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Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg Begründung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
355 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
07.11.11, 20:30
Aktualisiert
06.12.11, 20:30

Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Kreis Düren Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ Begründung Änderungen nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind rot und kursiv dargestellt. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 1 Teil 1: Städtebauliche Begründung 1.0 Lage und Größe des Plangebietes, Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst das Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie Düren an der Landstraße L 241, Gemarkung Lamersdorf, Flur 24, Flurstück Nr. 73 mit einer Fläche von circa 10 ha. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Ortslage Inden-Frenz liegt südlich des Geländes, der Allgemeine Siedlungsbereich der Gemeinde Inden im Westen bzw. Nordwesten. Im Osten des Standortes befindet sich das Gelände des Kraftwerkes Weisweiler auf dem Stadtgebiet Eschweiler der RWE AG. © Geobasisdaten Land NRW, Bonn) Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 2.0 2 Ziele der Bauleitplanung Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll auf dem Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie Düren, Gemeindegebiet Inden eine Freiflächenphotovoltaikanlage (Fläche für die Erzeugung regenerativer Energien aus Sonne) errichtet werden. Betreiber der Anlage soll eine noch zu gründende Gesellschaft des Kreises Düren werden. Die Gemeinde Inden unterstützt die Ansiedlungsabsicht als Beitrag zum Klimaschutz und zur Förderung der regionalen Wirtschaft. Da sich das Plangebiet im baurechtlichen Außenbereich befindet und die Errichtung eines Solarparks nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus greift die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009) nur dann, wenn das Vorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, der nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert wurde und dies entsprechend zulässt bzw. ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Um den Landschaftsverbrauch und weitere Versiegelungen, den die Errichtung großflächiger Solarparks mit sich bringen einzudämmen, sind im ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) von der Bundesregierung zusätzlich grundsätzliche Förderkriterien für Standorte von Fotovoltaikanlagen festgelegt worden. Hierzu gehören bereits versiegelte Flächen, Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung sowie Grünflächen, die zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden. Nur unter den benannten Voraussetzungen können entsprechende Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom vom Netzbetreiber in Anspruch genommen werden. Die Planung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der ehemaligen Kreismülldeponie entspricht diesen Vorgaben. Neben der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. Planungsrechtlich sind PV-Freiflächenanlagen in Sonstigen Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 BauNVO, mit der Zweckbestimmung „Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie dienen“, zulässig. 3.0 Planungsrechtliche Vorgaben 3.1 Landes- und Regionalplanung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen - aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Im Südwesten des Gebietes schießt eine Darstellung als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB)“ an. Im Nordwesten bzw. Norden sind Flächen für Aufschüttungen und Ablagerungen, teilweise mit der Zweckbestimmung: Abfalldeponien dargestellt. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 3 Auszug aus dem Regionalplan © Bezirksregierung Köln 3.2 Bauleitplanung Das Untersuchungsgebiet ist derzeit nicht von einer Bauleitplanung erfasst. Eine Vorabstimmung mit der Bezirksregierung Köln hinsichtlich der Einfügung in die Ziele der Landesplanung hat stattgefunden. Die Anpassung der Bauleitplanung „Solarpark Grachtweg“ an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurde in Aussicht gestellt. In Ergänzung des interkommunalen Gewerbegebietes und in Agglomeration der bereits vorhandenen Nutzungen rund um das Thema Energie mit dem Kraftwerk und dem Windpark Eschweiler fügt sich der geplante Standort ein. Auf die regionale Abstimmung zur Bauleitplanung indeland wird an dieser Stelle verwiesen. 4.0 Planungskonzept Der Bebauungsplan Nr. 34 "Solarpark Grachtweg" hat das Ziel, die Errichtung einer Anlage zur Gewinnung von Energie aus der Strahlung der Sonne planerisch vorzubereiten. Dazu wird der gesamte Bereich des Plangebietes als Sonstiges Sondergebiet für Anlagen die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen festgesetzt. Die Planung soll ausschließlich dem Zweck dienen, eine Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Gebäude für Wechselrichter / Transformatoren) errichten zu können. Geplant ist eine Anlage mit ca. 3,9 Megawatt mit der bis zu 1200 Haushalte versorgt werden können. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 4.1 4 Art und Maß der baulichen Nutzung 4.1.1 Sonstiges Sondergebiet Das Plangebiet wird nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit der anlagenbezogenen Nutzungsbeschreibung als „PV-Freiflächenanlage“ festgesetzt. Zulässig sind Anlagen die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, hier ausschließlich Sonnenenergie durch Photovoltaik, dienen. Als Maß der baulichen Nutzung wird für die Modulfläche als projizierte überbaute Fläche eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Damit wird die Belegungsdichte der Module geregelt. Im Übrigen ergeben sich die Abstände der Modulreihen untereinander aus den technischen Anforderungen, da kein Modul das dahinter liegende beschatten darf. Die Festsetzung dieses Maßes der Grundflächenzahl (GRZ) erfolgt auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BauNVO, wonach die von baulichen Anlagen überdeckte Fläche als Grundflächenzahl (GRZ) anzusetzen ist. Die von den Modulen überdachte Fläche soll nicht versiegelt werden, sondern als Grünland genutzt werden. Unabhängig von der festgesetzten GRZ von 0,4 verursacht die Errichtung einer Photovoltaikanlage damit eine wesentlich geringe Versiegelung. Der Versiegelungsgrad wird durch die Verankerung der Unterkonstruktion für die Photovoltaikelemente im Boden und die Errichtung der Wechselrichter und Trafogebäude hervorgerufen. Erfahrungswerte aus vergleichbaren Anlagen zeigen, dass sich eine tatsächliche maximale Versiegelung von 3 % - 5 % der Photovoltaikfläche einstellen wird. Daher wird zusätzlich festgesetzt, dass die Bodenversiegelung (Pfosten, Wechselrichter, Trafo) maximal 5.000 qm erreichen darf. Diese Flächenangabe wird auch Grundlage der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung. Die max. zulässige Höhe der Photovoltaikanlagen wird auf maximal 2,2 m über Oberkante Gelände festgesetzt. Die Unterkante wird bei mindestens 0,5 m liegen, so dass sich unter den Modulen eine adäquate Vegetation entwickeln kann. Die Höhe der Nebenanlagen, wie z.B. Wechselrichter, Trafo wird maximal 3,0 m erreichen. 4.1.2 Nebenanlagen Gemäß § 14 BauNVO werden untergeordnete Nebenanlagen im Zusammenhang mit dem erforderlichen Anlagen für die Ver- und Entsorgung, Steuerung und Überwachung der Anlage zugelassen. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 5 Planungskonzeption PV-Anlage 5.0 Rückbau Die Photovoltaikanlage hat eine durchschnittliche Nutzungsdauer von etwa 20-30 Jahren. Nach Aufgabe der photovoltaischen Nutzung wird die Anlage komplett zurück gebaut und die Fläche wird wieder in die bisherige Nutzung überführt. Somit handelt es sich bei dieser Nutzung im Gegensatz zu einer herkömmlichen Bebauung um eine „temporäre“ Flächennutzung, die keinen endgültigen Flächenverlust bedeutet und auch während des Betriebes bei der geplanten technischen Ausführung (Rammpfählung) nur eine geringe Versiegelung des Bodens mit sich bringt. 6.0 Deponierecht Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Deponie (Kreismülldeponie). Die Deponie befindet sich noch in der Nachsorge, d.h. sie ist noch nicht aus dem Abfallrecht entlassen. Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Köln. Daher muss für die geplante Errichtung des Solarparks neben der baurechtlichen Geneh- Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 6 migung auch eine Änderung der abfallrechtlichen Plangenehmigung bei der Bezirksregierung Köln beantragt werden. Im Rahmen von diesem Verfahren wird geprüft, inwieweit die Aufstellung der Solarmodule möglicherweise die deponietechnischen Einrichtungen beeinflusst. Darüber hinaus werden die Belange des Landschaftsschutzes und insbesondere Artenschutzes nochmals geprüft. 7.0 Belange des Verkehrs / Erschließung Das Plangebiet ist über eine Betriebsstraße erschlossen, die auf die Landstraße L 241 aufmündet. Die Errichtung zusätzlicher Wege ist nicht geplant. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Ausweisung eines Standortes für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen. Über die Bauphase hinaus ist daher nur mit einem sehr geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen (An- und Abfahrtsverkehre zur Wartung). Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ Teil 2: 1.0 7 Umweltprüfung / Umweltbericht Einleitung Mit der Anpassung des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinie über die Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen wurde die Behandlung der umweltschützenden Belange im BauGB 2004 (EAG Bau) neu geregelt. Mit der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB werden die unterschiedlichen umweltbezogenen Prüfaufgaben gebündelt und als obligatorischer Teil in ein Regelverfahren für Flächennutzungs- und Bebauungspläne integriert. Die Umweltprüfung führt alle umweltrelevanten Belange zusammen und fasst sie in einem Umweltbericht zusammen. Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet: Mensch (incl. menschlicher Gesundheit) Pflanzen und Tiere Boden / Wasser Klima / Luft Landschaftsbild / Erholung Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Grundlagen und Methodik In der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichen umweltfachlichen Ziele aufgeführt, die hinsichtlich der Schutzgüter für den Bauleitplan von Bedeutung sind. Schutzgut Fachgesetze / Richtlinien Umweltrelevante Ziele Mensch TA Lärm / BImSchG / DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und –minderung bewirkt werden soll. Tiere und Pflanzen BauGB Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft , Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt § 1a BauGB Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ Boden Wasser 8 BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) LG-NRW Landschaftsgesetz NRW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie· die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz). Ziele des BBodSchG sind: der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als o Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere und Pflanzen o Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen o Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), o Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. BauGB Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. WHG Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. LWG NRW Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 9 Klima LG NRW Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Luft BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). Landschaft BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) LG NRW Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB Baugesetzbuch DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc. 2.0 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ in Verbindung mit der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Festsetzung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Hausmülldeponie, die vor rund 20 Jahren aufgegeben und inzwischen rekultiviert wurde. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 109.870 qm. 3.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt 3.1.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und Immissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen) und die Erholungsfunktion (Landschaftsbild und Barrierewirkung) von Bedeutung. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Kraftwerk Weißweiler. Das Landschaftsbild ist durch diese Anlage stark vorgeprägt. Der Großraum ist zudem nachhaltig beeinflusst durch aktuelle Nutzungen bzw. Hinterlassenschaften des Braunkohletagebaus. Auch die Deponie selbst ist künstlich erzeugt und vollständig eingezäunt. Für die Erholungsfunktion der Bevölkerung hat das Gebiet daher keine Bedeutung. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 10 3.1.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens In Folge der Bauleitplanung „Solarpark“ ergeben sich für die umgebende Bebauung, hier insbesondere des Ortsteiles Frenz keine wesentlichen Beeinträchtigungen. Außer während der auf ca. 4 - 8 Wochen geschätzten Bauzeit sind anlagenbedingt keine Lärmemissionen von der Photovoltaikanlage zu erwarten, zumal es sich um eine so genannte starre Anlage handelt, die in dem Gebiet eingesetzt werden soll. Die Photovoltaikanlage arbeitet immissionsfrei. Es werden weder Lärm, noch Staub oder Abgase freigesetzt. Auch zusätzlicher Verkehr wird - abgesehen von gelegentlich die Fläche frequentierenden Wartungsfahrzeugen - nicht erzeugt. Eine mögliche Blendwirkung durch die Solarmodule kann nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden. Die eingesetzten Solarmodule sind grundsätzlich blendfrei- bzw. blendarm. Hinzu kommt, dass eine Reflexion der Sonneneinstrahlung aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich vermieden wird, da die Module die Strahlung absorbieren sollen. 3.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt 3.2.1 Schutzgebiete Das Plangebiet unterliegt keiner Schutzgebietsausweisung. 3.2.2 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen basieren auf dem artenschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine stillgelegte und gemäß Rekultivierungsplan begrünte, ehemalige Mülldeponie. Ca. 80 % des Gebiets ist Offenland mit Grasfluren. Am südwestlichen Ende der Fläche befindet sich ein Feldgehölz mittleren Alters. Dieses ist von den Eingriffen nicht direkt betroffen. Im Osten und Nordwesten der Fläche befinden sich Büsche und aufkommender Baumbewuchs. In Richtung Osten, Norden und Westen grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen an die Projektfläche an. Im Südwesten schließt sich ein kleines Waldstück an. Die einzelnen Biotoptypen werden konkret im landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben. 3.2.3 Artenschutz Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz, beachtlich. Für das Plangebiet wurde durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die Artenschutzrechtliche Prüfung und insbesondere die dort beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen im Frühjahr 2011 sowie ergänzend die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW, verknüpft mit den Habitatbedingungen vor Ort. Tierwelt Im Zuge der Kartierungsarbeiten (Frühjahr 2011) wurden zwölf Vogelarten auf der Fläche festgestellt. Die drei in der Artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu - Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 11 beachtenden planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Baumpieper und Feldlerche sind in der Roten Liste der Brutvögel in Nordrhein-Westfalen mit dem Status 3 (Gefährdet) eingestuft. Es wurden sechs Feldlerchenbrutpaare, drei Baumpieperbrutpaare und zwei Schwarzkehlchenbrutpaare festgestellt. Damit erreichen die jeweiligen Bestände hohe Dichten am Rande der Maximalverteilung auf Optimalstandorten. Die Feldlerche ist eine Art des Offenlandes und der Agrarflächen. Schwarzkehlchen und Baumpieper benötigen ein Habitat mit Offenland, Büschen und einzelnen Bäumen. Auszug aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Fehr Amphibien wurden bei der Kartierung im Frühjahr 2011 nicht entdeckt. Potenziell sind die Temporärgewässer aber durchaus geeignet, gefährdeten Pionierarten, wie z.B. der Kreuzkröte geeignete Habitatbedingungen zu bieten. Weitere Artengruppen wurden nicht vertiefend betrachtet, da die Projektwirkungen nicht geeignet sind, hier erhebliche Beeinträchtigungen herbei zu führen. Für die Artenschutzrechtliche Beurteilung sind insbesondere die Belange der gefährdeten Offenlandvogelarten Schwarzkehlchen, Baumpieper und Feldlerche beachtlich. 3.2.4 Zu erwartende Auswirkungen Im Rahmen des Endberichtes zum F+E-Vorhaben „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden zu Freiflächenphotovoltaikanlagen“ im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) wurden mögliche Projektwirkungen von PV-Anlagen und Zwischenergebnisse zu mehrjährigen Monitoringstudien veröffentlicht (GFN 2007). Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Fauna wurden folgende zu bewertende Wirkungen beschrieben: o Baubedingte Störungen o Lebensraumverluste durch die Flächeninanspruchnahme o Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen o Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen o Barrierewirkung durch Einzäunung Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 12 Baubedingte Störungen Baubedingte Störungen der Tierwelt können durchaus auftreten, beschränken sich aber auf die Bauphase, die im vorliegenden Fall ca. 4-8 Wochen betragen wird. Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme Durch die Flächeninanspruchnahme kann es sowohl zu positiven als auch zu negativen Auswirkungen hinsichtlich der Avifauna kommen. Gerade bislang intensiv beanspruchte Agrarlandschaften können in neu zu nutzende Lebensräume umgewandelt werden. Im Bereich des Bebauungsplangebietes ist aber mit Lebensraumverlusten oder zumindest deutlich eingeschränkter Raumnutzung zu rechnen. Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen Im Rahmen der Untersuchungen wurden keinerlei Hinweise auf eine Verhaltensänderung bei Vögeln festgestellt, die als Irritation interpretiert werden könnte. Für Kollisionsereignisse fanden sich ebenfalls keine Belege. Dies gilt sowohl für residente Vögel als auch für Zugvögel und Gäste, die die Anlage noch nicht kannten. Dies bedeutet gemäß Studie jedoch nicht, dass derartige Irritationswirkungen grundsätzlich und für alle Anlagentypen und Vogelarten ausgeschlossen werden können. Es ist derzeit nicht sicher auszuschließen, dass Irritationswirkungen oder Kollisionen in anderen Fällen vorkommen können. Die Gefahr von Kollisionen von Vögeln mit den Modulen oder erhebliche Irritationswirkungen durch PVFreiflächenanlagen werden von den Verfassern der Studie aber insgesamt als sehr gering eingestuft. Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen Bei den Untersuchungen im Rahmen des F+E-Vorhabens konnten keine Hinweise auf eine Scheuchwirkung gefunden werden. Barrierewirkung durch Einzäunung Durch eine Abzäunung des Geländes werden größere Tiere in der Regel ausgesperrt. Die eingezäunten Flächen stehen dann nicht mehr als Teillebensraum zur Verfügung, was unter Umständen für Tiere mit großem Raumbedarf als Beeinträchtigung einzustufen ist. Im vorliegenden Fall besteht bereits jetzt durch die notwendige Einzäunung der Deponie eine Barrierewirkung insbesondere für bodengebundene Säugetiere. Der Nachweis eines Fuchsbaus im Rahmen der Begehungen zeigt allerdings, dass auch ein Zaun nur eingeschränkt wirkt. Bei der Fläche handelt es sich zudem nicht um einen für den Wegeverbund für Tiere essenziellen Bestandteil der Landschaft. Neue, erhebliche Projektwirkungen durch das Aufrechterhalten der bestehenden Einzäunung sind daher nicht zu erwarten. Die Realisierung des Bebauungsplans ist zudem mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Diese sind im Einzelnen: o Dauerhafte Beseitigung von Gehölzbeständen o Temporäre Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Grasfluren o Temporäre Beeinträchtigung der Vegetation durch vermehrtes Befahren des unbefestigten Weges o Lärmemissionen während der Bauphase durch Baustellenverkehr und Baufahrzeuge o Veränderung der Beschattungssituation der Grasfluren Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 13 Eingriffsbilanzierung Zur Bilanzierung des Eingriffs wird der Biotopwert der Fläche vor und nach den Baumaßnahmen berechnet. Die Differenz ergibt den Eingriffswert, der durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Die temporären Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen betreffen hauptsächlich die Grasflur. Diese ist in der Lage, sich nach Abschluss der Arbeiten relativ schnell zu regenerieren. Aufgrund der neuen Einsaat und der geänderten Beschattungssituation wird in der Berechnung der Vollkommenheitswert der Grasflur wie im Bewertungsverfahren vorgesehen mit einem Punkt festgesetzt und erhält damit einen Punkt weniger als der jetzige Bestand. Auszug aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Fehr Der zu kompensierende Eingriffswert beträgt 409.400 Punkte. Die Bewertung erfolgte nach der Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen. Bochum, LUDWIG, D. (1991). 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden 3.3.1 Bergbau Das Planungsgebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Vertrauen“ sowie über dem auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Eschweiler Reserve – Grube“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Vertrauen“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 14 Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Eschweiler Reserve – Grube“ ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 3.3.2 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Die ehemalige Hausmülldeponie bzw. die Ablagerungen wurden durch das Aufbringen einer Oberflächenabdeckung gesichert. Die Oberflächenabdeckung besteht aus Mutterboden in einer Mächtigkeit von ca. 2 m. Darunter befindet sich eine Flächendrainage von 30 cm Stärke und eine Abdichtung aus Ton von 60 cm Stärke. Die Gemarkung Lamersdorf liegt, nach Auskunft des Geologischen Dienstes NRW in Erdbebenzone 3 und der Untergrundklasse T (Quelle: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein – Westfalen (Juni 2006). Die Untergrundklasse T bezeichnet Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken oder den Übergangsbereich zwischen Gebieten mit felsartigem Untergrund und tiefen Beckenstrukturen. 3.3.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden Zu erwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aufgrund der geringen Flächenversiegelung nicht zu erwarten. Bei der Gründung von Bauteilen muss gewährleistet sein, dass die Wirksamkeit der Oberflächenabdichtung nicht beeinträchtigt wird und alle Deponieeinrichtungen Gasdränage, Entwässerungsschicht, etc.) nicht beschädigt werden. 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser 3.4.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser Das Gebiet liegt nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone. Am Rande des Gebietes verläuft ein Entwässerungsgraben, der nur temporär Wasser führt. 3.4.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser Die ehemalige Hausmülldeponie wurde entsprechend den geltenden Genehmigungen stillgelegt und rekultiviert. Die Ablagerungen wurden durch das Aufbringen einer Oberflächenabdeckung gesichert. Die Abdeckung sichert den Müllkörper vor einem Niederschlagswassereintrag und reduziert die Deponiesickerwasserbildung. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten, solange diese Abdichtung nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Deponie ist auszuschließen. 3.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft 3.5.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft Der Raum um Inden ist geprägt durch ein atlantisches Klima mit relativ milden feuchten Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm/Jahr, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5° C. 3.5.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft Das bisher Areal trägt aufgrund von Wasserspeicher-, Verdunstungs- und Kühlungsfunktion positiv zum Kleinklima bei. Durch die Bau- und Transporttätigkeit ist während der Bauzeit kurzfristig eine Staubentwicklung zu erwarten. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 15 Im Weiteren sind die Auswirkungen auf das Lokalklima durch die geplanten Maßnahmen zu vernachlässigen. 3.6 Schutzgut Landschaftsbild 3.6.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild Das Landschaftsbild im Plangebiet selbst stellt sich, entsprechend den Rekultivierungspläne, zum Teil als Gehölzfläche und zum Teil als Wiese dar. Das Gelände ist vollständig umzäunt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Umgebung ist geprägt durch das Kraftwerk Weisweiler, dass sich südwestlich des Plangebietes befindet. Der Großraum ist zudem nachhaltig beeinflusst durch den Braunkohletagebau. 3.6.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild Der geplante Solarpark wird dem Landschaftsbild ein technisches Element hinzufügen. Dazwischen werden extensiv genutzte Wiesenflächen verbleiben. Aufgrund der umgebenden industriellen Nutzungen sind wesentliche Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild nicht zu erwarten. 3.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 3.7.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. 3.7.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 4.0 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Die mit der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage verbundenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind, aufgrund der geringen Flächenversiegelung gering. Störungen der Tierwelt können während der Bauphase und durch eine eingeschränkte Raumnutzung auftreten. Diese sind durch funktionserhaltende Maßnahmen im Umfeld auszugleichen. 5.0 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes 5.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei einem Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich. Für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ist, um eine Einspeisevergütung entsprechend des EEG (Erneuerbare Energiengesetz) zu erhalten, die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dieser ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 16 Wenn auf die Durchführung einer Überplanung verzichtet werden würde, würde sich die Fläche entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung weiterentwickeln. Aufgrund der bisherigen Deponienutzung sind die Nutzungsmöglichkeiten stark eingeschränkt, da die Deponieabdeckung nicht beschädigt werden darf. 5.2 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Der geplante Standort der Photovoltaikfreiflächenanlage gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Das Erneuerbare Energiegesetz (EEG) benennt ehemalige Deponien und Konversionsflächen ausdrücklich als geeignete Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen. In Ergänzung des interkommunalen Gewerbegebietes und in Agglomeration der bereits vorhandenen Nutzungen rund um das Thema Energie mit dem Kraftwerk und dem Windpark Eschweiler ist der Standort für die angestrebte Nutzung sehr gut geeignet. Vergleichbare Standortalternativen stehen im Gemeindegebiet Inden nicht zur Verfügung. 5.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen Durch die Nutzung der Sonnenenergie zur Gewinnung von elektrischer Energie müssen keine fossilen oder atomaren Brennstoffe eingesetzt werden, was der Luftreinhaltung, dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung dient. Zur Vermeidung von Versiegelungen werden keine Streifen- oder Punktfundamente eingebracht. Vielmehr wird das Ständerwerk für die Module direkt im Boden verpresst. Die tatsächlich versiegelbare Fläche wird daher mit maximal 5.000 qm festgesetzt, was etwa 5 % der Gesamtfläche entspricht. Im Weiteren wird das Feldgehölze im Süden des Plangebietes erhalten. Der temporär wasserführende Graben bleibt ebenfalls erhalten. Die Lebensraumbedingungen für Amphibien – soweit diese vorkommen – ändert sich somit nicht maßgeblich. Für die Bauphase und den Betrieb der Anlage sind folgende Maßnahmen zu beachten: Gewährleistung des Abflusses und des Versickerns von Niederschlägen, die auf die Modulflächen treffen keine zusätzliche Versiegelung für Zufahrten und Lagerplätze während der Bauphase erforderlicher Oberbodenabtrag (Wechselrichter / Trafo) ist zwischen zu lagern, vor Verdichtung und Verunreinigung zu schützen und möglichst am Standort wieder einzubauen extensive Mahd der Grasflur unter den Modulen bzw. Schafbeweidung Ökologische Baubegleitung (Schutz brütender Vögel; Suche nach Amphibien und Reptilien) Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Für die drei planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Baumpieper und Feldlerche werden in der Umgebung des Plangebietes Ausgleichsflächen benötigt (vgl. Artenschutzrechtliches Gutachten). Diese müssen die Funktion der jetzigen Fläche als Brutstandort für diese Arten erfüllen und somit aus Offenlandflächen mit eingestreuten Feldgehölzen und Büschen bestehen. Die durchschnittlichen Reviergrößen der drei Arten betragen 1 ha (Baumpieper und Schwarzkehlchen) bzw. 0,5 – 0,8 ha (Feldlerche) (BAUER et al 2005). Für die Feldlerche als Art des Offenlandes ergibt sich aufgrund der sechs festgestellten Brutpaare eine Mindestfläche von 3 ha. Schwarzkehlchen und Baumpieper benötigen zu- Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 17 sätzlich zu den offenen Grasfluren Feldgehölze und Büsche. Der reale Flächenanteil von Gehölzen im Bebauungsplangebiet beträgt etwa 20%. Setzt man diesen Wert für die Kompensationsfläche an, so ergibt sich eine Gesamtfläche von 3,75 ha (3 ha Grasfluren, 0,75 ha Gehölze). Die Gehölze sollten nicht in einer zusammenhängenden Fläche, sondern über die Kompensationsfläche verteilt ins Offenland eingestreut sein. Zur Realisierung dieser Maßnahmen stehen ca. 700 Meter südlich der Deponie mehrere zusammenhängende Flächen in einer Gesamtgröße von 4,42 ha entlang der Inde südwestlich von Inden-Frenz zur Verfügung. Es handelt sich um folgende Flächen: Flurbezeichnung Nutzbare Größe Derzeitige Nutzung Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 245 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 244 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 114 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 206 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 239 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 240 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 241 Gmk. Frenz, Flur 10, Flurstück 34/1 13.809 qm 1.007 qm 7.885 qm 2.798 qm 150 qm 2.535 qm 12.223 qm 3.838 qm Grünland Grünland Grünland Acker Grünland Grünland Grünland Acker Damit werden die Ansprüche aus dem Artenschutz (über)erfüllt. Gleichzeitig kann so ein guter Teil der notwendigen Gesamtkompensation erzielt werden. Die Flächen sind, gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan, so herzurichten, dass ein Gehölzanteil von 20 % (10 % Feldgehölz, 10 % Gebüsch) und ein Offenlandanteil von 80 % erreicht wird. Ziel der Entwicklung sind extensive Grünlandflächen, die einmal im Jahr ab dem 15. August gemäht werden. Weitere externe Kompensationsmaßnahmen Die Artenschutzmaßnahmen sind im Sinne eines multifunktionellen Ansatzes auf den Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt zu 100 % anzusetzen. Das Kompensationsdefizit von 409.400 Punkten kann durch Artenschutzmaßnahmen um 261.047 Punkte auf 148.353 Punkte reduziert werden. Die Kompensation dieses Defizites erfolgt über das Ökokonto des Kreises Düren in Heimbach-Vlatten, gemarkung Vlatten, Flur 66, Teil aus Flurstück 69. Dort wird eine derzeitige Ackerfläche in eine extensive Grünlandfläche mit Gehölzen umgewandelt. Der Gehölzanteil beträgt 20 % und besteht ausschließlich aus Gebüschen am Rande der Fläche und in diese eingestreut. Die notwendige Flächengröße beträgt 1,65 ha. 6.0 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüf- und Überwachungspflichten nehmen die Bauaufsichts- und die Umweltbehörden Monitoringfunktionen wahr. Zur Effizienzkontrolle wird auf der Solarparkfläche und den externen Kompensationsflächen ein dreijähriges Monitoring durchgeführt. Die Ergebnisse sind jeweils unaufgefordert der ULB vorzulegen. 7.0 Allgemein verständliche Zusammenfassung Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ 18 Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage dient der Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenlicht. Die Solarzellen sind auf Modulen in Modultischen angeordnet. Diese werden in Reihen gebündelt auf einer Stahlkonstruktion (Posten) nach Süden ausgerichtet, aufgestellt. Die Anlagen werden eine Höhe von maximal 2,2 m erreichen. Die Anlage ist wartungsfrei, d.h. die Modultische sind durch Regen selbstreinigend. Die vorhandene Einzäunung des Geländes wird beibehalten, da sie zur Sicherung vor Diebstab und Vandalismus erforderlich ist. Die temporären Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen betreffen hauptsächlich die Grasflur. Diese ist in der Lage, sich nach Abschluss der Arbeiten relativ schnell zu regenerieren. Der Unterhalt erfolgt durch eine extensive Bewirtschaftung. Neben der Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt sind funktionserhaltende Maßnahmen für gefährdete Vogelarten notwendig, im Umfeld der Eingriffsfläche erforderlich. Aufgestellt: 30. April 2011 ergänzt: 03.08.2011 Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath, Euskirchen