Daten
Kommune
Inden
Größe
48 kB
Datum
23.03.2011
Erstellt
10.02.11, 20:30
Aktualisiert
10.02.11, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gemeinde Inden
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22
„Umsiedlungsstandort-Wohnbereich“
Abwägung im Verfahren nach § 13a und § 3 Abs. 2 BauGB
Stand: Februar 2011
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Anregung Einwender 1 mit Schreiben vom 10.09.2010
Beschlussvorschlag: Den Einwendungen wird insofern gefolgt, dass die Erweiterung
des Baurechtes auf ein Baufenster mit einer Tiefe von 14 m mit Abstand von 3 m zur
Römerstraße reduziert wird.
Abwägung:
Anregung:
Hiermit erheben wir Widerspruch zur o. g.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22
(BP 22) im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des BauGB.
Wir erheben den Widerspruch gegen die
4. Änderung des BP 22 als Eigentümer
des Grundstückes Nr. 349 im o. g. Bebauungsplan.
Im Geltungsbereich der Änderung soll u.
a. auf dem Grundstück Nr. 227 die Darstellung D, Ausschluss von Wohngebäuden, gestrichen werden.
Dieses Grundstück grenzt im Gartenbereich unmittelbar an unser Grundstück.
Eine maßgebliche Kaufentscheidung im
Jahr 2002 für unser Grundstück war die
durch den Bebauungsplan festgesetzte
Vorgabe, dass eine weitere Wohnbebauung hinter unserem Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu unserem Garten nicht erlaubt war und derzeit auch
nicht erlaubt ist.
Durch den im Jahr 2008 durchgeführten
Aufstellungsbeschluss zur o. g. Änderung
sehen wir uns in unseren Eigentumsrechten erheblich beschnitten.
Weiterhin sehen wir die Gefahr, dass wir
unseren Garten als Ruhe- und Erholungszone nicht mehr in dem Umfang nutzen
können wie bisher. Ein großer Teil des
Schutzes unserer Privatsphäre würde
durch eine mögliche zusätzliche wohnbauliche Nutzung des Nachbargrundstückes zu Wohnzwecken gestört werden.
Die zusätzliche Beeinträchtigung auf angrenzenden Privatgrundstücke ist nachvollziehbar. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird insofern abgeändert,
dass über das bestehende Baurecht hinaus die überbaubaren Flächen nur parallel
zur Römerstraße in 14 Bautiefe ausgewiesen werden. In vorhandene Ruhebereiche wird somit nicht stärker als zur Zeit
rechtlich schon verankert eingegriffen.
Die 14 m Bautiefe mit einem Abstand von
3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche entspricht den allgemeinen städtebaulichen
Gegebenheiten der angrenzenden Wohnquartiere in der Gemeinde Inden und ist
somit allgemein zumutbar.
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Anregung Einwender 2 mit Schreiben vom 13.09.2010
Beschlussvorschlag: Den Einwendungen wird insofern gefolgt, dass die Erweiterung
des Baurechtes auf ein Baufenster mit einer Tiefe von 14 m mit Abstand von 3 m zur
Römerstraße reduziert wird.
Abwägung:
Anregung:
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner
Sitzung vom 10.12.2008 die Aufstellung
der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 22 „Umsiedlungsstandort-Wohnbereich“ beschlossen.
Hiermit mache ich von dem in der o. g. öffentlichen Bekanntmachung eingeräumten
Äußerungsrecht wie folgt Gebrauch:
Durch die vg. Änderung des Bebauungsplanes sollen die überbaubaren Flächen
der Grundstücke Gemarkung Lamersdorf,
Flur 14, Flurstücke 222, 228, 227, 365,
366 und 262 erweitert werden.
Gem. der Beschlussvorlage Nr. 606/2008
wurde vom Eigentümer der Grundstücke
365 und 366 ein Antrag auf Änderung des
o. g. Bebauungsplanes gestellt. Die beantragte Änderung des Bebauungsplanes
betrifft die Planung des Antragstellers, im
Bereich des Grundstückes 365/366 Richtung Geuenicher Straße noch ein Wohnhaus zu errichten.
Eine Bebauungsplan-Änderung für einzelne Flurstücke ist nicht zulässig, so dass
der Bebauungsplan für den kompletten
Verbund an Flurstücken, in dem das betroffene Flurstück liegt, zu ändern ist.
Mein Grundstück „Indener Straße 18b“
wäre –zunächst nur mittelbar- von der
Bebauungsplan-Änderung betroffen, da
mein Grundstück samt Gebäuden an der
Gartenseite an eines der durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes
betroffenen Flurstücke grenzt.
Diese geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche der o. g. Flurstücke stellt in
meinen Augen allerdings eine unmittelbare und deutliche Beeinträchtigung der
Nutzung meines Hauses, Gartens und
damit der gesamten Lebensqualität dar,
wenn direkt ‚vor unserer Nase’ eine
Die zusätzliche Beeinträchtigung auf angrenzenden Privatgrundstücke ist nachvollziehbar. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird insofern abgeändert,
dass über das bestehende Baurecht hinaus die überbaubaren Flächen nur parallel
zur Römerstraße in 14 Bautiefe ausgewiesen werden. In vorhandene Ruhebereiche wird somit nicht stärker als zur Zeit
rechtlich schon verankert eingegriffen.
Die 14 m Bautiefe mit einem Abstand von
3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche entspricht den allgemeinen städtebaulichen
Gegebenheiten der angrenzenden Wohnquartiere in der Gemeinde Inden und ist
somit allgemein zumutbar.
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Wohnhaus-Bebauung stattfinden wird.
Neben der Einschränkung der Lebensqualität wird auch der Wert meines
Grundstücks mit Aufbauten durch eine
Wohnhaus-Bebauung auf dem angrenzenden Flurstück deutlich sinken.
Eine Wertminderung des Baulandes im
Bereich des Bebauungsplanes wird durch
die Bebauungsplanänderung nicht begründet.
Bitte wägen Sie die gegensätzlichen pri- Die rechtmäßige Durchführung eines Bauvaten Interessen ausgewogen ab.
leitplanverfahrens beinhaltet grundsätzlich
einen ausgewogenen, nachvollziehbaren
Abwägungsprozess.
Keine Anregungen teilten mit:
- Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 31.01.2011
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