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Beschlussvorlage (Zusammenfassung der Eingaben/ Stellungnahmen der Verwaltung und Beschlussentwürfe)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
242 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50

Inhalt der Datei

Eingabesteller T 1 Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 06.07.2012 ergänzende e-mail vom 10.08.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme a) Der Rhein-Erft-Kreis fordert im Hinblick auf die faunistische Kartierung, vor Beginn großflächiger Bautätigkeiten eine Untersuchung auf ein Vorkommen des Feldhamsters durchzuführen. b) Hinsichtlich des Gewässerschutzes bzw. der Wasserwirtschaft wird in der ergänzenden e-mail um eine korrigierte Formulierung des unter C 1 der textlichen Festsetzungen stehenden Hinweises zur Wasserschutzzone gebeten. c) Des weiteren wird eine Zustimmung zum B-Plan nur in Aussicht gestellt, wenn für den Bereich des neu zu bauenden Kreisverkehres Sonnenallee / Geyener Straße eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Pulheim und dem Rhein-Erft-Kreis abgeschlossen worden ist.. d) Darüber hinaus werden erhebliche Bedenken bezüglich des Lärmgutachtens geäußert.. Sowohl die dargelegten Einsatzzeiten für den bestehenden Gewerbebetrieb als auch die Dauer der Ladetätigkeit seien nicht nachvollziehbar bzw. unglaubwürdig; ferner seien die Geräusche durch Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, Transport- sowie Rückfahrsicherungsgeräusche unberücksichtigt geblieben. Aufgrund dieser Mängel wird eine Überarbeitung des Gutachtens für notwendig erachtet. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu a) Das Erfordernis der vorherigen Untersuchung auf ein Vorkommen des Feldhamsters vor der Beginn großflächiger Baumaßnahmen ist als Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine entsprechende Begutachtung wird zu gegebener Zeit in Auftrag gegeben. Sollte es wider Erwarten zum Fund eines Exemplares kommen, würden nach derzeitigem Kenntnisstand Fang und Einbindung in eine Zuchtmaßnahme dazu führen, dass die Planung dennoch umgestzt werden kann. zu b) Die erbetene Korrektur des Hinweises zum Gewässerschutz wird vorgenommen. zu c) Die notwendige Verwaltungsvereinbarung wird ebenfalls zeitnah erarbeitet und inhaltlich abgestimmt werden, so dass sie rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen wird (keine inhaltliche Abwägung erforderlich). zu d) Zu den hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung geäußerten Bedenken wurde der Gutachter um Stellungnahme gebeten. Die darauffolgende ergänzende Stellungnahme des Gutachters mit Schreiben vom 05.09.2012 (in Anlage beigefügt), stellt klar, dass alle im Gutachten enthaltenen Angaben zur Tätigkeit der vorhandenen Gewerbebetriebe vor Ort erfragt wurden, diese im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ noch aufgerundet wurden und im übrigen langjährige Erfahrungswerte zu Grunde gelegt wurden. Die Angaben seien insoweit sehr wohl realistisch. Hinsichtlich der Rückfahrsicherungsgeräusche errechnete der Gutachter, dass auch mit deren Berücksichtigung die Orientierungswerte der DIN 18005 am nächstgelegenen Immissionsort nicht überschritten werden. Die Verwaltung hält – auch aufgrund von Gesprächen mit den Betreibern des Betriebes Schreier - die ergänzenden Ausführungen des Gutachters für nachvollziehbar und plausibel. Bei dem Gartenbaubetrieb handelt es sich um einen privilegierten Außenbereichsbetrieb; die gegenüberliegende Bestandsbebauung am Bendacker wird nun lediglich in klarstellender Weise in den Innenbereich mit einbezogen. Eine Überarbeitung des Gutachtens wird für nicht erforderlich gehalten. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu b) zu berücksichtigen sowie zu d) nicht zu berücksichtigen. 1 Eingabesteller T 3 Industrie- und Handelskammer Schreiben vom 06.07.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Es werden keine Bedenken gegen den B-Plan vorgetragen, sofern die auf dem SO* -Gebiet geplante Ansiedlung von Betrieben zur Nahversorgung eine Verkaufsfläche von zusammen 800 m ² nicht übersteigen wird. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Größe des Lebensmittelmarktes bzw. der auf der Fläche zulässigen Einzelhandelsbetriebe wird hinreichend eingeschränkt durch die Darstellung dieser Fläche als „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11(2) BauNVO. Danach sind regelmäßig nur Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit zulässig, mithin bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m². Einzelhandelsbetriebe, deren Netto-Verkaufsfläche diesen Wert überschreitet, sind daher in Zusammenwirkung mit dem gültigen Einzelhandelserlass NRW planungsrechtlich dort unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen. Eingabesteller B 1 (frühz. Bet. und Auslegung) und B 5 (frühz. Bet.) Initiative Sonnenallee & Initiative Nachbarschaft Geyener Berg Schreiben vom 04.07.2012 Schreiben vom 26.01.2012 ( mit Unterschriftenliste) Schreiben vom 23.12.2011 ( mit Unterschriftenliste) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen a) Sonnenallee Um die Sicherheit der Kinder und die Wohnqualität der Anwohner auch zukünftig zu wahren, werden hinsichtlich des Ausbaus der Sonnenallee bauliche Maßnahmen wie „Tempo 30“, „Pförtnersituation“ im Einfahrtsbereich Discounter und zur Bergheimer Str., Querungshilfen, Baumpflanzungen, „Sackgassenlösung“ und weitere flankierende Maßnahmen – Ausweisung als reine Anliegerstrasse; LKW-Verbot ab/bis Discounter - gefordert. Die Nutzung der Sonnenallee als „Durchgangsstraße“ für Fahrten zwischen Bergheim und Pulheim soll so verhindert werden. b) Gebäudehöhen; Bauweise, Abstand zwischen Alt- und Neubebauung Um eine harmonische Anbindung der Neubauten an die Bestandsbebauung zu gewährleisten und einer Wertminderung der angrenzenden Bestandsbebauung entgegenzutreten, wird – mit Verweis auf die im angrenzenden B-Plan Nr. 71 getroffenen Festsetzungen zu den zulässigen Gebäudehöhen - eine Reduzierung der zulässigen Gebäudehöhen für die Baufläche unmittelbar südöstlich des Nelkenwegs auf TH max. 4.5 m und OK max. 8.8 m sowie für sämtliche Bauflächen zwischen der Bestandsbebauung am Geyener Berg und der Sonnenallee auf TH max. 4.0 m und OK max. 8.0 m vorgeschlagen. Für die letztgenannten Bauflächen wird darüber hinaus angeregt, lediglich freistehende oder Doppelhaushälften zuzulassen und auch die zulässige Dachform auf das Satteldach zu beschränken. Es wird zudem angeregt, einen Mindestabstand von 5.0 m zwischen den neuen Bauflächen und den südöstlichen Grenzen der bestehenden Grundstücke am Geyener Berg einzuhalten. c) Lebensmittelmarkt – Lärm Ein ausreichender Lärmschutz – bezogen auf die bestehende Bebauung an der Geyener Straße wie auch die zukünftig nordwestlich an das Grundstück angrenzenden Baugrundstücke – muss sichergestellt werden. Dazu zählt auch, die notwendigen Stellplätze des Discounters zur Geyener Straße hin anzuordnen. d) Lebensmittelmarkt – Erschließung Die geplante Zufahrt zum Discounter soll in südöstliche Richtung – zum geplanten Kreisverkehr hin – verschoben werden, um die Immissionen im Wohngebiet zu minimieren. Außerdem soll der LKW-Verkehr (Anlieferung) nur eingeschränkt ( zwischen Kreisverkehr und Zufahrt zum Discounter) zulässig sein. 2 e) Lebensmittelmarkt – Größe Es wird vorgeschlagen, die Größe des Discounters entsprechend dem aktuellen Einzelhandelserlass verbindlich zu begrenzen. f) Lebensmittelmarkt – Architektur Zur Sicherstellung einer hochwertigen Architektur sollen entsprechende Festsetzungen im B-Plan getroffen werden, z.B. für eine Einfriedung entlang der Geyener Straße; ferner soll sich Leuchtreklame zur Geyener Strasse hin orientieren g) Lärmschutz Fa. Schreier und Geyener Strasse Sowohl der bestehende Gewerbebetrieb als auch das Verkehrsaufkommen auf der Geyener Strasse verursachen hohe Lärmemissionen. Ausreichende Lärmschutzmaßnahmen werden gefordert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) Sonnenallee Die Umsetzung der Mehrzahl der hier geforderten Maßnahmen lässt sich über Festsetzungen im B-Plan nicht sicherstellen, sondern kann in der nachfolgenden Ausbauplanung Berücksichtigung finden. Die von den Eingabestellern hierzu formulierten Anregungen werden an das zuständige Fachamt (Tiefbauamt) weitergeleitet, so dass sie bereits bei der Entwurfsplanung für den konkreten Ausbau der Sonnenallee mit einbezogen werden können. Die Ausbauplanung wird im Ausschuss für Tiefbau und Verkehr vorgestellt werden und ist dann auch im Internet einsehbar. Alle Interessierten haben die Möglichkeit, zum Entwurf der Ausbauplanung Anregungen vorzubringen. Auf diese Weise können auch zu diesem Zeitpunkt die Eingabesteller noch einmal ihre Wünsche und Vorstellungen artikulieren. Zu den geforderten Baumpflanzungen wird auf die textliche Festsetzung Nr. A 5 verwiesen, wonach innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen insgesamt 29 Laubbäume zu pflanzen sind. Die Anregung, die Sonnenallee auf Höhe des Nelkenwegs „abzubinden“ („Sackgassenlösung“) und auf diese Weise eine Durchfahrbarkeit von der Bergheimer Straße bis zur Geyener Straße zu verhindern, wird nicht aufgegriffen. Bereits bei der Aufstellung des angrenzenden B-Planes Nr. 71 Pulheim wurde dargelegt, dass im Hinblick auf die weitere Siedlungsentwicklung im Südwesten der Ortslage Pulheim eine direkte Anbindung der Planstraße A (jetzt Sonnenallee) an die Geyener Strasse erforderlich wird. Die Fortführung dieser Planstraße bis zur Geyener Straße in einem eigenständigen Bebauungsplanverfahren für den Bereich zwischen Nelkenweg und Geyener Straße und deren Funktion als künftige Haupterschließung für den gesamten südwestlichen Siedlungsbereich wurde ausdrücklich in der Begründung zum B-Plan Nr. 71 Pulheim angesprochen. Es mag nachvollziehbar sein, dass die Bewohner und Bewohnerinnen der angrenzenden Wohngebiete den status quo möglichst erhalten wollen. Dies liefe jedoch den oben angeführten langfristigen Planungen zur Erschließung der zukünftigen Wohnsiedlungsbereiche jenseits der Bahn zuwider und würde im übrigen implizieren, dass die bis dato durch die jetzige alleinige Anbindung des angrenzenden Wohngebietes BP 71 Pulheim über die Bergheimer Straße belasteten östlich angrenzenden Wohngebiete ( Manstedtener Berg, Geyener Berg, Nelkenweg usw.) auch weiterhin und auf Dauer den Anliegerverkehr aus dem BP 71 Pulheim aufnehmen müssten. Eine „Sackgassenlösung“ im Verlauf der Sonnenallee in Höhe des Nelkenwegs wird aus den o.g. Gründen nicht befürwortet. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu a) teilweise zu berücksichtigen (Baumpflanzungen) und im übrigen nicht zu berücksichtigen. Zu b) Gebäudehöhen; Bauweise, Abstand zwischen Alt- und Neubebauung Der B-Plan 76 Pulheim trifft Festsetzungen zu zulässigen Gebäudehöhen wie auch zur Bauweise, die in erster Linie eine hohe Flexibilität für die zukünftigen Bauherren gewährleisten sollen. Dies impliziert auch, dass die zulässigen Höhen immer auch unterschritten werden können. In dem von den Eingabestellern angeführten angrenzenden B-Plan Nr. 71 Pulheim wurden für die Bauflächen, welche unmittelbar an die bestehende Bebauung am Manstedtener Berg anschließen, zulässige Traufhöhen von maximal 5.80 m und Firsthöhen von maximal 10.20 m festgesetzt, die eine zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss ermöglichten – was zum überwiegenden Teil auch realisiert worden ist. Diese Werte entsprechen in etwa den im B-Plan Nr. 76 Pulheim für vergleichbare Bauflächen im Anschluss an Bestandsbebauung getroffenen Festsetzungen – insoweit entsprechen die Angaben der Eingabesteller hierzu nicht den Tatsachen. Im übrigen besteht zwischen der beste3 henden Wohnbebauung am Geyener Berg und den neu festgesetzten Bauflächen mit maximal eingeschossig zulässiger Bebauung ein Abstand von 30 m (Geyener Berg 21) und mehr, zu den Bauflächen mit maximal zweigeschossig zulässiger Bebauung sogar ein Mindestabstand von 42 m (ebenfalls Geyener Berg 21). Dass es bei diesen Abständen zu Wertminderungen der Grundstücke käme, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Festsetzungen des B-Planes Nr. 76 Pulheim das gewünschte harmonische Erscheinungsbild nicht gewährleistet wird, da – wie dargelegt – auch im nördlich angrenzenden Bereich eine zweigeschossige Bebauung (im BP 71) an die Bestandsbebauung entlang des Manstedtener Berges anschließt. .Richtig ist, dass der B-Plan Nr. 71 Pulheim für die Randbereiche, die zu den unbebauten Ackerflächen hin orientiert sind, über entsprechende Festsetzungen lediglich eine niedrigere Bebauung ermöglicht hat. Diese optisch eingeschossige Bebauung wurde bewusst am – damaligen – Ortsrand im Übergang zur freien Landschaft festgesetzt. Dies gilt mithin auch für die Bauflächen nordwestlich des Nelkenwegs, welche jedoch nunmehr mit der Fortentwicklung der Siedlungsbereiche ihren Charakter der Ortrandlage einbüßen. Aber auch hier wird – im Falle des Hauses Maiglöckchenweg 9 - ein Mindestabstand von 30 m und zwischen dem Haus Maiglöckchenweg 13 ein Mindestabstand von 23 m zwischen dem jeweiligen Bestandsgebäude und einem Neubau südöstlich des Nelkenwegs vorliegen. Auch wenn dieser die maximal zulässigen Höhen ausschöpfen würde – was ja nicht zwingend der Fall sein muss – so kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass das städtebauliche Erscheinungsbild über Gebühr beeinträchtigt werden würde. Im übrigen wird darauf verwiesen, dass der für das angrenzende Wohngebiet rechtskräftige B-Plan Nr. 71 Pulheim für den überwiegenden Teil des Plangebietes ebenfalls eine offene Bauweise ohne Beschränkungen auf bestimmte Hausformen und neben dem Satteldach auch Pult-, Zelt- und Walmdächer zulässt. Das hiermit verfolgte Ziel, Wohnbauflächen für eine Eigenheimbebauung unterschiedlicher Wohnformen und Dichte bereitzustellen und somit ein hohes Maß an Flexibilität für die zukünftigen Bauherren anzubieten, soll auch mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 76 Pulheim vornehmlich verfolgt werden. Insofern werden auch die Anregungen, für bestimmte Bauflächen nur freistehende Einzelhäuser und Doppelhäuser nur mit Satteldach zuzulassen, nicht befürwortet. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu b) nicht zu berücksichtigen. Zu c) Lebensmittelmarkt – Lärm Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 76 Pulheim wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Dem Gutachter wurden die notwendigen Angaben zum geplanten Lebensmittelmarkt (Verkaufsfläche, geplante Anzahl Stellplätze etc) mitgeteilt. Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, erfolgt die Anordnung der notwendigen Stellplätze überwiegend zur Geyener Straße hin orientiert und entspricht somit der Anregung der Eingabesteller.. Die Berechnungen des Gutachters ergaben, dass die in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ gemäß DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ vorgegebenen Orientierungswerte für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) z. T. erheblich überschritten würden, wenn in diesem Zeitraum Anlieferverkehr für den Einzelhandelsbetrieb stattfände. Im dem Bebauungsplanverfahren nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren wird demnach über entsprechende einschränkende Regelungen zur Zulässigkeit des Anlieferverkehrs wie auch u. U. zu den Betriebszeiten sichergestellt, dass es nicht zu Überschreitungen der Werte zur Nachtzeit kommen wird. Der Bebauungsplan setzt im übrigen entlang der nordöstlichen Grenze des Grundstücks, auf dem der Lebensmittelmarkt errichtet wird, eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3.10 m bzw. 2.40 m fest und folgt damit den diesbezüglichen Berechnungen des Gutachters. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben, dass unter Berücksichtigung dieser Schallschutzwand die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten, also unterschritten werden. Eine Schallschutzwand entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstücks, auf dem der Lebensmittelmarkt errichtet wird, ist laut Berechnungen des Gutachters nicht erforderlich, wenn die Anlieferung nicht entlang dieser Grundstücksgrenze erfolgt und die Kühlaggregate ebenfalls nicht zu den dort geplanten Wohnhäusern orientiert angelegt werden. Die Einhaltung dieser beiden Vorgaben wird ebenfalls im nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. 4 Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu c) zu berücksichtigen (hinsichtlich der Lage der Stellplätze). Darüber hinaus ist kein Beschluss erforderlich. Zu d) Lebensmittelmarkt – Erschließung Die Erschließung des Lebensmittelmarktes unmittelbar von der Geyener Straße ist aufgrund der fehlenden Zustimmung seitens des hier zuständigen Straßenbaulastträgers – dem Rhein-Erft-Kreis – nicht möglich. Auch das dem B-Plan beigefügte Verkehrsgutachten trifft Aussagen zu möglichen Erschließungsvarianten für den Lebensmittelmarkt. Aus Gründen eines störungsarmen Verkehrsablaufs ist es generell sinnvoll, Lebensmittel-Discounter nicht über Hauptverkehrsstraßen anzubinden, sondern über Sammelstraßen, da die ausfahrenden Verkehre dann auf weniger starke Verkehrsströme treffen. Da eine entsprechende Berechnung des Gutachters für eine unmittelbare Einmündung auf die Geyener Straße nur eine unzureichende Verkehrsqualität ermittelt, wird auch hier empfohlen, diese Variante nicht weiter zu verfolgen. Die Anregung, die Zufahrt zum Lebensmittelmarkt in südöstliche Richtung zu verschieben, lässt sich nicht umsetzen, da es sich bei der Fläche zwischen dem Grundstück für den Lebensmittelmarkt und der Trasse der Sonnenallee um ein zusammenhängendes Privatgrundstück handelt, dessen Bebauung daher auch – in Abstimmung mit dem Eigentümer – nur in der vorliegenden Form sinnvoll ist. Ein möglicher Ausschluss des LKW-Verkehrs kann im Rahmen des Bauplanungsrechtes nicht festgesetzt werden und bleibt späteren ordnungsbehördlichen Regelungen vorbehalten. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu d) nicht zu berücksichtigen. Zu e) Lebensmittelmarkt – Größe Die Größe des Lebensmittelmarktes bzw. der auf der Fläche zulässigen Einzelhandelsbetriebe wird hinreichend eingeschränkt durch die Festsetzung dieser Fläche als „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11(2) BauNVO. Danach sind regelmäßig nur Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit zulässig, mithin bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m². Einzelhandelsbetriebe, deren Netto-Verkaufsfläche diesen Wert überschreitet, sind daher in Zusammenwirkung mit dem gültigen Einzelhandelserlass NRW planungsrechtlich dort unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu e) nicht zu berücksichtigen. Zu f) ) Lebensmittelmarkt – Architektur Zum Zeitpunkt der Bebauungsplanerstellung stehen Betreiber und Architektur noch nicht abschließend fest, sodass eine Flexibilität erhalten bleiben soll. Die Stadt Pulheim verfügt jedoch selbst über das Grundstück und kann entsprechende Bindungen im Kaufvertrage bzw. mit ergänzenden Vereinbarungen erzeugen. Die Errichtung einer Sichtschutzwand entlang der Geyener Strasse wird über eine entsprechende textliche Festsetzung ermöglicht und wird im Kaufvertrag verbindlich vorgeschrieben. Die Anbringung von selbstleuchtenden Werbeanlagen wird durch die textliche Festsetzung B 6 ausgeschlossen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu f) zu berücksichtigen (Leuchtreklame) und im übrigen nicht zu berücksichtigen (Architektur des Gebäudes). Zu g) Lärmschutz Fa. Schreier und Geyener Straße Der beauftragte Lärmschutzgutachter hat sowohl die Lärmemissionen der bestehenden Gewerbebetriebe als auch das zukünftig zu erwartende Verkehrsaufkommen auf der Geyener Strasse seinen Berechnungen zugrunde gelegt und darauf ausgerichtet sowohl Anregungen zu aktiven wie zu passiven Lärmschutzmaßnahmen formuliert. Diese wurden als Festsetzungen in den B-Plan übernommen – vgl. Punkt A 6 der textlichen Festsetzungen. 5 Die auf diese Weise getroffenen Regelungen stellen einen hinreichenden Lärmschutz sowohl für die bereits bestehenden Wohngebäude als auch die zukünftige Wohnbebauung dar. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu g) zu berücksichtigen. Eingabesteller B 2 ( frühz. Bet. und Auslegung) und B 3 (Auslegung) Zwei Schreiben vom 30.01.2012 Schreiben vom 29.06.2012 Schreiben vom 05.07.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen a) Die „Insellage“ des eigenen Grundstücks wird abgelehnt und eine Integration in die umgebende zukünftige Wohnbebauung gefordert. b) Gegen die Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarktes wird grundsätzlich Einspruch erhoben, da der Bedarf an diesem Standort und somit in fußläufiger Entfernung zu bestehenden Nahversorgern im Ortszentrum nicht vorhanden sei. c) Die geplante Trasse der Fortführung Sonnenallee wird mit Hinweis auf die damit verbundene notwendige Fällung der bestehenden Linden (am Nelkenweg) abgelehnt und eine Verschiebung der Trasse in Richtung des bestehenden Gewerbebetriebes angeregt. d) Auch gegen die mögliche Anlage einer Bushaltestelle im Plangebiet werden Einwände erhoben. e) Zu den Bebauungsmöglichkeiten werden hinsichtlich der überbaubaren Fläche wie auch zur zulässigen Gebäudehöhe Anregungen vorgetragen. f) Wegen der hohen Lärmbelästigung durch den Supermarkt wird darum gebeten, dass die besonders lärmintensiven Anlagen (Lüftung, Anlieferung u.ä. ) zum bereits bestehenden Gewerbebetrieb hin orientiert werden. g) Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung der Schallschutzmauer wird erbeten. h) Eine Tempo-30-Regelung auf der Sonnenallee wird mit Hinweis auf das zukünftig hohe Verkehrsaufkommen, die Lage der eigenen Zufahrt an der Sonnenallee sowie die seitens des Lärmgutachters zugrunde gelegte entsprechende Tempo-Beschränkung ebenfalls erbeten und soll im B-Plan festgeschrieben werden. i) Hinsichtlich der im B-Plan entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Eingabesteller festgesetzten Schallschutzmauer wird - mit Hinweis darauf, dass der Bau der Garage (als Fortführung der Mauer) derzeit nicht sicher sei - gefordert, die Schallschutzmauer bis zur Sonnenallee fortzuführen. j) Der im B-Plan rings um die SO-Fläche für den Supermarkt festgesetzte Grünstreifen entspricht mit seiner Breite von 3.0 m nicht dem im städtebaulichen Konzept seinerzeit mit einer Breite von bis zu 8.0 m dargestellten Grünstreifen. Hier wird der größere Abstand gefordert, da ein zu nahes Heranrücken des Gewerbes an die eigenen Gartenflächen nicht zumutbar sei. k) Der geplante Standort für die Einkaufswagen in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze wird abgelehnt. l) Durch den geplanten Werbepylon im Bereich der zukünftigen Einfahrt auf das Supermarkt-Gelände werden Beeinträchtigungen befürchtet, weshalb dieser Standort abgelehnt wird. m) Es wird erwartet, dass die Durchsetzung der Nachtruhe (durch Betriebszeitbeschränkung auf 21.30 Uhr) sichergestellt wird. n) Aufgrund der „Insellage“ des Grundstücks ( an drei Seiten Verkehrsflächen und die Fläche des Supermarktes entlang der vierten Seite des Grundstücks) wird gefordert, auch entlang der Sonnenallee eine Sichtschutz- bzw. Schallschutzmauer errichten zu können. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) Die von den Eingabestellern angesprochene und abgelehnte „Insellösung“ – verursacht durch die geplante Ansiedlung des Lebensmittelmarktes auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück und die daraus resultierende Planung des Straßenverlaufs für die Fortführung der Sonnenallee entlang der gegenüberliegenden Grenze des Grundstücks der Eingabesteller – wurde in ihren Einzelaspekten im Rahmen der Verkaufsverhandlungen (die zur Planung von Sonnenalle und Discounter erforderliche Fläche gehörte vorher partiell zum Grundstück der Einga6 besteller) thematisiert. Verbindliche Zusagen hinsichtlich einer bestimmten Trassenplanung wurden in diesem Zusammenhang nicht gemacht – vielmehr wurde seinerzeit darauf hingewiesen, dass die künftige Trasse der Haupterschließungsstraße noch nicht festgelegt sei. Die Möglichkeit, dass die Fortführung der Sonnenallee auch zwischen den bestehenden Wohnhäusern Geyener Strasse 43 und 45 verlaufen könnte, wurde explizit angesprochen. Auch die Option, dass der Lebensmittelmarkt unmittelbar neben dem Grundstück der Eingabesteller angesiedelt wird, wurde thematisiert. Die Tatsache, dass die Eingabesteller schon im Rahmen der Verkaufsverhandlungen für den Fall, dass eine Straße oder ein Lebensmittelmarkt dort verläuft bzw. angesiedelt wird, ausdrücklich einen ausreichend hohen Schallschutz gefordert haben, lässt erkennen, dass die Eingabesteller durchaus damit gerechnet haben, dass die Fläche neben dem eigenen Grundstück nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen wird, sondern eben eine anderweitige Nutzung dort möglich wird. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu a) nicht zu berücksichtigen. Zu b) Bislang ist eine eigenständige Nahversorgung des Wohnbereiches südwestlich der Bahnlinie nicht gegeben. Der zentrale Versorgungsbereich liegt zwar in relativer Nähe, allerdings stellt die Bahn eine deutliche Barriere dar, die nur durch zwei Unterführungen zu überwinden ist. Aus diesem Grund ist bereits seit langem gewünscht, einen Standort im Bereich dieses Bebauungsplanes zu schaffen und langfristig zu sichern, der sich für eine zeitgemäße Nahversorgung eignet. Die zeitgemäße Form der Nahversorgung im Sortimentsbereich Lebensmittel und kurzfristiger Bedarf bilden Betriebe mit einer möglichst großen Verkaufsfläche, kleinere Handelsflächen finden i.d.R. keine interessierten Betreiber. Entsprechend dieser Zielsetzung wurde die entsprechende Fläche für die Ansiedlung von Betrieben mit der Einschränkung „Nahversorgung - vorwiegend Lebensmittel“ festgesetzt, um für die Wohngebiete jenseits der Bahn die Nahversorgungssituation und somit die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs deutlich zu verbessern. Gleichzeitig werden die zulässigen Sortimente festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf einem Vorschlag des Einzelhandelsgutachters, der zum Zeitpunkt dieses Planverfahrens auch das Einzelhandelskonzept der Stadt überarbeitet. Die Festsetzung des Sondergebietes für die Nahversorgung an diesem Standort wird daher in Bezug auf Erfordernis und inhaltliche Ausgestaltung im Einklang mit dem bislang nur in einem ersten Teil vorliegenden Gutachten zum Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim stehen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu b) nicht zu berücksichtigen. Zu c) Der im B-Plan festgesetzte Trassenverlauf für die Fortführung der Sonnenallee ist abgeleitet aus dem Gutachten zur Anbindung der Wohngebiete westlich der Bahn, in welchem für die Lage des Kreisverkehrs und die damit verbundene Führung der Sonnenallee zwei Varianten untersucht wurden. Variante 2 untersuchte dabei, ob eine Trassenführung unmittelbar neben dem bestehenden Gartentechnik-Betrieb – bei der die von den Eingabestellern angesprochenen Linden zumindest teilweise erhalten blieben – eine geeignete Alternative darstellen kann. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass sich zwar eine stringentere Straßenführung ergäbe, jedoch aufgrund der Rundungen des Kreisverkehres auf der Geyener Straße diese in relevanter Größenordnung nach Süden zu verschieben wäre; dies wäre mit erheblichen Mehrkosten zur Anpassung der Geyener Straße verbunden. Des Weiteren konnte mit der im B-Plan nunmehr vorgesehenen Trassenführung der Standort für den Lebensmittelmarkt neben den bestehenden Gartentechnik-Betrieb positioniert und somit städtebaulich stärker eingebunden werden. Bei Variante 2 ist dies nicht möglich, der Markt müsste ohne besondere städtebauliche Anbindung entweder in die Nähe des Kindergartens Nelkenweg rücken oder aber später auf der südlichen Seite der Geyener Straße Platz finden und somit - ebenfalls städtebaulich bedenklich - auf dem topografischen Hochpunkt positioniert werden. Aus diesen Gründen wurde die ebenfalls untersuchte Variante 2 nicht weiter verfolgt und stattdessen der nunmehr vorliegenden Variante „Kreisverkehr in Höhe der Pariser Strasse“ und dem damit verbundenen Trassenverlauf der Sonnenallee der Vorzug gegeben. 7 Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu c) nicht zu berücksichtigen. Zu d) Der B-Plan setzt für die Verkehrsfläche der Sonnenallee lediglich deren Breite fest, wobei deren Querschnitt grundsätzlich auch Busverkehr zuließe. Die Festsetzung einer Bushaltestelle enthält der B-Plan nicht. Ob die Wohngebiete jenseits der Bahn – wie es der Verkehrsgutachter anregt – zukünftig eine optimierte ÖPNVAnbindung erhalten und an welchem Standort genau in diesem Zusammenhang Bushaltestellen angelegt würden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Die eventuelle Anlage einer Bushaltestelle im öffentlichen Straßenraum stellt im Übrigen gerade auf Sammelstraßen eine regelmäßige Möglichkeit dar. kein Beschluss erforderlich Zu e) Die Anregungen zu den Bauflächen und Gebäudehöhen wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen und bei der Erarbeitung des Offenlage-Exemplares berücksichtigt. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu e) zu berücksichtigen. Zu f) Die Anregungen werden - auch entsprechend der vom Lärmgutachter diesbezüglich gemachten Vorgaben – im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. kein Beschluss erforderlich Zu g) Die Gestaltung der Schallschutzmauer ist nicht Gegenstand der Festsetzungen im B-Plan, sondern sollte vielmehr mit dem zukünftigen Nutzer des angrenzenden Grundstücks abgestimmt werden. Die Stadt Pulheim kann hier gerne vermittelnd tätig werden. kein Beschluss erforderlich Zu h) Verweis auf Stellungnahme zu B 1 a) (Regelungen für die Sonnenallee; Ausbauplanung) kein Beschluss erforderlich Zu i) Die Errichtung einer Schallschutzmauer bis zur Sonnenallee wird gemäß dem Vorschlag in der Stellungnahme im Kaufvertrages über dort getroffene Regelungen sichergestellt. kein Beschluss erforderlich Zu j) Der im städtebaulichen Konzept noch mit einer Breite von 6.0 bis maximal 8.0 m dargestellte Grünstreifen ist im Zusammenhang mit der seinerzeit noch erfolgten Positionierung des Baukörpers auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks und mithin unmittelbar an der Geyener Strasse gelegen zu sehen. Um hier einen ausreichenden Abstand zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze der Eingabesteller zu gewährleisten, wurde der verbleibende Grundstücksstreifen als Grünfläche mit den o.a. Breiten dargestellt. Im B-Planentwurf ist jedoch nunmehr die Baufläche und damit der Standort des zukünftigen Baukörpers von der Geyener Strasse weg und in größtmöglichem Abstand zum Grundstück der Eingabesteller festgesetzt worden, sodass der gewerbliche Baukörper geringer auf das Grundstück einwirkt. Die breitere Grünfläche sollte insbesondere den Abstand zum aufragenden Baukörper schaffen. 8 Optisch wirksam für das Grundstück der Eingabesteller ist die Breite der Grünfläche – bedingt durch den Schallschirm – nicht; die Schallschutzmauer entfaltet ihre Wirkung am besten, wenn sie möglichst nahe an der Schallquelle positioniert ist . Deren lärmschützende Effekt wird somit tendenziell verbessert. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu j) nicht zu berücksichtigen. Zu k) Die Festlegung des Standortes für die Einkaufswagen als Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplan bedürfte einer besonderen städtebaulichen Begründung. Da die Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes aber im Rahmen des nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens gewährleistet ist und das Grundstück über eine ausreichende Größe für die Standortfindung bietet, greift hier das planerische Zurückhaltungsgebot.. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu j) nicht zu berücksichtigen. Zu l) Die zur Zulässigkeit des Werbepylons getroffene Festsetzung wird dahingehend modifiziert, dass diese Werbeanlage lediglich auf der nordwestlichen Seite der Zufahrt auf das Grundstück zulässig ist. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu l) zu berücksichtigen. Zu m) Die Berechnungen des Lärmgutachters ergaben, dass die Einhaltung der Orientierungswerte für „Allgemeine Wohngebiete“ für die Nacht nur durch entsprechende Regelungen zum Ausschluss von Anlieferverkehr in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und Beschränkung der Betriebszeiten sichergestellt werden können. Daher wird im dem Bebauungsplanverfahren nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren über entsprechende einschränkende Regelungen zur Zulässigkeit des Anlieferverkehrs und den Betriebszeiten sichergestellt werden, dass es nicht zu Überschreitungen der Werte zur Nachtzeit kommen wird. kein Beschluss erforderlich Zu n) Aufgrund der für die Eingabesteller nach Verwirklichung der Planung gegebenen Sondersituation, wonach deren Baugrundstücke durch die Verkehrsfläche der Sonnenallee, den Kreisverkehr, die Zufahrt zum Supermarktgelände und die Stellplatzfläche des Supermarktes umschlossen sein werden, soll der Anregung in Form einer ergänzenden Festsetzung im B-Plan Rechnung getragen werden. Eine entsprechende Einfriedung entlang der Sonnenallee ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn deren der Sonnenallee zugewandte Seite intensiv mit Kletterpflanzen begrünt wird. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu n) zu berücksichtigen. Eingabesteller B 3 (frühz. Bet.) e-mails vom 13.01.2012 und 29.01.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen Die Eingabesteller erbitten, im Rahmen des B-Planes für ihr Grundstück eine Baufläche auszuweisen, welches über ein Geh- ,Fahr- und Leitungsrecht erschlossen werden könne. 9 Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Da die Erschließung der in Rede stehenden Fläche privatrechtlich sichergestellt werden kann und auch in diesem Teil des Plangebietes eine bauliche Nachverdichtung sinnvoll ist, kann der Anregung stattgegeben werden. Sie wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen und bei der Erarbeitung des OffenlageExemplares berücksichtigt. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen. Eingabesteller B 4 (frühz. Bet. und Auslegung) Schreiben vom 29.01.2012 e-mail vom 22.05.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahmen a) Aufgrund des zukünftig deutlich höheren Verkehrsaufkommens auf der Sonnenallee und deren Fortführung werden – aus Gründen der Sicherheit für die hohe Zahl an Kindern im bestehenden und zukünftigen Baugebiet eine Tempo-30-Regelung, umfangreiche bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung, sowie die beidseitige Abbindung der Sonnenallee auf Höhe des Nelkenweges („ doppelte Sackgassenlösung“) gefordert. Außerdem wird die Trassenführung der Sonnenallee wegen des Verlustes der Linden kritisiert. Auf der Sonnenallee wird ein eigenständig geführter Radweg gefordert. b) Hinsichtlich des Standortes für den Lebensmittelmarkt wird angeregt, diesen auf der Südseite der Geyener Straße vorzusehen. c) Weiter wird die Erarbeitung eines Gesamtplanungskonzeptes und auch ein Anschluss der Geyener oder der Bergheimer Straße an die B 59 n gefordert. d) Der Verkauf des ursprünglich als Kita-Erweiterungsfläche vorgesehenen Grundstücks – im benachbarten BP 71 gelegen – zum Zweck der Wohnbebauung wird kritisiert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) und b) Hinsichtlich der vorgeschlagenen konkreten Maßnahmen, die den zukünftigen Ausbau der Sonnenallee bzw. deren Fortführung betreffen, wird auf die Stellungnahme zu B 1 a), zur Trassenführung sowie dem Vorschlag, den Supermarkt auf die südliche Seite der Geyener Straße zu verlegen, auf die Stellungnahme zu B 2 c) verwiesen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu a und b) nicht zu berücksichtigen (Sackgassenlösung, Trassenführung und Verlegung Standort). Zu c) Hinsichtlich der Erarbeitung eines Gesamtplanungskonzeptes wird darauf verwiesen, dass sowohl der Verkehrsgutachter diesbezüglich Aussagen trifft als auch im Zusammenhang mit der weiteren Siedlungsentwicklung südlich der Geyener Straße großräumigere städtebauliche Konzepte entwickelt werden. Zu einem möglichen Anschluss der Geyener oder Bergheimer Strasse an die B 59 n trifft der Verkehrsgutachter die eindeutige Aussage, dass ein Erfordernis hierfür aus verkehrstechnischer Sicht nicht gesehen wird. Beide Aspekte betreffen nicht unmittelbar die Inhalte des B-Planentwurfes; daher ist kein Beschluss erforderlich 10 Zu d) Dem Verkauf lag seinerzeit eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes zugrunde, wonach die in Rede stehende Fläche für eine Erweiterung des Kita-Außengeländes nicht mehr benötigt würde. Somit stand seinerzeit einer anderweitigen Nutzung und somit der Veräußerung der Fläche nichts im Wege. Die erst danach erfolgten Vorgaben zum Ausbau der U 3-Betreuung erzeugten den Handlungsbedarf für die Neuplanung einer Kindertagesstätte, die an ihrem Standort Pariser Straße hinsichtlich der zukünftig dort geplanten Siedlungsentwicklung optimaler liegt als die bestehende Einrichtung am Nelkenweg. Da dieser Aspekt ebenfalls nicht unmittelbar die Inhalte des B-Planentwurfes betrifft, ist auch hierzu kein Beschluss erforderlich Eingabesteller B 5 (Auslegung) Niederschrift vom 09.07.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme a) Der Erhalt der Linden am Nelkenweg wird gefordert. b) Der Verlauf des zukünftig zur Erschließungsstrasse ausgebauten Nelkenwegs unmittelbar entlang des Kinderspielplatzes wird kritisiert. c) Eine ausreichende Bemessung der Kanalisation ist zu beachten. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) Der mögliche teilweise Erhalt der Bäume ist unmittelbar verknüpft mit der Entscheidung über den zukünftigen Trassenverlauf der Fortführung Sonnenallee, insofern wird auf die Stellungnahme zu B 2 c) verwiesen. Zu b) Der Nelkenweg nimmt bereits derzeit eine wichtige Erschießungsfunktion für Fußgänger und Radfahrer wahr. Auch nach dessen Ausbau wird er zusätzlich lediglich die unmittelbare Erschließung von maximal 12 Wohnhäusern übernehmen. Mithin werden dort keine die Kinder gefährdenden Verkehrsmengen zu erwarten sein, zumal die festgesetzte Breite von 10.0 m auch eine Ausbauplanung zulässt, bei welcher entlang der nordöstlichen Seite des Nelkenweges ein Pflanzstreifen – der auch eine Schutzfunktion übernähme – angelegt werden kann. Zu c) Das zuständige Tiefbauamt wird – auch unter Zugrundelegung der vorhandenen Topografie – eine Entwässerungsplanung erstellen, welche eine ausreichende Dimensionierung der Kanäle vorsieht. Da dieser Aspekt nicht unmittelbar die Inhalte des B-Planentwurfes betrifft, ist hierzu kein Beschluss erforderlich Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu a) und b) nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 6 (frühz. Bet.) Schreiben vom 29.01.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Durch die nunmehr geplante Fortführung der Sonnenallee geht der derzeitige Siedlungscharakter des bestehenden Wohngebietes im BP 71 mit seiner ruhigen und familienfreundlichen Wohnqualität verloren. Durch den zukünftigen Durchgangsverkehr seien die Vogelbrutplätze in den Pflanzstreifen entlang der Sonnenallee gefährdet. 11 Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Eingabe ist als Kritik an der zukünftigen Funktion der Sonnenallee als Durchfahrtsstrasse zu verstehen. Insofern wird auf die Stellungnahme zu B 1 a) verwiesen. Ob die zusätzlichen Verkehrsmengen tatsächlich zu einer Gefährdung der Vogelbrutplätze führen werden, sei dahingestellt, die Artenschutzprüfung hat diesbezüglich keinen Hinweis auf bewältigungsbedürftige Auswirkungen ergeben. Dass der Charakter des gesamten Wohngebietes im BP 71 durch den zukünftigen Durchgangsverkehr auf der Sonnenallee verloren geht, ist jedoch nicht anzunehmen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 6 (Auslegung) Schreiben vom 25.06.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Die Eingabesteller kritisieren die Festsetzungen zu den Vorgärten und den dort zulässigen Einfriedungen in den geplanten Bauflächen nordwestlich der parallel zum Nelkenweg festgesetzten neuen Erschließungsstraße. Des weiteren wird die einschränkende Festsetzung zur Zulässigkeit von Garagen beanstandet. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Für die angesprochene Baufläche ist in der Tat eine als Vorgarten festgesetzte Fläche entlang der gesamten Verkehrsfläche festgesetzt, für welche die die Höhe einschränkenden Festsetzungen zu Einfriedungen gelten. Der B-Plan trifft hier bewusst keine abweichenden Regelungen, da auch entlang dieses Straßenzuges beidseits eine Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes durch zu hohe und blickdichte Einfriedungen verhindert werden soll. Diesem stadtgestalterischen Ziel wird der u.U. vorhandene individuelle Wunsch nach Schutz vor Einsichtnahme durch die Errichtung von bis zu 2.0m hohen, blickdichten Einfriedungen z.B. in Form von Mauern untergeordnet. Warum der „eigentliche Gartenanteil“ durch die Vorgartenfläche verkleinert wird, erschließt sich nicht, da ja eine gärtnerische Nutzung auch der Vorgartenflächen jederzeit möglich ist. Die die Zulässigkeit von Garagen einschränkende Festsetzung dient u.a. auch dem Schutz der Ruhebereiche für angrenzende Grundstücke und ist gerade im vorliegenden Fall besonders geeignet, da hier die hinterliegenden Bereiche der Gartenflächen der nordwestlich angrenzenden Grundstücke unmittelbar an eine mit einer Garage bebaute Fläche angrenzen würden. Im übrigen bleibt es den Eingabestellern unbenommen, ein Grundstück zu erwerben, welches die angeführten vermeintlichen Einschränkungen der Nutzbarkeit des Gartens nicht aufweist. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 7 (frühz. Bet.) Schreiben vom 12.01.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Durch den Umbau der Einmündung Geyener Strasse / Pariser Strasse zu einem Kreisverkehr sei mit einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Aus diesem Grund ist ein ausreichender Lärmschutz für bestehende Bebauung im angrenzenden Gebiet des B-Planes Nr. 58 sicher zu stellen. 12 Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens wurden auch für den angesprochenen Bereich, wo im Zuge der Umbauarbeiten der dort vorhandene Lärmschutzwall z.T. abgetragen werden muss, die notwendigen Ersatzmaßnahmen benannt. Diese wurden durch entsprechende Festsetzungen in den B-Plan Nr. 76 übernommen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen. Eingabesteller B 7 (Auslegung) e-mail vom 11.06.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme a) Die geplante Trasse der Fortführung Sonnenallee wird mit Hinweis auf die damit verbundene notwendige Fällung der bestehenden Linden (am Nelkenweg) abgelehnt. b) Gegen die Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarktes wird grundsätzlich Einspruch erhoben, da hierduch die Belegungssituation im Zentrum gefährdet würde und zudem ausreichende Einkaufsmöglichkeiten bei bestehenden Nahversorgern im Ortszentrum wie auch in Geyen vorhanden seien. c) Die Sonnenallee soll verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zur Trassenwahl und dem damit verbundenen Nicht-Erhalt der angesprochenen Bäume wird auf die Stellungnahme zu B 2 c) verwiesen. Zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes wird auf die Stellungnahme zu B 2 b) verwiesen. Zum verkehrsberuhigten Ausbau der Sonnenallee wird auf die Stellungnahme zu B 1 a) verwiesen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu a) und b) nicht zu berücksichtigen. Zu c) ist kein Beschluss erforderlich. Eingabesteller B 8 ( frühz. Bet. und Auslegung) Schreiben vom 30.01.2012 Schreiben vom 07.07.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme a) Um die Sicherheit der Kinder und die Wohnqualität der Anwohner auch zukünftig zu wahren, werden hinsichtlich des Ausbaus der Sonnenallee bauliche Maßnahmen wie „Tempo 30“, „Pförtnersituation“ im Einfahrtsbereich Discounter und zur Bergheimer Straße, „Sackgassenlösung“ und weitere flankierende Maßnahmen – Ausweisung als reine Anliegerstrasse; LKW-Verbot ab/bis Discounter - gefordert. Die Nutzung der Sonnenallee als „Durchgangsstrasse“ für Fahrten zwischen Bergheim und Pulheim soll so verhindert werden. b) Die Ausweisung ausreichender Spielflächen / eines Bolzplatzes im zukünftigen Baugebiet wird gefordert. c) Der Erhalt der bestehenden Bäume im Bereich Sonnenallee / Nelkenweg bzw. ein ausreichender Ausgleich bei deren Entfernung wird gefordert. d) Die Erschließung des Lebensmittelmarktes über die Sonnenallee wird abgelehnt und stattdessen eine Erschließung unmittelbar von der Geyener Straße gefordert. e) Das Außengelände der Kita am Nelkenweg soll – entsprechend der Festsetzungen des dort geltenden BPlanes Nr. 71 Pulheim – vergrößert werden. 13 Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) vgl. Stellungnahme zu B 1 a) Zu b) Der B-Plan Nr. 76 Pulheim sieht in der Tat keine öffentlichen Grünflächen vor, die als Spiel- bzw. Bolzplatz festgesetzt wären. Der im Schreiben der Eingabesteller erwähnte vorhandene Spielplatz am Nelkenweg kann - aufgrund seiner zukünftig zentralen Lage zwischen den Baugebieten des BP 71 und 76 gelegen – eine entsprechende Versorgungsfunktion für den gesamten Bereich übernehmen. Die Planung eines Bolzplatzes konnte im Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauungssituation ( zwei bestehende Gewerbebetriebe, mehrere bestehende Wohngebäude) und den vorrangig zu verfolgenden Planungszielen (Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes und Schaffung eines ausreichendes Angebotes an Baugrundstücken) nicht berücksichtigt werden. Die Anregung kann im Rahmen der weiteren Siedlungsentwicklung jenseits der Bahn aufgegriffen werden. Zu c) vgl. Stellungnahme zu B 2 c) Der notwendige Ausgleich wurde im Rahmen des Umweltberichtes ermittelt und wird zumindest zum Teil auf einer naheliegenden Fläche (200 m Luftlinie Entfernung zum Plangebiet) erbracht. Zu d) Vgl. Stellungnahme zu B1 d) Zu e) vgl. Stellungnahme zu B 4 d) Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu b), c) und d) nicht zu berücksichtigen. Zu a) und e) ist kein Beschluss erforderlich. Eingabesteller B 9 ( frühz. Bet. und Auslegung) Schreiben vom 29.01.2012 Schreiben vom 08.07.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme sowie Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Eingaben sind – bis auf den Punkt c):Erhalt der Bäume / Ausgleich – inhaltlich identisch mit den Schreiben der Eingabesteller B 8. Es wird insofern auf die Zusammenfassung hierzu sowie auf die Stellungnahme der Verwaltung hierzu verwiesen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu b) und d) nicht zu berücksichtigen. Zu a) und e) ist kein Beschluss erforderlich. Eingabesteller B 10 ( frühz. Bet.) Schreiben vom 29.01.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Um die Sicherheit der Kinder auch zukünftig zu wahren, werden hinsichtlich des Ausbaus der Sonnenallee eine „Tempo 30“-Regelung, bauliche Maßnahmen wie Straßenverengungen u.ä. sowie weitere flankierende Maßnahmen wie Ausweisung als reine Anliegerstrasse, Verbot von LKW-Verkehr - gefordert. Es wird darüber hinaus ein verkehrstechnisches Gesamtkonzept gefordert. 14 Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu den geforderten Maßnahmen beim Ausbau der Fortführung Sonnenallee vgl. Stellungnahme zu B 1 a) Die vorliegende Verkehrsuntersuchung zur Anbindung der Wohngebiete westlich der Bahn trifft bereits grundsätzliche Aussagen zu möglichen Erschließungsvarianten bei einer weiteren Siedlungsentwicklung. Da beide Aspekte die Inhalte des B-Planes Nr. 76 Pulheim nicht unmittelbar berühren ist kein Beschluss erforderlich. Eingabesteller B 10 ( Auslegung) Schreiben vom 18.06.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Aufgrund von z.T. erheblichen Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Luftwärmepumpen wird angeregt, über ein generelles Verbot von Luftwärmepumpen in Wohngebieten bzw. Neubaugebieten nachzudenken. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Der Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches und die Baunutzungsverordnung liefern keine Rechtsgrundlage für ein generelles Verbot von Luftwärmepumpen. Vielmehr liefert § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) eine Rechtsgrundlage für den Einsatz erneuerbarer Energien, welcher ja auch grundsätzlich gefördert werden soll. Hinzu kommt, dass der Aufbau und der Betrieb von Luftwärmepumpen genehmigungsfrei sind, wobei jedoch die in der TA Lärm vorgegebenen Richtwerte einzuhalten sind. Bei Beschwerden in Einzelfällen ist somit durch entsprechende Lärmmessungen nachzuweisen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, sind ggfs. bauliche Nachrüstungen (Einhausung u.ä.) erforderlich. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 11 ( Auslegung ) Schreiben vom 05.07.2012 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme a) Der Erhalt des Baumbestandes im Bereich Nelkenweg / Sonnenallee und dessen Integration in eine Parkanlage wird gefordert. b) Die „doppelte Sackgassenlösung“ und somit keine Durchfahrbarkeit der Sonnenallee und statt dessen eine Anbindung sowohl der Bergheimer als auch der Geyener Strasse an die B 59 n werden gefordert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) vgl. Stellungnahme zu B 2 c) Zu b) vgl. Stellungnahme zu B 1 a) und zu B 4 c) Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. 15