Daten
Kommune
Inden
Größe
63 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
07.11.11, 20:30
Aktualisiert
06.12.11, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gemeinde Inden
Bebauungsplan Nr. 34 „Solarpark Grachtweg“
Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Stand: Juni 2011
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Stellungnahme des Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Aachen, mit Schreiben vom 16.05.2011
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Für das o. a. Vorhaben liegen mir keine
Leitungspläne oder sonstige Unterlagen
über Ver- und Entsorgungsleitungen vor.
Ich gehe daher davon aus, dass Belange
der Bundeswehr nicht von der Maßnahme betroffen sind.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH
wurde am Verfahren beteiligt. Es wurde
keine Anregungen vorgetragen.
Über eventuell vorhandene NATOLeitungen bzw. – Kabel können von hier
aus keine Aussagen getroffen werden.
Bezüglich der NATO-Pipeline wenden Sie
sich bitte an folgenden Ansprechpartner:
NATO-Pipeline
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH
In der Hees
46509 Xanten
Tel.: 02801/989-0
(Hauptverwaltung: Postfach 20 05 51)
53135 Bonn
Tel. 0228/838-0)
Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 24.05.2011
Beschlussvorschlag: Die Hinweise finden Berücksichtigung
Stellungnahme:
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken unter der Voraussetzung, dass jegliche Blendwirkung
zur L 241 ausgeschlossen ist.
Zur L 241 ist ein Bereich von 20 m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand,
von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Abwägung:
Eine mögliche Blendwirkung durch die
Solarmodule kann nach derzeitigem
Kenntnisstand weitgehend ausgeschlossen werden. Die eingesetzten Solarmodule sind grundsätzlich blendfrei- bzw.
blendarm. Hinzu kommt, dass eine Reflexion der Sonneneinstrahlung aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich vermieden wird, da die Module die Strahlung
absorbieren sollen.
Zur Landesstraße hin ist das Bebauungsplangebiet lückenlos und nicht übersteigbar einzufrieden, um ungewollte Fußgängerquerungen zu vermeiden.
Die geplante Anlage bzw. das Plangebiet
hält einem Abstand von über 40 m zur
Landstraße ein und ist bereits heute vollständig eingefriedet.
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Der Hinweis auf die Gesetzgebung im
Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen wird zur Kenntnis genommen.
Generell sind aber keine Werbeanlagen
geplant.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25
StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung und
nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante
zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den
Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen
nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzustimmen, dass die Verkehrsteilnehmer
nicht geblendet werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt zur Anlage ist über die
Bzgl. der Baustellenzufahrt und der Zubereits bestehenden Wege geplant. Eine
wegung zu späteren Unterhaltung des
Änderung von Einmündungsbereiches
Sondergebietes ist ein gebührenpflichtizur Landstraße ist nicht geplant.
ger Sondernutzungsantrag beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel zu stellen. Evtl. Änderungen von Einmündungsbereichen an Wirtschaftswegen gehen zu Lasten des
Betreibers des Solarparks.
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstellen
Aachen/Düren/Euskirchen, mit Schreiben vom 08.06.2011
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme:
Zu dem Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Abwägung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Um wertvolle Ackerflächen langfristig zu
erhalten, schlägt die Landwirtschaftskammer NRW vor, die Kompensationsmaßnahme im Offenland auf Grünlandflächen bzw. unwirtschaftlichen Restflächen vorzunehmen.
Die Kompensationsmaßnahmen werden
zum einen in einem Abstand von ca. 700
Meter südlich der Deponie auf mehreren
zusammenhängenden Flächen in einer
Gesamtgröße von 4,42 ha entlang der
Inde südwestlich von Inden-Frenz. Es
handelt sich im wesentlichen um Grünlandflächen. Zwei Flurstücke mit einer
Größe von ca. 0,66 ha sind Ackerland.
Geplant ist die Anlage von offenen Gras-
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fluren mit eingestreuten Feldgehölzen
und Büschen.
Eine weitere Kompensationsfläche liegt in
Heimbach, Gemarkung Vlatten mit einer
Flächengröße von ca. 1.65 ha. Hier handelt es sich um Ackerflächen, die im
Rahmen der Aufstellung des Ökokontos
des Kreises Düren abgestimmt wurden.
Stellungnahme des Kreis Düren, Kreisentwicklung und -straßen, mit Schreiben
vom 08.06.2011
Beschlussvorschlag:
Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Unterlagen ergänzt.
Zu 2.: Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Abwägung:
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Landschaftspflege und Naturschutz
1.Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genomIn der Abwägung der Gemeinde wird
men und in den Unterlagen ergänzt.
ausgeführt, dass das im Gebiet anfallende Oberflächenwasser über die geneigten
Flächen der Solarmodule abfließen und
anschließend – wie bisher – flächig versickern und über die Flächendränage oberhalb der Deponieabdichtung in das
vorhandene Grabensystem gelangen
kann. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Die Gemeinde sagte zu, diese Aussagen
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in den Unterlagen zu ergänzen. Eine Beeinträchtigung der Deponie ist auszuschließen.
2.Landschaftspflege und Naturschutz
Die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung) sowie des Artenschutzes
sind noch nicht konkret und abschließend
in das Bebauungsplanverfahren eingestellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die notwendigen Festsetzungen wurden
ergänzt. Die rechtliche Absicherung der
externen Kompensationsmaßnahmen
erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag.
Bis zum Satzungsbeschluss sind die notwendigen Festsetzungen zu treffen und
die rechtliche Absicherung der externen
Kompensationsmaßnahmen zu belegen.
Im Einzelnen:
1. Die textliche Festsetzung 3.2 ist
noch zeichnerisch mit Planzeichen
darzustellen
2. Der Erhalt des temporär Wasser
führenden Entwässerungsgrabens
sollte textlich festgesetzt werden.
Die Planzeichnung enthält ein entsprechendes Planzeichen.
Der Erhalt des Entwässerungsgrabens ist
Bestandteil des landschaftspflegerischen
Fachbeitrages. Auf eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan wird verzichtet.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag liegt vor.
3. Die externe Kompensationsfläche
mit konkret durchzuführenden Artenschutzmaßnahmen ist durch
Abschluss eines Öffentlichrechtlichen Vertrages zwischen der
Gemeinde Inden und dem Kreis
Düren als Untere Landschaftsbehörde abzusichern.
Die Ablösung des verbleibenden Defizits
4. Die Ablösung des verbleibenden
Kompensationsdefizits aus einem ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen
Vertrages.
Ökokonto ist nachzuweisen.
Vor Baubeginn/Baufeldfreimachung innerhalb der Brut- und Nistzeit ist zur
Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen bodenbrütender Vögel ein vorsichtiges Absuchen der Baufläche vorzunehmen. Eine diesbezügliche Untersuchung ist auch hinsichtlich evt. betroffener Amphibien und Reptilien durchzuführen.
Es darf zu keinen Verstößen gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz kommen!
Die Baumaßnahmen erfolgen unter ökologischer Baubegleitung und nach Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde.
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Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, mit Schreiben vom 08.06.2011
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Der Entwurf des Bebauungsplanes findet
als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Deponie
Inden meine Zustimmung, soweit die in
dieser Angelegenheit gesondert abgegebene Stellungnahme meines Dezernates
51 vollinhaltlich umgesetzt wird.
Abwägung:
Die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Mir sind folgende redaktionelle Fehler in
der Begründung zum B-Plan aufgefallen:
Seite 10, Nr. 2:
10 ha entsprechen
100.000 qm
Seite 15, Nr. 3.3.2: die Flächendrainage
ist 30 cm stark
EWV verweist auf Schreiben vom 11.04.2011
Keine Anregungen teilten mit:
- Fernleitungs-BetriebsGesellschaft mit Schreiben vom 13.05.2011
- EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 13.05.2011
- Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 16.05.2011
- Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 16.05.2011
- LVR-Amt für Bodendenkmalpfege im Rheinland mit Mail vom 18.05.2011
- Amprion GmbH mit Schreiben vom 12.05.2011
- EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH mit Schreiben vom 16.05.2011
- Wasserleitungszweckverband Langerwehe mit Schreiben vom 19.05.2011
- Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 24.05.2011
- Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 20.05.2011
- RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 26.05.2011
- IHK Aachen mit Schreiben vom 06.06.2011