Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
251/2012
Erstellt am:
13.08.2012
Aktenzeichen:
IV/61 ho/wo
Verfasser/in:
Frau Hoss
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
5
X
19.09.2012
Rat
26
X
25.09.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim
Bereich: zwischen Nelkenweg, Am Bendacker und Geyener Straße
Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1 und 2) und
4 (1 und 2) BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
siehe Rat vom 22.05.2012
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 251/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1 und 2) BauGB
eingegangenen Äußerungen / Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1 und 2) BauGB eingegangenen Äußerungen / Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) den Bebauungsplan Nr. 76 als Satzung.
Der Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
3. Dem Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 22.05.2012 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 76
Pulheim öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.06.2012 bis 09.07.2012; die Bekanntmachung
hierzu erfolgte im Amtsblatt am 30.05.2012. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.05.2012 um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung gebeten.
Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen der Bürger (B) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (T) mit abwägungsrelevanten Belangen sind zusammen mit den entsprechenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB (durchgeführt in der Zeit vom
11.01.2012 bis 31.01.2012) - und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB – (durch Schreiben vom 04.01.2012 erfolgt) – soweit es sich um abwägungsrelevante Aussagen handelt - in
Anlage beigefügt, ebenso zur Diskussion und Abstimmung die Abwägungsvorschläge der Verwaltung.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie während der Offenlage eine
Vielzahl von Stellungnahmen eingegangen, deren Inhalte häufig identisch sind. Der Übersichtlichkeit halber werden im
Folgenden die Eingaben der Absender zu den beiden Beteiligungsschritten jeweils zusammengefasst wiedergegeben.
Da sich die Inhalte der Eingaben auch bei den verschiedenen Eingabestellern wiederholen und insofern auch die Stellungnahme der Verwaltung gleichlautend ist, wird im Einzelfall auf den bereits zuvor erstmals formulierten Abwägungsvorschlag verwiesen.
Den seitens der Behörden während der frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Stellungnahmen wurde durch entsprechende Festsetzungen bzw. Hinweise bei der Erarbeitung des B-Planentwurfes zur Offenlage bereits Rechnung getragen (zur Kenntnis in Anlage beigefügt).
Vorlage Nr.: 251/2012 . Seite 3 / 3
Während der Offenlage wurde vom Rhein-Erft-Kreis eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht, welche abwägungsrelevant ist (als Anlage beigefügt). Ferner gingen auch von der IHK und dem LVR / Amt für Bodendenkmalpflege Stellungnahmen ein, die jedoch keiner Abwägung bedürfen (zur Kenntnis in Anlage beigefügt).
Die IHK äußert grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung, soweit sichergestellt sei, dass bei der auf dem SO *
geplanten Ansiedlung von Betrieben eine Gesamtverkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten wird. Durch die Festsetzung als Sondergebiet gemäß § 11 (2) BauNVO mit dem Zusatz „Nahversorgung“ ist gewährleistet, dass keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe dort angesiedelt werden können, da diese eines Sondergebietes gemäß § 11 (3) BauNVO
bedürften..
Das Amt für Bodendenkmalpflege weist in seinem Schreiben vom 13.06.2012 darauf hin, dass die während der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Hinweise nicht wie gefordert Eingang in die Begründung bzw. den Umweltbericht gefunden
hätten (Inhalt seinerzeit: Hinweis darauf, dass z.Zt. keine abschließende Aussage zu evtl. vorhandenen Kulturgütern
möglich sei). Wie sich zwischenzeitlich herausstellte, fand jedoch zeitgleich eine Begehung der Fläche durch die Bodendenkmalpfleger statt. Im Zuge dieser Begehung ergaben sich keine Anzeichen für archäologische Fundplätze (Bodendenkmäler).
Der Hinweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird – entsprechend der diesbezüglichen
Anregung – in den B-Plan aufgenommen.
Ferner regte das Immobilienmanagement an, im Bereich nordwestlich der bestehenden Lagerhalle die im B-Plan getroffenen Festsetzungen zur Erschließung sowie der angrenzenden Bauflächen zu optimieren. Da von dieser Änderung
zum einen nur städtische Flächen betroffen sind und zum anderen kein Grundzug der Planung hiervon berührt wird,
schlägt die Verwaltung vor, dieser Anregung zu folgen und die Planinhalte entsprechend der Anregung anzupassen. Der
Bereich dieser Anpassung wird in der Planzeichnung kenntlich gemacht.
Im Übrigen wurde auch der Umweltbericht hinsichtlich der Berechnung der notwendigen Kompensation korrigiert und
durch entsprechende redaktionelle Änderungen der Tabellenwerte umgesetzt. Diese Korrektur bringt keinerlei Änderungen der planungsrechtlichen Festsetzungen mit sich.
Die Verwaltung schlägt vor, den B-Plan entsprechend der obenstehenden Ausführungen zu ändern bzw. zu ergänzen.
Da diese Modifizierungen sämtlich nicht die Grundzüge der Planung berühren, schlägt die Verwaltung weiter vor, der
Umwelt- und Planungsausschuss möge dem Rat der Stadt Pulheim empfehlen, den B-Plan Nr. 76 Pulheim als Satzung
zu beschließen.
Hinweis:
Aufgrund des großen Umfangs der Anlagen (schalltechnisches Gutachten, Umweltbericht, Artenschutzprüfung) und da
diese bereits zum Aufstellungs- bzw. Offenlagebeschluss zur Kenntnis gebracht wurden, werden diese nicht nochmals
ausgedruckt.. Alle genannten Anlagen sind selbstverständlich in digitaler Form über das Ratsinformationssystem jederzeit einsehbar.