Daten
Kommune
Inden
Größe
23 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
07.11.11, 20:30
Aktualisiert
07.11.11, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorabzug
1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplan Nr. 33
- Freizeitzentrum Goltsteinkuppe Gemeinde Inden
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBl. I
S. 2414, zuletzt geändert am 22.07.2011, BGBl. I S. 1509
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S.
256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011
(GV. NRW. S. 272)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Textliche Festsetzungen
1.
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) - Zweckbestimmung Erholung und Fußballgolf
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Erholung und Fußballgolf dienen
der Erholung und der Einrichtung und Nutzung einer Fußballgolfanlage.
Innerhalb der in der Planzeichnung durch Baugrenzen abgegrenzten Fläche ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer maximalen Gebäudehöhe von 149 m ü. NHN als
Nebenanlagen zur Nutzung der Fußballgolfanlage zulässig.
Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind auch außerhalb der von
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Baugrenzen abgegrenzten Fläche bis zu einer Grundfläche von insgesamt 15 m für alle
untergeordneten Nebenanlagen zulässig.
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Vorabzug
Kennzeichnungen
Altlastenkataster
Das Altlastenkataster des Kreises Düren verzeichnet die Goltsteinkuppe als Altlastenverdachtsfläche „In_1657“ (Aufschüttung). Sollten im Bereich der Verdachtsfläche Erdarbeiten
stattfinden, so ist das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt zu beteiligen.
Baugrundverhältnisse
Im gesamten Plangebiet liegt bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden wegen der
stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3
für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020 vor. Darum ist durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die ausreichende Tragfähigkeit des
Bodens nachzuweisen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Auflast sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 'Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau', der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' und die Bestimmungen der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Hinweise
Boden
Es wird auf ungleichmäßige Bodensenkungen und die Berücksichtigung erforderlicher Maßnahmen bei der Erstellung von Bauwerken und Anlagen hingewiesen. Versickerungsanlagen haben einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken einzuhalten.
Grundwasser
Das Plangebiet ist durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen sowohl im 'Oberen Grundwasserstock' wie auch in tiefer
liegenden Stockwerken betroffen. Nach den vorliegenden Unterlagen (Stand 01.10.2008)
liegen die Absenkungsbeträge bzgl. des 'Oberen Grundwasserstocks' derzeit bei ca. -4,0 m.
Grundwassermessstellen
Im Plangebiet befinden sich die aktiven Grundwassermessstellen Nr. 86382 / 86378 der
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlungen Köln. Diese sind zu erhalten,
während der Baumaßnahmen zu schützen und die Zugänglichkeit für Grundwasseruntersuchungen zu gewährleisten.
Denkmalschutz
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Geräuschkontingentierung
- ist nach Lärmgutachten noch auszuführen -
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