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Beschlussvorlage (Anlage 85/2011SolarparkGrachtweg BPlan)

Daten

Kommune
Inden
Größe
1,7 MB
Datum
14.12.2011
Erstellt
07.11.11, 20:30
Aktualisiert
06.12.11, 20:30
Beschlussvorlage (Anlage 85/2011SolarparkGrachtweg BPlan)

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Inhalt der Datei

1. Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Inden hat gemäß § 2 (1) BauGB am ................. die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen. Der Beschluss wurde am ........... ortsüblich bekannt gemacht. Inden, den ......... ......................................... Bürgermeister 2. Frühzeitige Beteiligung Über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung ist die Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung am .................. in der Zeit vom ........................... bis zum ............................. unterrichtet worden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB erfolgte mit Schreiben vom ...................... . Inden, den ......... ......................................... Bürgermeister 3. Offenlage Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurde am .................... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung haben in der Zeit vom .................... bis einschließlich ............... öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ..................... über die Offenlage benachrichtigt. Inden, den ........ ......................................... Bürgermeister 4. Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am .................... den Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Inden, den ......... A. ............................................ Bürgermeister 1.0 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Sondergebiet (SO), gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO Innerhalb des Sondergebietes für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien „PV-Freiflächenanlage“ sind Photovoltaikanlagen generell zulässig. Außerdem sind die für die betrieblichen Zwecke erforderlichen Nebenanlagen sowie Einfriedungen, die als untergeordnete Anlagen der Sicherung der PVFreiflächenanlagen vor Vandalismus und Diebstab, dienen zulässig. 5. Bekanntmachung Der Beschluss des Bebauungsplanes, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme wurden gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches am ..................... öffentlich bekannt gemacht. Damit ist dieser Bebauungsplan am ............................. rechtsverbindlich geworden. 2.0 Die maximal festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet beträgt 0,4. Die GRZ ergibt sich gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO aus der überdeckten Fläche, für die unabhängig vom Modultyp bei Solaranlagen der Wert 0,4 angesetzt werden kann. Inden, den ......... Der maximale Versiegelungsgrad des Bodens (Pfosten, Wechselrichter, Trafo) darf maximal 5.000 qm (5 % des Plangebietes) erreichen. Die max. zulässige Höhe der Module im Sondergebiet wird auf 2,2 m über Oberkante Gelände festgesetzt. Die technischen Nebenanlagen (Wechselrichter / Trafo) dürfen eine Höhe von 3,0 m erreichen. ......................................... Bürgermeister 3.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 3.1 Die Flächen unter den Modulen sind, mit Ausnahme der notwendigen Versiegelungen, dauerhaft und extensiv zu begrünen. Es sind nur Saatgutmischungen aus heimischen Grassorten zu verwenden. Die Grasflur unter den Solaranlagen ist extensiv zu nutzen; d.h. es ist eine jährliche Mahd ab dem 15. August zulässig; das Mähgut ist abzufahren. 3.2 Die Gehölze innerhalb der festgesetzten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zu erhalten, dauerhaft zu sichern und nach einem evtl. Abgang zu ersetzen. 3.3 Kompensationsmaßnahmen Für das Planvorhaben errechnet sich ein Defizit von 409.400 Wertpunkten, die extern ausgeglichen werden. Aus dem Artenschutz ergeben sich Anforderungen, die Maßnahmen möglichst im näheren Umfeld der Eingriffsfläche (Aktionsraum der lokalen Populationen der betroffenen Arten) notwendig machen. Plangrundlage Die Plangrundlage entspricht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung. Die Darstellung entspricht dem gegenwärtigen Zustand und stimmt mit dem amtlichen Katasternachweis – Stand vom ……………………………. – überein. Zur Realisierung der Artenschutzmaßnahmen werden ca. 700 m südlich der Eingriffsfläche mehrere zusammenhängende Flächen in einer Gesamtgröße von 4,42 ha entlang der Inde zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um die Grundstücke Gemarkung Frenz, Flur 10, Flurstück 244, 245, 114, 239, 240, 241, 106 und 34/1. Die Flächen sind so herzurichten, dass ein Gehölzanteil von 20 % (10 % Feldgehölz, 10% Gebüsch) und ein Offenlandanteil von 80 % erreicht wird. Ziel der Entwicklung sind extensive Grünlandflächen, die einmal im Jahr ab dem 15. August gemäht werden. ........................, den ....................................................................................... Die Artenschutzmaßnahmen sind im Sinne eines multifunktionellen Ansatzes auf den Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt zu 100 % anzusetzen. Das Kompensationsdefizit von 409.400 Punkten kann durch Artenschutzmaßnahmen um 261.047 Punkte auf 148.353 Punkte reduziert werden. Die Kompensation dieses Defizites erfolgt über das Ökokonto des Kreises Düren in Heimbach-Vlatten, Gemarkung Vlatten, Flur 66, Teil aus Flurstück 69. Dort wird eine derzeitige Ackerfläche in eine extensive Grünlandfläche mit Gehölzen umgewandelt. Der Gehölzanteil beträgt 20 % und besteht ausschließlich aus Gebüschen am Rande der Fläche und in diese eingestreut. Die notwendige Flächengröße beträgt 1,65 ha. Die Herstellung der Flächen ist im Herbst 2011, bis spätestens 31.12.2011, vollständig und abschließend vorzunehmen. Sowohl für die Flächen im Bebauungsplan als auch für die extern aufgewerteten Flächen ist ein dreijähriges Monitoring (Effizienzkontrolle) durchzuführen. Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. ........................, den ....................................................................................... Entwurfsbearbeitung: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Veynauer Weg 22, 53881 Euskirchen Euskirchen, den Die genaue Ausgestaltung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Inden und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren gesichert. B. Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 Untergrundklasse T (Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken oder den Übergangsbereich zwischen Gebieten mit felsartigem Untergrund und tiefen Beckenstrukturen). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 2.0 Deponierecht Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Hausmülldeponie (Kreismülldeponie). Die Deponie befindet sich noch in der Nachsorge. Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Köln. Die geplante Errichtung des Solarparks erfordert neben der baurechtlichen Genehmigung auch eine Änderung der abfallrechtlichen Plangenehmigung, die bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen ist. Bei der Gründung von Bauteilen muss gewährleistet sein, dass die Wirksamkeit der Oberflächenabdichtung nicht beeinträchtigt wird und alle Deponieeinrichtungen (Gasdränage, Entwässerungsschicht, etc.) nicht beschädigt werden. Rechtsgrundlagen 3.0 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ƒ Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) ƒ Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) ƒ Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) ƒ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung. HINWEISE 1.0 ....................................................................................... ƒ Maß der baulichen Nutzung Artenschutz Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz, beachtlich. Für das Plangebiet wurde durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die Artenschutzrechtliche Prüfung und insbesondere die dort beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“.