Daten
Kommune
Inden
Größe
355 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
07.11.11, 20:30
Aktualisiert
06.12.11, 20:30
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Gemeinde Inden
Kreis Düren
Bebauungsplan Nr. 34
„Solarpark Grachtweg“
Begründung
Änderungen nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind rot und kursiv
dargestellt.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
1
Teil 1: Städtebauliche Begründung
1.0
Lage und Größe des Plangebietes, Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst das Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie Düren an
der Landstraße L 241, Gemarkung Lamersdorf, Flur 24, Flurstück Nr. 73 mit einer
Fläche von circa 10 ha.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Ortslage Inden-Frenz liegt südlich des Geländes, der Allgemeine Siedlungsbereich der Gemeinde Inden im Westen bzw. Nordwesten. Im Osten des Standortes
befindet sich das Gelände des Kraftwerkes Weisweiler auf dem Stadtgebiet Eschweiler der RWE AG.
© Geobasisdaten Land NRW, Bonn)
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
2.0
2
Ziele der Bauleitplanung
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll auf dem Gelände der ehemaligen
Kreismülldeponie Düren, Gemeindegebiet Inden eine Freiflächenphotovoltaikanlage
(Fläche für die Erzeugung regenerativer Energien aus Sonne) errichtet werden.
Betreiber der Anlage soll eine noch zu gründende Gesellschaft des Kreises Düren
werden.
Die Gemeinde Inden unterstützt die Ansiedlungsabsicht als Beitrag zum Klimaschutz und zur Förderung der regionalen Wirtschaft.
Da sich das Plangebiet im baurechtlichen Außenbereich befindet und die Errichtung
eines Solarparks nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählt, ist
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus greift die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009) nur dann, wenn
das Vorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, der nach dem
1. September 2003 aufgestellt oder geändert wurde und dies entsprechend zulässt
bzw. ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.
Um den Landschaftsverbrauch und weitere Versiegelungen, den die Errichtung
großflächiger Solarparks mit sich bringen einzudämmen, sind im ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) von der Bundesregierung zusätzlich grundsätzliche Förderkriterien für Standorte von Fotovoltaikanlagen festgelegt worden. Hierzu gehören
bereits versiegelte Flächen, Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung sowie Grünflächen, die zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans
als Ackerland genutzt wurden. Nur unter den benannten Voraussetzungen können
entsprechende Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom vom Netzbetreiber in Anspruch genommen werden.
Die Planung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der ehemaligen Kreismülldeponie entspricht diesen Vorgaben.
Neben der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich.
Planungsrechtlich sind PV-Freiflächenanlagen in Sonstigen Sondergebieten nach §
11 Abs. 2 BauNVO, mit der Zweckbestimmung „Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie dienen“, zulässig.
3.0
Planungsrechtliche Vorgaben
3.1
Landes- und Regionalplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen - aus
dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“
dar.
Im Südwesten des Gebietes schießt eine Darstellung als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB)“ an. Im Nordwesten bzw. Norden sind Flächen für Aufschüttungen und Ablagerungen, teilweise mit der Zweckbestimmung: Abfalldeponien dargestellt.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
3
Auszug aus dem Regionalplan
© Bezirksregierung Köln
3.2
Bauleitplanung
Das Untersuchungsgebiet ist derzeit nicht von einer Bauleitplanung erfasst.
Eine Vorabstimmung mit der Bezirksregierung Köln hinsichtlich der Einfügung in die
Ziele der Landesplanung hat stattgefunden. Die Anpassung der Bauleitplanung „Solarpark Grachtweg“ an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurde in
Aussicht gestellt.
In Ergänzung des interkommunalen Gewerbegebietes und in Agglomeration der
bereits vorhandenen Nutzungen rund um das Thema Energie mit dem Kraftwerk
und dem Windpark Eschweiler fügt sich der geplante Standort ein.
Auf die regionale Abstimmung zur Bauleitplanung indeland wird an dieser Stelle
verwiesen.
4.0
Planungskonzept
Der Bebauungsplan Nr. 34 "Solarpark Grachtweg" hat das Ziel, die Errichtung einer
Anlage zur Gewinnung von Energie aus der Strahlung der Sonne planerisch vorzubereiten.
Dazu wird der gesamte Bereich des Plangebietes als Sonstiges Sondergebiet für
Anlagen die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien
dienen festgesetzt.
Die Planung soll ausschließlich dem Zweck dienen, eine Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Gebäude für Wechselrichter / Transformatoren) errichten zu können. Geplant ist eine Anlage mit ca. 3,9 Megawatt mit
der bis zu 1200 Haushalte versorgt werden können.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
4.1
4
Art und Maß der baulichen Nutzung
4.1.1 Sonstiges Sondergebiet
Das Plangebiet wird nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit der anlagenbezogenen Nutzungsbeschreibung als „PV-Freiflächenanlage“ festgesetzt.
Zulässig sind Anlagen die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer
Energien, hier ausschließlich Sonnenenergie durch Photovoltaik, dienen.
Als Maß der baulichen Nutzung wird für die Modulfläche als projizierte überbaute
Fläche eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Damit wird die Belegungsdichte der Module geregelt. Im Übrigen ergeben sich die Abstände der Modulreihen untereinander aus den technischen Anforderungen, da kein Modul das dahinter liegende beschatten darf.
Die Festsetzung dieses Maßes der Grundflächenzahl (GRZ) erfolgt auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BauNVO, wonach die von baulichen Anlagen überdeckte Fläche als Grundflächenzahl (GRZ) anzusetzen ist.
Die von den Modulen überdachte Fläche soll nicht versiegelt werden, sondern als
Grünland genutzt werden. Unabhängig von der festgesetzten GRZ von 0,4 verursacht die Errichtung einer Photovoltaikanlage damit eine wesentlich geringe Versiegelung. Der Versiegelungsgrad wird durch die Verankerung der Unterkonstruktion
für die Photovoltaikelemente im Boden und die Errichtung der Wechselrichter und
Trafogebäude hervorgerufen. Erfahrungswerte aus vergleichbaren Anlagen zeigen,
dass sich eine tatsächliche maximale Versiegelung von 3 % - 5 % der Photovoltaikfläche einstellen wird. Daher wird zusätzlich festgesetzt, dass die Bodenversiegelung (Pfosten, Wechselrichter, Trafo) maximal 5.000 qm erreichen darf. Diese Flächenangabe wird auch Grundlage der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung.
Die max. zulässige Höhe der Photovoltaikanlagen wird auf maximal 2,2 m über Oberkante Gelände festgesetzt. Die Unterkante wird bei mindestens 0,5 m liegen, so
dass sich unter den Modulen eine adäquate Vegetation entwickeln kann.
Die Höhe der Nebenanlagen, wie z.B. Wechselrichter, Trafo wird maximal 3,0 m
erreichen.
4.1.2 Nebenanlagen
Gemäß § 14 BauNVO werden untergeordnete Nebenanlagen im Zusammenhang
mit dem erforderlichen Anlagen für die Ver- und Entsorgung, Steuerung und Überwachung der Anlage zugelassen.
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5
Planungskonzeption PV-Anlage
5.0
Rückbau
Die Photovoltaikanlage hat eine durchschnittliche Nutzungsdauer von etwa 20-30
Jahren. Nach Aufgabe der photovoltaischen Nutzung wird die Anlage komplett zurück gebaut und die Fläche wird wieder in die bisherige Nutzung überführt.
Somit handelt es sich bei dieser Nutzung im Gegensatz zu einer herkömmlichen
Bebauung um eine „temporäre“ Flächennutzung, die keinen endgültigen Flächenverlust bedeutet und auch während des Betriebes bei der geplanten technischen
Ausführung (Rammpfählung) nur eine geringe Versiegelung des Bodens mit sich
bringt.
6.0
Deponierecht
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Deponie (Kreismülldeponie).
Die Deponie befindet sich noch in der Nachsorge, d.h. sie ist noch nicht aus dem
Abfallrecht entlassen. Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Köln. Daher
muss für die geplante Errichtung des Solarparks neben der baurechtlichen Geneh-
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6
migung auch eine Änderung der abfallrechtlichen Plangenehmigung bei der Bezirksregierung Köln beantragt werden.
Im Rahmen von diesem Verfahren wird geprüft, inwieweit die Aufstellung der Solarmodule möglicherweise die deponietechnischen Einrichtungen beeinflusst. Darüber
hinaus werden die Belange des Landschaftsschutzes und insbesondere Artenschutzes nochmals geprüft.
7.0
Belange des Verkehrs / Erschließung
Das Plangebiet ist über eine Betriebsstraße erschlossen, die auf die Landstraße L
241 aufmündet. Die Errichtung zusätzlicher Wege ist nicht geplant.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Ausweisung eines Standortes
für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen. Über die Bauphase hinaus ist daher
nur mit einem sehr geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen (An- und Abfahrtsverkehre zur Wartung).
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Teil 2:
1.0
7
Umweltprüfung / Umweltbericht
Einleitung
Mit der Anpassung des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinie über die Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen wurde die Behandlung der
umweltschützenden Belange im BauGB 2004 (EAG Bau) neu geregelt. Mit der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB werden die unterschiedlichen umweltbezogenen
Prüfaufgaben gebündelt und als obligatorischer Teil in ein Regelverfahren für Flächennutzungs- und Bebauungspläne integriert. Die Umweltprüfung führt alle umweltrelevanten Belange zusammen und fasst sie in einem Umweltbericht zusammen.
Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet:
Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
Pflanzen und Tiere
Boden / Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild / Erholung
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die
Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge.
Grundlagen und Methodik
In der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichen umweltfachlichen Ziele aufgeführt, die hinsichtlich der Schutzgüter für den Bauleitplan von Bedeutung sind.
Schutzgut
Fachgesetze / Richtlinien
Umweltrelevante Ziele
Mensch
TA Lärm / BImSchG /
DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als
Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort,
aber auch durch städtebauliche Maßnahmen
in Form von Lärmvorsorge und –minderung
bewirkt werden soll.
Tiere und Pflanzen
BauGB
Baugesetzbuch
Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft , Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt § 1a
BauGB
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Boden
Wasser
8
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz)
LG-NRW
Landschaftsgesetz NRW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage
des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie·
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und
zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz).
Ziele des BBodSchG sind:
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
o
Lebensgrundlage und –raum für
Menschen, Tiere und Pflanzen
o
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen
o
Ausgleichsmedium für stoffliche
Einwirkungen (Grundwasserschutz),
o
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
der Schutz des Bodens vor schädlichen
Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
die Förderung der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten.
BauGB
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur
Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
LWG NRW
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der
Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des
Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute
oder befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer
einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
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9
Klima
LG NRW
Landschaftsgesetz NRW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Luft
BImSchG
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche
Erscheinungen).
Landschaft
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz)
LG NRW
Landschaftsgesetz NRW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund
ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur
und Landschaft.
Kultur- und
sonstige Sachgüter
BauGB
Baugesetzbuch
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern
vor negativen Einflüssen, Überbauung etc.
2.0
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ in Verbindung mit
der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Festsetzung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage. Bei dem Plangebiet handelt es sich
um eine ehemalige Hausmülldeponie, die vor rund 20 Jahren aufgegeben und inzwischen rekultiviert wurde.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 109.870 qm.
3.0
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.1
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt
3.1.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und Immissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen) und die Erholungsfunktion (Landschaftsbild und Barrierewirkung) von Bedeutung.
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Kraftwerk Weißweiler. Das
Landschaftsbild ist durch diese Anlage stark vorgeprägt. Der Großraum ist zudem
nachhaltig beeinflusst durch aktuelle Nutzungen bzw. Hinterlassenschaften des
Braunkohletagebaus. Auch die Deponie selbst ist künstlich erzeugt und vollständig
eingezäunt.
Für die Erholungsfunktion der Bevölkerung hat das Gebiet daher keine Bedeutung.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
10
3.1.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
In Folge der Bauleitplanung „Solarpark“ ergeben sich für die umgebende Bebauung,
hier insbesondere des Ortsteiles Frenz keine wesentlichen Beeinträchtigungen.
Außer während der auf ca. 4 - 8 Wochen geschätzten Bauzeit sind anlagenbedingt
keine Lärmemissionen von der Photovoltaikanlage zu erwarten, zumal es sich um
eine so genannte starre Anlage handelt, die in dem Gebiet eingesetzt werden soll.
Die Photovoltaikanlage arbeitet immissionsfrei. Es werden weder Lärm, noch Staub
oder Abgase freigesetzt. Auch zusätzlicher Verkehr wird - abgesehen von gelegentlich die Fläche frequentierenden Wartungsfahrzeugen - nicht erzeugt.
Eine mögliche Blendwirkung durch die Solarmodule kann nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden. Die eingesetzten Solarmodule sind grundsätzlich blendfrei- bzw. blendarm. Hinzu kommt, dass eine Reflexion
der Sonneneinstrahlung aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich vermieden wird,
da die Module die Strahlung absorbieren sollen.
3.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die
biologische Vielfalt
3.2.1 Schutzgebiete
Das Plangebiet unterliegt keiner Schutzgebietsausweisung.
3.2.2
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt
Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen basieren auf
dem artenschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe.
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine stillgelegte und gemäß Rekultivierungsplan begrünte, ehemalige Mülldeponie. Ca. 80 % des Gebiets ist Offenland
mit Grasfluren. Am südwestlichen Ende der Fläche befindet sich ein Feldgehölz
mittleren Alters. Dieses ist von den Eingriffen nicht direkt betroffen. Im Osten und
Nordwesten der Fläche befinden sich Büsche und aufkommender Baumbewuchs. In
Richtung Osten, Norden und Westen grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen an die
Projektfläche an. Im Südwesten schließt sich ein kleines Waldstück an.
Die einzelnen Biotoptypen werden konkret im landschaftspflegerischen Begleitplan
beschrieben.
3.2.3 Artenschutz
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere
gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz, beachtlich. Für das Plangebiet wurde durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Artenschutzrechtliche Prüfung
durchgeführt. Die Artenschutzrechtliche Prüfung und insbesondere die dort beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“.
Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen im Frühjahr 2011
sowie ergänzend die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten
aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW, verknüpft
mit den Habitatbedingungen vor Ort.
Tierwelt
Im Zuge der Kartierungsarbeiten (Frühjahr 2011) wurden zwölf Vogelarten auf der
Fläche festgestellt. Die drei in der Artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu
-
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
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beachtenden planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Baumpieper und Feldlerche sind in der Roten Liste der Brutvögel in Nordrhein-Westfalen mit dem Status 3
(Gefährdet) eingestuft. Es wurden sechs Feldlerchenbrutpaare, drei Baumpieperbrutpaare und zwei Schwarzkehlchenbrutpaare festgestellt. Damit erreichen die
jeweiligen Bestände hohe Dichten am Rande der Maximalverteilung auf Optimalstandorten.
Die Feldlerche ist eine Art des Offenlandes und der Agrarflächen. Schwarzkehlchen
und Baumpieper benötigen ein Habitat mit Offenland, Büschen und einzelnen Bäumen.
Auszug aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Fehr
Amphibien wurden bei der Kartierung im Frühjahr 2011 nicht entdeckt. Potenziell
sind die Temporärgewässer aber durchaus geeignet, gefährdeten Pionierarten, wie
z.B. der Kreuzkröte geeignete Habitatbedingungen zu bieten.
Weitere Artengruppen wurden nicht vertiefend betrachtet, da die Projektwirkungen
nicht geeignet sind, hier erhebliche Beeinträchtigungen herbei zu führen.
Für die Artenschutzrechtliche Beurteilung sind insbesondere die Belange der gefährdeten Offenlandvogelarten Schwarzkehlchen, Baumpieper und Feldlerche beachtlich.
3.2.4
Zu erwartende Auswirkungen
Im Rahmen des Endberichtes zum F+E-Vorhaben „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden zu Freiflächenphotovoltaikanlagen“ im Auftrag des Bundesamtes für
Naturschutz (BfN) wurden mögliche Projektwirkungen von PV-Anlagen und Zwischenergebnisse zu mehrjährigen Monitoringstudien veröffentlicht (GFN 2007). Im
Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Fauna wurden folgende zu bewertende Wirkungen beschrieben:
o Baubedingte Störungen
o Lebensraumverluste durch die Flächeninanspruchnahme
o Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen
o Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen
o Barrierewirkung durch Einzäunung
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12
Baubedingte Störungen
Baubedingte Störungen der Tierwelt können durchaus auftreten, beschränken sich
aber auf die Bauphase, die im vorliegenden Fall ca. 4-8 Wochen betragen wird.
Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme
Durch die Flächeninanspruchnahme kann es sowohl zu positiven als auch zu negativen Auswirkungen hinsichtlich der Avifauna kommen. Gerade bislang intensiv beanspruchte Agrarlandschaften können in neu zu nutzende Lebensräume umgewandelt werden.
Im Bereich des Bebauungsplangebietes ist aber mit Lebensraumverlusten oder zumindest deutlich eingeschränkter Raumnutzung zu rechnen.
Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen
Im Rahmen der Untersuchungen wurden keinerlei Hinweise auf eine Verhaltensänderung bei Vögeln festgestellt, die als Irritation interpretiert werden könnte. Für Kollisionsereignisse fanden sich ebenfalls keine Belege. Dies gilt sowohl für residente
Vögel als auch für Zugvögel und Gäste, die die Anlage noch nicht kannten.
Dies bedeutet gemäß Studie jedoch nicht, dass derartige Irritationswirkungen
grundsätzlich und für alle Anlagentypen und Vogelarten ausgeschlossen werden
können. Es ist derzeit nicht sicher auszuschließen, dass Irritationswirkungen oder
Kollisionen in anderen Fällen vorkommen können. Die Gefahr von Kollisionen von
Vögeln mit den Modulen oder erhebliche Irritationswirkungen durch PVFreiflächenanlagen werden von den Verfassern der Studie aber insgesamt als sehr
gering eingestuft.
Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen
Bei den Untersuchungen im Rahmen des F+E-Vorhabens konnten keine Hinweise
auf eine Scheuchwirkung gefunden werden.
Barrierewirkung durch Einzäunung
Durch eine Abzäunung des Geländes werden größere Tiere in der Regel ausgesperrt. Die eingezäunten Flächen stehen dann nicht mehr als Teillebensraum zur
Verfügung, was unter Umständen für Tiere mit großem Raumbedarf als Beeinträchtigung einzustufen ist. Im vorliegenden Fall besteht bereits jetzt durch die notwendige Einzäunung der Deponie eine Barrierewirkung insbesondere für bodengebundene Säugetiere. Der Nachweis eines Fuchsbaus im Rahmen der Begehungen zeigt
allerdings, dass auch ein Zaun nur eingeschränkt wirkt. Bei der Fläche handelt es
sich zudem nicht um einen für den Wegeverbund für Tiere essenziellen Bestandteil
der Landschaft. Neue, erhebliche Projektwirkungen durch das Aufrechterhalten der
bestehenden Einzäunung sind daher nicht zu erwarten.
Die Realisierung des Bebauungsplans ist zudem mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden.
Diese sind im Einzelnen:
o Dauerhafte Beseitigung von Gehölzbeständen
o Temporäre Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Grasfluren
o Temporäre Beeinträchtigung der Vegetation durch vermehrtes Befahren
des unbefestigten Weges
o Lärmemissionen während der Bauphase durch Baustellenverkehr und
Baufahrzeuge
o Veränderung der Beschattungssituation der Grasfluren
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
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Eingriffsbilanzierung
Zur Bilanzierung des Eingriffs wird der Biotopwert der Fläche vor und nach den
Baumaßnahmen berechnet. Die Differenz ergibt den Eingriffswert, der durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Die temporären Beeinträchtigungen durch
die Baumaßnahmen betreffen hauptsächlich die Grasflur. Diese ist in der Lage, sich
nach Abschluss der Arbeiten relativ schnell zu regenerieren. Aufgrund der neuen
Einsaat und der geänderten Beschattungssituation wird in der Berechnung der Vollkommenheitswert der Grasflur wie im Bewertungsverfahren vorgesehen mit einem
Punkt festgesetzt und erhält damit einen Punkt weniger als der jetzige Bestand.
Auszug aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Fehr
Der zu kompensierende Eingriffswert beträgt 409.400 Punkte.
Die Bewertung erfolgte nach der Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen. Bochum, LUDWIG, D. (1991).
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden
3.3.1 Bergbau
Das Planungsgebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Vertrauen“ sowie über dem auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld
„Eschweiler Reserve – Grube“.
Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Vertrauen“ ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
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Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Eschweiler Reserve – Grube“ ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
3.3.2 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Die ehemalige Hausmülldeponie bzw. die Ablagerungen wurden durch das Aufbringen einer Oberflächenabdeckung gesichert.
Die Oberflächenabdeckung besteht aus Mutterboden in einer Mächtigkeit von ca. 2
m. Darunter befindet sich eine Flächendrainage von 30 cm Stärke und eine Abdichtung aus Ton von 60 cm Stärke.
Die Gemarkung Lamersdorf liegt, nach Auskunft des Geologischen Dienstes NRW
in Erdbebenzone 3 und der Untergrundklasse T (Quelle: Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000,
Bundesland Nordrhein – Westfalen (Juni 2006). Die Untergrundklasse T bezeichnet
Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken oder den Übergangsbereich zwischen Gebieten mit felsartigem Untergrund und tiefen Beckenstrukturen.
3.3.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Zu erwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aufgrund der geringen Flächenversiegelung nicht zu erwarten.
Bei der Gründung von Bauteilen muss gewährleistet sein, dass die Wirksamkeit der
Oberflächenabdichtung nicht beeinträchtigt wird und alle Deponieeinrichtungen
Gasdränage, Entwässerungsschicht, etc.) nicht beschädigt werden.
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
3.4.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
Das Gebiet liegt nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone.
Am Rande des Gebietes verläuft ein Entwässerungsgraben, der nur temporär Wasser führt.
3.4.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Die ehemalige Hausmülldeponie wurde entsprechend den geltenden Genehmigungen stillgelegt und rekultiviert. Die Ablagerungen wurden durch das Aufbringen einer
Oberflächenabdeckung gesichert.
Die Abdeckung sichert den Müllkörper vor einem Niederschlagswassereintrag und
reduziert die Deponiesickerwasserbildung.
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten, solange diese Abdichtung nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Deponie ist auszuschließen.
3.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft
3.5.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft
Der Raum um Inden ist geprägt durch ein atlantisches Klima mit relativ milden
feuchten Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung
ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650
und 700 mm/Jahr, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5° C.
3.5.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft
Das bisher Areal trägt aufgrund von Wasserspeicher-, Verdunstungs- und Kühlungsfunktion positiv zum Kleinklima bei.
Durch die Bau- und Transporttätigkeit ist während der Bauzeit kurzfristig eine Staubentwicklung zu erwarten.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
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Im Weiteren sind die Auswirkungen auf das Lokalklima durch die geplanten Maßnahmen zu vernachlässigen.
3.6
Schutzgut Landschaftsbild
3.6.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild
Das Landschaftsbild im Plangebiet selbst stellt sich, entsprechend den Rekultivierungspläne, zum Teil als Gehölzfläche und zum Teil als Wiese dar. Das Gelände ist
vollständig umzäunt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Die Umgebung ist geprägt durch das Kraftwerk Weisweiler, dass sich südwestlich
des Plangebietes befindet. Der Großraum ist zudem nachhaltig beeinflusst durch
den Braunkohletagebau.
3.6.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild
Der geplante Solarpark wird dem Landschaftsbild ein technisches Element hinzufügen. Dazwischen werden extensiv genutzte Wiesenflächen verbleiben.
Aufgrund der umgebenden industriellen Nutzungen sind wesentliche Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild nicht zu erwarten.
3.7
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
3.7.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Kultur- und sonstige
Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von
gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt
werden könnte.
3.7.2
Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige
Sachgüter
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
4.0
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die mit der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage verbundenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind, aufgrund der geringen Flächenversiegelung gering.
Störungen der Tierwelt können während der Bauphase und durch eine eingeschränkte Raumnutzung auftreten. Diese sind durch funktionserhaltende Maßnahmen im Umfeld auszugleichen.
5.0
Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
5.1
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einem Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Errichtung
von Solaranlagen nicht möglich. Für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ist,
um eine Einspeisevergütung entsprechend des EEG (Erneuerbare Energiengesetz)
zu erhalten, die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dieser ist aus den
Vorgaben des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
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Wenn auf die Durchführung einer Überplanung verzichtet werden würde, würde sich
die Fläche entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung weiterentwickeln. Aufgrund der
bisherigen Deponienutzung sind die Nutzungsmöglichkeiten stark eingeschränkt, da
die Deponieabdeckung nicht beschädigt werden darf.
5.2
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten
Der geplante Standort der Photovoltaikfreiflächenanlage gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Das Erneuerbare Energiegesetz (EEG) benennt
ehemalige Deponien und Konversionsflächen ausdrücklich als geeignete Flächen
für Freiflächenphotovoltaikanlagen. In Ergänzung des interkommunalen Gewerbegebietes und in Agglomeration der bereits vorhandenen Nutzungen rund um das
Thema Energie mit dem Kraftwerk und dem Windpark Eschweiler ist der Standort
für die angestrebte Nutzung sehr gut geeignet.
Vergleichbare Standortalternativen stehen im Gemeindegebiet Inden nicht zur Verfügung.
5.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen
Durch die Nutzung der Sonnenenergie zur Gewinnung von elektrischer Energie
müssen keine fossilen oder atomaren Brennstoffe eingesetzt werden, was der Luftreinhaltung, dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung dient.
Zur Vermeidung von Versiegelungen werden keine Streifen- oder Punktfundamente
eingebracht. Vielmehr wird das Ständerwerk für die Module direkt im Boden verpresst. Die tatsächlich versiegelbare Fläche wird daher mit maximal 5.000 qm festgesetzt, was etwa 5 % der Gesamtfläche entspricht.
Im Weiteren wird das Feldgehölze im Süden des Plangebietes erhalten. Der temporär wasserführende Graben bleibt ebenfalls erhalten. Die Lebensraumbedingungen
für Amphibien – soweit diese vorkommen – ändert sich somit nicht maßgeblich.
Für die Bauphase und den Betrieb der Anlage sind folgende Maßnahmen zu beachten:
Gewährleistung des Abflusses und des Versickerns von Niederschlägen, die
auf die Modulflächen treffen
keine zusätzliche Versiegelung für Zufahrten und Lagerplätze während der
Bauphase
erforderlicher Oberbodenabtrag (Wechselrichter / Trafo) ist zwischen zu lagern, vor Verdichtung und Verunreinigung zu schützen und möglichst am
Standort wieder einzubauen
extensive Mahd der Grasflur unter den Modulen bzw. Schafbeweidung
Ökologische Baubegleitung (Schutz brütender Vögel; Suche nach Amphibien
und Reptilien)
Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
Für die drei planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Baumpieper und Feldlerche werden in der Umgebung des Plangebietes Ausgleichsflächen benötigt (vgl.
Artenschutzrechtliches Gutachten). Diese müssen die Funktion der jetzigen Fläche
als Brutstandort für diese Arten erfüllen und somit aus Offenlandflächen mit eingestreuten Feldgehölzen und Büschen bestehen.
Die durchschnittlichen Reviergrößen der drei Arten betragen 1 ha (Baumpieper und
Schwarzkehlchen) bzw. 0,5 – 0,8 ha (Feldlerche) (BAUER et al 2005). Für die Feldlerche als Art des Offenlandes ergibt sich aufgrund der sechs festgestellten Brutpaare eine Mindestfläche von 3 ha. Schwarzkehlchen und Baumpieper benötigen zu-
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sätzlich zu den offenen Grasfluren Feldgehölze und Büsche. Der reale Flächenanteil
von Gehölzen im Bebauungsplangebiet beträgt etwa 20%. Setzt man diesen Wert
für die Kompensationsfläche an, so ergibt sich eine Gesamtfläche von 3,75 ha (3 ha
Grasfluren, 0,75 ha Gehölze). Die Gehölze sollten nicht in einer zusammenhängenden Fläche, sondern über die Kompensationsfläche verteilt ins Offenland eingestreut sein.
Zur Realisierung dieser Maßnahmen stehen ca. 700 Meter südlich der Deponie
mehrere zusammenhängende Flächen in einer Gesamtgröße von 4,42 ha entlang
der Inde südwestlich von Inden-Frenz zur Verfügung. Es handelt sich um folgende
Flächen:
Flurbezeichnung
Nutzbare Größe
Derzeitige Nutzung
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 245
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 244
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 114
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 206
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 239
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 240
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 241
Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 34/1
13.809 qm
1.007 qm
7.885 qm
2.798 qm
150 qm
2.535 qm
12.223 qm
3.838 qm
Grünland
Grünland
Grünland
Acker
Grünland
Grünland
Grünland
Acker
Damit werden die Ansprüche aus dem Artenschutz (über)erfüllt. Gleichzeitig kann
so ein guter Teil der notwendigen Gesamtkompensation erzielt werden.
Die Flächen sind, gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan, so herzurichten, dass ein Gehölzanteil von 20 % (10 % Feldgehölz, 10 % Gebüsch) und ein Offenlandanteil von 80 % erreicht wird. Ziel der Entwicklung sind extensive Grünlandflächen, die einmal im Jahr ab dem 15.
August gemäht werden.
Weitere externe Kompensationsmaßnahmen
Die Artenschutzmaßnahmen sind im Sinne eines multifunktionellen Ansatzes auf
den Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt zu 100 % anzusetzen. Das Kompensationsdefizit von 409.400 Punkten kann durch Artenschutzmaßnahmen um
261.047 Punkte auf 148.353 Punkte reduziert werden. Die Kompensation dieses
Defizites erfolgt über das Ökokonto des Kreises Düren in Heimbach-Vlatten, gemarkung Vlatten, Flur 66, Teil aus Flurstück 69. Dort wird eine derzeitige Ackerfläche in
eine extensive Grünlandfläche mit Gehölzen umgewandelt. Der Gehölzanteil beträgt
20 % und besteht ausschließlich aus Gebüschen am Rande der Fläche und in diese
eingestreut.
Die notwendige Flächengröße beträgt 1,65 ha.
6.0
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüf- und Überwachungspflichten nehmen die Bauaufsichts- und die Umweltbehörden Monitoringfunktionen wahr.
Zur Effizienzkontrolle wird auf der Solarparkfläche und den externen Kompensationsflächen ein dreijähriges Monitoring durchgeführt. Die Ergebnisse sind jeweils
unaufgefordert der ULB vorzulegen.
7.0
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
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Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage dient der Erzeugung von Elektrizität
aus Sonnenlicht. Die Solarzellen sind auf Modulen in Modultischen angeordnet.
Diese werden in Reihen gebündelt auf einer Stahlkonstruktion (Posten) nach Süden
ausgerichtet, aufgestellt. Die Anlagen werden eine Höhe von maximal 2,2 m erreichen. Die Anlage ist wartungsfrei, d.h. die Modultische sind durch Regen selbstreinigend. Die vorhandene Einzäunung des Geländes wird beibehalten, da sie zur Sicherung vor Diebstab und Vandalismus erforderlich ist.
Die temporären Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen betreffen hauptsächlich die Grasflur. Diese ist in der Lage, sich nach Abschluss der Arbeiten relativ
schnell zu regenerieren. Der Unterhalt erfolgt durch eine extensive Bewirtschaftung.
Neben der Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt sind funktionserhaltende Maßnahmen für gefährdete Vogelarten notwendig, im Umfeld der Eingriffsfläche
erforderlich.
Aufgestellt: 30. April 2011
ergänzt: 03.08.2011
Planungsbüro
Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath, Euskirchen