Getrennthaltungsregelungen und Vermischungsverbote (§ 9) umgesetzt. Die Anforderungen können durch Rechtsverordnung (§ 10) konkretisiert werden.
●
§ 11 führt eine grundsätzliche Getrenntsammlungspflicht
für Bioabfälle ab dem Jahr 2015 ein und enthält Sonderregelungen für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen.
●
§ 12 führt eine neue Regelung zur Qualitätssicherung im
Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme ein.
●
Wesentliche Instrumente zur Förderung des Recyclings
und der sonstigen stofflichen Verwertung sind in § 14 genannt. Von besonderer Bedeutung ist die bis zum
1. Januar 2015 einzuführende Getrennthaltungspflicht für
Papier, Metall, Kunststoff und Glas sowie die ab dem
1. Januar 2020 einzuhaltende Wiederverwendungs- und
Recyclingquote für Siedlungsabfälle. Der Gesetzentwurf
gibt entsprechend dem hoch entwickelten Stand der deutschen Entsorgungswirtschaft eine anspruchsvollere Quote
als die Abfallrahmenrichtlinie vor. Für nicht gefährliche
Bau- und Abbruchabfälle gilt eine Verwertungsquote, die
ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten ist.
●
Die Regelungen zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung orientieren sich am bisherigen Recht und sind
nunmehr in den §§ 15 und 16 enthalten.
●
Die §§ 17 bis 20 enthalten die bereits bekannten Regelungen zur kommunalen Entsorgung von Abfällen. Die bislang umstrittenen Ausnahmen von der in § 17 geregelten
kommunalen Überlassungspflicht im Falle der eigenverantwortlichen Verwertung durch die privaten Haushaltungen sowie der Verwertung über gewerbliche und karitative Sammlungen werden präzisiert. Für die Tätigkeit
gewerblicher und karitativer Sammlungen wird ein gesondertes Anzeigeverfahren vorgeschrieben. Anordnungen dürfen nur durch eine neutrale Behörde erlassen werden (§ 18). Durch die neuen materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen wird die Rechtssicherheit sowohl
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch der
privaten Entsorgungswirtschaft, insbesondere der Sammlungsunternehmen, gesteigert.
●
§ 22 regelt die Beauftragung Dritter. Die Rechtsfolgen
werden präzisiert.
●
Die Regelungen zur Produktverantwortung (§§ 23 bis 27)
bleiben inhaltlich weitgehend unverändert. Durch eine
neu aufgenommene Verordnungsermächtigung wird die
künftige Einführung einer Wertstofftonne vorbereitet, die
neben Verpackungen auch andere stoffgleiche Abfälle erfassen soll. Hierdurch soll das Recycling von Haushaltsabfällen entsprechend den Vorgaben der neuen Abfallhierarchie umfassend fortentwickelt und verbessert werden.
●
Auch der vierte Teil des Gesetzentwurfs (Ordnung, Planungsverantwortung und Programme – §§ 28 bis 44)
bleibt im Wesentlichen unverändert. In Umsetzung der
Drucksache 17/6052
Abfallrahmenrichtlinie werden in den §§ 30 bis 32 jedoch
neue Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung der
Länder gestellt. Die Planung erstreckt sich nun auch auf
Verwertungsanlagen und muss inhaltlich in größerer Detailtiefe erfolgen. Als neues umweltpolitisches Instrument
zur Abfallvermeidung führt § 33 das von der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene Abfallvermeidungsprogramm
ein, das vom Bund unter Beteiligung der Länder bis zum
12. Dezember 2013 zu erstellen ist. In dem Programm
werden Abfallvermeidungsziele festgelegt und die Pflicht
zur Evaluierung bereits getroffener Abfallvermeidungsmaßnahmen festgeschrieben.
●
Der fünfte Teil enthält Regelungen zur Absatzförderung
und Abfallberatung (§§ 45, 46).
●
Die im sechsten Teil (Überwachung – §§ 47 bis 55) festgelegten Regelungen an das abfallrechtliche Nachweisverfahren werden weitgehend unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen. Anpassungen erfolgen im Bereich der allgemeinen Überwachung (§ 47), die unter anderem für Erzeuger gefährlicher Abfälle intensiviert wird.
§ 53 führt eine allgemeine Anzeigepflicht für Sammler,
Beförderer, Händler und Makler ein; soweit sich deren
Tätigkeit auf gefährliche Abfälle bezieht, bedürfen diese
nach § 54 einer Erlaubnis.
●
Der siebente Teil enthält Regelungen über Entsorgungsfachbetriebe. Die materiellen Vorgaben werden in § 56
festgelegt, sie können über die Rechtsverordnungsermächtigung des § 57 konkretisiert werden. Die Regelungen sind im Lichte der Vollzugserfahrungen umfassend
überarbeitet worden. Auf Grundlage der neuen Ermächtigung kann das Anforderungsprofil für Entsorgungsfachbetriebe gestärkt und dessen Erfüllung durch neu geschaffene behördliche Eingriffsbefugnisse besser sichergestellt
werden.
●
Der achte Teil (§§ 58 bis 61) enthält Regelungen über die
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragte für Abfall und
Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte.
●
Der neunte Teil (§§ 62 bis 72) enthält die notwendigen
Schlussbestimmungen. Zu ihnen zählen u.a. die bislang in
§ 21 KrW-/AbfG vorgesehene behördliche Ermächtigung
für Anordnungen im Einzelfall (§ 62), Regelungen zu Geheimhaltung und Datenschutz (§ 63) sowie zur elektronischen Kommunikation (§ 64), Bußgeldvorschriften (§ 69)
sowie erforderliche Übergangsbestimmungen (§ 72).
●
Das Gesetz übernimmt die von der Abfallrahmenrichtlinie bereits eingeführten Anhänge als eigenständige
Anlagen, mit denen verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe (Anlage 1 Beseitigungsverfahren, Anlage 2
Verwertungsverfahren) oder bestimmte Maßnahmen
konkretisiert werden (Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen). Die schon bislang vorhandene
Anlage 3 (Kriterien zur Bestimmung des Standes der
Technik) bleibt erhalten.
Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die erforderlichen Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Artikel 3
und 4 des Gesetzentwurfs enthalten Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie des Batteriegesetzes. Artikel 5 des Gesetzentwurfs nimmt alle übrigen Folgeänderungen für das Bundesrecht vor. Artikel 6 enthält die
Inkrafttretensregelung für das gesamte Artikelgesetz und
Drucksache 17/6052
– 60 –
ordnet das zeitgleiche Außerkrafttreten des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an. Insgesamt löst der
Gesetzentwurf die Regelungen des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes damit vollständig ab. Die auf das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und seine Vorgängergesetze gestützten Rechtsverordnungen bleiben demgegenüber unangetastet bestehen, können jedoch auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigungen weiter verändert werden.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Abfallwirtschaft
Die Regelungen des Entwurfs betreffen fast ausschließlich
die Abfallwirtschaft. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24
des Grundgesetzes (GG) unterfällt das Gebiet der Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes. Nach Artikel 72 Absatz 1 GG haben die Länder
im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis
zur Gesetzgebung nur soweit und solange der Bund nicht
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht. Da
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des GG nicht in Artikel 72
Absatz 2 des GG genannt wird, bedarf es keiner konkreten
Erforderlichkeitsprüfung.
Seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I 2006,
S. 2034 ff.) umfasst die grundgesetzliche Kompetenznorm
des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 24 GG nicht mehr nur den
engen Begriff der „Abfallbeseitigung“, sondern den weiten
Begriff der „Abfallwirtschaft“. Damit ist klargestellt, dass
sich in diesem Sachbereich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf alle Phasen der Abfallentsorgung sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
und Maßnahmen bezieht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/
813, S. 13, zu Doppelbuchstabe mm)). Neben der Abfallbeseitigung ist damit auch die Vermeidung und Verwertung
von Abfällen erfasst.
Die Umbenennung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 98, 106
[120]; 102, 99 [115 f.]) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, DVBl. 1991, 399 [400]), die die Abfallvermeidung und die Abfallverwertung bereits vom alten Kompetenztitel erfasst sah. Diese Rechtsprechung wurde durch
die Föderalismusreform aufgegriffen und in das Grundgesetz übernommen. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich damit auf den gesamten Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
2. Landwirtschaft und Bodenrecht
Die Regelungen in § 11 des Artikel 1 (Kreislaufwirtschaft
für Bioabfälle und Klärschlämme) und § 12 des Artikel 1
(Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme) stützen sich neben Artikel 74 Absatz 1
Nummer 24 GG auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17
und 18 GG. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG enthält die
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und Artikel 74
Absatz 1 Nummer 18 GG für den Bereich des Bodenrechts.
Mangels Nennung in Artikel 72 Absatz 2 GG ist auch für die
Kompetenztitel aus Artikel 74 Nummer 17 und 18 keine Erforderlichkeitsprüfung erforderlich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3. Staatshaftung
Die Regelungen in § 34 Absatz 3 des Artikel 1 und § 36
Absatz 2 Satz 3 des Artikel 1 stützen sich auf Artikel 74
Absatz 1 Nummer 25 GG. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25
GG enthält die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
des Bundes für die Staatshaftung im Sinne von Ausgleichspflichten für Schäden unabhängig von ihrer Art oder Entstehung. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG ist für den Kompetenztitel des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 GG eine Erforderlichkeitsprüfung nötig.
§ 34 Absatz 3 des Artikel 1 entspricht ohne materielle Änderungen § 30 Absatz 3 KrW-/AbfG. Die Vorschrift sieht eine
Entschädigung für im Rahmen der Standorterkundung für
Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen erlittene Vermögensnachteile der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten vor. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse geboten. Die Vorschrift dient
der effizienten Umsetzung des Autarkie- und Näheprinzips
aus Artikel 16 der Richtlinie 2008/98/EG. Dort wird von den
Mitgliedstaaten gefordert, ein integriertes und angemessenes
Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen zu errichten.
Dies setzt voraus, dass Erkundungen geeigneter Standorte
umfassend möglich sind. Ohne eine bundeseinheitliche Entschädigungsregelung kann nicht sichergestellt werden, dass
die Eingriffsregelung insgesamt verhältnismäßig ist.
Gleiches gilt für § 36 Absatz 2 Satz 3 des Artikel 1, der ohne
materielle Änderung § 32 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG entspricht. Die Regelung sieht eine Entschädigung der Betroffenen von gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 trotz der Beeinträchtigung ihrer Rechte zulässigerweise beschlossenen Planfeststellungen oder erteilten Plangenehmigungen vor. Aufgrund der bereits dargestellten Verpflichtung aus Artikel 16
der Richtlinie 2008/98/EG muss nicht nur die Erkundung geeigneter Standorte möglich sein, sondern auch die Errichtung
der Deponien und Abfallbeseitigungsanlagen selbst ermöglicht werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass in
Rechte Dritter eingegriffen wird und der Eingriff erst durch
die Entschädigung für den erlittenen Vermögensnachteil verhältnismäßig wird.
Die schon im geltenden Recht verankerten Regelungen haben sich bewährt und führen zudem zu einer Erhöhung der
Akzeptanz von Abfallbeseitigungsanlagen.
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft. Soweit
Menschen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind,
wirken sie sich auf Frauen und Männern in gleicher Weise
aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf die Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.
V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
Insgesamt ist mit einer spürbaren, im Einzelnen aber nicht
bezifferbaren Entlastung der öffentlichen Haushalte als auch
der Wirtschaft zu rechnen. Wie bereits in Abschnitt A Teil I
ausgeführt, zielt der Gesetzentwurf auf die Vereinfachung
und bessere Vollziehbarkeit des Abfallrechts ab. Diese Zielsetzung liegt bereits der Novellierung der Abfallrahmen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 61 –
richtlinie aus dem Jahr 2008 zugrunde, die mit diesem Gesetz umgesetzt wird.
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Soweit der Bund als Abfallerzeuger oder -besitzer den
Pflichten zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen unterliegt, sind nicht näher bezifferbare Entlastungen zu erwarten. Durch die bessere Vollziehbarkeit des Gesetzes, insbesondere durch die neuen Begriffsbestimmungen, die weitere
Systematisierung und Konkretisierung der Vorgaben zur Abfallbewirtschaftung sowie die Maßnahmen zum Bürokratieabbau wird der Vollzug des Gesetzes sowohl für die Behörden als auch die jeweiligen Pflichtenadressaten gleichermaßen nachhaltig vereinfacht und eine größere Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit erreicht. Entsprechende
Kosteneinsparungen werden daher auch dem Bund zu Gute
kommen, unabhängig davon, ob er die ihm obliegenden Erzeuger- oder Besitzerpflichten selbst erfüllt oder sich hierzu
Dritter (Entsorgungsunternehmen) bedient.
Kosten entstehen dem Bund infolge seiner Verpflichtung, bis
Dezember 2013 erstmalig ein bundesweites Vermeidungsprogramm zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei
Bedarf fortzuschreiben. Für die erstmalige Erstellung des
Abfallvermeidungsprogramms werden in den ersten drei
Jahren primär Aufwendungen für begleitende Gutachten anfallen, die einen fünfstelligen Eurobetrag pro Jahr aber nicht
überschreiten werden und wahrscheinlich durch die oben beschriebenen Einsparungen kompensiert werden. Die Kosten
für Bewertung und Fortschreibung des Programms werden
demgegenüber nicht ins Gewicht fallen, da auf Grund des
bereits erreichten Standes der Abfallvermeidung in Deutschland grundsätzlich neue Entwicklungen nicht zu erwarten
sind.
Im Übrigen entstehen dem Bund keine Vollzugskosten, da
der Vollzug des Gesetzes Angelegenheit der Länder ist.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
b) Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen
Soweit die Länder und Kommunen selbst als Abfallerzeuger
und -besitzer zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
verpflichtet sind, gelten die in Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a für den Bund getroffenen Aussagen entsprechend.
Soweit sich die Länder an dem Abfallvermeidungsprogramm
des Bundes beteiligen oder alternativ hierzu eigene Vermeidungsprogramme erstellen, gelten die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a ebenfalls
entsprechend.
Auch für die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird das Gesetz zu keinerlei Mehrkosten führen,
vielmehr sind nicht näher bezifferbare Kostenentlastungen
zu erwarten. Die Grenze zwischen der öffentlichen und privaten Entsorgung wird in Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben präzisiert und erhöht damit nachhaltig die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für beide Seiten.
Die bessere Vollziehbarkeit des Gesetzes wird auch zu einer
spürbaren Entlastung der Haushalte von Ländern und Kom-
Drucksache 17/6052
munen führen, soweit sie für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang
die neuen Begriffsbestimmungen sowie die Regelungen zur
Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt und zum
Ende der Abfalleigenschaft. Zur Entlastung tragen auch die
Neuregelungen zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für
Sammler, Beförderer, Händler oder Makler bei. Die bisherige Genehmigungspflicht wird beschränkt auf gefährliche
Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung, im Übrigen ist
nur noch eine Anzeige erforderlich. Weitere Entlastungen
werden sich durch die generelle Öffnung des Vollzuges für
die elektronische Form und die elektronische Datenübertragung ergeben. Entsprechend wurden die Verordnungsermächtigungen des Gesetzes um die Möglichkeit erweitert,
die elektronische Form oder elektronische Übertragung zu
regeln. Letztlich ermöglicht die verbesserte Verordnungsermächtigung für Entsorgungsfachbetriebe eine nachhaltige
Ertüchtigung dieses Managementsystems. Auf der Grundlage einer verbesserten „Selbstüberwachung“ der Wirtschaft
können weitere Optionen für Bürokratieabbau und Vereinfachung realisiert werden. Entsprechendes gilt für die erstmalig eingeführten Qualitätssicherungssysteme im Bereich der
Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen.
Demgegenüber werden die neu eingeführten Maßnahmen
zur Förderung der Verwertung, insbesondere die Verwertungsquoten, und zur Getrennthaltung sowie die neue fünfstellige Abfallhierarchie nicht zu einer spürbaren Erhöhung
des Vollzugsaufwandes führen. Die Abfallverwertung auf einem entsprechend hohen Niveau hat in Deutschland eine
lange Tradition und ist daher in weiten Bereichen bereits erreicht worden. Der bislang als Zulässigkeitskriterium bewährte Heizwert von 11 000 Kilogramm pro Kilojoule wird
nunmehr als grundsätzliches Beurteilungskriterium für die
Rangfolge von stofflicher und energetischer Verwertung beibehalten, so dass auch insoweit die Kontinuität des Vollzuges gewahrt bleibt.
2. Kosten für die Wirtschaft
Das Gesetz wird zu einer spürbaren, im Einzelnen aber nicht
näher bezifferbaren Senkung der Kosten für die Wirtschaft
führen. Dies gilt sowohl für die abfallerzeugende Industrie
als auch für die Abfallwirtschaft selbst. Zwischen diesen beiden Bereichen sollte aber hinsichtlich der Auswirkungen des
Gesetzentwurfs differenziert werden.
Die neu eingeführten Abfallvermeidungsprogramme werden
neue Impulse für die Abfallvermeidung im Bereich der erzeugenden Wirtschaft setzen. Durch eine verstärkte Abfallvermeidung wird sich die Abfallmenge im Verhältnis zum
Bruttosozialprodukt weiter reduzieren. Hierdurch können
der Rohstoffverbrauch der Wirtschaft reduziert und gleichzeitig die Kosten für die Abfallentsorgung langfristig gesenkt werden. Dieser Effekt dürfte sich letztlich in allen
Wirtschaftssektoren auswirken, da jeder Wirtschaftszweig in
gewissem Umfang Abfallerzeuger bzw. -besitzer ist. Gleichzeitig dürfte die Förderung des Recyclings dazu führen, dass
der produzierenden Wirtschaft vermehrt Sekundärrohstoffe
zur Verfügen stehen. Auch wenn diese im Vergleich zu Primärrohstoffen nicht günstiger sein sollten, dürfte sich die mit
dem Ausbau der Kreislaufwirtschaft verbundene Unabhängigkeit von Primärrohstoffen und den entsprechenden Weltmarktpreisen mittel- und langfristig doch positiv auf die
deutsche Wirtschaft auswirken. Durch die flexible Umset-
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– 62 –
zung der Abfallhierarchie ist sichergestellt, dass es nicht zu
unnötigen Umrüstungs- und Nachrüstungskosten im Bereich
der Anlagentechnik kommt.
Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf abfallerzeugende
mittelständische Unternehmen dürften eher gering sein.
Diese Unternehmen überlassen ihre Abfälle als Abfälle zur
Beseitigung ohnehin in den meisten Fällen den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zur Entsorgung. Dies gilt vor
allem für die Bereiche der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
für das Gesundheits- und Sozialwesen, sowie für die Gastronomie und das Beherbergungsgewerbe. Sofern es sich um
Abfälle zur Verwertung handelt, haben Unternehmen nach
wie vor die Möglichkeit selbst über die Entsorgung zu entscheiden. Dieser Bereich bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet.
Für die in der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen dürften
zunächst die in Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b genannten Vereinfachungen und Verbesserungen der Vollziehbarkeit des Gesetzes und die daraus folgende erhöhte Rechts-,
Planungs- und Investitionssicherheit eine erhebliche Kostenentlastung mit sich bringen. Diese Kostenentlastung dürfte
die in Einzelfällen notwendigen Investitionskosten zur Umsetzung der neuen Abfallhierarchie letztlich zumindest kompensieren. Bei den Investitionen dürfte es sich vornehmlich
um einmalige Kosten – beispielsweise für neue Geräte oder
Maschinen – handeln. Vereinzelt können auch bauliche
Maßnahmen relevant werden. Solche Mehrkosten werden
allerdings schon durch die gesetzliche Schranke der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Gleichzeitig stellt die
flexible Ausgestaltung der Hierarchie sicher, dass ökologisch bewährte Verfahren weitergeführt werden können. Die
Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft dürften zudem
zu einer Steigerung der Akzeptanz von Recyclingprodukten
und damit zu einer besseren Vermarktungssituation für diese
Produkte führen.
3. Preiswirkungen
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. In Einzelfällen
kann eine Änderung der Gebühren für die Entsorgung von
Haushaltsabfällen sowohl in positiver wie auch in negativer
Hinsicht allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Mögliche Mehrkosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürften jedoch wegen besserer Erfassungsmengen durch höhere Verwertungserlöse ausgeglichen werden.
VI. Bürokratiekosten
1. Allgemeines
Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines
Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1866) sind Bürokratiekosten solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch sogenannte Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf
Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und
sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Andere durch
Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten werden nicht umfasst. Merkmale
für das Vorliegen einer Informationspflicht sind damit eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
staatliche Veranlassung, eine generell-abstrakte Regelung
und die Pflicht zur Übermittlung oder Bereithaltung von Daten oder Informationen in schriftlicher, elektronischer oder
sonstiger Form. Zu den Informationspflichten zählen insbesondere alle Anträge, Formulare, Statistiken sowie Nachweis- und Dokumentationspflichten (vgl. hierzu Handbuch
der Bundesregierung zur Ermittlung und Reduzierung der
durch bundesstaatliche Informationspflichten verursachten
Bürokratielasten, S. 7 f.).
Zur Ermittlung der Bürokratiekosten hat die Bundesregierung mit Kabinettbeschluss vom 25. April 2006 entschieden,
dass das in mehreren europäischen Ländern bereits etablierte
Standardkosten-Modell (SKM) auch in Deutschland eingeführt wird. Bei diesem Modell handelt es sich um einen methodischen Ansatz, durch welchen die bürokratischen Belastungen systematisch ermittelt werden. Es wird dabei hinsichtlich des Adressatenkreises von Informationspflichten zwischen Unternehmen, Bürgern und Verwaltung unterschieden.
Die nachfolgenden Erwägungen zur Ermittlung der durch das
Kreislaufwirtschaftsgesetz verursachten Bürokratiekosten
gliedern sich daher in Informationspflichten für Unternehmen (Nr. 2) für Bürger (Nr. 3) und für die Verwaltung (Nr. 4).
Allerdings sind zuvor einige Bemerkungen allgemeiner Art
zu den Besonderheiten der Bürokratiekosten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von Nöten: Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz normiert auf gesetzlicher Ebene eine Reihe von
Informationspflichten. Zu berücksichtigen ist aber vor allem,
dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz, wie seine Vorgängergesetze, eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen enthält. Die auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen werden auch nach Inkrafttreten des
neuen Gesetzes auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen des alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fortgelten. Zudem schreibt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die
Verordnungsermächtigungen in vollem Umfang fort und ergänzt sie an einigen Stellen.
Die Verordnungen enthalten eine Vielzahl von eigenen Informationspflichten. Teilweise sind diese Informationspflichten zwar schon in den Verordnungsermächtigungen
selbst angelegt, jedoch wird Inhalt und Umfang dieser Informationspflichten erst auf der Verordnungsebene derart konkretisiert, dass ihr bürokratischer Aufwand bestimmt werden
kann. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten für das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist daher zu unterscheiden zwischen
solchen Informationspflichten, die sich unmittelbar aus dem
Gesetz ergeben, und solchen, die durch Verordnungen bestimmt sind. Um den bürokratischen Gesamtaufwand, der
durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz verursacht wird, angemessen beurteilen zu können, müssen beide Arten von Informationspflichten Berücksichtigung finden.
2. Unternehmen
Zur Erfüllung der im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten für Unternehmen werden nach
einer Abschätzung auf Grundlage der Datenbank des Statistischen Bundesamtes zum Standardkosten-Modell und von
Schätzungen durch das Bundesumweltministerium zunächst
Bürokratiekosten in Höhe von etwa 246 349 000 Euro pro
Jahr anfallen. Die Gesamtbürokratiekosten für Unternehmen
resultieren zum einen aus 13 im Kreislaufwirtschaftsgesetz
geregelten Informationspflichten und zum anderen aus 222
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
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Informationspflichten, die in den auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehungsweise seiner Vorgängergesetze erlassenen Verordnungen geregelt sind. Die im
Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Informationspflichten
verursachen Kosten in Höhe von etwa 429 000 Euro, während die Informationspflichten aus den Verordnungen Kosten in Höhe von etwa 245 920 000 Euro zur Folge haben.
Allerdings werden sich diese Kosten durch den vorliegenden
Gesetzentwurf mittelfristig spürbar reduzieren. Eine deutliche Entlastung resultiert vor allem aus der neuen Regelung
des § 64 des in Artikel 1 enthaltenen Gesetzes. Während § 3a
KrW-/AbfG noch vorsah, dass soweit die Schriftform angeordnet wird, die elektronische Form ausgeschlossen ist, wenn
diese nicht ausdrücklich zugelassen ist, wird im neuen Recht
die Regelung dergestalt geändert, dass nunmehr die elektronische Form zulässig ist, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt zu einer Kosteneinsparung von schätzungsweise 5 Prozent. Die Unternehmen werden also durch diesen
Gesetzentwurf in Verbindung mit den bestehenden Verordnungen etwa um 12 317 450 Euro entlastet. Zukünftig wird
die Wirtschaft damit nur noch Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von etwa 234 031 550 Euro zu tragen
haben.
Diese vorsichtige Einschätzung stützt sich vor allem auf verschiedene Prognosen zur Kostenentwicklung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Dieses wird seit dem 1. April
2010 elektronisch – also unter Einbeziehung der elektronischen Form im Sinne des zukünftigen § 64 – abgewickelt.
Zunächst wird die Einführung des elektronischen Verfahrens
jedoch nicht unerhebliche Kosten und einen gewissen organisatorischen Aufwand verursachen. Nach entsprechender
Konsolidierung des Vollzugs wird mittelfristig eine deutliche Reduzierung des Verfahrensaufwands zu spüren sein.
Erwartet wird insoweit unter anderem der Wegfall von Medienbrüchen, Mehrfacherfassungen, Ablichtungen, Kopien
und Postwegen sowie gleichzeitig eine Steigerung der Qualität der Daten, ihrer Verfügbarkeit und Verarbeitung, die Beschleunigung der Kommunikation und damit eine Reduzierung der Bearbeitungszeiten, des Verwaltungsaufwands und
letztlich der gesamten Kosten.
In diesem Zusammenhang ist es allerdings kaum möglich,
die Reduzierung des Aufwands und die damit verbundenen
Einsparungen im Einzelnen in einer mittelfristigen Prognose
zu quantifizieren. Die Einsparungen hängen vor allem von
der jeweiligen Größe des betroffenen Unternehmens und
dem Maß, in dem die relevanten Betriebsabläufe durchleuchtet werden, ab. Damit sämtliche Vorteile des elektronischen Verfahrens auch tatsächlich ausgeschöpft werden, ist
zudem entscheidend, in welchem Maße die für den jeweiligen Betrieb geeigneten Software- oder Providerlösungen angepasst und in die Gesamtorganisation eingebettet werden.
Daraus folgt gleichzeitig, dass die Umstellung der betrieblichen Organisation, die Entwicklung oder der Kauf von Software sowie die Anschaffung der erforderlichen Hardware
(PC mit Internetanschluss, Signaturkarte und Lesegerät) in
der Einführungszeit Kosten verursachen werden, welche in
vielen Fällen die Einsparungen zunächst aufheben oder zumindest schmälern dürften.
Da aber gleichwohl mittelfristig die finanziellen und praktischen Vorteile der elektronischen Abwicklung deutlich über-
wiegen werden, wurde in die Verordnungsermächtigungen
der §§ 10, 11, 16, 52 und 53 jeweils auch die Ermächtigung
für die Zulassung oder Anordnung elektronischer Verfahren
aufgenommen. Damit wird angestrebt, in Zukunft möglichst
alle abfallrechtlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren in einem harmonisierten System elektronisch abzuwickeln.
a) Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält zukünftig 13 Informationspflichten für Unternehmen. Gegenüber dem geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden drei Informationspflichten aufgehoben, drei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht neu eingeführt. Die Bürokratiekosten für die im Kreislaufwirtschaftsgesetz gesetzlich
geregelten Informationspflichten betragen damit insgesamt
etwa 429 000 Euro. Die Informationspflichten sind nachfolgend zunächst in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt und werden sodann im Einzelnen erläutert.
KrWG
Bezeichnung
Informationspflicht
KrW-/AbfG
Fallzahlen
Kosten in €
§ 12 Absatz
5 Satz 2
Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
neu eingeführt
-
4
0
§ 18 Absatz
1
Anzeige der gemeinnützigen oder
gewerblichen Sammlung
geändert
teilweise § 13 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3
35500
107.000
-
Antrag der Entsorgungsträger auf
Übertragung von Pflichten zur Abfallentsorgung auf Dritte
aufgehoben
-
30
-
-
Antrag der Verbände auf Übertragung
der Entsorgungspflichten
aufgehoben
§ 17 Absatz 3
0
-
-
Antrag der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft auf Übertragung der Entsorgungspflichten
aufgehoben
§ 18 Absatz 2
-
-
§ 26 Absatz
2
Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
unverändert
§ 25 Absatz 2
380
9.000
§ 26 Absatz
3
Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
unverändert
§ 25 Absatz 3
20
4.000
§ 26 Absatz
6
Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
unverändert
§ 25 Absatz 6
2
0
§ 28 Absatz
2
Genehmigung für die Beseitigung
außerhalb von zugelassen Anlagen
unverändert
§ 27 Absatz 2
0
0
§ 29 Absatz
1 Satz 1
und 2
Verpflichtung zur Mitbenutzung von
Abfallbeseitigungsanlagen
unverändert
§ 28 Absatz 1 Satz 1
bis 4
0
0
§ 29 Absatz
1 Satz 3
Antrag des Zuweisungsverpflichteten
auf Übernahme Abfälle gleicher Art
und Menge
unverändert
§ 28 Absatz 1 Satz 5
0
0
§ 47 Absatz
2 und 3
Auskunft über Betrieb, Anlagen,
Einrichtungen und sonstige der
Überwachung unterliegenden Gegenstände
unverändert
§ 40 Absatz 2
2.400
253.000
§ 53 Absatz
1
Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
geändert
teilweise § 49 Absatz 1
und § 50 Absatz 1
1360
31.000
§ 54 Absatz
1
Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
geändert
teilweise § 50 Absatz 1
93
21.000
§ 58 Absatz
1
Anzeige der Person des Betreibers
bei Kapital- und Personengesellschaften
unverändert
§ 53 Absatz 1
120
2.000
§ 58 Absatz
2
Mitteilung über die Art und Weise der
Sicherstellung der Beachtung des
Abfallrechts
unverändert
§ 53 Absatz 2
120
2.000
§ 59 Absatz
2
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
unverändert
§ 54 Absatz 2
0
0
aa) Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung
Nach § 12 Absatz 5 Satz 2 bedarf der Träger einer Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle oder Klärschlämme der
behördlichen Anerkennung. Träger der Qualitätssicherung
sind rechtsfähige Zusammenschlüsse von Erzeugern oder
Bewirtschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, von
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Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen. Bislang waren Qualitätssicherungssysteme ohne Rechtsgrundlage tätig. Während mit der
Institution des Entsorgungsfachbetriebes (vgl. die §§ 56, 57)
Entsorgungstätigkeiten zertifiziert werden, dient das Qualitätssicherungssystem der verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer hohen Qualität erzeugter, behandelter und verwerteter Bioabfälle oder Klärschlämme.
Wegen der Ähnlichkeit zum Modell des Entsorgungsfachbetriebes dürften auch die Kosten der Anerkennung vergleichbar sein mit den Kosten für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (70,31 Euro pro Zustimmung). Da es derzeit lediglich vier Träger von Qualitätssicherungssystemen
gibt, liegen die Kosten für diese Informationspflicht unterhalb des messbaren Bereichs.
bb) Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung
§ 18 Absatz 1 enthält die Pflicht, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt
eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang
muss die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es etwa 500 Nachweisfälle pro Jahr, welche Gesamtkosten in Höhe von 2 000 Euro verursachen. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen
nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus. Nach § 18 Absatz 2
sind der Anzeige lediglich Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, über Art, Ausmaß
und Dauer der Sammlung, über Art, Menge und Verbleib der
zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der innerhalb des
angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung
ihrer Kapazitäten beizufügen. Zudem wird die bestehende
Nachweispflicht bereits jetzt durch die Vollzugsbehörden
dazu genutzt, umfassende Informationen über die Sammlungstätigkeit zu verlangen. Insoweit führt die Neuregelung
an vielen Stellen lediglich zu einer gesetzlichen Klarstellung.
Neu ist die Ausweitung der Anzeigepflicht auch auf gemeinnützige Sammlungen. Allerdings wird der Umfang der darzulegenden Informationen gegenüber der gewerblichen
Sammlung deutlich reduziert. Hiermit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass diese sich gewöhnlich nur auf ein
räumlich eng begrenztes Gebiet beziehen und die Arbeit gemeinnütziger Organisationen nicht unnötig durch bürokratische Hindernisse erschwert wird. Verlangt werden nach § 18
Absatz 3 Satz 1 lediglich Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung und gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt
wird, sowie Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der
Sammlung. Da Angaben über die Zahl der gemeinnützigen
Sammlungen von Abfällen nicht existieren, lässt sich eine
solche nur schätzen. Ausgehend von den 11 493 Gemeinden
in Deutschland und etwa drei gemeinnützigen Sammlungen
(z. B. Caritas, Freiwillige Feuerwehr, Pfadfinder etc.) in jeder Gemeinde pro Jahr ergibt sich eine Gesamtzahl von ca.
35 000 Fällen. Der Aufwand für eine solche Anzeige sollte
unter den dargestellten Anforderungen 3 Euro nicht über-
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schreiten. Insgesamt dürften die Kosten für die Anzeigepflicht damit 107 000 Euro betragen.
cc) Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
§ 26 Absatz 2 besagt, dass Hersteller und Vertreiber, welche
ihre Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse
verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst. Dieses Anzeigeverfahren war bereits in § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG geregelt und
verursacht bei 380 Fällen Gesamtkosten in Höhe von 9 000
Euro pro Jahr.
dd) Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
§ 26 Absatz 3 beinhaltet die Möglichkeit für Hersteller oder
Vertreiber, welche die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse nach deren Gebrauch freiwillig zurücknehmen und als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder
Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von beauftragten Dritten entsorgen, auf Antrag von den Pflichten
zur Nachweisführung nach § 50 freigestellt zu werden. Notwendig ist insoweit eine Antrag bei der zuständigen Behörde. Nachdem die Freistellungsregelung durch das Gesetz
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
15. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1619 ff.) auf Grund der Vollzugserfahrungen der Länder konkretisiert und damit vereinfacht wurde, stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur bürokratischen Entlastung der Wirtschaftsunternehmen dar (vgl.
dazu Bundesratsdrucksache 331/05, S. 25 f.). Bei durchschnittlich circa 20 Freistelllungsanträgen im Jahr entstehen
lediglich Kosten in Höhe von rund 4 000 Euro. Diese werden
in etwa gleicher Höhe auch zukünftig anfallen.
ee) Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26 Absatz 6 legt ein Verfahren fest, durch welches Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle zurücknehmen, die Feststellung beantragen können, dass die Rücknahme der Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt. Soweit die entsprechende Feststellung
erfolgt, gilt für diese Rücknahme auch die Privilegierung
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Ausnahme von der
Überlassungspflicht). Der Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung ist Bestandteil des geltenden Rechts und bislang in § 25 Absatz 6 KrW-/AbfG verortet. Bei nur zwei Fällen pro Jahr entstehen nach Angabe des
Statistischen Bundesamtes keine messbaren Kosten.
ff) Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen
§ 28 Absatz 2 enthält eine Ausnahmegenehmigung für die
Abfallbeseitigung außerhalb von zugelassenen Anlagen
(bisher § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG). Nach § 28 Absatz 1 dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall unter
dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zulassen, wenn
dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird. Zugelassene Anlagen sind nur solche nach § 35
Absatz 1 in Verbindung mit § 4 ff. BImSchG und solche
nach § 35 Absatz 2. § 28 Absatz 2 führt nach seinem Wort-
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Drucksache 17/6052
Hinzu kommt, dass die Ausnahmevorschrift des § 28
Absatz 2 insoweit nicht abschließend ist, als dass nach § 28
Absatz 3 die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
die Beseitigung bestimmter Abfälle außerhalb von Anlagen
zulassen können. Die Länder haben von dieser Möglichkeit
abfallspezifische Ausnahmen zu schaffen Gebrauch gemacht. So sind in allen Ländern Verordnungen über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen geschaffen worden. Damit ist einer der wenigen
praktischen Anwendungsfälle, nämlich die Abfallbeseitigung außerhalb von Anlagen im Landschaftsbau durch
Rechtsverordnungen der Länder geregelt und die Ausnahmevorschrift des § 28 Absatz 2 hat auch insoweit an Bedeutung verloren. In den vergangenen Jahren lag die Anzahl der
Ausnahmegenehmigungen daher nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in einem nicht messbaren Bereich. Allerdings ist die Regelung weiterhin notwendig, um Einzelfälle aufzufangen. Dennoch dürften die Bürokratiekosten
wegen des Ausnahmecharakters von § 28 Absatz 2 auch in
Zukunft bei 0 Euro liegen.
len, Entsorgungspflichtige oder Betreiber von Anlagen, die
Abfälle entsorgen sowie frühere Betreiber von Unternehmen
oder Anlagen, oder entsorgt haben, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler verpflichtet, den Beauftragten der
Überwachungsbehörden Auskunft über Betrieb, Anlagen,
Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende
Gegenstände zu erteilen. § 47 Absatz 2 schafft in Umsetzung
von Artikel 34 AbfRRL eine regelmäßige Pflicht zur behördlichen Überprüfung. Hiernach überprüft die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler. Die Überprüfung der Sammlung und
Beförderung von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. Die nunmehr durch § 47
Absatz 2 gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung entspricht der überwiegenden Praxis der Vollzugsbehörden, so
dass sie letztlich nur eine Konkretisierung der bisherigen Vollzugspraxis darstellt. Hinzu kommt, dass die Behörden die in
§ 40 Absatz 2 KrW-/AbfG nicht spezifizierten Angaben vielfach bereits im Sinne der nunmehr in § 47 Absatz 2 genannten
Informationen ausgelegt haben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes belaufen sich die Kosten der Informationspflicht bei etwa 2 400 Fällen im Jahr auf circa 253 000
Euro, so dass auch weiterhin durch die Auskunft über Überwachungsobjekte eine Belastung der Wirtschaft in Höhe von
etwa 253 000 Euro jährlich entstehen wird.
gg) Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
jj) Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und
Makler
Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, die Mitbenutzung der Anlage durch einen beseitigungspflichtigen Dritten zu gestatten. Die Vorschrift führt
die früheren in § 3 Absatz 5 AbfG und § 28 Absatz 1 Satz 1
KrW-/AbfG enthaltenen Regelungen fort. Die Gestattung
der Mitbenutzung dient dem Ausgleich von Anlagen- und
Kapazitätsengpässen, und hat deshalb wie seine Vorgängerregelungen nur Ausnahmecharakter. Da derzeit keine Engpässe in der Abfallbeseitigung bestehen und auch nicht zu
befürchten sind, wird von der Möglichkeit des § 29 Absatz 1
in näherer Zukunft kein Gebrauch gemacht werden. Die Bürokratiekosten betragen in der Ermangelung von Anwendungsfällen 0 Euro.
Nach § 53 Absatz 1 sind Sammler, Beförderer, Händler und
Makler von Abfällen verpflichtet, ihre jeweilige Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht als solche stellt eine Neuregelung im Vergleich zum
bisherigen Recht dar. Im bislang geltenden § 49 Absatz 1
KrW-/AbfG war festgelegt, dass derjenige, der Abfälle zur
Beseitigung einsammelt oder befördert, einer Genehmigung
bedarf. Die Genehmigungspflicht galt unabhängig von der
Frage, ob es sich um gefährliche oder um nicht gefährliche
Abfälle handelt. Gemäß § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG bedurfte
der Genehmigung, wer ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für
Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will (Makler). Die neue Regelung des § 53 Absatz 1 führt die Genehmigungspflicht für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung auf
das Niveau einer Anzeigepflicht zurück. Nicht gefährliche
Abfälle zur Verwertung, die bisher weder einer Genehmigungs- noch einer Anzeigepflicht unterlagen, werden in die
Anzeigepflicht miteinbezogen. Zum Adressatenkreis der Anzeigepflicht kommen schließlich Händler und Makler hinzu.
laut nicht zu einer dritten Möglichkeit der Anlagenzulassung, sondern legitimiert nur die Abfallbeseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Nach diesem Verständnis von § 28 Absatz 2 ist sein Anwendungsbereich sehr eingeschränkt, denn die Erteilung einer Ausnahme darf nicht
zur Folge haben, dass in einer nach den genannten Vorschriften genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage eine Abfallbeseitigung durchgeführt werden darf.
hh) Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme
Abfälle gleicher Art und Menge
Entfallen nachträglich die Zuweisungsgründe nach § 29
Absatz 1 Satz 1, so kann der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage nach der in § 29 Absatz 1 Satz 3 enthaltenen
„Austauschklausel“ bei der zuständigen Behörde einen späteren Ausgleich beantragen. Da von der Verpflichtungsmöglichkeit derzeit kein Gebrauch gemacht wird, sind auch keine
Fälle eines Ausgleichsantrags nach § 29 Absatz 1 Satz 3 zu
erwarten. Die Kosten für diese Informationspflicht liegen
daher ebenfalls bei 0 Euro.
ii) Auskunft über Überwachungsobjekte
§ 47 Absatz 2 und 3 normieren eine einheitliche Informationspflicht. § 47 Absatz 3 entspricht weitgehend § 40 Absatz 2
KrW-/AbfG. Hiernach sind Erzeuger und Besitzer von Abfäl-
Für die Genehmigungspflicht nach § 49 KrW-/AbfG wurden
etwa 770 Fälle pro Jahr festgestellt. Bei einem Lohnansatz
pro Stunde von 45,53 Euro und einer Bearbeitungszeit für
jede Genehmigung von 301 Minuten ergaben sich bislang
Kosten in Höhe von etwa 228 Euro pro Fall und 176 000
Euro insgesamt. Im Rahmen der Genehmigungspflicht nach
§ 50 Absatz 1 registrierte das Statische Bundesamt jährlich
etwa 540 Fälle. Pro Fall wurde ein Zeitaufwand von 120 Minuten ermittelt. Der Lohnsatz pro Stunde betrug 45,23 Euro.
Die Kosten pro Fall beliefen sich daher auf 90,46 Euro. Hieraus ergaben sich Bürokratiekosten von insgesamt circa
49 000 Euro.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Für die neue Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 kann die
Fallzahl wie folgt bestimmt werden: Auszugehen ist von der
Fallzahl in Höhe von 770 für die Genehmigungspflicht nach
§ 49 Absatz 1 KrW-/AbfG. Ohne Auswirkungen auf die
neue Fallzahl bleibt die Tatsache, dass nunmehr nicht mehr
nur Abfälle zur Beseitigung, sondern auch Abfälle zur Verwertung eine Anzeigepflicht nach sich ziehen, denn nahezu
ausnahmslos sammeln beziehungsweise befördern Sammler
beziehungsweise Beförderer beide Arten von Abfällen. Zu
berücksichtigen ist aber, dass nunmehr nur Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen unter die Anzeigepflicht fallen. Die Bestimmung des Verhältnisses von Sammlern und Beförderern nicht gefährlicher Abfälle zu Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle lässt sich durch
das Verhältnis von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Gesamtabfallaufkommen bestimmen. Laut Abfallstatistik des Statistischen Bundesamtes waren vom Gesamtabfallaufkommen von 386 946 000 Tonnen im Jahr
2007 etwa 23 756 000 Tonnen gefährliche Abfälle (circa
6 Prozent) und etwa 363 189 000 Tonnen nicht gefährliche
Abfälle (circa 94 Prozent). Vollzieht man einen solchen Abschlag von 6 Prozent bei der Fallzahl kommt man zu einem
Zwischenergebnis von 724 Fällen.
ten in Höhe von 22,52 Euro. Übertragen auf die Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 mit der ermittelten Fahlzahl von
1 360 ergeben sich damit Bürokratiekosten von insgesamt
etwa 31 000 Euro.
Allerdings werden neben Sammlern und Beförderern auch
Händler und Makler von der Anzeigepflicht erfasst. Für die
Anzahl der Makler kann auf die zu § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG
ermittelte Fallzahl von 550 zurückgegriffen werden. Die Anzahl der Händler hingegen kann nur im Verhältnis zur Zahl der
Makler geschätzt werden. Zu berücksichtigen ist insoweit,
dass viele Händler auch Maklertätigkeiten ausüben und insoweit in der Fallzahl für Makler bereits enthalten sind. Für die
hinzukommenden Händler erscheint daher eine Erhöhung der
Fallzahlen um etwa die Hälfte der Maklerzahl, also um 225,
gerechtfertigt. Die Fahlzahl für Händler und Makler kann somit auf 775 geschätzt werden. Auch hier ist ein Abschlag in
Höhe von 6 Prozent vorzunehmen, da es sich nur um Händler
und Makler von nicht gefährlichen Abfällen handelt. Folglich
sind 729 Fälle für Händler und Makler zu erwarten. Gemeinsam mit den Fällen für Sammler und Beförderer kommt man
zu einem weiteren Zwischenergebnis von 1 453 Fällen.
Bezüglich der zu erwartenden Kosten pro Fall lässt sich auf
die zu § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG ermittelten Angaben zurückgreifen. Der Verwaltungsaufwand für die Erlaubniserteilung, insbesondere der Nachweis von Sach- und Fachkunde, ist identisch. Für § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG ermittelte das Statistische Bundesamt eine Bearbeitungszeit pro
Genehmigung von 301 Minuten und einen durchschnittlichen Stundensatz von 45,53 Euro. Die Kosten für jede Genehmigung betrugen daher 228,41 Euro. Legt man die Fallzahlen der neuen Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 von 93
zugrunde, so ergeben sich für die geänderte Informationspflicht Bürokratiekosten von lediglich circa 21 000 Euro.
Schließlich ergibt sich ein Abschlag von dieser Fallzahl
durch die Regelung des § 53 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz, wonach die Tätigkeit nur anzuzeigen ist, wenn der Anzeigende nicht über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 verfügt. Da in der Regel alle Sammler, Beförderer, Händler und
Makler von gefährlichen Abfällen auch nicht gefährliche
Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, kann die
zu § 54 Absatz 1 ermittelte Fallzahl von 93 ungekürzt abgezogen werden. Es ergibt sich damit für die Anzeigepflicht
nach § 53 Absatz 1 eine Gesamtfallzahl von 1 360.
Die Grundlage für die Berechnung der Kosten pro Informationspflicht kann ebenfalls nur geschätzt werden, da die Anzeigepflicht als Typus gegenüber den bisherigen Regelungen
in den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG neu ist. Betrachtet man die
sonstigen Anzeigepflichten im Kreislaufwirtschaftsgesetz,
so ist am ehesten die Anzeigepflicht des § 25 Absatz 2 KrW/AbfG mit der neugefassten Anzeigepflicht vergleichbar. In
beiden Fällen sind die zu übermittelnden Informationen bereits im Betrieb vorhanden. Verlangt werden letztlich nur
einfache Beschreibungen der angezeigten Tätigkeit und der
verantwortlichen Personen. Für § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG
ermittelte das Statistische Bundesamt für jede Anzeige Kos-
kk) Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und
Makler gefährlicher Abfälle
Nach § 54 Absatz 1 bedürfen Sammler, Beförderer, Händler
und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch
die zuständige Behörde. Die Informationspflicht bildet das
Spiegelbild zu der zuvor behandelten Anzeigepflicht bei
nicht gefährlichen Abfällen. Insoweit lässt sich die Fallzahl
entsprechend der Ausführungen zu § 53 Absatz 1 berechnen.
Im Vergleich zu § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG gilt die neue Erlaubnispflicht auch für Händler und Makler, allerdings insgesamt nur für Tätigkeiten mit Bezug zu gefährlichen Abfällen. Geht man von der zu § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG ermittelten Fallzahl von 770 aus und berücksichtigt man, dass die
gefährlichen Abfälle nur etwa 6 Prozent des Gesamtabfallaufkommens ausmachen, ergibt sich eine Fallzahl von 46.
Addiert man nun die Händler- und Makleranzahl von 47
(6 Prozent von 775) hinzu, erhält man eine Gesamtfallzahl
von 93 für die Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1.
ll) Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften
§ 58 Absatz 1 beinhaltet die bereits nach § 53 Absatz 1
KrW-/AbfG bestehende Pflicht, bei Kapital- und Personengesellschaften eine Person zu benennen, welche die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt. Mit der Anzeigepflicht wird bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich
bestehenden Anlagenbetreiber- und Abfallbesitzerpflichten
bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren
und die Behörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen. Das Statistische Bundesamt gibt bei etwa 120 Fällen pro
Jahr eine Kostenbelastung der Unternehmen durch die Informationspflicht in Höhe von insgesamt 2 000 Euro an. Da die
Anzeigepflicht sich insgesamt bewährt hat, wird sie unverändert in das neue Recht übertragen. Daher ist für die Zukunft ebenfalls eine Kostenbelastung der Unternehmen in
Höhe von etwa 2 000 Euro zu erwarten.
mm) Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung
der Beachtung des Abfallrechts
§ 58 Absatz 2 sieht, wie schon § 53 Absatz 2 KrW-/AbfG,
vor, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Abfall-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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besitzer nach § 27 oder die nach § 58 Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person den Behörden mitzuteilen hat, auf welche
Weise sichergestellt ist, dass die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. Da hier überwiegend auf innerbetriebliche Dokumentationen zurückgegriffen werden kann, ist der Aufwand,
um dieser Informationspflicht nachzukommen, vergleichsweise gering. Bei etwa 120 Fällen lagen die Gesamtkosten
für die Informationspflicht bei circa 2 000 Euro pro Jahr. Da
§ 58 Absatz 2 im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 53
Absatz 2 KrW-/AbfG unverändert bleibt, ist mit einem
gleich bleibenden Kostenaufwand zu rechnen.
nn) Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 59 Absatz 2 räumt den zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, anzuordnen, dass die Betreiber von Anlagen nach
§ 59 Absatz 1 Satz 1, für welche die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben
ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen müssen.
Nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes ist von dieser zuvor in § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Ermächtigung der Behörden bislang nicht in messbarem Umfang Gebrauch gemacht worden. Die Fallzahl und damit auch die Bürokratiekosten für die Informationspflicht betrugen bislang
Null. Da die Regelung des § 59 Absatz 2 durch die Novelle
unangetastet bleibt, kann davon ausgegangen werden, dass
die Bürokratiekosten für diese Informationspflicht weiterhin
mit null Euro in die Gesamtberechnung einfließen werden.
b) Informationspflichten der abfallrechtlichen
Verordnungen
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Informationspflichten, welche durch eine auf Grund einer Ermächtigung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergangene Verordnung normiert sind.
3. Bürgerinnen und Bürger
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger. Es entsteht somit
kein bürokratischer Aufwand für diesen Adressatenkreis.
4. Verwaltung
a) Allgemeines
Im Folgenden werden die Informationspflichten für die Verwaltung dargestellt. Als Verwaltung gelten nach dem Methodenhandbuch der Bundesregierung zur Einführung des Standardkosten-Modells alle mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betrauten Verwaltungsträger, insbesondere
rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und Beliehene im Rahmen der ihnen
übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält insgesamt acht Informationspflichten
für die Verwaltung. Hiervon sind sieben Informationspflichten aus dem bisherigen Recht übernommen worden und eine
Informationspflicht ist neu geschaffen worden. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Informationspflichten folgt
im Anschluss an die tabellarische Übersicht:
KrWG
Bezeichnung
Informationspflicht
KrW-/AbfG
§ 20 Absatz 2
Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beim Entsorgungsausschluss
unverändert
§ 15 Absatz 3
§ 21
Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
unverändert
§ 19
§ 26 Absatz 4 Satz 2
Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
unverändert
§ 25 Absatz 4 Satz 3
§§ 30 bis 32
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
unverändert
§§ 29, 29a
§ 33 i.V.m. § 32
Absatz 1 bis 4
Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
neu eingeführt
-
§ 34 Absatz 1 Satz 2
Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
unverändert
§ 30 Absatz 1
§ 46 Absatz 1
Informations- und Beratungspflicht des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers
unverändert
§ 38 Absatz 1
§ 46 Absatz 2
Auskunftspflicht der Abfallbehörden
unverändert
§ 38 Absatz 2
b) Einzelne Informationspflichten
Rechtsverordnung
Informationspflichten
Kosten in €
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
6
58.000
Klärschlammverordnung
8
1.729.000
Abfallverzeichnis-Verordnung
0
0
Altfahrzeug-Verordnung
26
4.000.000
Altholzverordnung
5
31.563.000
Altölverordnung
3
51.000
Bioabfallverordnung
21
170.000
Deponieverordnung
28
51.124.000
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
11
33.389.000
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
7
62.000
Gewerbeabfallverordnung
10
376.000
Gewinnungsabfallverordnung
9
42.000
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
2
24.000
Nachweisverordnung
58
64.044.000
PCB/PCT-Abfallverordnung
3
9.000
Transportgenehmigungsverordnung
3
55.000
Verpackungsverordnung
20
59.224.000
Versatzverordnung
2
0
aa) Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss
Durch § 20 Absatz 2 (bisher § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG) erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die
Möglichkeit, bestimmte Abfälle von der Entsorgung auszuschließen. Der Entsorgungsausschluss soll dem Verursacherprinzip für die Abfallbeseitigung Geltung verschaffen
und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor einer
Überbeanspruchung bewahren. Unabhängig von der Frage,
ob der Ausschluss durch Satzung, Allgemeinverfügung
oder Einzelregelung geschieht, muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Sachverhalt der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermitteln, damit diese ihre
Zustimmung geben kann. Die Zustimmungspflicht bildet
die Grundlage dafür, dass die Abfallbehörde von einem
Entsorgungsausschluss Kenntnis erlangt und führt dazu,
dass sie zumindest die Rechtmäßigkeit desselben prüfen
kann. Die Übermittlungspflicht ist daher aus Kontrollgesichtspunkten unverzichtbar. Nach § 20 Absatz 2 Satz 3
können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den
Ausschluss von der Entsorgung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen.
Auch hier müssen sie den Sachverhalt zunächst der Behörde zur Zustimmung zuleiten.
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bb) Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Nach § 21 (bisher § 19 KrW-/AbfG) haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der
in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen dienen sowohl als Planungs- als auch als Dokumentationsinstrument. Sie sind genauso bewährt wie unverzichtbar
für die Organisation der kommunalen Abfallentsorgung.
cc) Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
Nach § 26 Absatz 3 kann die zuständige Behörde diejenigen
Hersteller oder Vertreiber, welche die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse freiwillig zurücknehmen,
von den Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 sowie von
Verpflichtungen nach § 54 freistellen. Nach § 26 Absatz 4
Satz 2 (bisher § 25 Absatz 4 Satz 3 KrW-/AbfG) hat die für
die Freistellung zuständige Behörde je eine Ablichtung eines
solchen Freistellungsbescheids an die zuständigen Behörden
der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden,
zu übersenden. Nur durch eine solche Informationspflicht ist
ein effizienter Vollzug gewährleistet.
dd) Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
Nach den §§ 30 bis 32 müssen die Länder für ihren Bereich
Abfallwirtschaftspläne aufstellen. In diesem Zusammenhang haben sie nach § 32 (bisher § 29a KrW-/AbfG) die
Öffentlichkeit bei der Planaufstellung zu beteiligen. Dabei
sind die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren
in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere
geeignete Weise bekannt zu machen, der Entwurf einen Monat zur Einsicht auszulegen und die Annahme des Plans in
einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu machen
und der angenommene Plan zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Da die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne und die Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Artikel 28, 30 und 31 AbfRRL vorgegeben sind, ist diese Informationspflicht ohne Alternative.
ee) Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
In § 33 wird eine neue Informationspflicht für Bund und
Länder eingeführt. Danach ist zunächst der Bund verpflichtet, unter Beteiligung der Länder ein Abfallvermeidungsprogramm aufzustellen und gemäß § 33 Absatz 5 Satz 2 die
Öffentlichkeit bei dessen Aufstellung oder Änderung entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen. Beteiligen sich
Länder nicht an dem Bundesprogramm, sind sie zur eigenständigen Erstellung eines Landesprogramms verpflichtet
und müssen die Öffentlichkeit in gleicher Weise wie der
Bund beteiligen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum
Abfallwirtschaftsplan verwiesen werden. Die neue Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 29 und 31 AbfRRL
in deutsches Recht. Die Neuschaffung dieser Informationspflicht ist daher ohne Alternative.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
sorgungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien Grundstücke betreten und Vermessungen, Bodenund Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten
durchführen. Allerdings ist die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten durchzuführen, den Eigentümern
und Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch die zuständige Behörde vorher bekanntzugeben. Die Informationspflicht ist angesichts des Grundrechtseingriffs unverzichtbar.
gg) Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
§ 46 Absatz 1 enthält wie die Vorgängervorschrift des § 38
Absatz 1 KrW-/AbfG eine allgemeine Pflicht zur Information und Beratung der Bürger durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Informations- und Beratungspflicht ist Ausfluss des Kooperationsprinzips und als Mittel
der Aufklärung bewährter und unverzichtbarer Bestandteil
einer effektiven Abfallwirtschaft.
hh) Auskunftspflicht der Abfallbehörden
§ 46 Absatz 2 (bisher § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG) normiert
eine dem Absatz 1 vergleichbare Informationspflicht der zuständigen Behörde. Insoweit gelten die zu § 46 Absatz 1 gemachten Ausführungen entsprechend.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
Artikel 1 enthält ein neues Stammgesetz, welches das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ablöst. Der Gesetzentwurf hat die Regelungen zur Abfallvermeidung und
Abfallverwertung deutlich ausgebaut und ist damit noch stärker als das bisherige Abfallrecht auf den Ressourcen- und
Umweltschutz ausgerichtet. Die damit verbundene abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Weiterentwicklung des
Abfallrechts soll durch den neuen Namen des Gesetzes
„Kreislaufwirtschaftsgesetz“ (zum Begriff Kreislaufwirtschaft vgl. § 3 Absatz 19) transparent gemacht werden. Die
neue Kurzbezeichnung führt zugleich zu einer vereinfachten
Zitierfähigkeit des Gesetzes.
Auch die Langfassung der Gesetzesbezeichnung wird verändert. Das Gesetz ist zwar nach wie vor auf die Förderung der
Kreislaufwirtschaft ausgerichtet, es sichert aber zugleich die
umweltverträgliche „Bewirtschaftung“ von Abfällen (zum
Begriff Abfallbewirtschaftung vgl. § 3 Absatz 14), ab. Die
Abfallbewirtschaftung erfasst sämtliche Entsorgungshandlungen; der gesetzliche Schutzzweck geht daher nun auch
ausweislich des Gesetzestitels über die Sicherstellung der
umweltverträglichen Beseitigung der Abfälle hinaus.
Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)
Teil 1 enthält allgemeine Vorschriften, die für das gesamte
Kreislaufwirtschaftsgesetz von Bedeutung sind. Hierzu zählen die Zweckbestimmung sowie die Festlegung des Geltungsbereichs des Gesetzes, die gesetzlichen Definitionen
sowie die ergänzenden Regelungen zur Bestimmung des Abfallbegriffs.
ff) Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Gemäß § 34 Absatz 1 (bisher § 30 Absatz 1 KrW-/AbfG)
können Beauftragte der zuständigen Behörde oder der Ent-
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1 KrW-/AbfG.
Der erste Teil der Zielbestimmung, der die Förderung der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen hervorhebt, bleibt inhaltlich unverändert. Der Begriff der
Kreislaufwirtschaft wird nunmehr in § 3 Absatz 19 legal definiert als „die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen“. Der zweite Teil der Zweckbestimmung des Gesetzes
wird erweitert. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist
Zweck des Gesetzes nicht nur die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Entsprechend der EUrechtlichen Vorgabe des Artikels 1 AbfRRL, die durch die
Regelungen der Abfallhierarchie in Artikel 4 AbfRRL weiter präzisiert wird, soll das Gesetz vielmehr den Schutz von
Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen.
Abfallbewirtschaftung ist gemäß § 3 Absatz 14 die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, der Transport, die
Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich
der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von
Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die
von Händlern oder Maklern vorgenommen werden. Die Erzeugung von Abfällen ist dieser Phase vorgelagert und betrifft das Entstehen von Abfällen. Die Änderung soll verdeutlichen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt in allen Phasen abfallrelevanter Tätigkeitsbereiche sicher zu stellen ist.
Zu § 2 (Geltungsbereich)
Absatz 1 bestimmt wie bisher, dass das Gesetz für sämtliche
abfallrelevanten Maßnahmen, also für die Vermeidung (vgl.
§ 3 Absatz 20), die Verwertung (vgl. § 3 Absatz 23) und die
Beseitigung (vgl. § 3 Absatz 26) gilt. Zusätzlich werden in
Nummer 4 alle sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (vgl. § 3 Absatz 14) in den Geltungsbereich einbezogen. Die Nummer 4 ist insofern ein Auffangtatbestand.
Absatz 2 schließt bestimmte Bereiche vom Geltungsbereich
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus. Die Vorschrift enthält
neben den bisherigen Ausnahmen auch Neuregelungen in
Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 AbfRRL und eine
neue Ausnahmeregelung für Schiffsabfälle; zudem wurden
die Ausnahmetatbestände thematisch neu geordnet und zur
besseren Lesbarkeit teilweise neu strukturiert.
Nummer 1 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs
für bestimmte Bereiche insbesondere des Lebensmittel- und
des Futtermittelrechts. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 1 KrW-/AbfG. Die erfolgten
sprachlichen Änderungen, insbesondere die Voranstellung
des Begriffs „Stoffe“ und die neue Aufteilung in Buchstaben
sind redaktioneller Natur.
Nummer 2 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs
für tierische Nebenprodukte. Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 1a KrW-/
AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b AbfRRL. Neben einer redaktionellen Änderung
(Voranstellung des Begriffs „tierische Nebenprodukte“) wird
eine Rückausnahme für diejenigen tierischen Nebenprodukte eingeführt, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer
Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind. Die Einführung der Rückausnahme erfolgt in Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b AbfRRL. Zudem wird der Verweis an die neue Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 angepasst, welche die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Wirkung zum 7. März 2011
ablöst.
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Nummer 3 enthält eine neue Ausnahmeregelung für tierische Körper, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe c AbfRRL. Dies sind insbesondere Fälle, in denen
Tiere verenden, durch Jagd erlegt werden oder durch einen
Verkehrsunfall zu Tode kommen.
Nummer 4 enthält eine neue Ausnahmeregelung für Fäkalien, Stroh und andere nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche Materialien. Hierunter fallen auch natürliche,
nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, da sie
eine vergleichbare stoffliche Beschaffenheit haben wie Hölzer aus der Forstwirtschaft. Der Geltungsbereichsausschluss
für Materialien, die zur Energieerzeugung aus Biomasse eingesetzt werden, gilt nur, soweit sichergestellt ist, dass die
Verfahren oder Methoden die Umwelt nicht schädigen oder
die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Die Vorschrift
dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f
AbfRRL, berücksichtigt die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und fördert die Erzeugung von Energie aus
Biomasse. Mit Fäkalien sind nur tierische Fäkalien gemeint
wie insbesondere Gülle, Jauche und Festmist. Unter „andere
natürliche nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche
Materialien“ fallen im Übrigen vornehmlich Pflanzenreste
wie Rübenblätter oder Gemüsestrünke. Die Landwirtschaft
umfasst auch den Gartenbau. Mit Verfahren zur Energieerzeugung aus Biomasse sind beispielsweise Biogasanlagen
gemeint, in welchen durch den biologischen Prozess der Vergärung Gas erzeugt wird, welches dann durch Verbrennung
zur Energiegewinnung eingesetzt wird. Ein „anderes in der
Land- oder Forstwirtschaft angewendetes Verfahren“ im
Sinne der Vorschrift kann zum Beispiel das Verbleiben und
spätere Unterpflügen von Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion auf entsprechenden landwirtschaftlichen
Flächen sein.
Nummer 5 regelt den Ausschluss für Kernbrennstoffe und
bestimmte radioaktive Stoffe. Die Regelung entspricht dem
bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrW-/AbfG und dient der
Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AbfRRL.
Nummer 6 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs
für Stoffe, deren Beseitigung unter das Strahlenschutzvorsorgerecht fällt. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2
Absatz 2 Nummer 3 KrW-/AbfG und dient ebenfalls der
Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AbfRRL.
Nummer 7 bestimmt den Ausschluss vom Anwendungsbereich für Abfälle, die bei bergbaulichen Tätigkeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, anfallen. Ausdrücklich
klargestellt wird dabei, dass der Anwendungsausschluss auch
die mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten zusammenhängende vorläufige Lagerung umfasst. Mit der Formulierung „und die nach dem Bundesberggesetz und den auf
Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Abfallentsorgungseinrichtung unter Bergaufsicht
entsorgt werden“ wird weiter klargestellt, dass der Anwendungsausschluss nach Nummer 7 nicht nur dann gilt, wenn
Bergbauabfälle auf dem Betriebsgelände selbst entsorgt werden, sondern auch dann, wenn Bergbauabfälle aus mehreren
Betrieben zentral auf einem einzigen Betriebsgelände der
Bergaufsicht entsorgt werden. Alle anderen Fälle, etwa die
Entsorgung von Bergbauabfällen auf einer Deponie für Siedlungsabfälle, werden hiervon nicht erfasst und fallen daher
unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
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Der Ausschluss ist EU-rechtskonform, da Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe d AbfRRL vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie diejenigen im Bergbau anfallenden Abfälle
ausnimmt, die unter die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über
die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie („Bergbauabfallrichtlinie“) fallen. Der Ausschluss nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d AbfRRL reicht
aber weiter als der Ausschluss nach Nummer 7, da diese im
Gegensatz zur Abfallrahmenrichtlinie nicht alle der „Bergbauabfallrichtlinie“ unterfallenden bergbautypischen Abfälle ausnimmt, sondern nur diejenigen, die in den der Bergaufsicht unterfallenden Betrieben anfallen. Dies hat zur Konsequenz, dass die „Bergbauabfallrichtlinie“ nicht nur durch
das Bergrecht, sondern auch durch das Abfallrecht umzusetzen ist. Dies gilt für Bergbauabfälle im Sinne der Bergbauabfallrichtlinie, die aus nicht der Bergaufsicht unterfallenden
Betrieben, zum Beispiel Kiesgruben, herrühren. Für diesen
zuletzt genannten Bereich ist die Bergbauabfallrichtlinie
durch die auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützte Gewinnungsabfallverordnung umgesetzt worden, soweit die Umsetzung nicht schon durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Deponieverordnung erfolgt ist.
Nummer 8 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereichs
für nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe. Die Regelung entspricht bis auf eine sprachlich Änderung (Voranstellung des Begriffs „Stoffe“) dem bisherigen § 2 Absatz 2
Nummer 5 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a AbfRRL.
Nummer 9 regelt den Ausschluss vom Anwendungsbereich
für alle Stoffe, also auch Abfälle, sobald diese in Gewässer
oder Abwasseranlagen eingebracht oder eingeleitet werden.
In diesen Fällen soll das Wasserrecht zur Anwendung kommen, welches speziell auf derartige Fallkonstellationen und
den Schutz des Umweltmediums Wasser ausgerichtet ist.
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2
Nummer 6 KrW-/AbfG. Die Regelung geht über die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a AbfRRL hinaus,
welche nur Abwässer vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausnimmt. Die EU-rechtskonforme Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie bleibt dabei gewahrt, da
auch das Wasserrecht eine umweltverträgliche Entsorgung
sicherstellt, zum Beispiel für bestimmte flüssige Abfälle, für
die bei entsprechender Eignung auch die Behandlung in
einer Abwasseranlage in Betracht kommen kann.
Nummer 10 enthält eine neue Ausnahmeregelung für Böden
am Ursprungsort (so genannte Böden in situ – siehe Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b AbfRRL), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Grund
und Boden verbundener Bauwerke. Der Begriff der Böden
deckt sich dabei inhaltlich mit dem Bodenbegriff des § 2
Absatz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Der Begriff „Grund und Boden“ entstammt § 94 Absatz 1 BGB
(„Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes“). Beispiele für unter dieser Vorschrift erfasste Bauwerke sind Kabelschächte, Abwasserkanäle, Rohrleitungen
und Fundamente. Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b AbfRRL und
wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Absatz 1 (Umsetzung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
von Artikel 3 Nummer 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle
„Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die
Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten
sind. Mit dem Anwendungsausschluss werden die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie nach der alten
Rechtslage faktisch auf bewegliche Sachen fokussiert.
Nummer 11 enthält eine neue Ausnahmeregelung für die
weitere bautechnische Verwendung von nicht kontaminiertem Bodenmaterial (vgl. § 2 Nummer 1 BBodSchV) und anderer natürlich vorkommender Materialien. Die Vorschrift
dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
AbfRRL.
Nummer 12 enthält in Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3
AbfRRL eine neue Ausnahmeregelung für Sedimente, die
zur Bewirtschaftung von Gewässern, zum Zweck der Unterhaltung und des Ausbaus von Wasserstraßen, zur Vorbeugung gegen Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden. Sedimente sind Ablagerungs- oder auch
Schichtgesteine. Unter Umlagern ist ein Ortswechsel in oder
auf dem Wasser zu verstehen. Unter Oberflächengewässer
fallen alle oberirdischen Gewässer im Sinne von § 3
Nummer 1 WHG sowie Küstengewässer im Sinne von § 7
Absatz 5 Satz 2 WHG. Die Gefährlichkeit von Sedimenten
beurteilt sich allein nach dem deutschen und europäischen
Wasserrecht. Die Anforderungen an die Nachweispflicht
orientieren sich an den von den Sedimenten ausgehenden
Gefahren. Werden gefährliche Sedimente umgelagert, ist
damit sowohl das Wasserhaushaltsgesetz als auch dieses
Gesetz anwendbar.
Nummer 13 enthält eine Ausnahme für die Erfassung und
Übergabe von Schiffsabfällen auf Grund völkerrechtlicher
Regelungen. Die Umsetzung solcher spezifischer Vorgaben
erfordert jeweils eine enge Einbindung der entsprechenden
Regelungen in die landesrechtlichen Vorschriften zur Errichtung und zum Betrieb von See- oder Binnenhäfen oder zumindest eine entsprechende Abstimmung. Demzufolge sind
dahingehende Regelungen bislang auch durch Landesrecht
getroffen worden. Nummer 13 stellt nunmehr ausdrücklich
klar, dass solche landesrechtlichen, aber auch entsprechende
bundesrechtliche, Regelungen zulässig sind und nicht im
Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes stehen. Da nur die
auf Grund völkerrechtlicher Vorgaben geregelte Erfassung
und Übergabe der Schiffsabfälle ausgeschlossen wird, im
Übrigen aber das Kreislaufwirtschaftsgesetz anwendbar ist,
bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf eine EUrechtskonforme Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie.
Nummer 14 regelt den Ausschluss des Anwendungsbereiches für die Entsorgung von Kampfmitteln. Die Regelung
entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrW-/
AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe e AbfRRL. Im Hinblick auf den Zweck dieser
Vorschrift (Gefahrenabwehr) umfasst der Begriff des
Kampfmittels all jene in der Kriegswaffenliste (Anhang 1
zum Kriegswaffenkontrollgesetz) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen, von denen potentiell eine
Gefahr bei deren Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern,
Behandeln und Vernichten ausgeht. Dieser Begriff ist enger
zu verstehen als der in der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführte Begriff des Sprengstoffs, denn das EU-Recht kennt
auch Sprengstoffe jenseits von Kampfmitteln (vgl. Verord-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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nung (EG) Nr. 1334/2000 und Verordnung (EG) Nr. 329/
2007). Somit ist der Ausnahmetatbestand der Nummer 14
enger gefasst als die Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e AbfRRL. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes
ist insofern weiter als der der Abfallrahmenrichtlinie.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 definiert die wesentlichen im Gesetz verwendeten Begriffe. Gegenüber der Vorgängervorschrift wird der neue § 3
entsprechend der Vorgabe der Abfallrahmenrichtlinie um die
Begriffsbestimmung der Bioabfälle, um die personalen Definitionen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler), und
um Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Entsorgungshandlungen (Abfallbewirtschaftung, Sammlung, getrennte
Sammlung, Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung,
Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Beseitigung) erweitert. Neu ist auch die mit Blick auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (7 C 16.08)
gesetzliche Definition der gewerblichen Sammlung. In Abgrenzung zu dieser wird nunmehr erstmals auch die gemeinnützige Sammlung definiert. Erstmals findet sich zudem eine
Legaldefinition des Begriffs Kreislaufwirtschaft.
Zugleich wird § 3 gegenüber der Vorgängervorschrift thematisch neu geordnet. Die Absätze 1 bis 7 enthalten detaillierte
Definitionen und Vermutungsregelungen zum Abfallbegriff
und bestimmte Abfallgruppen, die Absätze 8 bis 13 bestimmen personenbezogenene Begriffe, die Absätze 14 bis 26 definieren die unterschiedlichen Tätigkeiten der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung und die Absätze 27 und 28
enthalten Definitionen zur Deponie und zum Stand der Technik.
Absatz 1 enthält die allgemeine Definition des Abfallbegriffs und die Begriffsbestimmungen für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Die Legaldefinition des
Abfallbegriffs ist gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 3 Absatz 1 KrW-/AbfG an den Wortlaut des Artikels 3 Nummer 1 AbfRRL angepasst worden, so dass der
Abfallbegriff nicht mehr nur auf bewegliche Sachen, sondern insgesamt auf Stoffe und Gegenstände Anwendung finden kann. Durch die Beschränkungen des Anwendungsbereichs in § 2 Absatz 2 Nummer 10 wird jedoch sichergestellt, dass sich die abfallrechtlichen Regelungen nach wie
vor auf „bewegliche Sachen“ fokussieren. Darüber hinaus
wird – ebenfalls in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1
AbfRRL – die Bezugnahme auf Anhang I, der bislang eine
deklaratorische Aufzählung der unterschiedlichen Abfallgruppen enthielt, gestrichen. Anhang I ist in die neue Abfallrahmenrichtlinie wie auch in den Gesetzentwurf nicht mehr
aufgenommen worden, weil den dort aufgelisteten Abfallgruppen in der Praxis keine konkretisierende Funktion zukam. Satz 2 der Definition, der auf die im Gesetz wie im EURecht vorgegebene Differenzierung zwischen Abfall zur
Verwertung und Abfall zur Beseitigung hinweist, wird unverändert beibehalten. Satz 3 stellt klar, dass Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Düngegesetzes auch dann kein Abfall ist, wenn er vor der bestimmungsgemäßen Verwendung als Düngemittel zur Produktion von
Methan in einer Biogasanlage genutzt wird. Die Abfalleigenschaft von tierischen Ausscheidungen, die den Voraussetzungen des Düngegesetzes nicht entsprechen, richtet sich
nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4.
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Absatz 2 enthält eine gesetzliche Konkretisierung des in der
Abfalldefinition enthaltenen Rechtsbegriffs „Entledigung“
und entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 KrW-/AbfG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können die
Mitgliedstaaten in Ermangelung einer EU-rechtlichen Regelung für die Auslegung des Abfallbegriffs wählen, in welcher
Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale des Abfallbegriffs zu erbringen ist. Allerdings darf die Wirksamkeit des EU-Rechts hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck hat das bestehende
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die einzelnen Entledigungstatbestände weiter konkretisiert. Die von der Verwaltung und Rechtsprechung für den Vollzug des Gesetzes zugrunde zu legenden Regelungen haben ganz wesentlich zur
Rechtssicherheit und Vollziehbarkeit des Gesetzes beigetragen. Um die EU-rechtliche Vorgabe präziser umzusetzen,
wird nunmehr in Absatz 2 klargestellt, dass es sich auch bei
diesem Tatbestand lediglich um eine Vermutungsregelung
handelt. Sie ist insofern nicht abschließend und zudem widerleglich. Zum einen kann eine Entledigung auch dann vorliegen, wenn die entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsverfahren in den Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind.
Zum anderen muss auch in Fällen, in denen ein Stoff einem
der in Anlage 1 und 2 gelisteten Entsorgungsverfahren zugeführt wird, nicht zwangsläufig von einer Entledigung ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Verfahren, deren Einsatzstoffe sich nicht zwangsläufig als Abfälle darstellen müssen, sondern auch primäre Roh- oder Brennstoffe sein
können (vgl. etwa die Nutzung von Heizöl, Kerosin und Gas
in Verfahren R 1 „Hauptverwendung als Brennstoff …“ oder
die Verwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel in Verfahren R 10 „Aufbringung auf dem Boden zum Nutzen der Landwirtschaft…“).
Die fachgerechte Aufbringung von Stoffen, die den Anforderungen der EG-Düngemittelverordnung Nr. 2003/2003 oder
des Düngegesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen, auf dem Boden zu Düngezwecken stellt sich daher nicht als Entledigung dar.
Absatz 3 enthält eine gesetzliche Konkretisierung des in der
Abfalldefinition enthaltenen Rechtsbegriffs „Wille zur Entledigung“. Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 3
Absatz 3 KrW-/AbfG und stellt ebenfalls eine Vermutungsregel dar. Zur Konkretisierungsbefugnis der Mitgliedstaaten
wird auf die Erläuterungen zu Absatz 2 hingewiesen.
Absatz 4 enthält eine gesetzliche Konkretisierung des in der
Abfalldefinition enthaltenen Gebots zur Entledigung („entledigen muss“) und entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4
KrW-/AbfG. Zur Konkretisierungsbefugnis der Mitgliedstaaten wird auf die Erläuterungen zu Absatz 2 hingewiesen.
Absatz 5 definiert die Gefährlichkeit von Abfällen. Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 3 Absatz 8
KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 3
Nummer 2 AbfRRL. Der Verweis auf die Verordnung wurde
redaktionell an den veränderten Standort der Verordnungsermächtigung angepasst. Überdies wird klargestellt, dass sich
die Gefährlichkeitsbestimmung nicht nur unmittelbar aus der
Rechtsverordnung ergeben kann, sondern auch durch behördliche Entscheidung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffen werden kann.
Absatz 6 definiert den Begriff „Inertabfälle“; die Regelung
entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 11 KrW-/AbfG. Die
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Untergliederung dient dem besseren Rechtsverständnis. Die
bislang vorgesehene Verordnungsermächtigung zur näheren
Bestimmung der Inertabfälle ist nunmehr in § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 aufgenommen worden. Die Definition
steht im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen
Kommission 2009/359/EG vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie. Die Begriffsbestimmung beinhaltet alle der in Artikel 1
Absatz 1 der Entscheidung genannten Schutzziele und
Merkmale. Die stoffspezifischen Kriterien sowie die spezifischen Grenzwerte werden im Zusammenhang mit dem untergesetzlichen Regelwerk, insbesondere der Gewinnungsabfallverordnung, umgesetzt.
Absatz 7 definiert den Begriff der Bioabfälle. Grundlage der
bisherigen Bioabfalldefinition in § 2 Nummer 1 BioAbfV
aber auch der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4
AbfRRL ist die biologische Abbaubarkeit der Abfallstoffe.
Während die Abfallrahmenrichtlinie eine Eingrenzung primär durch die Nennung der Herkunftsbereiche vornimmt,
definiert die Bioabfallverordnung die Bioabfälle unter Bezug auf ihre Einsatzstoffe.
Die Begriffsbestimmung dieses Absatzes kombiniert diese
beiden Ansätze. Dabei wird der Bioabfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie erweitert übernommen, da er für den in
Deutschland bereits erreichten Stand der Bioabfallverwertung im Hinblick auf Abfallarten wie auch erfasste Mengen
zu eng ist. So fallen beispielsweise ausweislich des Grünbuchs über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union vom 3. Dezember 2008 (KOM(2008) 811
endgültig) andere biologisch abbaubare Abfälle wie natürliche Textilfasern, Papier und Reste aus der Holzverarbeitung
ausdrücklich nicht unter den europäischen Bioabfallbegriff.
Diese wie auch andere geeignete biologisch abbaubare Abfälle unterliegen jedoch bereits als Bioabfälle der Bioabfallverordnung. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung ist
aus Umweltgesichtspunkten und abfallwirtschaftlichen
Gründen erforderlich, da solche biologisch abbaubaren Abfälle letztlich durch Aufbringen auf den Boden verwertet
werden, insbesondere in der Landwirtschaft und damit im
besonders sensiblen Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung. Mithin sind diese Stoffe in den vorgesehenen Regelungsbereich für Bioabfälle (§§ 11 und 12) einzubeziehen.
In der Einleitung der Begriffsbestimmung wird zunächst
festgelegt, dass die biologisch abbaubaren Abfälle pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sein oder aus Pilzmaterialien
bestehen müssen. Dies beinhaltet jedoch weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung des europäischen Bioabfallbegriffs, sondern lediglich eine Präzisierung. So lässt sowohl der Wortlaut der Definition in Artikel 3 Nummer 4 Abfallrahmenrichtlinie wie auch die Ausführungen des Grünbuchs über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der
Europäischen Union erkennen, dass auch auf europäischer
Ebene diese stoffliche Beschaffenheit der Bioabfälle allgemein zugrunde gelegt wird. Zwar sind die einzelnen biologisch abbaubaren Abfallmaterialien nicht im Einzelnen definiert und auch aus den Erwägungen der Abfallrahmenrichtlinie ergeben sich keine weiteren Einzelheiten. Jedoch kann
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
beispielsweise für Küchenabfälle auf die Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 („Hygieneverordnung“) und für den vergleichbaren Behandlungs- und Verwendungsbereich der tierischen
Nebenprodukte auf die dort in Anhang I Nummer 15 enthaltene Definition für Küchen- und Speiseabfälle zurückgegriffen werden, wonach hierunter „alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und
Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich
gebrauchtem Speiseöl“ fallen.
Der Begriffsbestimmung unterliegen zudem geeignete Abfälle, deren stoffliche Zusammensetzung und Eigenschaften
im Hinblick auf die Bioabfallbeschaffenheit prägend sind,
das heißt, dass die als Bioabfälle definierten Abfälle nicht
ausschließlich zu – 100 Prozent – aus biogenem, organischem Stoff bestehen. Solche Abfälle beinhalten einen
hohen biologisch abbaubaren, organischen Anteil, aber auch
– produktbedingt – einen geringeren mineralischen oder
fossilen Anteil, und unterliegen bereits als Bioabfall der
Bioabfallverordnung, wie beispielsweise Filtrationsmaterialien aus der Lebensmittelverarbeitung/Getränkeherstellung
(Brauereikieselgur, entölte Bleicherde) oder biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Kunststofffolien, Lebensmittelverpackungen).
Nach den Nummern 1 bis 3 müssen die dort genannten Abfälle aus dem Garten- und Parkbereich, aus der Landschaftspflege oder aus dem Nahrungsmittel- und Küchenbereich
stammen. Die Nummer 4 ist ein Auffangtatbestand für alle
nicht in Nummer 1 bis 3 genannten biologisch abbaubaren
Abfälle. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei auf die Abfälle, die den nach Nummer 1 bis 3 genannten Abfällen nach
Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften entsprechen müssen. Als Beispiele sind die der BioAbfV bereits
unterliegenden pflanzliche Bioabfälle aus Arzneimittelherstellung, bestimmte Verpackungsabfälle, BAW-Kunststofffolien, pflanzliche Filtermaterialien aus der Abluftreinigung,
Holzwolle, Sägemehl und -späne, Rinden- und Holzabfälle,
geäschertes Leimleder, unbehandelte Textilfasern, Inhalt
von Fettabscheidern aus der Abwasserbehandlung, Glycerin
aus der Herstellung von Biodiesel zu nennen.
Absatz 8 definiert den Begriff des Erzeugers von Abfällen.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3
Absatz 5 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 3
Nummer 5 AbfRRL. Für die schon bislang vorgesehene Differenzierung beim Erzeugerbegriff werden die Bezeichnungen „Ersterzeuger“ (Nummer 1) und „Zweiterzeuger“ (Nummer 2) eingeführt. Die Abfallrahmenrichtlinie sieht nur für
den ersten Unterfall des Erzeugerbegriffs eine besondere Bezeichnung („Abfallersterzeuger/Ersterzeuger“) vor. Mit der
Einführung des Begriffs „Zweiterzeuger“ wird diese Begriffssystematik vom Kreislaufwirtschaftsgesetz konsequent
fortgeführt. Die Etablierung eines eigenen Begriffs dient der
vereinfachten Unterscheidung der Erzeugerbegriffe und damit der einfacheren Handhabung des Gesetzes.
Absatz 9 definiert den Begriff des Besitzers von Abfällen.
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 6 KrW-/
AbfG und dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 6
AbfRRL.
Absatz 10 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des
Sammlers ein. Artikel 3 AbfRRL enthält zwar keine entsprechende Begriffsdefinition, jedoch wird das gewerbsmäßige
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Sammeln von Abfällen als Tätigkeitsform etwa in Artikel 26
Satz 1 Buchstabe a AbfRRL vorausgesetzt. Die dort geregelte Registrierungspflicht gilt für „Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern“.
Zu dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit hatte der EuGH (Urteil vom 9. Juni 2005, Rs. C-270/03) bereits zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Artikel 12 der Richtlinie 2006/
12/EG entschieden, dass die gewerbsmäßige Abfallbeförderung nicht nur den erfasst, der im Rahmen seines Gewerbes
als Transportunternehmer von Dritten erzeugte Abfälle befördert, sich also auf die Abfallbeförderung spezialisiert hat,
sondern auch den, der ohne das Gewerbe des Transportunternehmers auszuüben, im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert.
Um dieser Reichweite des EU-rechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht zu werden, wird der bislang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verwendete Begriff der
Gewerbsmäßigkeit erweitert um Sammler-, Beförderer-,
Händler- und Maklertätigkeiten, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausgeübt werden. Mit wirtschaftlichen
Unternehmen sind solche Unternehmen gemeint, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen
Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung, die Beförderung, den
Handel oder das Makeln von Abfällen gerichtet ist, vorgenommen werden.
Allerdings schränkt der EuGH in seinem oben genannten Urteil den Gewerbsmäßigkeitsbegriff dahingehend ein, dass die
Abfallbeförderung eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens darstellen muss, ohne jedoch weiter konkretisierende Kriterien vorzugeben. Soweit nach dieser Rechtsprechung Ausnahmen von der Registrierungspflicht des Artikel 26 AbfRRL für Sammler-, Beförderer-,
Händler- und Makler in Betracht kommen, können diese im
deutschen Recht wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen durch Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 bzw.
nach § 54 Absatz 7 bestimmt werden. Gleichzeitig ist durch
die Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 4 sichergestellt,
dass die Rechtsfolgen der Anzeige- und Erlaubnispflicht
nach den §§ 53 und 54 für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln
oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Insoweit verbleibt ausreichend Zeit,
um entsprechende Einzelfallregelungen auf Verordnungsebene zu installieren.
Absatz 11 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des
Beförderers ein. Die Abfallrahmenrichtlinie definiert diesen
Begriff zwar nicht ausdrücklich, bestimmt aber in Artikel 26
Satz 1 Buchstabe a AbfRRL, dass „Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern“,
einer Registrierungspflicht unterliegen. Zur Erweiterung des
Gewerbsmäßigkeitsbegriffs auf Grund der Rechtsprechung
des EuGH und zum Begriff „im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen“ wird auf die Begründung zu Absatz 10 verwiesen.
Absatz 12 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des
Händlers ein. Die Regelung dient der Umsetzung von
Artikel 3 Nummer 7 AbfRRL. Für die EU-rechtliche Definition wird vorausgesetzt, dass es sich bei dem Händler um ein
Unternehmen handelt. Der Unternehmensbegriff wird durch
die Richtlinie nicht definiert. Der Gesetzentwurf setzt zur
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Umsetzung dieses weiten Begriffs als Tätigkeitsformen voraus, dass es sich beim Handeln um gewerbsmäßige Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen handeln muss. Zum
Begriff „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ wird
auf die Ausführungen zu Absatz 10 verwiesen.
Absatz 13 führt eine neue Bestimmung für den Begriff des
Maklers ein. Die Regelung dient der Umsetzung von
Artikel 3 Nummer 8 AbfRRL. Die EU-rechtliche Definition
bezieht sich auf den Begriff des Unternehmens. Der Gesetzentwurf setzt zur Umsetzung dieses weiten Begriffs als Tätigkeitsformen voraus, dass es sich bei der Vermittlung um
gewerbsmäßige Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen handeln muss. Zum Begriff „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ wird auf die Ausführungen zu Absatz 10
verwiesen.
Absatz 14 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 9
AbfRRL eine neue Bestimmung für den zentralen Begriff
der Abfallbewirtschaftung ein. Der Begriff erstreckt sich auf
alle entsorgungsrelevanten Handlungen, einschließlich solcher, die der Vorbereitung, Logistik, Nachsorge oder Überwachung der Entsorgung dienen. Ausgenommen ist allein
die Abfallvermeidung, welche sich auf Maßnahmen erstreckt, die der Entstehung der Abfalleigenschaft eines
Stoffes oder Gegenstandes vorgelagert sind. Bedeutung
erlangt der Begriff insbesondere für die Zweckbestimmung
des § 1 und die Abfallhierarchie des neuen § 6.
Absatz 15 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 10
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Sammlung ein. Die Sammlung wird EU-rechtskonform als Zusammentragen der Abfälle einschließlich der logistischen Vorbereitungshandlungen definiert. Die Definition steht in der Abfallrahmenrichtlinie in Zusammenhang mit der Registrierungspflicht für gewerbliche Sammler (Artikel 26 Satz 1
Buchstabe a AbfRRL) sowie mit den Vorgaben für getrennte
Sammlungen für bestimmte verwertbare Abfälle (Artikel 11
Absatz 1 AbfRRL).
Absatz 16 führt eine neue Bestimmung für den Begriff der
getrennten Sammlung ein. Die Begriffsbestimmung dient
der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 11 AbfRRL. Die getrennte Sammlung ist ein Unterfall des Sammlungsbegriffs
in Absatz 15 und erlangt insbesondere für die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle (§ 11) und die Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung (§ 14) Bedeutung. In den Getrenntsammlungsvorgaben des § 11
Absatz 1 und des § 14 Absatz 1, ist klargestellt, dass die Getrenntsammlungspflichten dem Zweck der ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung dienen. Damit unterliegen sie den Grenzen und der Zweckbindung der
Verwertungsgrundpflicht.
Absatz 17 führt eine neue Bestimmung für den Begriff der
gemeinnützigen Sammlung ein. Dieser Begriff ist – genauso
wie der in § 3 Absatz 18 definierte Begriff der gewerblichen
Sammlung – für die Reichweite der kommunalen Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushaltungen (vgl.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) und das Anzeigeverfahren (vgl. § 18) relevant. Abfälle, die über diese Sammelungssysteme einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, unterliegen nicht der Überlassungspflicht. Vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungs-
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voraussetzungen der gemeinnützigen Sammlung sind beide
Begriffe zugleich gegeneinander abzugrenzen und Beteiligungsformen beider Sammlungssysteme rechtlich zuzuordnen. Satz 1 definiert, dass der Träger einer gemeinnützigen
Sammlung eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein muss und die
Sammlung selbst gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen muss. Für die Zweckbestimmung (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) wird auf die §§ 52 bis
54 der Abgabenordnung Bezug genommen. Durch Satz 2
der Definition werden Beteiligungsformen der Sammelsysteme voneinander unterschieden. In Orientierung an der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zumindest auch dann
eine gemeinnützige Sammlung gegeben, wenn die nach § 5
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Dritten mit der Sammlung beauftragt und
dieser Dritte den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten vollständig an die gemeinnützige Einrichtung auskehrt.
Absatz 18 führt eine neue Bestimmung für den Begriff der
gewerblichen Sammlung ein. Satz 1 definiert entsprechend
der allgemeinen Auffassung im Abfallrecht die gewerbliche
Sammlung von Abfällen als eine Sammlung, die zum Zweck
der Einnahmeerzielung erfolgt. Satz 2 stellt darüber hinaus
klar, dass eine gewerbliche Sammlung auch auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und
der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden kann. Hintergrund dieser Präzisierung ist die
EU-rechtliche Funktion der gewerblichen Sammlung. Gewerbliche Sammlungen stellen einen wichtigen Ausnahmetatbestand im Bereich der kommunalen Überlassungspflichten dar. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 unterliegen
Haushaltsabfälle nicht der Überlassungspflicht, soweit sie
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende Interessen nicht entgegenstehen. Durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der
notwendige Raum gegeben. Der Begriff der gewerblichen
Sammlung ist vor diesem Hintergrund EU-rechtskonform
auszulegen. Die Größe, der Organisationsgrad und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sammlung sowie deren
Intensität oder Marktverhalten gegenüber dem Bürger spielen für die Definition daher keine Rolle. Derartige Aspekte
können allerdings im Zusammenhang mit der behördlichen
Prüfung, ob einer gewerblichen Sammlung auf Grund ihrer
Auswirkungen auf bestehende Entsorgungsstrukturen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, relevant
sein (vgl. dazu § 17 Absatz 3).
Absatz 19 führt erstmals eine Legaldefinition des bereits bekannten Begriffs der Kreislaufwirtschaft ein. Diese umfasst
die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Der Begriff
Vermeidung wird in Absatz 20 und der Begriff der Verwertung in Absatz 23 näher bestimmt.
Absatz 20 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 12
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Vermeidung ein. Die Definition wird in Satz 2 um einen Beispielkatalog ergänzt, der die bekannten Elemente des § 4 Absatz 2
KrW-/AbfG aufgreift. Wie sich aus dem Begriff „insbesondere“ ergibt, ist die Aufzählung der Maßnahmen nicht ab-
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schließend. Bedeutung erlangt die Definition insbesondere
in Zusammenhang mit den Abfallvermeidungsprogrammen
im Sinne des § 33. Die Vermeidung ist nach der Abfallhierarchie des § 6 als grundsätzlich vorrangige Entsorgungsoption gekennzeichnet.
Absatz 21 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 13
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Wiederverwendung ein. Der Begriff beschreibt Maßnahmen, die in
einer Phase stattfinden, bei der das Erzeugnis oder dessen
Bestandteile noch kein Abfall, beziehungsweise nach Beendigung der Verwertung kein Abfall mehr sind. Besondere
Bedeutung hat der Begriff daher vor allem für die Definition
der – nach der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 als grundsätzlich vorrangigen – Verwertungsoption „Vorbereitung zur
Wiederverwendung“ (vgl. Absatz 24). Entscheidend für die
Abgrenzung der Wiederverwendung eines Erzeugnisses zu
anderen Verwendungsmöglichkeiten ist das Merkmal desselben Verwendungszwecks. Insoweit ist eine vergleichende
Betrachtung des ursprünglichen Verwendungszweckes und
des Verwendungszweckes nach Durchführung des Verwertungsverfahrens notwendig. Nur bei gleichen Verwendungszwecken ist das Merkmal der Wiederverwendung gegeben.
Absatz 22 definiert den Begriff der Abfallentsorgung als
Oberbegriff für alle Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder
Beseitigung. Die Definition greift dabei die bisherige Definition des § 3 Absatz 7 KrW-/AbfG auf und setzt gleichzeitig Artikel 3 Nummer 14 AbfRRL um. Im Gegensatz zur
EU-rechtlichen Vorschrift wird jedoch nicht der Oberbegriff
der „Behandlung“, sondern der im deutschen Recht eingeführte Rechtsbegriff der „Entsorgung“ verwendet. Die Beibehaltung des in einer Vielzahl gesetzlicher und untergesetzlicher Reglungen enthaltenen deutschen Rechtsbegriffs dient
der Rechtssicherheit sowie der praktikablen Anwendung des
neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Behörden und betroffene Rechtsanwender.
Absatz 23 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 15
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Verwertung ein. Die Definition löst die bisherigen Begriffsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für die
Unterbegriffe stoffliche Verwertung (§ 4 Absatz 3 KrW-/
AbfG) und energetische Verwertung (§ 4 Absatz 4 KrW-/
AbfG) ab. Die allgemeine Verwertungsdefinition stellt in
Abgrenzung zur Beseitigung (vgl. Absatz 26) im Wesentlichen darauf ab, dass beim Entsorgungsverfahren als Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren
Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung der Funktion verwendet worden wären. Entscheidend
ist somit die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, welche sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz
richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die
Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für
die Abgrenzung keine Rolle. Der Substitutionseffekt kann
dabei auch außerhalb der entsorgenden Anlage eintreten, wie
etwa durch Auskoppelung von Fernwärme einer Müllverbrennungsanlage in ein Fernwärmenetz. Vorbereitende Verfahren, die auf diese Funktion ausgerichtet sind, fallen ebenfalls unter den Verwertungsbegriff. In Übereinstimmung mit
der Abfallrahmenrichtlinie wird die allgemeine Definition
durch Anlage 2 konkretisiert, die eine nicht abschließende
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Liste von Verwertungsverfahren enthält. Der Oberbegriff der
Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25)
weiter differenziert. Relevanz hat diese Einstufung insbesondere für die Abfallhierarchie (§ 6 Absatz 1). Ein Verwertungsverfahren, das nicht von den spezifischen Definitionen
erfasst wird, ist als „sonstige Verwertung“ zu bezeichnen
(vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4). Derartige Verfahren, zu denen etwa die energetische Verwertung oder der Bergversatz
zählt, sind nach der Abfallhierarchie des § 6 grundsätzlich
als nachrangige Verwertungsoption zu werten.
Absatz 24 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 16
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Vorbereitung zur Wiederverwendung ein. Die Vorbereitung zur
Wiederverwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die zu Abfall geworden
sind, durch wenig materialintensive Verwertungsverfahren
der Prüfung, Reinigung oder Reparatur so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder zu ihrem
ursprünglichen Zweck verwendet werden können (vgl. zum
Begriff der Wiederverwendung die Ausführungen zu
Absatz 21). In Frage kommt hier beispielsweise das Aussortieren von noch funktionsfähigen Gegenständen aus Sachgesamtheiten oder auch die Vornahme von kleineren Reparaturen, die einen Gegenstand mit wenigen Handgriffen wieder
funktionstüchtig werden lassen. Da diese Verwertungsform
in besonderer Weise dem Ressourcenschutz dient, wird sie
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 als vorrangige Verwertungsoption gekennzeichnet.
Absatz 25 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 17
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff des Recyclings ein. Kennzeichnend für das Recycling ist der Umstand,
dass Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet werden, die wiederum für den ursprünglichen
Zweck oder andere Zwecke verwendet werden können. Im
Gegensatz zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sind daher auch intensivere Behandlungsmaßnahmen gestattet,
durch die der aufbereitete Gegenstand auch in einen anderen
Verwendungszweck überführt werden kann. Da diese Verwertungsform ebenfalls dem Ressourcenschutz dient, wird
sie nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 als zweitbeste Verwertungsoption gekennzeichnet. Die Recyclingdefinition ist
nicht notwendigerweise deckungsgleich mit Beschreibungen
von stofflichen Verwertungsverfahren in anderen Regelungswerken, wie zum Beispiel der stofflichen Verwertung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Altfahrzeugverordnung
oder der werkstofflichen Verwertung nach Anhang I
Nummer 1 Absatz 2 der Verpackungsverordnung. Dies gilt
z. B. für die Aufbereitung zu und die Verwendung von
Kunststoffen als Reduktionsmittel in Hochöfen, die sich
nach der Definition dieses Absatzes als Recycling darstellt.
Bei diesem Verfahren dienen die Kunststoffe nicht als
Brennstoffe, sondern ersetzen bei dem chemischen Prozess
der Vergasung andere Reduktionsmittel wie Kohle oder
Koks. Der Klarstellung dient der Hinweis, dass die energetische Verwertung, das heißt die Nutzung von Abfällen als
Brennstoff, nicht unter das Recycling fällt. Das gleiche gilt
für die vorbereitende Stufe, nämlich die Aufbereitung von
Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur
Verfüllung bestimmt sind. Der Begriff der Verfüllung umfasst dabei die ober- wie untertägige Verfüllung. Derartige
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Verfahren sind auf Grund ihrer weniger günstigen Ressourceneffizienz nach der Abfallhierarchie des § 6 als grundsätzlich nachrangige Verwertungsoption beschrieben.
Absatz 26 führt in Umsetzung von Artikel 3 Nummer 19
AbfRRL eine neue Bestimmung für den Begriff der Beseitigung ein. Die Regelung definiert die Beseitigung in negativer Abgrenzung zur Verwertung. Zur Klarstellung verdeutlicht die Regelung in Anlehnung an § 10 Absatz 2 KrW-/
AbfG, dass Nebenfolge derartiger Verfahren durchaus die
Rückgewinnung von Stoffen und Energie sein kann, ohne
dass hierdurch der Status eines Verwertungsverfahrens erreicht wird. In Übereinstimmung mit der Abfallrahmenrichtlinie wird die allgemeine Definition durch Anlage 1 konkretisiert, welche eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren enthält. Die Beseitigung ist auf Grund der
nicht intendierten Ressourceneffizienz nach der Abfallhierarchie des § 6 als nachrangige Entsorgungsoption gekennzeichnet.
Absatz 27 enthält die bislang in § 3 Absatz 10 KrW-/AbfG
enthaltene Definition des Deponiebegriffs.
Absatz 28 enthält die bislang in § 3 Absatz 12 KrW-/AbfG
enthaltene Definition des Standes der Technik; dabei wird
der Verweis auf die entsprechende Anlage 3, der Kriterien
zur Bestimmung des Standes der Technik enthält, angepasst.
Hierdurch wird zugleich Artikel 3 Nummer 20 AbfRRL umgesetzt. Der Begriff „Stand der Technik“ entspricht inhaltlich dem Begriff der „besten verfügbaren Techniken“ des
EU-Rechts; er wird in anderen umweltrechtlichen Regelungen (vergleiche § 3 Absatz 6 BImSchG und § 3 Nummer 11
WHG) in gleicher Weise bezeichnet.
Zu § 4 (Nebenprodukte)
§ 4 regelt die Abgrenzung zwischen Abfällen und Nebenprodukten. Die neue Regelung setzt Artikel 5 AbfRRL um und
hält sich weitgehend wortgleich an die EU-rechtlichen Vorgaben. Die Abgrenzung ist bislang im deutschen Abfallrecht
allein über die Auslegung des Entledigungswillens nach § 3
Absatz 3 Nummer 1 KrW-/AbfG vorgenommen worden.
Der Wille zur Entledigung wird nach dieser Norm vermutet,
wenn Stoffe oder Gegenstände bei den dort genannten Herstellungs-, Behandlungs- und Nutzungsverfahren anfallen,
ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung auf die Herstellung der Stoffe oder Gegenstände gerichtet ist. Für die
Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des
Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Lässt sich – auf Grundlage objektivierter Umstände – feststellen, dass die Erzeugung der Stoffe oder Gegenstände jedenfalls als Nebenzweck des genannten Verfahrens intendiert ist, so ist der betreffende Stoff nicht als Abfall anzusehen.
Diese allgemeine Regelung zur Auslegung des Entledigungswillens hat auch im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz
Bestand (vgl. § 3 Absatz 3). Allerdings wird die allgemeine
Regelung nunmehr durch die Spezialregelung des § 4 ergänzt, die allein auf die in Herstellungsverfahren anfallenden
Stoffe und Gegenstände zugeschnitten ist und spezifische
objektive Umstände normiert, welche für die Anerkennung
eines Nebenproduktes vorausgesetzt werden. Der Begriff
Herstellungsverfahren ist im EU-Recht nicht abschließend
bestimmt. Der Begriff bezieht sich nach der bislang vorliegenden EuGH-Rechtsprechung, insbesondere auf industri-
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elle Produktionsverfahren. Bergbauliche Tätigkeiten und die
landwirtschaftliche Produktion sind jedoch ebenfalls erfasst.
Soweit Stoffe oder Gegenstände außerhalb eines Herstellungsverfahrens anfallen, beurteilt sich die Frage der Abfalleigenschaft wie bisher nach dem Vorliegen eines entsprechenden Entledigungswillens. § 4 flankiert damit die in § 3
Absatz 1 geregelte Definition des Abfallbegriffs. Während
in § 3 Absatz 1 der Abfallbegriff positiv bestimmt wird,
dient § 4 dem Ausschluss der Abfalleigenschaft für solche
Stoffe und Gegenstände, die bei einem Herstellungsverfahren anfallen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Absatz 1 normiert, dass in einem Herstellungsverfahren unbeabsichtigt anfallende Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen sind, wenn sie als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt
werden und sichergestellt ist, dass sie weiter verwendet werden, und zwar ohne eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Verarbeitung. Zudem muss
gewährleistet sein, dass die weitere Verwendung rechtmäßig
ist, das heißt unter Beachtung der entsprechenden Produkt-,
Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgt und
nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
Die Anerkennung von Nebenprodukten setzt eine gesicherte
positive Prognose über ihre geplante Verwendung voraus.
Bereits im Herstellungsverfahren muss nachgewiesen sein,
welche Verwendungsabsicht der Produzent mit dem Stoff
oder Gegenstand hat. Dabei muss der anfallende Stoff rechtmäßig, das heißt unter Einhaltung der für seinen Einsatzbereich geltenden rechtlichen Anforderungen, verwendet werden können. Hierfür darf der Stoff jedenfalls durch Verfahren aufbereitet werden, die auch bei der Verarbeitung von
Primärprodukten und -stoffen üblich sind. Die Anforderung,
dass der Stoff als „integraler Bestandteil“ eines Produktionsprozesses erzeugt werden muss, soll gewährleisten, dass der
Stoff für eine spätere Verwendung aufbereitet und tatsächlich einer Verwendung zugeführt werden kann. Dies ist sowohl bei anlageninternen Kreisläufen als auch bei einer Verwendung in externen Produktionsverfahren möglich. Die
Bedingung ist auch erfüllt, wenn der Stoff in einer Qualität
vorliegt, dass er unmittelbar vom Konsumenten genutzt werden kann.
Zentrale Anforderung für die Eigenschaft eines Stoffes oder
Gegenstandes als Nebenprodukt ist letztlich, dass er die gleichen Umweltschutz- und Sicherheitsstandards erfüllt wie ein
Hauptprodukt. Hierbei kommt es zunächst auf die Erfüllung
der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des
allgemeinen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrechts an, die für die Verwendung des designierten Nebenprodukts gelten. Ergänzende Voraussetzung ist jedoch, dass
die weitere Verwendung des Nebenprodukts insgesamt nicht
zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
führt. Diese allgemeine Grundvoraussetzung bildet den zentralen qualitativen Schutzmaßstab für das Nebenprodukt
(vgl. hierzu den identischen Schutzstandard für das Ende der
Abfalleigenschaft in § 5 Absatz 1 Nummer 4). Dieser
Schutzstandard kann bereits durch das allgemeine Produkt-,
Umweltschutz- oder Gesundheitsschutzrecht erfüllt sein.
Enthält das bestehende Recht jedoch relevante Schutzlücken, weil es etwa dem Risikopotential des Stoffes nicht ausreichend Rechnung trägt, ist der Gesundheits- und Umwelt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schutz nicht sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Nebenprodukteigenschaft liegen in diesem Fall nicht vor.
Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung
zum Erlass von Rechtsverordnungen, um die abstrakten Anforderungen zur Bestimmung eines Nebenprodukts zu konkretisieren. Die Regelung dient der Vereinfachung des Vollzugs sowie der Herstellung von Rechtssicherheit. Zentraler
Gegenstand der Ermächtigungsnorm ist die Festlegung von
Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Zu beachten ist, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 AbfRRL eine Konkretisierung der abstrakten Anforderungen für die Bestimmung von Nebenprodukten auch im Rahmen eines Komitologieverfahrens auf EU-rechtlicher Ebene möglich ist. Die
Verordnungsermächtigung dient insoweit auch der innerstaatlichen Umsetzung späterer Komitologieentscheidungen.
Zu § 5 (Ende der Abfalleigenschaft)
Die Vorschrift schafft erstmals eine explizite Regelung für
die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft. Die neue
Regelung setzt Artikel 6 AbfRRL um und hält sich weitgehend wortgleich an diese EU-rechtlichen Vorgaben.
Nach dem bislang geltenden EU-Recht wie auch dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist die Bestimmung des
Endes der Abfalleigenschaft von der Rechtsprechung unter
rechtssystematischen Gesichtspunkten hergeleitet worden.
Das Ende der Abfalleigenschaft steht in einem systematischen Zusammenhang mit den abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungspflichten. Die Abfalleigenschaft
kann daher erst enden, wenn die entsprechenden Rechtspflichten erfüllt sind und das abfallrechtliche Pflichtenverhältnis beendet ist. Artikel 6 AbfRRL greift diese Rechtsprechung auf und konkretisiert die im geltenden europäischen
und nationalen Recht bereits angelegte Systematik. Artikel 6
Absatz 2 AbfRRL sieht allerdings vor, dass die in Absatz 1
geregelten allgemeinen Anforderungen für die Beendigung
der Abfalleigenschaft primär durch ein Komitologieverfahren zu konkretisieren sind. Der Prozess ist bereits angelaufen. Konkrete EU-Entscheidungen zur Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft zu Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotten stehen bevor, entsprechende weitere Entscheidungen zu Papierabfällen sind in der Vorbereitung. In der
Abfallrahmenrichtlinie sind darüber hinaus Entscheidungen
zu Bau- und Abbruchabfällen, Aschen und Schlacken, körnigem Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Glas und Kompost avisiert (vgl. Erwägungsgrund 22). Den Mitgliedstaaten
ist jedoch die Befugnis eingeräumt, für den Fall, dass auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Kriterien festgelegt
sind, im Einzelfall und unter Berücksichtigung der geltenden
Rechtsprechung das Ende der Abfalleigenschaft zu bestimmen.
Es besteht ein erhebliches Bedürfnis der Mitgliedstaaten, die
Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft auch unabhängig von den auf EU-relevante Sachbereiche ausgerichteten
Komitologieverfahren für bestimmte nationale Sachverhalte
zu treffen. Da die Reichweite des Abfallbegriffs für weite
Bereiche des Umweltrechts konstitutiv und für die Betroffenen wirtschaftlich von hoher Relevanz ist, ist eine explizite
Regelung auf nationaler Ebene unerlässlich. Sie ist auch
zulässig, da die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1
AbfRRL der Systematik des EU-Rechts und der geltenden
EuGH-Rechtsprechung entnommen sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Absatz 1 regelt, dass die Abfalleigenschaft von Stoffen und
Gegenständen endet, wenn diese ein Verwertungsverfahren
durchlaufen haben und der daraus resultierende Stoff oder
Gegenstand nach allgemeiner Auffassung für bestimmte
Zwecke verwendet wird, Gegenstand eines Marktes ist oder
einer Nachfrage unterliegt, die zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Stoffes notwendigen technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt führen kann.
Diese Definition erfasst auch energetisch zu verwertende
Abfälle, so genannte sekundäre Brennstoffe, da ganz allgemein von einem „Durchlaufen des Verwertungsprozesses“
gesprochen wird. Es gilt insoweit die allgemeine Definition
des Verwertungsverfahrens nach § 3 Absatz 23, welche alle
Verwertungsvarianten, einschließlich der sonstigen Verwertung (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4) erfasst. Die Reichweite
des Verwertungsverfahrens wird mit dem Begriff „Durchlaufen“ nicht konkret bestimmt. Entscheidend ist auch hier die
Definition des Verwertungsbegriffs, der insoweit verlangt,
dass die Abfälle eine Substitutionsfunktion erfüllen können.
Faktisch wird damit die Reichweite des erforderlichen Verwertungsverfahrens durch die qualitativen Voraussetzungen
an das Ende der Abfalleigenschaft bestimmt.
Die Stoffe oder Gegenstände müssen gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet werden. Dies schließt Stoffe mit
einem undefinierbaren Nutzen aus. Zum einen unterliegen
solche Stoffe dem Risiko, kurzfristig wieder zu Abfall zu
werden. Zum anderen kann auch die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit dieser Stoffe erst abgeschätzt werden,
wenn die Zweckbestimmung ersichtlich ist. Einen ähnlichen
Hintergrund hat auch das Marktwert- oder Nachfragekriterium. Auch hier schließt der Marktwert in aller Regel aus,
dass Stoffe kurzfristig wieder als Abfall anfallen.
Entscheidend für das Ende der Abfalleigenschaft ist letztlich
die gesicherte Prognose, dass das Produkt nicht zu negativen
Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit führen
wird. Nach Nummer 3 sind zunächst die für die jeweilige
Zweckbestimmung des Stoffes oder Gegenstandes geltenden
technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften
und anwendbaren Normen für Erzeugnisse einzuhalten.
Nach Nummer 4 darf darüber hinaus die Verwendung der
Stoffe und Gegenstände auch insgesamt nicht zu schädlichen
Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen. Die Regelung ist mit der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannten Bedingung für die Anerkennung von Nebenprodukten vergleichbar. Zu prüfen ist zunächst, ob die für die jeweilige Verwendung einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt-,
und Umweltrechts erfüllt werden. Hierzu zählt im Falle des
Einsatzes als Brennstoff etwa das Bundes-Immissionschutzgesetz, im Falle der Nutzung als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel das Düngerecht. Soweit das Produkt- und sonstige Umweltrecht den
Gesundheits- und Umweltschutz nicht sicherstellt, können
die maßgeblichen Anforderungen auch durch das Abfallrecht selbst, etwa durch spezifische Anforderungen an die
umweltverträgliche Verwertung, bestimmt werden.
Trotz gleicher Schutzrichtung ist die Regelung zum Ende der
Abfalleigenschaft auf europarechtlicher Ebene nicht mit der
REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) verzahnt worden. Artikel 2
Absatz 2 REACH-VO nimmt zwar Abfälle von den Regelungen aus; werden aber aus Abfällen Stoffe, Gemische oder
Erzeugnisse im Sinne des Chemikalienrechts zurückgewonnen, findet REACH – von der begrenzten, auf die Registrierungspflicht bezogenen Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe d REACH-VO abgesehen – Anwendung. Aus
Abfällen gewonnene „Recyclingprodukte“ sind trotz vorlaufender abfallrechtlicher Umweltprüfung daher nicht von
REACH freigestellt. Sie haben dort grundsätzlich den gleichen rechtlichen Status wie Primärprodukte, die sich je nach
Einzelfallkonstellation den REACH-Anforderungen stellen
müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die abfallrechtlichen Rechtsbegriffe „Stoff“ und „Erzeugnis“ mit den von
REACH verwendeten, chemikalienrechtlichen Begriffen
nicht identisch sind und die Begriffe innerhalb ihres jeweiligen Rechtssystems eigenständig ausgelegt und angewendet
werden müssen. Während der Erzeugnisbegriff im Abfallrecht nur klarstellt, dass es sich bei dem Gegenstand nicht
um Abfall handelt, ist der chemikalienrechtliche Begriff in
Abgrenzung zu den dortigen Begriffen des Stoffs und des
Gemischs zu sehen und daher enger. Zu den in Absatz 1
Nummer 3 genannten technischen Anforderungen und
Rechtsvorschriften sowie anwendbaren Normen für Erzeugnisse (im abfallrechtlichen Sinne) zählen deshalb auch die
REACH-Bestimmungen für Stoffe oder Gemische, wenn das
Recyclingprodukt in chemikalienrechtlicher Hinsicht nicht
als Erzeugnis, sondern als Stoff oder Gemisch einzuordnen
ist.
Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung
zum Erlass von Rechtsverordnungen, um die in Absatz 1 genannten abstrakten Anforderungen zur Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft zu konkretisieren. Zentral für die
Konkretisierung des Absatzes 1 ist insbesondere die Festlegung von Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Dabei können die Anforderungen auch durch Schadstoffgrenzwerte konkretisiert werden.
Zu Teil 2
(Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und
Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen
Entsorgungsträger)
Teil 2 regelt die zentralen Grundsätze des Gesetzes, insbesondere die Ausgestaltung und Anwendung der Abfallhierarchie sowie die Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
einschließlich der Anforderungen an den Schutz von
Mensch und Umwelt. Darüber hinaus enthält dieser Teil
Regelungen zu den Entsorgungspflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der korrespondierenden Überlassungs- und Duldungspflichten der Erzeuger und Besitzer. Neu ist insoweit eine Vorschrift für das
Anzeigeverfahren bei gewerblichen und gemeinnützigen
Sammlungen. Schließlich folgen Bestimmungen zur Drittbeauftragung, zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen.
Zu Abschnitt 1
(Grundsätze der Abfallvermeidung und
Abfallbewirtschaftung)
Abschnitt 1 enthält die zentralen Regelungen zur neuen fünfstufigen Abfallhierarchie.
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Zu § 6 (Abfallhierarchie)
§ 6 regelt – ähnlich dem bisherigen § 4 Absatz 1 KrW-/AbfG –
als Grundsatznorm die prinzipielle Rangfolge der Maßnahmen der Vermeidung (vgl. § 3 Absatz 20) und der Abfallbewirtschaftung (vgl. § 3 Absatz 14) fest.
Die Regelung dient der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie in Artikel 4 AbfRRL. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser
Vorgabe haben die Mitgliedstaaten ihren Rechtsvorschriften
und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung eine bestimmte generalisierte Prioritätenfolge zugrunde zu legen. Dabei steht ihnen
bei der Frage, in welcher Stringenz sie diese Hierarchie umsetzen, ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach Artikel 4
Absatz 2 Satz 1 AbfRRL soll die Hierarchie die Mitgliedstaaten jedoch in die Lage versetzen, diejenigen Optionen
„zu fördern“, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem
Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.
Für die Beurteilung der besten Umweltoption ist nach
Artikel 4 Absatz 2 Satz 4 AbfRRL neben den Grundsätzen
der Vorsorge und Nachhaltigkeit auch die technische Durchführbarkeit, die wirtschaftliche Vertretbarkeit, der Schutz
von Ressourcen, die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt
und die menschliche Gesundheit sowie die wirtschaftlichen
und sozialen Folgen zu berücksichtigen. Angesichts der Heterogenität und Divergenz dieser unterschiedlichen Aspekte
steht den Mitgliedstaaten daher bei der Auswahl der Optionen eine weite Einschätzungsprärogative zu.
Absatz 1 legt in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 AbfRRL
zunächst die generelle Rangfolge der einzelnen Maßnahmen
fest. Oberste Priorität hat die Vermeidung von Abfällen (§ 3
Absatz 20), hierauf folgt die Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Absatz 24), das Recycling (§ 3 Absatz 25) und
die sonstige Verwertung, insbesondere die energetische Verwertung und die Verfüllung von Abfällen. Unter Verfüllung
ist die ober- wie die untertägige Verfüllung zu verstehen. Die
letzte Stufe schließlich stellt die Beseitigung von Abfällen
(§ 3 Absatz 26) dar. Diese fünfstufige Hierarchie unterscheidet sich von der bisher bekannten dreistufigen Hierarchie
(Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) letztlich dadurch, dass
die Verwertungsstufe in drei Stufen (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung) untergliedert ist. Unter den letztgenannten Auffangtatbestand der
sonstigen Verwertung fällt auch die energetische Verwertung
und die Verfüllung von Abfällen. Die beispielhaft genannten
Maßnahmen sind ihrerseits nicht definiert, müssen aber als
Verwertungsverfahren die allgemeine Verwertungsdefinition
erfüllen (vgl. § 3 Absatz 23).
Absatz 2 steuert in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2
AbfRRL die Rangfolge der einzelnen Maßnahmen. Generelle Leitlinie für eine Vorrangbestimmung sind dabei die in
Artikel 4 Absatz 2 Satz 4 AbfRRL festgelegten Kriterien des
Vorsorge- und des Nachhaltigkeitsprinzips sowie des Lebenszyklusdenkens. Der zentrale Maßstab für die Rangfolgebestimmung ist die bestmögliche Sicherstellung des
Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und
Bewirtschaftung von Abfällen (vgl. Artikel 1 AbfRRL). Entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben des Artikel 4 Absatz 1 AbfRRL ist daher auch die Abfallvermeidung, deren
einzelnen Maßnahmen (siehe dazu § 3 Absatz 20) durchaus
erhebliche Umweltrelevanz aufweisen können, der Schutz-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
anforderung unterworfen. Der gesetzliche Schutzmaßstab
wird in Anlehnung an den Kriterienkatalog des bisherigen
§ 5 Absatz 5 KrW-/AbfG konkretisiert, welcher die zu berücksichtigenden Auswirkungen der Abfallvermeidung und
Abfallbewirtschaftung beispielhaft benennt. Bei der Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist der
gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Bei
der Bestimmung des Vorrangs der einzelnen Entsorgungsmaßnahme sind neben den Umweltschutzbelangen gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 auch gegebenenfalls konfligierende Aspekte, wie die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche
Vertretbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme zu beachten.
Die in der Grundsatznorm des § 6 festgelegte Abfallhierarchie wird über die nachfolgenden Regelungen der §§ 7
und 8 durch unmittelbar für die Erzeuger und Besitzer von
Abfällen geltenden Grundpflichten umgesetzt.
Zu Abschnitt 2 (Kreislaufwirtschaft)
Abschnitt 2 enthält die zentralen Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind
nach diesen Regelungen zur Vermeidung und umweltverträglichen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.
Zu § 7 (Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft)
§ 7 normiert – wie bisher § 5 KrW-/AbfG – die für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen geltenden Grundpflichten der
Kreislaufwirtschaft.
Absatz 1 legt die Rechtspflicht zur Abfallvermeidung fest.
Entsprechend dem bisherigen § 5 Absatz 1 KrW-/AbfG wird
die Abfallvermeidungspflicht auf Betreiber von Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 13) sowie
auf die im Rahmen der Regelungen zur Produktverantwortung Verpflichteten (vgl. die §§ 24 und 25) fokussiert.
Absatz 2 regelt in Satz 1 entsprechend der Vorgängervorschrift des § 5 Absatz 2 KrW-/AbfG die zentrale Grundpflicht von Abfallerzeugern und -besitzern zur Abfallverwertung und legt in Satz 2 den prinzipiellen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen fest. Die Regelung greift damit den durch die Abfallhierarchie des § 6
Absatz 1 vorgegebenen Vorrang der Verwertungsmaßnahmen vor der Beseitigung auf. Eine Differenzierung zwischen
den einzelnen Verwertungsmaßnahmen der Hierarchie (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige
Verwertung) erfolgt in dieser Regelung nicht, sondern ist der
Vorschrift des § 8 vorbehalten.
Satz 3 normiert eine generelle Ausnahme vom Vorrang der
Verwertung. Hiernach entfällt der Vorrang, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am
besten gewährleistet. Zur Festlegung des Maßstabs für den
Schutz von Mensch und Umwelt wird auf die in der Abwägungsregelung des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 aufgelisteten
Kriterien der Abfallhierarchie verwiesen. Die Beseitigungspflicht richtet sich nach § 15 Absatz 1.
Satz 4 normiert eine Ausnahme vom Vorrang der Verwertung für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch
Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen. Die
Regelung entspricht § 5 Absatz 6 KrW-/AbfG. Mit dieser
generellen Ausnahmebestimmung nimmt der Gesetzgeber
seine Einschätzungsprärogative für die Bestimmung der
Rangfolge der Entsorgungsoptionen wahr. Es entspricht
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nicht der besten Umweltoption, die oben genannten Abfallarten schlechthin dem gesetzlichen Vorrang der Verwertung zu unterwerfen, da sie häufig ungewisse Risiken bergen. Erzeuger und Besitzer von solchen Abfällen werden
hierdurch jedoch keineswegs an einer umweltverträglichen
Verwertung gehindert.
Absatz 3 bestimmt zur Sicherstellung der zentralen Anforderungen an den Gesundheits- und Umweltschutz der Verwertung, dass diese ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen
hat. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 3
KrW-/AbfG. Wie bisher sind die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung und der Leitsatz, dass keine Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf erfolgen dürfen,
an den Maßstab des Wohls der Allgemeinheit gebunden.
Absatz 4 stellt Abfallerzeuger und -besitzer vom Vorrang der
Verwertung frei, wenn die Verwertung technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Regelung ist
dem bisherigen § 5 Absatz 4 KrW-/AbfG nachgebildet und
reflektiert einen Bereich der in § 6 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Abwägungskriterien der Hierarchie.
Zu § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)
§ 8 setzt die – in § 6 als Grundsatz festgelegte – Rangfolge
der Verwertungsoptionen auf die Ebene der Grundpflichten
der Erzeuger und Besitzer um und dient damit der Umsetzung der in Artikel 4 AbfRRL festgelegten Abfallhierarchie.
Während die allgemeine Grundpflicht des § 7 Absatz 2 zunächst statuiert, dass Abfallerzeuger und -besitzer überhaupt
eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durchzuführen haben, bestimmt § 8 nunmehr, welche der in § 6
Absatz 1 festgelegten Verwertungsmaßnahmen (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung) im konkreten Fall zu ergreifen ist. Über die Vorgabe der Verwertungsart hinaus fordert § 8 zudem, dass auch
bei der Ausgestaltung der einzelnen Verwertungsmaßnahme
eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben ist.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass bei der Erfüllung
der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 diejenige
Verwertungsmaßnahme Vorrang hat, die den Schutz von
Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des
Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2
und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Durchzuführen ist damit grundsätzlich die Verwertungsmaßnahme,
die – wie bereits in § 6 Absatz 2 festgelegt – im konkreten
Fall die beste Umweltoption darstellt. Hierfür sind insbesondere die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien maßgeblich.
Satz 2 statuiert ergänzend, dass der verpflichtete Abfallerzeuger und -besitzer bei ökologischem Gleichrang verschiedener Verwertungsmaßnahmen ein Wahlrecht hat. Derartige
Fälle sind bei der EU-rechtlich vorgegebenen Ökobilanzierung der verschiedenen Verwertungsarten, die unter Zugrundelegung des gesamten Lebensweges die Ermittlung, Gewichtung und Abwägung einer Vielzahl von Umweltfaktoren fordert, nicht ausgeschlossen und bedürfen daher einer
expliziten Regelung.
Satz 3 bestimmt wiederum, dass Abfallerzeuger und -besitzer bei der Ausgestaltung der einzelnen Verwertungsmaßnahme nach Satz 1 oder 2 eine den Schutz von Mensch und
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Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben haben. Die Regelung betrifft daher nicht
die Wahl der Verwertungsart (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung), sondern allein die technische Ausgestaltung der konkret gewählten
Verwertungsmaßnahme. Die Regelung greift das Hochwertigkeitsgebot des § 5 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG auf. Es
handelt sich bei dem Gebot um eine echte Rechtspflicht, die
vor allem durch Rechtsverordnungen weiter konkretisiert
werden kann (vgl. dazu etwa die Versatzverordnung oder die
Verpackungsverordnung). Soweit verordnungsrechtliche
Vorgaben nicht bestehen, verlangt das Gesetz von den Erzeugern und Besitzern im Einzelfall keine strikte Durchführung
der hochwertigsten Verwertungsoption, sondern eine Optimierung der Verwertung. Offensichtlich „niederwertige“
Verwertungen sind danach unzulässig.
Satz 4 bestimmt schließlich, dass die Durchführung der ökologisch besten Verwertungsart sowie die Hochwertigkeitspflicht gemäß § 7 Absatz 4 unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehen. Die Grenzen der allgemeinen Verwertungspflicht gelten
damit auch für die einzelnen Verwertungsoptionen. Soweit
die Durchführung einer grundsätzlich vorrangigen Verwertungsmaßnahme, wie etwa die Vorbereitung der Wiederverwendung komplexer Abfallgemische, für den Abfallbesitzer
wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich
ist, kann diese nicht erzwungen werden. Der Abfallbesitzer
ist in diesem Fall aber verpflichtet, eine gleichrangige andere
Maßnahme durchzuführen. Ist auch dies nicht möglich, darf
der Abfallbesitzer die nächste nachrangige Verwertungsart
wählen.
Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung
zum Erlass von Rechtsverordnungen, um für bestimmte Abfallarten die Anwendung der Abfallhierarchie festzulegen.
Die Vorgaben der Hierarchie bedürfen auf Grund ihrer Komplexität ganz wesentlich der Konkretisierung durch den Verordnungsgeber. Eine der Nummer 1 ähnliche Verordnungsermächtigung war bereits in § 6 Absatz 1 Satz 4 KrW-/AbfG
enthalten. Allerdings erweitert Nummer 1 die Verordnungsermächtigung entsprechend der Vorgabe des Absatzes 1 von
„Vorrang“ auf „Vorrang oder Gleichrang“. Nummer 2 ermächtigt den Verordnungsgeber zur Konkretisierung des in
Absatz 1 geregelten Hochwertigkeitsgebotes.
Absatz 3 enthält einen wichtigen Auffangtatbestand. Da es
für den Verordnungsgeber nicht möglich sein wird, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für alle Abfallströme und Entsorgungsverfahren die Anforderungen der Abfallhierarchie zu konkretisieren, legt
Absatz 3 für die Übergangszeit spezifische Vorgaben für das
besonders relevante Verhältnis zwischen stofflichen und
energetischen Verwertungsverfahren fest. Die Regelung findet nur Anwendung, soweit der Vorrang oder Gleichrang zwischen diesen Verwertungsarten nicht durch eine spezifische
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 bestimmt worden ist.
Satz 1 enthält als Übergangsregelung die gesetzliche Vermutung, dass die energetische Verwertung im Verhältnis zu den
stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling) als gleichrangig anzusehen ist,
wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung
mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kJ/kg beträgt. Die
Vermutungsregel greift die Heizwertregelung des § 6 Ab-
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satz 2 KrW-/AbfG auf, der bereits nach der bisherigen
Rechtslage an die energetische Verwertung im Verhältnis zur
stofflichen Verwertung zusätzliche ökologische Anforderungen stellt. Der Heizwert für den Abfall soll grundsätzlich verhindern, dass unvermischte, niederkalorische Abfälle, deren
Verbrennung keinen relevanten Beitrag zur Ressourcenschonung liefert und damit nicht als vorzugswürdige Umweltoption angesehen kann, energetisch verwertet werden. Abfälle,
die nicht den erforderlichen Heizwert aufweisen, sind danach
grundsätzlich entweder stofflich zu verwerten oder – gegebenenfalls nach vorheriger Sortierung des Gemisches als separierte hochkalorische Fraktionen – energetisch zu verwerten.
Die Regelung dient damit nicht nur dem Schutz stofflicher
Verwertungsverfahren vor konkurrierenden „niederwertigen“ energetischen Verwertungsverfahren, sondern auch der
Effizienzsteigerung der energetischen Verwertung selbst. Erfüllen die Abfälle die Anforderungen an den Heizwert hingegen, ist die energetische Verwertung im Vergleich zu den
stofflichen Verwertungsverfahren als generell gleichrangig
anzusehen und darf vom Erzeuger oder Besitzer durchgeführt
werden. Dem Erzeuger oder Besitzer steht es allerdings frei,
diese Abfälle gleichwohl stofflich zu verwerten.
Absatz 2 führt in Umsetzung von Artikel 18 AbfRRL auf gesetzlicher Ebene ein generelles Verbot der Vermischung von
gefährlichen Abfällen mit anderen gefährlichen Abfällen
und mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ein.
Satz 2 listet in Übereinstimmung mit der EU-rechtlichen
Vorgabe die Ausnahmen vom generellen Vermischungsverbot auf. Die Voraussetzungen stellen sicher, dass eine Vermischung nur dann erfolgen darf, wenn die Anforderungen an
eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung eingehalten und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt durch
die Vermischung nicht verstärkt werden. Satz 3 betrifft die
Fälle, in denen bereits eine nach Satz 1 unzulässige Vermischung stattgefunden hat. Entsprechend der EU-rechtlichen
Vorgabe sind die vermischten Abfälle zu trennen, soweit dies
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung nach § 7 Absatz 3 zu gewährleisten und die
Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit gelten die zu Absatz 1 gemachten Ausführungen entsprechend.
Es handelt sich bei der Regelung allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Im Einzelfall kann der Erzeuger und
Besitzer Abfälle auch unterhalb des Heizwertes der energetischen Verwertung zuführen, wenn er nachweist, dass dieses
Verwertungsverfahren gemäß den Vorgaben des Absatzes 1
im konkreten Fall den Schutz von Mensch und Umwelt am
besten gewährleistet oder eine mindest gleichrangige Verwertungsoption gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren darstellt. Umgekehrt kann trotz Vorliegen des erforderlichen Heizwertes auch eine stoffliche Verwertung geboten sein, wenn sich diese im Einzelfall als die bessere Verwertungsoption erweist. Die Darlegungslast trifft in diesem
Fall die Behörde.
Die Vorschrift enthält die zentrale Ermächtigungsgrundlage
zum Erlass von Rechtsverordnungen, mit dem die in den § 7
Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9 festgelegten Anforderungen an die ordnungsgemäße, schadlose und möglichst
hochwertige Verwertung von Abfällen – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und technischen
Möglichkeit – konkretisiert werden können. Die Ermächtigungsgrundlage der Absätze 1 bis 3 entspricht unter Anpassung der Verweisungen überwiegend der Vorgängervorschrift des § 7 Absatz 1, 3 und 4 KrW-/AbfG.
Mit dieser Vermutungsregelung, die im Gegensatz zum bisherigen § 6 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG konsequenterweise
nunmehr auch für Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen
gilt, trifft der Gesetzgeber für die Übergangszeit eine pauschalisierte Auswahlentscheidung der möglichen Verwertungsalternativen unter den nach Artikel 4 AbfRRL vorgegebenen
ökologischen, technischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten. Die Bestimmung ist jedoch lediglich eine Auffangvorschrift und damit auf eine fachliche und rechtliche Weiterentwicklung angelegt. Die gesetzlichen Rangfolge- und
Hochwertigkeitsbestimmungen, insbesondere das Kriterium
des Heizwertes, können für bestimmte Verwertungsverfahren
und Abfallströme durch Rechtsverordnung nach Absatz 2
aufgehoben, verändert oder spezifiziert werden.
Zu § 9 (Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot)
Absatz 1 legt das an Abfallerzeuger und -besitzer gerichtete
Gebot fest, Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln, soweit die Grundpflicht zur Verwertung nach § 7 Absatz 2
bis 4 und das Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot des § 8
Absatz 1 dies erfordern. Die Erforderlichkeit bestimmt sich
daher nach den vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen an
die Verwertungspflicht; sie schließt die Berücksichtigung der
technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit
nach § 7 Absatz 4 ausdrücklich ein. Ein entsprechendes Gebot enthielt bereits § 5 Absatz 2 Satz 4 KrW-/AbfG.
Zu § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
Absatz 1 entspricht in weiten Teilen der Vorgängerregelung
des § 7 Absatz 1 KrW-/AbfG. Über die bisherige Regelung
hinausgehend ermöglicht die in Nummer 1 neu eingefügte
Ermächtigung im Hinblick auf die Einbindung von Abfällen
in Erzeugnisse nunmehr auch Verbotsregelungen. Auf
Grund der erforderlichen Umstellung des nationalen Chemikalienrechts auf die Neuregelungen des EU-Chemikalienrechts, insbesondere der REACH-Verordnung, welche nicht
für Abfälle gilt, kann es gegebenenfalls erforderlich werden,
künftig im Abfallrecht einzelne Verbotsregelungen zu treffen. Nummer 2 nimmt gegenüber der Vorgängerregelung
auch die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zulässige Vermischung in
Bezug. Neu ist auch die erweiterte Verordnungsermächtigung der Nummer 3. Auf Grundlage dieser erweiterten
Ermächtigung können nunmehr auch Anforderungen an die
gemeinsame Erfassung und Logistik von Abfällen und rücknahmepflichtigen Erzeugnissen (einheitliche Wertstofftonne) bestimmt werden, soweit diese gleichartig sind oder
den gleichen Verwertungsweg haben. Die Ermächtigung
korrespondiert mit der entsprechend erweiterten Ermächtigung des § 25 Absatz 2 Nummer 3, nach der – unter dem
spezifischen Blickwinkel der Pflichten zur Wahrnehmung
der Produktverantwortung – ebenfalls Anforderungen an die
gemeinsame Erfassung und Logistik von rücknahmepflichtigen Erzeugnissen und Abfällen in einer einheitlichen Wertstofftonne bestimmt werden können.
Im Ergebnis kann damit auf Verordnungsebene die Verwertung von rücknahmepflichtigen Erzeugnissen und gleichartigen oder auf gleichem Wege zu verwertenden Abfällen in
einer einheitlichen Wertstofftonne sowohl unter ökonomi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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schen als auch unter ökologischen Aspekten optimiert werden. Dies gilt insbesondere für Erzeugnisse und Abfälle aus
privaten Haushaltungen, deren haushaltsnahe Erfassung
über eine einheitliche Wertstofftonne gewährleistet werden
kann. In diesem Zusammenhang kann eine solche Verordnung auch Rechts- und Planungssicherheit für die notwendige Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Rücknahmepflichtigen beziehungsweise
Rücknahmesystemen im Sinne des § 25 schaffen.
Absatz 2 Nummer 1 bis 7 entspricht mit sprachlichen Änderungen der Vorgängerregelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 KrW-/
AbfG. Nummer 8 erlaubt es, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer
zu bestimmen. Neu hinzugekommen ist Nummer 9, die inhaltlich § 7 Absatz 5 KrW-/AbfG entspricht. Mit der Ermächtigung wird zunächst die Befugnis eingeräumt, an
Stelle der papiergebundenen Führung von Nachweisen, Registern und Betriebstagebüchern die elektronische Führung
dieser Belege und Aufzeichnungen anzuordnen, die dann als
elektronische Dokumente zu generieren und übermitteln
sind. Die Verordnungsermächtigung eröffnet damit die Möglichkeit anzuordnen, dass Verwaltungsverfahren ausschließlich elektronisch und nicht mehr in Papierform zu führen
sind. Soweit dies erforderlich ist, kann in diesem Zusammenhang zum Beispiel auch die Eröffnung der erforderlichen Empfangszugänge bestimmt sowie die Verwendung
einheitlicher Datenschnittstellen für die elektronische Kommunikation vorgeschrieben werden. Gleichzeitig kann die
der Schriftform rechtlich gleichwertige elektronische Form
nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden. An die Stelle der handschriftlichen Unterschrift im „Papierverfahren“ tritt im elektronischen Verfahren dann die qualifizierte elektronische Signatur. Diese kann
alle Funktionen der handschriftlichen Unterschrift erfüllen
(z. B. Abschlussfunktion, Beweissicherungsfunktion etc.).
Absatz 3 entspricht in mit sprachlichen Änderungen der Vorgängerregelung des § 7 Absatz 4 KrW-/AbfG.
Absatz 4 enthält eine neue Ermächtigung zum Erlass von
verordnungsrechtlichen Anforderungen an denjenigen, der
bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach
Maßgabe der § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 und § 9 besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt
oder verwertet. Die vorgesehenen Regelungsbefugnisse beziehen sich auf die Regelung des Absatzes 1 Nummer 4. Die
Regelungsbefugnisse orientieren sich an § 50 Absatz 2
Nummer 2 und Absatz 3 KrW-/AbfG sowie an § 17
Absatz 1 Nummer 2 ChemG.
Zu § 11 (Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)
Absatz 1 enthält die Pflicht, soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 erforderlich ist, Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach
§ 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015
getrennt zu sammeln. Der Begriff „Bioabfälle“ wird in § 3
Absatz 7 legal definiert. Absatz 1 dient der Umsetzung von
Artikel 22 Satz 1 Buchstabe a AbfRRL, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der getrennten Sammlung, Behandlung und Verwendung von Bioabfällen zu treffen. Die Pflicht zur getrennten Sammlung
gilt, soweit die Grundpflicht zur Verwertung nach § 7
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Absatz 2 bis 4 und das Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot des § 8 Absatz 1 dies erfordert. Die Erforderlichkeit bestimmt sich daher nach den vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen an die Verwertungspflicht; sie schließt die Berücksichtigung der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 7 Absatz 4 ausdrücklich ein.
Absatz 2 enthält eine umfassende Rechtsverordnungsermächtigung in Bezug auf die Verwertung von Bioabfällen
und Klärschlämmen. Die Anforderungen an die Verwertung
werden in Anlehnung an die allgemeinen Anforderungen des
§ 10 näher bestimmt und stoff- und bereichsspezifisch präzisiert. Der bislang geltende § 8 KrW-/AbfG ermächtigte zu
Regelungen für die Verwertung von biologisch abbaubaren
Abfällen lediglich als Sekundärrohstoff- oder Wirtschaftsdünger (jetzt Düngemittel nach dem Düngegesetz vom
9. Januar 2009, BGBl. I S. 54 (136), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2539)
und dies auch nur im Bereich der Landwirtschaft.
Dieser enge Rahmen ist mit der neuen EU-rechtlichen Bestimmung des Artikel 22 AbfRRL nicht mehr vereinbar. Die
darin enthaltene Vorgabe zu einer umfassenden Bioabfallverwertung in Verbindung mit Anlage 2, Verwertungsverfahren R 10 sowie Artikel 13 AbfRRL beinhalten die umweltpolitische Zielsetzung, Bioabfälle unter Berücksichtigung des abfallspezifischen Gefahrenpotenzials umfassend
zu verwerten. Dies schließt die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Bioabfällen und Klärschlämmen über die
Düngung hinaus, beispielsweise zur Bodenverbesserung
oder Rekultivierung innerhalb wie auch außerhalb der Landwirtschaft, ebenso ein wie die Energiegewinnung (z. B.
durch Vergärung in Biogasanlagen, durch unmittelbare Verbrennung). Um einerseits die allgemeinen und speziellen
Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie sowie andererseits die
Erweiterung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten und des Anwendungsbereichs in Form in sich geschlossener, harmonisierter und damit im Ergebnis sowohl anwendungsfreundlicher und unbürokratischer als auch effizienter
Regelungen umzusetzen, bedarf es einer entsprechend erweiterten Ermächtigungsgrundlage für die Verwertung von
Bioabfällen und Klärschlämmen.
Satz 1 enthält eine nicht abschließende Aufzahlung von Verordnungsermächtigungen zur Förderung der Verwertung von
Bioabfällen und Klärschlämmen.
Nummer 1 enthält die Möglichkeit für den Verordnungsgeber, weiter auszudifferenzieren, welche Abfälle als Bioabfälle und welche als Klärschlämme gelten. Für die Festlegung der Bioabfälle ist der Verordnungsgeber dabei an den
durch die Bioabfalldefinition des § 3 Absatz 7 vorgegebenen
Rahmen gebunden.
Nummer 2 hält eine Verordnungsermächtigung bereit, um
gegebenenfalls besondere Anforderungen an die ab dem
1. Januar 2015 geltende Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen zu stellen.
Nummer 3 bezieht sich auf die Festlegung von Anforderungen an Behandlungsverfahren. Ziel der Verfahren kann entweder die stoffliche Verwertung (z. B. Kompostierung, Vergärung, Extrahierung bestimmter Bestandteile – „Phosphorrecycling“) oder die energetische Verwertung (z. B. Biogasgewinnung aus der Vergärung, unmittelbare Verbrennung)
sein. Des Weiteren wird verdeutlicht, dass Bioabfälle und
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Klärschlämme auch unbehandelt oder teilbehandelt (z. B.
biologisch stabilisiert, aber nicht vollständig hygienisiert)
verwertet werden können.
Nummer 4 ermächtigt den Verordnungsgeber, stoffliche Anforderungen an die eingesetzten oder behandelten Bioabfälle
oder Klärschlämme sowie an ihre Verwendung oder Einbindung in Erzeugnisse (z. B. Schadstoffbegrenzungen, Hygieneanforderungen, Verwendung von Rückstandsaschen aus
der energetischen Verwertung) zu stellen.
Nummer 5 ermächtigt zu Beschränkungen oder Verboten
des Inverkehrbringens von Bioabfällen und Klärschlämmen.
Dabei sind insbesondere Art, Beschaffenheit, Herkunft,
Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart zu berücksichtigen.
Satz 2 erweitert die Verordnungsermächtigung des Satzes 1
auf den in der Praxis relevanten Fall der gemeinsamen Verwertung von Bioabfällen oder Klärschlämmen mit anderen
Abfällen, Stoffen oder Materialien.
Satz 3 schränkt die Verordnungsermächtigung des Satzes 1
zugunsten von Regelungen des Düngerechts ein. Das Düngerecht enthält ein breit gefächertes Instrumentarium zur Regelung sowohl der Zulassung wie auch der Anwendung von
Düngemitteln. Dieses Instrumentarium ist auch anwendbar,
soweit es sich bei den eingesetzten Stoffen um Bioabfälle
oder Klärschlämme handelt. Um eine effiziente und in sich
harmonisierte Ausgestaltung und Umsetzung des Düngerechts zu erreichen, insbesondere um bürokratische Doppelregelungen zu vermeiden, enthält sich das Abfallrecht einer
Regelung, soweit das Düngerecht die ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämme
durch entsprechende Bestimmungen gewährleistet.
Absatz 3 erweitert in seinem Satz 1 die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 Satz 1 auf Verfahren zur Überprüfung
der dort genannten Anforderungen. Festgelegt werden können insbesondere Untersuchungspflichten, Untersuchungsmethoden und alle in § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und
Absatz 3 beschriebenen Verfahren. Satz 2 beinhaltet eine
§ 10 Absatz 4 entsprechende Verordnungsermächtigung.
Absatz 4 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für Landesregelungen. Die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage
entspricht weitgehend der bisherigen Regelung des § 8
Absatz 3 KrW-/AbfG, passt die Ermächtigung aber an die
Neuregelung in Absatz 2 Satz 3 an.
Zu § 12 (Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und
Klärschlämme)
§ 12 eröffnet die gesetzliche Möglichkeit, neben dem bereits
durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eingeführten Entsorgungsfachbetrieb für den Bereich der Bioabfallund Klärschlammverwertung ein Qualitätssicherungssystem
einzurichten. Während mit der Institution des Entsorgungsfachbetriebes (vgl. die §§ 56, 57) Entsorgungstätigkeiten
zertifiziert werden, dient das Qualitätssicherungssystem der
verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer
bestimmten (hohen) Qualität erzeugter, behandelter und verwerteter Bioabfälle und Klärschlämme einschließlich
mitbehandelter und mitverwerteter anderweitiger Stoffe und
Materialien (z. B. im Rahmen der Kofermentation, Kompostierung oder Gemischherstellung). Einerseits entspricht da-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
her die Struktur der Vorschrift den Regelungen über Entsorgungsfachbetriebe (§§ 56 und 57), andererseits werden
jedoch die Unterschiede und Besonderheiten der Qualitätssicherungssysteme für Bioabfälle und Klärschlämme berücksichtigt.
Die Institution der Qualitätssicherungssysteme (z. B. der
Gütegemeinschaften) hat sich insbesondere im Bereich der
bodenbezogenen Bioabfallverwertung bewährt. Qualitätssicherungssysteme sind seit mittlerweile 20 Jahren etabliert
und genießen eine hohe Akzeptanz. Ebenso hat sich auch im
Bereich der bodenbezogenen Klärschlammverwertung seit
einigen Jahren und mit steigender Tendenz eine Qualitätssicherung entwickelt. Dabei beträgt der Anteil der qualitätsgesicherten Klärschlammverwertung an der insgesamt auf
landwirtschaftlich genutzten Böden aufgebrachten Klärschlammmenge mittlerweile rund 20 Prozent. Mit der Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage sollen die
bewährten Systeme der Qualitätssicherung gefestigt, ausgebaut und somit die Selbstordnungskräfte der Wirtschaft gestärkt und der Vollzug entlastet werden.
Absatz 1 benennt die an der Qualitätssicherung Beteiligten:
Träger der Qualitätssicherung und Qualitätszeichennehmer
können zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der
Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften eine regelmäßige Qualitätssicherung durchführen.
Hiermit wird zunächst klargestellt, dass es sich um ein freiwilliges System zur verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer hohen Qualität für die Verwertung von
Bioabfällen und Klärschlämmen handelt. Hierdurch soll die
Kreislaufwirtschaft mit verstärktem Einsatz von Bioabfällen
und Klärschlämmen gefördert werden sowie der Schutz von
Mensch und Umwelt bei Verwendung dieser Abfallstoffe gesichert werden. Zusätzlich zu den materiellen Vorgaben, insbesondere aus Verordnungen nach § 11, sollen verbindliche
qualitätssichernde Maßnahmen für den gesamten Prozess
von der Erzeugung bis zum Abschluss der Verwertung von
Bioabfällen und Klärschlämmen einschließlich Kontrolle
der ordnungsgemäßen Umsetzung festgelegt werden.
Hauptakteure der Qualitätssicherung sind die Träger des
Systems und die Verwender des Qualitätszeichens.
Absatz 2 definiert den Qualitätszeichennehmer. Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person,
die gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwertet (Nummer 1)
und in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete Bioabfälle oder Klärschlämme über ein Qualitätszeichen eines
Trägers der Qualitätssicherung verfügt (Nummer 2). Damit
wird klargestellt, dass sich das Qualitätszeichen nicht generell auf sämtliche Bioabfälle oder Klärschlämme bezieht, die
der Qualitätszeichennehmer erzeugt, behandelt oder verwertet, sondern nur auf solche, die der Qualitätssicherung unterstellt sind. Gleichzeitig wird durch den Einschub „auch in
Mischungen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien“ deutlich, dass das Qualitätszeichen auch für Gemische
gilt, die im Rahmen der Verwertung entstehen.
Absatz 3 beschreibt in generalisierender Weise die Voraussetzungen, unter denen ein Träger der Qualitätssicherung das
Qualitätszeichen erteilen darf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Nummer 1 beinhaltet die Forderung, dass die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an
die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmer bzw. seines Personals erfüllt sein müssen.
Die Voraussetzung entspricht damit § 56 Absatz 3 Satz 1
und kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 2
Nummer 2 konkretisiert werden.
Nummer 2 betrifft die Erfüllung der Anforderungen an die
Qualitätssicherung, insbesondere solche zur Minderung von
Schadstoffen und zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit der Bioabfälle oder Klärschlämme. Die Voraussetzung kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 konkretisiert werden.
Nummer 3 verpflichtet den Qualitätszeichennehmer, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 im
Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem
Träger der Qualitätssicherung darzulegen. Das Überwachungssystem kann dabei sowohl Elemente der Eigenüberwachung durch den Qualitätszeichennehmer selbst als auch
Elemente der Fremdüberwachung durch den Träger der Qualitätssicherung beinhalten. Die Voraussetzung kann durch
Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und
5 konkretisiert werden.
Absatz 4 formuliert das Gebot, dass der Qualitätszeichennehmer das Qualitätszeichen nur führen darf, soweit und solange es ihm vom Träger der Qualitätssicherung erteilt ist.
Das Qualitätszeichen soll so vor unbefugter Nutzung gesichert werden.
Absatz 5 definiert in Anlehnung an die Begriffsbestimmung
der Entsorgergemeinschaft den Träger der Qualitätssicherung. Zu einem Träger der Qualitätssicherung können sich
Erzeuger oder Bewirtschafter von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbände sowie sonstige fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen zusammenschließen. Der Zusammenschluss muss allerdings rechtsfähig sein.
Der Träger der Qualitätssicherung legt die Bestimmungen
des Qualitätssicherungssystems, insbesondere zur Erteilung
und zum Entzug des Qualitätszeichens und zur Überwachung des Qualitätszeichennehmers, in verbindlicher Form
fest. Die Überwachung beinhaltet sowohl die Eigenüberwachung durch den Qualitätszeichennehmer als auch die
Fremdüberwachung durch den Träger der Qualitätssicherung; sie umfasst insbesondere alle erforderlichen Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen einschließlich Dokumentationen und Nachweise. Des Weiteren werden die formellen
und materiellen Anforderungen an die im Rahmen der verschiedenen Kontrollmaßnahmen der Qualitätssicherung tätigen Prüforgane bestimmt. Schließlich bedarf der Träger
selbst einer Anerkennung durch die für die Abfallwirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde, die dies auch auf eine
nachgeordnete Behörde delegieren kann.
Absatz 6 regelt nach dem Vorbild des Entsorgungsfachbetriebes einen wesentlichen Kernbereich des der Qualitätssicherung zugrundeliegenden Überwachungssystems, nämlich die Überprüfung des Qualitätszeichennehmers durch
Sachverständige. Die Träger der Qualitätssicherung haben
sich für die Überprüfung ihrer Qualitätszeichennehmer
Sachverständiger zu bedienen, welche die für die Durchfüh-
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rung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach- und Sachkunde besitzen müssen.
Absatz 7 enthält die Verordnungsermächtigungen zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen. Die Verordnungsermächtigung ist einerseits § 57 nachgebildet,
berücksichtigt aber andererseits die Besonderheiten der Qualitätssicherungssysteme und ermöglicht insgesamt eine umfassende Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen auf
Verordnungsebene.
Zu § 13 (Pflichten der Anlagenbetreiber)
Die Vorschrift bestimmt entsprechend dem bisherigen § 9
KrW-/AbfG, dass die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle
vermieden, verwertet oder beseitigt werden, sich nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz richten. Eine entsprechende Pflicht enthält etwa § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
BImSchG.
Zu § 14 (Förderung des Recyclings und der sonstigen
stofflichen Verwertung)
Die Vorschrift enthält die Umsetzung von Artikel 11
AbfRRL (Wiederverwendung und Recycling). Ziel der
Regelung ist eine Förderung des Recyclings bzw. der sonstigen stofflichen Verwertung bestimmter Abfälle.
Absatz 1 führt zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1
UnterAbsatz 3 AbfRRL die generelle Pflicht zur getrennten
Sammlung (zum Begriff „getrennte Sammlung“ vgl. § 3
Absatz 16) der Abfallfraktionen Papier, Metall, Kunststoff
und Glas ein. Die Verpflichtung dient dem ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recycling und ist ab dem
1. Januar 2015 einzuhalten. Die Pflicht richtet sich an die
Abfallerzeuger und -besitzer sowie an die im Rahmen des
§ 20 verpflichten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Die Verpflichtung ist aber nur einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikel 11 Absatz 2
Buchstabe a AbfRRL. Diese Regelung der Abfallrahmenrichtlinie legt im Sinne einer Zielbestimmung fest, dass die
Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von
Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushaltungen und
gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden
Abfallarten Haushaltsabfällen ähnlich sind, spätestens ab
dem 1. Januar 2020 mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt betragen soll. Die Quotenvorgabe bezieht sich nicht auf
die einzelnen genannten Abfallfraktionen, sondern auf die
Gesamtheit der Abfälle aus privaten Haushaltungen. Die
Quotenvorgabe kann auf andere Abfallarten aus privaten
Haushaltungen und auch auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen erstreckt werden, soweit diese Abfälle den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Der Gesetzentwurf nimmt
unter Berücksichtigung des hoch entwickelten Standes der
deutschen Entsorgungswirtschaft eine Erhöhung der EUrechtlich vorgegebenen Mindestquoten vor, indem die Quote
zum einen auf alle Siedlungsabfälle erstreckt und zum anderen auf eine Gesamtquote von 65 Gewichtsprozent erhöht
wird.
Da bereits die Quotenvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie
aus der Datenlage der Europäischen Abfallstatistik (EU-VO
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2150/2002) abgeleitet worden ist, weist die Kommission in
ihren Empfehlungen darauf hin, dass auch die Mitgliedstaaten für die Berechnung der von ihnen nachzuweisenden
Quoten möglichst auf die Daten aus der Europäischen Abfallstatistik (EU-VO 2150/2002) zurückgreifen sollten. Der
Gesetzentwurf greift diese Empfehlung auf. Durch die Abstimmung der Quotenberechnung mit der im Rahmen der
Abfallstatistik ohnehin verfügbaren Datenlage wird ein bürokratischer Mehraufwand weitgehend vermieden. Als Berechnungsgrundlage für diese Quote dient die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Abfallbilanz. Diese beruht bezüglich der einzelnen Abfallschlüsselnummern auf
dem Europäische Abfallartenverzeichnis, welches als Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
geändert worden ist, in deutsches Recht übernommen worden ist.
Die Abfallbilanz des Statistischen Bundesamtes fasst unter
„Siedlungsabfälle“ alle Abfälle des Abfallschlüssels 20
(Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle
Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen) zusammen. Neben diesen
im Abfallverzeichnis ausdrücklich als Siedlungsabfälle
bezeichneten Abfallarten werden von der Abfallbilanz aber
auch die unter Abfallschlüssel 15 01 (Verpackungen –
einschließlich getrennt gesammelter, kommunaler Verpackungsabfälle) genannten Verpackungsabfälle zu den
Siedlungsabfällen hinzugerechnet. Die unter Abfallschlüssel
15 01 erfassten Verpackungsabfälle entstammen allesamt
dem Hauhaltsbereich oder sind den haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen zuzuordnen. Die Erstreckung der Verwertungsquote auch auf haushaltsähnliche Abfälle ist nach dem
Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a AbfRRL ausdrücklich zulässig.
Durch die Erhöhung der Quote setzt das Gesetz die Abfallhierarchie und die Förderung der Wiederverwendung und
des Recyclings konsequent um. Die Erhöhung der Quote ist
auch wirtschaftlich machbar. Nach der vorliegenden Abfallstatistik wurden im Jahre 2008 bereits 64 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt. Auch wenn dieser Status insbesondere
von dem Zustand der entsprechenden Märkte und der Rohstoffpreise abhängt, ist zu erwarten, dass sich eine Erhöhung
der Quote auf mindestens 65 Prozent bis zum Jahr 2020 auf
Basis der für Abfallerzeuger und -besitzer geltenden Verwertungsgrundpflicht des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ohne
Probleme bewerkstelligen lässt.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2
Buchstabe b AbfRRL. Die Regelung legt – ebenfalls im
Sinne einer Zielbestimmung – fest, dass die Vorbereitung zur
Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden
Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallkatalogs definiert sind, spätestens ab dem 1. Januar 2020
mindestens 70 Gewichtsprozent betragen soll. Im Unterschied zur Quotenvorgabe des Absatzes 2 kann diese Quote
auch durch Maßnahmen der sonstigen stofflichen Verwertung, das heißt insbesondere durch die Verfüllung von Abfällen, bei der diese als Ersatz für andere Materialien genutzt
werden, erfüllt werden. Der Begriff der Verfüllung beinhaltet
die obertägige wie die untertägige Verfüllung. Die Quoten-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
berechung kann ebenfalls auf Grundlage der Abfallstatistik
erfolgen. Hiernach betrug die Verwertungsquote für das Jahr
2008 bereits 93,7 Prozent. Satz 3 beinhaltet deshalb die
Pflicht der Bundesregierung, die von der EU als Mindeststandard vorgegebene Verwertungsquote im Lichte der bauwirtschaftlichen Entwicklung und der Rahmenbedingungen
für die Verwertung von Bauabfällen bis zum 31. Dezember
2016 zu überprüfen. Lässt sich auf Basis der dann vorliegenden aktuellen Daten ein weiterhin stabiler Trend der Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen ableiten, kann die bis
zum 1. Januar 2020 zu erreichende Zielvorgabe entsprechend erhöht werden.
Zu Abschnitt 3 (Abfallbeseitigung)
Abschnitt 3 regelt die Grundpflichten und Anforderungen
für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.
Zu § 15 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
Die Vorschrift regelt die Grundpflichten der Abfallerzeuger
und -besitzer zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 11 KrW-/AbfG.
Absatz 1 bestimmt den Inhalt der Pflicht zur Abfallbeseitigung, die gegenüber der Verwertungspflicht grundsätzlich
nachrangig ist. Die Regelung ist gegenüber der Vorgängervorschrift dabei leicht modifiziert und ergänzt worden. Satz 1
enthält weiterhin die grundlegende Verpflichtung der Erzeuger und Besitzer, Abfälle, die nicht verwertet werden, zu
beseitigen, sofern nicht in § 17 Absatz 1 etwas anderes
bestimmt ist. Satz 2 konkretisiert in Anlehnung an § 10 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG den Inhalt der Beseitigungspflicht
in dem Sinne, dass Abfallmenge und Abfallschädlichkeit zu
vermindern sind. Die in Satz 3 erster Halbsatz normierte Verpflichtung, nach der auch bei einer Beseitigungsmaßnahme
anfallende Energie beziehungsweise die entstehenden Abfälle möglichst effizient zu nutzen sind, entspricht der Vorgabe des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG. Das
Maß der Nutzungseffizienz ergibt sich nach Satz 3 zweiter
Halbsatz aus dem zentralen Hochwertigkeitsgebot des § 8
Absatz 1 Satz 3, das somit auch für Beseitigung von Abfällen
gilt.
Absatz 2 normiert in Übernahme des bisherigen § 10
Absatz 4 KrW-/AbfG, dass die Abfallbeseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen ist und benennt beispielhaft
die spezifischen Aspekte, die für eine Gemeinwohlbeeinträchtigung relevant sind.
Absatz 3 regelt eine Getrennthaltungspflicht für Abfälle zur
Beseitigung. Satz 1 entspricht bis auf wenige redaktionelle
Anpassungen § 11 Absatz 2 KrW-/AbfG. In Satz 2 findet
sich eine Bezugnahme auf das für gefährliche Abfälle zur
Verwertung geltende Vermischungsverbot des § 9 Absatz 2,
die Anwendbarkeit des Verbots und seiner Ausnahmen wird
hierdurch auf Abfälle zur Beseitigung ausgedehnt.
Zu § 16 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
Die Vorschrift enthält die zentrale Ermächtigungsgrundlage
zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Konkretisierung
von Anforderungen an die Abfallbeseitigung. Die Regelung
entspricht inhaltlich § 12 Absatz 1 KrW-/AbfG. Die bislang
in § 12 Absatz 2 KrW-/AbfG vorgesehene Regelung zum
Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurde ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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strichen, da sich diese Kompetenz bereits aus Artikel 84
Absatz 2 GG ergibt.
Zu Abschnitt 4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)
Abschnitt 4 legt Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Entsorgung von Abfällen sowie zur Beauftragung Dritter fest.
Der Abschnitt zum erst genannten Regelungsbereich umfasst insbesondere Vorschriften zu Überlassungspflichten
sowie zu den Pflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Regelung über die Beauftragung Dritter geht über
den Bereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgung hinaus;
sie gilt für jeden zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten.
Zu § 17 (Überlassungspflichten)
Die Vorschrift enthält entsprechend dem bisherigen § 13
KrW-/AbfG Regelungen zur Verpflichtung von Erzeugern
und Besitzern zur Überlassung von Abfällen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Ausnahmen von der
Überlassungspflicht sowie Regelungen zu landesrechtlichen
Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle. Der bisherige Ausnahmetatbestand des § 13 Absatz 2
KrW-/AbfG ist entfallen, da das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine befreiende Pflichtübertragung nicht mehr vorsieht.
Der Gesetzentwurf folgt wie das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausweislich seiner Grundpflichtenkonzeption, die sowohl für die Verwertung (§ 7) als auch
für die Beseitigung (§ 15) gilt, dem Verursacherprinzip. Die
in § 17 geregelten Überlassungspflichten stellen sich daher
als – dem Prinzip der Daseinsvorsorge folgende – Ausnahme
von diesem Grundkonzept dar. Die Reichweite der Überlassungspflichten wird gegenüber der bisherigen Rechtslage
nicht verändert. Überlassungspflichten betreffen zum einen
Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die grundsätzlich alle Abfälle – unabhängig davon,
ob diese zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind –
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen
haben, zum anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus
sonstigen Herkunftsbereichen, die ihre Abfälle nur im Falle
der Beseitigung zu überlassen haben. Sind Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen zur Verwertung bestimmt, sind deren Erzeuger und Besitzer für die Verwertung selbst verantwortlich.
Der Gesetzentwurf präzisiert allerdings die Ausnahmetatbestände der Überlassungspflicht im Bereich der privaten
Haushaltungen. Dabei ist die Ausnahmebestimmung der
sogenannten Eigenverwertung in Absatz 1 Satz 1 und der
Ausnahmetatbestand der gewerblichen Sammlung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 konkretisiert worden. Zudem unterliegen die gewerbliche und die – in ihren Voraussetzungen
nicht weiter veränderte – gemeinnützige Sammlung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einem Anzeigeverfahren, das in
§ 18 neu geregelt worden ist. Die für sonstige Herkunftsbereiche geltende Ausnahmebestimmung der „Beseitigung in
eigenen Anlagen“ nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht verändert,
sondern lediglich redaktionell klargestellt worden.
Die Präzisierungen der Ausnahmebestimmungen dienen
zum einen deren Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit,
zum anderen der EU-rechtlichen Absicherung der kommu-
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nalen Überlassungspflichten selbst. Überlassungspflichten
sind, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, EU-rechtlich rechtfertigungsbedürftig. Artikel 16
Absatz 1 AbfRRL sieht einerseits für Abfälle zur Beseitigung, anderseits für „gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden (...)“, eine spezielle Rechtfertigung für
Überlassungspflichten vor. Für die gemischten Abfälle aus
privaten Haushaltungen gilt im Übrigen Artikel 3 Absatz 5
der Abfallverbringungsverordnung. Danach sind gemischte
Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen unabhängig
davon, ob sie einer Verwertung oder einer Beseitigung zugeführt werden, bei einer Abfallverbringung als Abfälle zur
Beseitigung zu behandeln. Diese Regelung bildet auch den
Maßstab für innerstaatliche Beförderungen.
Nicht eingeschlossen in diese speziellen Schutzregelungen
sind getrennt gesammelte Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen. Überlassungspflichten für diesen Bereich lassen sich aber nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (bisher: Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrages) rechtfertigen. Danach gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die
Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind,
nur, soweit hierdurch nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert wird.
Bei der Abholung und Behandlung von Haushaltsabfällen
handelt es sich um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, mit welcher die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger auf Grund der Regelung des § 20 entsprechend der Vorgängerregelung des § 15 KrW-/AbfG exklusiv
betraut werden. Die mit den Überlassungspflichten verbundenen Beschränkungen der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit sind erforderlich, da andernfalls die Erfüllung
der kommunalen Entsorgungsaufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt es darauf an, ob die die jeweilige Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden kann (vgl. EuGH C-162/06 – „International Mail Spain“, Rn. 34; EuGH C-340/99 – „TNT Traco“,
Rn. 54).
Die Entsorgungsaufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erstreckt sich auf die hochwertige und umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung aller in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Haushaltsabfälle. Eine
wirtschaftlich tragfähige Erfüllung dieser Aufgabe kann nur
durch eine kongruente Überlassungspflicht abgesichert werden. Andernfalls wären die Abfallmengen und vorzuhaltenden Entsorgungskapazitäten nicht mehr berechenbar, die
Planungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger im Kern gefährdet. Allerdings steht die
Einräumung exklusiver Rechte unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“, darf also nicht angewandt werden, wenn es
ein milderes Mittel zur Absicherung der Funktionstüchtigkeit der kommunalen Entsorgung gibt. Daher kommt den
Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen
Sammlung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 eine wichtige Funktion zu. Insbesondere durch die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen wird im
Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und
Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben. Die gesetzliche Ausnahmeklausel des Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
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dient daher dem Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sicherzustellen.
Absatz 1 entspricht teilweise dem bisherigen § 13 Absatz 1
KrW-/AbfG. Satz 1 regelt die Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen,
die grundsätzlich alle Abfälle – unabhängig davon, ob diese
zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind – dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben.
Die Überlassungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle auf ihrem
Grundstück in der Lage sind und diese auch beabsichtigen.
Die Regelung gewährt den privaten Haushaltungen wie die
bisherige Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KrW-/AbfG daher das Recht, für die Verwertung ihrer
Abfälle unter bestimmten Bedingungen selbst zu sorgen. Dabei präzisiert der Gesetzentwurf die Sphäre, innerhalb derer
eine Verwertung erfolgen darf. Entsprechend der bislang
üblichen Praxis (etwa der Bioabfallkompostierung) dürfen
Erzeuger und Besitzer die Abfälle auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken
verwerten. Es muss sich daher um Grundstücke handeln, die
von den privaten Haushaltungen ohnehin im Rahmen der
privaten Lebensführung, das heißt zur Erholung oder gärtnerischen Betätigung genutzt werden, wie zum Beispiel eigene
oder gemietete beziehungsweise gepachtete Gartengrundstücke. Ein eigens zur Entsorgung von Abfällen erworbenes
oder gemietetes Grundstück unterfällt dieser Regelung nicht.
Außerhalb des Grundstücksbezuges ist eine Durchführung
von Verwertungstätigkeiten unzulässig. Soweit sich Erzeuger und Besitzer innerhalb des Grundstücksbezuges für die
Erfüllung der Verwertungspflicht entscheiden, unterliegen
sie in vollem Umfang der Grundpflichtenbindung und müssen insbesondere für eine ordnungsgemäße, schadlose Verwertung sorgen und sich an die Vorgaben der Abfallhierarchie halten (vgl. die §§ 7 und 8 KrWG). Die Beschränkung
der Verwertung auf die Grundstückssphäre gilt allerdings
nicht für Abfälle, die durch die Tätigkeit gewerblicher Abfallerzeuger auf dem Grundstück anfallen, wie etwa Baumschnitt oder Rasenschnitt gewerblicher Gartenbaubetriebe.
Diese Abfälle sind in aller Regel den gewerblichen Abfallerzeugern zuzurechnen und dürfen daher nach wie vor auch
außerhalb des Grundstücks verwertet werden.
Satz 2 regelt die Überlassungspflichten von Erzeugern und
Besitzern von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen.
Diese haben ihre Abfälle nur im Falle der Beseitigung zu
überlassen. Handelt es sich um Abfälle zur Verwertung, sind
deren Erzeuger und Besitzer zur Verwertung selbst verantwortlich und unterliegen den entsprechenden Grundpflichten. Wie die bisherige Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 2
KrW-/AbfG gewährt auch der Gesetzentwurf die Möglichkeit, dass Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt werden können. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach Satz 3 nicht, soweit
die Überlassung der Abfälle an den öffentlich rechtlichen
Entsorgungsträger auf Grund überwiegender Interessen erforderlich ist. Hiermit wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis
der bisherigen Regelung klargestellt.
Absatz 2 behandelt – wie bislang § 13 Absatz 3 KrW-/AbfG –
die Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach Absatz 1.
Die Ausnahmen betreffen den gesamten Bereich der Abfälle
zur Verwertung. Satz 1 erhält aus redaktionellen Gründen
eine neue Nummerierung. So wird die bisherige Nummer 1a
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
nun Nummer 2 und die nachfolgenden Nummern verschieben sich entsprechend. Die Nummern 1 bis 4 sind unter
Anpassung der Verweise und redaktioneller Ergänzungen
mit den jeweiligen Vorgängervorschriften identisch. Die
Ausnahmen befassen sich mit den im Zusammenhang mit
der Produktverantwortung verordnungsrechtlich normierten
Rücknahmesystemen – wobei die Schaffung einer einheitlichen Wertstofftonne angesichts ihres hohen umweltpolitischen Stellenwertes eine besondere Erwähnung findet –, der
freiwilligen Rücknahme sowie der gemeinnützigen Sammlung, die wiederum erstmals durch § 3 Absatz 17 legal
definiert wird.
Im Zusammenhang mit den in Absatz 2 normierten Ausnahmen von den kommunalen Überlassungspflichten hat die
Wertstofftonne eine besondere Bedeutung. Wie bereits in
Nummer 1 festgelegt ist, hat die Wertstofftonne die Funktion, die werthaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen in
wesentlich effizienterer und bürgerfreundlicherer Weise als
bisher zu erfassen und hochwertig zu verwerten, um – den
Vorgaben der neuen Abfallhierarchie des § 6 folgend – das
Ressourcenpotential der Haushaltsabfälle nachhaltiger zu
nutzen. Eine einheitliche Wertstofftonne kann dies allerdings
nur gewährleisten, wenn die Erfüllung der hohen ökologischen, logistischen und organisatorischen Anforderungen
auch rechtlich sichergestellt ist. Eine Einführung der Wertstofftonne auf Grund einer abstrakten gesetzlichen Beschreibung ist daher nicht möglich, sie bedarf vielmehr einer konkreten rechtlichen Normierung. Die Rechtsgrundlagen für
eine entsprechende Rechtsverordnung werden mit den Ermächtigungsgrundlagen des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und
des § 10 Absatz 1 Nummer 3 geschaffen. Unbeschadet der
verordnungsrechtlichen Grundlagen können die konkreten
Anforderungen auch später in einem eigenständigen Gesetz
festgelegt werden.
Der Ausbau der Produktverantwortung durch eine Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung und die Einführung einer Wertstofftonne sind zentrale Elemente der Abfallwirtschaftspolitik der Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode. Mit der angestrebten Effizienzsteigerung bei der Erfassung und Verwertung von wertstoffhaltigen Abfällen aus
privaten Haushalten dient sie dem Erreichen sowohl ökologischer als auch wirtschaftlicher Ziele. Bevor konkrete
rechtliche Regelungen entwickelt werden, sind noch offene
Fragen zu beantworten, zu deren Klärung die Bundesregierung verschiedene Forschungsvorhaben durchführt. Die bisher vorliegenden Ergebnisse bestätigen, dass eine Wertstofftonne einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Ressourceneffizienz leisten kann. Es ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll, gemeinsam mit Verpackungsabfällen aus
Kunststoff, Metall und Verbunden auch stoffgleiche NichtVerpackungen zu erfassen.
Die Ergebnisse der Forschungsvorhaben bilden die Grundlage für ein Planspiel zur Fortentwicklung der Verpackungsverordnung. Im Zentrum stehen dabei zwei alternative Konzepte, die das Bundesumweltministerium gemeinsam mit
dem Umweltbundesamt aus den vorliegenden Forschungsergebnissen abgeleitet hat. Die erste Alternative verfolgt eine
Ausweitung der Produktverantwortung auf stoffgleiche
Nichtverpackungen und führt insoweit zu einer Gesamtverantwortung in privater Hand. Die Hersteller und Vertreiber
von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen
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werden entsprechend ihrer jeweils in den Verkehr gebrachten Mengen in die Pflicht genommen. Die zweite Alternative
verankert die Verantwortung für die Organisation der Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.
Die erfassten Wertstoffe werden entsprechend dem Anteil
von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen zwischen Kommunen und dualen Systemen aufgeteilt
und getrennt verwertet. Die Produktverantwortung bliebe in
diesem Modell erhalten, würde aber nicht auf die Nicht-Verpackungsabfälle ausgeweitet. Am Planspiel nimmt ein repräsentativer Kreis aus betroffenen Wirtschaftskreisen, Ländern, Kommunen und Umwelt-sowie Verbraucherverbänden
teil. Die seit März 2011 laufenden Arbeiten sollen im Sommer 2011 abgeschlossen werden.
Aufbauend auf den Ergebnissen des Planspiels ist eine konkrete Regelung zu erarbeiten. Ziel ist eine Lösung, die durch
eine möglichst umfassende Erfassung und stoffliche Verwertung von Wertstoffen zur Ressourcenschonung beiträgt, die
Effizienzsteigerungen mit sich bringt und die für Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar ist. Zentrales Element einer Regelung ist – unabhängig davon, welcher
Lösungsalternative zu folgen ist – die Sicherstellung einer
diskriminierungsfreien Ausschreibung und Vergabe der Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb durch eine neutrale Stelle.
Abweichungen zum bisherigen Recht ergeben sich im Zusammenhang mit der gewerblichen Sammlung nach
Nummer 4. Wie bislang nach § 13 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 KrW-/AbfG besteht auch nach Nummer 4 eine
Überlassungspflicht nicht für Abfälle, „die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen“. Der Begriff der gewerblichen Sammlung wird in § 3
Absatz 18 jedoch erstmals legal definiert und damit auch
von der gemeinnützigen Sammlung nach § 3 Absatz 17 abgegrenzt. Gewerbliche Sammlungen können auch auf vertraglicher Grundlage in dauerhaften Strukturen erfolgen.
Aspekte, wie etwa die Größe, der Organisationsgrad und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sammlung sowie
deren Intensität oder Marktverhalten gegenüber dem Bürger spielen für die Definition keine Rolle. Derartige Umstände können allerdings im Zusammenhang mit der behördlichen Prüfung, ob einer gewerblichen Sammlung auf
Grund ihrer Auswirkungen auf bestehende Entsorgungsstrukturen „überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“, relevant sein. Der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ wird in Absatz 3 konkretisiert. Die
Prüfung dieser Kollisionsklausel sowie der anderen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung sind dem in § 18
neu geregelten Anzeigeverfahren vorbehalten. Angaben
über die Auswirkung der jeweiligen gewerblichen Sammlung sind daher nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der
Anzeige beizufügen.
Die Sätze 2 und 3 entsprechen § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3
KrW-/AbfG. Nach Satz 2 gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
und 4 nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und nicht für gefährliche Abfälle. Ausgenommen sind
damit nunmehr auch gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen. Hintergrund ist Artikel 16 Absatz 1 AbfRRL, der
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nicht nur für Abfälle zur Beseitigung, sondern auch für „gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die von
privaten Haushaltungen eingesammelt werden (...)“, das
Prinzip der Entsorgungsautarkie und Nähe statuiert. Die Entsorgung dieser Abfälle zählt zum Kernbereich der kommunalen Entsorgungspflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dieser Entsorgungsbereich steht gewerblichen und
gemeinnützigen Sammlungen nicht offen. Auf – auch unter
Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne – getrennt
gesammelte Abfälle ist die Regelung nicht anwendbar. Nach
Satz 3 bleiben durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10,
16 und 25 geschaffenen Sonderregelungen für Überlassungspflichten unberührt.
Absatz 3 konkretisiert die bei der gewerblichen Sammlung
zu prüfende Voraussetzung, ob dieser „überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“. Mit Hilfe der Kollisionsklausel sollen die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und
im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abgewogen werden. Für die Auslegung von
Absatz 3 ist daher primär die Rechtsprechung des EuGH zu
Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen.
Satz 1 bezieht sich auf die relevanten Konkurrenzsituationen
zwischen der gewerblichen Sammlung einerseits sowie dem
betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den
von diesen beauftragten Dritten und dem auf Grund einer
Verordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystem vor
Ort andererseits. Da die von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle zur Verwertung (z. B. Altpapier) nicht mehr
der Überlassungspflicht unterliegen, wird die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die gewerbliche Sammlung auch auf Abfälle zugreift, die einem Rücknahmesystem
unterliegen. Dies könnte die Erfüllung von Erfassungs- und
Verwertungsquoten beeinträchtigen. Nach der Regelung stehen öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung
dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers, des von diesem mit Sammlungs- und
Entsorgungsaufgaben betrauten Dritten oder des auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems im Sinne des Artikel 106 Absatz 2 AEUV gefährdet. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme haben damit zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss
jedoch gewahrt bleiben.
Satz 2 präzisiert die Belastungsschwelle des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sowie der von ihm eingebundenen Dritten. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist
anzunehmen, wenn die Erfüllung der Pflichten nach § 20 zu
wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen tatsächlich verhindert wird. Maßstab für die Funktionsfähigkeit ist die
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers oder des einbezogenen Drittbeauftragten zur umweltverträglichen Verwertung und gegebenenfalls Beseitigung aller überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltabfälle. Mit dieser
Schranke folgt das Gesetz der vom EuGH in ständiger
Rechtsprechung konkretisierten Grenzziehung des Artikels
106 Absatz 2 AEUV (vgl. nur EuGH C-162/06 – „International Mail Spain“, Rn. 34; EuGH C-340/99 – „TNT Traco“,
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Rn. 54). Nach Satz 2 zweiter Halbsatz sind bei der Betrachtung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlung die
Planungssicherheit und die Organisation der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen unterlaufen würde.
Satz 3 allerdings stellt klar, dass der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur
dann gerechtfertigt ist, wenn dieser auch seine Entsorgungsfunktion in hochwertiger Art und Weise zu erfüllen vermag.
Hintergrund der Regelung ist wiederum die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 106 Absatz 2
AEUV. Eine schützenswerte Gefährdung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers kann nicht angenommen
werden, wenn dieser nicht in der Lage ist, die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen in gleicher Qualität, Effizienz und Dauer
selbst oder unter Einschaltung Dritter nach § 22 zu erbringen. Für die prognostische Beurteilung ist insbesondere auf
die bisherige Entsorgungsplanung und -möglichkeiten des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzustellen. Bei
dem prognostischen Vergleich zwischen den Entsorgungsleistungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
und denen der gewerblichen Sammlung spielen zunächst deren Qualität und Effizienz, wie etwa die Kosteneffizienz,
Sortenreinheit und Servicefreundlichkeit der Erfassungssysteme (beispielsweise Bring- oder Holsysteme) sowie die
Hochwertigkeit und Ressourceneffizienz der anschließenden
Verwertung eine Rolle. Zu berücksichtigen wäre daher etwa
der Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für eine Fraktion ein Holsystem bisher nicht angeboten
hat und dies auch zukünftig nicht intendiert, der gewerbliche
Sammler ein entsprechendes Holsystem aber einrichten
möchte. Bedeutsam ist zudem der Aspekt der Dauerhaftigkeit, d. h. die Nachhaltigkeit der Sammlungs- und Verwertungsleistung. Zu prüfen ist, ob die konkurrierenden gewerblichen Sammelsysteme auf dem vorgegebenen Qualitätsund Effizienzniveau nicht nur kurzfristig, sondern – auch in
Zeiten schwankender Rohstoffpreise und Vermarktungserlöse – über eine angemessene Dauer betrieben werden können. Um diese Voraussetzung im konkreten Fall sicherzustellen, kann die Behörde nach § 18 Absatz 5 bestimmen,
dass die gewerbliche Sammlung für einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr durchgeführt wird. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einer wesentlichen Einschränkung
der Sammlung steht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber dem Träger der gewerblichen Sammlung ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu.
Dieser Anspruch kann durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden. Mit diesem Instrument wird der Planungssicherheit des betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in besonderer Weise Rechnung getragen.
Absatz 4 enthält entsprechend dem bislang geltenden § 13
Absatz 4 KrW-/AbfG eine Regelung zu landesrechtlichen
Andienungs- und Überlassungspflichten. Satz 1 beinhaltet
wie bisher die Möglichkeit für die Länder, Andienungs- und
Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen. Durch Satz 2 wird sichergestellt, dass
die von den Ländern bis zum Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes am 7. Oktober 1996 bestimmten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Andienungspflichten für Anfälle zur Verwertung bestehen
bleiben. Landesrechtliche Möglichkeiten für die Normierung neuer Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur
Verwertung werden nicht vorgesehen.
Zu § 18 (Anzeigeverfahren für Sammlungen)
Die Vorschrift regelt ein neues Anzeigeverfahren für die
Durchführung gemeinnütziger Sammlungen nach § 17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerblicher Sammlungen
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. Das Anzeigeverfahren stellt sicher, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sammlungssysteme rechtzeitig prüfen und
gegebenenfalls durch Verwaltungsakt sicherstellen kann.
Die gesetzliche Festlegung der Behördenzuständigkeit gewährleistet dabei zugleich, dass die Zulässigkeit der Sammlung ohne Interessenskonflikt geprüft und sichergestellt
wird. Soweit durch die im Anzeigeverfahren gegenüber dem
Träger der gewerblichen Sammlung zu treffenden Auflagen
und Anordnungen zugleich und unmittelbar auch in die
Rechtsposition des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen wird, ist dieser von der Behörde nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu benachrichtigen und auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen.
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durch ihren Träger spätestens einen
Monat vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Behörde anzuzeigen ist. Hierdurch soll der
zuständigen Behörde eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Zuständig für das Anzeigeverfahren ist generell die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Diese kann die Zuständigkeit jedoch auf eine andere
Behörde delegieren. Satz 2 bestimmt dabei, dass die von der
obersten Landesbehörde bestimmte zuständige Behörde oder
ihr Träger mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 20 Absatz 1 nicht betraut sein
darf. Die Zuständigkeitsregelungen stellen sicher, dass bei
der Durchführung des Anzeigeverfahrens und dem Erlass
von Auflagen und Anordnungen jedweder Interessenkonflikt
ausgeschlossen ist. Die explizit verankerte Neutralitätspflicht
der Behörde ist bereits nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrecht geboten (vgl. EuGH C-49/07, Urteil vom 1. Juli
2008). Das in Satz 2 normierte Gebot der Funktionstrennung
betrifft unmittelbar nur die Delegation der behördlichen Aufgabenzuständigkeit durch die oberste Landesbehörde an andere Behörden. Allerdings unterliegt auch die oberste Landesbehörde selbst einer generellen Neutralitätspflicht. Die
Länder sind daher gehalten, diese durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch Aufgabendelegation
an andere Landesbehörden, interne Trennung von Zuständigkeiten, Transparenz der Entscheidungsabläufe oder spezifische Kontrollvorbehalte umzusetzen.
Absatz 2 nennt die Angaben, welche der Anzeige einer gewerblichen Sammlung beizufügen sind. Die Angaben ermöglichen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Unterlagen, die im Fall der gemeinnützigen Sammlung der Anzeige kraft Gesetzes beizu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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fügen sind. Nach Satz 2 kann die Behörde im Einzelfall auch
weitere Unterlagen verlangen. Im Ergebnis können gemeinnützige Sammlungen daher in gleicher Weise wie gewerbliche Sammlungen überwacht werden. Die Abstufung der gesetzlichen Vorlagepflicht trägt der in der Regel geringeren
Sammlungsintensität gemeinnütziger Systeme Rechnung;
zugleich wird der Überwachungsaufwand auf das notwendige Maß beschränkt.
Absatz 4 normiert die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten
durch eigenständigen Verwaltungsakt. Die Behörde kann die
gewerbliche Sammlung von Bedingungen abhängig machen,
sie befristen oder Auflagen erteilen. Darüber hinausgehend
ist für bestimmte Fälle auch die Möglichkeit der Untersagung vorgesehen.
Absatz 5 normiert spezifische Regelungen für gewerbliche
Sammlungen, die sowohl dem Schutz der Funktionsfähigkeit, das heißt insbesondere der Planungssicherheit und Organisation des betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als auch der Rechtssicherheit der gewerblichen
Sammlung dienen.
Nach Satz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass
die gewerbliche Sammlung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr durchgeführt wird. Dieser Rechtsrahmen
dient der Planungssicherheit des betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, da dieser darauf vertrauen
kann, dass er während dieses Zeitraumes für die Verwertung
der von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle nicht
einzustehen hat. Zugleich wird durch die verbindliche Festlegung eines Mindestzeitraumes dem Träger der gewerblichen Sammlung ein verlässlicher Rechtsrahmen für seine
Betätigung vorgeben.
Um die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die Belastung des Gebührenzahlers
auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung oder einer wesentlichen Einschränkung der Sammlung abzusichern, normiert Satz 2 einen Ersatzanspruch des öffentlich-rechtlichrechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber dem Träger der
gewerblichen Sammlung. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auf Grund seiner Gewährleistungsfunktion
nach § 20 nämlich grundsätzlich verpflichtet, die bisher
durch die gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle wieder
selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu sammeln und
verwerten zu lassen. Hierdurch können ihm etwa durch Neuausschreibung von Sammlungs- und Verwertungsaufträgen,
die Aufstellung neuer Erfassungssysteme, die Neuordnung
der Logistik oder auch auf Grund veränderter Marktbedingungen Mehraufwendungen entstehen, die der Träger der
gewerblichen Sammlung ihm gegenüber zu ersetzen hat. Als
Mehraufwendungen sind nur solche Aufwendungen ersatzfähig, die für die Durchführung von Sammlung und Verwertung der Abfälle, die Gegenstand der gewerblichen Sammlung waren, im vorgegebenen Mindestzeitraum anfallen. Mit
dem Ersatzanspruch wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirtschaftlich so gestellt wie er bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der gewerblichen Sammlung
gestanden hätte.
Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann nach Satz 3 die
zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen. Hierdurch wird
dem Ausfallrisiko des Trägers der Sammlung gegenüber
vorgebeugt. Als Sicherheitsleistung kommen die in den
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§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genannten Sicherheiten in Betracht.
Absatz 6 enthält eine materiell-rechtliche Sonderregelung
für gewerbliche Sammlungen, die auf Basis der bestehenden
Rechtslage bislang ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des Rücknahmesystems
durchgeführt wurden. Die Sammlungen unterliegen mit dem
Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwar
unmittelbar der neuen Rechtslage, sind aber unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter
des Artikel 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage heranzuführen. Dieser Grundsatz ist im Rahmen der behördlichen Anordnungsbefugnis nach Absatz 4 und 5 sowohl bei Ausübung des Entschließungs- als auch des Auswahlermessens zu beachten.
Zu § 19 (Duldungspflichten bei Grundstücken)
Die Vorschrift regelt die Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, die Erfassung der Abfälle durch Behälter, das
Betreten zur Einsammlung sowie die Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die
Regelung gilt für Rücknahme- und Sammelsysteme, die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichtet worden sind, entsprechend. Die Vorschrift entspricht weitgehend
§ 14 KrW-/AbfG. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs von Artikel 13 Absatz 1 GG wird in Satz 2 nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Bediensteten und
Beauftragten der zuständigen Behörde Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne
Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten dürfen. Satz 3 setzt das Zitiergebot des Grundgesetzes
um.
Zu § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
Die Vorschrift regelt die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sowie insbesondere deren Befugnis, unter
bestimmten Voraussetzungen Abfälle von der Entsorgung
auszuschließen. Die Regelung entspricht weitgehend der
Vorgängervorschrift des § 15 KrW-/AbfG. Die bislang in
§ 15 Absatz 2 KrW-/AbfG vorgesehene Regelung zur
Pflichtenbefreiung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist entfallen, weil die in Bezug genommene Pflichtenübertragung auf Dritte und private Entsorgungsträger im Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen ist.
Absatz 1 bestimmt wie bisher § 15 Absatz 1 KrW-/AbfG,
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu
verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen haben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen daher den gleichen Grundpflichten wie die ursprünglich verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer. Dies
gilt insbesondere für die Anwendung der Verwertungsrangfolge und die Pflicht zur hochwertigen Verwertung nach § 8.
Auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Organisations-
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grades sind diese Entsorgungsträger regelmäßig auch in den
Fällen noch zu einer hochrangigen und hochwertigen Verwertung in der Lage, in denen die privaten Abfallerzeuger
und -besitzer bereits an die Grenze der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 7 Absatz 4
stoßen. Überlässt ein Erzeuger oder Besitzer seine Abfälle
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfälle zur
Beseitigung, weil er die Verwertungspflicht aus den in § 7
Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllen kann, kann der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gleichwohl zur Verwertung verpflichtet sein, wenn bei ihm diese Gründe nicht
vorliegen. Dies wird durch die neue Formulierung des
Satzes 2 klargestellt. Zudem wurden die Verweise an den
neuen Rechtszustand angepasst.
Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Klarstellungen § 15
Absatz 3 KrW-/AbfG. Da der Gesetzentwurf keine Etablierung privater Entsorgungsträger mehr vorsieht, wird in
Satz 2 als Folgeänderung klargestellt, dass die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung nur noch durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet werden kann, um Abfälle von der kommunalen Entsorgungspflicht auszuschließen. Im Übrigen wurden
lediglich die Verweise angepasst.
Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 4 KrW-/AbfG. Die Vorschrift wurde lediglich neu gegliedert und die Verweise wurden angepasst.
Zu § 21 (Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen)
Die Vorschrift regelt die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19
KrW-/AbfG.
Zu § 22 (Beauftragung Dritter)
Die Vorschrift regelt die bislang in § 16 Absatz 1 KrW-/
AbfG verankerte Beauftragung Dritter. Die bislang in § 16
Absatz 2 bis 4 KrW-/AbfG normierten Regelungen zur befreienden Pflichtenübertragung von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern, Verbänden und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft auf Dritte sieht der Gesetzentwurf
nicht mehr vor. Entscheidendes Mittel zur Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Pflichten der Abfallbewirtschaftung
ist damit die Drittbeauftragung nach dieser Vorschrift.
Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Beauftragung Dritter durch die zur Verwertung und Beseitigung verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer entsprechen dem
bisherigen Recht. Über die bisherige Rechtslage des § 16
Absatz 1 KrW-/AbfG hinaus wurde jedoch die zeitlich-gegenständliche Reichweite der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten präzisiert. Die Verantwortlichkeit der
Abfallerzeuger und -besitzer bleibt auch im Falle der Drittbeauftragung solange bestehen, bis die Entsorgung, das heißt
die Verwertung oder Beseitigung ihrer Abfälle, endgültig
und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Durch die Ergänzung
soll klargestellt werden, dass auch bei einer Beauftragung
Dritter der Auftraggeber selbst bis zum Abschluss des Entsorgungsvorgangs Verpflichteter im Sinne des § 7 Absatz 2
und des § 15 Absatz 1 bleibt.
Zu Teil 3 (Produktverantwortung)
Teil 3 enthält insbesondere die allgemeine Verpflichtung zur
Produktverantwortung, die zur Ausgestaltung der Grund-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
pflicht notwendigen Verordnungsermächtigungen sowie Anforderungen an die freiwillige Rücknahme von Produkten.
Zu § 23 (Produktverantwortung)
Die Vorschrift entspricht mit einigen sprachlichen Änderungen der bisherigen Regelung zur Produktverantwortung des
§ 22 KrW-/AbfG. Danach haben diejenigen Personen, die
Erzeugnisse entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten oder
vertreiben, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft
die Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren
Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und
Beseitigung der nach deren Gebrauch entstehenden Abfälle
sichergestellt ist. Eine entsprechende Regelung sieht auch
Artikel 8 AbfRRL vor. Absatz 4 ist dabei keine eigenständige Rechtsverordnungsermächtigung, sondern stellt nur
klar, dass die jeweiligen Adressaten der Pflicht und die konkreten Anforderungen an die Produktverantwortung durch
Rechtsverordnung nach den §§ 24 und 25 festgelegt werden.
Zu § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und
Kennzeichnungen)
Die Vorschrift enthält die bisher in § 23 KrW-/AbfG vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur
Regelung von Verboten, Beschränkungen und Kennzeichnungen. Die Regelung bleibt im Vergleich zur Vorgängervorschrift bis auf einige sprachliche Änderungen weitgehend unverändert. Hinzugekommen ist lediglich als neue Nummer 6
eine Ermächtigung, durch Rechtsverordnung für bestimmte
Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- oder Rückgabepflicht
verordnet wurde, eine Kennzeichnungspflicht an der Stelle
der Abgabe oder des Inverkehrbringens einzuführen. Zur
Kennzeichnungspflicht gehören insbesondere Hinweise zur
Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegprodukten.
Zu § 25 (Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten)
Die Vorschrift enthält die bisher in § 24 KrW-/AbfG vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
zur Regelung von Rücknahme- und Rückgabepflichten. Die
einzelnen Ermächtigungen wurden an einigen Stellen zur
sprachlichen Klarstellung geändert.
So enthält Absatz 1 Nummer 2 den Zusatz, dass eine geeignete Sicherstellung der Rücknahme sowohl durch die Einrichtung als auch durch die Beteiligung an Rücknahmesystemen geschehen kann. Als Folge hiervon erstreckt sich die
Verordnungsermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4 auch
auf die Festlegung der Pflicht, über die Beteiligung an Rücknahmesystemen Nachweis zu führen und die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 Nummer 2 auf die Festlegung,
dass Besitzer von Abfällen ihre Abfälle auch den nach
Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu
überlassen haben.
Die bisherige Nummer 4 wird in zwei Nummern aufgeteilt.
Die neue Nummer 4 enthält die Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Hersteller und Vertreiber über die
in Verkehr gebrachten Produkte und deren Eigenschaften,
über die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an
Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwertung und
Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle Nachweis zu
führen haben und zwar entweder gegenüber dem Land, der
zuständigen Behörde, dem öffentlich-rechtlichen Entsor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 91 –
gungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern. Die
neue Nummer 5 betrifft die Verordnungsermächtigung zur
Verpflichtung von Herstellern und Betreibern die Belege
nach Nummer 4 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen sowie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit deren Zustimmung, bei
einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern zu hinterlegen.
Die erweiterte Verordnungsermächtigung nach Absatz 2
Nummer 3, die nunmehr auch die Festlegung von Anforderungen an eine einheitliche Wertstofftonne zulässt, steht im
Zusammenhang mit der entsprechenden Ermächtigung in
§ 10 Absatz 1 Nummer 3. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu § 26 (Freiwillige Rücknahme)
Die Regelung legt in Fortführung der Vorgängervorschrift
des § 25 KrW-/AbfG den rechtlichen Rahmen für Hersteller
und Vertreiber fest, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch
der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen. Hervorzuheben ist, dass für die freiwillig zurückgenommenen Abfälle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Überlassungspflichten ebenso entfallen wie für Abfälle, die
einer Rücknahme oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen (vgl. § 17 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1). Bei § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich ebenfalls um eine eigenständige spezielle Regelung zur Förderung der Produktverantwortung, so dass in
diesem Zusammenhang die Ausnahme für gewerbliche
Sammlungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht anwendbar ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit beinhaltet Absatz 1 nunmehr eine echte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gerichtete Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Zielen für die freiwillige
Rücknahme. Aus Gründen der Rechtsvereinfachung und
Entbürokratisierung wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzeigepflicht nunmehr nur noch auf den Fall angewandt, dass
die Hersteller und Vertreiber gefährliche Abfälle zurücknehmen. Die Umweltverträglichkeit der Verwertung wird durch
die allgemeinen Regelungen der abfallrechtlichen Überwachung sichergestellt. Absatz 3 enthält eine Reihe von sprachlichen Klarstellungen. In Absatz 4 ist die Regelung über Nebenbestimmungen gestrichen worden, da die Festlegung von
Nebenbestimmungen bereits über die allgemeine Regelung
des § 36 Absatz 2 VwVfG möglich ist. Aus dem gleichen
Grund wurde auch der Verweis in Absatz 5 auf die Möglichkeit der Nebenbestimmungen nach Absatz 4 gestrichen und
die Anordnungsbefugnisse explizit geregelt. Anders als die
Hersteller oder Vertreiber werden die beteiligten Erzeuger,
Besitzer, Beförderer oder Entsorger von gefährlichen Abfällen nach Absatz 5 nicht durch Verwaltungsakt (Freistellungsbescheid nach Absatz 3) von den Nachweispflichten
freigestellt, sondern vielmehr bereits durch Gesetz, sofern
eine Freistellung des jeweiligen Herstellers oder Vertreibers
erfolgt ist. Insofern handelt es sich bei der Bestimmung von
Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht um echte
Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt, sondern um
eigenständige Verwaltungsakte.
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Zu § 27 (Besitzerpflichten nach Rücknahme)
Die Regelung statuiert wie die Vorläuferregelung des § 26
KrW-/AbfG, dass Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, den Pflichten eines Besitzers von Abfällen unterliegen.
Zu Teil 4 (Planungsverantwortung )
Teil 4 enthält insbesondere Vorgaben für die Ausgestaltung
von Entsorgungsstrukturen im Bereich der Abfallbeseitigung, Regelungen zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen sowie Bestimmungen über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere von Deponien.
Zu Abschnitt 1
(Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung)
Abschnitt 1 enthält Vorschriften zur Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung. Die Regelungen umfassen strukturelle und organisatorische Vorgaben für die Durchführung
der Abfallbeseitigung, Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramme sowie
Vorschriften zur Standortsicherung und Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden.
Zu § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)
Die Vorschrift regelt die zentralen Vorgaben für die Ordnung
der Abfallbeseitigung. Danach dürfen Abfälle zum Zweck
der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder
Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Die Regelung entspricht – abgesehen von redaktionellen Klarstellungen und Anpassungen
der Verweise – der Vorgängervorschrift des § 27 KrW-/AbfG.
Zu § 29 (Durchführung der Abfallbeseitigung)
Die Regelung enthält Vorgaben zur Durchführung der Abfallbeseitigung und legt insbesondere die Bedingungen für
die Benutzung von Beseitigungsanlagen, die Übertragung
von Beseitigungsaufgaben sowie Duldungspflichten betroffener Betriebs- oder Grundstückseigentümer fest. Die Vorschrift entspricht in großen Teilen der bisherigen Regelung
des § 28 KrW-/AbfG. Allerdings ist die Vorschrift insgesamt
sprachlich überarbeitet worden um das jeweils Gewollte
deutlicher hervorzuheben.
Absatz 1 stellt klar, dass es sich bei der behördlichen Zuweisungsentscheidung um eine Form der behördlichen Gestattung der Mitbenutzung der Anlage handelt. In Satz 2 wird
das Antragserfordernis bei der Entscheidung der Behörde
über das angemessene Entgelt der Mitbenutzung ausdrücklich formuliert. Damit wird klargestellt, dass die zuständige
Behörde den Inhalt der Kostenerstattungspflicht nicht frei
bestimmen kann, sondern nur auf Antrag festsetzen darf,
wenn eine Einigung über die Kostenerstattung zwischen den
Betroffenen nicht zustande kommt. Satz 3 enthält die Möglichkeit den durch die Gestattung Begünstigten statt zu der
Zahlung eines angemessenen Entgelts dazu zu verpflichten,
dass er nach Wegfall der Gründe für die Zuweisung Abfälle
gleicher Art und Menge des durch die Gestattung Verpflichteten übernehmen muss. Satz 5 beinhaltet die Regelung, dass
die Behörde die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts
von demjenigen Beseitigungspflichtigen verlangen kann, der
durch die Gestattung begünstigt werden soll.
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Absatz 2 enthält gegenüber der Vorgängervorschrift lediglich
sprachliche Änderungen. Insbesondere wird in Satz 2 durch
das Wort „insbesondere“ klargestellt, dass die Auflagenermächtigung nicht abschließend ist, sondern weitere Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 2 VwVfG zulässig sind.
Absatz 3 wird – um Rechtsklarheit zu schaffen – in seinem
Satz 1 dahingehend geändert, dass der Zugang nur während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu ermöglichen
ist. In Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Erstattungspflicht auf sämtliche Kosten nach Satz 1 bezieht. Genauso
wie in Absatz 1 werden die Kosten auf Antrag durch die Behörde festgesetzt, wenn eine Einigung über die Kostenerstattung nicht zustande kommt.
Absatz 4 enthält das bereits in § 28 Absatz 4 KrW-/AbfG
normierte Gebot, dass das Einbringen von Abfällen in die
hohe See bzw. das Verbrennen von Abfällen auf hoher See
nur nach dem insoweit spezielleren Hohe-See-Einbringungsgesetz zulässig ist. Nach § 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ist das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen
und Gegenständen in die hohe See mit Ausnahme von Baggergut und Urnen zur Seebestattung verboten.
Zu Abschnitt 2
(Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme)
Abschnitt 2 enthält Vorschriften zu den Anforderungen an
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
sowie zu deren Aufstellung und der Beteiligung der Öffentlichkeit.
Zu § 30 (Abfallwirtschaftspläne)
Die Vorschrift regelt die Pflichten der Länder zur Durchführung einer Abfallwirtschaftsplanung. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 29 KrW-/AbfG. Zur Umsetzung
der Vorgaben des Artikels 28 AbfRRL wird der bisherige
Anforderungskatalog für die Abfallwirtschaftsplanung jedoch erweitert. Die bisher in § 29 Absatz 6 bis 10 KrW-/
AbfG vorgesehenen Regelungen zur Planaufstellung werden
eigenständig in § 31 geregelt.
Absatz 1 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an
die Abfallwirtschaftspläne.
Satz 1 weist wie der bisherige § 29 Absatz 1 Satz 1 KrW-/
AbfG die Aufstellung der Pläne als Aufgabe den Ländern zu.
Satz 2 stellt in den einzelnen Nummern den Mindestinhalt
der Abfallwirtschaftspläne dar. Dabei wird der Zielkanon der
Nummer 1 (Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung) entsprechend der Vorgabe der Abfallrahmenrichtlinie
nunmehr auch auf die Abfallbeseitigung erstreckt. Der Bereich der Abfallvermeidung ist nicht mehr nur Bestandteil
der Abfallwirtschaftsplanung sondern nunmehr auch Gegenstand der Abfallvermeidungsprogramme (§ 33). Während
sich die Abfallwirtschaftsplanung dabei wie bisher auf eine
Darstellung der Vermeidungsziele beschränkt, können in
Abfallvermeidungsprogrammen auch konkrete Umsetzungsmaßnahmen festgelegt werden. Allerdings können Abfallvermeidungsprogramme der Länder nach § 33 Absatz 4
auch in die Abfallwirtschaftpläne aufgenommen werden. In
diesem Fall kann auch die Abfallwirtschaftsplanung konkrete Vermeidungsmaßnahmen festlegen.
Die in Nummer 2 vorgegebene Bestandsaufnahme der bestehenden Situation der Abfallbewirtschaftung, die nach Num-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
mer 3 darzulegenden erforderlichen Maßnahmen der Verbesserung der Abfallverwertung und -beseitigung einschließlich deren Bewertung dienen der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 28 Absatz 2 AbfRRL und gewährleisten
die Zielgenauigkeit der Abfallwirtschaftsplanung. Die durch
Nummer 4 verpflichtende Darstellung der erforderlichen
Entsorgungsinfrastruktur lehnt sich an die Vorgängervorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 2 KrW-/AbfG an und
wird auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Abfällen
aus privaten Haushaltungen, einschließlich solcher, die dabei
auch in anderen Herkunftsbereichen eingesammelt werden,
erstreckt. Hintergrund ist der Umstand, dass die bislang als
Anlagen zur Beseitigung geltenden Müllverbrennungsanlagen nach der Abfallrahmenrichtlinie auch als Verwertungsanlage anerkannt werden können (vgl. Fußnote 1 der Anlage 2 Verfahren R 1).
Satz 3 regelt die in Abfallwirtschaftsplänen vorzusehende
Ausweisung der vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur. Die
Nummer 1 erweitert gegenüber der Vorgängervorschrift des
§ 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KrW-/AbfG den Kreis der
auszuweisenden Anlagen auf alle Abfallentsorgungsanlagen
im Sinne des Satzes 2 Nummer 4. Die Erweiterung wird notwendig, um zukünftig auch die Müllverbrennungsanlagen
mit Verwerterstatus zu erfassen. Die Nummer 2 entspricht
dem bisherigen § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrW-/
AbfG.
Satz 4 enthält als fakultative Vorgabe die Bestimmung eines
bestimmten Entsorgungsträgers und die Möglichkeit einer
Zuweisung eines Entsorgungspflichtigen zu einer bestimmten Beseitigungsanlage. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 29 Absatz 1 Satz 4 KrW-/AbfG, passt die Rechtslage aber an die Änderung in Satz 3 an.
Die Absätze 2 und 3 enthalten konkretisierende Festlegungen zu dem zu berücksichtigenden Prognosezeitraum sowie
zur Flächeneignung im Sinne der Vorgabe des Absatz 1
Satz 3 Nummer 2. Die Regelungen entsprechen mit sprachlichen Änderungen § 29 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG.
Absatz 4 regelt entsprechend dem bisherigen § 29 Absatz 4
KrW-/AbfG die Möglichkeit, bestimmte Festlegungen des
Abfallwirtschaftsplanes für verbindlich zu erklären.
Absatz 5 legt die Bindung der Abfallwirtschaftspläne an die
Ziele der Raumordnung fest. Die Regelungen entspricht § 29
Absatz 5 KrW-/AbfG. Hierdurch wird zugleich Artikel 28
Absatz 3 AbfRRL umgesetzt, der nach seinem ersten Satzteil insgesamt eine Berücksichtigung der geografischen
Ebene fordert.
Absatz 6 führt in Umsetzung von Artikel 28 Absatz 3 AbfRRL weitere konkretisierende Vorgaben für die inhaltliche
Ausgestaltung und Darstellung der Abfallwirtschaftspläne
auf. Die Angaben sind jedoch im Gegensatz zu den Vorgaben
in Absatz 1 nicht zwingend in die Abfallwirtschaftspläne zu
übernehmen, sondern nur, soweit dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Für die Zweckmäßigkeit kommt es entscheidend
auf die Entsorgungsstrukturen im Planungsgebiet an.
Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 4
AbfRRL und listet weitere Anforderungen für die Abfallwirtschaftspläne auf. Auch hier liegt die Aufnahme entsprechender Inhalte in die Abfallwirtschaftsplanung im
Ermessen der Länder.
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Zu § 31 (Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen)
Die Vorschrift normiert die bisher in § 29 Absatz 6 bis 10
KrW-/AbfG geregelten Vorgaben für die Planaufstellung.
Die Regelung der Verfahrensfragen bleibt dabei wie bisher
den Ländern vorbehalten.
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen dabei mit redaktionellen
Änderungen und unter Anpassung der Verweise § 29
Absatz 6 bis 8 KrW-/AbfG.
Absatz 4 bestimmt wie bisher § 29 Absatz 9 KrW-/AbfG,
dass die Länder das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und
deren Verbindlicherklärung regeln können. Neben den Vorgaben des § 32 bleiben nunmehr auch die Absätze 1 bis 3
hiervon unberührt.
Absatz 5 enthält den bisher in § 29 Absatz 10 KrW-/AbfG
festgelegten Zeitrahmen für die Fortschreibungspflicht. Die
Geltungsdauer der Abfallwirtschaftspläne und damit die
Pflicht zur Fortschreibung wird entsprechend der Vorgabe
des Artikels 30 Absatz 1 AbfRRL von fünf auf sechs Jahre
verlängert. Zudem wird ebenfalls in Umsetzung von
Artikel 30 Absatz 1 neben der Fortschreibungspflicht eine
Auswertungspflicht eingeführt. Die Anforderungen der
§§ 31 und 32 gelten grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Allerdings enthält § 72
Absatz 3 eine entsprechende Übergangsvorschrift für bereits
geltende oder in der Aufstellung befindliche Abfallwirtschaftspläne. Soweit die Länder die Abfallvermeidungsprogramme in die Abfallwirtschaftsplanung integrieren wollen,
liegt es in ihrer Verantwortung, einen Gleichlauf der Fristen
herzustellen. Durch die ebenfalls sechsjährige Geltungsdauer der Abfallvermeidungsprogramme lässt sich ein entsprechender Gleichlauf der Fristen problemlos durch einen
gleichen Aufstellungszeitpunkt erreichen.
Zu § 32 (Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung
der Öffentlichkeit)
Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 4 die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung
von Abfallwirtschaftsplänen. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 31 AbfRRL. Dieser fordert eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Richtlinie 2003/35/EG vom
26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und gegebenenfalls der Richtlinie 2001/42/EG vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme. Die Absätze 1 bis 4 entsprechen mit einigen Änderungen § 29a KrW-/AbfG. Die
Aufteilung in einzelne Absätze dient der Rechtsklarheit.
Absatz 1 entspricht § 29a Satz 1 und 2 KrW-/AbfG.
Absatz 2 ist gegenüber § 29a Satz 3 bis 5 KrW-/AbfG dahingehend klarstellend geändert worden, dass die sechswöchige
Frist zur Stellungnahme bereits mit Auslegung des Plans beginnt und damit zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist abläuft. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Auslegung des Plans auch die Gründe und Erwägungen, auf denen
der Planentwurf beruht, umfasst.
Absatz 3 entspricht weitgehend § 29a Satz 6 und 7 KrW-/
AbfG. Neu hinzugekommen ist die unmittelbar aus
Artikel 31 AbfRRL folgende Pflicht, den Abfallwirtschaftsplan auch im Internet zu veröffentlichen.
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Absatz 4 übernimmt § 29a Satz 8 KrW-/AbfG und ordnet an,
dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1
bis 3 nicht stattfindet, wenn eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
Absatz 5 enthält die bisher in § 39 KrW-/AbfG enthaltene
Unterrichtungspflicht der Länder gegenüber der Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschaftsplanung.
Zu § 33 (Abfallvermeidungsprogramme)
Die Vorschrift normiert die Abfallvermeidungsprogramme
und setzt dabei die Artikel 29 bis 31 AbfRRL um.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Bund ein Abfallvermeidungsprogramm erstellt. Der Bund hat damit die Federführung für ein einheitliches Abfallvermeidungsprogramm, das
für das gesamte Bundesgebiet gelten soll. Soweit der Bund
selbst gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen in
diesem Programm beschreibt, bewertet oder plant, muss er
für die geplanten Maßnahmen über eine eigene Zuständigkeit
verfügen. Derartige Inhalte und Bestandteile des Programms
unterliegen daher rechtlich nicht der Mitwirkung der Länder.
Um auch die Länderebene in das Bundesprogramm einzubeziehen, haben die Länder nach Satz 2 die Möglichkeit, sich an
der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms beteiligen.
In diesem Fall leisten sie – ergänzend zu den in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Programmteilen – für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, d. h. für den Bereich der
Ländergesetzgebung und des Landesvollzugs, eigenverantwortliche Programmbeiträge. Eine Abstimmung der Beiträge
der Länder untereinander oder mit dem Bund ist rechtlich
nicht geboten. Nach Satz 2 zweiter Halbsatz sind die Beiträge
der Länder daher ohne weitere Mitwirkung der anderen an
der Erstellung des Programms Beteiligten in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufzunehmen.
Absatz 2 bestimmt, dass Länder, die sich nicht am Bundesprogramm beteiligen, für ihr Gebiet ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm erstellen müssen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die EU-rechtliche Vorgabe des Artikels 31
AbfRRL für den gesamten Mitgliedstaat Deutschland lückenlos umgesetzt wird.
Absatz 3 regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Abfallvermeidungsprogramme und legt ihren Mindestinhalt fest. Die
Vorgabe gilt sowohl für das Bundesprogramm als auch für
die Länderprogramme.
Nummer 1 legt als Kernbestandteil der Programme die Formulierung von Abfallvermeidungszielen fest und setzt so
Artikel 29 Absatz 2 AbfRRL um. Der zweite Halbsatz engt
die Möglichkeit, neue Ziele zu formulieren, ein. Gemeinsames Ziel aller Einzelziele muss danach eine Entkopplung des
Wirtschaftswachstums von den mit der Abfallerzeugung
verbundenen Umweltauswirkungen sein. Inhaltlich ist auch
eine Abstimmung mit den in den Abfallwirtschaftsplänen
vorhandenen Zielen erforderlich, denn auch dort können gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Abfallvermeidungsziele festgelegt sein.
Nummer 2 enthält aufbauend auf den Zielen die Festlegung
von Abfallvermeidungsmaßnahmen. Anlage 4 enthält deshalb einen nicht abschließenden Beispielkatalog für solche
Maßnahmen. Ebenso wie bei den Abfallwirtschaftsplänen
sind nicht nur die Maßnahmen als solche darzustellen, son-
Drucksache 17/6052
– 94 –
dern auch ihre Eignung und ihr Nutzen zur Erreichung eines
bestimmten Abfallvermeidungsziels darzulegen.
Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 2
AbfRRL, wonach die Abfallvermeidungsprogramme über
die bestehenden Maßnahmen hinaus auch weitere Abfallvermeidungsmaßnahmen festlegen können.
Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 3
AbfRRL. Danach muss das Programm auch die Maßstäbe
festlegen, anhand derer die bei den bestehenden oder neu getroffenen Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und
bewertet werden können.
Absatz 4 regelt die Möglichkeit für die Länder, ihre Beiträge
zum Bundesprogramm oder ihre eigenen Abfallvermeidungsprogramme in die eigenen Abfallwirtschaftpläne oder
in andere umweltpolitische Programme zu integrieren. Die
Regelung dient der Reduzierung von bürokratischem Aufwand durch eine parallele Plan- beziehungsweise Programmaufstellung. Hierdurch wird Artikel 29 Absatz 1
Satz 2 und 3 AbfRRL umgesetzt. Wird ein Beitrag oder ein
Abfallvermeidungsprogramm in den Abfallwirtschaftsplan
oder in ein sonstiges Programm einbezogen, sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen „deutlich“, beispielsweise durch
eine entsprechende Gliederung, entsprechende Überschriften oder aber eine entsprechende graphische Darstellung
kenntlich zu machen.
Absatz 5 Satz 1 normiert die Anforderung, dass die Abfallvermeidungspläne ausgehend von der erstmaligen Erstellung bis zum 12. Dezember 2013 alle sechs Jahre auf ihre
Aktualität hin zu überprüfen sind. Insbesondere ist die Zielerreichung durch die aufgeführten Maßnahmen zu untersuchen und der Plan gegebenenfalls daraufhin zu ändern. Da
die Fortschreibungsfrist bei Abfallwirtschaftsplänen und
Abfallvermeidungsprogrammen identisch ist, können die
Länder durch Wahl eines gemeinsamen Anfangsdatums die
Aufstellung der Pläne und Programme bei Bedarf harmonisieren. Satz 2 regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der
Aufstellung der Abfallvermeidungsprogramme und verweist
dazu entsprechend auf die in § 32 Absatz 1 bis 4 genannten
Anforderungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen. Die entsprechende Anwendung der
Beteiligungsvorschriften berücksichtigt, dass sich die Abfallvermeidungsprogramme bundes- oder zumindest landesweit auswirken können und insoweit eine effiziente Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleistet sein muss. Satz 3 sieht
schließlich die Zuständigkeit des Bundesumweltministeriums bzw. einer von diesem zu bestimmenden Behörde für
die Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes vor. Satz 4 bestimmt, dass das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien zu erstellen ist.
Zu Abschnitt 3
(Zulassung von Anlagen, in denen
Abfälle entsorgt werden)
Abschnitt 3 enthält Vorschriften über die Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden. Die Vorschriften betreffen sowohl die vorbereitenden Maßnahmen der Anlagenzulassung wie die Erkundung geeigneter Standorte als auch
das eigentliche Zulassungsverfahren, das für Deponien umfassend geregelt ist. Ergänzend hierzu sind Vorschriften zur
nachträglichen Sicherstellung der umweltrechtlichen Anforderungen von bestehenden Deponien sowie Regelungen zur
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
umweltverträglichen Stilllegung von Deponien normiert. Der
Abschnitt enthält ferner Bestimmungen zur Emissionserklärung, zum Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sowie zur Entgeltrelevanz der Kosten für die Ablagerung. Der Inhaberbegriff ist dabei durchgängig durch den Betreiberbegriff ersetzt worden. Hiermit wird klargestellt, dass
mit den unterschiedlichen Begrifflichkeiten keine unterschiedlichen Anforderungen verbunden sind. Beide Begriffe
wurden auch im bisherigen Recht synonym verwendet (vgl.
dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 7 B 12.10).
Zu § 34 (Erkundung geeigneter Standorte)
Die Vorschrift regelt die Einzelheiten zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugänglicher
Abfallbeseitigungsanlagen. Die Vorschrift entspricht – mit
geringen redaktionellen Änderungen – der Vorgängerregelung des § 30 KrW-/AbfG. Der Begriff der Wohnung in
Absatz 1 Satz 1 ist im Sinne des Artikel 13 Absatz 1 GG auszulegen und umfasst damit auch Betriebs- und Geschäftsräume. In Absatz 1 Satz 2 wird in Anlehnung an den Wortlaut des § 41 Absatz 1 Satz 2 WHG klargestellt, dass die vorherige Bekanntgabe der Absicht das Grundstück zu betreten
bzw. Erkundungsmaßnahmen vorzunehmen rechtzeitig zu
erfolgen hat. Angesichts des langen Planungszeitraums bei
der Errichtung von Deponien ist es gerechtfertigt, eine Entfernung der zur Erkundung errichteten Einrichtungen von
einem Widerspruch des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten abhängig zumachen (Absatz 2 Satz 2). In
Absatz 3 erfolgt die Klarstellung, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken von der zuständigen Behörde für Vermögensnachteile, die sie durch Maßnahmen
nach Absatz 1 oder Absatz 2 erleiden, Entschädigung in
Geld verlangen können.
Zu § 35 (Planfeststellung und Genehmigung)
Die Vorschrift regelt die Zulassungsbedürftigkeit von entsorgungsrelevanten Anlagen.
Absatz 1 bestimmt zunächst, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen
durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer
solchen Anlage oder ihres Betriebes der Genehmigung nach
den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) bedürfen. Gegenüber dem bisherigen § 31
Absatz 1 KrW-/AbfG, der sich allein auf ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bezogen hat, wird nunmehr ein wesentlich weiterer
Kreis von entsorgungsrelevanten Anlagen in den Rechtsgrundverweis nach § 35 Absatz 1 einbezogen. Das konkrete
Genehmigungserfordernis wird wie bisher allein durch § 4
BImSchG festgelegt. Das bisherige Genehmigungserfordernis für Abfallentsorgungsanlagen in § 4 BImSchG bleibt unverändert bestehen.
Absatz 2 bestimmt wie die bisherige Vorgängerregelung des
§ 31 Absatz 2 KrW-/AbfG, dass die Errichtung und der Betrieb von Deponien (vgl. § 3 Absatz 27) sowie die wesentliche
Änderung einer solchen Anlage der Planfeststellung bedürfen. Die Regelung stellt eine Spezialregelung zu Absatz 1 dar.
Die Absätze 3 bis 5 enthalten Einzelheiten des Zulassungserfordernisses. Sie entsprechen weitgehend § 31 Absatz 3
bis 5 KrW-/AbfG. Allerdings ist Absatz 3 zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert und redaktionell verändert worden.
Materielle Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/6052
Absatz 4 gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen und ordnet die entsprechende Geltung von § 15 Absatz 1 Satz 1
bis 4 und Absatz 2 BImSchG an.
kann durch Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden.
Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Änderungen der
Vorgängerregelung des § 36a KrW-/AbfG.
Zu § 36 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Erteilung
eines Planfeststellungsbeschlusses für Deponien, die Verpflichtung von Sicherheitsleistungen sowie die Möglichkeit,
Nebenbestimmungen mit dem Planfeststellungsbeschluss zu
verbinden. Die Regelung entspricht mit sprachlichen Klarstellungen und Anpassungen der Verweise der Vorgängerregelung des § 32 KrW-/AbfG. Lediglich Absatz 3 wurde von
einer „Kann-“ in eine „Soll-“Vorschrift umgewandelt, um
eine Parallelität mit § 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG herzustellen.
Zu § 42 (Zugang zu Informationen)
Zu § 37 (Zulassung des vorzeitigen Beginns)
Die Regelung legt die Bedingungen für die Zulassung des
vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Deponie einschließlich der Maßnahmen, die der Betriebstüchtigkeit dienen, fest. Die Vorschrift entspricht mit kleineren sprachlichen Änderungen § 33 KrW-/AbfG.
Zu § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
Die Vorschrift verweist für die Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens auf die Vorschriften der §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes; sie normiert ergänzend eine
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die
Bestimmung weiterer Einzelheiten des Planfeststellungsund Plangenehmigungsverfahrens. Die Regelung entspricht
– bei einer klareren Gliederung des Absatzes 1 – der Vorgängervorschrift des § 34 KrW-/AbfG.
Zu § 39 (Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen)
Die Regelung enthält Übergangsbestimmungen für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben worden sind, sowie für solche, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben worden
sind. Die Vorschrift entspricht der Vorläuferregelung des
§ 35 KrW-/AbfG.
Zu § 40 (Stilllegung)
Die Vorschrift legt verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen an die Stilllegung (das Stilllegungsverfahren)
von Deponien fest. Die Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen und Klarstellungen § 36 KrW-/AbfG. Insbesondere wird in Absatz 2 Satz 2 klargestellt, dass die Vorschriften des Bodenschutzrechts erst nach Abschluss der
Stilllegungsphase und nicht bereits mit der Anzeige der beabsichtigten Stilllegung nach Absatz 1 Anwendung finden.
Dies wird nunmehr durch den Verweis auf Absatz 3 anstatt
auf Absatz 1 und der Einfügung des Wortes „endgültig“ verdeutlicht. Die gesamten Stilllegungsmaßnahmen (das Stilllegungsverfahren) soll dem strengen Vorsorgeprinzip des
Abfallrechtes unterliegen und nicht dem Ordnungsrecht des
Bodenschutzes. Im Abfallrecht ist zudem die Kostenträgerschaft der erforderlichen Maßnahmen geregelt (§ 44).
Zu § 41 (Emissionserklärung)
Die Regelung legt die Verpflichtung von Deponiebetreibern
fest, der zuständigen Behörde eine Emissionserklärung vorzulegen. Die Anforderungen an die Emissionserklärung
Die Vorschrift regelt entsprechend der Vorgängerbestimmung des § 36b KrW-/AbfG den Zugang zu deponierelevanten Umweltinformationen.
Zu § 43 (Anforderungen an Deponien)
Die Regelung enthält die zentrale Rechtsverordnungsermächtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen und EUrechtlichen Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb, den Zustand nach Stilllegung und die
betreibereigene Überwachung von Deponien. Die Vorschrift
entspricht der Vorgängerregelung des § 36c KrW-/AbfG. In
Absatz 1 Nummer 3 wurde ergänzend eine Ermächtigung
zur Bestimmung von Inertabfällen aufgenommen, die bislang § 3 Absatz 11 Satz 3 KrW-/AbfG enthalten war.
Die bislang in § 36c KrW-/AbfG vorgesehene Fortgeltungsvorschrift für bereits erlassenes Länderrecht wurde gestrichen, da nach dem Erlass der Deponieverordnung und den
darin normierten Anforderungen insbesondere an die betreibereigene Überwachung von Deponien in der Betriebs- und
in der Nachsorgephase kein Bedürfnis für Landesregelungen
mehr besteht.
Zu § 44 (Kosten der Ablagerung von Abfällen)
Absatz 1 legt die Verpflichtung von Deponiebetreibern fest,
bei Entgelten, die für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung gestellt werden, insbesondere alle errichtungs-, betriebs-, stilllegungs- und nachsorgerelevanten Kosten zugrunde zu legen. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April
1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Sie
entspricht ganz weitgehend der Vorgängerregelung des
§ 36d Absatz 1 KrW-/AbfG.
Absatz 2 enthält – wie der bisherige § 36d Absatz 3 KrW-/
AbfG – die Verpflichtung von Betreibern die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und den zuständigen Behörden
Übersichten über die Kosten etc. zur Verfügung zu stellen.
Absatz 3 stellt klar, dass sich die Erhebung von Gebühren
durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Länder
nach Landesrecht richtet. Hintergrund ist die Tatsache, dass
die Verpflichtung zur Umsetzung der oben genannten Deponierichtlinie auch die Länder trifft, die ihr Gebührenrecht an
die EU-Vorgaben anpassen müssen. Danach können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger allein durch landesrechtliche Vorschriften zur Deckung der Kosten im Sinne
des Absatzes 1 durch Gebühren verpflichtet werden. Das
Gleiche gilt für die EU-Vorgabe, die Kosten zu erfassen und
den zuständigen Behörden Übersichten hierzu sowie über
die Gebühren etc. zur Verfügung zu stellen.
Absatz 4 präzisiert den bisherigen § 36d Absatz 4 KrW-/
AbfG, indem er den Kreis der Anlagen, auf die die Absätze 1
bis 3 entsprechende Anwendung finden, unmittelbar benennt. Danach gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3
entsprechend für die Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Lagern von Abfällen im
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Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
drei Jahren gelagert werden.
Zu Teil 5 (Absatzförderung und Abfallberatung)
Teil 5 enthält eine Vorschrift zur Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen, die in besonderer Weise dem
Ziel einer umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft dienen,
sowie eine Regelung zur Abfallberatung.
Zu § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
Die Vorschrift entspricht zum Teil der Vorgängerregelung
des § 37 KrW-/AbfG. Die inhaltlichen Änderungen tragen
der neu eingeführten fünfstufigen Abfallhierarchie nach § 6
Rechnung, die der Vorbereitung zur Wiederverwendung und
dem Recycling von Abfällen grundsätzlich einen Vorrang
vor der sonstigen Verwertung einräumt. Entsprechend dieser
Vorgabe ist nunmehr von den nach Absatz 1 Verpflichteten
im Rahmen der Bedarfsbeschaffung auch zu prüfen, ob Erzeugnisse eingesetzt werden können, die im Wege der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings hergestellt worden sind, oder die sich nach Ablauf ihrer Lebensdauer auf diesen vorrangigen Wegen verwerten lassen.
Absatz 3 präzisiert die bisherige Regelung des § 37 Absatz 3
KrW-/AbfG dahin, dass die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch Regelungen
für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
Zu § 46 (Abfallberatungspflicht)
Die Vorschrift entspricht § 38 KrW-/AbfG. Lediglich die
Verweise wurden angepasst. Die Vorschrift über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 KrW-/AbfG ist weggefallen. Der bisherige § 39 Satz 1 KrW-/AbfG ist bereits im
Umweltinformationsgesetz enthalten. Der bisherige § 39
Satz 2 KrW-/AbfG wurde als Absatz 5 in § 32 eingefügt.
Zu Teil 6 (Überwachung)
Der sechste Teil enthält Regelungen über die allgemeine
Überwachung von Maßnahmen der Abfallvermeidung sowie
von Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, Bestimmungen
zu Register- und Nachweispflichten sowie Anzeige- und
Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und
Makler.
Zu § 47 (Allgemeine Überwachung)
Die Regelung enthält entsprechend der Vorgängervorschrift
des § 40 KrW-/AbfG die Grundsätze der allgemeinen Überwachung und legt in diesem Zusammenhang die Pflichten
der Betroffenen und die korrespondierenden Befugnisse der
zuständigen Behörden fest. Die allgemeine Überwachung
gilt für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
und bezieht sich auf alle Abfallarten. An die Überwachung
von gefährlichen Abfällen stellt § 47 ff. besondere Anforderungen.
Absatz 1 Satz 1 regelt die Reichweite der Überwachung; die
Regelung entspricht im Wesentlichen § 40 Absatz 1 KrW-/
AbfG. Neu eingefügt wurde Satz 2, der für den Vollzug der
nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Spezialregelungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4, 5, 7 und 8, 9 Satz 1 und 2 und Absatz 10 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Die Regelungen legen insbesondere Überwachungsbefugnisse der Behörden fest, enthalten aber auch
Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens, soweit
vom Produkt Gefahren für die Anwender ausgehen. Die zur
Duldung der Maßnahmen verpflichteten Personen sind nach
Satz 3 verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn
dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Satz 4 zitiert nach
der Vorgabe des Grundgesetzes das eingeschränkte Grundrecht des Artikel 13 Absatz 1 GG.
Absatz 2 legt erstmals explizit eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur regelmäßigen Überprüfung von Erzeugern von gefährlichen Abfällen, von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen fest. Nach
Satz 2 erstreckt sich die Überprüfung der Sammlung und Beförderung von Abfällen auch auf den Ursprung, die Art,
Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. Die Regelung dient der Umsetzung von
Artikel 34 AbfRRL und greift eine bereits im Vollzugsbereich vorhandene Praxis auf.
Absatz 3 legt die zur Durchführung der allgemeinen Überwachung notwendigen Auskunftspflichten sowie spezifische
Duldungspflichten der Betroffenen fest. Die Reglung entspricht im Wesentlichen § 40 Absatz 2 KrW-/AbfG. In
Satz 1 Nummer 3 und 4 wurde die Bezeichnung der Verpflichteten redaktionell an die neuen gesetzlichen Begriffsdefinitionen angepasst. In Satz 2 wird klargestellt, dass sich
das Betretungsrecht auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkt. Satz 3 konkretisiert den Eingriff in Artikel 13 GG
und stellt klar, dass das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig ist.
Absatz 4 bestimmt die Mitwirkungspflichten der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. Die Regelung entspricht dem bisherigen
§ 40 Absatz 3 KrW-/AbfG.
Absatz 5 normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht des
Auskunftspflichtigen gegenüber Fragen, deren Beantwortung diesen selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 40
Absatz 4 KrW-/AbfG. Hinsichtlich der Einzelheiten des
Auskunftsverweigerungsrechts verweist die Bestimmung
nunmehr auf § 55 der Strafprozessordnung.
Zu § 48 (Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle)
Die Vorschrift bestimmt entsprechend der Vorgängerregelung des § 41 KrW-/AbfG, dass an die Entsorgung gefährlicher Abfälle (vgl. dazu § 3 Absatz 5) besondere Anforderungen zu stellen sind und normiert eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Bestimmung gefährlicher Abfälle.
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Zu § 49 (Registerpflichten)
Die Vorschrift legt für Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1
oder Anlage 2 entsorgen, sowie für Erzeuger, Besitzer,
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle Pflichten zur Führung von Registern fest, in denen die
Entsorgung der Abfälle dokumentiert wird. Die Registerpflichten gelten nicht für private Haushaltungen. Die Regelung entspricht – abgesehen von redaktionellen Änderungen,
die der Rechtsklarheit dienen, – der Vorgängervorschrift des
§ 42 KrW-/AbfG.
Zu § 50 (Nachweispflichten)
Die Vorschrift legt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle die Verpflichtung
fest, der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Die Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen. Die Regelung entspricht der Vorgängervorschrift des
§ 43 KrW-/AbfG.
Zu § 51 (Überwachung im Einzelfall)
Die Regelung legt die Anforderungen für die sogenannte fakultative Überwachung der Abfallentsorgung fest. Danach
kann die zuständige Behörde auch in den Fällen, in denen
nach den §§ 49 und 50 eine Nachweis- oder Registerpflicht
nicht besteht, insbesondere anordnen, dass Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger
von Abfällen Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben.
Zur Frage der Bedeutung von „in elektronischer Form“ und
„elektronisch“ wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2
Nummer 9 verwiesen. Die Anordnungsbefugnis gilt nicht
gegenüber privaten Haushaltungen. Bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben und auditierten Unternehmensstandorten kann die Behörde ihre Nachweisanordnung beschränken um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 44 KrW-/AbfG.
Zu § 52 (Anforderungen an Nachweise und Register)
Die Vorschrift enthält die zentrale Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen
an Nachweise und Register. Die Regelung baut auf der bisherigen Regelung des § 45 KrW-/AbfG auf, enthält aber notwendige Anpassungen an das EU-Abfallrecht.
So dient die in Absatz 1 Satz 2 neu eingefügte Nummer 2,
nach der auf Anfrage der zuständigen Behörde oder eines
früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung vorzulegen sind, der Umsetzung der entsprechenden Vorlagepflichten des Artikels 35 Absatz 2 Satz 2
AbfRRL. Die in Absatz 1 Satz 2 neu eingefügte Nummer 7,
nach der bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind, dient
der Umsetzung entsprechender Pflichten zur Mitführung von
Begleitpapieren nach Artikel 19 Absatz 2 AbfRRL sowie
nach Artikel 33 Absatz 1 der VO (EG) 1013/2006 („Kohärenzprinzip“). Zur Bedeutung der Begriffe „in elektronischer
Form“ und „elektronisch“ in Absatz 2 Nummer 1 wird auf
die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen.
In der Regel werden die vorgenannten Pflichten allerdings
bereits im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß der
Nachweisverordnung erfüllt. Soweit jedoch keine Nach-
Drucksache 17/6052
weispflichten bestehen, wie zum Beispiel nach § 50
Absatz 3 im Rahmen der Rücknahme von Erzeugnissen, bedarf es einer eigenständigen Normierung von Pflichten zur
Vorlage von Belegen oder Mitführung von Begleitpapieren,
um die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts umzusetzen.
Zu § 53 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen)
Nach der bisherigen Rechtslage besteht nach § 49 Absatz 1
KrW-/AbfG eine Transportgenehmigungspflicht für alle Abfälle zur Beseitigung; die Genehmigungspflicht wird durch
§ 1 Absatz 1 der Transportgenehmigungsverordnung auf den
Transport von gefährlichen Abfällen zur Verwertung erweitert. Darüber hinaus besteht nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG
eine Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte für alle
Abfälle. Schließlich sieht § 50 Absatz 2 Nummer 2 KrW-/
AbfG die Festlegung verordnungsrechtlicher Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwertung bestimmter
gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle vor; von der Ermächtigung wurde jedoch bislang kein Gebrauch gemacht.
Das Kontrollsystem des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
nunmehr grundlegend umgestaltet und an die EU-rechtlichen Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst.
Grundlegendes Kontrollinstrument für die genannten Tätigkeiten ist die in § 53 festgelegte Anzeigepflicht; soweit die
Tätigkeit jedoch gefährliche Abfälle umfasst, unterliegen
Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 einer
weitergehenden Erlaubnispflicht. Mit der Anknüpfung an
die Gefährlichkeit des Abfalls folgt das neue Kontrollinstrumentarium des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nunmehr allein
dem Risikopotential der jeweiligen Abfallbewirtschaftungsmaßnahme.
§ 53 führt einerseits die bisherige Transportgenehmigungspflicht für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung entsprechend dem Gefahrenpotential der Abfälle auf das Niveau einer Anzeigepflicht zurück, so dass der Kontrollaufwand für
die Vollzugsbehörden sowie der bürokratische Aufwand für
die Antragsteller gesenkt wird. Andererseits wird der Transport nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung, der bisher im
deutschen Recht weder einer Genehmigungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegt, erstmals der Anzeigepflicht des § 53
unterworfen. Für Vermittlungsgeschäfte gilt Entsprechendes: Die bisher für alle Abfallarten geltende Genehmigungspflicht wird entsprechend der Gefährlichkeit des Abfalls in
eine Anzeigepflicht und eine Erlaubnispflicht (vgl. § 54)
differenziert. Für Händler wird – nach dem identischen Maßstab der Gefährlichkeit des Abfalls – die Anzeige- und
Erlaubnispflicht erstmals eingeführt. Durch die nunmehr für
den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle geltende Anzeigepflicht werden die in Artikel 26 Buchstabe a und b
AbfRRL festgelegten Registrierungspflichten für alle
Sammler, Beförderer, Händler und Makler umgesetzt.
Trotz der erheblichen Erleichterungen beim Kontrollaufwand im Rahmen der Anzeigepflicht bleibt die Effektivität
der Überwachung gesichert. Die für Sammler und Beförderer bei der Transportgenehmigung geltenden Grundanforderungen der Zuverlässigkeit und Sach- und Fachkunde nach
§ 49 Absatz 2 KrW-/AbfG bleiben bestehen und werden auf
Händler und Makler erstreckt. Es liegt jedoch nun im Ermes-
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sen der Vollzugsbehörden, ob und in welchem Umfang diese
Anforderungen bei nicht gefährlichen Abfällen kontrolliert
werden beziehungsweise inwieweit Nachweise durch die
Vollzugsbehörden angefordert werden. Die zuständigen Behörden können damit den Überprüfungsumfang individuell
steuern.
Absatz 1 bestimmt, dass Sammler, Beförderer, Händler und
Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen haben. Die Pflicht gilt nicht, wenn der Betrieb über
eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 verfügt. Die zuständige
Behörde wird wiederum verpflichtet, dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Die unverzügliche schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist notwendig, damit das Unternehmen im
Falle einer behördlichen Kontrolle die ordnungsgemäße Anzeige nachweisen kann. Die Anzeigepflicht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf die berufliche Tätigkeit des oben
genannten Personenkreises und ist unabhängig von der Anzeige nach § 18 Absatz 1. Die Anzeigepflicht vor Aufnahme
einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Absatz 1 bezieht
sich hingegen auf die konkrete Sammeltätigkeit im Gebiet
eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Sie bleibt
von der Anzeigepflicht nach § 53 unberührt und muss daher
zusätzlich erfüllt werden.
Absatz 2 nennt zunächst als grundlegende Anforderungen
für Sammler, Beförderer, Händler und Makler die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sachkunde. Die Anforderungen
knüpfen für Beförderer an den Tatbestand der Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 2 KrW-/AbfG an. Demgegenüber wird – anders als im bisherigen Recht – die Maklertätigkeit neben der Zuverlässigkeitsanforderung nunmehr
auch an Sach- und Fachkundekriterien gebunden. Die Händlertätigkeit hingegen wird generell erstmals an materielle
Anforderungen gebunden. Sammler, Beförderer, Händler
und Makler sind in vergleichbarer Weise in die Entsorgungslogistik eingebunden, ihre Tätigkeit weist auch eine ähnliche
Umweltrelevanz auf, so dass sie gleichermaßen eine besondere Verantwortung für die Entsorgung von Abfällen tragen.
Da das Risikopotential ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
vergleichbar hoch ist, unterliegen sie nunmehr auch gleichartigen materiellen Anforderungen. Hierdurch wird zugleich
das fachliche Qualitätsniveau für Sammler, Beförderer,
Händler und Makler vereinheitlicht und ist damit insgesamt
besser nachprüfbar.
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fachkunde und
Sachkunde werden – wie bei Entsorgungsfachbetrieben und
bei der Erlaubnispflicht nach § 54 – in den Sätzen 1 und 2
spezifisch an die jeweilige Verantwortungsebene adressiert.
Während der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen
Personen zuverlässig sein müssen, muss bei der jeweils relevanten Verantwortungsebene im Betrieb zusätzlich auch die
notwendige Fach- und Sachkunde vorhanden sein. Die konkreten Anforderungen sind an den Erfordernissen des jeweiligen Tätigkeit- und Verantwortungsbereichs auszurichten.
Hierfür spielen der Betriebsumfang, die Gefährlichkeit der
Abfälle aber auch die Umweltrelevanz der Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
Absatz 3 enthält in seinem Satz 1 nach dem Vorbild des § 12
Absatz 6 des Gentechnikgesetzes die Möglichkeit für die zu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
ständige Behörde, die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig zu machen, sie zeitlich zu befristen oder Auflagen für sie vorzusehen, sofern dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit erforderlich ist. Rechtstechnisch handelt
es sich hierbei mangels Hauptverwaltungsakt nicht um Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern um eigenständige Verwaltungsakte. Satz 2 enthält nähere Anforderungen an die der Anzeige beizufügenden Unterlagen und regelt die den Behörden zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten. Um
die notwendige Kontrolle der betrieblichen Qualitätsanforderungen der Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde zu
ermöglichen, werden die Behörden ermächtigt, entsprechende Unterlagen anzufordern. Die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Durch die sachgerechte Ausübung des Ermessens wird die Effektivität der abfallrechtlichen Überwachung sichergestellt, ohne den Aufwand aus dem Auge zu
verlieren. Satz 3 schließlich regelt die Untersagungsverfügung, sie ist gegenüber der Anordnung nach Satz 1 das stärkere Eingriffsmittel. Eine Untersagungsverfügung ist nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben oder die Fach- oder die Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2
nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen wurde. Die Vorschrift ist gegenüber der in § 62 geregelten Anordnungsermächtigung die speziellere Norm. Eine Untersagungsverfügung nach dieser Vorschrift kann auch ergehen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt eintreten.
Absatz 4 regelt die Anforderungen an die Gleichwertigkeit
von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit inländischen
Nachweisen. In diesem Zusammenhang wird auch bestimmt,
in welcher Form derartige Nachweise vorgelegt werden
müssen. Die Bestimmungen dienen der Umsetzung von
Artikel 5 Absatz 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie und folgen insoweit entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur
Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher
Vorschriften (vgl. dort insbesondere Artikel 8 – Änderung
des KrW-/AbfG). Nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie stehen Nachweise zur Zuverlässigkeit,
Sach- oder Fachkunde aus den genannten Mitglieds- oder
Vertragsstaaten entsprechenden inländischen Nachweisen
gleich, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig
sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Diese EU-rechtlichen Vorgaben gelten
auch in den Fällen, in denen für die Zulassung der Dienstleistung kein Genehmigungsverfahren, sondern nur die Vorlage
bestimmter Nachweise im Rahmen der Erbringung einer
Dienstleistung vorgesehen ist. Die Regelungen zur Vorlage
sollen eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer
Nachweise durch die zuständige Behörde sicherstellen und
folgen ebenfalls den entsprechenden Bestimmungen des
o. g. Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.
Absatz 5 bestimmt, dass hinsichtlich der Überprüfung der
erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2
eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 36a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung
entsprechend gilt. Für die vorübergehende und nur gelegentliche Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers wird hinsichtlich
der erforderlichen Fach- und Sachkunde die entsprechende
Geltung des § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der
Gewerbeordnung angeordnet. Die genannten Bestimmungen
der Gewerbeordnung setzen exemplarisch die Anforderungen der Artikel 4, 11 und 13 der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um, die insoweit spezieller sind als die allgemeiner gehaltenen Vorgaben der EUDienstleistungsrichtlinie. Die Bezugnahme auf die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung in Absatz 5 folgt
ebenfalls entsprechenden Regelungen des Gesetzes über die
Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Absatz 6 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung zur
Konkretisierung der Anzeigepflicht. Durch die Nummer 1
können durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Verfahren sowie an die Zuverlässigkeit sowie die erforderliche
Fach- und Sachkunde beziehungsweise deren Nachweis festgelegt werden. Nach Nummer 2 kann festgelegt werden,
dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige in elektronischer Form oder elektronisch durchzuführen ist. Zur Bedeutung dieser Begriffe wird auf die Ausführungen zu § 10
Absatz 2 Nummer 9 verwiesen. Nummer 3 ermöglicht Ausnahmen von der Anzeigepflicht, soweit das Gemeinwohl
eine solche Anzeige nicht erfordert. Nummer 4 ermöglicht
die Festlegung von Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit, die sich aus Rechtsvorschriften der
Europäischen Union ergeben.
Die vorstehend genannten Verordnungsregelungen müssen
die Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart berücksichtigen. Besonderheiten
können sich etwa für die Binnenschifffahrt, für Seeschiffe in
deutschen Hoheitsgewässern, beziehungsweise solche Seeschiffe, die deutsche Seehäfen anlaufen, sowie für den schienengebundenen Verkehr ergeben.
Zu § 54 (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
gefährlichen Abfällen)
Die Regelung legt eine einheitliche Erlaubnispflicht für
Sammler, Beförderer, Händler und Makler fest, soweit diese
mit gefährlichen Abfällen umgehen. Das erhöhte Risikopotential der gefährlichen Abfälle rechtfertigt für diese – in
ihrer Umweltrelevanz und logistischen Verantwortung im
übrigen vergleichbaren – Tätigkeitsbereiche die mit der
präventiven Zuverlässigkeits- und Fachkundeüberprüfung
verbundene verstärkte Kontrolldichte.
Absatz 1 normiert in seinem Satz 1 die Erlaubnispflicht für
Sammler, Beförderer, Händler und Makler, deren Tätigkeit
gefährliche Abfälle umfasst. Zur deutlichen Unterscheidung
von der Genehmigungspflicht nach § 35 wird statt Genehmigung die Bezeichnung Erlaubnis gewählt. Nach Satz 2 ist die
Erlaubnis eine gebundene Entscheidung der Behörde, die zu
erteilen ist, wenn die grundlegenden Anforderungen der Zuverlässigkeit, Sachkunde und Fachkunde erfüllt werden. Die
an die spezifische Verantwortungsebene adressierten Voraussetzungen entsprechen denen des § 53 Absatz 2 (zur Herleitung der Anforderungen siehe die dortige Begründung). Ge-
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steigerte Anforderungen an die einzelnen Kriterien ergeben
sich jedoch im Einzelfall aus der Tatsache, dass die Betriebe
mit gefährlichen Abfällen umgehen und deren umweltverträgliche Handhabung in jedem Fall sicherstellen müssen. Je
höher das Risikopotential der Tätigkeit ist, desto höhere Anforderungen können an die Zuverlässigkeit sowie an die
Sach- und Fachkunde gestellt werden. Satz 3 übernimmt die
entsprechende Regelung des Artikels 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, nach welcher auch im
Bereich des einzelnen Mitgliedstaates Doppelprüfungen der
Genehmigungsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.
Absatz 2 knüpft die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die
Erforderlichkeit der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit;
damit wird die Befugnis für alle Sammler-, Beförderer-,
Händler und Maklererlaubnisse einheitlich geregelt.
Absatz 3 normiert in Anlehnung an den bisherigen Ausnahmetatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sowie für Entsorgungsfachbetriebe. Für
Entsorgungsfachbetriebe gilt die gesetzliche Ausnahme allerdings wie nach der bisherigen Rechtslage nur, soweit
diese Betriebe jeweils als Sammler, Beförderer, Händler
oder Makler zertifiziert worden sind. Eine Freistellung von
der Erlaubnispflicht ist für einen Betreib nur gerechtfertigt,
wenn dieser über die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit sowie
Sach- und Fachkunde erbracht hat.
Absatz 4 bestimmt zunächst, dass Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt sind, sofern sie gleichwertig sind. Satz 2 betrifft demgegenüber die in einem Erlaubnisverfahren vorgelegten
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum. Zur Begründung des
Satzes 2 kann daher auf die Begründung der entsprechenden
Regelung des § 53 Absatz 4 Bezug genommen werden.
Die Regelungen setzen insoweit die Vorgaben für die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung nach den Artikeln 5 und 10 der Dienstleistungsrichtlinie um, insbesondere
das Verbot von Doppelprüfungen im Sinn des Artikels 10
Absatz 3 und folgt damit den entsprechenden Regelungen
des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
(vgl. dort Artikel 8 – Änderung des KrW-/AbfG). Nach
Artikel 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht
zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf
Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren
Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist.
Absatz 5 ordnet hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde die Anwendung der genannten
Bestimmungen der Gewerbeordnung an. Insoweit kann auf
die Begründung zur entsprechenden Regelung des § 53
Absatz 5 verwiesen werden.
Absatz 6 bestimmt, dass Erlaubnisverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
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fahrensgesetzes abgewickelt werden können. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Diese Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln insbesondere die Antragstellung, die Erteilung
von Empfangsbestätigungen, die maßgeblichen Fristen, die
Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller beziehungsweise dem Anzeigenden, das Zusammenwirken der
einheitlichen Stelle mit den zuständigen Behörden, das elektronische Verfahren sowie die Genehmigungsfiktion und setzen damit bereits die verfahrensrechtlichen Vorgaben des
Artikels 6 ff. der EU-Dienstleistungsrichtlinie exemplarisch
um. Damit wird auch die Genehmigungsfiktion nach
Artikel 13 Absatz 4 der EU-Dienstleistungsrichtlinie für die
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 umgesetzt, da nach den entsprechenden langjährigen Erfahrungen mit der Genehmigungsfiktion im Nachweisverfahren eine Vereinfachung des
Genehmigungsverfahrens – ohne Einbußen für den Umweltschutz – zu erwarten ist. Der Ausschluss von Befristungen
nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-Dienstleistungsrichtlinie
wird demgegenüber nicht übernommen, weil dem „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ (Umweltschutz –
Artikel 4 Nummer 8 EU-Dienstleistungsrichtlinie) entgegenstehen, beziehungsweise solche Gründe die Möglichkeit
zur Befristung der Erlaubnis im Bereich des Beförderns, Makelns und Handelns mit gefährlichen Abfällen zwingend erfordern. Die Regelung des Absatzes 7 folgt ebenfalls den
entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung
der Dienstleistungsrichtlinie (vgl. dort Artikel 8 – Änderung
des KrW-/AbfG).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
mitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur
Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert. Unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 können
auch die Fälle subsumiert werden, in denen Industriebetriebe
ihre eigenen Abfälle befördern. Weitere Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht können nach Absatz 2 in einer
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7
festgelegt werden. Durch entsprechende Folgeänderungen
im Abfallverbringungsgesetz wird die Rechtslage für grenzüberschreitende Verbringungen mit der für nationale Abfallbeförderungen harmonisiert. Absatz 3 stellt klar, dass aus
Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassene Rechtsvorschriften unberührt bleiben.
Zu Teil 7 (Entsorgungsfachbetriebe)
Teil 7 enthält die zentralen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben sowie eine Verordnungsermächtigung, auf deren
Grundlage die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden
können.
Zu § 56 (Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben)
Zu § 55 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)
Die Vorschrift normiert die zentralen Regelungen für die
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben. In Weiterentwicklung der bisherigen Regelung des § 52 KrW-/AbfG
wird dabei sowohl der zentrale Qualitätsbegriff „Entsorgungsfachbetrieb“ mit seinen Anforderungen als auch das
Zertifizierungssystem mit seinen Trägern „technische Überwachungsorganisation“ und „Entsorgergemeinschaft“ nunmehr durch das Gesetz selbst definiert. Mit der gesetzlichen
Regelung wird das Leitbild des Entsorgungsfachbetriebes
stärker hervorgehoben und präziser konturiert. Die wichtige
Funktion des Entsorgungsfachbetriebes im Zusammenhang
mit der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen bildet damit
auch für die künftige Rechtsetzung durch Verordnungen eine
wichtige Leitlinie. Die bereits etablierten Zertifizierungsmöglichkeiten über einen mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Überwachungsvertrag einerseits sowie über die Mitgliedschaft bei einer anerkannten
Entsorgergemeinschaft und die Begutachtung durch deren
Institutionen andererseits werden beibehalten. Die Anforderungen an die Zertifizierung können jedoch nun auch für die
Entsorgergemeinschaften durch Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Die Vorschrift regelt die Anbringung von Warntafeln an Abfallbeförderungsfahrzeugen in Anlehnung an die Regelung
des bisherigen § 49 Absatz 6 KrW-/AbfG. Eine generelle
Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht nach
Absatz 1 Satz 2 für Sammler und Beförderer, die im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Nach den Definitionen in § 3 Absatz 10 bzw. 11 bedeutet „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ aus Anlass
einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von
Abfällen gerichtet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle ihrer
Kunden befördern. Ein weiterer Beispielsfall ist der Lebens-
Absatz 1 legt fest, dass Entsorgungsfachbetriebe an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des
Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und
Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür
geltenden Rechtsvorschriften mitwirken. Mit dieser Funktionsbestimmung wird das Institut des Entsorgungsfachbetriebes stärker an der neuen Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. § 1) orientiert. Über die für alle Entsorgungsbetriebe geltenden grundlegenden Anforderungen an
die Tätigkeit hinaus können für Entsorgungsfachbetriebe
durch Rechtsverordnung nach § 57 auch ergänzende Anforderungen festgelegt werden. Die Neubestimmung der Funktion bildet für den Erlass dieser Rechtsverordnungen eine
wichtige Orientierung.
Absatz 7 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der
jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart – das Verfahren und die materiellen Anforderungen der
Erlaubnispflicht näher zu bestimmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
für bestimmte Bereiche der Abfallbeförderung festgelegt
werden können, soweit für deren Tätigkeit eine Erlaubnispflicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Damit können etwa auch Sammler und Beförderer
geringfügiger Abfallmengen von der Erlaubnispflicht freigestellt werden. Die Pflicht zur Anzeige nach § 53 Absatz 1
bleibt bei einer Freistellung von der Erlaubnispflicht jedoch
unberührt, so dass eine Kontrolle durch die Behörden in vollem Umfang möglich ist. Zur Bedeutung der Begriffe „elektronisch“ und „in elektronischer Form“ wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2 Nummer 9 verwiesen.
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Absatz 2 definiert den Entsorgungsfachbetrieb. Dies geschieht in teilweiser Anlehnung an § 2 Absatz 1 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).
Nummer 1 nimmt dabei über den Katalog der bislang geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung hinaus auch die
Händler-, Makler-, Sammler- und die Beförderertätigkeit in
den Kreis der zertifzierungsfähigen Betätigungen auf. Der
Katalog der Entsorgungsfachbetriebeverordnung hat nur den
Geltungsbereich der dort geregelten Anforderungen beschrieben, nicht jedoch den Begriff des Entsorgungsfachbetriebes auf die genannten Tätigkeiten beschränkt. Durch
Vollzugshinweise wurde daher schon bisher gewährleistet,
dass den nicht explizit genannten Betrieben die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb offen stand. Durch die explizite Erweiterung des Kreises der zertifizierbaren Tätigkeiten wird die geltende Rechtslage nunmehr klargestellt. Im
Ergebnis steht damit für jede abfallwirtschaftliche Tätigkeit
die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb offen.
Nummer 2 regelt die formale Qualitätsanforderung für die
Eigenschaft des Entsorgungsfachbetriebes, nämlich Zertifizierung in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Das Zertifikat
muss dabei dem Entsorgungsbetrieb von einer technischen
Überwachungsorganisation – auf Grund eines zwischen dieser und dem Entsorgungsbetrieb abgeschlossenen Überwachungsvertrages – oder von einer Entsorgergemeinschaft –
welcher der Betrieb als Mitglied angehört – erteilt worden
sein. Die näheren Anforderungen an die Zertifizierung durch
technische Überwachungsorganisationen sind in der geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung, für die Zertifizierung im Rahmen von Entsorgergemeinschaften in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geregelt. Sie können auf
Grund der Verordnungsermächtigung des § 57 auch in Zukunft weiter konkretisiert und an die Vollzugserfahrungen
angepasst werden.
Absatz 3 Satz 1 beschreibt in generalisierender Weise die
Voraussetzungen, unter denen eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft das
Zertifikat erteilen darf. Das Zertifikat darf nur erteilt werden,
wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige
Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und
Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. Die Voraussetzungen entsprechen dem Anforderungsprofil des Entsorgungsfachbetriebes nach geltenden Recht und können durch
Rechtsverordnung nach § 57 weiter konkretisiert werden.
Satz 2 beschreibt den Inhalt des Zertifikats. In dem Zertifikat
sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen, genau zu bezeichnen. Nach Satz 3 ist das Zertifikat zu befristen und nach
Satz 4 darf die Gültigkeitsdauer einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Satz 5 übernimmt die bereits nach
geltendem Recht bestehende Pflicht der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft, das
Vorliegen der Voraussetzungen der in Satz 1 aufgeführten
Voraussetzungen mindestens jährlich zu überprüfen.
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass mit der Erteilung des Zertifikats die Berechtigung verbunden ist, ein Gütezeichen mit der
Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ zu führen. Zusätzlich zu der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ sind je-
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doch die jeweils zertifizierte Tätigkeit und die jeweilige Zertifizierungsorganisation anzugeben. Satz 2 bestimmt, dass
ein Betrieb das Gütezeichen nur führen darf, soweit und solange er hierzu berechtigt ist. Die Regelung gibt einen
Rechtsgedanken wieder, der bereits in § 2 Absatz 3 EfbV
niedergelegt ist. Das Gütezeichen „Entsorgungsfachbetrieb“
soll vor unbefugter Nutzung gesichert werden. Eine solche
kommt auch in Betracht, wenn die Reichweite des Zertifikats
überschritten wird („soweit“) oder das Zertifikat nicht mehr
existent, insbesondere abgelaufen und nicht verlängert worden ist („solange“).
Absatz 5 enthält eine – bislang nur untergesetzlich in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorgesehene – Legaldefinition der technischen Überwachungsorganisation. Der zwischen dem Betrieb und der Überwachungsorganisation geschlossene Überwachungsvertrag stellt die Grundlage für die
Erteilung des Zertifikats dar. Für den Vertrag ist weiterhin die
behördliche Zustimmung erforderlich. Die näheren Anforderungen sind derzeit in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geregelt und auf die neue Rechtslage übertragbar.
Absatz 6 enthält eine – bislang ebenfalls nur untergesetzlich
in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vorgesehene – Legaldefinition der Entsorgergemeinschaft. Die von der Entsorgergemeinschaft erlassene Satzung oder eine sonstige getroffene Regelung stellt insoweit die Grundlage für die Erteilung
und den Entzug des Zertifikats dar. Die Entsorgergemeinschaft bedarf der behördlichen Anerkennung. Die näheren
Anforderungen sind derzeit in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie festgelegt. Diese konkreten Anforderungen können
nunmehr auf Grund der Ermächtigung des § 57 Satz 2
Nummer 4 durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
Absatz 7 regelt einen wesentlichen Kernbereich des der Zertifizierung zugrundeliegenden Überwachungssystems, nämlich die Überprüfung des Entsorgungsbetriebes durch Sachverständige. Die Regelung fordert in Anlehnung an § 15
Absatz 1 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
und § 6 Absatz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie, dass
sich technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaften für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen haben, welche die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach- und Sachkunde besitzen müssen.
Absatz 8 legt in Satz 1 fest, dass die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem
Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung
zum Führen des Gütezeichens zu entziehen hat, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats entfallen.
Hierzu hat die technische Überwachungsorganisation oder
die Entsorgergemeinschaft den Betrieb aufzufordern, das
Zertifikat zurückzugeben und das Gütezeichen nicht weiter
zu führen. Satz 2 enthält eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht. Hiernach kann die zuständige Behörde dem
Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum
Führen des Gütezeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen. Voraussetzungen ist, dass der Betrieb der
Aufforderung der technischen Überwachungsorganisation
oder Entsorgergemeinschaft nach Satz 1 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Damit ist zum einen
sichergestellt, dass die Behörde bei evidenter Rechtswidrigkeit des Zertifikats gegen den Betreib einschreiten kann, aber
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zum anderen auch, dass die Technische Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft zunächst zum Handeln verpflichtet ist.
Zu § 57 (Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe,
technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften)
Die Regelung enthält in Anlehnung an § 52 Absatz 2 KrW-/
AbfG eine umfassende Rechtsverordnungsermächtigung,
die an die Bundesregierung adressiert ist. Ziel der Verordnungsermächtigung ist nach Satz 1 die Festlegung von Anforderungen an die Entsorgungsfachbetriebe, technischen
Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften. Die hierzu notwendigen materiellrechtlichen Detailanforderungen werden in den einzelnen Regelungstatbeständen des Satzes 2 aufgeführt.
Die Regelung ermächtigt insbesondere auch zu verordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften. Sie schafft damit die Grundlage für
eine neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung, die sowohl
für die durch die Entsorgergemeinschaften als auch für die
durch die technischen Überwachungsorganisationen zertifizierten Fachbetriebe gleichermaßen gelten kann. Das Anforderungsprofil für Entsorgungsfachbetriebe kann so einheitlich konkretisiert, die Zertifizierungswege übersichtlicher
gestaltet und die Rechtsanwendung für Betroffene und Behörden erleichtert werden.
Nummer 1 greift teilweise den bisherigen § 52 Absatz 2
Satz 2 KrW-/AbfG auf und stellt in Anlehnung an die geltende Entsorgungsfachbetriebeverordnung klar, dass Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes festgelegt werden können. Hierzu
zählen etwa Anforderungen an die betriebliche Organisation,
die Festlegung von Verantwortungsbereichen, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnissen, die Führung von speziellen Betriebstagebüchern. Für die Tätigkeit ist außer der
Einhaltung der den Betrieb betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch die Frage relevant, in welchem Umfang der Betrieb Aufgaben an Dritte delegieren kann.
Gleichzeitig kann durch Rechtsverordnung ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden.
Nummer 2 enthält in Anlehnung an § 52 Absatz 2 Satz 2
KrW-/AbfG und die bislang in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung getroffenen Regelungen eine Ermächtigung zum
Erlass von Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere
Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die
Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis. Die einzelnen Anforderungen können für die jeweilige Verantwortungsebene
differenziert werden. So können auch Anforderungen an
eine qualifizierte Fortbildung des Personals festgelegt werden, damit die Sachkunde auch über gesamte Dauer der Geltung des Zertifikats gewährleistet bleibt.
Nummer 3 normiert eine Verordnungsermächtigung für den
Erlass von Anforderungen an die Tätigkeiten der technischen Überwachungsorganisationen als einer der beiden
Träger des Zertifizierungsverfahrens. Darüber hinaus können – wie bereits in der geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung geregelt – auch Mindestanforderungen an den
Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchfüh-
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rung, Auflösung und Erlöschen bestimmt werden, denn
dieser bildet die Grundlage der Zertifizierung durch die technische Überwachungsorganisation. Für die Regelung von
Anforderungen an die behördliche Zustimmung zum Vertrag
ist in Nummer 7 Buchstabe a eine spezielle Verordnungsermächtigung vorgesehen.
Nummer 4 normiert eine Verordnungsermächtigung für den
Erlass von Anforderungen an die Tätigkeiten von Entsorgergemeinschaften, die neben den technischen Überwachungsorganisationen Träger der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben sind. Von besonderer Bedeutung für die Qualität der Zertifizierung durch Entsorgergemeinschaften ist deren innere Struktur, die in besonderer Weise geeignet sein
muss, das Zertifizierungsverfahren für die Mitgliedsbetriebe
qualifiziert und vor allem unparteiisch durchzuführen. Durch
Rechtsverordnung können daher etwa, wie bereits in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geschehen, Anforderungen
an die Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise
der Entsorgergemeinschaften gestellt werden. Besonders
wichtig sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen
zur Bestellung, Aufgaben und Befugnissen der Prüforgane,
sowie Anforderungen an deren Mitglieder. Die Prüforgane
konstituieren sich nach der geltenden Entsorgergemeinschaftenrichtlinie als interessenneutrale Überwachungsausschüsse. Die Mitglieder müssen über die erforderliche Sachund Fachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen. Für die Regelung von Anforderungen an die behördliche Anerkennung
der Entsorgergemeinschaft ist in Nummer 7 Buchstabe b eine
spezielle Verordnungsermächtigung vorgesehen.
Nummer 5 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die für die technischen
Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie an deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle. Die Sachverständigen, die bereits nach § 56 Absatz 7 die für die Überwachung des Betriebes erforderliche Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen müssen, führen die Überwachung und
Kontrolle der zertifizierungswilligen Betriebe durch, so dass
das Gütezeichen letztlich auf deren Gutachten gestützt wird.
Durch Rechtsverordnung können – wie sowohl in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung als auch in der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie geschehen – insbesondere konkrete
Anforderungen an die Prüfungstätigkeit, aber auch an die
Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde der Sachverständigen bestimmt werden. Um die Qualität der Sachverständigenüberprüfung zu sichern, kann durch Verordnung auch die Kontrolle der Sachverständigen selbst („Kontrolle der Kontrolleure“) festgelegt werden.
Nummer 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für die
Festlegung von Anforderungen an das Gütezeichen und das
zugrunde liegende Zertifikat. Das Zertifikat kann sowohl auf
der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation als auch im Rahmen
einer Entsorgergemeinschaft erlangt werden. Der Begriff
„Überwachungszeichen“ (vgl. § 52 Absatz 3 Satz 4 KrW-/
AbfG) wird aufgegeben, da es sich hierbei letztlich um einen
Unterfall des Gütezeichens handelt.
Nummer 7 enthält die Ermächtigung zur Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Anforderungen an die behördlichen Mitwirkungsakte, die zum einen in der behördlichen
Zustimmung zum Überwachungsvertrag (Buchstabe a), zum
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anderen in der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften
(Buchstabe b) bestehen.
Nummer 8 enthält eine Neuerung gegenüber dem bisherigen
Recht. Die Nummer enthält eine Verordnungsermächtigung
zur Bestimmung der näheren Anforderungen an den Entzug
des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren
Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“
nach § 56 Absatz 8 Satz 2.
Nummer 9 enthält die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung
die elektronische Übermittlung für Erklärungen, Benachrichtigungen oder sonstige Daten verbindlich vorzuschreiben. Die elektronische Übermittlung führt zu einer Entlastung der an der Zertifizierung Beteiligten und der Behörden.
Zur Bedeutung der Begriffe „in elektronischer Form“ und
„elektronisch“ wird auf die Ausführungen zu § 10 Absatz 2
Nummer 9 verwiesen.
Zu Teil 8
(Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter
für Abfall und Erleichterungen für auditierte
Unternehmensstandorte)
Teil 8 enthält Regelungen über die Festlegung und Mitteilung von abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten in der Betriebsorganisation, über die Bestimmung von Betriebsbeauftragten für Abfall und deren Aufgabenstellung sowie über
ordnungsrechtliche Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte.
Zu § 58 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)
Die Vorschrift legt entsprechend der Vorgängervorschrift des
§ 53 KrW-/AbfG die Pflichten von Kapitalgesellschaften
und Personengesellschaften zur Mitteilung der Betriebsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde fest.
Zu § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
Die Regelung legt entsprechend der bisherigen Regelung des
§ 54 KrW-/AbfG die Verpflichtung bestimmter Anlagenbetreiber sowie der Besitzer nach § 27 zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall fest. In Absatz 1 Satz 1 wird
gegenüber der Vorgängervorschrift nunmehr der Zeitpunkt
der Pflicht konkretisiert („unverzüglich“).
Zu § 60 (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)
Die Absätze 1 und 2 legen in Anlehnung an die Vorgängerregelung des § 55 KrW-/AbfG die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall fest. Die Ersetzung der Begriffe „Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung“ durch die Begriffe
„Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung“ trägt der
entsprechenden Begriffsbestimmung in § 3 Absatz 14 Rechnung, welche in Umsetzung des Artikels 3 Nummer 9
AbfRRL nunmehr unter dem Begriff „Abfallbewirtschaftung“ alle für den Umgang mit Abfällen relevanten Maßnahmen zusammenfasst. Alle diese Maßnahmen können damit
nun Gegenstand der Beratungstätigkeit des Abfallbeauftragten werden. In Absatz 2 ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der jährliche Bericht des Abfallbeauftragten
schriftlich zu erfolgen hat.
Absatz 3 verweist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen
dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten auf die §§ 55 bis 58 BImSchG. Allerdings wird in Satz 2
im Gegensatz zum bisherigen Recht nunmehr eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung über
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Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des
Abfallbeauftragten bestimmt, die aber dem § 55 Absatz 2
Satz 3 BImSchG entspricht.
Zu § 61 (Anforderungen an Erleichterungen für auditierte
Unternehmensstandorte)
Die Regelung bestimmt wie bereits die Vorgängervorschrift
des § 55a KrW-/AbfG Anforderungen an Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte. Entsprechende Regelungen sind auch in § 58e BImSchG sowie in § 24 WHG enthalten. Die Neugliederung der Vorschrift in verschiedene
Absätze dient der besseren Lesbarkeit.
Zu Teil 9 (Schlussbestimmungen)
Teil 9 enthält die zentrale gesetzliche Befugnisnorm für behördliche Anordnungen, Regelungen zur Geheimhaltung
und zum Datenschutz sowie zur elektronischen Kommunikation, eine Rechtsverordnungsermächtigung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, Bestimmungen zur Beteiligung des Bundestages beim Erlass von
Rechtsverordnungen, zur Anhörung beteiligter Kreise sowie
Bußgeldvorschriften.
Zu § 62 (Anordnungen im Einzelfall)
Die Vorschrift enthält die zentrale Ermächtigungsgrundlage
für behördliche Anordnungen. Die Regelung entspricht § 21
KrW-/AbfG. Die Veränderung des Standortes der Norm trägt
dem Umstand Rechnung, dass sich die Anordnungsbefugnis
auf die Durchführung aller Vorschriften dieses Gesetzes und
aller auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezieht.
Zu § 63 (Geheimhaltung und Datenschutz)
Die Regelung bestimmt, dass die Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung und Datenschutz von den Regelungen des
KrWG unberührt bleiben. Die Vorschrift entspricht dem bisher geltenden § 56 KrW-/AbfG.
Zu § 64 (Elektronische Kommunikation)
Die Vorschrift enthält eine Regelung zur elektronischen
Form (zum Begriff vgl. Begründung zu § 10 Absatz 2
Nummer 9). Danach ist die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a VwVfG zugelassen, soweit auf Grund dieses
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird. Die
Neuregelung kehrt damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis
des bisherigen § 3a KrW-/AbfG um. Die Möglichkeit zur
elektronischen Kommunikation trägt den Bedürfnissen einer
modernen Verwaltung Rechnung und führt zu einem erheblichen Abbau von Bürokratielasten und Kosten für Unternehmen und Behörden.
Zu § 65 (Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Union)
Die Vorschrift enthält die zentrale Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Union.
Absatz 1 der Regelung entspricht § 57 KrW-/AbfG, wurde
aber inhaltlich an die erweiterte Zwecksetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angepasst.
Absatz 2 dient vor allem der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf Verordnungsebene. Aufgenommen wur-
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den auch Anzeigen, da sie Genehmigungen im Sinne der
Dienstleistungsrichtlinie sein können. Dies gilt zumindest
dann, wenn sie mit einer Wartefrist verbunden werden.
Zu § 66 (Vollzug im Bereich der Bundeswehr)
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Nummer 5 enthält ebenfalls eine Bußgeldbewehrung einer
vollziehbaren Auflage, und zwar von Auflagen im Rahmen
der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer
Deponie nach § 37 Absatz 1 Satz 1. Die Vorschrift entspricht
§ 61 Absatz 1 Nummer 2c KrW-/AbfG.
Die Regelung legt entsprechend der Vorgängerregelung des
§ 58 KrW-/AbfG Sonderregelungen zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Bereich der Bundeswehr fest.
Gegenüber dem bisherigen Recht wird klargestellt, dass
auch Abfälle aus handelsüblichen Materialien, für die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse besteht, von der
Regelung umfasst sind.
Nummer 6 belegt Verstöße gegen eine vollziehbare Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 (Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen) mit einem Bußgeld.
Zu § 67 (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von
Rechtsverordnungen)
Nummer 8 ermöglicht die Bestimmung von Bußgeldvorschriften im untergesetzlichen Regelwerk des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Hiernach handelt derjenige ordnungswidrig,
der einer der genannten Rechtsverordnungen oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. Gegenüber dem bisherigen Regelungen in § 61
Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 14 KrW-/AbfG
wurde die Aufzählung der Rechtsverordnungsermächtigungen nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwischen
den Absätzen neu aufgeteilt.
Die Vorschrift bestimmt entsprechend der Vorgängerregelung des § 59 KrW-/AbfG die Mitwirkung des Bundestages
beim Erlass bestimmter Rechtsverordnungen. Der Kreis der
mitwirkungspflichtigen Verordnungen wird inhaltlich nicht
verändert, lediglich die Verweise wurden angepasst.
Zu § 68 (Anhörung beteiligter Kreise)
Die Regelung legt entsprechend der Vorgängervorschrift des
§ 60 KrW-/AbfG die Anhörung beteiligter Kreise beim Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften fest.
Zu § 69 (Bußgeldvorschriften)
Die Vorschrift betrifft Handlungen, die im Vergleich zu den
Umweltstraftaten nach § 324 ff. des Strafgesetzbuchs einen
geringen Unrechtsgehalt aufweisen, aber trotzdem als so
genanntes Verwaltungsunrecht mit einem Bußgeld geahndet
werden können. Die Bußgeldvorschriften dienen der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten und stellen so
die Erreichung des Gesetzeszwecks (vgl. § 1) sicher.
Absatz 1 enthält Bußgeldtatbestände, die mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können.
Nummer 1 enthält einen Bußgeldtatbestand betreffend die
unbefugte Nutzung des Qualitätszeichens von Bioabfällen
und Klärschlämmen (§ 12) sowie des Gütezeichens „Entsorgungsfachbetrieb“ (§ 56).
Nummer 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen § 61
Absatz 1 Nummer 2 KrW-/AbfG und betrifft die unbefugte
Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen.
Nummer 3 enthält den bislang in § 61 Absatz 1 Nummer 2a
KrW-/AbfG normierten Bußgeldtatbestand für das Errichten
oder wesentliche Verändern einer Deponie ohne entsprechenden Planfeststellungsbeschluss oder ohne entsprechende Plangenehmigung.
Nummer 4 entspricht teilweise § 61 Absatz 1 Nummer 2b
KrW-/AbfG. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer einer
vollziehbaren Auflage im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigungen von Deponien
nach 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 oder einer bereits bestehenden Deponiezulassung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. Gegenüber dem bisherigen
Tatbestand kommt die Bußgeldbewehrung von Pflichten aus
einer vollziehbaren Auflage im Rahmen einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 53 Absatz 3 Satz 2 oder einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 54 Absatz 2 neu hinzu.
Nummer 7 betrifft das Sammeln, Befördern, Handeln und
Makeln von gefährlichen Abfällen ohne entsprechende Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1.
Absatz 2 normiert solche Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden
können. Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 61
Absatz 2 KrW-/AbfG und passt die Regelungen dem neuen
Gesetz an.
Nummer 1 enthält die bislang in § 61 Absatz 2 Nummer 1
und 2a KrW-/AbfG enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände bezüglich des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht der
freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen nach § 26
Absatz 2 und der beabsichtigen Stilllegung einer Deponie
nach § 40 Absatz 1 Satz 1. Neu hinzukommt die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Anzeigepflicht der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung nach § 18
Absatz 1 Satz 1 und der Sammler, Beförderer, Händler und
Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1.
Nummer 2 betrifft wie § 61 Absatz 2 Nummer 2 das Nichtdulden des Betretens eines Grundstücks oder der Ausführung einer Vermessung oder einer Boden- oder Grundwasseruntersuchung.
Nummer 3 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 2b und sanktioniert Verstöße im Zusammenhang mit der Emissionserklärung nach § 41.
Nummer 4 belegt wie die Vorgängerregelung des § 61
Absatz 2 Nummer 3 das nicht richtige, nicht vollständige
oder nicht rechtzeitige Erteilen einer Auskunft im Rahmen
der allgemeinen Überwachung nach § 47 Absatz 3 Satz 1
mit einem Bußgeld.
Nummer 5 betrifft die Nichtgestattung des Betretens eines
Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, der Einsicht in eine Unterlage oder der Vornahme
einer technischen Ermittlung oder Prüfung entgegen § 47
Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3. Die Regelung führt damit die
bisherige Vorschrift des § 61 Absatz 2 Nummer 4 KrW-/
AbfG fort.
Nummer 6 erweitert wie bereits § 61 Absatz 2 Nummer 5
KrW-/AbfG die Bußgeldvorschrift auf die Fälle, in denen
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entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich gemacht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder
eine Unterlage nicht zur Verfügung gestellt wird.
Nummer 7 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 6 KrW-/AbfG
und betrifft die Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen nach § 47 Absatz 4 (allgemeine Überwachung), § 51
Absatz 1 Satz 1 (Überwachung im Einzelfall) oder § 59
Absatz 2 (Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten).
Nummer 8 sanktioniert die Fälle, in denen ein Register entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Nummer 3 oder Nummer 5 nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig geführt wird. Die Vorschrift entspricht § 61
Absatz 2 Nummer 7 KrW-/AbfG.
Nummer 9 nimmt wie die Vorgängervorschrift des § 61
Absatz 2 Nummer 8 KrW-/AbfG Bezug auf die nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Verzeichnung einer Angabe im Rahmen der Registerpflicht von Entsorgern, die Abfälle behandeln oder lagern.
Nummer 10 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 9 KrW-/
AbfG und belegt Verstöße gegen die Vorlage- und Mitteilungspflicht des § 49 Absatz 4 auch in Verbindung mit einer
entsprechenden Rechtsverordnung mit einem Bußgeld.
Nummer 11 erfasst wie bisher § 61 Absatz 2 Nummer 10
KrW-/AbfG die nicht oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer erfolgte Aufbewahrung von Angaben oder Belegen
nach § 49 Absatz 5 auch in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung.
Nummer 12 entspricht § 61 Absatz 2 Nummer 11 KrW-/
AbfG und sanktioniert die Fälle, in denen entgegen § 50
Absatz 1 auch in Verbindung mit einer entsprechenden
Rechtsverordnung Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführt werden.
Nummer 13 entspricht inhaltlich § 61 Absatz 2 Nummer 12
und betrifft die A-Schildpflicht nach § 55 Absatz 1 Satz 1.
Nummer 14 nimmt wie bislang § 61 Absatz 2 Nummer 13
KrW-/AbfG Bezug auf die Verletzung der Pflicht einen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung oder nach § 59
Absatz 1 Satz 2 zu bestellen.
Nummer 15 schließlich enthält wie § 61 Absatz 2
Nummer 14 KrW-/AbfG das Bußgeldblankett zur Sanktionierung von Rechtsverstößen durch eine entsprechende
Rechtsverordnung. Es wird auf die Ausführungen zu
Absatz 1 Nummer 8 verwiesen.
Absatz 3 beinhaltet die Bestimmung des Bußgeldrahmens
für die Tatbestände der Absätze 1 und 2 und entspricht dem
bisherigen § 61 Absatz 3 KrW-/AbfG.
Absatz 4 normiert wie die Vorgängerregelung des § 61
Absatz 4 KrW-/AbfG eine besondere Zuständigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen
durch im Ausland ansässige Unternehmen oder Personen.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesen Fällen
das Bundesamt für Güterverkehr. Gegenüber der Vorgängerregelung wird klargestellt, dass nur die Güterbeförderung
auf der Straße die Zuständigkeit des Bundesamts für Güterverkehr auslösen kann. Redaktionell wird die Vorschrift
an die inhaltsgleichen Formulierungen in § 18 Absatz 4
AbfVerbrG und § 18 Absatz 3 GGBefG angepasst.
Zu § 70 (Einziehung)
Die Vorschrift regelt die Einziehung von Gegenständen im
Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Sie entspricht
unter Anpassung der Verweise dem bisherigen § 62 KrW-/
AbfG.
Zu § 71 (Ausschluss abweichenden Landesrechts)
Die Vorschrift legt – wie schon § 63a KrW-/AbfG – fest,
dass von den im Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf
Grund dieses Gesetzes getroffenen Verwaltungsverfahrensregelungen nicht durch Landesrecht abgewichen werden
kann. Die vorgenommen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.
Nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG kann der Bund wegen
eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Das besondere Bedürfnis für
das Abweichungsverbot der Länder im Abfallrecht ergibt
sich zunächst aus allgemeinen Erwägungen: Derzeit fallen in
Deutschland in jedem Jahr circa 387 Millionen Tonnen Abfälle an (Stand 2007). Abfälle werden europarechtlich als
Waren eingestuft und dürfen damit grundsätzlich frei im
gesamten EU-Raum verbracht werden (vgl. Artikel 26 ff.
AEUV, ex-Artikel 23 ff. EGV). Vor diesem Hintergrund, und
da der größte Teil der Abfälle nicht schon an der Anfallstelle
entsorgt werden kann, erfasst das Kreislaufwirtschaftsgesetz
die Abfallbewirtschaftung (vgl. § 3 Absatz 15) im gesamten
Bundesgebiet. Bundeseinheitliche Standards sind erforderlich, um die Belange des Umweltschutzes sowie die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik
Deutschland weiterhin auf einem einheitlichen Niveau zu
gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Diese Notwendigkeit bundeseinheitlicher Standards bezieht
sich dabei nicht nur auf materiellrechtliche, sondern auch auf
verfahrensrechtliche Anforderungen, da die materiellen
Standards im Abfallrecht nur mithilfe des entsprechenden
Verfahrensrechts effektiv durchgesetzt werden können. Die
verfahrensrechtliche Standardisierung ist Voraussetzung für
eine effektive Länder- und Bundesgrenzen überschreitende
Beteiligung von Behörden und Bürgern, da sich die Folgen
von Verfahrensentscheidungen immer auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Zudem kann die Abfallrahmenrichtlinie in vielen Bereichen nur effektiv umgesetzt werden, wenn
zugleich bundesweit einheitliche Verfahrensreglungen getroffen werden. Dies gilt vor allem für die Regelungen des
Kapitels IV (Genehmigungen und Registrierung) und des
Kapitels V (Pläne und Programme) der Abfallrahmenrichtlinie.
Im Folgenden wird die Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Verfahrensregelungen im Einzelnen erläutert:
●
§ 10 Absatz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur
Festlegung von Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1.
Durch § 10 Absatz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Festlegungen zur Erfüllung
der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 zu treffen. Die Grund-
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pflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 7), die Rangfolge
und Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8) und das Gebot
der Getrennthaltung von Abfällen beziehungsweise das
Verbot der Vermischung von gefährlichen Abfällen (§ 9)
sind Kernbestandteile des Kreislaufwirtschaftsrechts. So
ist beispielsweise die bundeseinheitliche Festlegung von
Anforderungen an die Führung und die Vorlage von
Nachweisen und Registern oder auch von Betriebstagebüchern notwendig, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung – besonders auch von gefährlichen Abfällen – sicherzustellen. Die auch bislang bundeseinheitlich geregelten Verwaltungsverfahren sichern damit ein
Mindestinstrumentarium zur Überprüfung der Anforderungen von Verordnungen über die Verwertung bestimmter Abfälle ab (hierzu schon Bundestagsdrucksache 16/
400, S. 15). Die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung
eine Verpflichtung einzuführen, dass Nachweise, Register oder Betriebstagbücher elektronisch zu führen sind,
kann überhaupt nur dann zu einem Abbau bürokratischer
Hindernisse führen, wenn die Verpflichtung bundesweit
Geltung beansprucht.
●
§ 10 Absatz 4 ist genauso wie Absatz 2 als Verordnungsermächtigung ausgestaltet. Hier wird nach dem Vorbild
von § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 KrW-/AbfG
sowie von § 17 Absatz 1 Nummer 2 ChemG die Möglichkeit geschaffen, zur Sicherung der umweltverträglichen Verwertung auch verfahrensrechtliche Anforderungen an das Inverkehrbringen oder Verwerten bestimmter
Abfälle zu stellen. Zu nennen ist hier beispielsweise die
Bestimmung einer Anzeige- oder Erlaubnispflicht, die
Normierung von Zuverlässigkeitsanforderungen oder die
Schaffung von Verfahrensregelungen zum Nachweis von
Sach- und Fachkunde. Die genannten Verfahrensanforderungen für das Inverkehrbringen von Abfällen müssen
bundesweit einheitlich geregelt sein, um ein Unterlaufen
von Verfahrensstandards zu verhindern.
●
§ 12 Absatz 7 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung, verfahrensrechtliche Regelungen zur Anerkennung des Trägers einer regelmäßigen Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen zu schaffen. In jedem Bundesland unterschiedliche
Anforderungen an das behördliche Anerkennungsverfahren würden die Gefahr mitsichbringen, dass die Träger
der Qualitätssicherung das Bundesland mit den geringsten Anforderungen für das Anerkennungsverfahren wählen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen
durch privatwirtschaftlich organisierte Qualitätssicherungssysteme ein neues Instrument darstellt und insoweit
nicht auf eine langjährige bundeseinheitliche Vollzugpraxis aufgebaut werden kann.
●
§ 16 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt die Bundesregierung,
Verfahrensregelungen zur Überprüfung der Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen entsprechend § 10
Absatz 2 und 3 zu treffen. § 16 stellt die Erfüllung der
Grundpflichten der Abfallbeseitigung nach § 15 sicher.
Die Abfallbeseitigung ist so vorzunehmen, dass das Wohl
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 15
Absatz 2). Damit stellen die gesamten Regelungen über
die Abfallbeseitigung spezifisches Gefahrenabwehrrecht
dar. Um die Anforderung an die Abfallbeseitigung flächendeckend und effektiv zu kontrollieren, ist eine bun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
deseinheitliche Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens unabdingbar. Im Übrigen gilt das zu § 10 Absatz 2
Ausgeführte entsprechend.
●
§ 18 enthält mit der Anzeigepflicht für gemeinnützige
und gewerbliche Sammlungen eine neue Verfahrensregelung. Die bundeseinheitliche Ausgestaltung dieses Anzeigeverfahrens ist aus mehren Gründen unverzichtbar.
Die Anzeigepflicht stellt sicher, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde von einer geplanten Sammlung
rechtzeitig erfährt und ihr in allen Fällen ein angemessener Zeitraum verbleibt, um sachgerecht reagieren zu können. Es ist insoweit erforderlich, Mindestangaben über
Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung beziehungsweise
Art, Menge und Verbleib der gesammelten Abfälle festzuschreiben. Auch die Darlegung der Verwertungswege
und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob
die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich.
Würde den Ländern die Ausgestaltung des Verfahrens
überlassen, wäre zum einen nicht sichergestellt, dass
diese Mindestangaben flächendeckend vorgeschrieben
werden. Da die Überlassungspflichten ein zentrales Instrument für die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Absatz 1
darstellen, wäre ohne eine solche einheitliche Verfahrensregelung die Aufgabenwahrnehmung gefährdet. Einheitliche Anzeigeverfahren in allen Bundesländern sind
aber auch aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft
unverzichtbar. Durch bundeseinheitliche Festlegung der
beizubringenden Angaben und Unterlagen besteht schon
im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und ein ausreichende Rechtssicherheit, ob die
Sammlung durchgeführt werden kann.
●
Die §§ 23 bis 27 regeln die Produktverantwortung. Da
auch die Produktverantwortung die Bundesländergrenzen überschreitende Sachverhalte, insbesondere den gesamten bundesweiten Produktbereich betrifft, ist sie bundeseinheitlich durchzusetzen.
●
Die §§ 28 und 29 zielen darauf ab, die ordnungsgemäße
Beseitigung von Abfällen in hierfür zugelassenen Anlagen sicherzustellen. Nur durch bundeseinheitliche Regelungen kann erreicht werden, dass die – teilweise über die
Vorgaben des EU-Rechts hinausgehenden – deutschen
Standards in der Abfallbeseitigung weiterhin flächendeckend eingehalten werden.
●
Die §§ 30 bis 33 enthalten Regelungen über die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und die Erstellung von
Abfallvermeidungsprogrammen. Beide Planungsinstrumente sind letztlich Ausdruck des Vorsorgeprinzips und
dienen der Abschätzung von Umweltfolgen. Da Umweltfolgen das gesamte Bundesgebiet betreffen, müssen bereits durch einheitliche Verfahrensregelungen die materiellen Standards abgesichert werden. Nur so lassen sich
qualitativ hochwertige Planungsergebnisse erzielen.
Auch auf europäischer Ebene werden durch Artikel 28
und 29 AbfRRL gewisse Verfahrensstandards einheitlich
festgelegt, um eine europaweit vergleichbare Planung zu
gewährleisten (vgl. dazu Erwägungsgründe 37 und 40 der
AbfRRL).
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Die §§ 34 bis 44 betreffen die Zulassung von Anlagen, in
denen Abfälle entsorgt werden. Allerdings trifft das
Kreislaufwirtschaftsgesetz wie bisher nur verfahrensrechtliche Regelungen zur Planung, Zulassung und Stilllegung von Deponien. Diese dienen der bundesweiten
Absicherung der hohen deutschen materiellen Beseitigungsstandards. Dass eine bundesweite Verfahrensregelung erforderlich ist, belegen auch die Erfahrungen der
Vergangenheit, wonach so genannte „Billigdeponien“
eine Sogwirkung auf Abfälle im gesamten übrigen Bundesgebiet entfaltet haben.
Zu § 72 (Übergangsvorschriften)
Die §§ 47 bis 52 regeln die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die
Überwachung erfasst die erforderlichen Abfallbeförderungen im gesamten Bundesgebiet und stellt sicher, dass
die Abfälle jeweils entsprechend ihrer Art und Beschaffenheit in den dafür geeigneten Anlagen verwertet oder
beseitigt werden. Bei unterschiedlichen Länderregelungen zum Verfahrensrecht bestünde die Gefahr einer Zersplitterung dieser Überwachungsbestimmungen. Die betroffene Wirtschaft, aber auch die Überwachungsbehörden aus anderen Bundesländern, müssten sich nicht nur
mit ihrem Landesrecht vertraut machen, sondern bei
bundesweiter Abfallentsorgung auch die in den anderen
Bundesländern geltenden Regelungen beachten. Dies
würde zu einer erheblicher Rechtsunsicherheit bei der
betroffenen Wirtschaft und den Überwachungsbehörden
der Bundesländer sowie zu einer unverhältnismäßigen
Behinderung der länderübergreifenden Abfallentsorgung
führen. Gerade die effiziente Ausgestaltung der abfallrechtlichen Überwachung war ein Hauptziel des Gesetzes
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1619 ff.).
Absatz 2 enthält eine formell-rechtliche Sonderregelung für
gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt
werden. Die Anzeige ist bei diesen Sammlungen innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Eine Anzeige auch dieser Sammlungen ist notwendig, um eine einheitliche Informationsgrundlage über alle
Sammlungen zu erhalten. Die Länge der Frist (drei Monate)
ist vor dem Hintergrund des eher geringen Aufwands für
eine solche Anzeige auch verhältnismäßig. Bei der Erstattung der Anzeige gelten die Anforderungen des § 18
Absatz 2 und 3 entsprechend.
Die §§ 53 und 54 regeln die Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen. Bislang gab es ein Genehmigungserfordernis,
allerdings nur für Personen, die gewerbsmäßig Abfälle
eingesammelt oder befördert haben sowie für Personen,
die für Dritte gewerbsmäßig die Abfallbeförderung vermittelt haben. Ziel dieser Bestimmungen war die Qualitätssicherung der Entsorgung durch einheitliche Standardsetzung, insbesondere durch hohe Anforderungen an
die Sach- und Fachkunde bundesweit tätiger Unternehmen und ihrer Mitarbeiter (vgl. Bundestagsdrucksache
16/3311). Für das neugeschaffene System von Anzeigeund Erlaubnispflicht und das jeweilige Verfahren gilt
nichts anderes, da auch hier abfallrechtlich relevante Tätigkeiten bundesweit legitimiert werden.
Die §§ 56 und 57 betrifft Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften. Da diese im gesamten Bundesgebiet tätig werden können, ist eine bundesweit einheitliche Regelung in
diesem Bereich unausweichlich. Dies gilt sowohl für die
behördliche Zustimmung zum Überwachungsvertrag als
auch für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften.
Die §§ 58 bis 60 schließlich enthalten Vorschriften zu
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und Regelungen über Bestellung und Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall. Sie dienen der Sicherstellung des innerbetrieblichen Umweltschutzes auf einem bundesweit
hohen Niveau.
Absatz 1 enthält eine Übergangsvorschrift für noch bestehende Pflichtenübertragungen nach den § 16 Absatz 2, § 17
Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG. Alle Pflichtenübertragungen waren nach § 16 Absatz 4 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 und § 18
Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG) von Gesetzes wegen zu befristen. Da das neue Recht eine Pflichtenübertragung nicht mehr
vorsieht, erscheint es angemessen, die bestehenden Pflichtenübertragungen bis zum Ablauf ihrer Befristung fortgelten
zu lassen.
Absatz 3 bestimmt die Geltung der neuen materiell-rechtlichen Anforderungen des § 30 an die Abfallwirtschaftspläne
der Länder erst für Aufstellungsverfahren, die nach dem
31. Dezember 2011 beginnen. Für Verfahren zur Aufstellung
von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum 31. Dezember
2011 eingeleitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzuwenden. Der Übergangszeitraum soll einerseits den Bundesländern die Möglichkeit
gebe, sich bei ihrer Abfallwirtschaftsplanung auf die neue
Rechtslage einzustellen, andererseits sollen die neuen Anforderungen alsbald in die Praxis umgesetzt werden.
Absatz 4 verschiebt den Beginn der Geltung des § 53
Absatz 1 bis 5 bis § 54 Absatz 1 bis 6 für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen auf zwei
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zum Begriff „im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ wird auf die Ausführungen zu § 3 Absatz 10 verwiesen. Grund hierfür ist,
dass die genannte Personengruppe bislang weder einer Anzeige- noch einer Erlaubnispflicht unterliegt und ihnen insoweit ein angemessener Übergangszeitraum einzuräumen ist.
Absatz 5 legt fest, dass die unter dem bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (§ 49 KrW-/AbfG) und
der bisherigen Transportgenehmigungsverordnung erteilten
Transportgenehmigungen zunächst weitergelten. Soweit
diese Genehmigungen befristet sind, endet ihre Gültigkeit
mit Ablauf der Befristung. Soweit sie unbefristet erteilt wurden, gelten sie ohne Befristung fort.
Absatz 6 enthält eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung
für die Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50
Absatz 1 KrW-/AbfG.
Zu Anlage 1 (Beseitigungsverfahren)
Anlage 1 (bisher Anhang II A) enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren und dient damit der
Konkretisierung der Definition der Beseitigung nach § 3
Absatz 26. Durch die Aufnahme der Anlage 1 in das Gesetz
wird Anhang I der AbfRRL umgesetzt.
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(Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)
Zu Anlage 2 (Verwertungsverfahren)
Zu Artikel 3
Anlage 2 (bisher Anhang II B) enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren und dient damit der
Konkretisierung der Definition der Verwertung nach § 3
Absatz 23. Durch die Aufnahme der Anlage 2 in das Gesetz
wird Anhang II der AbfRRL umgesetzt.
Die Nummern 1, 2 und 3a bis 3d enthalten Folgeänderungen
zu Artikel 1.
Zu Anlage 3 (Kriterien zur Bestimmung des Standes der
Technik)
Anlage 3 bestimmt entsprechend dem Anhang III des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Kriterien
zur Bestimmung des Standes der Technik. Der Begriff des
Standes der Technik entspricht dem EU-rechtlichen Begriff
der „besten verfügbaren Technik“ im Sinne von Artikel 2
Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. August 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8). Die Anlage
dient der Konkretisierung dieses Technikstandards und entspricht insoweit weitgehend Anhang IV der vorgenannten
Richtlinie.
Zu Anlage 4 (Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33)
Anlage 4 legt Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
fest. Diese sind auch bei der Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen durch Bund und Länder zugrunde zu legen und nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 hinsichtlich ihrer
konkreten Zweckmäßigkeit zu bewerten. Durch die Aufnahme der Anlage 4 in das Gesetz wird Anhang IV der
AbfRRL umgesetzt.
Zu Artikel 2
(Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Artikel 2 enthält die zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zu Nummer 1 (§ 2)
Der neue § 2 Absatz 3 bestimmt den Anwendungsbereich
der Vorschriften über Abfälle im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Gegensatz zum bislang geltenden Abfallbegriff
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes erfasst der
neue Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nunmehr grundsätzlich auch Abgase und verunreinigte Böden.
Um das bisherige Verhältnis zwischen Anlagenzulassungsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht auch zukünftig beizubehalten, ist im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Anwendungsbereich der Vorschriften über Abfälle einzuschränken. Die Vorschriften über Abfälle – zum
Beispiel § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 3
Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BImSchG – gelten daher auch zukünftig nicht für Luftverunreinigungen und
Böden.
Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 5, 7)
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen
im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese werden notwendig, da sich der Gesetzesname von Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz in Kreislaufwirtschaftsgesetz ändert und das
neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine veränderte Paragraphenabfolge enthält.
Nummer 3 Buchstabe e stellt klar, dass nur eine ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers die Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten freihält. Zugleich werden der Wortlaut von § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes und § 3
Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
einander angeglichen. Der neue Satz 3 stellt klar, dass durch
die Regelung des Satzes 2 weder der Vertreiber von seinen
Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit wird. Die durch Satz 2 begründeten Pflichten treten lediglich hinzu. Die Klarstellung entspricht insoweit § 2 Absatz 15 Satz 3 des Batteriegesetzes.
Nummer 3 Buchstabe f definiert für die Zwecke des Elektround Elektronikgerätegesetzes die Begriffe „Inverkehrbringen“ und „Anbieten“. „Anbieten“ im Sinne des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes umfasst auch die Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
Nummer 4 untersagt es den Vertreibern, Geräte, die von ihren jeweiligen Herstellern entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert wurden, zum Verkauf anzubieten.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 12
Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes konnten
Vertreiber, die Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiter vertreiben, bislang nur bei konkretem Nachweis des Inverkehrbringens dieser Geräte – also
der tatsächlich erfolgten Abgabe an Dritte – nach § 23
Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Ein entsprechender Nachweis kann durch die zuständige Vollzugsbehörde aber regelmäßig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Testkäufe) geführt werden. Diese Gesetzeslücke wird
durch den neu hinzugefügten § 6 Absatz 2 Satz 6 insoweit
geschlossen als zukünftig der Nachweis des Anbietens solcher Geräte zum Verkauf für eine Verfolgung ausreichend
sein soll.
Nummer 5 Buchstabe a enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.
Nummer 5 Buchstabe b stellt klar, dass die Konzeption des
Gesetzes darauf abzielt, die Sammlung bzw. Rücknahme von
Altgeräten auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller sowie deren Beauftragte zu beschränken. Die Sammlung von Altgeräten durch nicht beauftragte
Dritte ist nicht erlaubt und auch nicht genehmigungsfähig.
Nummer 6 enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.
Nummer 7 stellt klar, dass die Finanzierungslast für den gesamten Aufwand des Umweltbundesamts für die Vorhaltung
und Ausübung einer angemessenen Rechts- und Fachaufsicht über die beliehene gemeinsame Stelle den registrierungspflichtigen Herstellern zugewiesen ist. Im Interesse der
erforderlichen Wirtschaftsplanung auf Seiten der Beliehenen
wird der Ersatzanspruch des Umweltbundesamts gegen die
Beliehene auf die im Haushaltsplan des Bundes für die
Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten
Einnahmen begrenzt.
Nummer 8 enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Nummer 9 Buchstabe a knüpft daran an, dass für die Gebührenkalkulation nach dem Verwaltungskostengesetz gegenwärtig keine verbindlichen Vorgaben bestehen. Um den auf
die jeweiligen Amtshandlungen entfallenden Anteil der Kosten der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes rechtssicher, transparent und nachvollziehbar in die Gebührenfestsetzung einzubeziehen, werden durch den neuen Absatz 2 fachgesetzliche Vorgaben im
Elektro- und Elektronikgerätegesetz geschaffen, die die generelle Regelung in § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ergänzen und konkretisieren.
Mit dem neuen Absatz 2 ist nach dem Kostendeckungsgebot
des Absatzes 1 bei der Gebührenbemessung grundsätzlich
auch der mit der Amtshandlung verbundene durchschnittliche Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen.
Damit wird klargestellt, dass nicht nur der Verwaltungsaufwand der für die gebührenpflichtige Amtshandlung zuständigen Behörde, sondern auch der Verwaltungsaufwand der
für die Rechts- und Fachaufsicht zuständigen Behörde in die
Gebührenkalkulation einzubeziehen ist.
Da die Zurechnung des Verwaltungsaufwands auf den „mit
der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand“ beschränkt ist, dürfen bei der Gebührenermittlung nur die Kosten berücksichtigt werden, die der
Amtshandlung individuell zurechenbar sind; die Bindung
der Kostenermittlung an betriebswirtschaftliche Grundsätze
bedeutet, dass für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands
die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht als nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Gemeinkostenanteile berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage kann
der auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfallende
Teil der Rechts- und Fachaufsicht auch über Pauschalbeträge
oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt werden.
Nummer 9 Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zu
Nummer 9a und stellt darüber hinaus klar, dass ein an § 11
Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes geknüpfter Vertrauensschutz des Kostenschuldners nicht zu besorgen ist,
wenn Gebührensätze nach Antragstellung vermindert werden und der Kostenschuldner bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung
geltenden Neuregelung betragsmäßig günstiger steht als bei
Anwendung der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Altregelung.
Nummer 10 Buchstabe a enthält eine Folgeänderung zu
Nummer 4.
Nummer 10 Buchstabe b übernimmt die bislang in der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
zuständigen Verwaltungsbehörde geregelte Zuständigkeit
des Umweltbundesamtes für den Vollzug bestimmter Bußgeldtatbestände unmittelbar in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 23 Absatz 3 – neu).
Daneben werden die in den vom Umweltbundesamt vollzogenen Tatbeständen im gerichtlichen Verfahren verwirkten
Bußgelder sowie die Geldbeträge, deren Verfall das Gericht
angeordnet hat, der Bundeskasse zugewiesen. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ElektroG durch
das Umweltbundesamt setzt die dauernde Vorhaltung eines
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überdurchschnittlichen Expertenwissens voraus. Über den
beim Umweltbundesamt in außergewöhnlichem Maße anfallenden Personal- und Sachaufwand hinaus, sind zudem regelmäßig besonders prüfaufwändige und zeitintensive Vorermittlungen durch das Umweltbundesamt zu leisten. Zudem wird der spezielle Sachverstand des Umweltbundesamt
im Falle der gerichtlichen Überprüfung von Bußgeldbescheiden regelmäßig auch von dem erkennenden Gericht
bzw. der Staatsanwaltschaft zu Rate gezogen. Vor diesem
Hintergrund ist es sachgerecht, die Geldbuße – unabhängig
von einer behördlichen oder gerichtlichen Festsetzung – sowie die Geldbeträge, deren Verfall das Gericht angeordnet
hat, in allen Fällen der Bundeskasse zuzuweisen. Entsprechend trägt die Bundeskasse auch die vom Gericht der Behördenseite auferlegten Kosten. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird insoweit an die Regelung des § 22
Absatz 4 des Batteriegesetzes für die dort ebenfalls vom
Umweltbundesamt vollzogenen Bußgeldtatbestände angepasst (§ 23 Absatz 4 – neu).
Nummer 11 enthält Folgeänderungen zu Artikel 1.
Zu Artikel 4
(Änderung des Batteriegesetzes)
Die Nummern 1 und 2 Buchstabe a bis c enthalten Folgeänderungen zu Artikel 1.
Nummer 2 Buchstabe d gleicht den Wortlaut von § 2
Absatz 14 des Batteriegesetzes an § 3 Absatz 12 des Elektround Elektronikgerätegesetzes an und stellt klar, dass „Anbieten“ im Sinne des Batteriegesetzes auch die Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) umfasst.
Nummer 2 Buchstabe e stellt klar, dass nur eine ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers die Zwischenhändler und Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten freihält. Zugleich
werden der Wortlaut von § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes und § 3 Absatz 12 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einander angeglichen.
Nummer 2 Buchstabe f stellt klar, dass in Fallgestaltungen,
in denen der Produzent Batterien im Auftrag eines Dritten
unter dessen Marke oder nach dessen speziellen Anforderungen fertigt (verlängerte Werkbank), die Abgabe der Batterien
vom Produzenten an den Auftraggeber nicht als Inverkehrbringen im Sinne von § 2 Absatz 16 Satz 1 des Batteriegesetzes gilt. Importfälle bleiben unberührt (§ 2 Absatz 16
Satz 2 des Batteriegesetzes). Die Einschränkung ist auf Batterien beschränkt, die für den Weitervertrieb bestimmt sind.
„Spezielle Anforderungen eines Auftraggebers“ liegen vor,
wenn die nach diesen Vorgaben gefertigten Batterien ausschließlich für die Zwecke dieses Auftraggebers und nicht
für den allgemeinen Vertrieb an verschiedene Abnehmer geeignet sind. Dies gilt insbesondere für Batterien, die speziell
an Produkte des Auftraggebers angepasst werden.
Nummer 2 Buchstabe g enthält eine Folgeänderung zu Artikel 1.
Nummer 3 untersagt es den Vertreibern, Batterien anzubieten, die von ihren jeweiligen Herstellern entgegen § 4
Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 15 Satz 2 des Batteriegesetzes
konnten Vertreiber, die Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller weitervertreiben, bislang nur
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bei konkretem Nachweis des Inverkehrbringens dieser Batterien – also der tatsächlich erfolgten Abgabe an Dritte –
nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Batteriegesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Ein entsprechender Nachweis
kann durch die zuständige Vollzugsbehörde aber regelmäßig
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Testkäufe) geführt
werden. Diese Gesetzeslücke wird durch den neu hinzugefügten Halbsatz insoweit geschlossen als zukünftig der
Nachweis des Anbietens solcher Batterien für eine Verfolgung ausreichend sein soll.
Nummer 4 Buchstabe a beseitigt eine Dopplung in § 15
Absatz 2 des Batteriegesetzes. Die Vorlagepflicht gegenüber
dem Umweltbundesamt ergibt sich bereits aus dem Verweis
auf § 15 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes; regelungsbedürftig ist insoweit nur die zusätzliche Vorlagepflicht gegenüber der Landesbehörde, die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt hat.
Nummer 4 Buchstabe b stellt klar, dass im Erfolgskontrollbericht für Fahrzeug- und Industriebatterien nur über Sammlung, Rücknahme und Verwertung zu berichten ist (§ 15
Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5
und 6 des Batteriegesetzes). Die Regelung orientiert sich
insoweit am Inhalt der bislang vorgelegten Erfolgskontrollberichte für Fahrzeug- und Industriebatterien.
Nummer 5 stellt klar, dass die nach Artikel 10 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/66/EG zum 26. September 2012 bzw. zum
26. September 2016 zu erreichenden Mindestsammelquoten
die Kalenderjahre 2012 bzw. 2016 jeweils insgesamt in Bezug nehmen. Die Entscheidungen 2008/763/EG und 2009/
851/EG der Europäischen Kommission treffen entsprechende Festlegungen für die Berichte der Mitgliedstaaten
(Berichterstattung auf Basis des Kalenderjahres). Ergänzend wird eine zusätzliche Quotenvorgabe von 40 Prozent
für das Kalenderjahr 2014 eingeführt. Die Ergänzung ist
erforderlich, um eine kontinuierliche Fortentwicklung der
Sammelquote zwischen den Kalenderjahren 2012 und 2016
sicherzustellen. Die zusätzliche Quotenvorgabe ist gesamtwirtschaftlich unproblematisch, da in Deutschland bereits
im Kalenderjahr 2009 eine Sammelquote von über 40 Pro-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
zent erreicht wurde; den betroffenen Wirtschaftskreisen
wird mithin durch die Änderung keine zusätzliche Belastung auferlegt.
Die Nummern 6 und 7 enthalten Folgeänderungen zu Artikel 1.
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa enthält eine
Folgeänderung zu Nummer 3; Doppelbuchstabe bb ergänzt
den Katalog der im Batteriegesetz bußgeldbewehrten Tatbestände um Verstöße gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes. Doppelbuchstabe cc enthält eine Folgeänderung zu
Doppelbuchstabe bb.
Nummer 8 Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zu Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Nummer 8 Buchstabe c weist den Vollzug des durch Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb neu hinzugefügten
Bußgeldtatbestands sowie den Bußgeldtatbestand nach § 22
Absatz 1 Nummer 3 des Batteriegesetzes dem Umweltbundesamt zu.
Nummer 9 stellt klar, dass die Fiktion des § 2 Absatz 15
Satz 2 des Batteriegesetzes auf Batterien, die bereits vor dem
1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, keine
Anwendung findet.
Zu Artikel 5
(Folgeänderungen)
Dieser Artikel enthält die gesamten übrigen Folgeänderungen, welche sich aus der Änderung des Gesetzesnamens von
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Kreislaufwirtschaftsgesetz, aus der Umstellung auf die neuen Begrifflichkeiten des Artikels 1 § 3 und aus der veränderten Paragraphenabfolge im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz ergeben.
Zu Artikel 6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Dieser Artikel betrifft das Inkrafttreten des gesamten Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und das Außerkrafttreten des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
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Drucksache 17/6052
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf auf
Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch das Regelungsvorhaben wird für die Wirtschaft eine
Informationspflicht neu eingeführt, drei Informationspflichten werden aufgehoben und drei Informationspflichten geändert.
Im Hinblick auf die Bürokratiekosten ist im Saldo eine Entlastung der Wirtschaft zu erwarten. Diese beruht im Wesentlichen aus der Verbesserung der elektronischen Kommunikation (vgl. Artikel 1, § 64 des Entwurfs). Soweit die Schriftform angeordnet schließt diederzeitige Rechtslage die elektronische Form grundsätzlich aus, wenn diese nicht
ausdrücklich zugelassen ist. Nach neuem Recht soll die elektronische Form nunmehr grundsätzlich zulässig sein, soweit
sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt mittelfristig
zu einer spürbaren Kosteneinsparung. Zumal nicht nur der
Aufwand zur Erfüllung der 13 Informationspflichten aus
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sinkt, sondern auch derjenigen aus den abfallrechtlichen Verordnungen. Dies sind aktuell über 220 Informationspflichten. Das Ressort schätzt, dass
die derzeitigen Bürokratiekosten der Wirtschaft um 5 Prozent reduziert werden können, wodurch sich Einsparungen
von insgesamt rund 12,3 Mio. Euro ergeben.
Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt, die der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
dient. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
sind nicht betroffen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Das Ressort hat die Auswirkungen auf die
Bürokratiekosten sehr detailliert und transparent dargestellt.
Grundlage für die Schätzung des Einsparpotenzials bilden
die vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Bestandsmessung ermittelten Daten und Erfahrungen im Verwaltungsvollzug.
Drucksache 17/6052
– 112 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 2 Nummer 4 nach dem
Wort „Materialien“ die Wörter „sowie Landschaftspflegematerial, Aufwuchs an Feld- und Waldwegen und Aufwuchs in und an Gewässern nicht gefährlicher Art, auch
soweit diese Stoffe bei der Verarbeitung in der Lebens-,
Genuss- und Futtermittelindustrie mechanisch behandelt
wurden“ einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch natürliche, nicht gefährliche Hölzer und Grüngut aus der Landschaftspflege sowie Aufwuchs in und an Gewässern,
wenn sie zur Energieerzeugung verwendet werden, ebenfalls aus dem Geltungsbereich des KrWG ausgenommen
werden, da sie eine vergleichbare stoffliche Beschaffenheit haben wie Hölzer und Grüngut aus der Land- und
Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau. Gleiches gilt
für Aufwuchs in und an Feld- und Waldwegen – im Unterschied zu schadstoffbelastetem Straßenbegleitgrün
von stark befahrenen Straßen. Es gibt keinen sachgerechten Grund, diese Materialien anders zu behandeln als
Stroh und andere nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche Materialien. Die genannten nicht gefährlichen
Materialien können auf Grund der anfallenden Mengen
einen erheblichen Beitrag zur Energieerzeugung aus Biomasse leisten. Gleiches gilt, soweit solche Stoffe bei der
Verarbeitung in der Lebens-, Genuss- und Futtermittelindustrie rein mechanisch behandelt wurden, wie etwa
Rapskuchen und Trester.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 2 Nummer 7 die Wörter
„in einer Abfallentsorgungseinrichtung“ zu streichen.
Begründung
Mit dem Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden,
dass die Anwendungsbereiche des allgemeinen Abfallrechts (KrWG) und des Bergrechts (§ 22a ABBergV)
entsprechend den Vorgaben der EG-Richtlinie 2008/98/
EG über Abfälle (Artikel 2 Absatz 2 d) sowie der EGRichtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von
Abfällen aus der Mineral gewinnenden Industrie schlüssig voneinander abgegrenzt werden. Dementsprechend
sollte die Ausnahmeregelung in § 2 Absatz 2 Nummer 7
KrWG dem Anwendungsbereich des § 22a ABBergV
entsprechen.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit
dem zweiten Halbsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 7
KrWG sichergestellt werden, dass so genannte „bergbauliche Abfälle“ (d. h. Abfälle, die bei bergbaulichen Tätig-
keiten in der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen) nur dann vom Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, wenn sie gemäß
den speziellen Bestimmungen des § 22a der Allgemeinen
Bundesbergverordnung (ABBergV), der die Vorgaben
der EG-Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie umsetzt, entsorgt werden.
Diese angestrebte Zielsetzung wird mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht vollständig erreicht. Denn die spezielle bergrechtliche Abfallregelung des § 22a ABBergV
gilt nicht nur für die Entsorgung bergbaulicher Abfälle in
Abfallentsorgungseinrichtungen, sondern auch für die
Entsorgung bergbaulicher Abfälle zu bergtechnischen
oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung in Abbauhohlräumen. Abbauhohlräume
werden jedoch gerade – entsprechend den Vorgaben der
Richtlinie 2006/21/EG – ausdrücklich vom Begriff der
Abfallentsorgungseinrichtung ausgenommen (§ 22a Absatz 3 letzter Satz). Folglich würde die Entsorgung bergbaulicher Abfälle in Abbauhohlräumen nicht nur unter
den spezielleren § 22a ABBergV fallen, sondern gleichzeitig den allgemeinen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen. Diese Doppelregelung ist
jedoch weder sachlich nachvollziehbar, noch kann sie
vom Gesetzgeber gewollt sein.
Im Übrigen würde eine solche Doppelregelung im Widerspruch zu einer europarechtskonformen Umsetzung
der „EU-Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der Mineral gewinnenden Industrie 2006/21/EG“,
die für die bergbaulichen Abfälle in § 22a ABBergV umgesetzt ist, stehen.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 8a – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 2 nach Nummer 8 folgende
Nummer 8a einzufügen:
„8a. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften
Speicherung abgeschieden, transportiert und in
Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das
in Forschungsspeichern gespeichert wird,“.
Begründung
Mit Artikel 35 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
über die geologische Speicherung von Kohlendioxid …
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) wurde Kohlendioxid,
das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert wird, vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG ausgenommen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie).
Analog wurde mit Artikel 36 der Richtlinie 2009/31/EG
ein entsprechender Ausnahmetatbestand in Artikel 1
Absatz 3 Buchstabe h der EG-Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 aufgenommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
– 113 –
Gründe dafür, warum der Ausnahmetatbestand aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG
nicht in die Richtlinie 2008/98/EG übernommen wurden,
sind nicht ersichtlich (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie
2009/31/EG geht vom vollständigen Ausschluss von CO2
zur geologischen Speicherung vom Geltungsbereich beider Instrumente – der EG-Abfallrahmenrichtlinie und der
EG-Abfallverbringungsverordnung aus).
Der Ergänzungsvorschlag dient insofern der Angleichung der nationalen Rechtslage zur Umsetzung der EGAbfallrahmenrichtlinie an das unmittelbar vollziehbare
EG-Verbringungsrecht, in dem die Ausnahme von CO2
zur geologischen Speicherung nach wie vor enthalten ist.
Die Formulierung entspricht dem identischen Artikel 4
des CCS-Gesetzes (Kabinettbeschluss der Bundesregierung), mit dem § 2 Absatz 2 KrW-/AbfG angepasst werden soll (Bundesratsdrucksache 214/11).
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 2 Nummer 13 wie folgt zu
fassen:
„13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen
und Ladungsrückständen in den Binnen- oder Seehäfen, soweit dies auf Grund internationaler oder
supranationaler Übereinkommen durch Bundesoder Landesrecht geregelt wird,“.
Begründung
Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass nur für
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen das KrWG nicht gelten soll, dagegen
aber für die weitere Entsorgung die Vorschriften des
KrWG Anwendung finden. Die bisherige Fassung stellt
dies nicht hinreichend deutlich heraus.
Der hier verfolgte Ansatz steht im Einklang mit § 1
Absatz 10 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt. Diese Regelung geht bei der weiteren, nicht gesondert geregelten Entsorgung von Abfällen
in der Rhein- und Binnenschifffahrt von der Anwendbarkeit des geltenden Abfallrechts des Bundes und des
Landes aus.
Die Ergänzung um den Begriff „Ladungsrückstände“
entspricht dem Sprachgebrauch der Richtlinie 2000/59/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und verhindert
Missverständnisse. Die Richtlinie stellt in Artikel 2
Buchstabe c und d klar, dass Ladungsrückstände, das
heißt nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in den Laderäumen oder Tanks befindlichen
Reste von Ladungen sowie beim Laden oder Löschen
verursachte Überreste und Überläufe, nicht unter den Begriff der Schiffsabfälle zu fassen sind.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG)
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 8 Nummer 2 das Wort „Natur“ durch das Wort „Beschaffenheit“ zu ersetzen.
Begründung
Die Begriffsbestimmung „Erzeuger von Abfällen“ ist redaktionell zu überarbeiten. Der englische Begriff „nature“ aus der entsprechenden Fassung der Abfallrahmenrichtlinie ist nicht sachgerecht übersetzt und bedeutet
auch – wie vorliegend gemeint – „Beschaffenheit“. Der
Änderungsvorschlag im Sinne des Gewollten dient der
Vermeidung von sprachlich bedingten Unsicherheiten bei
der Anwendung der Begriffsbestimmung.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 13 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 13 die Wörter „für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt“ durch die
Wörter „die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte vermittelt“ zu ersetzen.
Begründung
Tatsächlich sorgt ein Makler nicht für eine der in § 3
Absatz 14 KrWG definierten Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung, sondern er vermittelt diese Tätigkeiten
lediglich für Dritte. Diese Interpretation der Maklertätigkeit als „Vermitteln“ korrespondiert auch mit der bisherigen Definition in § 50 KrW-/AbfG.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 16 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 3 Nummer 16 nach den Wörtern „zu
erleichtern“ die Wörter „oder zu ermöglichen“ einzufügen.
Begründung
Die Definition für „getrennte Sammlung“ entspricht in
der vorliegenden Form wortgleich der Abfallrahmenrichtlinie. Oftmals liegt aber gerade der Hauptzweck der
getrennten Sammlung darin, eine gesonderte Behandlung
überhaupt erst zu ermöglichen. Die Ergänzung dient der
Klarstellung und ist nach der Abfallrahmenrichtlinie
auch möglich.
8. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 18 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind vor dem Punkt am Satzende folgende
Wörter „und bei der es sich um ein allgemeines, auf
freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle aus privaten
Haushaltungen ohne dauerhafte Strukturen handelt“
einzufügen.
b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
Nach der Vorlage soll einer gewerblichen Sammlung von
Abfällen künftig nicht mehr entgegenstehen, dass die
Durchführung der Sammeltätigkeit auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der
privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen erfolgt.
Dies steht jedoch im Widerspruch zu der vorgesehenen
Regelung in § 17. Ausweislich der Begründung zu dieser
Vorschrift soll die Reichweite der Überlassungspflichten
gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert werden. Zur bisherigen Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2009
Drucksache 17/6052
– 114 –
(7 C 16/08) festgestellt, dass eine Einbeziehung Dritter
bei der Verwertung von Haushaltsabfällen einschließlich
getrennt bereitgestellter verwertbarer Fraktionen nicht in
Betracht kommt, da die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gerade nicht zur Verwertung und Beseitigung verpflichtet sind (vgl. Rn. 22
des Entscheidungsumdrucks).
Eine vertragliche Bindung zwischen gewerblichem
Sammler und privater Haushaltung würde jedoch, auch
wenn die Initiative formal von Seiten des Sammlers erfolgt, im Ergebnis eine Drittbeauftragung durch den privaten Haushalt in anderem Gewand darstellen. Da darüber hinaus selbst eine gewerbliche Sammlung energetisch verwertbarer Abfälle nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre, birgt die vorgesehene Regelung im
Entwurf der Bundesregierung die Gefahr, dass die Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nahezu vollständig ausgehöhlt werden
könnten.
Das geltende Recht in der Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch – bezogen auf den besonderen Kontext der
Überlassungspflichten – europarechtskonform.
Das Europarecht räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich eigene Spielräume für die regionale und lokale
Selbstverwaltung ein (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags
über die Europäische Union – EUV). Außerdem verpflichtet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dazu, dass die Europäische Union und die
Mitgliedstaaten für Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Grundsätze und Bedingungen,
vor allem wirtschaftlicher oder finanzieller Art, so gestalten, dass deren Funktionsfähigkeit gewährleistet ist
(Artikel 14 AEUV, ex-Artikel 16 EGV). Neuerdings ist
hier sogar die Europäische Union zum Handeln verpflichtet (Artikel 14 Satz 2 AEUV – seit 1. Dezember
2009); es wird in Bezug auf diese Anerkennung der Daseinsvorsorge auch von einem „Vertragsstrukturgrundsatz und Unionsstrukturprinzip“ gesprochen (Knauff,
EuR 2010, S. 725 ff). Diese Anforderungen bedeuten,
dass auf mitgliedstaatlicher Ebene die Instrumente der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit ihrem besonderen Aufgabenprofil nicht unverhältnismäßig geschwächt werden dürfen. Auch das Protokoll
Nummer 26 zum Lissabon-Vertrag über die Dienste von
allgemeinem Interesse erkennt eine Verantwortung der
Mitgliedstaaten bei Daseinsvorsorgeleistungen an und
nennt dabei auch die Qualität, Bezahlbarkeit und den
universellen Zugang der Nutzerrechte (Artikel 1 letzter
Spiegelstrich). Die EU-Grundrechte-Charta erkennt seit
1. Dezember 2009 ebenfalls den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an
(Artikel 6 EUV i. V. m. Artikel 36 GRC).
Wegen dieser grundsätzlichen Vorgaben müssen auch die
Sonderregeln des europäischen Rechts zur Warenverkehrsverkehrsfreiheit (Artikel 28 ff./34, 36 Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) und
die speziellen Wettbewerbsregeln (Artikel 101 ff./106
AEUV) im Lichte des besonderen Stellenwerts der
Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgelegt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Aber auch durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs wurde den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle eingeräumt, was die Rechtfertigung von Dienstleistungsmonopolen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV
angeht (jüngst, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 –
T-8/06). Beim Bereich der Hausmüllentsorgung als
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist anerkannt, dass diese durchaus auch durch öffentliche Einrichtungen wahrgenommen werden darf
(EuGH, Urteil vom 10. November 1998 – C-360/96
Arnheim). Um die Erfüllung dieser – im Gemeinwohl
liegenden – Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren
Bedingungen zu ermöglichen, können Beschränkungen
des Wettbewerbs auch im Bereich wirtschaftlich einträglicher Gebiete zulässig sein (EuGH, Urteil vom
19. Mai 1993 – C-320/91 – Corbeau). Auch das Argument, bei „höherwertigen“ konkurrierenden Angeboten
anderer Anbieter müsse Wettbewerb erlaubt werden
(EuGH, vom 27. April 1994 – C-393/92 – Almelo),
kann nicht verfangen, da die Angebote der gewerblichen Sammler generell nicht im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen, denn sie sind nur zeitlich
und räumlich begrenzt und die Privaten übernehmen
auch nicht die sonstigen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Entsorgungsplanung, Entsorgungssicherheit, Abfallberatung etc.); insofern ist
das Angebot des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in jedem Fall als höherwertiger zu betrachten.
9. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 3 Satz 3 nach den Wörtern „schadlos, wenn“ die Wörter „, ausgehend vom
einzelnen Abfall ohne Vermischung mit anderen Stoffen,“ einzufügen.
Begründung
Mit dem Änderungsvorschlag wird dem Verdünnungsverbot im Rahmen der Verwertung Rechnung getragen.
Dadurch soll verhindert werden, dass bei Abfallverwertungsprozessen durch entsprechende Vermischungen
mit unbelasteten oder weniger belasteten Abfällen die
Einhaltung von Grenzwerten sichergestellt wird.
10. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1
und 2 KrWG)
In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 sind im ersten Halbsatz die Wörter
„wird ermächtigt,“ durch das Wort „bestimmt“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 1 sind die Wörter „zu bestimmen“ zu
streichen.
c) In Nummer 2 ist das Wort „festzulegen“ zu streichen.
Begründung
Die Regelungen zu Rangfolge und Hochwertigkeit
bedürfen wegen ihrer Komplexität der Konkretisierung.
Zumindest für die am häufigsten vorkommenden
Abfallarten ist eine bundeseinheitliche Handhabung
– auch nach bisherigen Erfahrungen mit der Vorgänger-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
– 115 –
regelung – erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und Mülltourismus zu verhindern. Die Rechtsverordnung sollte daher nicht in das Ermessen der Bundesregierung gestellt werden.
Begründung
Die eingefügten Wörter dienen der Klarstellung zur Erleichterung des Vollzugs. Sie geben vor, wie die Voraussetzungen für Ausnahmen von dem Vermischungsverbot
nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu überprüfen sind. Hierdurch
kann der Gefahr wirksamer begegnet werden, dass gefährliche Abfälle durch Vermischung mit anderen gefährlichen Abfällen so verdünnt werden, dass ihre Einstufung als gefährlicher Abfall endet, ohne dass ihr Gefährdungspotenzial in der Sache reduziert worden wäre.
11. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern „Abfälle mit anderen“ die Wörter „Kategorien
von“ einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Gemäß der Gesetzesbegründung besteht die Absicht, das Vermischungsverbot
in Übereinstimmung mit Artikel 18 der AbfRRL umzusetzen. Die Richtlinie bezieht das Vermischungsverbot
allerdings auf gefährliche Abfälle unterschiedlicher
Kategorien. Um etwaige Auslegungsprobleme von
vornherein zu vermeiden, wird mit vorliegender Änderung auf den Wortlaut der Richtlinie abgestellt.
14. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 1 Nummer 3 die Wörter
„in einer einheitlichen Wertstofftonne“ durch die Wörter „durch eine einheitliche Wertstofferfassung“ zu ersetzen.
Folgeänderungen
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz
ist das Wort „Wertstofftonne“ durch das Wort
„Wertstofferfassung“ zu ersetzen.1
12. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG)
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wie folgt
zu ändern:
b) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist das Wort „Wertstofftonne“ durch das Wort „Wertstofferfassung“ zu ersetzen.
a) Das Wort „hierfür“ ist zu streichen.
b) Nach dem Wort „erfolgt“ sind die Wörter „und die
Befugnis zur Vermischung Bestandteil der Zulassung ist“ einzufügen.
Begründung
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 3 sehen eine Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne vor. Grundsätzlich ist die vorgesehene Ausweitung der Wertstofferfassung auf stoffgleiche Nichtverpackungen zu begrüßen. Ein gesetzlicher Zwang zur Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne ist allerdings abzulehnen. Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr
selbst entscheiden können, ob sie jeden Haushalt mit einer Wertstofftonne ausstatten oder Wertstoffe verstärkt
über andere Systeme zur Wertstofferfassung, etwa die
bei vielen Körperschaften eingeführten und vom Bürger
akzeptierten Wertstoffhöfe, erfassen wollen. Dieses Ziel
wird durch die Verwendung des allgemeineren Begriffs
der „einheitlichen Wertstofferfassung“ erreicht.
Begründung
Der Änderungsvorschlag enthält eine Klarstellung.
Offenbar will der Regelungstext, wie ihn die Bundesregierung beschlossen hat („1. sie in einer nach diesem
Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
hierfür zugelassenen Anlage erfolgt“) ebenfalls sicherstellen, dass die Anlagenausnahme nur unter der Voraussetzung gilt, dass das Vermischungsverbot in der
Zulassung beachtet wurde.
Die mit der Bundesratsdrucksache 216/11 vorgelegte
Formulierung des Gesetzentwurfs könnte jedoch auch
so missverstanden werden, dass die Anlage lediglich
dafür zugelassen sein muss, dass in ihr Abfälle verwertet werden. Dies wäre nicht ausreichend – zumal immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren regelmäßig nicht über stoffbezogene Anforderungen entscheiden („anlagenbezogen“ wird insofern als meist als
Gegensatz zu „stoffbezogen“ verstanden; so hat z. B.
OVG Münster, Urteil vom 19. Mai 2005 – 8 A 2228/03
spezifische abfallrechtliche Nebenbestimmungen zum
Entsorgungsweg bei einer immissionsschutzrechtlichen
Zulassung für unzulässig erklärt). Insofern soll durch
die o. g. Änderung unter Bezug auf den „Bestandteil
der Zulassung“ klargestellt werden, dass die Ausnahme
nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der
Genehmigungsbescheid hierzu eine ausdrückliche
Festlegung enthält.
15. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist dem § 10 Absatz 1 folgende Nummer 5
anzufügen:
„5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.“
Folgeänderung
In Artikel 1 ist in § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung
Bei der Diskussion über den Erlass einer Ersatzbaustoffverordnung sind Schwierigkeiten bezüglich einer belastbaren Ermächtigung im KrW-/AbfG deutlich gewor-
13. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nach
der Angabe „§ 7 Absatz 3“ die Wörter „für jeden einzelnen unvermischten Abfall“ einzufügen.
1
Vergleiche hierzu Nummer 19.
Drucksache 17/6052
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den. Der diesbezügliche Gesetzentwurf für ein KrWG
sieht keine entsprechende Ergänzung vor. Durch die
vorstehende Ergänzung können die Schwierigkeiten
ausgeräumt werden. Die mineralischen Abfälle bilden
mit einem Jahresaufkommen von etwa 250 Millionen
Mg pro Jahr den größten Abfallstrom in Deutschland
und sind weit überwiegend zu verwerten. Unstreitig sind
Anforderungen zum Schutz der Umwelt bei der Verwertung dieser Abfälle erforderlich. Unsicherheiten bei der
Rechtsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden
Verordnung werden durch diese Ergänzung ausgeräumt.
17. Zu Artikel 1 (§ 12 KrWG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Anerkennung der Träger der Qualitätssicherung bundesweit gilt.
Begründung
Die Prüfbitte dient der Klarstellung. Die Anerkennung
des Trägers der Qualitätssicherung durch die für ihn örtlich zuständige Behörde bedarf auch dann keiner Erweiterung durch andere Landesbehörden, wenn die
Qualitätszeichennehmer in anderen Ländern beheimatet sein sollten oder dort tätig werden wollen.
16. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ein Konzept zur
Abgrenzung der Regelungsgegenstände von Düngeund Abfallrecht vorzulegen. Es bedarf einer belastbaren
Klärung, inwieweit künftig im Düngerecht vorrangige
Anforderungen an die Art und Beschaffenheit von Bioabfällen und Klärschlämmen gestellt werden und deren
Ausbringung geregelt werden soll (§ 11 Absatz 2 Satz 3
i. V. m. Satz 1 Nummer 4 und 5). Ein solches Konzept
mit einer konkreten Zuordnung von Regelungsinhalten
zum Düngerecht bzw. Abfallrecht bildet eine notwendige Grundlage, um über die geplanten Änderungen der
AbfKlärV und der BioAbfV sachgerecht diskutieren zu
können. Es ist auch für die rechtssichere Anwendung
der Vorschriften durch die Verpflichteten und die Vollzugsbehörden erforderlich. Daher sind bei der Erarbeitung dieser Leitlinien die Länder zu beteiligen.
18. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Nummer 7, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 56 Absatz 5 Satz 3, § 57
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In den §§ 12 Absatz 5 Satz 2, [18 Absatz 1 Satz 1] 2
und [56 Absatz 5 Satz 3] 2 sind die Wörter „für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten“ durch das Wort
„zuständigen“ zu ersetzen.
b) In den §§ 12 Absatz 7 Nummer 7, [57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a Buchstabe b] 3 sind die Wörter
„für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte“ durch das
Wort „zuständige“ zu ersetzen.
Begründung
Die vorgesehene Zuschreibung der Zuständigkeit an
„die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde“ ist ohne inhaltliche Rechtfertigung, daher
sachwidrig und führt zudem zu einem ungerechtfertigten legislativen Aufwand seitens der Länder. Die Ziele
der mit der Vorlage verfolgten Regelung werden auch
durch einen Verweis auf die (nach Landesrecht) zuständige Behörde erfüllt. Bei den Aufgaben, die den für die
Abfallwirtschaft zuständigen Ministerien zugedacht
sind, handelt es sich nicht um Regierungstätigkeit, sondern um schlichten Vollzug abfallrechtlicher Bestimmungen. Die vorgesehene Regelung wird deshalb jedenfalls die Flächenländer dazu veranlassen, eine abweichende Bestimmung der zuständigen Behörde vorzunehmen. Diejenigen Länder, die wie z. B. RheinlandPfalz eine generelle Zuständigkeitsfestlegung für alle
abfallwirtschaftlichen Vollzugstätigkeiten auf eine Behörde vorgenommen haben, „soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist“, werden durch die Formulierung
des Gesetzentwurfs sogar gezwungen, zur Beibehaltung ihrer Zuständigkeitsstruktur legislativ tätig zu werden. Denn die Regelung des Gesetzentwurfs kann als
abweichende gesetzliche Regelung verstanden werden.
Begründung
Der Vorrang der düngerechtlichen Regelungen, den
§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Entwurfes vorsieht, erfasst
wesentliche Bestimmungen der bisher geltenden
AbfKlärV und der BioAbfV. Auch abfallrechtliche Bestimmungen über Behandlungsverfahren (§ 11 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3) oder über Untersuchungspflichten
und -methoden (§ 11 Absatz 3) werden in Frage gestellt, wenn die zu erreichenden bzw. zu prüfenden Anforderungen im Düngerecht festgelegt werden.
Die Regelung in § 11 Absatz 2 Satz 3 des Entwurfes ist
so gestaltet, dass jede Ausdehnung der düngerechtlichen Regelungsinhalte automatisch die entsprechenden
Befugnisse im Abfallrecht einschränkt. Dies führt zu einer Verunsicherung der Vollzugsbehörden, weil der Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschriften des Abfall- und Düngerechts nicht hinreichend klar voneinander abgegrenzt ist. Auf Grund der Erfahrungen mit diesen Abgrenzungsfragen in der Vergangenheit erscheint
es unumgänglich, dass die zuständigen Ressorts der
Bundesregierung eine einheitliche Leitlinie zur Abgrenzung der Regelungsgegenstände entwickeln. Nur
auf diese Weise kann für das Abfallrecht ein Zielrahmen geschaffen werden, auf die sich Änderungen von
AbfKlärV und BioAbfV gründen lassen.
Einzubeziehen sind die bereits erarbeiteten neuen
Schadstoffregelungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsstoffe des Wissenschaftlichen Beirates für Düngungsfragen vom
21. Februar 2011.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
19. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4
und Absatz 3 KrWG)
In Artikel 1 ist § 17 wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
2
3
Vergleiche hierzu die Nummern 19 und 38.
Vergleiche hierzu Nummer 41.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 117 –
aa) In Nummer 1 ist der letzte Halbsatz zu streichen.
bb) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
„4. die durch gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuvor nachgewiesen wurde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.“
b) Absatz 3 ist zu streichen.
Folgeänderung
In Artikel 1 ist § 18 zu streichen.
Begründung
Zu den Buchstaben a und b
Der Änderungsvorschlag führt die Regelungen zu den
Ausnahmen von der Überlassungspflicht weitestgehend auf die Bestimmungen des geltenden Rechts zurück (§ 13 Absatz 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Durch Buchstabe a des Vorschlags soll der letzte Halbsatz von § 17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 – „ hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden“ – gestrichen
werden, der im bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 KrW-/AbfG nicht enthalten ist. Durch die in
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb vorgeschlagene Änderung soll der Wortlaut des geltenden § 13 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG durch § 17 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 beibehalten werden. Die marginale
Änderung im Text des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4
enthält eine für die Praxis erforderliche Klarstellung,
dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern „zuvor“
nachzuweisen ist. Mit Buchstabe b wird der neue § 17
Absatz 3 gestrichen, der im geltenden Recht bislang
nicht enthalten ist.
Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen unter denen überwiegende öffentliche Interessen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 einer gewerblichen
Sammlung entgegenstehen, sind vor dem Hintergrund
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juni 2009 (7 C 16/08) entbehrlich. Das Gericht hat
nach jahrelanger Rechtsunsicherheit die notwendige
Klarheit geschaffen und zutreffend herausgestellt, dass
das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kein Einfallstor zur Etablierung paralleler privater Entsorgungsund Verwertungsstrukturen beim Hausmüll schaffen
wollte. Mit der gewünschten Deutlichkeit hat das Gericht entscheiden, dass überwiegende öffentliche Interessen gewerblichen Sammlungen nicht erst bei Existenzgefährdung des kommunalen Entsorgungssystems
entgegenstehen, sondern schon bei mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und hat dies an Beispielen aus der Praxis auch
Drucksache 17/6052
hinreichend verdeutlicht. Damit hat das Gericht die
insbesondere für den Gesetzesvollzug notwendige
Konkretisierung des Terminus entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen auf der Grundlage
geltenden Rechts vorgenommen. Es besteht keine
Veranlassung, diesen Streit durch abweichende Formulierungen im Gesetz erneut zu entfachen, zumal
sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob
seine Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz und
mit dem Gemeinschaftsrecht steht, auseinandergesetzt
hat.
Auch auf Grund der folgenden Erwägungen besteht
keinerlei Notwendigkeit daran zu zweifeln, dass das
geltende Recht in der Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht europarechtskonform ist:
Das Europarecht räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich eigene Spielräume für die regionale und lokale
Selbstverwaltung ein (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags
über die Europäische Union – EUV). Außerdem verpflichtet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dazu, dass die Europäische Union und
die Mitgliedstaaten für Aufgaben von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse die Grundsätze und Bedingungen, vor allem wirtschaftlicher oder finanzieller
Art, so gestalten, dass deren Funktionsfähigkeit gewährleistet ist (Artikel 14 AEUV, ex-Artikel 16 EGV).
Neuerdings ist hier sogar die Europäische Union zum
Handeln verpflichtet (Artikel 14 Satz 2 AEUV – seit
1. Dezember 2009); es wird in Bezug auf diese Anerkennung der Daseinsvorsorge auch von einem „Vertragsstrukturgrundsatz und Unionsstrukturprinzip“ gesprochen (Knauff, EuR 2010, S. 725 ff.). Diese Anforderungen bedeuten, dass auf mitgliedstaatlicher
Ebene die Instrumente der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit ihrem besonderen Aufgabenprofil
nicht unverhältnismäßig geschwächt werden dürfen.
Auch das Protokoll Nummer 26 zum Lissabon-Vertrag
über die Dienste von allgemeinem Interesse erkennt
eine Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Daseinsvorsorgeleistungen an und nennt dabei auch die Qualität, Bezahlbarkeit und den universellen Zugang der
Nutzerrechte (Artikel 1 letzter Spiegelstrich). Die EUGrundrechte-Charta erkennt seit 1. Dezember 2009
ebenfalls den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an (Artikel 6 EUV
i. V. m. Artikel 36 GRC).
Wegen dieser grundsätzlichen Vorgaben müssen auch
die Sonderregeln des europäischen Rechts zur Warenverkehrsverkehrsfreiheit (Artikel 28 ff./34, 36 Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union –
AEUV) und die speziellen Wettbewerbsregeln (Artikel 101 ff./106 AEUV) im Lichte des besonderen Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse ausgelegt werden.
Aber auch durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs wurde den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle eingeräumt, was die Rechtfertigung von Dienstleistungsmonopolen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV
Drucksache 17/6052
– 118 –
angeht (jüngst, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 –
T-8/06). Beim Bereich der Hausmüllentsorgung als
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse ist anerkannt, dass diese durchaus auch durch
öffentliche Einrichtungen wahrgenommen werden darf
(EuGH, Urteil vom 10. November 1998 – C-360/96
Arnheim). Um die Erfüllung dieser – im Gemeinwohl
liegenden – Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren
Bedingungen zu ermöglichen, können Beschränkungen
des Wettbewerbs auch im Bereich wirtschaftlich einträglicher Gebiete zulässig sein (EuGH, Urteil vom
19. Mai 1993 – C-320/91 – Corbeau). Auch das Argument, bei „höherwertigen“ konkurrierenden Angeboten
anderer Anbieter müsse Wettbewerb erlaubt werden
(EuGH, vom 27. April 1994 – C-393/92 – Almelo),
kann nicht verfangen, da die Angebote der gewerblichen Sammler generell nicht im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse liegen, denn sie sind nur
zeitlich und räumlich begrenzt und die Privaten übernehmen auch nicht die sonstigen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Entsorgungsplanung, Entsorgungssicherheit, Abfallberatung etc.);
insofern ist das Angebot des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers in jedem Fall als höherwertiger zu
betrachten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
21. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 3a – neu –, § 69 Absatz 2
Nummer 01 – neu – KrWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 17 ist nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger im Rahmen einer von ihm angekündigten Sammlung von Sperrmüll oder anderen
Abfallfraktionen bereitgestellt werden, dürfen nur
durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
oder den von ihm beauftragten Dritten eingesammelt werden. Abfälle, die bis zu zwei Tage vor der
Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereitgestellt werden, gelten als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellt.“
b) In § 69 Absatz 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
„01. entgegen § 17 Absatz 3a Abfälle, die einem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder
dem von ihn beauftragten Dritten bereitgestellt
worden sind, absammelt,“.
Begründung
Zur Folgeänderung
Soweit es, wie mit dem vorstehenden Änderungsvorschlag bezweckt, bei den Maßgaben des geltenden
Rechts bleibt, dass die ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachzuweisen ist, bedarf es des in § 18 überbürokratisch geregelten Anzeigeverfahrens nicht.
20. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 17 Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern „gemischte Abfälle“ die Wörter „einschließlich der
Wertstoffgemische“ einzufügen.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung
des Gewollten. Nach Absatz 2 Satz 3 gilt die Überlassungspflicht nicht für Wertstoffsammlungen nach den
§§ 10, 16 und 25, insbesondere also nicht für die noch
einzuführende einheitliche Wertstofftonne. Nach dem
Gesetzestext unterfallen daher gemischte Abfälle aus
privaten Haushaltungen einschließlich der verwertbaren Abfälle der Überlassungspflicht; gewerbliche
Sammlungen sind nur bei separierten Reinfraktionen
zulässig. Demgegenüber stellt die Begründung zu
Satz 3 darauf ab, dass die Einschränkung des Satzes 2
„auf – auch unter Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne – getrennt gesammelte Abfälle (...) nicht anwendbar“ ist. Diese Formulierung ist missverständlich
und birgt die Gefahr in sich, dass auch Wertstoffgemische, die nicht über die noch einzuführende einheitliche
Wertstofftonne erfasst werden, als einer gewerblichen
Sammlung zugänglich angesehen werden könnten. Um
dies auszuschließen, ist die vorgeschlagene Ergänzung
geboten.
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift soll der sogenannten „Beraubung“ insbesondere von Sperrmüll- und Elektroaltgerätesammlungen entgegenwirken. Sie trägt damit zum einen zur
Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei und sichert zum anderen das geschlossene Entsorgungssystem des ElektroG.
Zu Buchstabe b
Die neue Nummer 01 führt einen Bußgeldtatbestand für
die „Beraubung“ von Sperrmüll und anderen dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Abfallfraktionen ein.
22. Zu Artikel 1 (§ 21 Satz 2 – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist in § 21 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Dabei sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftspläne zu
beachten.“
Begründung
Der Entwurf des KrWG sieht für die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 wesentlich detailliertere und umfangreichere Inhalte vor. Da die Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) eine wichtige Grundlage für die Aufstellung bzw. Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne sind, müssen die entsprechenden Anforderungen
im Landesrecht geändert werden. Die regionale Abfallplanung (Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz)
ist bereits durch bundesrechtliche Vorschrift an die Inhalte der landesweiten Abfallplanung (Abfallwirtschaftsplan) zu binden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
– 119 –
23. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 KrWG)
In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 1 das Wort „ohne“ durch
das Wort „mit“ zu ersetzen.
Begründung
Da die Umsetzung der Zielerreichung für die freiwillige
Rücknahme von Abfällen Aufgabe der Länder ist und
entsprechenden Vollzugsaufwand verursacht, sollte für
die Festlegung der Ziele die Zustimmungsbedürftigkeit
für den Bundesrat vorgesehen werden.
24. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 40 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort
„Sanierung“ die Wörter „sowie für die Inanspruchnahme des Pflichtigen“ einzufügen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag eröffnet die Möglichkeit, für
die Sanierung der von einer stillgelegten Deponie ausgehenden schädlichen Bodenveränderung oder sonstigen Gefahr neben dem Deponieinhaber (als Handlungsstörer) auch den Grundstückeigentümer (als Zustandsstörer) und die übrigen in § 4 Absatz 3 BBodSchG genannten Pflichtigen in Anspruch zu nehmen.
25. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
nach den Wörtern „bestimmt werden,“ die Wörter „dass
Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und“ einzufügen.
Begründung
Durch die Deponierung von Abfällen werden die darin
enthaltenen Stoffe und Materialien dem Stoffkreislauf
entzogen. Im Interesse des Schutzes knapper werdender
Ressourcen ist deshalb in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Ausschlusses der Deponierung von Abfällen aufzunehmen, die bestimmte wertvolle Metallgehalte aufweisen. Zur Schonung der
natürlichen Rohstoffvorkommen sollen diese in einer
Verordnung auf der Grundlage des § 43 Absatz 1 zu
bestimmenden Abfälle verwertet und nicht deponiert
werden.
26. Zu Artikel 1 (§ 47 Absatz 4a – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist in § 47 nach Absatz 4 folgender
Absatz 4a einzufügen:
„(4a) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen,
die bei der Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen sowie von Anlagen,
in denen Abfälle mitbeseitigt oder mitverwertet werden, entstehen, trägt der Anlagenbetreiber. Kosten, die
bei der Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung entstehen, trägt die nach Absatz 3 zur Auskunft
verpflichtete Person. In den sonstigen Fällen trägt der
Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften
oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden
sind.“
Begründung
In Anlehnung an die Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz soll auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz
ausdrücklich klargestellt werden, dass die Kosten für
die Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen (zu
denen insoweit auch Deponien gehören) Abfallverwertungsanlagen, Abfall-Mitbeseitigungsanlagen und Abfall-Mitverwertungsanlagen in jedem Fall von den Betreibern dieser Anlagen und dass die Kosten für Entnahme und Untersuchung von Stichproben von den
Auskunftspflichtigen zu tragen sind. Entsprechend den
üblichen Grundsätzen soll bei sonstigen Überwachungsmaßnahmen der Überwachte die Kosten demgegenüber nur tragen, wenn festgestellt wird, dass ein
Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften oder gegen
behördliche Bescheide vorliegt.
27. Zu Artikel 1 (§ 47 Absatz 6 – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist dem § 47 folgender Absatz 6 anzufügen:
„(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach
den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß
den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht
mehr als Abfall anzusehen sind.“
Begründung
Nach dem Entwurf könnten sich Abfallbesitzer mit der
bloßen Behauptung, es handele sich um Nebenprodukte
oder Sekundärrohstoffe, einer Überprüfung durch die
Abfallbehörde entziehen. Deshalb bedarf es einer Klarstellung bezüglich der behördlichen Überwachungsbefugnisse, ob die Voraussetzungen für Nebenprodukte
bzw. Sekundärrohstoffe erfüllt sind.
28. Zu Artikel 1 (§ 47a – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist nach § 47 folgender § 47a einzufügen:
„§ 47a
Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei
Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 der
Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich
erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür
nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen
von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die
Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der
eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als
Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt
werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach
§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.
(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus
dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das
Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen
nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und
Drucksache 17/6052
– 120 –
dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach
Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Maßnahme abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum
Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum
Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sicherung
oder Sanierung festgesetzt worden ist.
(4) Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines
Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem
öffentlichen Kostenträger Kosten der Maßnahme erstattet, so muss er insoweit von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrages absehen, einen festgesetzten Ausgleichsbetrag erlassen oder einen bereits geleisteten
Ausgleichsbetrag erstatten.
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf
dem Grundstück. § 93b der Grundbuchverfügung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert
worden ist, gilt entsprechend.“
Begründung
Die Zahl der Fälle insolventer bzw. nicht mehr selbstständig handlungsfähiger Abfallentsorgungsunternehmen hat deutlich zugenommen. Auch angeordnete
Sicherheitsleistungen, die nur die genehmigten Abfallmengen solcher Anlagen abdecken können, waren in
der Praxis oft nicht ausreichend, weil notleidende Firmen in der letzten Phase vor der Insolvenz in der Hoffnung auf „Rettung“ häufig erheblich höhere Abfallmengen als erlaubt annehmen und lagern. In diesen
Fällen realisiert sich häufig das besondere Risiko, das
den öffentlichen Kassen durch hohe Sicherungs-,
Sanierungs- und Entsorgungskosten für die Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten des
Betreibers gemäß § 5 Absatz 3 BImSchG droht, weil
ein Kostenersatz nicht zu erlangen ist.
Grundstücke mit nicht entsorgten Abfällen haben in der
Regel einen sehr geringen oder gar negativen Marktwert; dies betrifft auch die darauf ruhenden Grundpfandrechte. Mit einer Sanierung durch die öffentliche
Hand (Entsorgungskosten durch Ersatzvornahme) werden diese Grundpfandrechte auf Kosten der Steuerzahler werthaltig, ohne dass der „öffentliche Sanierer“ davon profitiert.
Nach dem Abfallrecht haften bisher nur Abfallerzeuger,
Besitzer und frühere Besitzer, nicht jedoch der Grundstückseigentümer, der aus Pacht und Vermietung Wert
aus dem Grundstück zieht. Die öffentliche Hand saniert
pflichtgemäß auch zu seinen Gunsten und steigert die
Wiederverwertbarkeit des Grundstücks, ohne dass der
Grundstückseigentümer dafür in Haftung genommen
werden kann, wenn er nicht gleichzeitig abfallrechtlich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Pflichtiger ist. Es gibt Fälle, in denen rechtlich selbständige Grundstücksverwaltungsgesellschaften in personeller Handlungsunion mit den Abfallgesellschaften
stehen, ohne dass auf ihr Vermögen zugegriffen werden
kann. Auch in all diesen Fällen ist der Zugriff auf den
Grundstückseigentümer über einen Wertausgleich gerechtfertigt.
Ein Recht zur Abschöpfung maßnahmebedingter Wertsteigerungen des betroffenen Grundstücks durch eine
öffentliche Grundstückslast würde auch im Abfallrecht
Abhilfe in denjenigen Fällen schaffen, in denen das Bodenschutzrecht nicht parallel zur Anwendung kommen
kann. Die Kostenforderung der öffentlichen Hand aus
der Ersatzvornahme ruht dann als öffentliche Last auf
dem Grundstück, was im Fall der Zwangsvollstreckung
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 ZVG einen Vorrang vor
den Grundpfandgläubigern (Banken) bedeutet. Eine
solche Regelung ist im Abfallrecht mit Blick auf die
Haushaltslage der öffentlichen Haushalte notwendig.
Im Bodenschutzrecht hat sie sich bewährt.
29. Zu Artikel 1 (§ 49 KrWG)
In Artikel 1 ist § 49 wie folgt zu fassen:
„§ 49
Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen,
die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein
Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge
nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:
1. die Masse, die Art nach Abfallbezeichnung in der
Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
geändert worden ist, der Ursprung (Abfallerzeuger
und Anfallstelle) sowie
2. der Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung,
die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung
oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung
vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese
Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.
(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere den Bestimmungsort der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu
verzeichnen.
(3) Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Betriebsführung und der Einhaltung der Anforderungen
nach den §§ 7 bis 9, 11, 13, 14 und 15 sowie nach den
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen haben die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, in
denen Tätigkeiten nach Anlage 1 oder Anlage 2 durchgeführt werden, ein Betriebstagebuch zu führen. In dem
Betriebstagebuch werden dokumentiert
1. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
– 121 –
2. die fehlende Übereinstimmung des übernommenen
Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie
die Angabe der getroffenen Maßnahmen,
3. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen
Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen),
4. der Lagerbestand von Abfällen am Jahresanfang
und Jahresende differenziert nach Abfallarten,
5. Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,
6. Betriebs- und Stillstandszeiten der Anlage.
Das Betriebstagebuch muss jederzeit der Behörde vorgelegt werden können. Jährlich ist der Behörde eine
Zusammenstellung der Inhalte des Betriebstagebuchs
in Form einer Jahresübersicht zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde hat die Übermittlung der Dokumentation auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(4) Die Pflicht, nach Absatz 1 ein Register zu führen,
gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
(5) Auf Verlangen der zuständigen Behörde und nach
deren näheren Festlegungen sind Auszüge aus den
Registern und andere Auswertungen zu erstellen und zu
übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde
hat die Vorlage der Register, der Auszüge und Auswertungen aus dem Register auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(6) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs
über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register ist mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die
Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register ist mindestens zwölf
Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder
Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere
Frist vorschreibt.
(7) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3
gelten nicht für private Haushaltungen.“
Folgeänderungen
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 52 Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern
„Nachweise, Register“ die Wörter „, Betriebstagebücher, Jahresübersichten“ einzufügen und die
Wörter „sowie die nach § 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen“ zu streichen.
b) § 69 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 9 ist folgende Nummer 9a einzufügen:
„9a. entgegen § 49 Absatz 3 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,“.
bb) In Nummer 10 ist die Angabe „§ 49 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 49 Absatz 5“ zu ersetzen.
cc) In Nummer 11 ist die Angabe „§ 49 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 49 Absatz 6“ zu ersetzen.
Begründung
Um die Register aussagefähig zu machen, ist es erforderlich, die angenommenen Abfälle in ihrer Masse zu
erfassen sowie nach Abfallschlüsseln und Erzeugern zu
dokumentieren. Die Daten werden behördlicherseits
benötigt für die Stoffstromverfolgung und -steuerung,
für die Überwachung/Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, für Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung und ggf. auch für die Ermittlung von Verwertungsquoten.
Mit Ablösung der Technischen Anleitungen durch die
Deponieverordnung sind insbesondere den Behörden
der Länder die Möglichkeiten abhandengekommen,
auch im Bereich nicht gefährlicher Abfälle über Betriebstagebücher und Jahresübersichten einen effektiven Vollzug zu gewährleisten. Durch eine entsprechende Entscheidung des OVG Schleswig vom 26. Mai
2009 (Az. 1 LB 37/08) sind diesbezügliche behördliche
Anordnungen nunmehr auch für rechtswidrig erklärt
worden. Wie anlässlich der Beratungen in den Gremien
der LAGA festgestellt wurde, ist daher für alle Arten
von Abfallentsorgungsanlagen ein Bedarf an einheitlichen und über die Nachweis- und Registerpflichten
hinausgehenden Vorgaben für Dokumentations- und
Informationspflichten gegeben.
Die für die Registerführung erforderlichen Daten werden
– auch für nicht gefährliche Abfälle – in der Regel ohnehin schon elektronisch erfasst (allein schon zur Fakturierung) und können somit auch in dieser Form in das Register aufgenommen und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die vollständige elektronische Erfassung
und Übermittlung verbessert gleichzeitig die Datenqualität, steigert die Vollzugseffizienz und mindert den Verwaltungsaufwand bei Wirtschaft und Behörden.
Zu den Folgeänderungen
Zu Buchstabe a
Folgeänderungen in der Ermächtigungsgrundlage für
die Nachweisverordnung.
Zu Buchstabe b
Folgeänderungen im Recht der Ordnungswidrigkeiten.
30. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 3a – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist in § 53 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem
der Antragsteller seinen Hauptsitz hat.“
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 49 Absatz 4
des geltenden KrW-/AbfG und § 52 Absatz 3 des Arbeitsentwurfs vom 23. Februar 2010. Diese Zuständigkeitenregelung ist ohne ersichtliche Begründung entfallen, hat aber in der Vollzugspraxis große Relevanz. Insbesondere bei Sammlern und Beförderern mit mehreren
Niederlassungen steht regelmäßig die Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Länderbehörde in Frage. Auch
wird damit im Sinne der Adressaten klargestellt, dass es
für das Unternehmen nur einer Anzeige bedarf.
Drucksache 17/6052
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31. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2a – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist in § 54 nach Absatz 2 folgender
Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem
der Antragsteller seinen Hauptsitz hat.“
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 49 Absatz 4
des geltenden KrW-/AbfG und § 53 Absatz 4 des Arbeitsentwurfs vom 23. Februar 2010. Diese Zuständigkeitenregelung ist ohne ersichtliche Begründung entfallen, hat aber in der Vollzugspraxis große Relevanz. Insbesondere bei Sammlern und Beförderern mit mehreren
Niederlassungen steht regelmäßig die Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Länderbehörde in Frage. Auch
wird damit im Sinne der Adressaten klargestellt, dass es
für das Unternehmen nur einer Erlaubnis bedarf.
32. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 – neu –
KrWG)
In Artikel 1 ist § 54 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 5 erster Halbsatz ist nach den Wörtern
„Absatz 2 und 4 Satz 4“ die Angabe „und 5“ einzufügen.
b) Dem Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
„Solange die Frist zur Bearbeitung gemäß Absatz 5
in Verbindung mit § 36a Absatz 4 Satz 5 der Gewerbeordnung gehemmt ist, gilt dies auch im Rahmen
von § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
Begründung
Die Änderungen sind erforderlich, um die EU-Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einer vollzugstauglichen Weise umzusetzen. Sie sind
vom Bundesrat im Beschluss zur Drucksache 158/10
bereits einmal gefordert worden (Nummer 18). Nach
der Ablehnung durch die Bundesregierung wurde im
zweiten Durchgang (Bundesratsdrucksache 366/10) davon abgesehen, insoweit die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Gleichzeitig wurde
angekündigt, dass die notwendigen Anpassungen im
Verfahren zur Novellierung des KrW-/AbfG vorgenommen werden müssten.
§ 54 Absatz 5 erfasst mit seinen beiden Halbsätzen
zwei verschiedene Konstellationen, in denen die Fachund Sachkunde des Inhabers oder von Mitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat berücksichtigt wird: Im ersten Halbsatz geht
es um eine Überprüfung analog zu einem Sachverständigen, der sich im Inland niederlassen will; im zweiten
Halbsatz wird dagegen eine „vorübergehende und nur
gelegentliche Tätigkeit“ des Dienstleisters im Inland
angesprochen. Der vorliegende Änderungsvorschlag
betrifft die erste dieser Konstellationen.
Zu Buchstabe a
Das Verfahrensrecht der GewO wird vom Gesetzentwurf unvollständig in Bezug genommen. Teilweise
mögen die Vorschriften wegen der Übereinstimmung
mit § 71a Absatz 2, § 71b ff. VwVfG entbehrlich sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Die Möglichkeit, Informationen über einen Antragsteller im Herkunftsstaat einzuholen, ist aber bei einem
Verfahren analog § 36a GewO wesentlich. Sie darf
nicht dadurch weitgehend unbrauchbar gemacht werden, dass die Vorschriften des § 36a Absatz 4 GewO
unvollständig in Bezug genommen werden und damit
die Rückfrage im Ausland keine Fristhemmung auslöst.
In § 42a VwVfG fehlt ein Vorbehalt, wie ihn § 13a
Absatz 2 Satz 6 und § 36a Absatz 4 Satz 5 GewO vorsehen. Die Regelung in der GewO unterscheidet sich
von dem Erfordernis vollständiger Antragsunterlagen.
Zu Buchstabe b
§ 54 Absatz 3 bis 5 enthält durch die Umsetzung von
zwei verschiedenen EG-Richtlinien (Dienstleistungsrichtlinie und Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) sowie eine Kombination von eigenen Vorschriften mit Verweisungen auf das VwVfG und
die GewO ein kompliziertes Verfahrensrecht. Dabei
stehen die Vorschriften des VwVfG zur Dienstleistungsrichtlinie (die neben § 42a zusätzlich gemäß § 71a
Absatz 2 VwVfG auch Teile der §§ 71b ff. VwVfG umfassen) relativ unverbunden neben den Vorschriften der
§§ 13a und 36a GewO, die sich primär auf die Berufsanerkennungsrichtlinie beziehen. Bei der Bearbeitung
von konkreten Einzelfällen muss die zuständige Behörde aber erkennen können, welche Verfahrensvorgaben für sie maßgeblich sind, insbesondere wenn nach
einer knapp bemessenen Verfahrensfrist eine Genehmigungsfiktion droht.
Die Ergänzung in Absatz 6 Satz 3 – neu – klärt bezüglich der sensiblen Frage, inwieweit ein Rückfragebedarf der prüfenden Behörde im Heimatstaat des Antragstellers die Frist für das Verfahren hemmt, den Bezug
zwischen diesen Vorschriften.
33. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 5 Satz 1 und 2 – neu –
KrWG)
In Artikel 1 ist § 54 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
a) Im bisherigen Text wird der erste Halbsatz zu Satz 1.
b) Folgender Satz ist anzufügen:
„Einen Anpassungslehrgang gemäß § 36a Absatz 2
Satz 1 der Gewerbeordnung kann der Antragsteller
nur wählen, wenn entsprechende Einzelheiten einschließlich der Bewertung und der Rechtsstellung
des Lehrgangsteilnehmers in der Rechtsverordnung
nach Absatz 7 festgelegt sind.“
Begründung
Die Änderungen sind erforderlich, um die EU-Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in einer vollzugstauglichen Weise umzusetzen. Sie sind
vom Bundesrat im Beschluss zur Drucksache 158/10
bereits einmal gefordert worden (Nummer 19). Nach
der Ablehnung durch die Bundesregierung wurde im
zweiten Durchgang (Bundesratsdrucksache 366/10) davon abgesehen, insoweit die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Gleichzeitig wurde
angekündigt, dass die notwendigen Anpassungen im
Verfahren zur Novellierung des KrW-/AbfG vorgenommen werden müssten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 123 –
§ 54 Absatz 5 erfasst mit seinen beiden Halbsätzen
zwei verschiedene Konstellationen, in denen die Fachund Sachkunde des Inhabers oder von Mitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat berücksichtigt wird: Im ersten Halbsatz geht
es um eine Überprüfung analog zu einem Sachverständigen, der sich im Inland niederlassen will; im zweiten
Halbsatz wird dagegen eine „vorübergehende und nur
gelegentliche Tätigkeit“ des Dienstleisters im Inland
angesprochen. Der vorliegende Änderungsvorschlag
betrifft die erste dieser Konstellationen.
Die Ergänzungen dienen der Präzisierung bei der
Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) und der Praktikabilität im Vollzug.
Der neue Satz 2 schafft die notwendige Grundlage, um
die Option eines „Anpassungslehrgangs“ gemäß § 36a
Absatz 2 GewO vollziehen zu können. Die Richtlinie
2005/36/EG definiert in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
den „Anpassungslehrgang“ zunächst als eine Berufsausübung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die
Richtlinie sieht außerdem vor, dass die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des
Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die
Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten
Lehrgangsteilnehmers festlegt.
Diese Anforderungen sind ohne eine entsprechende
Vorgabe im Bundesrecht nicht vollziehbar. Es wäre völlig unangemessen, wenn die Länder jeweils einzeln
Leitlinien für Anpassungslehrgänge von EG-Bürgern
aus diversen Mitgliedstaaten entwickeln müssten.
Der erste Satz der Änderung, die der Bundesrat in seinem Beschluss zu Bundesratsdrucksache 157/10, Nummer 19, gefordert hatte, zielte auf eine rechtliche Klarstellung. Diese erscheint nach späteren Erläuterungen
der Bundesregierung heute entbehrlich.
34. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 5 KrWG)
In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 5 der zweite Halbsatz zu
streichen.
Begründung
Die Änderungen sind erforderlich, um die EU-Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in
einer vollzugstauglichen Weise umzusetzen. Sie sind
vom Bundesrat im Beschluss zu Bundesratsdrucksache
158/10 bereits einmal gefordert worden (Nummer 20).
Nach der Ablehnung durch die Bundesregierung wurde
im zweiten Durchgang (Bundesratsdrucksache 366/10)
davon abgesehen, insoweit die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Gleichzeitig wurde
angekündigt, dass die notwendigen Anpassungen im
Verfahren zur Novellierung des KrW-/AbfG vorgenommen werden müssten.
§ 54 Absatz 5 erfasst mit seinen beiden Halbsätzen
zwei verschiedene Konstellationen, in denen die Fachund Sachkunde des Inhabers oder von Mitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat berücksichtigt wird: Im ersten Halbsatz geht
Drucksache 17/6052
es um eine Überprüfung analog zu einem Sachverständigen, der sich im Inland niederlassen will; im zweiten
Halbsatz wird dagegen eine „vorübergehende und nur
gelegentliche Tätigkeit“ des Dienstleisters im Inland
angesprochen. Der vorliegende Änderungsvorschlag
betrifft die zweite dieser Konstellationen.
Die Vorschrift verkennt die Bedeutung, die dem Fachkundenachweis als Voraussetzung einer Erlaubnis für
Sammler, Beförderer u. a. zukommt.
Eine Erlaubnis wird für ein Unternehmen erteilt; dieses
kann sowohl ein Personenunternehmen als auch eine
juristische Person sein. Eine Berufsqualifikation stellt
demgegenüber eine persönliche Eigenschaft von natürlichen Personen dar.
Im Rahmen der Voraussetzungen für die Erlaubnis
spielt es – neben anderen Erfordernissen – u. a. eine
Rolle, dass verantwortliche Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen; dies kann auch der Unternehmensinhaber sein. Die Qualifikation einer Person,
die für das Unternehmen arbeitet, bildet also gleichsam
einen „Baustein“ für die Erteilung der Erlaubnis an das
Unternehmen, das sie beantragt.
Diesem gestuften Aufbau entspricht es, dass § 54
Absatz 4 zunächst die Erlaubnis für die Dienstleistung
behandelt, die das Unternehmen erhält und für die die
EG-Dienstleistungsrichtlinie anzuwenden ist.
Ergänzend trifft Absatz 5 Regelungen bezüglich der
Fachkunde der relevanten Personen, die in dem Unternehmen Verantwortung tragen. Entsprechend § 36a
GewO sind bei der Prüfung dieser Voraussetzung – vor
der Erteilung einer Erlaubnis – die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen der betreffenden Personen
zu berücksichtigen.
In dieser Systematik ist für einen Fachkundenachweis
bezüglich „vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Staat ... niedergelassenen
Dienstleistungserbringers“ kein Raum. Absatz 5 betrifft die persönliche Qualifikation von Unternehmensangehörigen, die zur Erlangung einer „vollwertigen“
Erlaubnis als Sammler, Beförderer o. a. in Deutschland
nötig ist. Diese Mitarbeiter müssen dem Unternehmen
dauerhaft zur Verfügung stehen und nicht nur vorübergehend bzw. gelegentlich. Absatz 5 betrifft nicht unmittelbar Eigenschaften des Unternehmens, welches die
Genehmigung beantragt. Die Anforderungen an das
Unternehmen können – wie dargestellt – nicht mit den
persönlichen Eigenschaften der fachkundigen Mitarbeiter gleich gesetzt werden.
Die Arbeitsweise einer natürlichen Person, wie sie
§ 13a GewO regelt (z. B. eines ausländischen Sachverständigen), ist nicht ausreichend für den Nachweis der
erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer
Unternehmens-Erlaubnis im Inland. Deshalb muss der
zweite Halbsatz entfallen.
35. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG)
In Artikel 1 ist § 56 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 sind die Wörter „Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit
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diesen handelt oder makelt“ durch die Wörter „eine
oder mehrere abfallwirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist nach den Wörtern „Nummer 1 genannten“ das Wort „abfallwirtschaftlichen“ einzufügen.
Folgeänderung
In Artikel 1 sind in § 57 Satz 2 Nummer 1 vor den Wörtern „die Anforderungen an die Organisation“ die Wörter „die zertifizierbaren abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt und definiert werden,“ einzufügen.
Begründung
Bleibt es bei einer fehlenden Begriffsbestimmung für
die Tätigkeiten Lagern und Behandeln und beinhaltet
das Sammeln weiterhin die vorläufige Lagerung und
Behandlung und bleibt es daneben dabei, dass Verwerten und Beseitigen auch alle vorbereitenden Maßnahmen einschließt, werden als anlagebezogene abfallwirtschaftliche Tätigkeiten nur noch das Verwerten und Beseitigen zertifizierbar sein.
Da dies offensichtlich nicht gewollt (siehe § 56 Absatz 2 Nummer 1) und auch wenig transparent ist (contra Ziel der Zertifizierung), sollte eine Konkretisierung
der zu zertifizierenden Tätigkeiten erst in der Rechtsverordnung erfolgen.
36. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 56 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern „bezogen auf“ die Wörter „die Abfallarten,“ einzufügen.
Begründung
Ein wesentlicher Streitpunkt der Vergangenheit war die
Nennung der Abfallarten im Zertifikat. Gegen diese
Forderung in der Vollzugshilfe haben sich die Zertifzierungsorganisationen insbesondere auch gerichtlich gewehrt. Bei der Novellierung der NachwV wurde dieser
Punkt in § 7 Absatz 2 NachwV bereits berücksichtigt.
Mit der Aufnahme im KrWG wird klargestellt, dass die
Nennung der Abfallarten im Zertifikat sowohl für gefährliche Abfälle wie auch für nicht gefährliche Abfälle
zwingend ist.
37. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG)
In Artikel 1 ist in § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 das Wort
„Gütezeichen“ jeweils in der grammatikalisch richtigen
Form durch das Wort „Überwachungszeichen“ zu ersetzen.
Folgeänderungen
In Artikel 1 ist in § 56 Absatz 5 Satz 2, [Absatz 6
Satz 2, Absatz 8 Satz 1 und 2] 4, § 57 Satz 2 Nummer 6
und 8 das Wort „Gütezeichen“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Überwachungszeichen“ zu ersetzen.
4
Vergleiche hierzu die Nummern 39 und 40.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung
Entsprechend der Bezeichnung in der EfbV und Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (§ 14 Absatz 3 EfbV, § 7
Absatz 3 EgRL) hat sich im Sprachgebrauch „Überwachungszeichen“ festgesetzt. Niemand der Betroffenen
spricht von „Gütezeichen“. Eine Änderung des Begriffs
könnte zu Spekulationen über eine Änderung der Qualität des Zeichens führen.
38. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz Satz 3 KrWG)
In Artikel 1 ist § 56 Absatz 5 Satz 3 zu streichen.
Begründung
Hier ist ein unnötiges Präjudiz für eine Festlegung geregelt. Eine Ermächtigung für eine mögliche Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige
obere Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erfolgt im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 57 Satz 2 Nummer 7 und 8.
39. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG)
In Artikel 1 ist § 56 Absatz 6 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Hier ist ein unnötiges Präjudiz für eine Festlegung geregelt. Eine Ermächtigung für eine mögliche Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige obere Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde erfolgt im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 57 Satz 2 Nummer 7 und 8.
40. Zu Artikel 1 (§ 56 Absatz 8 KrWG)
In Artikel 1 ist in § 56 Absatz 8 zu streichen.
Begründung
In § 57 Satz 2 Nummer 8 wird der Verordnungsgeber
ermächtigt, die näheren Anforderungen an die Erteilung und den Entzug des Zertifikates und die Führung
des Überwachungszeichens zu bestimmen. Insofern bedarf es in § 56 Absatz 8 keiner Beschreibung des Entzugs. Das sollte dann tatsächlich in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
41. Zu Artikel 1 (§ 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a
und b KrWG)
In Artikel 1 ist § 57 Satz 2 Nummer 7 wie folgt zu ändern:
a) Nach den Wörtern „die Erteilung und Aufhebung“
sind die Wörter „der Befugnis für die Technischen
Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften, Entsorgungsbetriebe zu Fachbetrieben zu zertifizieren,“ einzufügen.
b) Die Buchstaben a und b sind zu streichen.
Begründung
Hier muss offen gelassen werden, ob eine Organisation
auf Grund einer Anerkennung oder Zustimmung (Modell 1a/1b), einer Anerkennung und Zustimmung durch
unterschiedliche Behörden (Modell 2) oder durch Anzeige (Modell 3) tätig werden darf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
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42. Zu Artikel 1 (§ 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG)
In Artikel 1 ist § 57 Satz 2 Nummer 8 wie folgt zu fassen:
„8. die näheren Anforderungen an das Verfahren, die
Erteilung und den Entzug des Zertifikates und der
Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie der Verwendung der Bezeichnung als
Entsorgungsfachbetrieb sowie“.
Begründung
Genau diese Anforderungen sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt und nicht hier vorweggenommen
werden. Diese Änderung ist auch als Konsequenz nach
den Streichungen in § 56 in den Absätzen 5, 6 und des
Absatzes 8 sowie der Varianten a und b zu § 57 Satz 2
Nummer 7 sinnvoll, da in einer Rechtsverordnung dann
das Nähere geregelt werden sollte.
Bisher ist in der EfbV eindeutig das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ geregelt. Das sollte weiterhin in der Rechtsverordnung
möglich sein.
43. Zu Artikel 1 (§ 62 KrWG)
In Artikel 1 ist § 62 nach der Überschrift wie folgt zu
fassen:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung eines Gesetzes des Bundes, seiner Durchführungsverordnungen
oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Union treffen, soweit es sich um Vorschriften auf dem
Gebiet des Abfallrechts handelt.“
Begründung
In der Vergangenheit hat sich immer wieder eine Lücke
bei der Anwendbarkeit von § 21 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz – KrW-/AbfG gezeigt, weil diese Bestimmung nur auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bzw. seinen Durchführungsbestimmungen angelegt ist.
Da aber in der jüngeren Vergangenheit weitere abfallrechtliche Gesetze auf der Ebene des Bundes entstanden sind (Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz) und dies auch für die Zukunft nicht auszuschließen ist, gilt es auch für diese Vorschriften die
Eingriffsnorm anwendbar zu machen. Dies gilt ebenso
für unmittelbar anwendbares europäisches Recht (Artikel 288 AEUV) wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/
2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Ähnliche Vorschriften, die ebenfalls das europäische Recht
in Bezug nehmen, existieren beispielsweise im Chemikalienrecht (§§ 21, 23 ChemG).
44. Zu Artikel 1 (§ 64 Absatz 2 – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist § 64 wie folgt zu ändern:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
die im Gesetz aufgeführten Verfahren, die in elektronischer Form durchgeführt werden können, zur
Einheitlichkeit des Datenverkehrs Datenschnittstellen festzulegen und fortzuschreiben.“
Begründung
Im Zuge der Modernisierung des Verwaltungshandelns
werden die bisherigen Formblätter nach und nach
durch eine elektronische Form abgelöst. Während
Formblätter zu gleichen Sachverhalten Unterschiede
z. B. bei Bezeichnungen, Zeichenlänge und Begrifflichkeiten aufweisen können, die im Sinnzusammenhang verständlich bleiben, bedeutet für den elektronischen Datenverkehr jede Abweichung eine Unterschiedlichkeit. Das wirkt sich in der anschließenden
Datenverarbeitung mit einem erhöhten Aufwand aus.
Um die Einheitlichkeit des Datenverkehrs sicherzustellen, ist für die zu verwendenden Daten eine einheitliche Schnittstellenliste zu erstellen, die je nach
weiteren Anforderungen fortzuschreiben ist. Eine einheitliche Schnittstellenliste reduziert den Konvertierungsaufwand und führt im Ergebnis zu einer erheblichen Erleichterung für die Wirtschaftsbeteiligten und
die vollziehenden Behörden.
45. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG)
In Artikel 1 sind in § 69 Absatz 1 Nummer 1 nach dem
Wort „führt“ die Wörter „oder auf andere Weise einen
Betrieb in Bezug auf eine oder mehrere Tätigkeiten als
zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb ausweist, obwohl
insoweit ein Zertifikat nach § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht
erteilt wurde“ einzufügen.
Begründung
Nicht erst das unbefugte Führen des Gütezeichens, sondern auch ein anderweitiges, unberechtigtes Ausweisen
einer zertifizierten Tätigkeit eines Entsorgungsbetriebes sollte bußgeldbewehrt sein. Bereits eine Zertifizierung impliziert, dass der jeweilige Betrieb dem Anforderungsprofil eines Entsorgungsfachbetriebes nach den
gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Erteilung eines Zertifikats wird diesem insbesondere die
notwendige Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde seines Personals zugeschrieben. Auch das unberechtigte Ausweisen einer Zertifizierung ist insoweit
geeignet, im Rechts- und Wirtschaftsverkehr in nicht
unerheblichem Maße Fehlvorstellungen über die personelle und technische Ausstattung des Betriebes sowie
über die Qualität der betrieblichen Aufgabenerledigung
hervorzurufen.
46. Zu Artikel 1 (§ 72 Absatz 1 Satz 2 – neu – KrWG)
In Artikel 1 ist dem § 72 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
„Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und
der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Au-
Drucksache 17/6052
– 126 –
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verlängern.“
Begründung
In der Begründung zu § 72 Absatz 1 wird dargelegt,
dass die bestehenden Pflichtenübertragungen nur bis
zum Ablauf der Befristung fortgelten. Dadurch wird
eine vorbildlich funktionierende Selbstorganisation der
Wirtschaft ohne sachlichen Grund aufgegeben und ökonomisch wie ökologisch erfolgreiche Entsorgungsalternativen nach Ablauf der Befristung beendet.
Um bestehenden Einrichtungen den Fortbestand auch
über die Übergangszeit hinaus sichern zu können, sollte
den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt
werden, im Einzelfall die Pflichtenübertragung auf der
bisher geltenden Rechtsgrundlage zu verlängern.
47. Zu Artikel 1 (Anlage 1 D 7, Fußnote 1 KrWG)
In Artikel 1 ist Anlage 1 wie folgt zu ändern:
a) Das Beseitigungsverfahren D 7 ist wie folgt zu fassen:
„D 7 Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich
Einbringung in den Meeresboden 1“.
b) Fußnote 1 ist wie folgt zu fassen:
„1 Nach den §§ 4 und 6 des Gesetzes über das Verbot
der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und
Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes
zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972) – Hohe-See-Einbringungsgesetz – vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) verbotene Verfahren.“
Begründung
Das Beseitigungsverfahren D 7 ist ebenfalls mit der
Fußnote 1 zu versehen. Das Hohe-See-Einbringungsgesetz dient als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
von 1972 der Umsetzung dieser internationalen Regelungen. Insofern ist in der Fußnote zum Beseitigungsverfahren D 11 anstelle von EU-Recht und internationalen Übereinkünften die nationale Rechtsgrundlage zu
benennen.
Diese Fußnote ist nicht nur auf das Beseitigungsverfahren D 11 – Verbrennung auf See – zu beschränken, die
nach § 6 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes verboten
ist.
Nach § 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ist auch
das Einbringen von Abfällen in die Hohe See verboten.
Dieses Einbringen umfasst nach der Definition in § 3
des Hohe-See-Einbringungsgesetzes u. a. jede Art der
Beseitigung von Abfällen in der Hohen See sowie jede
Lagerung von Abfällen auf dem und im Meeresgrund.
Das Beseitigungsverfahren D 7 umfasst genau diese
verbotenen Maßnahmen, so dass die Fußnote 1 auch auf
D 7 zu beziehen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
48. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG)
In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 2 Absatz 3 Satz 3 nach
der erstmaligen Nennung des Wortes „Rechtsvorschriften“ die Wörter „oder der nach der Verordnung zum
Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten werden zum Teil in Technischen Regeln
für Gefahrstoffe (TRGS) nach der Gefahrstoffverordnung geregelt. Hier ist vor allem die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ zu nennen. Praxisrelevant sind vor allem die für die
Demontage und Entsorgung von asbesthaltigen Nachtspeicheröfen geltenden Anforderungen.
In der Frage, ob es sich bei den Technischen Regeln für
Gefahrstoffe um Rechtsvorschriften im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 3 ElektroG handelt, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Deshalb sollte hier eine Klarstellung
erfolgen, die gewährleistet, dass asbesthaltige Nachtspeicheröfen weiterhin durch hierfür spezialisierte
Fachbetriebe demontiert und entsorgt werden. Bei einer
Entsorgung über die kommunalen Sammelstellen nach
§ 9 Absatz 3 ElektroG (in der Kategorie 1, gemeinsam
mit anderen Haushaltsgroßgeräten) wäre dagegen davon auszugehen, dass durch Beladungs- und Transportvorgänge Asbestfasern freigesetzt würden, die dort und
bei den Verwertungsbetrieben, an die die Geräte geliefert werden, Gesundheitsgefährdungen verursachen.
49. Zu Artikel 3 Nummer 2
(§ 2 Absatz 3 Satz 4 – neu – ElektroG)
In Artikel 3 Nummer 2 ist dem § 2 Absatz 3 folgender
Satz anzufügen:
„Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung
und Erstbehandlung von Altgeräten.“
Begründung
Artikel 3 Nummer 2 würde ohne die vorgeschlagene
Änderung entgegen der Begründung im Gesetzentwurf
nicht nur bloße Folgeänderungen zu Artikel 1 (Kreislaufwirtschaftsgesetz) enthalten, sondern den Umfang
der sich aus § 50 KrWG ergebenden gesetzlichen Nachweispflicht bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten
als gefährlichen Abfällen im Vergleich zur bisherigen
Rechtslage deutlich ausweiten. Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, die in der bisherigen Fassung von
§ 2 Absatz 3 Satz 4 ElektroG vorgesehene generelle
Freistellung der Entsorgung von Elektroaltgeräten von
Nachweispflichten beizubehalten.
Ohne die vorgeschlagene Änderung würde die Entsorgung von Elektroaltgeräten als gefährlichen Abfällen
auf Grund der vorgesehenen entsprechenden Anwendung von § 50 Absatz 3 KrWG nur in solchen Fällen
nachweisfrei gestellt werden, in denen Elektroaltgeräte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6052
– 127 –
im Rahmen einer durch das ElektroG angeordneten
Rücknahme Erstbehandlungsanlagen zugeführt werden. In einer Reihe von Fällen werden Elektroaltgeräte
jedoch außerhalb einer durch das ElektroG angeordneten Rücknahme seitens der Hersteller von Elektrogeräten einer Erstbehandlungsanlage zugeführt. Ohne
die vorgeschlagene Änderung würden in diesen Fällen
– anders als nach der bisherigen Fassung von § 2
Absatz 3 Satz 4 ElektroG – Nachweispflichten nicht
entfallen.
50. Zu Artikel 3 Nummer 6a – neu –
(§ 14 Absatz 8 ElektroG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a
einzufügen:
,6a. § 14 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Optimierung der Erfassung auf kommunaler Basis erfordern.
51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 – neu –
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7a – neu – und Absatz 2
ElektroG)
In Artikel 3 Nummer 10 ist § 23 wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 … wie Vorlage …
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. entgegen § 9 Absatz 9 Altgeräte erfasst,“.‘
„(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame
Stelle jährlich bis zum 1. Juli
b) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
1. dem Umweltbundesamt die von den Herstellern
nach § 13 Absatz 4 gemeldeten Mengen,
,a1) In Absatz 2 wird nach der Angabe „7“ die Angabe „und 7a“ eingefügt.‘
2. den obersten Abfallbehörden der Länder die
Angaben nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 in regionaler Untergliederung nach öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.“‘
Begründung
§ 14 Absatz 8 Nummer 1 (neu) entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 8 ElektroG. Nummer 2 regelt dagegen
eine neue Berichtspflicht der Gemeinsamen Stelle an
die Länder. Dabei handelt es sich um Daten, die der Gemeinsamen Stelle auf Grund ihrer Aufgaben ohnehin
vorliegen oder vorzuliegen haben, und zwar die Menge
der von den verpflichteten Herstellern bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte und die Menge der durch freiwillige Rücknahme
der Hersteller gesammelten Altgeräte.
Grund für die Änderung sind die bislang vergeblichen
Datenanforderungen der Länder an die Gemeinsame
Stelle. Bis zum Inkrafttreten des ElektroG hatten die
Länder durch die kommunalen Abfallbilanzen nach
§ 20 Absatz 3 KrW-/AbfG über Daten zu den eingesammelten Elektroaltgeräten verfügt. Durch die veränderten Entsorgungszuständigkeiten hat sich die Datenlage auf Seiten der Länder verschlechtert, da die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Mengendaten
nicht mehr für operative Zwecke ermitteln müssen. Die
Gemeinsame Stelle verfügt dagegen auf Grund der Informationspflicht der Hersteller nach § 13 Absatz 1
ElektroG über die entsprechenden Daten. Diese Daten
sollen den Ländern nunmehr für die Erstellung von
Abfallbilanzen und zu Planungszwecken wieder zur
Verfügung gestellt werden.
Angaben zu den von den einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Altgeräten sind insbesondere deshalb wertvoll, um den unterschiedlichen
Erfolg verschiedener kommunaler Sammelsysteme und
Gebührenregelungen zu bewerten. Dies erscheint zum
einen im Hinblick auf die Vermeidung von Altgeräteexporten geboten. Zum anderen werden auch die neuen
Sammelquoten der novellierten WEEE-Richtlinie eine
Begründung
Der durch den Änderungsvorschlag neu eingeführte § 9
Absatz 9 ElektroG (Artikel 3 Nummer 5 KrWG-E) bedarf zu seiner effektiven Durchsetzung einer Sanktionsmöglichkeit.
Es ist erforderlich, die Zuständigkeiten für die Erfassung
von Altgeräten zu wahren, um eine ordnungsgemäße
Erfassung sicherzustellen und um dem Gesetzeszweck
nach § 1 ElektroG vollumfänglich nachzukommen.
Ohne die Aufnahme in den Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 23 Absatz 1 ElektroG wäre die Verfolgung
von Verstößen nur über Anordnungen im Einzelfall
nach dem KrWG möglich und daher weniger effektiv.
Durch die Einführung des § 9 Absatz 9 ElektroG wurde
die Zuständigkeit für die Erfassung klargestellt. Die
Aufnahme in den Ordnungswidrigkeitstatbestand ist
die konsequente Fortführung.
Daneben kommt der Aufnahme auch eine präventive
Wirkung zu, die vor Verstößen gegen die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Absatz 9 ElektroG schützt.
Ebenfalls vor dem Gesichtspunkt der höheren Effektivität ist eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro als Sanktionsmöglichkeit geboten und erforderlich.
52. Zu Artikel 4a – neu –
(§ 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV)
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
,Artikel 4a
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) wird wie
folgt gefasst:
„8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt,“.‘
Drucksache 17/6052
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Begründung
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht für die
grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen
Abfällen strenge Kontroll- und Überwachungsverfahren vor, um illegale Verbringungen von Abfällen zu
verhindern. Auch für die Verbringung von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung der so genannten Grünen
Liste ist nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung
ein Mindestmaß an Kontrollen durch das Mitführen von
bestimmten Informationen sicherzustellen. Artikel 50
Absatz 1 der Verordnung fordert von den Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwendung der Verordnung zu treffen.
Dem will der Änderungsvorschlag Rechnung tragen.
Der Änderungsvorschlag ist erforderlich, um im Interesse einer effektiven behördlichen Überwachung zu gewährleisten, dass die Transportdokumente ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Ohne den Änderungsvorschlag
könnte selbst derjenige Beförderer, der das gesetzlich
vorgeschriebene Formular nur als Blankoformular mitführt und darin keinerlei Angaben macht, schon allein
mit Blick auf Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes
bußgeldrechtlich nicht belangt werden.
53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b
(§ 1 Absatz 1 TgV)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
stimmte Tätigkeiten, sondern um einen Personenkreis;
die Art der Tätigkeit ist nicht eingegrenzt.
Durch die Regelung des Gesetzentwurfes würde die
im Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach den §§ 53, 54
KrWG erforderliche Prüfung faktisch auf den beauftragenden Sammler und Beförderer verlagert, ohne dass
dieser Auflagen wie die Behörde erteilen kann. Das
Instrument der behördlichen Anzeige und Erlaubnis
würde ausgehöhlt.
Die erforderliche Änderung in § 5 BefErlV beruht darauf, dass auch die §§ 53, 54 KrWG im Vergleich zum
bisherigen Recht erheblich umgestaltet wurden, um sie
an die Richtlinie 2008/98/EG anzupassen. Die Richtlinie verlangt in Artikel 26, dass alle Unternehmen, die
gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, zumindest registriert sind. Das KrWG hat demgemäß ein
reines Anzeigeverfahren neu eingeführt. Die alte Regelung in § 5 TgV kann auf dieser Grundlage nicht einfach fortgeschrieben werden.
§ 5 BefErlV sollte allerdings nicht ersatzlos entfallen,
da dann offen wäre, ob und inwieweit Drittbeauftragungen überhaupt zulässig sind. Um dies klarzustellen, ist
es sinnvoll, die Beauftragung Dritter zu regeln und hierbei festzulegen, dass auch für diese Dritten das Anzeige- und/oder Erlaubniserfordernis gilt.
55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12
(§ 8 Absatz 1 Satz 1 TgV)
In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 1
Absatz 1 die Angabe „§ 55 Absatz 1 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 54 Absatz 1 Satz 1“ zu ersetzen.
In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 ist in § 8 Absatz 1
Satz 1 vor dem Wort „Abfälle“ das Wort „gefährliche“
einzufügen.
Begründung
Begründung
Redaktionelle Klarstellung, dass die Erlaubnispflicht in
§ 54 KrWG geregelt ist.
Redaktionelle Klarstellung, dass sich die Beförderungserlaubnis entsprechend dem Anwendungsbereich nur
auf die Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle bezieht. Für das Sammeln und Befördern nicht gefährlicher Abfälle bedarf es keiner Erlaubnis.
54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 (§ 5 TgV)
In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 ist § 5 wie folgt zu
fassen:
„§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte
Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen
Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit
gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt
hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig,
im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist.“
Begründung
Die §§ 53 und 54 KrWG-E sehen eine Ausnahme von
dem Erfordernis einer Anzeige bzw. Erlaubnis für Unterauftragnehmer an keiner Stelle vor. Eine solche Ausnahme kann dann auch nicht im untergesetzlichen Verordnungswege eingeführt werden. § 53 Absatz 6 Nummer 3 sowie § 54 Absatz 7 Nummer 3 KrWG enthalten
zwar eine Ermächtigung, für bestimmte Tätigkeiten
eine Ausnahme von der Anzeigepflicht per Verordnung
zu regeln. Im § 5 BefErlV geht es jedoch nicht um be-
56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12
(§ 8 Absatz 4 – neu – TgV)
In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 ist dem § 8 folgender Absatz 4 anzufügen:
„(4) Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54
Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen.“
Folgeänderungen
a) In Artikel 1 ist § 54 Absatz 7 wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist das Wort „sowie“ durch ein
Komma zu ersetzen.
bb) In Nummer 4 ist der Punkt durch das Wort „sowie“ zu ersetzen.
cc) Folgende Nummer 5 ist anzufügen:
„5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von
Abfällen geeignete Angaben zum Zweck
der Überwachung mitzuführen sind.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
b) In Artikel 5 Absatz 27 ist nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a einzufügen:
,3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzenden
Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb“
gestrichen.‘
Begründung
Die Mitführung der Transportgenehmigung – neu der
Beförderungserlaubnis – bei der Abfallbeförderung ist
derzeit in § 6 der Nachweisverordnung geregelt, die auf
der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 52
KrWG die Anforderungen an Nachweise und Register
bestimmt. Tatsächlich hat die Beförderungserlaubnis
oder das ersetzende Entsorgungsfachbetriebszertifikat
jedoch nichts mit der Führung von Nachweisen und Registern nach den §§ 49 bis 52 KrWG zu tun.
Systematisch richtig ist es daher, die Mitführungspflicht der Beförderungserlaubnis bzw. der ersetzenden
Entsorgungsfachbetriebszertifikate, künftig unmittelbar und unverändert in der entsprechenden Beförderungserlaubnisverordnung auf der Grundlage von § 54
KrWG zu regeln.
Damit wäre auch dem Sachverhalt genüge getan, dass
eine Mitführungspflicht nicht nur im Falle der innerstaatlichen Entsorgung gefährlicher Abfälle auf der
Grundlage der NachwV, sondern auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen auf der Grundlage des
AbfVerbrG gelten würde. Im AbfVerbrG sind bisher
keine solchen Mitführungspflichten geregelt, was jedoch aus Sicht der Gleichbehandlung von Abfalltransporten bei Überwachungsmaßnahmen nicht vertretbar
ist.
Die Folgeänderungen dienen einerseits der Anpassung
der Verordnungsermächtigung in § 54 KrWG zur entsprechenden Regelungsbefugnis der Mitführungspflicht in der Beförderungserlaubnisverordnung. Dabei
wurde die in § 52 enthaltene Ermächtigung zur Regelung der Mitführung von Nachweisen zu Überwachungszwecken analog auch in § 54 ergänzt.
Die Folgeänderungen dienen andererseits zur Bereinigung der Nachweisverordnung in § 6 um die Mitführungspflicht der Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis, da diese künftig in der Beförderungserlaubnisverordnung geregelt ist.
57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 (§ 12 TgV)
In Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 ist § 12 wie folgt zu
fassen:
„§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 einen Dritten beauftragt oder
Drucksache 17/6052
– 129 –
2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 einer vollziehbaren
Auflage nicht nachkommt.“
Begründung
Zunächst wird redaktionell klargestellt, dass die Bußgeldtatbestände nicht auf § 69 Absatz 1 Nummer 8,
sondern auf § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG verweisen.
Daneben wird ein Bußgeldtatbestand für das unberechtigte Übertragen einer personengebundenen Beförderungserlaubnis auf Dritte eingefügt, um dieses in der
Praxis häufig anzutreffende Fehlverhalten entsprechend ordnungsrechtlich ahnden zu können.
58. Zu Artikel 5 (Änderung der 5. BImSchV)
Die Bundesregierung wird gebeten, die Regelungen in
der Anlage I zur Fünften Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) –
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433; Anhang I,
BGBl. I S. 1436 – 1438) redaktionell und unter Berücksichtigung der neueren technischen Entwicklungen an
die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
die Regelungen im Anhang zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2
der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I
S. 1643) geändert worden ist, anzupassen.
Begründung
Betreiber von Abfallanlagen berufen sich zum Teil darauf, dass für sie die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht erforderlich sei, da in Anhang I zur
5. BImSchV auf das alte Abfallgesetz verwiesen werde,
welches außer Kraft getreten sei. Daher besteht ein Bedarf zur Anpassung von Anhang I zur 5. BImSchV an
die neue Rechtslage.
Anhang I der 5. BImSchV ist nicht an die neue Rechtslage angepasst worden, als das Abfallgesetz durch das
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 27. September 1994
abgelöst wurde. So wird in den Nummern 41, 44
und 45 des Anhangs I zur 5. BImSchV noch auf das
Abfallgesetz verwiesen. Hier wäre eine redaktionelle
Anpassung erforderlich, indem zukünftig auf das
Kreislaufwirtschaftsgesetz verwiesen werden sollte.
Zudem ist die 4. BImSchV zwischenzeitlich mehrmals
geändert worden, indem sie an die sich ändernde technische Entwicklung im Bereich der Anlagen und die
sich verändernde Rechtslage angepasst wurde. Somit
sind die Formulierungen bezüglich der unter Nummer 8 Spalte 1 aus dem Anhang der 4. BImSchV beschriebenen Anlagen und die Systematik in Anhang I
zur 5. BImSchV nicht mehr aufeinander abgestimmt.
Daher ist eine Überarbeitung der Nummern 38 ff. des
Anhangs I zur 5. BImSchV erforderlich, die auch die
technische Weiterentwicklung bezüglich der Leistungsfähigkeit von Anlagen und die Harmonisierung mit
den einschlägigen Regelungen aus dem Anhang zur
4. BImSchV, Nummer 8, Spalte 1 berücksichtigt.
Drucksache 17/6052
– 130 –
59. Artikel 5a – neu –
(Nummer 1.15 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:
,Artikel 5a
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November
2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird
Nummer 1.15 Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von Biogas
mit einem Gasvolumenstrom von 100 Normkubikmetern pro Stunde oder mehr, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst“.‘
Begründung
Die in Artikel 1 § 2 und 3 KrWG getroffenen Regelungen zum Einsatz von z. B. tierischen Nebenprodukten in Biogasanlagen führen zu dem Erfordernis, einen
zentralen Genehmigungstatbestand für Anlagen zur
Erzeugung und Aufbereitung von Biogas zu schaffen.
Dabei wird unter dem Begriff Biogas das gasförmige
Vergärungsprodukt biogener Stoffe verstanden, das
hauptsächlich aus Methan und Kohlendioxid besteht
und je nach Substrat außerdem Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Wasserdampf und andere gasförmige oder
verdampfbare Bestandteile enthalten kann.
Die Änderung lehnt sich dabei an einen Vorschlag an,
der vor einigen Jahren im Entwurf eines Umweltgesetzbuchs für eine Vorhabenverordnung vorgesehen war.
Ziel der Neuregelung ist eine umfassende Genehmigungspflicht für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas, die nur noch von dem innerhalb einer
Stunde erzeugten oder aufbereiteten Gasvolumen abhängig ist. Eine Produktionsleistung aus einem Gasvolumenstrom von 100 Nm3/h entspricht hierbei etwa einer energieäquivalenten Feuerungswärmeleistung von
500 bis 600 kW. Mit der Anknüpfung an den Gasvolumenstrom in dem neuen Tatbestand der Nummer 1.15
Spalte 2 – neu – wird deutlich gemacht, dass für die Bestimmung der Genehmigungsschwelle der erzeugte
bzw. aufzubereitende Rohgasstrom maßgebend ist. Mit
dieser Regelung wird auf praktikable Weise Rechtsklarheit für Antragsteller, Betreiber und Behörden geschaffen, da sich bisher die Genehmigungspflicht nach unterschiedlichen Bemessungsgrößen aus den Tatbeständen
als Verbrennungsmotoranlage nach Nummer 1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Spalte 2, als Gaslager nach
Nummer 9.1 Buchstabe b Spalte 2, oder als Güllelager
nach Nummer 9.36 Spalte 2 der 4. BImSchV ergibt. Die
Bestimmung der Genehmigungsbedürftigkeit anhand
des erzeugten bzw. aufbereiteten Gasvolumens pro
Zeiteinheit erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund
des erheblichen Gefahrenpotenzials der Anlagen auf
Grund der gehandhabten Menge an brennbarem Gas.
Der Hinweis auf die Nummer 8.6 dient der Klarstellung
und ist Ausfluss des Spezialitätsgrundsatzes nach § 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Absatz 2 der 4. BImSchV. Daraus ergibt sich, dass, falls
der Einsatzstoff nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bzw. des
künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als
Abfall zu qualifizieren ist, der niedrigere Schwellenwert der Nummer 8.6 maßgebend ist.
60. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Gesetzentwurf ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel zu überarbeiten, zusätzliche Belastungen und Kostentragungsrisiken für die Haushalte
von Ländern und Kommunen zu vermeiden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist mit erheblichen, im Einzelnen in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht dargelegten Kostenfolgen für die Länder
und Kommunen verbunden. Dies gilt insbesondere für
folgende Regelungen:
– Verpflichtung für die Länder zur Beteiligung beim
Abfallvermeidungs-programm des Bundes, oder zur
Aufstellung eigener Länderprogramme (Artikel 1
§ 33 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
– Mit der Rechtsverordnungsermächtigung in Artikel 1 § 12 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird der Grundstein für neue Kosten verursachende Vollzugsaufgaben für die Prüfung und
Zulassung von Qualitäts-zeichen bei Bioabfällen
und Klärschlämmen gelegt.
– Die Verkomplizierung der Abgrenzungen zwischen
Nebenprodukt und Abfall bzw. zum Abfallende in
Artikel 1 § 4, 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
führen zu weiteren Kostenbelastungen des Vollzugs.
Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass nicht in
erster Linie auf Entscheidungen auf europäischer
Ebene gesetzt wird, sondern auch unabhängig davon
auf der Ebene der Mitgliedstaaten und den Abfallbehörden der Länder.
– Schließlich zieht die Ausweitung der elektronischen
Kommunikation und Form in Artikel 1 § 64 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfahrungsgemäß einen erheblichen Investitionsbedarf nach sich und
führt insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu einem
erheblichen Mehraufwand bei der Verwaltung.
Begründung
Im Vorfeld der EU-Abfallrahmenrichtlinie hatten sich
die Länder gegen die Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen ausgesprochen (Bundesratsdrucksache 4/06 (Beschluss) vom 7. April 2006, Nummer 20)
weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich
bringen.
Der Gesetzentwurf führt – entgegen der in den Gesetzesbegründungen abgegebenen Einschätzung der Bundesregierung – in wesentlichen Teilen zu Belastungen
der Länder- und Kommunalhaushalte (v. a. Gesetzesbegründung in Abschnitt A Teil V Nummer 1 Buchstabe b). Insbesondere die genannten Maßnahmen führen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in den
Ländern, die im Übrigen von der Bundesregierung
nicht belastbar dargelegt wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 131 –
Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in
den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die
bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen
Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es
nicht hin-nehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen
ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Auf
Grund des bereits in der Vergangenheit infolge Bundesoder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die
Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem
Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen
können.
Ferner muss gesichert sein, dass die Finanzierung von
aus dem Gesetz folgenden Maßnahmen und Standards
für die Länder und Kommunen, insbesondere als Gesetzesadressat haushaltsneutral erfolgt.
61. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird gebeten, beim Erlass von
Verordnungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz abzuwägen, ob die den Unternehmen jeweils auferlegten
Informationspflichten im Hinblick auf das Ziel des Abbaus von Bürokratie zumutbar sind.
Begründung
Es wird begrüßt, dass das Gesetz allgemein zu einer
spürbaren Senkung der Kosten für die Wirtschaft, sowohl für die abfallerzeugenden Unternehmen als auch
für die Abfallwirtschaft selbst, führen soll. Es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, dass die Bürokratiepflichten und -kosten für Unternehmen weiter reduziert
werden.
Zur Erfüllung der im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz
geregelten Informationspflichten für Unternehmen
werden insgesamt geschätzte Bürokratiekosten in Höhe
von etwa 234 Mio. Euro pro Jahr anfallen. Diese Kosten
ergeben sich insbesondere aus 222 in Verordnungen zu
regelnden Informationspflichten. Die Bundesregierung
sollte daher aufgefordert werden, in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob diese Pflichten jeweils erforderlich sind.
62. Zum Gesetzentwurf insgesamt
(vorrangig Artikel 1 KrWG und 2 BImSchG)
Die Bundesregierung wird gebeten, die Rechtsgrundlagen so zu gestalten, dass für die umweltbezogenen
Ordnungspflichten bei Insolvenz des Gemeinschuldners – insbesondere dessen anlagenbezogene Nachsorgepflichten – der Insolvenzverwalter als Amtswalter
der insolventen natürlichen oder juristischen Person
vollständig einstehen muss und diese Pflichten durch
den Insolvenzverwalter weder vermieden noch ihnen
durch Freigabe begegnet werden kann.
Begründung
Als Voraussetzung für eine ordnungsrechtliche Verpflichtung in der Insolvenz wird eine eigenständige
Verantwortlichkeit der Insolvenzverwalter für notwendig angesehen (denn nach herrschender Ansicht werden
Drucksache 17/6052
die Insolvenzverwalter nicht als Liquidatoren der insolventen Gesellschaft, sondern als Amtswalter in eigenem Namen betrachtet). Dies ist nach der Rechtsprechung anhand des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 7 C 22/03; NVwZ 2004, 1505).
Auf dieser Grundlage führte die Berufung des Insolvenzverwalters auf ein „Nichtbetreiben“ der Anlage – weil
ihr Betrieb bereits vor Eröffnung der Insolvenz eingestellt worden sei – dazu, dass der Insolvenzverwalter
u. a. den „Nachsorgepflichten“ des Immissionsschutzrechts (§ 5 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) entgehen konnte, weil sie als „verhaltensbezogene Pflichten“ betrachtet wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 – 11 N 30/
07, NVwZ 2010, 594). Ähnliche Entscheidungen galten
auch der „Freigabe“ von Gegenständen, mittels derer
sich der Insolvenzverwalter von einer einmal entstandenen umweltrechtlichen Pflicht im Nachhinein entziehen
konnte. So hat der VGH Kassel entschieden, dass die
Gefahrenabwehrpflicht des Insolvenzverwalters als Zustandsverantwortlichem für ein Tanklager für ihn keine
Betreiberstellung begründet (VGH Kassel, Beschluss
vom 20. April 2009 – 7 B 838/09; NVwZ-RR 2009,
828 (LS)). Auch geht das OVG Lüneburg davon aus,
dass der Insolvenzverwalter sich wirksam gegen eine
abfallrechtliche Anordnung zur Entsorgung von dort
lagernden Abfällen mit dem Argument zur Wehr setzen
kann, das Grundstück gehöre nicht der GmbH und der
Betrieb der Anlage sei schon zuvor eingestellt worden
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 –
7 ME 55/09; ZUR 2010, 271 (LS)).
Besondere Probleme wirft ein solches Verständnis des
Insolvenz- und Ordnungsrechts bei Abfallentsorgungsanlagen auf. Denn diese sind durchweg von einem
latenten Insolvenzrisiko bedroht. Dies ist durch das
Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG,
Urteil vom 13. März 2008 – 7 C 44/07; BVerwG, Urteil
vom 26. Juni 2008 – 7 C 50/07) und hat nunmehr durch
die Soll-Vorschrift zur Erhebung von Sicherheitsleistungen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen gesetzlichen
Niederschlag gefunden (§ 12 Absatz 1 Satz 2, § 17
Absatz 4a Satz 2 BImSchG in der seit 1. März 2010
geltenden Fassung). Das Insolvenzrisiko und die daraus
resultierenden Probleme für das Gemeinwesen (uneinbringliche Ersatzvornahmen) werden durch die geänderten Regelungen zur Sicherheitsleistung lediglich gemildert, aber nicht abgewendet. Einerseits gibt es eine
Vielzahl von bestehenden Anlagen, bei denen die Sicherheitsleistung (noch) nicht durchgesetzt werden
konnte (u. a. anhaltende Rechtsstreitigkeiten), zum anderen sind Art und Höhe der Sicherheitsleistung oftmals so beschaffen, dass dennoch Kosten im Insolvenzfall bei der öffentlichen Hand verbleiben.
Diesem Zustand muss abgeholfen werden, weil es nicht
sachgerecht ist, dass Kosten für Ersatzvornahmen zur
Erfüllung ordnungsrechtlicher Pflichten von der Allgemeinheit getragen werden und die Insolvenzmasse hierfür nicht in Anspruch genommen werden kann (siehe
auch die kritische Auseinandersetzung mit dieser Problematik durch K. Schmidt, z. B. NJW 2010, S. 1489 ff.
Drucksache 17/6052
– 132 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
„Keine Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters? Die
Verwaltungsrechtsprechung als staatliche Insolvenzbeihilfe für Umweltkosten“).
Insofern sollte den umweltbezogenen Ordnungspflichten eine Sonderstellung auch im Insolvenzfall zukommen. Denkbare Rechtsänderungen beträfen Klarstellungen im Ordnungsrecht (Abfall- und Immissionsschutzrecht). Darüber hinaus wäre aber auch an Änderungen der insolvenzrechtlichen Grundlagen zu denken, z. B. die Erweiterung der sonstigen Absonderungsberechtigten nach § 51 der Insolvenzordnung bzw. die
Regelung zur Masseverbindlichkeit nach § 55 der
Insolvenzordnung. Schließlich müsste ggf. die gewohnheitsrechtlich anerkannte Möglichkeit zur Freigabe von
Massegegenständen insolvenzrechtlich ausdrücklich
unterbunden – und verwaltungsrechtlich für unbeachtlich erklärt werden.
63. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Die Bundesregierung wird gebeten, im Kreislaufwirtschaftsgesetz und den darauf gestützten Verordnungen,
die die Produktverantwortung betreffen, im Elektround Elektronikgerätegesetz und im Batteriegesetz den
jeweiligen Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) auf 300 000 Euro und den jeweiligen Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Kennzeichnungsanforderungen auf 30 000 Euro festzusetzen.
Die neuen Obergrenzen sollen auch in anderen Rechtsvorschriften, die EU-Binnenmarktvorschriften betreffen, so z. B. im geplanten neuen Produktsicherheitsgesetz, Anwendung finden.
Begründung
Die o. g. Anforderungen gehören zu den EU-Binnenmarktvorschriften. Zur einheitlichen Durchführung dieser Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten wurde die
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates erlassen. Artikel 41 der Verordnung (EG) 765/2008 legt fest, dass Sanktionen für Verstöße gegen Binnenmarktanforderungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dies ist
bei den bisherigen Bußgeldregelungen nicht gegeben.
Vielmehr bedarf es deutlich höherer und für die Wirtschaftsakteure wirklich spürbarer Sanktionsmöglichkeiten. Dementsprechend sollte der Bußgeldrahmen auf
300 000 Euro bzw. 30 000 Euro festgesetzt werden.
Um Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften möglichst gleich behandeln zu können, sollten die Bußgeldgrenzen auch in anderen Rechtsbereichen gelten; eine
entsprechende Forderung wurde auch in der Anhörung
zum geplanten Produktsicherheitsgesetz im Februar
2011 vorgetragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333