Daten
Kommune
Inden
Größe
115 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
11.07.11, 20:30
Aktualisiert
11.07.11, 20:30
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-1Gegenüberstellung BKP-Stellungnahme Gemeinde Inden – Abwägung der Verfahrensträger
Stand Juli 2011
Stellungnahmen
Ausgleich BezReg
waltung
indeland:
Die Anlage eines Restsees im Bereich der Tagebaufolgelandschaft Inden II wird wegen der optional besseren Strukturentwicklungsmöglichkeiten
nach Beendigung des Tagebaus im Vergleich zu
einer vollständigen Verfüllung befürwortet.
Der Verzicht auf die Verfüllung des Restloches mit
rd. 1,375 Mrd. t Material bedeutet eine erhebliche
Verbesserung der Ressourcenproduktivität. Die
Europäische Kommission hat als eine der sieben
im Rahmen des 6. Umweltaktionsprogramms
(2002-2012) geforderten „thematischen“ Strategien ein neues Konzept für eine nachhaltigere
Nutzung natürlicher Ressourcen vorgeschlagen;
das Vorhaben liefert hierzu einen nicht unwesentlichen Beitrag.
Die Neugestaltung der Bergbaufolgelandschaft
mit einer Seelage beinhaltet die Chance einer
Neupositionierung des Raumes im Sinne eines ressourcen- und energieoptimierenden Lebensstils,
der auf die sozialen, demographischen, wirtschaftlichen und klimatischen Herausforderungen
der kommenden Jahrzehnte eine Antwort sein
könnte.
Durch die Entwicklung einer Wasserfläche in der
Größenordnung von circa 1100 ha sind zukunftsfähige Entwicklungen am Ufer des Sees differenziert zu betrachten. Deshalb haben sich die Gebietskörperschaften des indelandes mit dem Masterplan WasserLandschaft Inden (Strukturkonzept;
BKR Aachen, 2004) und Masterplan indeland
(Gestaltungskonzept; Agence Ter. GmbH Karlsruhe, 2005) frühzeitig und eingehend mit zukünftigen Entwicklungsoptionen und deren Struktureffekten auseinandergesetzt. Die Inhalte der Masterpläne werden in Anpassung an veränderte
Rahmenbedingungen und an die aktuellen Sachstände jeweils fortgeschrieben.
Die Auseinandersetzung mit der strukturellen Entwicklung der Ortschaften an der zukünftigen Was-
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kommentar Ver-
-2serfläche erfordert so nicht nur Aussagen zu der
Wasserfläche und ihren direkten Auswirkungen
selbst, sondern auch zu den damit verbundenen
Entwicklungsoptionen der Flächen innerhalb und
zwischen den Ortschaften und dem zukünftigen
See. Hier langfristige Planungssicherheit zu gewinnen ist nicht nur für den Bergbautreibenden, sondern auch für die kommunalen Planungsträger
von hoher und existentieller Bedeutung. Deshalb
sind langfristige Entwicklungsoptionen, deren
Grundbausteine durch die ersten Projekte des indelandes im Rahmen der EuRegionalen 2008 derzeit umgesetzt werden, möglichst frühzeitig und
vorsorgend auf der Ebene der Landesplanung zu
sichern.
Der Entwicklung ist insbesondere Rechnung zu
tragen, indem in den Nahbereichen der vorhandenen Ortschaften Flächenvorsorge betrieben
wird (Entwicklungsflächen für Wohn-, Wirtschafts-,
Forschungs- und Freizeitnutzungen). Eine Auseinandersetzung mit den Entwicklungen im Bereich
der vorhandenen Ortschaften hat mit dem
Standortatlas indeland (Aachener Stiftung Kathy
Beys, Aachen 2006 - unveröffentlicht) sowie der
Studie zur gestalterischen Einpassung von neuen
Straßen (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung,
Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen) vom 17.
August 2006 stattgefunden. Die hier gekennzeichneten Entwicklungsflächen in den Lageplanskizzen sind landesplanerisch im Braunkohlenplan
und im dann anstehenden Änderungsverfahren
des Regionalplanes zu sichern:
1. in der zeichnerischen Darstellung durch
die Ausweisung von Allgemeinen Siedlungsbereichen oder Allgemeinen Siedlungsbereichen mit Zweckbestimmung.
2. textlich unter Punkt 5.2 Gliederung der
Landschaft: die 470 ha Landwirtschaftliche
Fläche und die 75 ha Aufforstung im Bereich der endgültigen Seeböschung sind
um 290 ha zu reduzieren, entsprechend sind
290 ha für Siedlungsentwicklung, bzw. für
die Entwicklung von Flächen für das Wohnen oder von Flächen für die Freizeit und
Naherholung aufzuzählen. Die Erläuterungen sind ab Seite 140 durch das Kapitel allgemeine Siedlungsbereiche, bzw. allge-
Der Anregung wurde wie folgt entsprochen:
Textergänzung . „Für die Zeit nach der
Seebefüllung beschreibt das Prognosgutachten einen Bedarf für bauliche
Entwicklungen am Restsee. Eine regionalplanersiche Entwicklung soll ermöglicht werden, wenn und soweit es den
Bedürfnissen der Bevölkerung und der
Erforderlichkeit eine geordneten räumlichen Entwicklung der an den Restsee
angrenzenden Kommunen entspricht.
Die Flächen sind vorrangig im Umfeld
der Ortslagen…. anzusiedeln.
-3meine Siedlungsbereiche mit Zweckbestimmung „Wohnen“, „Freizeit und Erholung“, „Einrichtungen der Forschung“ sowie
„Wohnen auf dem Wasser“ und „Sondernutzungen für die Forschung“ auf der künftigen Seenfläche entsprechend zu überarbeiten.
3. textlich unter Punkt 2.1 Immissionsschutz:
Die Ausführungen sind so zu ergänzen, dass
nach Wegfall der Immissionsschutzeinrichtungen hier auch Entwicklungen im Bereich
Siedlung, Freizeit- und Naherholung ermöglicht werden, (vorbehaltlich der seitens der
Stadt Düren avisierten Entwicklungsziele.
Besondere Bedeutung kommt den verkehrsgünstig gelegenen Flächen als Entwicklungspotenziale
für intensive Nutzungen im Bereich Freizeit, Dienstleistungen, Forschung, Gewerbe zu.
Das war der ausgehandelte Kompromiss, - auf zeichnerische Festsetzungen
wurde verzichtet. Weiter verfolgen
Der Anregung wurde wie oben gefolgt.
Unter Kapitel 5.3 Restsee ist auszuführen, dass
schon im Rahmen der Zwischenbewirtschaftung,
aber erst recht in der Endnutzung Fährverkehre
ermöglicht werden.
Nicht ausgeräumt – es wurde auf die
nachträglichen Betriebsplanverfahren
verwiesen
Im Bereich der Ortschaften hat die Rekultivierung
so zu erfolgen, dass im Rahmen der Abschlussbetriebspläne durch entsprechende Kippenführung
Hafenbecken bzw. Marinas angelegt werden
können.
Nicht ausgeräumt – es wurde auf die
nachträglichen Betriebsplanverfahren
verwiesen
In den Erläuterungen ist darzulegen, dass mit der
Zwischennutzung des Restsees im Bereich der Freizeitnutzungen auch (temporäre und/oder mobile)
bauliche Anlagen zulässig sind.
Der Anregung wurde insofern gefolgt,
das in den textlichen Erläuterungen
darauf verwiesen wird, dass nach 10
Jahren an den Ortschaften Stege und
Pontonlösungen, je ein Wasserzugang/Ortschaft
Zu den baulichen Nutzungsmöglichkeiten wurde nichts gesagt – im Betriebsplanverfahren fordern..
In den Erläuterungen ist darzulegen, dass in geeigneten Bereichen auf der Wasserfläche auch
schwimmende Einrichtungen für die Forschung
(„Forschungssatelliten“ des FZ Jülich der FH Jülich
u.ä. möglich sein sollen.
In den Erläuterungen ist darzulegen, dass in geeigneten Bereichen auf der Wasserfläche
schwimmende Bauten für das Wohnen möglich
Nicht ausgeräumt – es wurde auf das
Verfahren verwiesen, welches die endgültige Bewirtschaftung des Sees festlegt, grundsätzlich jedoch keine Bedenken seitens BezReg
Im Abschlussbetriebsplanverfahren weiter einfordern
-4sein sollen.
Auf bzw. am Rand der Wasserfläche sollen in geeigneten Bereichen fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten (Aquakulturen) ermöglicht werden.
Die Uferlinie soll so ausgestaltet werden, dass sie
den differenzierten Nutzungen Rechnung trägt.
Hierbei ist insbesondere festzulegen, dass durch
Ein- und Ausbuchtungen in der künftigen Uferkante eine möglichst lange und abwechslungsreiche
Uferlinie mit Flach- und Tiefwasserbereichen geschaffen – sowohl für Naturschutzzwecke als auch
für Freizeit- und Erholungszwecke oder als Standorte für Wohnen auf dem Wasser oder die o.g.
„Forschungsatelliten“. wird.
Unter Kapitel 6.1Verkehr ist die Aussage, dass die
Planungen mit künftigen Nutzungen in Einklang
gebracht werden, nicht ausreichend. Hier sind
weitere Ausführungen notwendig:
Die Straßenführung ist harmonisch ins Landschaftsbild einzufügen; sie soll neue funktionale Beziehungen nicht zerschneiden und
neue Immissionskonflikte vermeiden.
die Sichtbeziehungen zwischen den Ortschaften und dem Restsee sollen nicht unterbrochen werden
die fußläufige Erreichbarkeit zwischen den
Ortschaften und den zukünftigen Wohn-,
Gewerbe- und Freizeitnutzungen am See ist
verkehrssicher und konfliktfrei sicherzustellen
die Finanzierung evtl. Mehraufwendungen
durch den Bergbautreibenden im Rahmen
der Ersatzmaßnahme ist vertraglich abzusichern
Unter den Erläuterungen zu Kapitel 5.2 Gliederung
der Landschaft ist zu den Waldflächen zu ergänzen, dass zur Naherholung die Anlage von Wegen, Rastanlagen und, in geeigneten Bereichen,
waldbezogenen Freizeiteinrichtungen ermöglicht
wird.
Verweis auf nachträgliche Wasserrechtsverfahren - Verträglichkeit mit der
Wasserqualität muss überprüft werden.
Auf differenzierte Nutzungsmöglichkeit
wurde verwiesen – Gegenstand nachgelagert Verfahren.
Weiter verfolgen aber Fokus auf Lucherberger Busen und im Norden „Forschungsanlage - Schophoven
Ausgeräumt, schriftlich im BKP verankert
Hier Weiterentwicklung aus den Ansätzen Masterplan Restsee – Wegfall L12n
zwischen den Ortslagen Lucherberg,
Inden Altdorf und Lamersdorf einfordern, dafür NordSüd Verkehrsbeziehung
über Aufrechterhaltung der Autobahnanschlussstelle Weisweiler und Trassenführung ehemalige L 241 einfordern.
Nicht ausgeräumt – Verweis auf das
Abschlussbetriebsplanverfahren.
Weiter verfolgen
-5-
Gemeinde Inden:
die Gemeinde Inden schließt sich der Stellungnahme der Entwicklungs-gesellschaft indeland
mbH an.
Darüber hinaus werden folgende Bedenken und
Anregungen geltend gemacht:
Zu 1.3 Massendisposition: Das Schreiben der RWE
Power AG vom 28.10.2005 hinsichtlich der Frage
zukünftiger bergbaulicher Veränderungen eines
landesplanerisch genehmigten Restsees ist zum
Bestandteil der Verfahrensunterlagen zu machen.
Hinsichtlich der Größe des Sees ist die Frage zu
beantworten, ob die angegebene Größe von
1.100 ha der aktuellen Planung entspricht.
zu 2.1 Immissionsschutz: Die Aussagen zum Immissionsschutz sind durch den aktuellen Stand der
Technik zu ergänzen. Hier sind evtl. Neuformulierungen zu finden, in denen insbesondere die im
Bereich des Tagebaus Hambachs entwickelten
Verbesserungen zeitnah auf den Tagebau Inden
zu übertragen sind.
Des Weiteren sind die Ausführungen wie folgt zu
ergänzen:
Die Beweispflicht von möglichen Immissions- und
Emissionsschädigungen ist durch Bergbautreibenden zu erbringen und Schadenersatzanforderung
zeitnah zu regulieren.
Lärmemittierende Betriebsstätten sind durch den
Bergbautreibenden in regelmäßigen Abständen
zu überprüfen. Alle Lärmminderungsmaßnahmen
sind entsprechend dem Stand der Technik zu ergänzen bzw. neu einzurichten, insbesondere dort,
wo unmittelbare Wohnbebauung zum Tagebau
angrenzt.
zu 2.2 Natur und Landschaft im Abbaubereich: In
den Erläuterungen auf Seite 69 gibt es Ausführungen zur Flachwasserzone im Auslaufbereiche des
späteren Sees.
Es ist sicherzustellen, dass durch diese Flachwasserzone keine anderen Planungen, z.B. Straßenplanungen, behindert oder gar verhindert werden.
Es muss sicher gestellt werden, dass dieser Bereich
Ausgeräumt
Inhalte(Zusagen) des Schreibens unabhängig vom Verfahrenweiter verfolgen
und kontrollieren!
Nicht ausgeräumt, da nicht Gegenstand des BKP-Verfahrens.
Verweis auf Betriebsplanverfahren
Weiter verfolgen
Ausgeräumt, da zurzeit schon so im geltenden Betriebsplänen eingefordert
und praktiziert.
Ausgeräumt, es werden keine anderen
Planverfahren behindert.
Das hat sich auch in den ersten Erarbeitungsschritten zum Masterplan ergeben.
-6als Funktionsersatz für den Lucherberger See
rechtzeitig hergestellt ist.
zu 3.1.4 Oberirdische Gewässer (Erläuterungen
Seite 87) Der Lucherberger See wird erst relativ
spät (ca. 2030) vom Bergbau in Anspruch genommen. So die ursprüngliche Formulierung ; in
der Überarbeitung liegt dieser Zeitraum 10 Jahre
früher. In den Erläuterungen dazu sind evtl. Konsequenzen darzulegen, auch für die unmittelbar
davon betroffenen EinwohnerInnen der Ortschaft
Lucherberg.
Falls hier Belästigungen auftreten, sind diese zu
formulieren und auch die Gegenmaßnahmen zur
Verhinderung und/oder Minderung dieser Belästigungen verbindlich darzustellen.
Des Weiteren sind umfangreiche Sicherungsmaßnahmen durch den Bergbautreibenden zu gewährleisten, weil mögliche Gefahrenzonen im
Uferbereich des Sees während der Entleerungsphase nicht auszuschließen sind. Der unbefugte
Zugang durch Dritte ist zu verhindern.
Im 2. Absatz soll folgendes ergänzt werden: Eine
erforderliche Straßenzuführung sowie Parkmöglichkeit ist durch den Bergbautreibenden während der Füllphase des neuen geplanten Sees sicherzustellen.
Nicht ausgeräumt – nicht die grundsätzliche Problematik wurde geändert,
sondern nur der Zeitraum.
Verweis auf weitere Betriebsplanverfahren.
Immissionsschutz wurde schon im Sonderbetriebsplanverfahren Immissionsschutzanlagen Lucherberg eingefordert.
Nicht ausgeräumt – auf weitere Betriebsplanverfahren verwiesen.
Weiter verfolgen
zu 3.1.6.1 Seeherstellung:
In den Erläuterungen zu Ziel 1 Seite 94 ist darzulegen, durch welche Maßnahmen verhindert wird,
dass die Entwässerung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen nicht in den See erfolgt. Des
Weiteren sind Aussagen zur Finanzierung der einmaligen Investitionskosten und die ggfs. entstehenden dauernden Bewirtschaftungskosten zu
treffen.
Ausgeräumt, ordnungsgemäße Entwässerung zugesagt.
Bewirtschaftung obliegt dem jeweiligen
Eigentümer
Während der Füllphase ist die Grundwasserentnahme zeitlich begrenzt fortzusetzen. Hier ist darzulegen, an welchen Stellen und in welcher Größenordnung Grundwasser entnommen wird.
Alle diesbezüglich notwendigen Maßnahmen sind
durch den Bergbautreibenden sicher zu stellen.
Nicht ausgeräumt, nach Beendigung
Auskohlung wird der überwiegende Teil
der Brunnen abgeschaltet, Füllvorgang
wird über einige Begleitbrunnen angepasst.
Konkretisierung in Sonderbetriebsplä-
-7-
In den Erläuterungen zu Ziel 2 Seite 95 ist anzugeben, welche Höhenunterschiede zwischen
See-Zielwasserstand 92 m NN und dem umgebenden Gelände entstehen, dies insbesondere zu
den Ortslagen Schophoven, Merken, Lucherberg
und Inden/Altdorf, sowie den zu rekultivierenden
Flächen zwischen Inden/Altdorf bzw. Lamersdorf
und Kirchberg. Gleiche Angaben auch zum Höhenunterschied zur BAB 4 hin.
Bei Hochwassersituationen bzw. Starkregen ist der
Überlauf zur Inde ausreichend zu dimensionieren.
Es sind Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der
umliegenden Flächen vorzusehen.
3.1.6.2 Seefüllung
ZU Erläuterungen zu Ziel 1 Seite 96: es ist zu klären,
wo, in welchem Umfang und auf wessen Kosten
Grundwasser weiterhin entnommen wird und wo
gegebenenfalls die Einleitung in den See erfolgen
soll.
In den Erläuterungen Seite 97 ist darzulegen, wo
das Wasser aus der Rur entnommen wird und wie
es in den Restsee gelangt. Verlegungsart und Dimension der Leitungen sind darzulegen.
Sollten Sümpfungswässer aus dem Tagebau
Hambach in die Rur eingeleitet werden, ist darzulegen, ob dieses Auswirkungen auf die Wasserqualität des Restsees haben kann und wie dieses
evtl. zu verhindern ist.
Erläuterungen zu Ziel 2 Seite 97: in die Erläuterungen ist textlich einzuarbeiten, wie die Versorgung
des Kraftwerkes Weisweiler sichergestellt wird.
nen.
Ausgeräumt – Angaben sind schlüssig
erfolgt, Konkretisierung im Abschlussbetriebsplan
Keine Gefährdung
ausgeräumt
Herstellung und kosten obliegen dem
Bergbautreibenden.
Nicht ausgeräumt – weiter verfolgen im
wasserrechlichen Verfahren zur Entnahme von Wasser aus der Rur und im
Verfahren zur Herstellung Restsee
3.1.6.3 Seeentwicklung (Erläuterung zu Ziel 1 Seite
99)
Nach endgültiger Befüllung des Restloches ist zuausgeräumt – stellt technisch kein Probnächst noch einige Jahre eine weitere Zuleitung
lem dar, Prognosen sind positiv, es wird
von Rurwasser erforderlich. Hier ist der Zeitraum
ein Monitoring eingefordert
der weiteren Zuleitung in den Erläuterungen genauer anzugeben.
Des Weiteren ist verbindlich zu formulieren, wer
verantwortlich für die notwendigen Maßnahmen
auch im Fall einer deutlichen Absenkung des
Seewasserspiegels ist. Das Maß, ab wann eine Absenkung deutlich ist, ist genau festzulegen.
-8Die Funktionsfähigkeit der notwendigen Leitungssysteme ist für die Gesamtnutzungsdauer sicherzustellen. Des Weiteren sind Aussagen für eine Weiternutzung oder Entsorgung nach Abschluss der
Maßnahme zu treffen.
.2. Gliederung der Landschaft (Erläuterungen zu
Ziel 5.2. Seite 141)
Bei Anlegung der ca. 50 m breiten, talartig ausgebildeten Gehölzstruktur zwischen Restsee und
Kirchberg ist sicherzustellen, dass hierdurch keine
anderen Planungen, z.B. Straßenplanungen, behindert oder gar verhindert werden.
Verweis auf weitere Planverfahren
6. Straßen und Leitungen
Ziele Seite 148
Im Ziel ist eine Formulierung aufzunehmen, wonach keine Unterbrechung einer bestehenden
Straße erfolgen darf, bevor eine betriebsfertige,
leistungsfähige Ersatzstraßenverbindung vorhanden ist.
Verbindung nicht Gegenstand des BKPFerner ist die Forderung aufzunehmen, dass die
Verfahrens, jedoch textlicher Hinweis
parallel zur Autobahn verlaufende Verbindung ab verankert
der K 35 (Verbindung Hoven – Merken) bis zur alten B 56 verlängert wird, damit eine weitere leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Straßennetz zur Aufnahme der mit der Nutzung des
Sees entstehenden Verkehre gewährleistet ist.
Neues Ziel 7 Seite 149
Hier ist hinter dem Wort „Erholung“ das Wort „konfliktfrei“ einzufügen.
Erläuterungen
Seite 149
Unter Bezugnahme auf die Erläuterung auf Seite
160 ist eine zeitliche Verschiebung auf 2033 nicht
nachvollziehbar. Es bleibt beim Zielwert 2025 für
den Straßenbau gemäß dem gültigen Braunkohleplan.
Seite 150 und Seite 151
Nicht ausgeräumt – es wird auf die weiter anstehenden Planverfahren verwiesen
Weiter verfolgen
Nicht ausgeräumt, Verkippung lässt das
nicht zu (Änderung PKI – Pfeiler)
Nicht ausgeräumt – s.o.
-9Der deutlichen zeitlichen Verschiebung der Straßenbaumaßnahmen nach 2033 wird widersprochen.
Bei allen Ersatzstraßen sind bereits bei Planung
und Realisierung begleitende Fahrradwege mit
vorzusehen.
auf nachträglich Planverfahren verwiesen.
weiter verfolgen
Zum Umweltbericht
Bis zur Beschlussfassung des Braunkohlenplanes ist
darzulegen, ob die dort gemachten Feststellungen auch unter den heutigen aktuellen Erkenntnissen noch zutreffend oder Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich sind. Hier sind insbesondere die unter dem Aspekt der seit Jahresbeginn verstärkten öffentlichen Diskussion zur Entwicklung der klimatischen Verhältnisse und Umwelteinflüsse zu berücksichtigen.
Speziell zum Bereich Auswirkungen auf das regionale Klima
Es ist anzugeben, warum die Beeinflussungen des
Restsees keine Auswirkungen auf den Menschen,
die Tier- und Pflanzenwelt und die Erholungsnutzung haben.
Es ist zeichnerisch darzustellen, wie weit ein möglicher Einflussbereich geht.
Klimagutachten liegen vor
Hier: Lage und Gestaltung des Restsees:
Nicht ausgeräumt, da technisch nicht
möglich.
Es ist zu prüfen, inwieweit durch eine Flächenverlagerung auf dem gesamten Seebereich im Bereich der Ortslagen Lamersdorf, Inden/Altdorf, Lucherberg und Schophoven weitere Landflächen
geschaffen werden können. Für den Bereich der
Ortslage Schophoven ist ebenfalls eine Übergangsnutzung zu ermöglichen.
Für die Uferzonen sind die Böschungsneigungen
darzustellen.
Die ersten Ansätze der Entwicklung des
Masterplanes Restsee zeigen jedoch,
dass die Nähe zum Wasser für die Dörfer eher vorteilhaft zu betrachten istausreichende Entwicklungsmöglichkeiten sind vorhanden, ein „zu weites Abrücken“ kann Attraktivität für die Dörfer
schmälern, deshalb auch Forderung
nach „Lucherberger Busen“
Ergänzende Forderungen zum Braunkohlenplanverfahren:
Nicht ausgeräumt: Verweis auf privat-
- 10 Die unter Punkt 3.1.3 Wasserversorgung dargelegten Verpflichtungen bzgl. der Ersatzwasserregelungen für das Verbandswasserwerk Aldenhoven
sind vor dem Beschluss im Braunkohlenausschuss
verbindlich zu vereinbaren.
Gleiches gilt für die privaten Brunnenbetreiber.
Im Kapitel 7 – Landwirtschaft werden strukturfördernde Maßnahmen für die Landwirte mit Anlegung eines Restsees in Aussicht gestellt.
Mit Wegbruch der Tagebautätigkeit unterliegt
nicht nur die Landwirtschaft einem Strukturwandel. Es sind Aussagen zu gegensteuernden Maßnahmen insbesondere auch zu den wegbrechenden Arbeitsplätzen im Bergbau zu treffen.
Aus diesem Grunde sind jetzt die finanziellen
Grundlagen zu schaffen, um die wegfallenden
Arbeitsplätze durch das Ende der Braunkohlenförderung zu ersetzen. Hier gilt es, schon heute einen Fond oder eine Stiftung zu gründen, wo finanzielle Mittel angesammelt werden, die zu gegebener Zeit dann für die Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen bereitstehen und eingesetzt werden
können. Die Landesregierung NRW evtl. auch unter Beteiligung der Bundesregierung sowie den
Kreisen und Städten/Gemeinden sind hier gefordert, jetzt mit dem Unternehmen RWE Power AG
unverzüglich entsprechende verbindliche Vereinbarungen zu treffen.
rechtliche Regelungen und darauf,
dass die Wassergewinnung durch den
See nicht beeinträchtigt ist.
Nicht ausgeräumt: nicht regelbar im
BKP- da unabhängig von der Wiedernutzbarmachung.
Was ist mit Innovationsregion rheinisches Revier??
Anträge der Gemeinde Inden:
1. Strukturwandel im hiesigen Raum
Durch die beantragte Planänderung ergeben
sich für den Bergbautreibenden Einsparungen bei
den Kosten der Oberflächengestaltung.
Der Rat der Gemeinde Inden fordert, dass durch
den frühzeitigen Einsatz ausreichender finanzieller
Mittel, die durch den Bergbautreibenden zur Verfügung zu stellen sind, ein geordneter Strukturwandel im hiesigen Raum eingeleitet wird.
Begründung:
Das Bergbauunternehmen hat erstmalig mit
Schreiben vom 28. Oktober 2005 erklärt, dass keine konkreten unternehmensseitigen Planungen
bestehen oder in Vorbereitung sind, die den Abbau weiterer Lagerstätten im Westrevier zum In-
Nicht ausgeräumt: nicht regelbar im
BKP- da unabhängig von der Wiedernutzbarmachung.
Was ist mit Innovationsregion rheinisches Revier??
- 11 halt haben. Damit geht der Braunkohlentagebau
im Westrevier mit der Auskohlung des Tagebaues
Inden zu Ende. Mit den Auswirkungen für die Region gilt es sich recht frühzeitig zu beschäftigen.
Der Diskussions- und Beratungsprozess muss jetzt
beginnen, nicht erst dann, wenn die Braunkohlenförderung tatsächlich eingestellt wird.
Der Bergbautreibende ist zu verpflichten, dass
mindestens die im Zusammenhang mit der geänderten Oberflächengestaltung durch den
Bergbautreibenden eingesparten Mittel dazu genutzt werden, dass im Bereich des Kreises Düren
durch den frühzeitigen Einsatz dieser finanziellen
Mittel ein geordneter Strukturwandel eingeleitet
wird.
Ziel der Forderung ist es, bereits jetzt finanzielle Mittel für eine Politik des „geordneten Strukturwandels zu mobilisieren, die im Verlauf des dann stattfindenden Strukturwandels für eine vorausschauende Strukturpolitik genutzt werden können.
2. Bildung einer Rücklage analog Erftverbandsgesetz
Der Rat der Gemeinde Inden fordert die Bildung
einer Rücklage zur Absicherung von auftretenden
Schäden durch einen möglichen Restsee von
1100 ha im Bereich des Braunkohlenplanes Inden
Begründung
Zur Sicherung des Wasserversorgung ist durch das
Erftverbandsgesetz bereits vor rd. 50 Jahren eine
Rücklage in Höhe von 200 Millionen DM – in Euro
102.258.370,00 - vorgeschrieben worden, die der
Bergbautreibende aufbringen muss. Die Rücklage
ist in voller Höhe vorhanden.
Erstmals ist vorgesehen, einen Restsee von 1.100
ha anzulegen. Praktische Erfahrungen mit einem
künstlichen See in dieser Größenordnung gibt es
nicht. Die Machbarkeit ist in Gutachten, die auf
dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand bei der
Abfassung der Gutachten basieren, nachgewiesen. Für den Fall, dass entgegen den Aussagen
der Gutachten sich im Laufe der Zeit – es geht
hier immerhin um einen Zeitraum von mehreren
Ausgeräumt, da durch die Anlegung
des Restsees keine zusätzlichen oder
neuen Ursachen für Bodenbewegungen und daraus evtl. folgenden Bergschäden verursacht werden.
Losgelöst von der Art der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus werden für
die Behebung zukünftig auftretender
Bergschäden von Gesetzes wegen
Rückstellungen eingestellt.
- 12 Jahrzehnten – jetzt nicht erkennbare negative
Folgen aus dem See ergeben, ist hier analog den
Regelungen im Erftverbandsgesetz zwischen der
Landesregierung und dem Bergbauunternehmen
die Bildung einer Rücklage zwingend zu vereinbaren, die in der Höhe noch festzulegen ist, aber sicherlich nicht unwesentlich von der Höhe im Erftverbandsgesetz abweichen sollte.
Die Rücklage soll - heute nicht erkennbare – aber
evtl. später eintretende Schäden regulieren, damit diese dann nicht zu Lasten des Steuerzahlers –
insbesondere der Bürgerinnen und Bürger der
Städten und Gemeinden gehen, die an den See
angrenzen. Nähere Details sind herauszuarbeiten,
insbesondere muss die Beweislast nicht bei den
Städten und Gemeinden bzw. bei den BürgerInnen liegen, sondern beim Bergbautreibenden.