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Beschlussvorlage (Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
120 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
22.09.15, 18:17
Aktualisiert
22.09.15, 18:17
Beschlussvorlage (Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Sachbearbeiter: J.Mackeprang TOP Drs.-Nr.: 327.15 Datum : Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr X 06.08.2015 Bemerkungen 29.09.2015 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bergschäden im Stadtgebiet Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mackeprang Mackeprang i.V. Mackeprang Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeisterin Abt. 10.1 Ratsbüro Sieburg Nimtz 1. Antworten RWE Power: zu Frage 1: Wie viele Bergschäden sind im Gebiet der Kolpingstadt Kerpen seit dem Jahr 2000 nach dem Kenntnisstand der Verwaltung aufgetreten? In Kerpen können Bergschäden in Auebereichen und an tektonischen Störungen auftreten. In den letzten zehn Jahren sind jedoch nur 2 neue Bergschäden an Gebäuden in Buir verzeichnet worden. An 16 Stellen sind Schäden an Straßen und Kanälen aufgetreten (Tektonik in Kerpen, Blatzheim, Buir und Horrem). zu Frage 2: Wie verteilen sich diese Bergschäden auf die Ortsteile, auf private Gebäude, öffentliche Gebäude, Straßen/Wege, Kanalisation oder landwirtschaftliche Nutzflächen? In dem betreffenden Zeitraum sind keine öffentlichen Gebäude von Bergschäden betroffen. Siehe auch Antwort zu Frage 1. zu Frage 3: Wie viele dieser Bergschäden wurden vom Bergbautreibenden anerkannt? RWE Power prüft jeden Fall auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarungen. RWE Power reguliert jeden Bergschaden in vollem Umfang. zu Frage 4: Wie wurden diese Schäden reguliert? Bergschäden werden nach den individuellen Wünschen der Eigentümer reguliert (Bar- oder Naturalrestitution oder eine Kombination aus beidem). zu Frage 5: In wie vielen Fällen ist es zum Totalabriss, zur Unbewohnbarkeit, zum Aufkauf durch den Bergbaubetreiber oder zur anderweitigen Nichtmehrnutzbarkeit des Gebäudes gekommen? Bergschäden haben in den vergangenen 10 Jahren bei bebauten Grundstücken zu einem Erwerb eines Wohngebäudes geführt. Das Gebäude wurde abgebrochen. zu Frage 6: In wie vielen Fällen ist es nach der erstmaligen Beseitigung bzw. nach einer ersten Reparatur der Bergschäden zu erneuten Schäden gekommen? Bergschäden treten aufgrund lang andauernder Setzungen auf, so dass sich Reparaturstellen nach einigen Jahren wieder öffnen können. Diese wiederholt auftretenden Rissschäden gehen bei RWE Power als Wiederholungsmeldungen ein, denen das Unternehmen unverzüglich mit einer erneuten Reparatur nachkommt. Alle Fälle wurden bisher einvernehmlich geregelt. zu Frage 7: Wie hat die Verwaltung von den Bergschäden Kenntnis bekommen? Die Stadt Kerpen ist Mitglied im Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer (VBHG). Der Stadt angezeigte Bergschadensmeldungen werden von dieser für eine für den Beteiligten kostenlosen Vorprüfung an den VBHG weitergegeben. Unabhängig hiervon wird die Verwaltung in regelmäßigen Abständen durch RWE Power über die Bergschadensthematik im Stadtgebiet informiert. zu Frage 8: Sind der Verwaltung die von Bergschäden betroffenen Grundstücke exakt bekannt? Wenn ja, wie hat sie diese Informationen erhalten? siehe Antwort zu 7. zu Frage 9: In welcher Weise kommuniziert die Verwaltung mit dem Bergbautreiben über Bergschäden und erhält Informationen von diesem? RWE Power informiert die Stadt regelmäßig über die Bergschadenssituation im Stadtgebiet. Zusätzlich erhält die Stadt von RWE Power im Rahmen der Transparenzinitiative seit 2014 die jährliche Berichterstattung zum Thema Bergschäden. Beschlussvorlage 327.15 Seite 2 zu Frage 10: In welcher Weise erhält die Verwaltung Informationen über Bergschäden von Betroffenenverbänden wie dem Netzwerk Bergbaubetroffener, dem Verband Bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer (VBHG) oder anderen und kooperiert mit diesen Organisationen? Angabe der Stadt erforderlich – siehe Stellungnahme Amt 18. zu Frage 11: Erhält der Bergbaubetreiber eine Information über die in Kerpen angezeigten Bergschäden? RWE Power erhält Schadensmeldungen direkt von den Grundeigentümern, aber auch vom VBHG, an die sich die Betroffenen auch wenden können. zu Frage 12: Besitzt die Verwaltung exakte, geländebezogene Informationen über bergbaurelevante Daten (Senkungshöhen, Störungslinien, geologische Besonderheiten usw.)? Wenn ja, woher stammen diese Daten und wie werden sie betroffenen Bürgern zugänglich gemacht? Wie geschieht dies? siehe Antwort zu Frage 9. zu Frage 13: Wie werden in Kerpen Bürgerinnen und Bürger allgemein über mögliche Bergschäden informiert? siehe Antwort zu Frage 9. zu Frage 14: In welcher Weise unterstützt die Verwaltung Bergbaubetroffene bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Bergbautreibenden? Kerpen ist Mitglied des VBHG: kostenlose Vorprüfung (siehe Antwort zu Frage 7). zu Frage 15: Wie werden in der Kolpingstadt Kerpen Bauwillige, die ein Grundstück außerhalb eines aktuell oder in den letzten Jahren erstellten Bebauungsplan bebauen wollen, über das Bergschadenrisiko für ein Baugrundstück (z. B. Vorhandensein einer Störungslinie, früherer Auenbereich mit Überflutungsrisiko bei Wiederanstieg des Grundwassers) informiert? Die Stadt Kerpen teilt RWE Power alle Anträge zu Bauvorhaben, die mit Gründungsmaßnahmen verbunden sind, nach Antragseingang mit. Die Mitteilung erfolgt gemäß § 110 (6) BBergG für das vom Bergbautreibenden bezeichnete Gebiet. Wenn das Baugrundstück im Auegebiet oder auf ehemaligem Tagebaubereich liegt, gibt RWE Power an den Bauherrn Hinweise zu den Baugrundund Grundwasserverhältnissen und macht auf die einschlägigen Bauvorschriften aufmerksam. Zur Bergschadensvorsorge wird RWE Power vergleichbar einem Träger öffentlicher Belange bei der Erstellung von kommunalen Bauleitplanverfahren einbezogen, in welchen das Unternehmen auch entsprechend Stellung nimmt (siehe Antwort zu Frage 16). zu Frage 16: In welcher Weise berücksichtigt die Verwaltung das Bergschadensrisiko z. B. Vorhandensein einer Störungslinie, früherer Auebereich mit Überflutungsrisiko bei Wiederanstieg des Grundwassers) bei Planungsentscheidungen im Rahmen vonFNP, BPlanung u. ä.? Zur Bergschadensvorsorge beteiligt die Stadt Kerpen RWE Power an allen Bauleitplanverfahren zum Flächennutzungsplan und zu Bebauungsplänen. Sofern aus bergbaulicher Sicht im Verfahren Hinweise erfolgen, z. B. zur Tektonik oder zur Lage im Auegebiet, so wird dies in die Bauleitplanungen aufgenommen und z. B. als Hinweis zu den Baugrund- und Grundwasserverhältnissen in die Planung eingetragen. Diese Hinweise stehen dann den Bauplanern und Bauherren zur Verfügung. zu Frage 17: Ist die Stadt Kerpen mit eigenen Gebäuden, Straßen, Wegen,Kanalisationen oder sonstigen Flächen und Infrastruktureinrichtungen von Bergschäden betroffen (bitte alle Verdachtsfälle seit dem Jahr 2000 auflisten)? siehe Antwort zu Frage 2. Beschlussvorlage 327.15 Seite 3 zu Frage 18: Welche dieser Fälle wurden von der Verwaltung beim Bergbautreibenden geltend gemacht und welche davon wiederum von diesem anerkannt? Wie wurden diese Fälle reguliert? Alle unter Frage 17 genannten Fälle wurden von der Verwaltung beim Bergbautreibenden gemeldet und von diesem reguliert. Zu Frage 19: In welchen Fällen ist es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Kolpingstadt Kerpen und dem Bergbautreibenden gekommen? In keinem Fall. zu Frage 20: In welchen Fällen wurde ein Vergleich zwischen Stadt und dem Bergbautreibenden geschlossen, bei dem der Bergbaubetreibende zwar einen (teilweisen)Ersatz für den Schaden Ieistet, der Schaden aber nicht als Bergschaden anerkannt wird? in keinem Fall. zu Frage 21: In welcher Weise erfolgte in den einzelnen anerkannten Bergschadensfällen die Beseitigung der Schäden (Zahlung von Schadenersatz oder Gestellung von Sach- und Dienstleistungen durch den Bergbautreibenden) gegenüber der Stadt Kerpen? siehe Antwort zu Frage 4. zu Frage 22: Wie hoch ist die Gesamtsumme in Euro, die der Bergbautreibende der Stadt in bar und in Sach- und Dienstleistungen als Entschädigung für Bergschäden erstattet hat? Bei Sachleistungen erfolgen die Abstimmung des Leistungsumfanges und die Umsetzungskontrolle durch die Stadt. RWE Power stellt die Stadt von Kosten frei, so dass der Kostenaufwand für die Stadt nicht von Belang ist. zu Frage 23: In wie vielen FäIIen ist es nach der erstmaligen Beseitigung oder Reparatur der Bergschäden an Liegenschaften oder Infrastruktureinrichtungen der Kolpingstadt Kerpen zu erneuten Schäden gekommen? Wie wurde in diesen Fällen bei wiederholtem Bergschadenseintritt mit welchem Ergebnis verfahren? siehe Antwort zu Frage 6. zu Frage 24: Hat die Stadt Kerpen eine grundsätzliche Vereinbarung mit dem Bergbautreibenden bezüglich Bergschäden geschlossen? Wenn ja, von wann datiert diese Vereinbarung, welche wesentlichen Inhalte hat sie und wurde sie ggf. geändert? Wer hat diese Vereinbarung veranlasst? Wer hat diese Vereinbarung gezeichnet? Wir bitten darum, dass diese Vereinbarung ggf. der Antwort beigefügt wird. Es gibt keine Vereinbarung. zu Frage 25: Gibt es zwischen der Stadt Kerpen Vereinbarungen mit dem Bergbautreibenden, über Regulierungen oder Beteiligungen an Bergschadenersatzmaßnahmen für öffentlichen Bauten und Infrastruktur, zu denen Stillschweigen vereinbart wurde? Wenn ja, wer hat diese Vereinbarung veranlasst? Wer hat diese Vereinbarung gezeichnet? Wir bitten darum, dass diese Vereinbarung ggf. wer Antwort beigefügt wird. Es gibt keine Vereinbarung. zu Frage 26: Wie und wann werden bzw. wurden die Kerpener Bürger auf den zu erwartenden Grundwasseranstieg einschließlich der dadurch entstehenden Folgen informiert? Bei Menschen, die in Gebieten mit einem Bebauungsplan bauen oder die dort eine Bestandimmobilie übernehmen, kann man im ersten Ansatz unterstellen, dass diese die in den textlichen Festlegungen enthaltenen Hinweise gelesen und verstanden haben. Dennoch sollten auch diese Menschen immer explizit auf die Problematik hingewiesen werden. Doch wie werden die anderen Bürger in Gebieten ohne Bebauungsplan nachweislich informiert? Wie kann die Stadt hier nachweisen,dass sie ihre Einwohner über Beschlussvorlage 327.15 Seite 4 das Gefahrenpotential aufgeklärt hat und die Kolpingstadt Kerpen sich so vor (vermutlich unberechtigten) Schadensersatzforderungen schützt? Angabe der Stadt erforderlich. Antwort der Verwaltung: eine Information von möglicherweise zukünftig betroffenen Bürgern deren Immobilien in unbeplanten Bereichen ohne Bebauungsplan liegen, findet derzeit nicht statt. zu Frage 27: In diesem Zusammenhang weisen wir noch einmal auf die Probleme in anderen vom Tagebau betroffenen Kommunen wie etwa Korschenbroich hin, wo der Erftverband inzwischen große Aufwände betreibt, um die Folgen des Grundwasseranstiegs abzumildern. Dies ist unter http://www.erftverband .de/kappungvongrundwasserspitzen nachzulesen. Dort steht auch, dass die betroffenen Bürger die Kosten für diese Maßnahme tragen. Wir sind aber der Meinung, dass der Verursacher dieser Problematik für die Kosten aufzukommen hat. Welche Vorsorge hat die Kolpingstadt Kerpen getroffen, dass die Bürger der Kolpingstadt Kerpen in der Zukunft von derartigen Kosten verschont bleiben? Angabe der Stadt erforderlich. Antwort der Verwaltung: bisher keine. 2. Stellungnahme des Amtes 18 zu den Fragen 10, 11, 13 und 14 : Amt 18 erhält regelmäßig jährlich vom VBHG einen vollständigen Geschäftsbericht nebst statistischen Auswertungen über durchgeführte technische Vorprüfungen in den Vorjahren. Diese Daten sind grundsätzlich anonymisiert und nicht personen- bzw. fallbezogen. Darüber hinaus erhalten wir vom Netzwerk Bergbaugeschädigte e. V. hin und wieder ein „Newsletter“ über deren Aktivitäten. Einzelfallbezogene Schadensmeldungen mit Angabe der Liegenschaft und des Antragstellers erhalten wir unmittelbar von der VBHG. Auf diesem Weg werden wir informiert, dass für das jeweils gemeldete Objekt eine technische Vorprüfung zur Feststellung möglicher Bergschäden vorgenommen wird; sollten entsprechende Anträge bei der Stadt eingereicht werden, leiten wir diese an den VBHG weiter mit der Bitte um entsprechende Bearbeitung. Nach Abschluss der technischen Vorprüfung wird der Eigentümer über das Ergebnis informiert und wir erhalten eine Durchschrift dieser Stellungnahme für unsere Akten. Ein Informationsaustausch unmittelbar zwischen dem Bergbautreibenden und der Kolpingstadt findet nicht statt. Die Bürgerinnen und Bürger der Kolpingstadt können sich zu diesem Thema auf der Homepage der Kolpingstadt Kerpen informieren. Dort steht u. a. auch die Broschüre „Anrufungsstelle Bergschaden Braunkohle NRW“ der Bezirksregierung zum Download bereit. Darüber hinaus ist im Internet auch ein Ansprechpartner bei der Kolpingstadt hinterlegt für den Fall, dass noch weitere Fragen offen sind oder zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Weitere städtische Unterstützungen von möglichen Bergschadensbetroffenen bei der Geltendmachung ihrer möglichen Ansprüche gegen den Bergbautreibenden sind nicht bekannt. Beschlussvorlage 327.15 Seite 5