Daten
Kommune
Pulheim
Größe
393 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
10.09.12, 19:50
Aktualisiert
10.09.12, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T1
Stellungnahme der Verwaltung
1
Stadt Köln
Die Stadt Köln äußert im Wesentlichen Bedenken
gegenüber
der
Verkaufsfläche
Dimensionierung
von
zentrenrelevantes
4.500
Randsortiment
der
m²
für
und
der
Einstufung des Sortiments „Lampen, Leuchten
und
Beleuchtungskörper“
zentrenrelevant.
als
Auch
werden
/
Aktionswaren
Nebensortimenten
nicht-
unter
den
einzelne
Sortimente zusammengefasst, die gemäß Kölner
Liste als zentrenrelevant eingestuft werden, so
dass nach Einordnung gemäß Kölner Liste die
zentrenrelevanten
Randsortimente
eine
Gesamtverkaufsfläche von rd. 6.500 m² belegen
würden.
1)
Verkaufsfläche
von
4.500
m²
für
zentrenrelevantes Randsortiment
Im Hinblick auf die zentrenrelevanten Randsortimente lässt sich festhalten, dass sich diese beim
Planvorhaben gemäß aktueller Pulheimer Liste auf insgesamt max. 4.500 m², d. h. auf 10 % der
Die avisierte Verkaufsfläche von rd. 4.500 m² für Gesamtverkaufsfläche, belaufen.
zentrenrelevantes Randsortiment wird von der
Stadt Köln kritisch bewertet. Dies vor dem Mit der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass
Hintergrund, dass v. a. das Sortiment „Lampen, durch das Vorhaben auch mit max. 4.500 m² Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Randsortimenten keine
Leuchten und Beleuchtungskörper“ in der Kölner negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie auf die
Liste als zentrenrelevant eingestuft wird und umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind.
befürchtet wird, dass die Auswirkungen dieses
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T1
Stellungnahme der Verwaltung
2
Stadt Köln
Sortiments auf die zentralen Versorgungsbereiche
in Pulheim und in den Nachbarkommunen nicht
entsprechend geprüft worden sind.
2) Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper
Das
Sortiment
„Lampen,
Beleuchtungskörper“
Auswirkungsanalyse
Leuchten
wird
als
in
und
der
nicht-zentrenrelevant
eingestuft. Die Einstufung der projektrelevanten
Sortimente
und
somit
auch
der
„Lampen,
Leuchten und Beleuchtungskörper“ hinsichtlich
ihrer
Zentrenrelevanz
bezieht
aktualisierte Sortimentsliste.
sich
auf
die
Das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim wird zurzeit fortgeschrieben, das Konzept befindet
sich noch im Entwurfsstadium. Die erste Stufe des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt
Pulheim, „Bestandsanalyse und Zielkonzept“, wurde am 03.07.2012 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossen.
Ein wesentlicher Baustein dieser ersten Bearbeitungsstufe ist die modifizierte Pulheimer Liste. Die Einstufung
der projektrelevanten Sortimente hinsichtlich ihrer Zentrenrelevanz bezieht sich auf die aktualisierte
Pulheimer Sortimentsliste.
Dass das Sortiment „Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“ in den an Pulheim angrenzenden Städten
(Frechen, Bergheim, Dormagen und Köln) als zentrenrelevant festgelegt ist, ändert an den Aussagen des
Gutachtens nichts. Denn unabhängig von der Einstufung des jeweiligen projektrelevanten Sortiments als
zentren-
oder
nicht-zentrenrelevant
wurde
der
gesamte
Besatz
mit
den
Anbietern
aus
untersuchungsrelevanten Segmenten im räumlichen Umfeld des Projektstandortes erhoben. Somit konnten
die durch die Planmaßnahme induzierten Umverteilungseffekte für jedes untersuchungsrelevante Sortiment
abgeschätzt
werden
sortimentsgenau
und
erfolgen.
eine
Dass
Betrachtung
die
der
zu
erwartenden
projektrelevanten
städtebaulichen
Sortimente
bei
der
Auswirkungen
Prognose
der
Wettbewerbswirkungen lediglich zusammengefasst nach den beiden Gruppen „nicht-zentrenrelevant“ und
„zentrenrelevant“ und nicht für jedes Sortiment einzeln aufgezeigt werden, ist aus Sicht der Gutachter zu
vertreten. Dies ist damit zu begründen, dass die sortimentsbezogene Analyse gezeigt hat, dass bei einzelnen
Sortimenten keine größeren Umverteilungseffekte ausgelöst werden als in der zusammengefassten
Darstellung ablesbar ist.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T1
Stellungnahme der Verwaltung
3
Stadt Köln
3) Nebensortimente / Aktionsware
Die Stadt Köln geht in ihrer Stellungnahme davon Die BBE Handelsberatung als eingeschalteter Gutachter vertritt die Auffassung, dass von der Verkaufsfläche
aus,
dass
die
Verkaufsfläche
der der Nebensortimente / Aktionsware von insgesamt 650 m² keine Auswirkungen auf die zentralen
Nebensortimente / Aktionsware von insgesamt Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
650 m² als untersuchungsrelevant eingestuft
werden müsste, da diese Auswirkungen auf die Dies lässt sich damit begründen, dass sich die Verkaufsfläche von rd. 650 m² zum einen in zentrenrelevante
Sortimente und nicht-zentrenrelevante Sortimente gemäß Pulheimer Liste aufteilen lässt, so dass die
zentralen Versorgungsbereiche haben können.
Bedeutung einzelner Sortimente deutlich abgeschwächt wird. So entfallen auf die zentrenrelevanten
Sortimente hiervon rd. 350 m² Verkaufsfläche und auf die nicht-zentrenrelevanten Sortimente rd. 300 m²
Verkaufsfläche. Die auf diesen Flächen erzielbare Umsatzleistung liegt bei zusammen rd. 1,5 Mio. €, wovon
0,8 Mio. € auf die zentrenrelevanten und 0,7 Mio. € auf die nicht-zentrenrelevanten Sortimente entfallen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl bei den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten als auch bei den
zentrenrelevanten Sortimenten unter dem Sammelbegriff „Nebensortimente / Aktionswaren“ mehrere
Einzelsortimente mit wechselndem Flächenbedarf zusammengefasst sind, die innerhalb des Möbelhauses
auf Kleinflächen in verschiedenen Fachabteilungen - zum großen Teil nur saisonal - angeboten werden.
Bei den zentrenrelevanten Sortimenten zählen hierzu insbesondere Bücher, Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikel, bespielte Ton- und Bildträger und Bekleidung.
Bei den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind insbesondere folgende Sortimente in der Gruppe
Nebensortimente / Aktionswaren zusammengefasst: Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und
Heimwerkerbedarf, Pflanzen, Saatgut und Düngemittel.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T1
Stellungnahme der Verwaltung
4
Stadt Köln
Von diesen Einzelsortimenten sind lediglich die Sortimente mit Zentrenrelevanz gemäß Pulheimer Liste in
größerem Maße in den zentralen Versorgungsbereichen des Untersuchungsgebietes vertreten. Aufgrund der
geringen Umsatzgröße, die in den Einzelsortimenten mit Zentrenrelevanz erzielt wird, sind hiervon keine
beeinträchtigenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet zu
erwarten. Da die nicht-zentrenrelevanten Einzelsortimente der Nebensortimente / Aktionswaren in den
zentralen Versorgungsbereichen nur in Ausnahmefällen vertreten sind und zudem in den einzelnen
Sortimenten aufgrund anteilig sehr geringer Verkaufsflächen auch nur niedrige Umsätze erzielt werden, sind
auch von diesen keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im
Untersuchungsgebiet zu erwarten.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Gruppe der „Nebensortimente / Aktionswaren“ in der Summe
aus einer größeren Anzahl unterschiedlicher Sortimente zusammensetzt (siehe Gutachten S. 14). Für diese
sind aufgrund der pro Einzelsortiment nur geringen Verkaufsflächen bzw. Umsätze und der Tatsache, dass
diese
zum
Teil
nur
temporär
angeboten
werden,
unter
Berücksichtigung
der
gegebenen
Wettbewerbssituation keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im
Untersuchungsgebiet zu erwarten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante
Randsortimente auf 4.500 m² inklusive „Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“, „Kraftwagenteilen und zubehör“ und sogenannte Nebensortimente und Aktionswaren aus Sicht der Gutachter somit nicht
erforderlich ist.
4) Kontrolle der Sortimente
Es
wird
dringend
darum
gebeten,
die
Nebensortimentsflächen nach Realisierung des
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kontrolle der Verkaufsflächen für Nebensortimente ist nicht
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T1
Stellungnahme der Verwaltung
5
Stadt Köln
Vorhabens regelmäßig zu kontrollieren.
Bestandteil der Bauleitplanung, sondern eine Frage des Vollzugs der Bauaufsicht.
5) Verkehrsuntersuchung
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens sollten die
Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf die
B 59, am Anschlusspunkt an die A 1 und im
Weiteren am Militärring geprüft werden. Darüber
hinaus sollten Auswirkungen durch mögliche
Schleichverkehre nach Widdersdorf und weiter
In dem inzwischen vorliegenden Gutachten wurde zum einen das zu erwartende Verkehrsaufkommen
ermittelt
und
zum
anderen
der
Nachweis
der
Leistungsfähigkeit
an
wichtigen
Knoten
des
Hauptstraßennetzes erbracht. Im Ergebnis lassen sich mit den zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für
den Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten Knotenpunkten leistungsfähig mit mindestens
ausreichender Verkehrsqualität abwickeln, wenn an einigen Knoten Anpassungen im Signalprogramm
vorgenommen werden. Dies gilt auch für den untersuchten Knoten B59/ BAB A1 (West).
nach Weiden/Lövenich untersucht werden.
Lediglich am Knotenpunkt Bonnstraße/ B59 (Nord) sind bauliche Optimierungen erforderlich. Vom Gutachter
wird empfohlen, den von der B59 kommenden Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter zu erweitern, damit
für die von der B59 kommenden Verkehrsströme ausreichend Stauraum vorhanden ist. Hierzu sind bereits
Abstimmungsgespräche zwischen der Stadt Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau erfolgt.
Zu dem Verkehrsgutachten kann im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellung genommen werden.
Am Knoten K 6 / Max-Planck-Straße orientieren sich laut Prognose ca. 200 Kfz/24h nach Süden in Richtung
Widdersdorf. Diese Fahrten durch Kunden und Beschäftigte kommen aus den Kölner Stadtteilen
Widdersdorf, Müngersdorf, Lövenich und Braunsfeld. Sie nutzen die K 6 durch Widdersdorf als direkte
Verbindungsstraße zum geplanten Möbelhaus. Diese Fahrten können somit nicht als Schleichverkehr
eingestuft werden, da direkte Verbindungen über das klassifizierte Straßennetz (K 6, L 213) genutzt werden.
Basierend auf den Zahlen der aktuellen Verkehrsuntersuchung wurde gutachterlich nachgewiesen, dass die
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T1
Stellungnahme der Verwaltung
6
Stadt Köln
Pegelerhöhung durch die Verkehre des Vorhabens deutlich unter 3 dB (Kriterium für wesentliche Änderung
gemäß 16.BImSchV) liegt. Es ist auch nicht mit einer erstmaligen Überschreitung des Sanierungswerts von
70 dB(A) an schützenswerten Gebäuden (Immissionsorten) zu rechnen, so dass die Änderung der KfzLärmsituation durch den planungsbedingten Zusatzverkehr in Köln-Widdersdorf als nicht wesentlich zu
bezeichnen ist.
T2
1)
Stadt Kaarst
Vereinbarkeit
mit
landesplanerischen
Vorgaben zur Steuerung des großflächigen
Sowohl die von der Stadt Kaarst angesprochene Umsatz-Kaufkraft-Relation als auch die Vorgaben einer
Einzelhandels
maximalen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente betrifft lediglich zwei in Aufstellung
Mit ihrer Stellungnahme bemängelt die Stadt
Kaarst, dass sowohl im Hinblick auf die UmsatzKaufkraft-Relation
als
auch
empfohlenen
maximalen
bezüglich
der
absoluten
befindliche Grundsätze, die für das vorliegende Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine rechtliche
Bedeutung haben. Das Vorhaben entspricht damit den landesplanerischen Vorgaben, sofern der Nachweis
erbracht wird, dass schädliche Auswirkungen in der Region bzw. negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden können.
Verkaufsfläche von 2.500 m² für zentrenrelevante
Randsortimente
zwei
landesplanerischen Die von der BBE Handelsberatung erstellte Auswirkungsanalyse konnte diesen Nachweis erbringen: Bei der
Grundsätzen widersprochen wird
Betrachtung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zeigt sich, dass vor allem die strukturprägenden
Anbieter der untersuchungsrelevanten Branchen, d. h. insbesondere bestehende größere Möbelhäuser mit
gleicher
bzw.
ähnlicher
Warenausrichtung,
von
Verlagerungseffekten
in
einer
nachweisbaren
Größenordnung betroffen sein werden. Betroffen sind somit v. a. Möbel- und Einrichtungshäuser an
städtebaulich nicht-integrierten Standorten. Hierbei sind die höchsten Umverteilungseffekte gegenüber
Wettbewerbern im näheren Standortumfeld, d. h. in Frechen und Bergheim, zu erwarten. An diesen
Standorten werden die Hauptwettbewerber Umsatzverluste von bis zu 20 % hinzunehmen haben. Aufgrund
der prognostizierten Umsatzumverteilungsquoten von bis zu 20 % gegenüber den dort ansässigen
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T2
Stellungnahme der Verwaltung
7
Stadt Kaarst
Hauptwettbewerbern Porta in Frechen und Hausmann in Bergheim sind insbesondere die möglichen
Auswirkungen gegenüber diesen beiden Nachbarkommunen zu betrachten. Trotz prognostizierter
Umsatzumverteilungsquoten gegenüber einzelnen Betrieben von deutlich über 10 % ist nicht zu erwarten,
dass in diesen Kommunen die branchenmäßige Versorgung mit Möbeln und Einrichtungsbedarf gefährdet
wird.
Denn selbst im Extremfall der Aufgabe einer der ohne Ausnahme an nicht-integrierten Standorten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders betroffenen Wettbewerber würde die Angebotsdichte
nur unwesentlich herabgesetzt. Hinzu kommt, dass die Kunden aus den betroffenen Nachbarkommunen
auch weiterhin in zumutbaren Distanzen eine Vielzahl weiterhin am Markt bestehender Möbelanbieter zur
Auswahl hätten und darüber hinaus mit dem Planvorhaben am Standort Pulheim ein weiterer Markt mit
regionaler Ausstrahlung präsent sein würde.
Die Auswirkungen auf weiter entfernt gelegene Möbelstandorte bewegen sich in einer deutlich
untergeordneten Größenordnung, so dass unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, der Lage, der
Betriebstypen und der Versorgungsbedeutung der hier ansässigen Märkte die zu erwartenden
Umsatzverluste als betriebswirtschaftlich kompensierbar zu bewerten sind. Diese Aussage gilt auch für die
Möbelstandorte in der Stadt Kaarst. Schädliche Auswirkungen in der Region sind somit insgesamt
auszuschließen.
Städtebaulich
relevante
Umsatzumverlagerungen
gegenüber
Anbietern
innerhalb
zentraler
Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim oder der umliegenden Städte und Gemeinden sind nach den
Prognosen der BBE nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die
vorgesehenen landesplanerischen Zielvorgaben eingehalten werden. Eine Abweichung vom vorgesehenen
Grundsatz, den Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments im Regelfall auf max. 2.500 m²
Verkaufsfläche zu begrenzen, kann somit zweifelsfrei begründet werden.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T2
Stellungnahme der Verwaltung
8
Stadt Kaarst
2) Auswirkungen auf die Stadt Kaarst im nichtzentrenrelevanten Kernsortiment
Wie oben bereits aufgeführt, konnte die Auswirkungsanalyse den Nachweis erbringen, dass schädliche
Die Stadt Kaarst stellt in ihrer Stellungnahme für
das nicht zentrenrelevante Kernsortiment die
ermittelte Auswirkungsanalyse in Frage. Dabei
geht die Stadt Kaarst davon aus, dass die
Umsatzumverteilungseffekte
Ferneinzugsbereich
höher
aus
dem
liegen
dürften,
Auswirkungen in der Region bzw. negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgeschlossen
werden können. Es wurde aufgezeigt, dass vor allem bestehende größere Möbelhäuser mit gleicher bzw.
ähnlicher Warenausrichtung im näheren Standortumfeld, d. h. in Frechen und Bergheim, von
Verlagerungseffekten betroffen sein werden. Umsatzverlagerungen gegenüber den in Kaarst ansässigen
Möbelanbietern in existenzgefährdender Größenordnung können dagegen ausgeschlossen werden.
während jene aus dem überregionalen Bereich
niedriger
liegen.
Ohne
weitere
Begründung
schließt die Stadt Kaarst hieraus, dass sich das
Planvorhaben
für
die
Stadt
Kaarst
als
unverträglich darstellt.
T3
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Für eine abschließende Stellungnahme ist ein In dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten wurde zum einen das zu erwartende Verkehrsaufkommen
Verkehrsgutachten mit einer Betrachtung des ermittelt
Knotens
L
183/K9
und
und
zum
anderen
der
Nachweis
der
Leistungsfähigkeit
an
wichtigen
Knoten
des
einem Hauptstraßennetzes einschließlich der beiden genannten Knoten erbracht. Im Ergebnis lassen sich mit den
Leistungsfähigkeitsnachweis der Anschlüsse der zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für den Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten
L 183 an die B 59 vorzulegen.
Knotenpunkten leistungsfähig mit mindestens ausreichender Verkehrsqualität abwickeln. Zum Teil sind
Anpassungen im Signalprogramm erforderlich.
Lediglich am Knotenpunkt Bonnstraße/ B59 (Nord) sind bauliche Optimierungen erforderlich. Vom Gutachter
wird empfohlen, den von der B59 kommenden Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter zu erweitern, damit
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
9
für die von der B59 kommenden Verkehrsströme ausreichend Stauraum vorhanden ist. Hierzu sind bereits
erste Abstimmungsgespräche zwischen der Stadt Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau erfolgt.
Zu dem Verkehrsgutachten kann im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellung genommen werden.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T4
1)
Stellungnahme der Verwaltung
10
Stadt Dormagen
Vereinbarkeit
mit
landesplanerischen
Vorgaben zur Steuerung des großflächigen
Sowohl die von der Stadt Dormagen angesprochene Umsatz-Kaufkraft-Relation als auch die Vorgaben einer
Einzelhandels
maximalen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente betrifft lediglich zwei in Aufstellung
Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012
bemängelt die Stadt Dormagen, dass sowohl im
Hinblick auf die Umsatz-Kaufkraft-Relation als
auch bezüglich der empfohlenen maximalen
befindliche Grundsätze, die für das vorliegende Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine rechtliche
Bedeutung haben. Das Vorhaben entspricht damit den landesplanerischen Vorgaben, sofern der Nachweis
erbracht wird, dass schädliche Auswirkungen in der Region bzw. negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden können.
absoluten Verkaufsfläche von 2.500 m² für
zentrenrelevante
Randsortimente
zwei Die von der BBE erstellte Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am
landesplanerischen Grundsätzen widersprochen Schwefelberg“ in Pulheim“ konnte diesen Nachweis erbringen: Bei der Betrachtung der
wird. Allerdings hält die Stadt Dormagen in ihrer absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zeigt sich, dass vor allem die strukturprägenden Anbieter der
Stellungnahme ebenfalls fest, dass in Bezug auf untersuchungsrelevanten Branchen, d. h. insbesondere bestehende größere Möbelhäuser mit gleicher bzw.
die zentrenrelevanten Randsortimente der ähnlicher Warenausrichtung, von Verlagerungseffekten in einer nachweisbaren Größenordnung betroffen
Zielvorstellung,
Randsortimente
dass
maximal
Gesamtverkaufsfläche
entsprochen wird.
die
zentrenrelevanten sein werden. Betroffen sind somit v. a. Möbel- und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht-integrierten
10
%
der Standorten. Hierbei sind die höchsten Umverteilungseffekte gegenüber Wettbewerbern im näheren
betragen
dürfen, Standortumfeld, d. h. in Frechen und Bergheim, zu erwarten. An diesen Standorten werden die
Hauptwettbewerber Umsatzverluste von bis zu 20 % hinzunehmen haben. Aufgrund der prognostizierten
Umsatzumverteilungsquoten von bis zu 20 % gegenüber den dort ansässigen Hauptwettbewerbern Porta in
Frechen und Hausmann in Bergheim, sind insbesondere die möglichen Auswirkungen gegenüber diesen
beiden Nachbarkommunen zu betrachten.
Trotz prognostizierter Umsatzumverteilungsquoten gegenüber einzelnen Betrieben von deutlich über 10 % ist
nicht zu erwarten, dass in diesen Kommunen die branchenmäßige Versorgung mit Möbeln und
Einrichtungsbedarf gefährdet wird. Denn selbst im Extremfall der Aufgabe eines der ohne Ausnahme an
nicht-integrierten Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders betroffenen
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
11
Wettbewerber würde die Angebotsdichte nur unwesentlich herabgesetzt. Hinzu kommt, dass die Kunden aus
den betroffenen Nachbarkommunen auch weiterhin in zumutbaren Distanzen eine Vielzahl weiterhin am
Markt bestehender Möbelanbieter zur Auswahl hätten und darüber hinaus mit dem Planvorhaben am
Standort Pulheim ein weiterer Markt mit regionaler Ausstrahlung präsent sein würde.
Die Auswirkungen auf weiter entfernt gelegene Möbelstandorte bewegen sich in einer deutlich
untergeordneten Größenordnung, so dass unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, der Lage, der
Betriebstypen und der Versorgungsbedeutung der hier ansässigen Märkte die zu erwartenden
Umsatzverluste als betriebswirtschaftlich kompensierbar zu bewerten sind. Diese Aussage gilt auch für die
Möbelstandorte in der Stadt Dormagen.
Städtebaulich
relevante
Umsatzumverlagerungen
gegenüber
Anbietern
innerhalb
zentraler
Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim oder der umliegenden Städte und Gemeinden sind nach den
Prognosen des beauftragten Gutachters nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund kann davon
ausgegangen werden, dass die vorgesehenen landesplanerischen Zielvorgaben eingehalten werden. Eine
Abweichung vom vorgesehenen Grundsatz, den Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments im Regelfall
auf max. 2.500 m² Verkaufsfläche zu begrenzen, kann somit zweifelsfrei begründet werden.
2) Einzugsgebiet des Planvorhabens
Die Stadt Dormagen stellt fest, dass für das
Planvorhaben
der
Fa.
Segmüller
ein
ausgedehntes Einzugsgebiet abgegrenzt wird. In
diesem
Zusammenhang
kritisiert
die
Stadt
Dormagen, dass in der Wirkungsanalyse kein
Zukunftsszenario berücksichtigt wird, bei der im
Zuge
einer
zu
erwartenden
In die Prognose des perspektivischen Einzugsgebiets des Planvorhabens ging eine Vielzahl von Kriterien ein
(z. B. die Häufigkeit der Bedarfsdeckung in den geplanten Sortimentsbereichen, der vom Verbraucher in der
Regel akzeptierte Zeit- und Wegeaufwand, die Attraktivität des Projektvorhabens, das durch die
Betriebsgröße, die Leistungsfähigkeit und den Bekanntheitsgrad der Betreiber bestimmt wird). Darüber
hinaus ist zu beachten, dass der Einzugsbereich eines Standortes auch sehr wesentlich durch die
Ausstrahlung von Wettbewerbern vergleichbarer Größenordnung und Zielgruppenorientierung begrenzt wird.
Hierbei kommen die Ergebnisse aus Kapitel 3 „Wettbewerbssituation“ der Auswirkungsanalyse und somit die
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
12
Wettbewerbsverschärfung im Möbelsektor in der Angebotssituation im Untersuchungsraum zum Tragen.
Region, eine Verkleinerung des Einzugsbereiches
Somit ist es auch richtig, dass eine Verschärfung der Wettbewerbssituation in der Region zukünftig zu einer
betrachtet wird.
Verkleinerung des Einzugsgebietes führen könnte. Allerdings würde mit einer Verkleinerung des
Einzugsgebietes auch eine Verkleinerung der Nachfragepotenzialbasis einhergehen, was wiederum zu einer
Verringerung des Gesamtumsatzes des Planvorhabens führen würde. Dies würde in der Folge dazu führen,
dass die Auswirkungen des Planvorhabens auf Wettbewerbsstandorte in der Region ebenfalls reduziert
würden.
3)
Einzelhandelsbestand
in
der
Stadt
Wie in der Stellungnahme der Stadt Dormagen richtig vermutet wird, handelt es sich bei den
Dormagen
widersprüchlichen Angaben im Hinblick auf die projektrelevante Verkaufsfläche in der Innenstadt Dormagen
Die Stadt Dormagen weist darauf hin, dass in der um einen Übertragungsfehler. Tatsächlich weist die Innenstadt von Dormagen nach Erhebungen der BBE
Auswirkungsanalyse auf Seite 27 für den Handelsberatung eine projektrelevante Verkaufsfläche von rd. 6.230 m² auf. Der auf Seite 62 erfolgte
zentralen
Innenstadt Übertragungsfehler hat keine Auswirkungen auf die im Gutachten getroffenen Aussagen. Der Anteil des
Dormagen ein projektrelevanter Einzelhandel von projektrelevanten Einzelhandels am Gesamtbestand des zentralen Versorgungsbereiches beträgt tatsächlich
6.230 m² Verkaufsfläche festgestellt wird, 24 %.
während
Versorgungsbereich
auf
Seite
62
im
Rahmen
des
Zentrenpasses für die Innenstadt Dormagen eine
projektrelevante Verkaufsfläche von rd. 4.055 m²
angegeben wird. Darüber hinaus wird darauf
hingewiesen,
dass
das
Einzelhandels-
In der mit Berücksichtigung der Stellungnahmen im Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB zur Änderung des
Flächennutzungsplanes Nr. 17.3 und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 modifizierten Fassung des
Gutachtens aus Juli 2012 wird dieser Fehler korrigiert.
und Dass im Rahmen der Erhebung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt
Zentrenkonzept der Stadt Dormagen derzeit Dormagen
leicht
abweichende
Verkaufsflächen
erhoben
wurden,
kann
beispielsweise
mit
überarbeitet wird und im Rahmen der Erhebung Wettbewerbsveränderungen oder einer abweichenden Erhebungsmethodik begründet werden. Allerdings
leicht
abweichende
wurden.
Verkaufsflächen
ermittelt sind auch hierdurch keine Abweichungen zu den im Gutachten getroffenen Aussagen zu erwarten.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
13
4) Umverteilung zentrenrelevanter Sortimente /
In Kapitel 3 der Auswirkungsanalyse erfolgt eine detaillierte Darstellung der Wettbewerbssituation. Hierin
Gesamtbetrachtung
Die
Stadt
Dormagen
kritisiert
in
ihrer
Stellungnahme vom 22. Mai 2012, dass das
Angebot der großen Möbelhäuser im Bereich der
zentrenrelevanten Sortimente im Gutachten nicht
dargestellt wird. Deshalb ist aus Sicht der Stadt
Dormagen nicht nachzuvollziehen, warum 6,1
Mio. € des künftigen Umsatzes (= ca. 45 %) des
Planvorhabens
von
diesen
abgezogen bzw. umverteilt wird.
Wettbewerbern
werden nach Darstellung der methodischen Vorgehensweise die strukturprägenden Möbelanbieter in der
Region und die untersuchungsrelevanten zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet dargestellt
und bewertet.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurde eine Erhebung der Möbelanbieter durchgeführt, wobei auch die
untersuchungsrelevanten Teilsortimente erhoben wurden. Zudem wird im Hinblick auf die zentrenrelevanten
Randsortimente festgehalten, dass insbesondere die IKEA-Häuser und die Porta-Einrichtungshäuser ein
umfassendes Angebot aufweisen, während die Möbeldiscounter (z. B. Möbel Boss, Roller) nur ein
eingeschränktes Randsortimentsangebot vorhalten. Besonders hohe Anteile an zentrenrelevanten
Randsortimenten weisen in diesem Zusammenhang mit Verkaufsflächenanteilen von rd. 15 % der
Gesamtverkaufsfläche
Verkaufsflächenangebot
die
bei
beiden
den
IKEA-Häuser
Sortimenten
in
Glas,
Köln
auf.
Porzellan,
Sortimentsbezogen
Keramik,
ist
das
Haushaltsgegenstände,
Bilderrahmen am größten. Daneben werden üblicherweise Heimtextilien, Bettwaren, Teppiche und Lampen /
Leuchten als möbeltypische Randsortimente angeboten.
Somit wurde der gesamte projektrelevante Wettbewerb im Untersuchungsgebiet differenziert nach
Standorten, Verkaufsflächen und Sortimenten erhoben und bewertet. Allerdings wurden nicht alle
durchgeführten Untersuchungsschritte und erarbeiteten Daten im Gutachten detailliert dargestellt, um die
Lesbarkeit des Gutachtens nicht durch eine übergroße Daten- und Informationsflut zu behindern.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die projektrelevante Angebotsstruktur (auch bei den zentrenrelevanten
Randsortimenten) weniger von Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen als vielmehr von
großflächigen Anbietern in zumeist dezentralen Standortlagen bestimmt wird.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
14
Die größeren Möbelanbieter im Untersuchungsraum, die sich fast alle außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche befinden, sind somit sowohl im Hinblick auf die Abgrenzung des Einzugsgebietes als
auch hinsichtlich der zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Möbelmarktes von
maßgeblicher Bedeutung. Das aktuelle Wettbewerbsgefüge im Umland des Planvorhabens wird derzeit im
Wesentlichen von diesen Anbietern geprägt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Erfahrungen zeigen,
dass wettbewerbliche Auswirkungen des Planvorhabens innerhalb bestehender Marktstrukturen vorrangig
bei vergleichbaren Anbietern, also bestehenden größeren Möbelhäusern mit gleicher bzw. ähnlicher
Warenausrichtung zum Tragen kommen.
5) Umverteilung zentrenrelevanter Sortimente /
Dormagener Innenstadt
Bezogen auf die Dormagener Innenstadt werden in den projektrelevanten Sortimenten Umverteilungsquoten
Der Stadt Dormagen fehlt in der von der BBE
erstellte
eines
Auswirkungsanalyse
Möbelhauses
im
zur
Ansiedlung
Sondergebiet
„Am
von insgesamt max. 5 - 6 % prognostiziert. Hierbei liegt die Umverteilungsquote bei den nach Pulheimer
Sortimentsliste als nicht-zentrenrelevant eingestuften Sortimenten bei max. 5 %, bei den zentrenrelevanten
Sortimenten bei max. 6 %.
Schwefelberg“ in Pulheim“ eine Begründung,
warum
5
-
6
ein
%
Verlust
des
Umsatzes
von
max. Zu beachten ist dabei, dass sich die projektrelevanten Angebote im Wesentlichen auf Randsortimente
negativen einzelner Anbieter und wenige Einzelhandelsbetriebe mit projektrelevantem Kernsortiment beschränken.
keine
städtebaulichen Effekte nach sich zieht.
Da die projektrelevanten Sortimente rd. 24 % der
Verkaufsfläche
der
Dormagener
Innenstadt
repräsentieren wird die Frage gestellt, ob die
tatsächlichen
Umverteilungseffekte
nicht
tatsächlich wesentlich höher ausfallen würden.
Zudem
fehlt
der
Stadt
Dormagen
eine
Bei den laut Dormagener Sortimentsliste als zentrenrelevant eingestuften Sortimenten ergibt sich die höchste
relative Umsatzverlagerung bei den Sortimenten Lampen / Leuchten, Heimtextilien und Haushaltswaren.
Größte Wettbewerbseffekte werden gegenüber den Anbietern Leuchten Look, Gebers, Ring Center,
Centershop, Baby Walz generiert. Aber auch in diesen Fällen sind keine so hohen Umsatzverluste zu
befürchten, dass diese Betriebe in ihrer Existenz gefährdet würden. Das Angebot des Hauptzentrums
Dormagen wird im Bereich der projektrelevanten Sortimente nicht beeinträchtigt.
Überprüfung, ob das geplante Möbelhaus in Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 451A "Südlich der Europastraße" (d.h. ehem. Zuckerfabrik)
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
15
Pulheim die Realisierungschancen der geplanten ist für die einzelhandelsbezogene Aktivierung des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik eine Entwicklung
einzelhandelsbezogenen
Aktivierung
des mit folgenden Sortimenten, die insgesamt folgende Verkaufsflächenobergrenzen nicht überschreiten dürfen,
Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik – das zu zulässig:
einem
erheblichen
Versorgungsbereich
beeinträchtigt wird.
Teil
dem
Innenstadt“
„zentralen Elektrowaren, Medien, Foto, max. 3.000 m² VKF
zugehört –
Bau- und Heimwerkerbedarf, max. 8.400 m² VKF
Gartenbedarf, max. 3.000 m² VKF
Möbel, max. 4.500 m² VKF
Sportgeräte / Fahrräder, max. 2.000 m² VKF
Zoologischer Bedarf, max. 900 m² VKF
Sportbekleidung, max. 500 m² VKF
Leuchten, max. 250 m² VKF
Haushaltswaren, max. 400 m² VKF
Heimtextilien, max. 400 m² VKF
Spielwaren, max. 100 m² VKF
Bücher, max. 100 m² VKF
Schreibwaren, max. 100 m² VKF
Bekleidung, max. 100 m² VKF
Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Dormagen wurde sich
erneut intensiv mit dem Planareal auseinandergesetzt. So wird im aktuellen Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Dormagen von Juni 2012 unter Berücksichtigung der aktuellen Einzelhandels- und
Bedarfssituation der Stadt Dormagen für die einzelhandelsbezogene Aktivierung des Geländes mit folgenden
Betriebstypen und Verkaufsflächendimensionierungen empfohlen:
Lebensmittel-Vollsortimenter, max. 2.800 m² VKF
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
16
Lebensmittel-Discounter, max. 900 – 1.000 m² VKF oder Drogeriemarkt, max. 800 m² VKF
Elektrofachmarkt, rd. 2.000 – 3.000 m² VKF
Baumarkt, rd. 8.000 – 10.000 m² VKF
Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Dormagen ist vom zuständigen
Planungs- und Umweltausschuss (28.06.2012) zur weiteren Beratung in die Fraktionen verwiesen worden.
Auch wenn aktuell daher noch keine Rückschlüsse für die zukünftige Entwicklung auf dem Gelände der
ehemaligen Zuckerfabrik gezogen werden können, wird von Seiten der BBE Handelsberatung doch davon
ausgegangen, dass sich die einzelhandelsbezogene Aktivierung des Geländes doch sehr an die in der
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Dormagen empfohlenen Betriebstypen
und Verkaufsflächendimensionierungen orientieren wird. Im Hinblick auf die geplante einzelhandelsbezogene
Aktivierung des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik lässt sich somit festhalten, dass aufgrund der nur
sehr geringen Angebotsüberschneidungen keine Beeinträchtigung durch das Planvorhaben in Pulheim zu
erwarten ist.
T5
Gemeinde Jüchen
1) Einordung der Gemeinde Jüchen innerhalb
des Einzugsgebietes des Planvorhabens
Die Abgrenzung des perspektivischen Einzugsgebiets des Planvorhabens erfolgte unter Berücksichtigung
Nach Ansicht der Gemeinde Jüchen ist es nicht
nachvollziehbar, dass die Gemeinde Jüchen dem
äußeren Verflechtungsbereich zugeordnet wird.
Da das Plangebiet aus großen Teilen des
Gemeindegebietes über die Autobahn A 540 und
die Bundesstraße B 59 faktisch innerhalb von 30
Minuten erreichbar ist, scheint aus Sicht der
einer Vielzahl an Kriterien (z. B. die Häufigkeit der Bedarfsdeckung in den geplanten Sortimentsbereichen,
der vom Verbraucher in der Regel akzeptierte Zeit- und Wegeaufwand, die Attraktivität des
Projektvorhabens, das durch die Betriebsgröße, die Leistungsfähigkeit und den Bekanntheitsgrad der
Betreiber bestimmt wird). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Einzugsbereich eines Standortes auch
sehr wesentlich durch die Ausstrahlung von Wettbewerbern vergleichbarer Größenordnung und
Zielgruppenorientierung begrenzt wird. Hierbei kommen die Ergebnisse aus Kapitel 3 „Wettbewerbssituation“
der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse zum Tragen.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Gemeinde Jüchen eine Zuordnung zur Zone III
des
abgegrenzten
Einzugsgebietes
wahrscheinlicher.
17
Hiermit ist zu erklären, dass die Gemeinde Jüchen, selbst wenn sie sich knapp innerhalb des 30-MinutenRadius des Untersuchungsraumes befinden würde, nicht Bestandteil der Zone III des Einzugsgebietes ist.
Dies ist damit zu begründen, dass die Gemeinde Jüchen unmittelbar an das Oberzentrum Mönchengladbach
grenzt, in dem sich eine Reihe größerer und attraktiver Möbelanbietern befinden. Zu nennen sind in diesem
Zusammenhang vor allem Möbel Schaffrath und Möbel Knuffmann. Vor diesem Hintergrund ist die Gemeinde
Jüchen noch vergleichsweise gut an den Planstandort angebunden, die vom Planvorhaben im
Gemeindegebiet erreichbaren Marktanteile werden allerdings aufgrund der gegebenen Wettbewerbssituation
und bereits bestehender intensiver Käuferverflechtungen niedriger ausfallen als beispielsweise in den näher
an Pulheim gelegenen Kommunen, so dass Jüchen nicht mehr der Zone III des Einzugsgebietes
zuzurechnen ist.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass aufgrund eines unterschiedlichen Zeit- und Wegeaufwandes
innerhalb der Gemeinde Jüchen - wenn auch nur geringfügige - Unterschiede bei der Kaufkraftabschöpfung
durch das Planvorhaben vorliegen. So dürfte die Kaufkraftabschöpfung v. a. aufgrund einer geringeren
Distanz zum Planvorhaben im südlichen und östlichen Gemeindegebiet von Jüchen über der
Kaufkraftabschöpfung im nördlichen und westlichen Gemeindegebiet liegen.
2) Spezielle Überprüfung der Auswirkungen
auf die Gemeinde Jüchen
Aus Sicht der BBE Handelsberatung sind in der Gemeinde Jüchen aufgrund ihrer Lage und
Vor dem Hintergrund, dass aus Sicht der
Gemeinde
Jüchen
Einzugsgebietes
zur
zuzuordnen
Zone
ist,
III
des
bitte
die
Gemeinde um eine entsprechende Überprüfung
gemäß
den
Methodik-Vorgaben
der
Wettbewerbsstrukturen
keine
beeinträchtigenden
städtebaulichen
oder
versorgungsstrukturellen
Auswirkungen zu erwarten. Entsprechend wird auch weiterhin davon abgesehen, die Gemeinde detaillierter
im Rahmen der Auswirkungsanalyse zu betrachten. Dies vor allem unter Berücksichtigung folgender
Kriterien:
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Auswirkungsanalyse. In diesem Zusammenhang
vertritt die Gemeinde Jüchen zudem die Ansicht,
dass
die
Möbelanbieter,
die
sich
im
Gemeindegebiet befinden, auch berücksichtigt
werden
sollten,
Verkaufsfläche
von
auch
wenn
weniger
sie
als
eine
4.000
18
Die Erfahrungen zeigen, dass wettbewerbliche Auswirkungen des Planvorhabens innerhalb bestehender
Marktstrukturen vorrangig bei vergleichbaren Anbietern, also bestehenden größeren Möbelhäusern mit
gleicher bzw. ähnlicher Warenausrichtung zum Tragen kommen. Die in der Gemeinde Jüchen ansässigen
Möbelanbieter sind aufgrund ihrer geringen Dimensionierung und ihrer Warenspezialisierung somit als
nachrangig wettbewerbsrelevant einzustufen.
m²
aufweisen.
Mit zunehmender Entfernung des Projektstandortes nimmt grundsätzlich die Stärke der
Umsatzverlagerungseffekte ab. Dies bedeutet, dass Einzelhandelsbetriebe im näheren Umfeld des
Planstandortes stärker von Umsatzverlagerungen betroffen sein werden als weiter entfernt gelegene
Einzelhandelsbetriebe. Die in der Gemeinde Jüchen ansässigen kleineren Möbelanbieter werden somit nur
sehr nachgeordnet von den Wettbewerbswirkungen tangiert werden.
T6
1)
Handwerkskammer zu Köln
Verkaufsfläche
von
4.500
m²
für
zentrenrelevantes Randsortiment
Bei
Seitens der Handwerkskammer zu Köln bestehen
schwerwiegende
Bedenken
gegen
die
Realisierung des Planvorhabens in Pulheim nur
insoweit, als vorgesehen ist, dem Unternehmen
ein zentrenrelevantes Randsortiment auf einer
avisierten Verkaufsfläche von rd. 4.500 m²
einzuräumen. Befürchtet wird die Schädigung
zentraler
Versorgungsbereiche.
Vor
diesem
Hintergrund plädiert die Handwerkskammer mit
Nachdruck
dafür,
die
Verkaufsfläche
der
der
Betrachtung
der
absatzwirtschaftlichen
Auswirkungen
zeigt
sich,
dass
vor
allem
die
strukturprägenden Anbieter der untersuchungsrelevanten Branchen, d. h. insbesondere bestehende größere
Möbelhäuser
mit
gleicher
bzw.
ähnlicher
Warenausrichtung,
von
Verlagerungseffekten
in
einer
nachweisbaren Größenordnung betroffen sein werden. Betroffen sind somit vor allem Möbel- und
Einrichtungshäuser
an
städtebaulich
nicht-integrierten
Standorten.
Hierbei
sind
die
höchsten
Umverteilungseffekte gegenüber Wettbewerbern im näheren Standortumfeld, d. h. in Frechen und Bergheim,
zu erwarten. An diesen Standorten werden die Hauptwettbewerber Umsatzverluste von bis zu 20 %
hinzunehmen haben. Die Auswirkungen auf weiter entfernt gelegene Möbelstandorte bewegen sich in einer
deutlich untergeordneten Größenordnung, so dass unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, der Lage,
der Betriebstypen und der Versorgungsbedeutung der hier ansässigen Märkte die zu erwartenden
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
19
zentrenrelevanten Randsortimente auf 2.500 m² Umsatzverluste als betriebswirtschaftlich kompensierbar zu bewerten sind.
zu begrenzen.
Städtebaulich
relevante
Umsatzumverlagerungen
gegenüber
Anbietern
innerhalb
zentraler
Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim oder der umliegenden Städte und Gemeinden sind nach den
Prognosen der BBE nicht zu erwarten. Mit den Ausführungen in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung
eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“ in Pulheim konnte somit nachgewiesen werden,
dass durch das Vorhaben auch mit max. 4.500 m² Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Randsortimenten
keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie der
umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind.
Eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 2.500 m² ist aus Sicht der
Gutachter somit nicht erforderlich.
T7
1)
IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft
Darstellung
und
Eingangswerte
des
Gravitationsmodells
In Kapitel 3 der Auswirkungsanalyse erfolgt eine detaillierte Darstellung der Wettbewerbssituation. Hierin
In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2012
unterstellt die IHK zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft,
dass in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung
eines
Möbelhauses
im
Sondergebiet
„Am
Schwefelberg“ in Pulheim“ die Berechnungsweise
bzw. die Herkunft der in den Abbildungen
angegebenen Zahlen nicht offen angegeben
werden nach Darstellung der methodischen Vorgehensweise die strukturprägenden Möbelanbieter in der
Region und die untersuchungsrelevanten zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet dargestellt
und bewertet. In Ergänzung zu Kapitel 3 erfolgt zudem eine genaue Beschreibung von jedem einzelnen
untersuchungsrelevanten zentralen Versorgungsbereich im Anhang des Gutachtens anhand von
„Zentrenpässen“. Diese geben Auskunft über die Abgrenzung und funktionale Einstufung des jeweiligen
Zentrums, die Bedeutung des projektrelevanten Einzelhandels im Verhältnis zur Gesamtausstattung und
über projektrelevante Hauptwettbewerber.
werden.
Bei der Abschätzung der durch die Planmaßnahme induzierten Umsatzumverteilungseffekte wurden die
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
20
projektrelevanten Umsätze der zu berücksichtigenden zentralen Versorgungsbereiche, der Möbelanbieter
außerhalb
der
zentralen
Versorgungsbereiche
und
die
Umsätze,
die
an
sonstigen
relevanten
Angebotsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in den relevanten Sortimenten
erwirtschaftet werden, unterschieden. Zudem werden die Umsätze der regional bedeutsamen Möbelanbieter
im äußeren Verflechtungsbereich des Planvorhabens berücksichtigt.
Die hierbei im Einzelnen zugrunde gelegten Verkaufsflächen werden hiermit nachgereicht und sind folgender Tabelle zu entnehmen. Zudem befindet sich in der unter Berücksichtigung der Stellungnahmen im
Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 17.3 und Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 109 ergänzten Fassung des Gutachtens eine genaue tabellarische Übersicht der
Hauptwettbewerber des Planvorhabens.
Angebotssituation außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
Verkaufsfläche in
m²
Umsatzherkunft
sonstige relevante Angebotsstandorte in der
Stadt Pulheim (Zone I)
Umsatz in Mio. €
6.500
10,8
160.000
302,3
sonstige relevante Angebotsstandorte außerhalb
der ZVB´s in Zone II
25.000
47,6
Möbelanbieter außerhalb der ZVB´s in Zone III
80.000
148,5
170.000
298,1
441.500
807,3
Möbelanbieter außerhalb der ZVB´s in Zone II
Regional
bedeutsame
Möbelanbieter
äußeren Verflechtungsbereich (Zone IV)
Summe
im
Quelle: BBE-Erhebung Januar 2012, eigene Berechnung (Werte gerundet, ggf. Rundungsdifferenzen)
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
21
Innerhalb der Stadt Pulheim (Zone I des prognostizierten Einzugsgebietes) befinden sich an den sonstigen
Angebotsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche keine größeren Möbelanbieter.
Berücksichtigt werden hier Warengruppenspezialisten (z. B. Matratzen Concord, K + H) sowie sonstige
Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Knauber).
Zu den größten Möbelanbietern in Zone II zählen Porta Möbel (Frechen), IKEA (Köln-Ossendorf), Roller
(Köln-Marsdorf), Möbel Hausmann (Bergheim). Darüber hinaus sind hierunter mehrere kleinere Möbelhäuser
(z. B. Roller in Dormagen, Möbel Boss in Frechen sowie Polster Trösser und Mambo in Köln-Marsdorf) und
Spezialanbieter (u. a. Küchenstudios, Matratzenmärkte) zusammengefasst. Zu den sonstigen relevanten
Angebotsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in Zone II zählen v. a. Anbieter mit
größeren Sortimentsüberschneidungen wie Baumärkte und SB-Warenhäuser sowie Spezialanbieter.
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in Zone III finden sich überwiegend Möbelanbieter mittlerer
Größe. Als flächenmäßig größte Anbieter sind IKEA in Köln-Godorf und Möbel Knuffmann in Neuss
hervorzuheben.
Zu den sonstigen regional bedeutsamen Möbelanbietern sind aufgrund ihrer Größe v. a. das Möbelhaus
Brucker in Kall, das Smidt Wohncenter in Leverkusen, das Höffner Rösrather Möbelzentrum, Porta Möbel in
Köln-Porz und Bornheim, Flamme Möbel und Möbel Hausmann in Köln sowie Möbel Schaffrath in
Mönchengladbach zu zählen. Darüber hinaus ist in dieser Gruppe eine größere Anzahl mittlerer und kleinerer
Möbelanbieter zusammengefasst.
Somit wurde der gesamte projektrelevante Wettbewerb im Untersuchungsgebiet differenziert nach Standort,
Verkaufsfläche und Sortiment erhoben und bewertet. Allerdings wurden nicht alle durchgeführten
Untersuchungsschritte und erarbeiteten Daten im Gutachten detailliert dargestellt, um die Lesbarkeit des
Gutachtens nicht durch eine übergroßen Daten- und Informationsflut zu behindern.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
22
2) Nebensortimente / Aktionsware
Die IHK zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, geht in Die BBE Handelsberatung als eingeschalteter Gutachter vertritt die Auffassung, dass von der Verkaufsfläche
ihrer Stellungnahme davon aus, dass die der Nebensortimente / Aktionsware von insgesamt 650 m² keine Auswirkungen auf die zentralen
Verkaufsfläche
Aktionsware
der
von
Nebensortimente
insgesamt
650
m²
/ Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
als
untersuchungsrelevant eingestuft werden müsste, Dies lässt sich damit begründen, dass sich die Verkaufsfläche von rd. 650 m² zum einen in zentrenrelevante
da diese erhebliche Auswirkungen auf die Sortimente und nicht-zentrenrelevante Sortimente aufteilen lässt, so dass die Bedeutung einzelner
zentralen Versorgungsbereiche haben können.
Sortimente deutlich abgeschwächt wird. So entfallen auf die zentrenrelevanten Sortimente hiervon rd. 350 m²
Verkaufsfläche und auf die nicht-zentrenrelevanten Sortimente rd. 300 m² Verkaufsfläche. Die auf diesen
Flächen erzielbare Umsatzleistung liegt bei zusammen rd. 1,5 Mio. €, wovon 0,8 Mio. € auf die
zentrenrelevanten und 0,7 Mio. € auf die nicht-zentrenrelevanten Sortimente entfallen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl bei den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten als auch bei den
zentrenrelevanten Sortimenten unter dem Sammelbegriff „Nebensortimente / Aktionswaren“ mehrere
Einzelsortimente mit wechselndem Flächenbedarf zusammengefasst sind, die innerhalb des Möbelhauses
auf Kleinflächen in verschiedenen Fachabteilungen - zum großen Teil nur saisonal - angeboten werden.
Bei den zentrenrelevanten Sortimenten zählen hierzu insbesondere Bücher, Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikel, bespielte Ton- und Bildträger und Bekleidung.
Bei den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind insbesondere folgende Sortimente in der Gruppe
Nebensortimente / Aktionswaren zusammengefasst: Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und
Heimwerkerbedarf, Pflanzen, Saatgut und Düngemittel.
Von diesen Einzelsortimenten sind lediglich die Sortimente mit Zentrenrelevanz in größerem Maße in den
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
zentralen
Versorgungsbereichen
des
Untersuchungsgebietes
23
vertreten.
Aufgrund
der
geringen
Umsatzgröße, die in den Einzelsortimenten mit Zentrenrelevanz erzielt wird, sind hiervon keine
beeinträchtigenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet zu
erwarten. Da die nicht-zentrenrelevanten Einzelsortimente der Nebensortimente / Aktionsware in den
zentralen Versorgungsbereichen nur in Ausnahmefällen vertreten sind und zudem in den einzelnen
Sortimenten aufgrund anteilig sehr geringer Verkaufsflächen auch nur niedrige Umsätze erzielt werden, sind
auch von diesen keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im
Untersuchungsgebiet zu erwarten.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Gruppe der „Nebensortimente / Aktionswaren“ in der Summe
aus einer größeren Anzahl unterschiedlicher Sortimente zusammensetzt. Für diese sind aufgrund der pro
Einzelsortiment nur geringen Verkaufsflächen bzw. Umsätze und der Tatsache, dass diese zum Teil nur
temporär angeboten werden, unter Berücksichtigung der gegebenen Wettbewerbssituation keine
beeinträchtigenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet zu
erwarten.
3) Unterscheidung von Untersuchungsraum
und Einzugsgebiet
In der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse wurde die methodische Vorgehensweise
Nach Ansicht der IHK zu Köln, Zweigstelle Rhein- bei der Abgrenzung des Untersuchungsraums (vgl. Kapitel 3 und bei der Abgrenzung des Einzugsgebietes
Erft, werden die Auswahl des 15-Minuten-Radius (vgl. Kapitel 4) ausführlich dargelegt.
und des 30-Minuten-Radius sowie die Einteilung
des Einzugsgebietes in die Zonen I – III und in Dass der Untersuchungsraum und das Einzugsgebiet in zwei unterschiedlichen Kapiteln dargelegt werden,
einen äußeren Verflechtungsbereich nicht klar zeigt bereits, dass beide Raumkategorien nicht gleichzusetzen sind:
genug dargestellt.
Der Untersuchungsraum wurde so großzügig abgegrenzt, dass alle potenziell wettbewerbsrelevanten
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Standorte
ermittelt
werden
konnten.
Die
Ergebnisse
24
der
Angebotsanalyse
bilden
wesentliche
Eingangsgrößen für das Prognosemodell, in das neben Daten zum Nachfragepotenzial auch die Standorte
und die Attraktivität derjenigen Hauptwettbewerber einfließen, die sich zwar außerhalb des Einzugsgebiets
des Planvorhabens befinden, aber gleichwohl wettbewerblich relevant sind. Das Untersuchungsgebiet wurde
aus methodischen Gründen in drei Teilbereiche abgestufter Erhebungsintensität untergliedert:
15-Minuten-Radius: Innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im 15-Minuten-Radius wurde der
gesamte projektrelevante Einzelhandel einschließlich der untersuchungsrelevanten Teilsortimente von
Betrieben mit anderen Umsatz- und Verkaufsflächenschwerpunkten erhoben, da diese Zentren
aufgrund der räumlichen Nähe zum Planvorhaben am stärksten von Wettbewerbswirkungen betroffen
sein werden. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wurden alle Möbelanbieter und
Warengruppenspezialisten
(z. B.
Teppich-Fachmärkte,
Matratzen-Fachmärkte)
sowie
sonstige
Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Warenhäuser, Bau- und Heimwerkermärkte,
Sonderpostenmärkte) erhoben.
30-Minuten-Radius: Innerhalb der hier vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche wurden alle
Möbelanbieter, Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten Teilsortimenten ab rd. 100 m² VKF) und
Spezialanbieter mit untersuchungsrelevantem Kernsortiment erhoben. Außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche: Erhebung aller Anbieter mit Möbeln und Küchen im Kernsortiment.
Darüber hinausgehend: großzügige Erhebung aller Hauptwettbewerber, d. h. der größeren
Möbelhäuser, Möbelmitnahmemärkte und Küchencenter.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
25
Die so ermittelten angebotsseitigen Daten wurden in das Prognosemodell eingestellt und dienten somit auch
zur Zonierung des perspektivischen Einzugsgebietes. „Geeicht“ wurde das Rechenmodell darüber hinaus
mittels einer Vielzahl an Kriterien (z. B. die Häufigkeit der Bedarfsdeckung in den geplanten
Sortimentsbereichen, der vom Verbraucher in der Regel akzeptierte Zeit- und Wegeaufwand, die Attraktivität
des Projektvorhabens, das durch die Betriebsgröße und die Leistungsfähigkeit bestimmt wird). Darüber
hinaus ist zu beachten, dass der Einzugsbereich eines Standortes auch sehr wesentlich durch die
Ausstrahlung von Wettbewerbern vergleichbarer Größenordnung und Zielgruppenorientierung begrenzt wird.
Hierbei sind die Ergebnisse aus Kapitel 3 „Wettbewerbssituation“ und somit die Angebotssituation im
Untersuchungsraum zum Tragen gekommen.
Unter anderem aus der teilräumlich unterschiedlichen Wettbewerbsdichte ist auch zu erklären, dass der
rechtsrheinische
Bereich
des
30-Minuten-Radius
des
Untersuchungsraumes
aufgrund
der
hier
abgeschwächten Kaufkraftbindung von unter 5 % der projektrelevanten Kaufkraft nicht mehr der Zone III des
Einzugsgebietes zuzurechnen ist. Innerhalb des 30-Minuten-Entfernungsradius um den Planstandort zeigt
sich eine äußerst differenzierte Angebotssituation: Während im Westen und in weiten Bereichen des Südens
keine größeren Möbelanbieter ansässig sind, erstreckt sich in nordwestlicher-, östlicher und südöstlicher
Richtung halbkreisförmig ein dichtes Band mit größeren und attraktiven Möbelanbietern. Zu nennen sind in
diesem Zusammenhang beispielhaft Möbel Schaffrath in Mönchengladbach, IKEA in Kaarst, Möbel
Schaffrath und IKEA in Düsseldorf, Smidt Wohncenter in Leverkusen, Möbel Flamme, Möbel Hausmann,
Porta Möbel und IKEA in Köln. Vor diesem Hintergrund sind größere Einkaufsverflechtungen mit den Kunden
aus den Kommunen Neuss, Grevenbroich, Bedburg, Elsdorf, Kerpen, Merzenich, Erftstadt, Hürth, Brühl und
Wesseling sowie aus den Kölner Stadtteilen Innenstadt und Rodenkirchen zu erwarten.
Die Städte Langenfeld, Monheim am Rhein und Leverkusen sowie die östlichen Kölner Stadtteile sind wohl
ebenfalls noch vergleichsweise gut an den Planstandort angebunden, die hier erreichbaren Marktanteile
werden allerdings aufgrund der gegebenen Wettbewerbssituation niedriger ausfallen als in den westlichen
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
26
Bereichen des 30-Minuten-Entfernungsradius, so dass diese Stadtbereiche bzw. Kommunen nicht mehr der
Zone III des Einzugsgebietes zuzurechnen sind.
4) Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper
Die
IHK
zu
Köln,
Zweigstelle
Rhein-Erft,
bemängelt an der Auswirkungsanalyse, dass das
Sortiment
„Lampen,
Beleuchtungskörper“
als
Leuchten
und
nicht-zentrenrelevant
eingestuft wird, obwohl dieses laut gültiger
Fassung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Pulheim noch als zentrenrelevant zu bewerten ist.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass
das Sortiment in den angrenzenden Städten
(Frechen, Bergheim, Dormagen und Köln) als
zentrenrelevant festgelegt ist.
Es ist richtig, dass das Sortiment „Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“ in der Auswirkungsanalyse
als
nicht-zentrenrelevant
eingestuft
wird,
auch
wenn
dies
in
der
bisherigen
Fassung
des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Pulheim noch als zentrenrelevant bestimmt wird. Dies ist damit zu
begründen, dass das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim zurzeit fortgeschrieben wird. Der
Bearbeitungsbaustein
der
„Überprüfung
der
mit
dem
Einzelhandelskonzept
beschlossenen
Liste
nahversorgungs- und zentrenrelevanter bzw. nicht-zentrenrelevanter Sortimente, Empfehlungen zum
Umgang mit Randsortimenten“ wurde jedoch vorgezogen und kam zu dem Ergebnis, dass das Sortiment
„Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“ nicht länger als zentrenrelevant in der Stadt Pulheim
einzustufen ist. Begründet wird dies damit, dass dieses Sortiment nicht oder nur in geringem Umfang in der
Innenstadt bzw. den Stadtteilzentren vertreten ist und für das zentrale Angebotsspektrum keine bzw. nur
geringe Synergieeffekte hervorruft. Die Einstufung der projektrelevanten Sortimente und somit auch der
„Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“ hinsichtlich ihrer Zentrenrelevanz bezieht sich auf die
aktualisierte Sortimentsliste. Diese wurde zwischenzeitlich politisch beraten und vom Rat der Stadt Pulheim
am 3. Juli 2012 beschlossen.
Dass das Sortiment „Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“ in den an Pulheim angrenzenden Städten
(Frechen, Bergheim, Dormagen und Köln) als zentrenrelevant festgelegt ist, ändert an den Aussagen des
Gutachtens nichts. Denn unabhängig von der Einstufung des jeweiligen projektrelevanten Sortiments als
zentren-
oder
nicht-zentrenrelevant
wurde
der
gesamte
Besatz
mit
den
Anbietern
aus
untersuchungsrelevanten Segmenten im räumlichen Umfeld des Projektstandortes erhoben. Somit konnten
die durch die Planmaßnahme induzierten Umverteilungseffekte für jedes untersuchungsrelevantes Sortiment
abgeschätzt
werden
und
eine
Betrachtung
der
zu
erwartenden
städtebaulichen
Auswirkungen
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
sortimentsgenau
erfolgen.
Dass
die
projektrelevanten
27
Sortimente
bei
der
Prognose
der
Wettbewerbswirkungen lediglich zusammengefasst nach den beiden Gruppen „nicht-zentrenrelevant“ und
„zentrenrelevant“ und nicht für jedes Sortiment einzeln aufgezeigt werden, ist aus Sicht der Gutachter zu
vertreten. Dies ist damit zu begründen, dass die sortimentsbezogene Analyse gezeigt hat, dass bei einzelnen
Sortimenten keine größeren Umverteilungseffekte ausgelöst werden als in der zusammengefassten
Darstellung ablesbar ist.
5) Zentrenpässe
Da die zentralen Versorgungsbereiche für die Bewertung der städtebaulichen Verträglichkeit des Vorhabens
Die IHK zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, vertritt in von besonderer Bedeutung sind, erfolgt im Rahmen der Auswirkungsanalyse eine genaue Beschreibung von
ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2012 den jedem einzelnen untersuchungsrelevanten zentralen Versorgungsbereich im Anhang des Gutachtens anhand
Standpunkt,
der von „Zentrenpässen“. Diese geben Auskunft über die Abgrenzung und funktionale Einstufung des jeweiligen
Auswirkungsanalyse dargestellten Zentrenpässe Zentrums, die Bedeutung des projektrelevanten Einzelhandels im Verhältnis zur Gesamtausstattung und
Mängel aufweisen. Bemängelt wird, dass nur die über projektrelevante Hauptwettbewerber.
sogenannten
dass
die
im
Anhang
Hauptwettbewerber
aufgeführt
werden, die kleineren Einzelhandelsbetriebe mit Hierfür wurde durch Vor-Ort-Begehung der projektrelevante Einzelhandel innerhalb der Zentren detailliert
projektrelevantem Kernsortiment dagegen nicht.
erfasst, wobei innerhalb der projektrelevanten zentralen Versorgungsbereiche im 15-Minuten-Radius eine
Erhebung
des
gesamten
untersuchungsrelevanten
projektrelevanten
Teilsortimente
Einzelhandels
von
Betrieben
(d. h.
mit
erhoben
anderem
wurden
auch
Umsatz-
die
und
Verkaufsflächenschwerpunkt) erfolgte, da die hier vorliegenden Zentren aufgrund der räumlichen Nähe zum
Planvorhaben am stärksten von Wettbewerbswirkungen betroffen sein werden. Innerhalb der im 30-MinutenRadius vorliegenden relevanten zentralen Versorgungsbereiche erfolgte die Erhebung der Möbelanbieter,
Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten Teilsortimenten ab rd. 100 m² VKF) und Spezialanbieter mit
untersuchungsrelevantem Kernsortiment.
Da städtebaulich relevante Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich dann zu erwarten wären,
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
28
wenn bestehende Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung des Planvorhabens gefährdet werden, die
für die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs eine hohe Bedeutung
haben, werden auch nur solche Betriebe in den Zentrenpässen explizit aufgeführt.
Als Ergebnis der Auswirkungsanalyse lässt sich festhalten, dass die prognostizierten Wettbewerbswirkungen
aufgrund der absoluten Höhe der Umverteilungseffekte und des Anteils am derzeitigen Umsatz keine
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen des
Untersuchungsraums
erkennen
lassen,
da
die
Umverteilungsquoten
gegenüber
zentralen
Versorgungsbereichen in Pulheim oder anderen Kommunen keine städtebaulich relevante Dimensionen
erreichen.
6)
Verkaufsfläche
von
4.500
m²
für
Es ist richtig, dass die mit dem Kabinettbeschluss nunmehr vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“
zentrenrelevante Randsortimente
Die avisierte Verkaufsfläche von rd. 4.500 m² für
zentrenrelevante Randsortimente wird von der
IHK zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, vor dem
Hintergrund
des
Entwurfs
Landesentwicklungsplans
des
Nordrhein-Westfalen,
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
(vom Kabinett am 17. April 2012 gebilligt) kritisch
bewertet, da hierin unter „Festlegungen und
Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel“ in
Punkt 6 festgelegt wird, dass der Umfang der
zentrenrelevanten
Randsortimente
eines
Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung von
Bebauungsplänen und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
ab sofort zu berücksichtigen sind. Da der Entwurf eines sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel
als Teil des neuen Landesentwicklungsplans allerdings erst nach Fertigstellung der Auswirkungsanalyse von
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen per Kabinettsbeschluss gebilligt wurde, wird dies hiermit
nachgereicht.
Beim Planvorhaben belaufen sich die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt max. 4.500 m², d. h.
auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Damit wird das angestrebte landesplanerische Ziel, dass Betriebe mit
nicht-zentrenrelevanten
Kernsortimenten
zentrenrelevante
Randsortimente
auf
max.
10 %
der
Verkaufsfläche anbieten dürfen erfüllt, wenn zentrale Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dagegen stimmt der Anteil der
zentrenrelevanten Sortimente beim geplanten Möbelhaus in Pulheim mit dem landesplanerischen Grundsatz,
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
BauNVO
Stellungnahme der Verwaltung
29
nicht-zentrenrelevantem dass der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten soll,
mit
Kernsortiment 2.500 m² Verkaufsfläche nicht nicht überein.
überschreiten soll. Hierzu führt die IHK zu Köln,
Zweigstelle Rhein-Erft, weiter aus, dass sich der Diesen Sachverhalt gilt es seitens der Kommune im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Maximalwert von 2.500 m² Verkaufsfläche für
zentrenrelevante
Randsortimente,
bei
dem
erhebliche schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche nicht zu erwarten sind,
grundsätzlich als verträglich bewährt hat und in
der jetzigen Übergangsphase bis zum Erlass
einer
neuen
gesetzlichen
Regelung
kein
Vorhaben umgesetzt werden sollte, das den
bewährten
Höchstwert
von
2.500
m²
zentrenrelevante Randsortimente überschreitet.
für
Mit der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass
durch das Vorhaben auch mit max. 4.500 m² Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Randsortimenten keine
negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie der umliegenden
Städte und Gemeinden zu erwarten sind.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Planstandort für das Segmüller-Möbelhaus eine Besonderheit
aufweist, die einige der Wettbewerbsstandorte nicht haben. So handelt es sich bei dem Planstandort
bezogen auf den Einzelhandel um einen Solitärstandort, während die meisten Hauptwettbewerber, wie IKEA
in Köln-Ossendorf, Höffner in Rösrath, Porta in Porz-Lind oder das Möbelhaus Smid in Leverkusen
Kombinationsstandorte darstellen. Dort werden in mehreren in Standortgemeinschaft befindlichen
Möbelhäusern insgesamt Randsortimente von deutlich mehr als 2.500 m² Verkaufsfläche angeboten.
Dagegen lässt der Planstandort aufgrund seiner Eigenschaft als Solitärstandort schon aus Gründen der
Landesplanung keine weiteren Einzelhandelseinrichtungen mit zusätzlichen Randsortimenten zu.
7) Verkehrsuntersuchung
In dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten wurde zum einen das zu erwartende Verkehrsaufkommen
Für die Bewertung des Planvorhabens ist die ermittelt und zum anderen der Nachweis der Leistungsfähigkeit an wichtigen Knoten des
angekündigte
verkehrliche
Untersuchung Hauptstraßennetzes einschließlich der beiden genannten Knoten erbracht. Im Ergebnis lassen sich mit den
erforderlich. Diese steht noch aus.
zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für den Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten
Knotenpunkten leistungsfähig mit mindestens ausreichender Verkehrsqualität abwickeln. Zum Teil sind
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
30
Anpassungen im Signalprogramm erforderlich.
Lediglich am Knotenpunkt Bonnstraße/ B59 (Nord) sind bauliche Optimierungen erforderlich. Vom Gutachter
wird empfohlen, den von der B59 kommenden Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter zu erweitern, damit
für die von der B59 kommenden Verkehrsströme ausreichend Stauraum vorhanden ist. Hierzu sind bereits
erste Abstimmungsgespräche zwischen der Stadt Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau erfolgt.
Zu dem Verkehrsgutachten kann im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellung genommen werden.
T8
IHK Mittlerer Niederrhein
Die IHK Mittlerer Niederrhein schließt sich der Siehe Stellungnahme zu T 7
Stellungnahme der IHK zu Köln, Zweigstelle
Rhein-Erft, vom 15. Mai 2012 vollumfänglich an.
T9
1)
EHDV Aachen-Düren-Köln
Verkaufsfläche
von
4.500
m²
für
zentrenrelevantes Randsortiment
Es ist richtig, dass die mit dem Kabinettbeschluss nunmehr vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“
Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband
Aachen – Düren – Köln e. V. bewertet die
avisierte Verkaufsfläche von rd. 4.500 m² für
zentrenrelevantes
Hintergrund
Randsortiment
des
Landesentwicklungsplans
Entwurfs
vor
dem
des
Nordrhein-Westfalen,
gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung von
Bebauungsplänen und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
ab sofort zu berücksichtigen sind. Da der Entwurf eines sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel
als Teil des neuen Landesentwicklungsplans allerdings erst nach Fertigstellung der Auswirkungsanalyse von
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen per Kabinettsbeschluss gebilligt wurde, wird dies hiermit
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
31
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel nachgereicht.
(vom Kabinett am 17. April 2012 gebilligt) kritisch
und hält dies für das Mittelzentrum Pulheim für Beim Planvorhaben belaufen sich die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt max. 4.500 m², d. h.
auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Damit wird das angestrebte landesplanerische Ziel, dass Betriebe mit
überdimensioniert.
nicht-zentrenrelevanten
Verkaufsfläche
Kernsortimenten
anbieten
dürfen,
zentrenrelevante
erfüllt.
Wichtige
Randsortimente
Voraussetzung
ist
auf
max.
dabei,
10 %
dass
der
zentrale
Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich
beeinträchtigt werden. Dagegen stimmt der Anteil der zentrenrelevanten Sortimente beim geplanten
Möbelhaus in Pulheim mit dem landesplanerischen Grundsatz, dass der Umfang des zentrenrelevanten
Randsortiments 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten soll, nicht überein.
Mit der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass
durch das Vorhaben auch mit zentrenrelevanten Randsortimenten auf einer Verkaufsfläche von max.
4.500 m² keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie der
umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind.
Eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 2.500 m² ist somit nicht
erforderlich.
T 10
1)
Stadt Leverkusen
Smidt
Wohncenter
und
SPONTI
Discountmarkt
Dies ist nicht der Fall. In der Auswirkungsanalyse wurde der Wettbewerber Smidt mit seinen beiden
Mit ihrer Stellungnahme vom 07. Mai 2012 Möbelhäusern (Smidt Wohncenter und SPONTI Discountmarkt) zusammengefasst betrachtet. Von der im
unterstellt die Stadt Leverkusen, dass in der Gutachten angegebenen Gesamtverkaufsfläche von rd. 45.000 m² entfallen etwa 35.000 m² auf das
„Auswirkungsanalyse
zur
Ansiedlung
eines Möbelhaus Smidt, rd. 10.000 m² auf den SPONTI Discountmarkt.
Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
32
in Pulheim“ lediglich das Smidt Wohncenter, nicht
jedoch der SPONTI Discountmarkt betrachtet
worden sind.
2) Verkaufsfläche von 4.500 m² (10 % der
Gesamtverkaufsfläche) für zentrenrelevante
Es ist richtig, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2010 die Regelungen
Randsortimente
des § 24 a LEPro nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinden bindende Ziele der
Die Stadt Leverkusen bemängelt, dass bei den Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB erfüllen.
zentrenrelevanten Randsortimenten die derzeit
noch nicht geschlossene Rechtslücke des zum Allerdings ist im Verfahren der Bauleitplanung von den Kommunen zwischenzeitlich zu beachten, dass die
Grundsatz der Raumordnung degradierten und Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 17.04.2012 per Kabinettsbeschluss den Entwurf eines sachlichen
damit wegwägbar gewordenen § 24 a (3) LEPro Teilplans zum großflächigen Einzelhandel als Teil des neuen Landesentwicklungsplans gebilligt und
vollends ausgenutzt werden soll. Diese Kritik gleichzeitig entschieden hat, dass zu diesem Planentwurf ab Juni diesen Jahres ein breites
richtet sich gegen die geplante Verkaufsfläche Beteiligungsverfahren durchgeführt wird. Die mit dem Kabinettbeschluss nunmehr vorliegenden „in
von
rd.
4.500
m²
für
zentrenrelevante Aufstellung befindlichen Ziele“ gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der
Randsortimente. Auch vor diesem Hintergrund Raumordnung sind in der Abwägung von Bebauungsplänen und bei Ermessensentscheidungen
werden von der Stadt Leverkusen Bedenken raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen ab sofort zu berücksichtigen.
gegen die Festsetzung geäußert, dass 10 % der
für Im Hinblick auf die zentrenrelevanten Randsortimente wird in diesem Entwurf des Landesentwicklungsplans
zentrenrelevante Randsortimente genutzt werden Nordrhein-Westfalen festgehalten, dass Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
zentrenrelevante Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche anbieten dürfen (Ziel), wobei zentrale
sollen.
Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich
Gesamtverkaufsfläche
(rd.
4.500
m²)
beeinträchtigt werden dürfen (Ziel). Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m²
Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz).
Beim Planvorhaben belaufen sich die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt max. 4.500 m², d. h.
auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Das vorgesehene landesplanerische Ziel zur Beschränkung der
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
33
Randsortimente wird somit eingehalten, sofern der Nachweis erbracht wird, dass negative Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden können.
Die von der BBE erstellte Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am
Schwefelberg“
in
Pulheim“
konnte
diesen
Nachweis
erbringen:
Bei
der
Betrachtung
der
absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zeigt sich, dass vor allem die strukturprägenden Anbieter der
untersuchungsrelevanten Branchen, d. h. insbesondere bestehende größere Möbelhäuser mit gleicher bzw.
ähnlicher Warenausrichtung, von Verlagerungseffekten in einer nachweisbaren Größenordnung betroffen
sein werden. Betroffen sind somit v. a. Möbel- und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht-integrierten
Standorten. Hierbei sind die höchsten Umverteilungseffekte gegenüber Wettbewerbern im näheren
Standortumfeld, d. h. in Frechen und Bergheim, zu erwarten. An diesen Standorten werden die
Hauptwettbewerber Umsatzverluste von bis zu 20 % hinzunehmen haben. Die Auswirkungen auf weiter
entfernt gelegene Möbelstandorte bewegen sich in einer deutlich untergeordneten Größenordnung, so dass
unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, der Lage, der Betriebstypen und der Versorgungsbedeutung
der hier ansässigen Märkte die zu erwartenden Umsatzverluste als betriebswirtschaftlich kompensierbar zu
bewerten sind. Diese Aussage gilt auch für die Möbelstandorte in der Stadt Leverkusen.
Städtebaulich
relevante
Umsatzumverlagerungen
gegenüber
Anbietern
innerhalb
zentraler
Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim oder der umliegenden Städte und Gemeinden sind nach den
Prognosen der BBE nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die
vorgesehenen landesplanerischen Zielvorgaben eingehalten werden. Eine Abweichung vom vorgesehenen
Grundsatz, den Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments im Regelfall auf max. 2.500 m²
Verkaufsfläche zu begrenzen, kann somit zweifelsfrei begründet werden.
3) Einordung der Stadt Leverkusen innerhalb
des Einzugsgebietes des Planvorhabens
Die Prognose des perspektivischen Einzugsgebiets des Planvorhabens erfolgte unter Einbeziehung einer
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Ansicht der Stadt Leverkusen ist es nicht
nachvollziehbar, dass die Stadt Leverkusen dem
äußeren Verflechtungsbereich zugeordnet wird.
Da in der Stadt Pulheim ein leistungsfähiges
Möbelhaus
mit
vergleichsweise
großer
Dimensionierung angesiedelt werden soll, scheint
aus Sicht der Stadt Leverkusen eine Zuordnung
zur Zone III des abgegrenzten Einzugsgebietes
wahrscheinlicher.
Leverkusen
die
Allerdings
teilt
Einschätzung
die
Stadt
der
BBE
Handelsberatung, dass eine Existenzgefährdung
der in Leverkusen ansässigen Betriebe aufgrund
eines
neuen
Wettbewerbers
in
Pulheim
weitestgehend ausgeschlossen werden kann,
wenn auch bezweifelt wird, dass die von der BBE
Handelsberatung vorgenommene Zuordnung in
die Verflechtungszone mit geringer, aber dennoch
nennenswerter
Kaufkraftabschöpfung
den
zu
erwartenden Auswirkungen auf Leverkusen nicht
hinreichend gerecht wird.
34
Vielzahl an Kriterien (z. B. die Häufigkeit der Bedarfsdeckung in den geplanten Sortimentsbereichen, der vom
Verbraucher in der Regel akzeptierte Zeit- und Wegeaufwand, die Attraktivität des Projektvorhabens, das
durch die Betriebsgröße, die Leistungsfähigkeit und den Bekanntheitsgrad der Betreiber bestimmt wird).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Einzugsbereich eines Standortes auch sehr wesentlich durch die
Ausstrahlung von Wettbewerbern vergleichbarer Größenordnung und Zielgruppenorientierung begrenzt wird.
Hierbei kommen die Ergebnisse aus Kapitel 3 „Wettbewerbssituation“ der Auswirkungsanalyse und somit die
Angebotssituation im Untersuchungsraum zum Tragen.
Hiermit ist zu erklären, dass die Stadt Leverkusen, die sich innerhalb des 30-Minuten-Radius des
Untersuchungsraumes befindet, nicht Bestandteil der Zone III des Einzugsgebietes ist. Denn innerhalb des
30-Minuten-Entfernungsradius im Untersuchungsgebiet zeigt sich eine differenzierte Angebotssituation:
Während im Westen und in weiten Bereichen des Südens von Pulheim keine größeren Möbelanbieter
ansässig sind, erstreckt sich in nordwestlicher, östlicher und südöstlicher Richtung halbkreisförmig ein
dichtes Band mit größeren und attraktiven Möbelanbietern. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang
beispielhaft Smidt Wohncenter in Leverkusen (inkl. SPONTI Discountmarkt), Möbel Schaffrath in
Mönchengladbach, IKEA in Kaarst, Möbel Schaffrath und IKEA in Düsseldorf, Möbel Flamme, Möbel
Hausmann, Porta Möbel und IKEA in Köln. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Leverkusen noch
vergleichsweise gut an den Planstandort angebunden, die vom Planvorhaben im Stadtgebiet Leverkusen
erreichbaren Marktanteile werden allerdings aufgrund der gegebenen Wettbewerbssituation und bereits
bestehender intensiver Käuferverflechtungen niedriger ausfallen als beispielsweise in den westlichen
Bereichen des 30-Minuten-Entfernungsradius, so dass Leverkusen nicht mehr der Zone III des
Einzugsgebietes zuzurechnen ist.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass aufgrund eines unterschiedlichen Zeit- und Wegeaufwandes
innerhalb der Stadt Leverkusen - wenn auch nur geringfügige - Unterschiede bei der Kaufkraftabschöpfung
durch das Planvorhaben vorliegen. So dürfte die Kaufkraftabschöpfung v. a. aufgrund einer geringeren
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
35
Distanz zum Planvorhaben im westlichen Stadtgebiet von Leverkusen (u. a. Stadtbezirke Rheindorf,
Wiesdorf, Bürrig) über der Kaufkraftabschöpfung im östlichen Stadtgebiet (u. a. Stadtbezirke Bergisch
Neukirchen, Lützenkirchen, Steinbüchel) liegen.
4)
Auswirkungen
auf
Entwicklungsspielräume
die
in
zukünftigen
zentralen Es ist richtig, dass im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur die möglichen Beeinträchtigungen auf den
Bestand zu untersuchen sind, sondern auch die Frage zu beantworten ist, ob durch die Realisierung des
Versorgungsbereichen
Planvorhabens die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche eingeschränkt werden
Die Stadt Leverkusen geht in ihrer Stellungnahme könnten.
vom 07. Mai 2012 davon aus, dass mit der
geplanten
Flächendimensionierung
zentrenrelevante
potenzielle
Randsortimente,
in
wäre
dann
der
Fall,
wenn
das
Planvorhaben
im
Marktsegment
des
zentrenrelevanten
zukünftige Einrichtungsbedarfs in den Nachbargemeinden eine so hohe Kaufkraftabschöpfung generieren könnte, dass
Entwicklungsspielräume
Verkaufsflächenangeboten
für Dies
von die Marktzutrittsmöglichkeiten für neue Angebotsformen innerhalb zentraler Versorgungsbereiche spürbar
zentralen eingeschränkt würden. Dies kann aber nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse allerdings
Versorgungsbereichen eingeengt werden. Dies ausgeschlossen werden.
auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der
Auswirkungsanalyse dargelegt werden konnte, Insbesondere Angebotskonzepte wie Butlers, Depot, Strauss Innovation oder neuerdings H & M und Zara
dass vom Planvorhaben keine negativen Home, die speziell für integrierte City-Lagen entwickelt wurden und auch in größeren Mittelstädten aktiv sind,
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche stehen aufgrund ihrer deutlichen abweichenden Sortimentsstrukturen nur in sehr eingeschränkten
zu erwarten sind. Hierbei wird insbesondere auf Wettbewerbsbeziehungen zum Planvorhaben; die Möglichkeiten zur Realisierung dieser modernen Citydie
zentrenrelevanten
„keramische
Erzeugnisse
Sortimentsgruppen Konzepte in geeigneten Zentrallagen werden durch das Planvorhaben nicht wesentlich eingeschränkt.
und
Glaswaren,
Haushaltsgegenstände“ sowie „Haushaltstextilien
/ Heimtextilien“ verwiesen, die jeweils größere
Verkaufs-flächen- und Umsatzanteile aufweisen.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
36
5) Übergemeindliche Bedeutung
Die Stadt Leverkusen stellt aufgrund der großen
übergemeindlichen
Planvorhabens,
bei
Bedeutung
dem
rd.
des
93
%
des
Gesamtumsatzes durch Kaufkraftzuflüsse von
außerhalb
von
Pulheim
generiert
wird,
die
Notwendigkeit einer Gesamtverkaufsfläche von
rd. 45.000 m² infrage, da die zuvor geplanten
20.000 m² für die Versorgung der Pulheimer
Wohnbevölkerung bereits ausreichend wären.
Die Forderung, die Größenordnung des geplanten Möbelmarktes auf 20.000 m² Verkaufsfläche zu
reduzieren, ist nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse nicht begründet. Erstens können mehr als
unwesentliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Leverkusen ausgeschlossen
werden. Zweitens ist nicht davon auszugehen, dass das Smidt Wohncenter mit SPONTI Discountmarkt oder
andere Anbieter projektrelevanter Sortimente in ihrem Fortbestand gefährdet würden und somit
Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet Leverkusen befürchtet werden müssten.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Stadt Pulheim mehrere Jahre erfolglos versucht hat, am Planstandort einen Möbelmarkt mit max. 20.000 m² Verkaufsfläche anzusiedeln. Denn diese Verkaufsfläche liegt
deutlich unterhalb der Größenordnung, die für Neuansiedlungen von Möbelhäusern heute üblicherweise
projektiert werden. Insofern ist die Ausweitung der zulässigen Verkaufsfläche begründbar, sofern negative
Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen von Nachbarkommunen ausgeschlossen werden können.
Dieser Nachweis wurde mit der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung erbracht.
T 11
Stadt Bergheim
1) Flächenproduktivität und Planumsatz
Die Kreisstadt Bergheim unterstellt in ihrer Nach der Prognose der BBE Handelsberatung ist am Standort Pulheim zwar eine überdurchschnittlich hohe
Stellungnahme vom 03. Mai 2012, dass die von Flächenleistung möglich, eine Umsatzleistung in der von der Stadt Bergheim unterstellten Größenordnung
der
BBE
Handelsberatung
„Auswirkungsanalyse
zur
in
Ansiedlung
der von bis zu 150 Mio. € im Jahr jedoch nicht realisierbar.
eines
Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“ Dies begründet sich insbesondere aus der im Vergleich zu den anderen Standorten der großen Segmüllerin Pulheim“ angesetzte Flächenproduktivität als Möbelhäuser deutlich höheren Wettbewerbsdichte:
deutlich zu gering angesetzt ist. Dies wurde mit
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
einem
Hinweis
belegt,
dass
sich
Stellungnahme der Verwaltung
37
die Der vorgesehene Betreiber Segmüller betreibt derzeit an drei Standorten große Möbelhäuser mit
Flächenleistung der bestehenden Möbelhäuser Verkaufsflächen zwischen rd. 35.000 und 55.000 m². Diese befinden sich in Weiterstadt, Parsdorf bei
des
vorgesehenen
Betreibers
Segmüller
im München und Friedberg bei Augsburg und nehmen somit Randlagen zu großen Verdichtungsräumen
Geschäftsjahr 2010 auf rd. 3.300 € / m² (Parsdorf, Weiterstadt) bzw. einem solitären Oberzentrum (Friedberg) ein.
Verkaufsfläche
belaufen
soll.
Das
jährliche
Umsatzvolumen des Planvorhabens in Pulheim Alle drei Standorte zeichnet aus, dass sie sich in einem deutlich weniger angespannten Wettbewerbsumfeld
befinden, als dies in Pulheim der Fall wäre. Dies zeigt sich bereits in der folgenden Abbildung, in der die
würde demnach bei knapp 150 Mio. € liegen.
Möbelhäuser
in
Deutschland
mit
mehr
als
25.000 m²
Verkaufsfläche,
die
aufgrund
ihrer
Verkaufsflächendimensionierung als Hauptwettbewerber der Segmüller-Möbelhäuser anzusehen sind,
dargestellt werden.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
38
Möbelhäuser mit > 25.000 m² Verkaufsfläche in
Deutschland
Unschwer zu erkennen ist, dass im Umland des Planvorhabens in Pulheim eine deutlich größere Dichte an
Hauptwettbewerbern vorliegt, als bei den bestehenden Segmüller-Möbelhäusern.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
2)
Darstellung
und
Eingangswerte
Stellungnahme der Verwaltung
des
Hierzu ist festzuhalten, dass in Kapitel 3 der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse
Gravitationsmodells
Mit ihrer Stellungnahme vom 03. Mai 2012
bemängelt
die
Kreisstadt
„Auswirkungsanalyse
zur
Bergheim,
in
Ansiedlung
der
eines
Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“
in
Pulheim“
würde
39
die
Darstellung
Eingangswerte des Gravitationsmodells fehlen.
der
eine detaillierte Darstellung der Wettbewerbssituation erfolgt. Hierin werden nach Darstellung der
methodischen
Vorgehensweise
die
strukturprägenden
Möbelanbieter
in
der
Region
und
die
untersuchungsrelevanten zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet dargestellt und bewertet.
In
Ergänzung
zu
Kapitel
3
erfolgt
zudem
eine
genaue
Beschreibung
von
jedem
einzelnen
untersuchungsrelevanten zentralen Versorgungsbereich im Anhang des Gutachtens anhand von
„Zentrenpässen“. Diese geben Auskunft über die Abgrenzung und funktionale Einstufung des jeweiligen
Zentrums, die Bedeutung des projektrelevanten Einzelhandels im Verhältnis zur Gesamtausstattung und
über projektrelevante Hauptwettbewerber.
Bei der Abschätzung der durch die Planmaßnahme induzierten Umsatzumverteilungseffekte wurden die
projektrelevanten Umsätze der zu berücksichtigenden zentralen Versorgungsbereiche, der Möbelanbieter
außerhalb
der
zentralen
Versorgungsbereiche
und
die
Umsätze,
die
an
sonstigen
relevanten
Angebotsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in den relevanten Sortimenten
erwirtschaftet werden, unterschieden. Zudem werden die Umsätze der regional bedeutsamen Möbelanbieter
im äußeren Verflechtungsbereich des Planvorhabens berücksichtigt.
Die hierbei im Einzelnen zugrunde gelegten Verkaufsflächen werden hiermit nachgereicht und sind folgender Tabelle zu entnehmen. Zudem befindet sich in der unter Berücksichtigung der Stellungnahmen im
Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 17.3 und Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 109 ergänzten Fassung des Gutachtens eine genaue tabellarische Übersicht der
Hauptwettbewerber des Planvorhabens.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
40
Angebotssituation außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
Verkaufsfläche in
m²
Umsatzherkunft
sonstige relevante Angebotsstandorte in der
Stadt Pulheim (Zone I)
Umsatz in Mio. €
6.500
10,8
160.000
302,3
sonstige relevante Angebotsstandorte außerhalb
der ZVB´s in Zone II
25.000
47,6
Möbelanbieter außerhalb der ZVB´s in Zone III
80.000
148,5
170.000
298,1
441.500
807,3
Möbelanbieter außerhalb der ZVB´s in Zone II
Regional
bedeutsame
Möbelanbieter
äußeren Verflechtungsbereich (Zone IV)
Summe
im
Quelle: BBE-Erhebung Januar 2012, eigene Berechnung (Werte gerundet, ggf. Rundungsdifferenzen)
Innerhalb der Stadt Pulheim (Zone I des abgegrenzten Einzugsgebietes) befinden sich an den sonstigen
Angebotsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche keine größeren Möbelanbieter.
Berücksichtigt werden hier Warengruppenspezialisten (z. B. Matratzen Concord, K + H) sowie sonstige
Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Knauber).
Zu den größten Möbelanbietern in Zone II zählen Porta Möbel (Frechen), IKEA (Köln-Ossendorf), Roller
(Köln-Marsdorf), Möbel Hausmann (Bergheim). Darüber hinaus sind hierunter mehrere kleinere Möbelhäuser
(z. B. Roller in Dormagen, Möbel Boss in Frechen sowie Polster Trösser und Mambo in Köln-Marsdorf) und
Spezialanbieter (u. a. Küchenstudios, Matratzenmärkte) zusammengefasst. Zu den sonstigen relevanten
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
41
Angebotsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in Zone II zählen v. a. Anbieter mit
größeren Sortimentsüberschneidungen wie Baumärkte und SB-Warenhäuser sowie Spezialanbieter.
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in Zone III finden sich überwiegend Möbelanbieter mittlerer
Größe. Als flächenmäßig größte Anbieter sind IKEA in Köln-Godorf und Möbel Knuffmann in Neuss
hervorzuheben.
Zu den sonstigen regional bedeutsamen Möbelanbietern sind aufgrund ihrer Größe v. a. das Möbelhaus
Brucker in Kall, das Smidt Wohncenter in Leverkusen, das Höffner Rösrather Möbelzentrum, Porta Möbel in
Köln-Porz und Bornheim, Flamme Möbel und Möbel Hausmann in Köln sowie Möbel Schaffrath und
Mönchengladbach zu zählen. Darüber hinaus ist in dieser Gruppe eine größere Anzahl mittlerer und kleinerer
Möbelanbieter zusammengefasst.
Somit wurde der gesamte projektrelevante Wettbewerb im Untersuchungsgebiet differenziert nach Standort,
Verkaufsfläche und Sortiment erhoben und bewertet. Allerdings wurden nicht alle durchgeführten
Untersuchungsschritte und erarbeiteten Daten im Gutachten detailliert dargestellt, um die Lesbarkeit des
Gutachtens nicht durch eine übergroßen Daten- und Informationsflut zu behindern.
3)
Umsatzumverteilung
außerhalb
des
Einzugsgebietes und Kaufkraftrückgewinnung Zunächst ist festzustellen, dass die Abgrenzung des Einzugsgebietes auf Basis der prognostizierten
Die
Kreisstadt
Bergheim
kritisiert
die
hohe
Umsatzumverteilung außerhalb des eigentlichen
Einzugsgebietes.
Kaufkraftbindungsquoten (Marktanteile) in den projektrelevanten Sortimenten vorgenommen wurde. Der
Zone I wurde mit einem erwarteten Marktanteil von rd. 15 % nur die Stadt Pulheim zugeordnet. Dem weiteren
Einzugsgebiet wurden alle Kommunen zugeordnet, in denen das Planvorhaben Marktanteile zwischen 5 und
11 % erreichen würde. Andere Kommunen wurden dann noch dem äußeren Verflechtungsbereich
zugerechnet, sofern eine Kaufkraftabschöpfung von mindestens 2 % erwartet werden kann.
Gemäß der BBE-Prognose wird der Gesamtumsatz von max. 91,2 Mio. € („Worst-Case“; ohne
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
42
Nebensortimente / Aktionsware) mit rd. zwei Dritteln des Umsatzes (rd. 61,1 Mio. €) überwiegend innerhalb
des Einzugsgebietes (Zonen I - III) umverteilt. Rund 17 % werden zu Lasten der regional bedeutsamen
Möbelhäuser im äußeren Verflechtungsbereich, rd. 16 % gegenüber sonstigen regional bedeutsamen
Möbelhäusern generiert.
Dass ein Anteil von rd. einem Drittel des Planumsatzes gegenüber von Standorten außerhalb des
eigentlichen Einzugsgebietes generiert wird, lässt sich mit dem insgesamt stark ausgeprägten
Wettbewerbsumfeld erklären. Deshalb ist davon auszugehen, dass im Untersuchungsgebiet heute auch
intensive Einkaufsorientierungen zu Möbelhäusern außerhalb des Einzugsgebietes (z. B. in Düsseldorf,
Mönchengladbach, Leverkusen, Köln-Porz, Bornheim) bestehen.
Durch die Realisierung des Planvorhabens wird es auch im Randbereich des Einzugsgebietes (Zone III) und
im äußeren Verflechtungsbereich zu einer Veränderung der bisherigen Käuferverflechtungen kommen, so
dass nun vermehrt auch der neue Angebotsstandort in Pulheim aufgesucht werden wird. Dies hat auch
nennenswerte Umsatzreduzierungen bei Wettbewerbern außerhalb des Einzugsgebietes und außerhalb des
äußeren Verflechtungsbereichs zur Folge.
Um dies zu erläutern, sei an dieser Stelle beispielhaft die Stadt Neuss aufgeführt. Die Stadt Neuss befindet
sich nördlich von Pulheim und wird der Zone III des Einzugsgebietes des Planvorhabens zugerechnet.
Aktuell ist aufgrund der gegebenen Angebotssituation davon auszugehen, dass die Neusser Bürger ihren
Bedarf an Möbeln und Einrichtungszubehör in Neuss, aber auch zu einem großen Teil außerhalb des
eigenen Stadtgebietes decken. Zu den bevorzugten Einkaufsstandorten für Möbel außerhalb von Neuss
dürften neben Dormagen auch die außerhalb des Einzugsgebietes gelegenen Städte Düsseldorf und Kaarst
zu zählen sein. Durch die Errichtung eines regional bedeutsamen Möbelhauses in Pulheim ist davon
auszugehen, dass sich ein größerer Teil der Neusser Bürger zukünftig in Richtung des neuen
Angebotsstandortes in Pulheim orientieren wird. Nach Prognose der BBE Handelsberatung in Bezug auf die
Umsatzherkunft ist davon auszugehen (vgl. „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
43
Sondergebiet „Am Schwefelberg“ in Pulheim“, Abbildung 12, S. 39), dass das Planvorhaben rd. 4 % (rd.
4,4 Mio. €) der projektrelevanten Kaufkraft im Stadtgebiet Neuss binden kann. Somit kommt es durch diese
Kaufkraftumlenkung zu Umsatzumverteilungseffekten innerhalb des Einzugsgebietes (v. a. in Neuss und
Dormagen), aber auch außerhalb des Einzugsgebietes (v. a. Düsseldorf und Kaarst).
4)
Branchenund
standortspezifische
Umsatzverteilungen sowie städtebauliche und
In Kapitel 5 der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse werden die durch die
versorgungsstrukturelle Bewertung
Planmaßnahme induzierten Umverteilungseffekte abgeschätzt, da für die Betrachtung der zu erwartenden
Nach Auffassung der Kreisstadt Bergheim erfolgt städtebaulichen Auswirkungen die durch das Planvorhaben induzierten Umverteilungseffekte für die
kein differenzierter Ausweis von branchen- und ansässigen Betriebe von Bedeutung sind. Die Prognose erfolgte differenziert nach Angebotsstandorten und
standortspezifischen Umverteilungen. Zudem wird den projektrelevanten Sortimenten. Aufgrund einer besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit erfolgt die
die städtebauliche und versorgungsstrukturelle Darstellung der Umsatzumverteilungen nach Umsatzherkunft jedoch nur in Unterscheidung nach nichtBewertung des Vorhabens als unzureichend zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten. Für die zentralen Versorgungsbereiche im engeren
kritisiert.
Einzugsgebiet (Zone I und II) erfolgt zudem eine separate Ausweisung der Umsatzumverteilungseffekte.
Als wesentliche Ergebnisse lassen sich festhalten, dass vor allem die strukturprägenden Anbieter der
untersuchungsrelevanten Branchen, d. h. insbesondere bestehende größere Möbelhäuser mit gleicher bzw.
ähnlicher Warenausrichtung, von Verlagerungseffekten in einer nachweisbaren Größenordnung betroffen
sein werden. Betroffen sind somit v. a. Möbel- und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht-integrierten
Standorten. Hierbei sind die höchsten Umverteilungseffekte gegenüber Wettbewerbern in Frechen und
Bergheim zu erwarten. An diesen Standorten werden die Hauptwettbewerber Umsatzverluste von bis zu
20 % hinzunehmen haben. Zu den wettbewerblich besonders stark betroffenen Betrieben gehören Porta
Möbel in Frechen und Möbel Hausmann in Bergheim.
Dass
die
projektrelevanten
Sortimente
bei
der
Prognose
der
Wettbewerbswirkungen
lediglich
zusammengefasst nach den beiden Gruppen „nicht-zentrenrelevant“ und „zentrenrelevant“ und nicht für
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
44
jedes Sortiment einzeln aufgezeigt werden, ist aus Sicht der Gutachter zu vertreten. Dies ist damit zu
begründen, dass die sortimentsbezogene Analyse gezeigt hat, dass bei einzelnen Sortimenten keine
größeren Umverteilungseffekte ausgelöst werden als in der zusammengefassten Darstellung ablesbar ist.
Die Bewertung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens erfolgt sehr
detailliert. So kann festgehalten werden, dass die prognostizierten Wettbewerbswirkungen aufgrund der
absoluten Höhe der Umverteilungseffekte und des Anteils am derzeitigen Umsatz keine negativen
Auswirkungen
auf
Untersuchungsraums
die
Versorgungsstrukturen
erkennen
lassen,
da
in
die
den
zentralen
Versorgungsbereichen
Umverteilungsquoten
gegenüber
des
zentralen
Versorgungsbereichen in Pulheim oder anderen Kommunen keine städtebaulich relevanten Dimensionen
erreichen. Darüber hinaus finden sich im Anhang des Gutachtens „Zentrenpässe“ mit genauen Daten zu den
Angebotsstrukturen jedes potenziell betroffenen Zentrums sowie einer zusammenfassenden Bewertung der
möglichen Auswirkungen.
So kann für die zu betrachtenden Bergheimer zentralen Versorgungsbereiche festgehalten werden, dass im
Vergleich zum Gesamtangebot der zentralen Versorgungsbereiche nur wenige Einzelhandelsbetriebe
überhaupt vom Planvorhaben betroffen sein werden. Hierbei konzentriert sich der projektrelevante
Einzelhandel zudem im Wesentlichen auf Teilsortimente einzelner Anbieter, so dass nur einzelne kleinere
Einzelhandelsbetriebe projektrelevante Sortimente als Kernsortiment führen.
Städtebaulich relevante Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich wären dann zu erwarten,
wenn bestehende Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung des Planvorhabens gefährdet würden, die
für die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs eine hohe Bedeutung
haben. Dies ist auch im Falle der Stadt Bergheim nicht der Fall, da vor allem die strukturprägenden
Einzelhandelsbetriebe der zentralen Versorgungsbereiche (v. a. Kaufland und HIT im Hauptzentrum
Bergheim) aufgrund nur geringer Sortimentsüberschneidungen vom Planvorhaben nur marginal betroffen
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
45
sein dürften.
Neben den möglichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche wurden auch die Auswirkungen
auf die sonstigen Angebotsstandorte detailliert betrachtet. Für die Stadt Bergheim lässt sich hierbei
festhalten, dass neben Porta in Frechen v. a. der Möbelanbieter Hausmann in Bergheim von größeren
Wettbewerbswirkungen betroffen sein wird. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass in Bergheim hierdurch die
branchenmäßige Versorgung mit Möbeln und Einrichtungsbedarf gefährdet wird. Denn selbst im Extremfall
der Aufgabe eines an einem nicht-integrierten Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches
ansässigen Wettbewerbers (Möbel Hausmann in Bergheim) würde die Angebotsdichte hier nur unwesentlich
herabgesetzt. Hinzu kommt, dass die Kunden aus Bergheim auch weiterhin in zumutbaren Distanzen eine
Vielzahl weiterhin am Markt bestehender Möbelanbieter zur Auswahl hätten und darüber hinaus mit dem
Planvorhaben am Standort Pulheim ein weiterer Markt mit regionaler Ausstrahlung präsent sein würde.
Somit vertreten die Gutachter weiterhin die Auffassung, dass das Vorhaben als städtebaulich verträglich zu
bewerten ist und eine Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vorliegt. Im
Ansiedlungsfall sind keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder auf sonstige für
die Versorgung der Bevölkerung wichtige Angebotsstandorte im Einzugsgebiet des Planvorhabens zu
erwarten.
T 12
Rhein-Erft-Kreis
1) Naturschutz und Landschaftspflege
Es
wird
darauf
Nachbilanzierung
durchzuführen
ist.
hingewiesen,
für
die
Bezüglich
/Ausgleichsmaßnahmen
wird
dass
eine
Bauleitplanung
der
Eingriffsauf
die
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 109 wurde durch ein Fachbüro eine Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung durchgeführt, die auch die Festsetzungen des rechtskräftigen Planes Nr. 69
berücksichtigt.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahmen
vom
10.04.2000
Stellungnahme der Verwaltung
(externe
vorgezogene Ausgleichsflächen) und 16.07.2007
(Inanspruchnahme
von
Kompensationsflächen
sind doppelt auszugleichen) zum Bebauungsplan
Nr. 69 verwiesen.
46
Der Kompensationsbedarf wurde in zwei Schritten ermittelt. Im ersten Schritt wurde der Gesamtflächenwert
des Ausgangszustandes mit dem Gesamtflächenwert des Planungszustandes verglichen. In einem zweiten
Schritt wurde berücksichtigt, dass der Bebauungsplan Nr. 69 im Teilgebiet des künftigen Bebauungsplans Nr.
109 einen Teil seiner Gesamt-Kompensationsmaßnahmen festsetzt, der sich anteilmäßig auf die Teilfläche
des künftigen Bebauungsplanes Nr. 109 selbst wie auch auf andere Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 69
bezieht. Da diese Kompensationsmaßnahmen, die sich nicht auf den Teilbereich des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 109 beziehen, an dieser Stelle nicht mehr realisiert werden können, müssen sie somit
zusätzlich ausgeglichen werden. Insgesamt wird damit für das Planungsvorhaben ein Kompensationsbedarf
von 141.815 Wertpunkten erforderlich.
Bei einer Wertsteigerung von 5 Wertpunkten für die Ausgleichsmaßnahme bedeutet dies, dass eine
entsprechende Kompensationsmaßnahme von insgesamt 28.363 m² zur Verfügung gestellt werden muss.
Als Ausgleichsfläche wird ein Teilstück in dieser Größe von
aus dem Flurstück 3, Flur 1 Gemarkung
Sinnersdorf (Gesamtgröße 47.931 m²), zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um eine als Ackerland
genutzte Parzelle, die im Eigentum der Stadt Pulheim steht. Die Fläche wird als Feldgehölz inkl. Waldrand
angelegt. Die Maßnahme wird von der Stadt Pulheim im Rahmen des städtischen Grünordnungsplanes
(GOP) entwickelt.
Damit ist der notwendige Ausgleich in Höhe von 141.815 Wertpunkten voll umfänglich gewährleistet. Weitere
Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
2) Wasserschutz
Die geplante Entwässerung ist mit der Unteren
Wasserbehörde
abzustimmen.
Für
Das Plangebiet ist über die bestehenden öffentlichen Kanäle (Trennsystem) in der Max-Planck-Straße
erschlossen. Das gesamte Abwasser kann eingeleitet werden, die Kanäle sind ausreichend dimensioniert.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Versickerungsanlagen
ist
rechtzeitig
Stellungnahme der Verwaltung
47
die Alternativ wird von der Stadt Pulheim eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das
erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei der anfallende Dachflächenwasser in Aussicht gestellt, so dass auch a) eine Versickerung auf privaten
Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Es wird Grundstücksflächen möglich wäre oder b) ein privater Regenwasserkanal, ggf. mit Rückhaltung, mit
angeregt,
für
die
Versickerung
des Anschluss an den Randkanal gebaut werden könnte.
Niederschlagswassers entsprechende Flächen im
Bebauungsplan festzusetzen. Zur Feststellung der Da ein hydrogeologisches Gutachten zum rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 69 für das Plangebiet fast
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter undurchlässige Lehmböden nachgewiesen hat, die sich nicht für eine Versickerung eignen, wäre
Beteiligung der Unteren Wasserbehörde ein voraussichtlich ein Bodenaustausch größeren Umfangs und Tiefe erforderlich, um die Versickerungsfähigkeit
herzustellen. Versickerungsflächen werden daher nicht im Bebauungsplan festgesetzt.
hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Das Plangebiet liegt in Wasserschutzzone IIIB. Sowohl die Versickerung auf dem Grundstück als auch die Einleitung des Regenwassers in den Randkanal
Die Festsetzungen und Bestimmungen der würden selbstverständlich mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt.
Wasserschutzgebietsverordnung
sind
zu
Das Niederschlagswasser der befahrenen Flächen soll aufgrund der Belastung und der Lage im
beachten und einzuhalten.
Der
Bau
der
verkehrstechnischen
Erschließungsanlagen im Plangebiet bedarf der
Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.
Wasserschutzgebiet in den vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, so dass eine
Behandlung im vorhandenen Regenklärbecken erfolgen kann.
Der Hinweis auf die Wasserschutzzone III B ist im Bebauungsplan enthalten.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3) Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen
die Inanspruchnahme natürlichen Bodens große
Bedenken,
da
dadurch
die
Für das Plangebiet gibt es bereits Planungsrecht durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 69, der hier
ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Bedenken können daher nicht nachvollzogen werden.
natürlichen
Bodenfunktionen stark eingeschränkt oder sogar Gemäß der geologischen Ausgangssituation steht im Plangebiet vorwiegend der Bodentyp „Parabraunerde“
zerstört werden.
an. Eine das Gebiet querende geologische Senke wird vom Bodentyp „Kolluvium“ ausgekleidet.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Im Umweltbericht soll die Beschreibung und
Bewertung
der
Umweltauswirkungen
zum
Schutzgut Boden noch durch einen Textbaustein
ergänzt und kurzfristig dem Rhein-Erft-Kreis
48
Parabraunerde und kolluvialer Boden sind ertragsreiche Landwirtschaftsböden, die seit altersher als
Ackerstandorte bearbeitet werden. Mit der anlagebedingten Versiegelung des Bodens werden biologische,
physikalische und chemische Eigenschaften des Bodens beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des im
Bebauungsplan Nr. 69 bereits zulässigen Umfangs der Versiegelung ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung
von mittlerer Erheblichkeit. Alle weiteren Beeinträchtigungen sind nicht erheblich.
vorgelegt werden.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung kann zum Umweltbericht einschließlich des Textbausteins zum
Schutzgut Boden erneut Stellung genommen werden.
4) Straßenbau und Verkehr
Eine Stellungnahme ist erst möglich, wenn das
Verkehrsgutachten vorliegt. Eine Zustimmung
wird in Aussicht gestellt, wenn die Erschließung
des
Möbelhauses
nur
über
einen
noch
herzustellenden Kreisverkehrsplatz mit Abfahrt
auf
das
Möbelhaus
erfolgt.
Zusätzlich
wird
angeregt, den seit Jahren vorgesehenen Radweg
an der K 6 in den Bebauungsplan aufzunehmen.
In dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten wurde zum einen das zu erwartende Verkehrsaufkommen
ermittelt
und
zum
anderen
der
Nachweis
der
Leistungsfähigkeit
an
wichtigen
Knoten
des
Hauptstraßennetzes einschließlich der beiden genannten Knoten erbracht. Im Ergebnis lassen sich mit den
zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für den Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten
Knotenpunkten leistungsfähig mit mindestens ausreichender Verkehrsqualität abwickeln. Zum Teil sind
Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Lediglich am Knotenpunkt Bonnstraße/ B59 (Nord) sind
bauliche Optimierungen erforderlich. Vom Gutachter wird empfohlen, den von der B59 kommenden
Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter zu erweitern, damit für die von der B59 kommenden Verkehrsströme
ausreichend Stauraum vorhanden ist. Hierzu sind bereits erste Abstimmungsgespräche zwischen der Stadt
Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau erfolgt.
Die Zu- und Abfahrt des Möbelhauses erfolgt über einen noch herzustellenden Kreisverkehr von der MaxPlanck-Straße.
Zu dem Verkehrsgutachten kann im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellung genommen werden.
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
49
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde so abgegrenzt, dass er die Umsetzung des Vorhabens
(Möbelhaus) regeln kann. Ein Einbeziehen des geplanten Radweges K 6 in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist nicht vorgesehen.
5)
Verkaufsfläche
von
4.500
m²
für
zentrenrelevantes Randsortiment
Es ist richtig, dass die mit dem Kabinettbeschluss nunmehr vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“
Der
Rhein-Erft-Kreis
Verkaufsfläche
zentrenrelevantes
Hintergrund
bewertet
von
rd.
die
4.500
Randsortiment
des
Landesentwicklungsplans
Entwurfs
avisierte
m²
vor
für
dem
des
Nordrhein-Westfalen,
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung von
Bebauungsplänen und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
ab sofort zu berücksichtigen sind. Da der Entwurf eines sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel
als Teil des neuen Landesentwicklungsplans allerdings erst nach Fertigstellung der Auswirkungsanalyse von
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen per Kabinettsbeschluss gebilligt wurde, wird dies hiermit
nachgereicht.
(vom Kabinett am 17. April 2012 gebilligt) kritisch.
Beim Planvorhaben belaufen sich die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt max. 4.500 m², d. h.
auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Damit wird das angestrebte landesplanerische Ziel, dass Betriebe mit
nicht-zentrenrelevanten
Kernsortimenten
zentrenrelevante
Randsortimente
auf
max.
10 %
der
Verkaufsfläche anbieten dürfen, erfüllt, wenn zentrale Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dagegen stimmt der Anteil der
zentrenrelevanten Sortimente beim geplanten Möbelhaus in Pulheim mit dem landesplanerischen Grundsatz,
dass der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten soll,
nicht überein.
Diesen Sachverhalt gilt es seitens der Kommune im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Mit den Ausführungen in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am
Schwefelberg“ in Pulheim“ konnte nachgewiesen werden, dass durch das Vorhaben auch mit max. 4.500 m²
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
50
Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Randsortimenten keine negativen Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie der umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind.
T 22
Stadt Frechen
Die Stadt Frechen äußert im Wesentlichen
Bedenken gegenüber der Dimensionierung der
Verkaufsfläche
von
zentrenrelevantes
4.500
Randsortiment
m²
für
und
der
Einstufung des Sortiments „Lampen, Leuchten
und
Beleuchtungskörper“
zentrenrelevant.
Auch
werden
/
Aktionswaren
Nebensortimenten
Sortimente
als
zusammengefasst,
nicht-
unter
die
den
einzelne
gemäß
Frechener Liste als zentrenrelevant eingestuft
werden,
Frechener
so
dass
nach
Liste
die
Einordnung
gemäß
zentrenrelevanten
Randsortimente eine Gesamtverkaufsfläche von
rd. 6.500 m² belegen würden.
1)
Verkaufsfläche
von
4.500
m²
für Im Hinblick auf die zentrenrelevanten Randsortimente lässt sich festhalten, dass sich diese beim
zentrenrelevantes Randsortiment
Planvorhaben gemäß aktueller Pulheimer Liste auf insgesamt max. 4.500 m², d. h. auf 10 % der
Die avisierte Verkaufsfläche von rd. 4.500 m² für Gesamtverkaufsfläche, belaufen.
zentrenrelevantes Randsortiment wird von der
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Stadt Frechen kritisch bewertet. Dies vor dem
Hintergrund, dass v. a. das Sortiment „Lampen,
Leuchten
und
Beleuchtungskörper“
in
der
Frechener Liste als zentrenrelevant eingestuft
51
Mit der von der BBE Handelsberatung erstellten Auswirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass
durch das Vorhaben auch mit max. 4.500 m² Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Randsortimenten keine
negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie auf die
umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind.
wird und befürchtet wird, dass die Auswirkungen
dieses
Sortiments
auf
die
zentralen
Versorgungsbereiche in Pulheim und in den
Nachbarkommunen nicht entsprechend geprüft
worden sind.
2) Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper
Das
Sortiment
„Lampen,
Beleuchtungskörper“
Auswirkungsanalyse
Leuchten
wird
als
in
und
der
nicht-zentrenrelevant
eingestuft. Die Einstufung der projektrelevanten
Sortimente
und
somit
auch
der
„Lampen,
Leuchten und Beleuchtungskörper“ hinsichtlich
ihrer
Zentrenrelevanz
bezieht
aktualisierte Sortimentsliste.
sich
auf
die
Das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim wird zurzeit fortgeschrieben, das Konzept befindet
sich noch im Entwurfsstadium. Die erste Stufe des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt
Pulheim, „Bestandsanalyse und Zielkonzept“, wurde am 03.07.2012 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossen.
Ein wesentlicher Baustein dieser ersten Bearbeitungsstufe ist die modifizierte Pulheimer Liste. Die Einstufung
der projektrelevanten Sortimente hinsichtlich ihrer Zentrenrelevanz bezieht sich auf die aktualisierte
Pulheimer Sortimentsliste.
Dass das Sortiment „Lampen, Leuchten und Beleuchtungskörper“ in den an Pulheim angrenzenden Städten
(Frechen, Bergheim, Dormagen und Köln) als zentrenrelevant festgelegt ist, ändert an den Aussagen des
Gutachtens nichts. Denn unabhängig von der Einstufung des jeweiligen projektrelevanten Sortiments als
zentren-
oder
nicht-zentrenrelevant
wurde
der
gesamte
Besatz
mit
den
Anbietern
aus
untersuchungsrelevanten Segmenten im räumlichen Umfeld des Projektstandortes erhoben. Somit konnten
die durch die Planmaßnahme induzierten Umverteilungseffekte für jedes untersuchungsrelevante Sortiment
abgeschätzt
werden
sortimentsgenau
und
erfolgen.
eine
Dass
Betrachtung
die
der
zu
erwartenden
projektrelevanten
städtebaulichen
Sortimente
bei
der
Auswirkungen
Prognose
der
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 109
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
52
Wettbewerbswirkungen lediglich zusammengefasst nach den beiden Gruppen „nicht-zentrenrelevant“ und
„zentrenrelevant“ und nicht für jedes Sortiment einzeln aufgezeigt werden, ist aus Sicht der Gutachter zu
vertreten. Dies ist damit zu begründen, dass die sortimentsbezogene Analyse gezeigt hat, dass bei einzelnen
Sortimenten keine größeren Umverteilungseffekte ausgelöst werden als in der zusammengefassten
Darstellung ablesbar ist.
3) Kontrolle der Sortimente
Es
wird
dringend
darum
gebeten,
die
Nebensortimentsflächen nach Realisierung des
Vorhabens regelmäßig zu kontrollieren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kontrolle der Verkaufsflächen für Nebensortimente ist nicht
Bestandteil der Bauleitplanung, sondern eine Frage des Vollzugs der Bauaufsicht.