Daten
Kommune
Pulheim
Größe
44 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
05.09.12, 19:15
Aktualisiert
05.09.12, 19:15
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Gerhards, David
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Betreff:
Gerhards, David
Donnerstag, 16. August 2012 16:45
'Frau Bernt'; 'Herr Holtschneider'
Herr Appel; Kynast, Roswitha; Seibel, Friedhelm
Stellungnahme der Stadt Pulheim gemäß § 18 KrWG
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
50124 Bergheim
Ihre Schreiben vom 19.06., 03.07., 09.07., 03.08. und 10.08.2012 mit der Bitte um Stellungnahme der Stadt
Pulheim gemäß § 18 KrWG zu Ihnen angezeigten karitativen / gewerblichen Abfallsammlungen von
Altkleidern bzw. Altmetall / Schrott
Sehr geehrte Frau Bernt, sehr geehrter Herr Holtschneider,
zu Ihren Schreiben vom Juni/Juli ergeht vor Fristablauf am 20.08.2012 folgende Stellungnahme der Stadt
Pulheim:
Die Stadt Pulheim unterstützt die karitativen Organisationen, die bereits seit vielen Jahren Altkleider über
Sammelcontainer im Stadtgebiet sammeln. Die entsprechenden Containerstandorte von DRK, Kolping und
Maltesern habe ich Ihnen mit Email vom 25.06.2012 übersandt.
Weitergehende Sammeltätigkeiten von Altkleidern sind m. E. zurzeit nicht erforderlich, da ausreichend
Kapazitäten - zum Teil auch auf privaten Grundstücken durch andere Sammler - zur Verfügung stehen und bei
Bedarf von Seiten der Stadt Pulheim im Benehmen mit den genannten karitativen Organisationen angepasst
werden können.
Viele Bürger beklagen bei der Stadtverwaltung, dass Ihnen unerwünschte Sammelkörbe oder -eimer von
Sammlern vor die Tür gestellt werden, die oftmals mehrere Tage dort verbleiben, bis diese wieder eingesammelt
werden. Abgesehen von der Störung des Straßenbildes stellen diese oft Hindernisse auf begrenzten
Verkehrsflächen dar, denen ausgewichen werden muss und die Stolperfallen sein können. Daher lehnt die Stadt
Pulheim solche Sammelsysteme ab.
Die häufigen Sammeltouren durch Altmetall-Sammler (Schrottsammler) stellen inzwischen eine Lärmbelästigung
dar. Diese lassen ihre Melodien in Dauerschleife laufen und nehmen keine Rücksicht auf die Nerven der
Anwohner. Wenn solche Sammler auf der Grundlage des KrWG zugelassen werden müssen, sollten sie von
Ihnen die Auflage erhalten, die Sammlungen ohne Dauertonsignale durchzuführen. Es gibt Möglichkeiten ohne
Lärmentwicklung, um auf eine Sammlung aufmerksam zu machen.
Generell stellt sich die Frage, wie viele Sammler auf der neuen gesetzlichen Grundlage zugelassen werden
sollen. Hierzu definiert § 17 Abs. 3 KrWG Grenzen, z. B. Gefährdung der Gebührenstabilität. Hierzu übersende
ich Ihnen anliegend die Stellungnahme der Fa. Remondis an die Stadt Pulheim bezüglich weiterer Sammlungen
zur internen Verwendung.
Ich bitte zu prüfen, wie eine Begrenzung der nicht-kommunalen Sammlungen erreicht werden kann, da weitere
Sammlungsanzeigen in nächster Zeit zu erwarten sind. Abgesehen von denkbaren vertraglichen Mindermengen
bei der Beseitigung / Verwertung zu Lasten des Rhein-Erft-Kreis und in der Folge zu Lasten der Kommunen /
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Bürgerschaft sollten auch zusätzliche (Lärm-)Belästigungen der Bürgerschaft möglichst vermieden werden.
Aufgrund der Urlaubszeit und der ersten regulären Sitzungen des Haupt- und Finanzausschuss am 11.09.2012
sowie des Rates am 25.09.2012 nach der Sommerpause behalte ich mir vor, zu Ihren Schreiben vom 03. und
10.08.2012 - mit Fristablauf zur Stellungnahme am 03. bzw. 10.10.2012 - diese erste Stellungnahme gemäß §
18 KrWG zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
David Gerhards
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Stadt Pulheim . Der Bürgermeister
Rathaus . Alte Kölner Str. 26, 50259 Pulheim
Amt für Stadtfinanzen - Abfallwirtschaft
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