Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
05.11.12, 19:15
Aktualisiert
05.11.12, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
ABWEICHUNGSSATZUNG
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zur Zeit gültigen
Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Zur Alten
Wassermühle“ im Abschnitt von Hausnummer 13 bis Ausbauende/ Pulheimer Bach
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004
(BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt
geändert durch Gesetzes vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner
Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Zur Alten Wassermühle" im Abschnitt von Hausnummer 13 bis Ausbauende/
Pulheimer Bach wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt
Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung in Asphaltbauweise als verkehrsberuhigte
Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises
1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in
Kraft.
Die durch diese Einzelsatzung nicht erfassten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben
rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.