Daten
Kommune
Inden
Größe
9,2 kB
Datum
21.06.2011
Erstellt
15.06.11, 20:30
Aktualisiert
12.07.11, 20:35
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderungssatzung
vom 21.06.2011
zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. Mai 2011 (GV NRW Nr. 12 S. 269) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 172)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2011(GV NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung am 21.06.2011 folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2002
beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 (1. Satz) und Abs. 2 (2. Satz) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a)
b)
c)
d)
e)
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden
drei oder mehr Hunde gehalten werden
ein gefährlicher Hund gehalten wird
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
72 Euro;
114 Euro je Hund;
156 Euro je Hund;
576 Euro;
720 Euro je Hund.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
American Staffordshire Terrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Mastino Napoletano
Mastino Espanol
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Tosa Inu
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Rottweiler
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
(OVG Juni 2004).
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden
vom 19. Dezember 2002 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.
Dezember 2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 die
Verletzung von Verfahrens- oder Formfehler der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 21.06.2011
Schuster