Daten
Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Eingabesteller T 3 (Auslegung)
Industrie- und Handelskammer
Schreiben vom 06.07.2012
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Es werden keine Bedenken gegen die Darstellung des FNP vorgetragen, sofern die auf dem SO* - Gebiet geplante Ansiedlung von Betrieben zur Nahversorgung eine Verkaufsfläche von zusammen 800 m ² nicht übersteigen wird.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Größe des Lebensmittelmarktes bzw. der auf der Fläche zulässigen Einzelhandelsbetriebe wird hinreichend
eingeschränkt durch die Darstellung dieser Fläche als „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11(2) BauNVO. Danach sind regelmäßig nur Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit zulässig, mithin bis zu
einer Netto-Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m². Einzelhandelsbetriebe, deren Netto-Verkaufsfläche diesen
Wert überschreitet, sind daher in Zusammenwirkung mit dem gültigen Einzelhandelserlass NRW planungsrechtlich dort unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben
stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 1 (frühz. Bet. und Auslegung)
Initiative Sonnenallee & Initiative Nachbarschaft Geyener Berg
Schreiben vom 04.07.2012
Schreiben vom 26.01.2012 ( mit Unterschriftenliste)
Schreiben vom 23.12.2011 ( mit Unterschriftenliste)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen
Hinsichtlich der FNP-Änderung ist hier lediglich die Forderung, die Größe des Lebensmittelmarktes entsprechend
dem aktuellen Einzelhandelserlass verbindlich zu begrenzen, zu nennen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Größe des Lebensmittelmarktes bzw. der auf der Fläche zulässigen Einzelhandelsbetriebe wird hinreichend
eingeschränkt durch die Festsetzung dieser Fläche als „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11(2) BauNVO. Danach sind regelmäßig nur Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit zulässig, mithin bis zu
einer Netto-Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m². Einzelhandelsbetriebe, deren Netto-Verkaufsfläche diesen
Wert überschreitet, sind daher in Zusammenwirkung mit dem gültigen Einzelhandelserlass NRW planungsrechtlich dort unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben
stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 4 (frühz. Bet.)
Schreiben vom 29.01.2012
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
1
Hinsichtlich der FNP-Änderung wurden zwei Forderungen formuliert:
a) Der Standort für den Lebensmittelmarkt sollte auf der Südseite der Geyener Straße vorgesehen werden.
b) Weiter wird die Erarbeitung eines Gesamtplanungskonzeptes und auch ein Anschluss der Geyener oder der
Bergheimer Straße an die B 59 n gefordert.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Zu a)
Der im FNP dargestellte Standort für den Lebensmittelmarkt wurde neben den bestehenden GartentechnikBetrieb positioniert, womit eine städtebaulich stärkere Einbindung erzielt werden kann als bei dem vom Eingabesteller vorgeschlagenen Standort. Dieser läge zudem auf dem topografischen Hochpunkt und ist auch aus diesem Grund städtebaulich als bedenklich einzustufen.
Zu b)
Hinsichtlich der Erarbeitung eines Gesamtplanungskonzeptes wird darauf verwiesen, dass sowohl der Verkehrsgutachter diesbezüglich Aussagen trifft als auch im Zusammenhang mit der weiteren Siedlungsentwicklung südlich der Geyener Straße großräumigere städtebauliche Konzepte entwickelt werden.
Zu einem möglichen Anschluss der Geyener oder Bergheimer Strasse an die B 59 n trifft der Verkehrsgutachter
die eindeutige Aussage, dass ein Erfordernis hierfür aus verkehrstechnischer Sicht nicht gesehen wird.
Die angesprochenen Punkte betreffen nicht unmittelbar die Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben
stehendem Abwägungsvorschlag zu a) nicht zu berücksichtigen. Zu b) ist kein Beschluss erforderlich.
Eingabesteller B 7 (Auslegung)
e-mail vom 11.06.2012
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Hinsichtlich der FNP-Änderung ist der grundsätzliche Einspruch gegen die Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarktes als relevante Eingabe anzuführen. Durch die Ansiedlung würde die Belegungssituation im Zentrum
gefährdet; zudem seien ausreichende Einkaufsmöglichkeiten bei bestehenden Nahversorgern im Ortszentrum
wie auch in Geyen vorhanden.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Bislang ist eine eigenständige Nahversorgung des Wohnbereiches südwestlich der Bahnlinie nicht gegeben. Der
zentrale Versorgungsbereich liegt zwar in relativer Nähe, allerdings stellt die Bahn eine deutliche Barriere dar, die
nur durch zwei Unterführungen zu überwinden ist. Aus diesem Grund ist bereits seit langem gewünscht, einen
Standort im Bereich dieses Bebauungsplanes zu schaffen und langfristig zu sichern, der sich für eine zeitgemäße
Nahversorgung eignet. Die zeitgemäße Form der Nahversorgung im Sortimentsbereich Lebensmittel und kurzfristiger Bedarf bilden Betriebe mit einer möglichst großen Verkaufsfläche, kleinere Handelsflächen finden i.d.R.
keine interessierten Betreiber.
Entsprechend dieser Zielsetzung wurde die entsprechende Fläche für die Ansiedlung von Betrieben mit der
Einschränkung „Nahversorgung - vorwiegend Lebensmittel“ festgesetzt, um für die Wohngebiete jenseits der
Bahn die Nahversorgungssituation und somit die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs deutlich zu verbessern. Gleichzeitig werden die zulässigen Sortimente festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf einem Vorschlag
des Einzelhandelsgutachters, der zum Zeitpunkt dieses Planverfahrens auch das Einzelhandelskonzept der Stadt
überarbeitet. Die Festsetzung des Sondergebietes für die Nahversorgung an diesem Standort wird daher in Be2
zug auf Erfordernis und inhaltliche Ausgestaltung im Einklang mit dem bislang nur in einem ersten Teil vorliegenden Gutachten zum Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim stehen.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben
stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
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