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Vorlage (Wahl des Integrationsrates am 25.05.2014 Gültigkeit der Wahl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
120 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
23.06.14, 18:29
Aktualisiert
23.06.14, 18:29
Vorlage (Wahl des Integrationsrates am 25.05.2014
Gültigkeit der Wahl) Vorlage (Wahl des Integrationsrates am 25.05.2014
Gültigkeit der Wahl) Vorlage (Wahl des Integrationsrates am 25.05.2014
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. I/2 12 95 50 12.06.2014 179/2014 Betreff Wahl des Integrationsrates am 25.05.2014 Gültigkeit der Wahl Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl erklärt die Wahl des Integrationsrates mit entsprechender Sitzverteilung für folgende Bewerber für gültig: a) Liste „Brühl International“ – 4 Sitze b) Einzelbewerber Savas Eleftheriadis - 1 Sitz Gleichzeitig erklärt der Rat der Stadt Brühl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c) des Kommunalwahlgesetzes das Wahlergebnis mit Vergabe des vierten Sitzes für die Liste „Dein Brühl“ für ungültig und ordnet eine Neufeststellung dieses Ergebnisses bzgl. der Sitzverteilung an. Erläuterungen: Die Stadt Brühl hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in § 6 Hauptsatzung festgelegt, dass der Integrationsrat aus 17 Mitgliedern besteht. Davon sind 9 Mitglieder direkt zu wählen und 8 Mitglieder vom Rat zu bestellen. Gemäß § 16 Ziffer 1 der Wahlordnung für den Integrationsrat hat die Feststellung des Wahlergebnisses und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers zu erfolgen. Nach § 16 Ziffer 2 dieser Wahlordnung bleiben Sitze unbesetzt, wenn bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze entfallen, als Bewerber benannt sind. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 179/2014 Der Wahlausschuss der Stadt Brühl stellte in seiner Sitzung am 27.05.2014 das Wahlergebnis der Integrationsratswahl auf der Grundlage der Berechnung der Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers fest. Bei dieser Sitzberechnung ergab es sich aufgrund der Stimmenanteile, dass dem Einzelbewerber Eleftheriadis 2 Sitze zugestanden hätten. Den zweiten Sitz konnte der Einzelbewerber tatsächlich jedoch nicht in Anspruch nehmen, sodass gemäß dem Divisorverfahren in einem zweiten Schritt weiter gerechnet und der freie Sitz entsprechend der verbliebenen Stimmenanteile der Wählergruppe "Dein Brühl" zugeschlagen wurde. Der Wahlleiter wies in der Sitzung des Wahlausschusses am 27.05.2014 darauf hin, dass die Vergabe des zweiten Sitzes des Einzelbewerbers mit den Regelungen des § 27 GO NRW und des § 16 Abs. 2 der Wahlordnung für die Integrationsratswahl der Stadt Brühl eventuell kollidieren könnte und er aus diesem Grunde eine rechtliche Prüfung veranlasst habe. Ein Ergebnis lag bis zur Wahlausschusssitzung allerdings noch nicht vor. Der Wahlausschuss fasste aufgrund der Erklärung des Wahlleiters einstimmig den Beschluss, die Sitzverteilung gemäß dem durchgeführten Berechnungsverfahren mit vollständiger Verteilung der insgesamt 9 Sitze zu beschließen, um ein feststehendes Wahlergebnis zu erhalten. Der Wahlleiter sagte dem Ausschuss eine Berichterstattung über das Ergebnis der Überprüfung des Wahlergebnisses im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens zu. Nach inzwischen erfolgter eingehender Prüfung der Rechtslage sowie Einholung verschiedener Rechtsauskünfte wird - bestätigt durch die Kommunalaufsicht - Folgendes festgestellt: 1. Der zweite Sitz des Einzelbewerbers Savas Eleftheriadis darf gemäß § 16 Abs. 2 der Wahlordnung für die Integrationsratswahl der Stadt Brühl nicht besetzt werden. 2. Die Wählergruppe „Dein Brühl“ erhält entsprechend des ersten Berechungsschrittes nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers 3 Sitze. 3. Die Forderung des § 27 Abs. 1 Satz 5 GO, dass die Zahl der zu wählenden Migrantenvertreter die Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen muss, ist erfüllt, da 9 Migrantenvertreter zur Wahl standen. 4. Die Wahl ist auf der Grundlage der in der Hauptsatzung festgelegten Zusammensetzung des Integrationsrates erfolgt; die Mitgliederzahlen dürfen nachträglich nicht mehr geändert werden. Die Rat hat demnach 8 Ratsmitglieder in den Integrationsrat zu berufen. Gemäß Kommentar „Wahlen und Abstimmungen Nordrhein-Westfalen“ von Frank Bätge zu § 40 KWahlG, Seite 2, Erläuterung Ziffer 2, sollte gemäß dem Grundsatz der Bestandssicherung und dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs nicht das ganze Wahlergebnis für ungültig erklärt werden, wenn es durch eine schwächere Rechtsfolge berichtigt werden könnte. Dies ist hier die Aufhebung des Wahlergebnisses nur für den einen betroffenen Sitz. Das weitere Verfahren ist gem. Kommunalwahlgesetz wie folgt vorgesehen: Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 179/2014        Beschluss des Rates am 08.09.2014 über die Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses für den einen Sitz und Anordnung der Neufestsetzung der Sitzberechnung für diesen betroffenen Sitz Konstituierende Sitzung des Integrationsrates am 01.09.2014 mit 16 Mitgliedern (8 direkt gewählte und 8 vom Rat bestellte Mitglieder) Nach Unanfechtbarkeit des Ratsbeschlusses über die Anordnung der Neufeststellung erneute Feststellung des Wahlergebnisses für den betroffenen Sitz gemäß § 43 Abs. 1 KWahlG durch den neu gewählten Wahlausschuss Sitzung des Wahlausschuss und Beschluss, dass ein Sitz im Integrationsrat frei bleibt Erneute Bekanntmachung des berichtigten Ergebnisses Sitzung des Wahlprüfungsausschuss und Beschlussempfehlung an den Rat über die neue Gültigkeit des aufgehobenen Ergebnisses gemäß § 40 KWahlG nach Monatsfrist der Bekanntmachung Beschluss des Rates über die Gültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses für den einen Sitz Hinweis: Von den gewählten Bewerbern der Wählergruppe „Dein Brühl“ wurden aufgrund der unsicheren Rechtslage zunächst nur die ersten drei Listenbewerberinnen bzw. –bewerber über die Wahl in den Integrationsrat informiert. Eine Kandidatin lehnte die Annahme des Mandates als städtische Mitarbeiterin wegen Inkompatibilität schriftlich ab. Dem vierten Bewerber von „Dein Brühl“ wurde zwischenzeitlich eine Benachrichtigung über die Wahl zugesandt, da er als Listennachfolger für den dritten Sitz nachrückt. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14