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Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
63 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
07.11.11, 20:30
Aktualisiert
06.12.11, 20:30
Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung) Beschlussvorlage (Anlage 85/2011Solarpark Grachtweg - Abwägung)

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Inhalt der Datei

1 Gemeinde Inden Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“ Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB Stand: Juni 2011 2 Stellungnahme des Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Aachen, mit Schreiben vom 16.05.2011 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Für das o. a. Vorhaben liegen mir keine Leitungspläne oder sonstige Unterlagen über Ver- und Entsorgungsleitungen vor. Ich gehe daher davon aus, dass Belange der Bundeswehr nicht von der Maßnahme betroffen sind. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH wurde am Verfahren beteiligt. Es wurde keine Anregungen vorgetragen. Über eventuell vorhandene NATOLeitungen bzw. – Kabel können von hier aus keine Aussagen getroffen werden. Bezüglich der NATO-Pipeline wenden Sie sich bitte an folgenden Ansprechpartner: NATO-Pipeline Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH In der Hees 46509 Xanten Tel.: 02801/989-0 (Hauptverwaltung: Postfach 20 05 51) 53135 Bonn Tel. 0228/838-0) Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 24.05.2011 Beschlussvorschlag: Die Hinweise finden Berücksichtigung Stellungnahme: Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken unter der Voraussetzung, dass jegliche Blendwirkung zur L 241 ausgeschlossen ist. Zur L 241 ist ein Bereich von 20 m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand, von jeglicher Bebauung freizuhalten. Abwägung: Eine mögliche Blendwirkung durch die Solarmodule kann nach derzeitigem Kenntnisstand weitgehend ausgeschlossen werden. Die eingesetzten Solarmodule sind grundsätzlich blendfrei- bzw. blendarm. Hinzu kommt, dass eine Reflexion der Sonneneinstrahlung aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich vermieden wird, da die Module die Strahlung absorbieren sollen. Zur Landesstraße hin ist das Bebauungsplangebiet lückenlos und nicht übersteigbar einzufrieden, um ungewollte Fußgängerquerungen zu vermeiden. Die geplante Anlage bzw. das Plangebiet hält einem Abstand von über 40 m zur Landstraße ein und ist bereits heute vollständig eingefriedet. 3 Der Hinweis auf die Gesetzgebung im Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen wird zur Kenntnis genommen. Generell sind aber keine Werbeanlagen geplant. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzustimmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt zur Anlage ist über die Bzgl. der Baustellenzufahrt und der Zubereits bestehenden Wege geplant. Eine wegung zu späteren Unterhaltung des Änderung von Einmündungsbereiches Sondergebietes ist ein gebührenpflichtizur Landstraße ist nicht geplant. ger Sondernutzungsantrag beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel zu stellen. Evtl. Änderungen von Einmündungsbereichen an Wirtschaftswegen gehen zu Lasten des Betreibers des Solarparks. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen, mit Schreiben vom 08.06.2011 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme: Zu dem Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Abwägung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Um wertvolle Ackerflächen langfristig zu erhalten, schlägt die Landwirtschaftskammer NRW vor, die Kompensationsmaßnahme im Offenland auf Grünlandflächen bzw. unwirtschaftlichen Restflächen vorzunehmen. Die Kompensationsmaßnahmen werden zum einen in einem Abstand von ca. 700 Meter südlich der Deponie auf mehreren zusammenhängenden Flächen in einer Gesamtgröße von 4,42 ha entlang der Inde südwestlich von Inden-Frenz. Es handelt sich im wesentlichen um Grünlandflächen. Zwei Flurstücke mit einer Größe von ca. 0,66 ha sind Ackerland. Geplant ist die Anlage von offenen Gras- 4 fluren mit eingestreuten Feldgehölzen und Büschen. Eine weitere Kompensationsfläche liegt in Heimbach, Gemarkung Vlatten mit einer Flächengröße von ca. 1.65 ha. Hier handelt es sich um Ackerflächen, die im Rahmen der Aufstellung des Ökokontos des Kreises Düren abgestimmt wurden. Stellungnahme des Kreis Düren, Kreisentwicklung und -straßen, mit Schreiben vom 08.06.2011 Beschlussvorschlag: Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Unterlagen ergänzt. Zu 2.: Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme: Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Abwägung: Straßenverkehrsamt Kämmerei Kreisentwicklung und –straßen Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt Landschaftspflege und Naturschutz 1.Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genomIn der Abwägung der Gemeinde wird men und in den Unterlagen ergänzt. ausgeführt, dass das im Gebiet anfallende Oberflächenwasser über die geneigten Flächen der Solarmodule abfließen und anschließend – wie bisher – flächig versickern und über die Flächendränage oberhalb der Deponieabdichtung in das vorhandene Grabensystem gelangen kann. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die Gemeinde sagte zu, diese Aussagen 5 in den Unterlagen zu ergänzen. Eine Beeinträchtigung der Deponie ist auszuschließen. 2.Landschaftspflege und Naturschutz Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung) sowie des Artenschutzes sind noch nicht konkret und abschließend in das Bebauungsplanverfahren eingestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die notwendigen Festsetzungen wurden ergänzt. Die rechtliche Absicherung der externen Kompensationsmaßnahmen erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Bis zum Satzungsbeschluss sind die notwendigen Festsetzungen zu treffen und die rechtliche Absicherung der externen Kompensationsmaßnahmen zu belegen. Im Einzelnen: 1. Die textliche Festsetzung 3.2 ist noch zeichnerisch mit Planzeichen darzustellen 2. Der Erhalt des temporär Wasser führenden Entwässerungsgrabens sollte textlich festgesetzt werden. Die Planzeichnung enthält ein entsprechendes Planzeichen. Der Erhalt des Entwässerungsgrabens ist Bestandteil des landschaftspflegerischen Fachbeitrages. Auf eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan wird verzichtet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag liegt vor. 3. Die externe Kompensationsfläche mit konkret durchzuführenden Artenschutzmaßnahmen ist durch Abschluss eines Öffentlichrechtlichen Vertrages zwischen der Gemeinde Inden und dem Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde abzusichern. Die Ablösung des verbleibenden Defizits 4. Die Ablösung des verbleibenden Kompensationsdefizits aus einem ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ökokonto ist nachzuweisen. Vor Baubeginn/Baufeldfreimachung innerhalb der Brut- und Nistzeit ist zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen bodenbrütender Vögel ein vorsichtiges Absuchen der Baufläche vorzunehmen. Eine diesbezügliche Untersuchung ist auch hinsichtlich evt. betroffener Amphibien und Reptilien durchzuführen. Es darf zu keinen Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz kommen! Die Baumaßnahmen erfolgen unter ökologischer Baubegleitung und nach Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde. 6 Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, mit Schreiben vom 08.06.2011 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme: Der Entwurf des Bebauungsplanes findet als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Deponie Inden meine Zustimmung, soweit die in dieser Angelegenheit gesondert abgegebene Stellungnahme meines Dezernates 51 vollinhaltlich umgesetzt wird. Abwägung: Die Begründung wird entsprechend korrigiert. Mir sind folgende redaktionelle Fehler in der Begründung zum B-Plan aufgefallen: Seite 10, Nr. 2: 10 ha entsprechen 100.000 qm Seite 15, Nr. 3.3.2: die Flächendrainage ist 30 cm stark EWV verweist auf Schreiben vom 11.04.2011 Keine Anregungen teilten mit: - Fernleitungs-BetriebsGesellschaft mit Schreiben vom 13.05.2011 - EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 13.05.2011 - Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 16.05.2011 - Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 16.05.2011 - LVR-Amt für Bodendenkmalpfege im Rheinland mit Mail vom 18.05.2011 - Amprion GmbH mit Schreiben vom 12.05.2011 - EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH mit Schreiben vom 16.05.2011 - Wasserleitungszweckverband Langerwehe mit Schreiben vom 19.05.2011 - Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 24.05.2011 - Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 20.05.2011 - RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 26.05.2011 - IHK Aachen mit Schreiben vom 06.06.2011