Daten
Kommune
Inden
Größe
14 kB
Datum
23.11.2011
Erstellt
10.11.11, 20:31
Aktualisiert
10.11.11, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV
Beratungsfolge
Ralf Hallmann
Termin
TOP Ein Ja
27.09.2011
öffentlich
Bauausschuss
23.11.2011
Rat
14.12.2011
Nein
77/2011
Ent Bemerkungen
Betrifft:
6. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur
Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im
Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 6. Änderungssatzung vom
14. Dezember 2011 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010.
1. Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
98,40 € (Gebühr 2011 = 85,92 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
153,12 € (Gebühr 2011 = 139,08 €)
MGB 770 - 14-tägige Leerung
394,80 € (Gebühr 2011 = 362,16 €)
2. Abfallsack:
Die Gebühr für den Rest-Abfallsack (ca. 70 liter) in Höhe von 3,50 € bleibt unverändert.
Die Gebühr für den Rest-Abfallsack (ca. 35 liter) in Höhe von 2,00 € bleibt unverändert.
Die Gebühr für einen Bio-Abfallsack in Höhe von 3,50 € bleibt unverändert.
3. Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägige Leerung
123,72 € (Gebühr in 2011 = 123,96 €)
MGB 120 - 14-tägige Leerung
207,96 € (Gebühr in 2011 = 210,84 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
376,56 € (Gebühr in 2011 = 384,60 €)
MGB 770 - 14-tägige Leerung
1.120,92 € (Gebühr in 2011 = 1.138,44 €)
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.726,20 € (Gebühr in 2011 = 1.793,52 €)
Begründung:
Erläuterung zu Punkt 1 des Beschlussentwurfs:
In die Gebührenbedarfsberechnung 2012 geht erstmals ein von der RegioEntsorgung berechneter
Rest-Fehlbetrag von 27.100 € ein, der aus dem Fehlbetrag der Nachkalkulation 2009 (minus 40.700
€) und dem Überschuss der Nachkalkulation 2010 (+ 13.600 €) resultiert. Davon entfällt anteilig ein
Betrag von 10.400 € auf den Bioabfall. Dieser Betrag kommt dadurch zustande, dass der
Gesamtbetrag von 27.100 € jeweils zur Hälfte nach der Gefäßanzahl und dem Volumen verteilt
wird.
Außerdem geht neben einem Rest-Fehlbetrag von 4.148 € aus der Nachkalkulation 2009 der
Gemeinde Inden (siehe hierzu die Erläuterung zu Punkt 2 des Beschlussentwurfs der Vorlagen-Nr.
76 / 2011) ein 50%-iger Anteil (9.982 €) des voraussichtlichen Fehlbetrags in Höhe von insgesamt
19.966 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2012 ein. Dieser Fehlbetrag resultiert aus der von der
Gemeinde Inden durchgeführten überschlägigen Nachkalkulation des Jahres 2010.
Dieser halbe Fehlbetrag aus der überschlägigen Nachkalkulation des Jahres 2010 wird für die
Gebührenbedarfsberechnung 2012 berücksichtigt, um zu große Gebührensprünge in den nächsten
Jahren zu vermeiden. Denn selbst für den Fall, dass der Fehlbetrag des Jahres 2010 überhaupt nicht
in die Gebührenbedarfsberechnung 2012 eingeht, werden die Bioabfallgebühren 2012 in Anbetracht
der insgesamt steigenden Kosten höher ausfallen als im Vorjahr.
Außerdem hätte das zur Folge, dass der erhebliche Fehlbetrag des Jahres 2010 in die
Gebührenbedarfsberechnung 2013 eingehen sollte und das würde wiederum zu einer beträchtlichen
Gebührenerhöhung im Jahr 2013 führen.
Erläuterung zu Punkt 3 des Beschlussentwurfs:
Von dem erstmals von der RegioEntsorgung berechneten Rest-Fehlbetrag von 27.100 €, der aus
dem Fehlbetrag der Nachkalkulation 2009 (minus 40.700 €) und dem Überschuss der
Nachkalkulation 2010 (+ 13.600 €) resultiert, entfällt anteilig ein Betrag von 16.700 € auf den
Restmüll. Dieser Betrag kommt dadurch zustande, dass der Gesamtbetrag von 27.100 € jeweils zur
Hälfte nach der Gefäßanzahl und dem Volumen verteilt wird.
Zusätzlich geht neben einem Erstattungsbetrag von 2.281 € aus der Nachkalkulation 2009 der
Gemeinde Inden (siehe hierzu die Erläuterung zu Punkt 1 des Beschlussentwurfs der Vorlagen-Nr.
76 / 2011) der voraussichtliche Fehlbetrag von 1.040 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2012
ein. Dieser Fehlbetrag resultiert aus der von der Gemeinde Inden durchgeführten überschlägigen
Nachkalkulation des Jahres 2010.
Unter dem Strich jedoch können die Restmüllgebühren für das Jahr 2012 gesenkt werden, weil der
durch die Gebühren zu deckende Betrag auf eine insgesamt höhere Anzahl an Restmüllgefäßen
verteilt wird.
6. Änderungssatzung
Beschlußvorlage 77/2011
Seite 2
vom 14. Dezember 2011 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über
die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet
des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), und § 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975) hat der Rat der Gemeinde
Inden in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2011 folgende 6. Änderungssatzung zur
Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 und der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie
das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung
vom 29. November 2010 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
- 14-tägige Leerung -
123,72 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
207,96 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
376,56 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
1.120,92 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige Leerung -
1.726,20 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
98,40 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung -
153,12 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
394,80 €
Artikel II
Beschlußvorlage 77/2011
Seite 3
Diese 6. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1 der 5. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur
Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung
sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes
RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 6. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Abfallgebührensatzung vom 20.
Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern
von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 14. Dezember 2011
Bürgermeister
Beschlußvorlage 77/2011
Seite 4