Daten
Kommune
Inden
Größe
542 kB
Datum
23.03.2011
Erstellt
10.02.11, 20:30
Aktualisiert
10.02.11, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Begründung
zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
erneute öffentliche Auslegung
Stand: Februar 2011
1
Einleitung
Der Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ wurde für die
Umsiedlungsbetroffenen aus den Altorten Inden und Altdorf entwickelt. Entsprechend
der damaligen Anforderungen wurden Wohnquartiere u.a. auch für die Landwirtschaft
ausgewiesen. Dieses den Wohnquartieren nahe liegende Gebiet diente vorrangig den
Landwirten im Nebenerwerb. Die städtebauliche Konzeption sollte die Wohngebäude
um die Platzanlagen ermöglichen, in den angrenzenden Grundstücksbereichen waren
landwirtschaftliche Nebengebäude vorgesehen. Die Umsiedlung ist im Jahr 2000
abgeschlossen worden. Aus der seit 2005 laufenden Umsiedlung aus Pier liegen keine
Interessen von Landwirten im Nebenerwerb vor, hier eventuell ein Grundstück in
Anspruch zu nehmen.
Um die Grundstücke nun auch verstärkt für Wohnnutzungen vermarkten zu können, soll
der Bebauungsplan so geändert werden, dass der Bereich mit gleichem Baurecht
versehen werden soll.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Änderung ist dem Plan zu entnehmen:
: Änderungsbereich
Art der baulichen Nutzung
Parallel zur Römerstraße mit einem Abstand von 3 m und einer Bautiefe von 14 m soll
nun ein durchgehendes Baufenster auch für Wohnnutzungen ausgewiesen werden.
Dies entspricht der typischen Bauweise der angrenzenden Wohnquartiere. Die darüber
hinausgehenden schon vorhandenen Baufenster beschränkt auf landwirtschaftliche
Nebengebäude, aber auch für allgemeines Baurecht bleiben aus dem Bestandsschutz
heraus erhalten. Da der Änderungsbereich durch die vorhandenen landwirtschaftlichen
Nebenbetriebe und deren Gebäude geprägt ist, und in Zukunft weiterhin die
2
Landwirtschaft im Nebenerwerb zulässig sein soll, wird weiterhin ein MD-Gebiet
ausgewiesen. Weil sich keine gewerbliche Tierhaltung etabliert hat, wird diese allerdings
zukünftig ausgeschlossen. Eine Hobbytierhaltung oder Nutztierhaltung für die
Selbstversorgung bleibt zulässig. So werden Wohn- und Landwirtschaftnutzungen
einander verträglicher gestaltet.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird insofern erweitert, dass die Grundstücke auch von
der Römerstraße bebaut werden können. Die Bebauungsmöglichkeiten werden somit
flexibler. Das Maß der Versieglung wird weiterhin über die gleichbleibende
Grundflächenzahl von 0,4 gesteuert.
Die Anzahl der Vollgeschosse wird in den ehemaligen „Hauptbauflächen“
zweigeschossig übernommen, In den Erweiterungsbereichen wird die IIa Ausweisung
der angrenzenden Grundstücke ausgewiesen, sie beinhaltet eine sogenannte 1 ½geschossige Bauweise mit einer zulässigen Traufhöhe von 3,80 – 4,40m.
Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege
Mit dieser Änderung werden die Möglichkeit der Verteilung und die Nutzung der
zulässigen Baukörpers erhöht. Die Grundflächenzahl und die damit zulässige
Versiegelung bleibt erhalten. Eingriffe in Natur und Landschaft werden nicht vorbereitet.
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich
Von einem Umweltbericht wird abgesehen.
Verfahren:
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird die zulässige Grundfläche nicht erweitert.
Es werden keine Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder Landesrecht unterliegen. Es liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr.7, Buchst. b, BauGB
genannten Schutzgüter vor. Das Verfahren wird nach § 13a BauGB durchgeführt.
Die Aufstellung der Änderung wurde in der Sitzung des Rates am 10.12.2008
beschlossen. Die Abwägung aus der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der
berührten Träger öffentlicher Belange führte zu einer Änderung des Entwurfes insofern,
dass die Erweiterung des Baurechtes auf ein Baufenster mit einer Tiefe von 14 m mit
Abstand von 3 m zur Römerstraße reduziert wird.
Über den geänderten Entwurf werden die betroffene Öffentlichkeit und die berührten
Trägern öffentlicher Belange erneut beteiligt, hierfür wird eine erneute öffentliche
Auslegung durchgeführt.
3