Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
23.11.2011
Erstellt
10.11.11, 20:31
Aktualisiert
10.11.11, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV
Beratungsfolge
Ralf Hallmann
Termin
TOP Ein Ja
27.09.2011
öffentlich
Bauausschuss
23.11.2011
Rat
14.12.2011
Nein
71/2011
Ent Bemerkungen
Betrifft:
12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in
der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978.
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 12. Änderungssatzung vom
14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom
07. Dezember 1978.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Straßenreinigung Winterdienst in der Gemeinde Inden von 0,40 € auf nunmehr 0,70 € pro lfd. Meter Front festzusetzen.
Die in diesem Jahr überschlägig durchgeführte Nachkalkulation für das Jahr 2010 hat einen
erheblichen Fehlbetrag von annähernd 48.750 € ergeben, der sich durch den außergewöhnlich
strengen Winter 2010 begründet.
Unter Berücksichtigung dieses Fehlbetrages in voller Höhe ergäbe sich für das Jahr 2012 eine
Gebühr, die auf 1,02 € festgesetzt werden müsste. Da man aber in der Gemeinde Inden nicht jedes
Jahr von solchen extremen Winterbedingungen ausgehen kann, sollte zur Vermeidung von zu
starken Gebührenschwankungen in den nächsten Jahren nur ein Teil des Fehlbetrages von rund
27.000 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2012 eingehen. Damit ergäbe sich eine Gebühr für das
Jahr 2012 von 0,70 €, die dann auch im Jahr 2013 in annähernd gleicher Höhe festgesetzt werden
könnte. In die Berechnung der Gebühr für das Jahr 2013 geht dann neben dem voraussichtlichen
Restfehlbe-trag von rund 27.000 € aus der überschlägigen Nachkalkulation 2010 auch das Ergebnis
der Nachkalkulation des Jahres 2011 ein.
12. Änderungssatzung
vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde
Inden vom 07. Dezember 1978
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai
2011 (GV NRW S. 271) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S.
706, 1976 S. 12 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 390) und §§ 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der
Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 folgende 12. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 7. Dezember 1978
beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c werden wie folgt geändert:
a) dem Anliegerverkehr dient,
für den Winterdienst
0,70 Euro
b) dem innerörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,70 Euro
c) dem überörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,70 Euro
Artikel II
Diese 12. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978, zuletzt geändert durch die 11.
Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der
Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die
Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Beschlußvorlage 71/2011
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 14. Dezember 2011
Bürgermeister
Beschlußvorlage 71/2011
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