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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 221/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
05.09.12, 19:15
Aktualisiert
05.09.12, 19:15

Inhalt der Datei

Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@ kommunen-in-nrw.de Internet: www. kommunen-in-nrw.de Schnellbrief 111/2012 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Aktenzeichen: II/2 31-02 qu/ko Ansprechpartner/in: Hauptreferent Dr. jur. Peter Queitsch Durchwahl 0211•4587-237 16.07.2012 Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG); hier: Gesetzessystematik bei der Anzeige von gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammlungen Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden zur Zulässigkeit von gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammlungen kann zurzeit auf Folgendes hingewiesen werden: Am 01.06.2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft getreten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG haben die privaten Haushalte, die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung sowie die Abfälle zu Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde) zu überlassen. Diese Abfallüberlassungspflicht entfällt nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG bei gemeinnützigen Sammlungen (Begriffsdefinition in § 3 Abs. 17 KrWG) und nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 KrWG bei gewerblichen Sammlungen (Begriffsdefinition in § 3 Abs. 18 KrWG) unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen. Die Zulässigkeit beurteilt sich zusätzlich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KrWG. Für die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen ist außerdem der Regelungsgehalt in § 17 Abs. 3 KrWG zu beachten und zu prüfen. Insoweit wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Zum Begriff der gewerblichen Sammlung Das Umweltministerium NRW führt in seinem Vollzugs-Erlass zum KrWG vom 29.05.2012 (Anlage 1) aus, dass unter den Begriff der gewerblichen Sammlung wegen der weiten Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 18 KrWG nunmehr jede Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung fällt. Somit kann sowohl eine Haus-zu-Haus-Sammlung als auch die Annahme/der Ankauf an gewerblichen Annahmestellen (z. B. auf Schrottplätzen) eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG darstellen. 2. Generelle Unzulässigkeit von gewerblichen/gemeinnützigen Sammlungen Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG sind gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen unzulässig für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, womit zugleich auch beinhaltet ist, dass eine gewerbliche Sammlung von „Abfällen zur Beseitigung“ unzulässig ist, d. h. eine gewerbliche Restmülltonne ist gesetzlich ausgeschlossen. Gleichzeitig ist eine gewerbliche und eine gemeinnützige Sammlung von gefährlichen Abfällen (§ 3 Abs. 5 KrWG; Sternchen-Abfälle (*) nach der § 3 der Abfallverzeichnisverordnung des Bundes) unzulässig. Außerdem ist durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BGBl. I 2012, S. 212ff.; S. 246f.) auch der § 9 Abs. 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr -2- -2bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Elektro-Altgeräten sind damit ebenfalls seit dem 01.06.2012 unzulässig. 3. Anzeigeverfahren für gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen (§ 18 KrWG) Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen müssen seit dem 01.06.2012 nach § 18 Abs. 1 KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Gemäß § 6 der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) in Verbindung mit dem Verzeichnis Teil A der ZustVU findet die Verordnung auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Anwendung. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 3 ZustVU grundsätzlich die unteren Umweltschutzbehörden sachlich zuständig, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Umweltministerium NRW hat mit Schreiben vom 28.06.2012 (Anlage 2) gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden deutlich gemacht, dass die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass alle weiteren notwendigen, aber überwiegend redaktionellen Änderungen mit der anstehenden 3. Verordnung zur Änderung der ZustVU durchgeführt werden. Gleichzeitig sollen im Rahmen der zurzeit in Vorbereitung befindlichen 22. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 18 KrWG entsprechende Verwaltungsgebühren-Tarifstellen neu geschaffen werden. 4. Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung nur zulässig, wenn diese Abfälle eine ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Der gewerbliche Sammler muss im Rahmen seiner Anzeige nach § 18 KrWG an die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht nur Angaben über die Größe und die Organisation seines Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) und über die Art, Ausmaß und die Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) machen. Vielmehr muss der gewerbliche Sammler auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, d.h. einen konkreten Verwertungsweg dokumentieren. Hierzu gehören Angaben über die Art, Menge und den Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege sichergestellt wird. Diese Angaben sind die Grundlage für die zuständige Behörde, um feststellen zu können, ob die verwertbaren Abfälle tatsächlich einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Ergeben sich aus diesen Angaben Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder die der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ableiten lassen oder ist eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle nicht sichergestellt, so muss die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen (vgl. Weidemann, AbfallR 2012, S. 96ff., S. 101f.; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., S. 225). Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG) ist in diesem Zusammenhang auf die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 6 bis 11 KrWG zurückzugreifen. Zu diesen gesetzlichen Vorgaben gehört insbesondere, dass eine Verwertung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Verwertung erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle , dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. In Anknüpfung hieran muss der gewerbliche Sammler somit einen lückenlosen, schlüssigen Verwertungsweg im Rahmen der von ihm getätigten Anzeige aufzeigen. Hierzu gehört auch die Darlegung, durch welche Verwertungsverfahren und in welchen Verwertungsanlagen der Verwertungserfolg im Hinblick auf die erfassten Abfälle herbeigeführt wird (vgl. generell zum Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung: BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 – Az.: 9 BN 4.07; VGH BW, Urteil vom 27.03.2007 – Az.: 10 S 2221/05; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 – Az.: 14 A 3731/06). Im Rahmen der dargestellten Verwertungsmaßnahmen sind durch die zuständige Behörde auch die Vorgaben in § 6 KrWG zu beachten. Hierzu gehört unter anderem, dass bei der Auswahl von Verwertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KrWG nicht -3- -3nur die technische Möglichkeit und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, sondern auch die sozialen Folgen der Maßnahmen zu beachten sind (Vgl. Frenz UPR 2012, S. 210ff., S. 216). 5. Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 17 Abs. 3 KrWG) In § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG ist geregelt, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zentrales Element ist dabei die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 207; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 226). Die zuständige Behörde (in NRW: untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises/der kreisfreien Stadt) muss nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger auffordern, für seinen Zuständigkeitsbereich innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist nach § 18 Abs. 4 Satz 2 KrWG davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Stadt/Gemeinde) muss somit der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Monaten mitteilen, ob nach seiner Auffassung der angezeigten gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei einer gemeinnützigen Sammlung greift der Schutz nach § 17 Abs. 3 KrWG hingegen nicht, weil sich diese Regelung nur auf gewerbliche Sammlungen bezieht. Hier muss dann durch die zuständige Behörde geprüft werden, ob eine Sammlung tatsächlich gemeinnützig im Sinne des § 3 Abs. 17 KrWG ist. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass bei der Prüfung, ob einer konkreten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen auch „parallele gewerbliche Sammlungen“ („auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“) zu berücksichtigen sind. Hierdurch wird zum einen gewährleistet, dass die für die Prüfung zuständige Behörde auch auf eine nachträgliche Veränderung der relevanten Umstände, wie etwa das Hinzutreten weiterer Sammler, reagieren kann (Vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527). Erfasst wird zum anderen aber auch der Tatbestand, dass gleichzeitig mehrere gewerbliche Sammler im Zuständigkeitsgebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig werden möchten und bei dieser Ausgangslage dann zu prüfen ist, ob in der Gesamtschau (Zusammenwirken) dieser gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichtet Rücknahmesystems gefährdet wird ( vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527). In Anknüpfung daran wird in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gesetzlich konkretisiert, wann eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen ist. Dieses ist dann der Fall, wenn für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten „zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ verhindert oder die Planungssicherheit und die Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei wird in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG wiederum festgelegt, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt. Diese ist anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) oder die Stabilität des Gebührenhaushalts des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG), oder die diskriminierungsfreie Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG; vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 207; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 226). -4- -4Mit der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG wird nunmehr gesetzlich festgelegt, in welchen Fällen insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt. Insoweit wird dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beweislast nicht mehr in vollem Umfang auferlegt (vgl. u.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.5.2010 - Az.: 7 ME 20/10 - OVG Sachsen, Beschluss vom 10.6.2011 – Az.: 4 B 355/10 – AbfallR 2011, S. 184ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2011 – Az.: 20 B 1502/10 – abrufbar unter www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.07.2010 – Az.: 14 L 372/10 – NWVBl. 2011, S. 30), sondern es wird auf der Grundlage von drei Fallgruppen (Regelbeispielen) gesetzlich festgelegt, wann eine wesentliche Beeinträchtigung als gegeben angesehen werden kann. Dabei bewirkt jede Fallgruppe für sich, dass eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden kann, d.h. die Fallgruppen sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 207; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 226). 5.1 Bestehendes Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (1. Fallgruppe) ist eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung, Abfälle erfasst werden sollen, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von ihm beauftragte Dritte (z.B. ein privates Entsorgungsunternehmen) eine haushaltsnahe Erfassung oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung (z.B. über Wertstoffhöfe, dezentral aufgestellte Sammelcontainer) und Verwertung der Abfälle bereits durchführt. Hat demnach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger z.B. eine flächendeckende Altpapiererfassung durch eine grundstücksbezogene Aufstellung von blauen Altpapiertonnen eingeführt, so steht dieses bereits bestehende (vorhandene) Erfassungssystem einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn und soweit dieser Schutz nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG wiederum entfällt (siehe hierzu vertiefend: Ziffer 6 dieses Schnellbriefes; vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 207; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 226). 5.2 Gefährdung der Abfallgebühren-Stabilitiät Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG (2. Fallgruppe) ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann anzunehmen, wenn die Stabilität der (Abfall)Gebühren gefährdet wird. Insoweit muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gleichwohl darlegen, welche Auswirkungen eine gewerbliche Sammlung auf die Höhe der Abfallgebühren haben würde. Diese Darlegung kann z.B. dadurch erfolgen, dass aufgezeigt wird, inwieweit die Abfallgebühr steigt, wenn die Erlöse aus der Verwertung der Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mehr zur Verfügung stehen. Fallen Erlöse weg, können diese nicht mehr verwendet werden, um einen Teil der Gesamtkosten der Abfallentsorgung abzudecken, wodurch die Abfallgebühr höher ausfallen muss, um eine Kostendeckung auf der Grundlage des kommunalabgabenrechtlichen Kostendeckungsprinzips herbeizuführen, was in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW landesgesetzlich vorgegeben ist (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 206; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 226). 5.3 Erschwerung/Unterlaufen der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG (3. Fallgruppe) ist eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsdienstleitungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Mit dieser Fallgruppe soll insbesondere sichergestellt werden, dass das Vergaberecht nicht leer läuft und die Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb beachtet wird. Zugleich werden aber insbesondere private Entsorgungsnehmen als Vertragspartner der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschützt. Insbesondere soll ein auf der Grundlage des Vergaberechts zustande gekommenes Vertragsverhältnis zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und einem privaten Abfallentsorgungsunternehmen durch gewerbliche Sammlungen nicht ausgetrocknet werden, in dem z.B. der gewerbliche Sammler das gesamte Altpapier abschöpft und damit für den Vertragspartner des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers der Vertragsgegenstand gewissermaßen gegenstandslos wird. Daneben soll die Fallgruppe aber ebenso sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine ordnungsgemäße Vergabe gewährleisten kann. Hierzu gehört unter anderem, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in einem Vergabeverfahren die nachgesuchte Leistung konkret bestimmen können muss, wie etwa die Gesamttonnage des Altpapiers, die der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegt, denn dieser muss – unabhängig vom Verwertungspreis – dauerhaft und -5- -5verlässlich die konkrete Entsorgungsdienstleistung erbringen, um seine Abfallentsorgungspflicht nach § 20 Abs. 1 KrWG zu erfüllen (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 206; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 226). 6. Entfallen des Schutzes für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Der durch die Fallgruppen in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG geregelte Schutz beinhaltet einen gesetzlich festgelegten Vorrang für das Tätigwerden des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und des von ihm beauftragten Dritten (vgl. Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171; Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., 206; Queitsch UPR 2012, S. 221ff., 227). Gleichwohl wird in § 17 Abs. 3 Satz 4 bis Satz 6 KrWG bestimmt, dass der Schutz für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei den Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 KrWG wieder entfällt, wenn der gewerbliche Sammler das „bessere Erfassungssystem“ anbietet, d.h. die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kritierien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus der Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Dabei sind nach § 17 Abs. 3 Satz 6 KrWG bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit solche Leistungen nicht zu berücksichtigen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, wozu insbesondere Entgeltzahlungen gehören. Diese im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag gefundene Kompromissregelung bietet eine tragfähige Grundlage dafür, dass ein „vermeintlich besseres Erfassungssystem“ des gewerblichen Sammlers nicht schnell zu teuer und deshalb aus Kostengründen eingestellt wird, insbesondere dann, wenn – wie die Erfahrungspraxis gezeigt hat – die Verwertungserlöse nach unten gehen und sich hierdurch die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen gänzlich ändern und eine gewerbliche Sammlung deshalb unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Sinn mehr macht. Ebenso bleiben Entgeltzahlungen des gewerblichen Sammlers sowie sonstige Müllsortierungsleistungen auf dem Grundstück der privaten Haushalte (z.B. in Großwohnanlagen) außer Betracht. Damit wird sichergestellt, dass der gewerbliche Sammler seine Leistung nicht mit Zusatzleistungen aufwerten darf, die mit der unmittelbaren Leistung der Erfassung verwertbarer Abfälle nicht im Zusammenhang stehen. Dieses ist auch erforderlich, weil anderenfalls der gewerbliche Sammler, von vornherein eine „Luxusleistung“ anbieten könnte, obwohl er genau weiß, dass er diese betriebswirtschaftlich bei einem Erlöseinbruch nicht durchhalten kann. Insoweit wird verhindert, dass mit angeblichen „Luxusleistungen“, dass bestehende, funktionstüchtige Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers massiv beeinträchtigt wird und im Endergebnis überhaupt kein funktionierendes Erfassungssystem mehr vorhanden ist, was der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und der Entsorgungssicherheit abträglich wäre. Außerdem stellt die Formulierung in § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG, wonach die gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit aus der Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilen ist, sicher, dass es für den Leistungsvergleich nicht allein auf die vom Sammler gegebenenfalls gezielt ausgesuchten Erfassungsgebiete ankommt, in denen z.B. wegen der verdichteten Bebauungsstruktur in kurzer Zeit ein hohes Aufkommen an verwertbaren Abfällen erfasst werden kann. Vielmehr muss die gewerbliche Sammlung auch eine Erfassung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) und in nicht verdichteten Bebauungsstrukturen gewährleisten können (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Franßen in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für die höhere Leistungsfähigkeit der gewerblichen Sammlung beim Träger der Sammlung, also bei dem gewerblichen Sammler (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171 Die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 bis Satz 6 KrWG beinhaltet zugleich aber auch einen Ansporn an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu prüfen, ob das von ihnen durchgeführte Erfassungssystem gegebenenfalls optimierungsbedürftig ist, denn einen Schutz gegen gewerbliche Sammlungen soll der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nur dann bean- -6- -6spruchen können, wenn er selbst ein leistungsfähiges Erfassungssystem vorhält (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171). In diesem Zusammenhang bietet § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger zugleich die Möglichkeit, dass er seinen Schutz gegen gewerbliche Sammlungen auch dadurch erreichen kann, dass er oder der von ihm beauftragte Dritte eine konkrete Leistung plant, so dass die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle nicht mehr als wesentlich leistungsfähiger anzusehen ist (z.B. Umstellung der Altpapier-Containersammlung auf eine grundstücksbezogene Sammlung mit blauen Altpapiertonnen). Schlussendlich entfällt der Schutz vor gewerblichen Sammlungen nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht in dem Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG, wenn die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen würde. Hierdurch wird sichergestellt, dass vertragliche Regelungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und einem privaten Dritten (privaten Entsorgungsunternehmen) nicht durch gewerbliche Sammlungen ausgehöhlt werden können. Insoweit wird auch die private Entsorgungswirtschaft als Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geschützt. Zugleich wird hierdurch sichergestellt, dass Vergabeverfahren für Entsorgungsdienstleistungen nicht dadurch erschwert werden, dass im Hinblick auf den künftigen Vertragspartner die Gesamtleistung bestimmbar bleibt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat nach § 20 Abs. 1 KrWG flächendeckend und dauerhaft z.B. die Erfassung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Ein gewerblicher Sammler kann hingegen die gewerbliche Sammlung von Altpapier jederzeit einstellen, wenn der Verwertungspreis sinkt und die Sammlung sich betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnet. Unter diesem Blickwinkel muss der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich in einem Ausschreibungsverfahren z.B. die Gesamttonnage an Altpapier in seinem Zuständigkeitsgebiet zugrunde legen, damit eine Erfassung und Verwertung des gesamten Altpapiers dauerhaft und unabhängig vom Verwertungspreis sichergestellt ist. Hinzu kommt, dass gewerbliche Sammlungen ausgebaut werden können mit der Folge, dass der zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem privaten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens geschlossene Vertrag ausgehöhlt werden könnte, weil etwa durch die gewerbliche Sammlung so große Altpapiermengen abgeschöpft werden, dass der Vertrag ins Leere geht. Dieses Unterlaufen geschlossener Entsorgungsverträge soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht eintreten. Dabei hat der Bundesgesetzgeber diesen Gesichtspunkt als so wichtig angesehen, dass der Schutz für private Entsorgungsunternehmen, die einen Vertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschlossen haben, in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG gerade nicht eingeschränkt wird (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., S. 527; Franßen in:; Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, S. 116f., Rz 171). 7. Bedingungen, Auflagen, Sicherheitsleistung (§ 18 Abs. 5 und 6 KrWG) Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, die Sammlung zeitlich befristen oder Auflagen für diese vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Die Verwendung des Wortes „kann“ in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dokumentiert, dass die zuständige Behörde ein Ermessen hat, ob sie entsprechende Vorgaben aufgibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass aufzugebende Bedingungen, zeitliche Befristungen der Sammlung oder Auflagen erforderlich sind, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der erfassten (nicht gefährlichen) Abfälle zur Verwertung, d.h. es kann z.B. die Auflage gemacht werden, dass der Verwertungsweg nachträglich gegenüber der zuständigen Behörde zu dokumentieren ist, wenn dieses dem Sammler im Zeitpunkt der Anzeige im Einzelfall noch nicht möglich ist. Denn anderenfalls müsste die zuständige Behörde die Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen, weil dort bestimmt ist, dass die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 genannten Voraussetzungen nicht zu gewährleisten ist. Hierzu gehört insbesondere, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt sein muss. § 18 Abs. 6 Satz 1 KrWG gibt ebenfalls vor, dass die zuständige Behörde bestimmen kann, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist, wobei dieser Zeitraum allerdings drei Jahre nicht überschreiten darf. Die Vorgabe eines Mindestzeitraums für die Sammlung ist zumindest unter dem Gesichtspunkt der Stetigkeit regelmäßig als geboten anzusehen. Hinzu kommt, dass auch der gesetzliche geregelte Erstattungsanspruch nach § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG unter anderem wieder an den bestimmten Mindestzeitraum anknüpft. - 7- - 7Ob die zuständige Behörde derartige in ihrem Ermessen stehende Maßgaben vorgibt, kann im Zweifelsfall nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Dabei kommt es maßgeblich auch darauf an, wie detailliert die Angaben des Sammlers sind, die dieser nach § 18 Abs. 2 KrWG (gewerbliche Sammlung) bzw. nach § 18 Abs. 3 KrWG (gemeinnützige Sammlung) tätigt. Nach § 18 Abs. 6 Satz 3 KrWG kann die zuständige Behörde dem gewerblichen Sammler eine Sicherheitsleistung auferlegen, damit der nach § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG bestehenden Erstattungsanspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen den gewerblichen Sammler abgesichert wird. Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Ersatz der Mehraufwendunggen verpflichtet, wenn er die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach § 18 Abs. 6 Satz 1 KrWG von der zuständigen Behörde bestimmten Mindestzeitraums einstellt oder er innerhalb dieses Zeitraums die gewerbliche Sammlung in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der zuständigen Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich einschränkt. Der Erstattungsanspruch beinhaltet kraft Gesetzes insoweit den Ersatz der Mehraufwendungen, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Aus dem Wort „kann“ in § 18 Abs. 6 Satz 3 KrWG ist zu entnehmen, dass die zuständige Behörde keine Pflicht hat, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, sondern die Auferlegung der Sicherheitsleistung in ihrem Ermessen steht. Gleichwohl ist zu bedenken, dass sich der gesetzlich geregelte Erstattungsanspruch nach § 18 Abs. 6 Satz 2 KrWG in der Praxis insbesondere im Falle des Konkurses oder „des plötzlichen Auftauchens und Abtauchens“ eines gewerblichen Sammlers anderenfalls wohl kaum realisieren lassen wird. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine Sicherheitsleistung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG anordnet. 8. Vertrauensschutzklausel (§ 18 Abs. 7 KrWG) § 18 Abs. 7 KrWG regelt einen Vertrauensschutz (keinen Bestandsschutz) für gewerbliche Sammlungen, die bereits zum Zeitpunkt des In-Krafttretens des neuen KrWG (1.6.2012) bestanden haben. Gemeinnützige Sammlungen werden mangels Erwähnung im Gesetzestext in § 18 Abs. 7 KrWG nicht erfasst. Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten (vgl. Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., S. 207; Weidemann, AbfallR 2012, S. 98ff., S. 101). Dabei ist die Regelung in § 18 Abs. 7 KrWG allerdings im Lichte der Schutzvorgaben für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 17 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KrWG zu betrachten, die im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat Eingang in das Kreislaufwirtschaftsgesetz in seiner Endfassung gefunden haben, während die in § 18 Abs. 7 KrWG vorzufindende Regelung unverändert geblieben ist (vgl. Vetter, VBl. BW 2012, S. 201ff., S. 207). Gleichzeitig muss auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit gewerblicher Abfallsammlungen Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 Urteil vom 18.6.2009 Az.: 7 C 16.08 - , NVwZ 2009, S.1292ff.; Beschluss vom 4.7.2011 – Az.: 7 B 26.11). In Anbetracht dieser gesetzlichen Neuregelungen ist die Wirkungsweise des § 18 Abs. 7 KrWG als begrenzt anzusehen, denn vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes waren die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG nunmehr gesetzlich geregelten Schutzgründe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in dieser Klarheit nicht gesetzlich verankert und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat den Begriff der entgegenstehenden „überwiegenden öffentlichen Interessen“ teilweise sehr eng ausgelegt( vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2011 – Az.: 20 B 1502/10 – abrufbar unter www.nrwe.de; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2011 – Az.: 5 Bs 196/10). Damit aber sind bei der Prüfung, ob einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entgegenstehen, in erster Linie die Gesichtspunkte maßgeblich, die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG bundesgesetzlich verankert worden sind. Sammelt demnach ein gewerblicher Sammler großflächig im Zuständigkeitsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, so kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seiner umfassenden Abfallentsorgungspflicht nach § 20 Abs. 1 KrWG im Zweifelsfall nicht mehr nach kommen, weil im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb erschwert wird, d.h. er ein dauerhaft funktionierendes öffentlich-rechtliches Erfassungssystem nicht mehr etablieren kann oder dieses nur unter erheblichen Mehrkosten mit den entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Gebührenstabilität möglich ist. Insgesamt kann deshalb der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 7 KrWG nicht dahin verstanden werden, dass eine vor dem 01.06.2012 auch wegen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2011 – Az.: 20 B 1502/10 – -8- -8abrufbar unter www.nrwe.de; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2011 – Az.: 5 Bs 196/10) nicht beanstandete gewerbliche Sammlung auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 KrWG nicht untersagt werden kann, denn damit liefe der durch den Bundesgesetzgeber bezweckte Schutz gewissermaßen ins Leere. Hierbei ist auch zu beachten, dass die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG eine angezeigte Sammlung sogar untersagen muss, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Diese Bedenken können sich auch daraus ergeben, dass nach den Darlegungen des Anzeigenden nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 bis Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der erfassten Abfälle nicht sichergestellt ist. Hinzu kommt, dass der Begriff der gewerblichen Sammlung durch das BVerwG (Urteil vom 18.6.2009 – Az.: 7 C 16.08 – NVwZ 2009, S. 1292ff.) unter der Geltung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG a.F. dahin ausgelegt worden ist, dass sämtliche Sammlungen nach der Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in dauerhaft festen Strukturen auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen aus dem Begriff der „gewerblichen Sammlung“ ausgeschlossen waren, so dass jedenfalls eine gewerbliche Sammlung in dauerhaft festen Strukturen nach der Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einem Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG nicht zugänglich ist, weil diese Sammlung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG keine zulässige gewerbliche Sammlung gewesen ist (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S, 521ff., S. 525). Damit können solche gewerbliche Sammlungen auch nach dem Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 von der zuständigen Behörde untersagt werden, etwa dann, wenn die gewerbliche Sammlung einer diskriminierungsfreien Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb durch eine öffentliche Ausschreibung entgegensteht (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Deckt beispielsweise eine gewerbliche Sammlung von Altpapier nahezu oder ganz das Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ab, so kann dieser seiner Entsorgungspflicht nach § 20 Abs. 1 KrWG nicht mehr nachkommen, da er kein öffentlich-rechtliches Erfassungssystem mehr aufbauen kann, welches auch dann eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Zuständigkeitsgebiet sicherstellt, wenn der gewerbliche Sammler seine Sammlung etwa einstellt, weil die Verwertungserlöse seine gewerbliche Sammlung nicht mehr tragen. Insoweit sieht auch § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG ausdrücklich vor, dass ein öffentlich-rechtliches Erfassungssystem auch geschützt wird, welches der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger konkret plant („konkret geplante Leistung“), in dem er z.B. durch öffentliche Ausschreibung ein privates Entsorgungsunternehmen sucht, welches dann ein öffentlich-rechtliches Erfassungssystem als technischer Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 22 KrWG durchführen soll (vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S, 521ff., S. 525). Die Regelung in § 18 Abs. 7 KrWG hat damit insbesondere einen Anwendungsbereich in den Fällen, in denen durch eine gewerbliche Sammlung gelegentlich aber nicht in dauerhaft festen Strukturen nach der Art eine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verwertbare Abfälle gesammelt werden. Hierzu gehört z.B. die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen aus Metall durch einen Alteisenhändler. Dieser muss nach der Übergangsregelung in § 72 Abs. 2 KrWG nach dem Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 seiner Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG innerhalb von 3 Monaten also bis zum 01.09.2012 nachkommen. Dabei gelten für diese Anzeige nach § 72 Abs. 2 Satz 2 KrWG der § 18 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG entsprechend, d.h. der gewerbliche Sammler muss die dort gesetzlich geforderten Angaben insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der von ihm gesammelten Abfälle tätigen. 9. Handlungserfordernisse für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind auf der Grundlage der bislang gemachten Erfahrungssätze mit gewerblichen Abfallsammlungen gehalten, öffentlich-rechtliche Erfassungssysteme für verwertbare Abfälle wie z.B. Altpapier zu betreiben, die gewährleisten, dass der private Haushalt diese auch nutzt. Insoweit sind die Regelungen in § 17 Abs. 3 KrWG auch Ansporn für die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger zu prüfen, ob gegebenenfalls bestehende Erfassungssysteme einer Optimierung bedürfen, denn die Zukunft soll effizienten und zugleich verbraucherfreundlichen Systemen gehören (so: Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, S. 521ff., 530). In diesem Zusammenhang ist z.B. eine grundstücksbezogene Erfassung des Altpapiers über z.B. blaue Altpapiertonnen ein System, das effizienter ist als die alleinige Erfassung des Altpapiers über dezentrale Depotcontainer. Dieses schließt es nicht aus, dass neben der Altpapiertonne auf den Grundstücken zusätzlich an Wertstoffhöfen Altpapier (z.B. große Kartons) abgegeben werden können, denn es ist sicherlich als mühselig anzusehen, große Kartons zu zerkleinern, damit sie in die Altpapiertonne eingeworfen werden können. -9- -9Daneben ist es besonders wichtig, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den privaten Haushalten die Kostenstrukturen und Kostenzusammenhänge im Hinblick auf die Abfallgebühren immer wieder erklärt und darstellt. Ein privater Haushalt, der erkennt, dass er seine Abfallgebühr stabil halten kann, wenn er sein Altpapier nicht einem gewerblichen Sammler, sondern seiner Stadt, Gemeinde bzw. Kreis gibt, wird dieses tun, wenn ihm erklärt wird, dass mit den Erlösen aus der Altpapierverwertung die Gesamtkosten der Abfallentsorgung teilweise gedeckt werden können, so dass zur Deckung der Gesamtkosten weniger Gebühren erhoben werden müssen. Die Praxis hat jedenfalls gezeigt, dass der private Haushalt bzw. der Bürger die Kostenstrukturen und Kostenzusammenhänge der öffentlichen Abfallentsorgung nicht kennt bzw. diese immer wieder in Vergessenheit geraten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger immer wieder darstellt, wie sich die Kosten der Abfallentsorgung zusammensetzen und wie die Abfallgebühren kalkuliert werden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass nach Möglichkeit keine Sonder-Abfallgebühren erhoben werden, weil diese immer wieder einen Abschreckungseffekt hervorrufen. So empfiehlt es sich, die Kosten z.B. für die Altpapiererfassung und – verwertung z.B. durch eine blaue Papiertonne über eine Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen. Denn dadurch, dass die Altpapiertonne „nichts extra“ kostet, ist die Akzeptanz auch höher. Diese Erfahrung ist nicht zuletzt bei der grundstücksbezogenen Bioabfallerfassung mit einer z.B. braunen Biotonne gemacht worden. Wird die Biotonne über eine Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß finanziert und kostet die Biotonne „nichts extra“, so ist die Akzeptanz grundsätzlich höher, als wenn für die Biotonne eine gesonderte Gebühr erhoben wird. Dieses zeigt sich z.B. daran, dass Gartenabfälle dann zu einem kommunalen Wertstoffhof per PKW transportiert werden, wenn die Abgabe der Bioabfälle dort kostenfrei ist und deshalb die Sondergebühr für die Biotonne eingespart werden kann. Dabei wird regelmäßig durch die privaten Haushalte nicht zur Kenntnis genommen, dass auch der Transport der Bioabfälle zu dem Wertstoffhof Kosten (z.B. Benzinkosten) verursacht und das benutzte Kraftfahrzeug sogar unter Umständen nach dem Transport noch gereinigt werden muss, was weitere Kosten verursacht. Insoweit ist dann das Einfüllen von Bioabfällen in eine Biotonne, die auf dem Wohngrundstück steht, grundsätzlich als vorteilhafter anzusehen. Unabhängig davon sollten gelegentliche gewerbliche Sammlungen z.B. von Altmetall durch sog. klassische Alteneisenhändler auch weiterhin ermöglicht werden, soweit ein Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG durchlaufen worden ist, in welchem auch geklärt worden ist, ob das gesamte Altmetall eine ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird. Allerdings ist hier wiederum zu beachten, dass nach § 9 Abs. 9 ElektroG die Miterfassung von Elektro-Altgeräten nach dem 01.06.2012 nicht mehr zulässig ist, weil nach dieser Vorschrift die Erfassung ausschließlich durch die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchgeführt werden darf. 10. Anzeigepflichten nach § 53 KrWG Neben der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG besteht für den gemeinnützigen und gewerblichen Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nach § 53 Abs. 1 KrWG eine weitere Anzeigepflicht. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, wenn sie nicht über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen. In § 54 Abs. 1 KrWG wird vorgegeben, dass derjenige, der gefährliche Abfälle sammelt und befördert, einer Erlaubnis bedarf. Insoweit ist die Transportgenehmigungs-Verordnung nach Art. 5 Abs. 16 des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsund Abfallrechtes ab dem 01.06.2012 zur Beförderungserlaubnisverordnung geworden (BefErlV; BGBl I 2012, S. 212 ff., S. 251 ff.). Die zuständige Behörde bestätigt nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Zuständig ist nach dem Erlass des Umweltministeriums NRW vom 29.05.2012 (Ziffer 8.3) auch hier grundsätzlich die untere Umweltschutzbehörde. Haben Sammler, Beförderer, Händler oder Makler keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sind die Bezirksregierungen zuständig. Eine entsprechende Klarstellung soll in der 3. Verordnung zur Änderung der ZuständigkeitsVerordnung erfolgen. Die schriftliche Bestätigung der Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG sollte der gemeinnützige oder gewerbliche Sammler mit sich führen, denn nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG oder § 18 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Schließlich ist in § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG geregelt, dass bei gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG am 01.06.2012 bereits durchgeführt werden, die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG innerhalb von drei - 10 - - 10 Monaten nach Inkrafttreten des KrWG zu erstatten ist. Dabei sind die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG vorgegebenen Angaben zu machen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Daneben ist die weitere Übergangs-Vorschrift in § 72 Abs. 4 KrWG zu beachten. Hiernach gilt § 53 Abs. 1 bis 5 KrWG und § 54 Abs. 1 bis 6 KrWG in Bezug auf Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die Abfälle Sammeln oder befördern, erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des KrWG, also ab dem 01.06.2014. Mit der Einsammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist gemeint, dass eine gewerbsmäßige Abfallsammlung im engeren Sinne nicht gegeben ist, d.h. der Unternehmensgegenstand nicht allein auf die Einsammlung und Beförderung von Abfällen gerichtet ist, sondern diese im Rahmen der Betätigung des wirtschaftlichen Unternehmens anfallen. Schlussendlich ist zu beachten, dass nach § 72 Abs. 5 KrWG eine Transportgenehmigung für Abfälle nach § 49 Abs. 1 KrW/AbfG a.F. bzw. nach § 1 der Transportgenehmigungs-Verordnung a.F. (TGV a.F.) bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort gilt. Gleiches gilt nach § 72 Abs. 6 KrWG für eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. 11. A-Schild Nach § 55 Abs. 1 KrWG sind Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, mittels eines so genannten „A-Schildes“ besonders zu kennzeichnen. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht sind wiederum nur Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Abfälle werden im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gesammelt und befördert, wenn eine gewerbsmäßige Abfallsammlung im engeren Sinne nicht vorliegt. Ausgenommen sind ebenso die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, nicht jedoch die von diesen beauftragten Dritten (z.B. private Abfallentsorgungsunternehmen). Dieses hat das Umweltministerium NRW in einem Erlass vom 16.05.2012 klargestellt. Städte und Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG und damit keine Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG bzw. Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 11 KrWG. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Rudolf Graaff