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Vorlage (Zuständigkeitsordnung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
52 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 174/2014 Ordnung für die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse des Rates der Stadt Brühl vom 23. Juni 2014 -ZuständigkeitsordnungAufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 Satz 1 und 58 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 9 der Hauptsatzung der Stadt Brühl beschließt der Rat folgende Zuständigkeitsordnung: § 1 Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse Zur sachgerechten Erledigung und Vorbereitung der Entscheidungen des Rates in Angelegenheiten der Gemeinde sind Ausschüsse gebildet worden. Die Zuständigkeit der Ausschüsse erstreckt sich jeweils auf die sie berührenden Angelegenheiten. Alle Ausschüsse verpflichten sich, in ihrem Bereich die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und bei ihren Beratungen und Entscheidungen die notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Ziele einer vollständigen Inklusion mit einzubeziehen. Neben den nachfolgend festgelegten Entscheidungsbefugnissen gehört hierzu auch die Beratung aller ihre Aufgabenbereiche betreffenden Angelegenheiten, in denen der Rat oder ggfs. der Haupt- und Finanzausschuss endgültig zu entscheiden haben. Im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder diese Zuständigkeitsordnung gegebenen Ermächtigung entscheiden die Ausschüsse selbständig. § 2 Haupt- und Finanzausschuss (HA) (1) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet a. in den durch die Gemeindeordnung (§§ 59 ff), die Hauptsatzung (z. B. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 5) und anderen Satzungen (z.B. Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl) festgelegten Angelegenheiten b. in Angelegenheiten, die weder dem Rat vorbehalten noch einem Fachausschuss zugewiesen sind c. in den Fällen, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen den Ausschüssen nicht hergestellt werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet der HA, welcher Ausschuss für eine Entscheidung zuständig ist. (2) Der Hauptund Finanzausschuss Beschwerdeausschusses war. nimmt die Aufgaben des (3) Der Haupt- und Finanzausschuss soll über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unabhängig von der Zuständigkeit der Fachausschüsse beraten, bevor sie dem Rat zugeleitet werden, sowie über Personalmaßnahmen, insbesondere über a. den Stellenplan; im Rahmen des Stellenplanes berät Hauptausschuss über die Personalbedarfsplanung, Personalentwicklungsplanung und die Anforderungsprofile; der die b. die allgemeinen Grundsätze für den Personalbereich, nach denen die Verwaltung zu führen ist; dabei soll insbesondere über neue Steuerungsmodelle, wie Aufbau- und Ablauforganisation und Maßnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann beraten werden; c. die Wahl, Wiederwahl und Abberufung von stellvertretenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen und Beigeordneten d. die Bestellung und Abberufung von Prüfern und Prüferinnen des Rechnungsprüfungsamtes; e. die Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten; f. die Berufung von Vorsitzenden und Beisitzern/Beisitzerinnen der Einigungsstelle. § 3 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (PStA) (1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt städtebauliche und stadtplanerische Konzepte und Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 2 definiert sind. (2) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung fasst alle verfahrensleitenden Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung) zur städtischen Bauleitplanung (FNP und BP). Dazu gehören auch die mit der Bebauungsplanung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verkehrs- und Umweltkonzepte. Bezüglich der Verkehrskonzepte obliegt es dem Ausschuss gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch nach Beratung im Ausschuss für Bauen und Umwelt, die Verkehrsflächen bzw. das in Verbindung mit dem Bebauungsplan stehende Verkehrskonzept nach Zweckbestimmung und Querschnittsfestlegung als Vorgabe für eine spätere Ausbauplanung zu organisieren. Die Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) GO NW sowie für die Abwägung und den Satzungsbeschluss bleibt davon unberührt. (3) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet a. in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 15 und 33 BauGB b. bei Planfeststellungsverfahren und überörtlichen Planungen im Sinne von § 38 und sonstiger fachplanungsrechtlicher Vorschriften; c. über die Durchführung von Planungswettbewerben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (4) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung berät jegliche Satzungsgebung im Rahmen des Baugesetzbuches (§§ 16, 25 Abs. 2, 47, 125, 135 c, 142 und 172) und ist darüber hinaus beratend zu beteiligen bei Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz der Denkmäler in NRW. (5) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung erteilt das Einvernehmen zur Ausbauplanung bei Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum, soweit das Projekt in erster Linie oder ausschließlich durch stadtgestalterische Standards (Fußgängerbereiche, Platzgestaltungen etc.) bestimmt wird. § 4 Sozialausschuss (SozA) (1) Der SozA berät alle sozialen Angelegenheiten sowie Maßnahmen und Projekte im Bereich der Altenhilfe, des Behinderten-, des Obdachlosen-, des Ausländer- und des Aussiedlerwesens. (2) Der Ausschuss entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über sonstige freiwillige Leistungen außerhalb des Sozialhilfegesetzes, hier insbesondere über a. Zuschüsse für die Altenhilfe b. Zuwendungen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege c. Zuschüsse für Behindertenfahrten d. Zahlungen aus dem Härtefonds (3) Über Fragen, die im Zusammenhang mit Migration und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund stehen, entscheidet der Sozialausschuss; vorher soll eine Beratung im Integrationsrat stattfinden. Hierbei handelt es sich insbesondere um a. Maßnahmen im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes b. Maßnahmen zur Integration c. Hilfen zur Selbsthilfe (4) Der Ausschuss entscheidet über die Verwendung von Mitteln, die der Förderung der Integration dienen, sofern es sich nicht um Mittel handelt, über die der Integrationsrat im Rahmen der ihm vom Rat zugewiesenen Haushaltmittel eigenverantwortlich entscheidet und es nicht gesetzliche Ansprüche wie z.B. im Sinn des Asylbewerbergesetzes bestehen. Hier ist das Augenmerk insbesondere auf die Situation von Migrantinnen zu richten. § 5 Ausschuss für Bauen und Umwelt ( AfBU) (1) Der AfBU ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Umsetzung der „Lokalen Agenda 21“ in Brühl zur Förderung der Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeit und die die umweltrelevanten Planungen und Vorhaben der Stadt betreffen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Bauleitplanungen stehen. Für Fragen, die im Zusammenhang mit Bauleitplanungen stehen, ist ausschließlich der PStA zuständig. Die Zuständigkeit des AfBU bezieht sich darüber hinaus auf alle städtischen Baumaßnahmen im Tief- und Hochbau sowie auf alle Belange der öffentlichen Kanalisation, der Kläranlage und der Sonderbauwerke der Stadtentwässerung. Die Zuständigkeiten des PStA bzw. des VKA für bauliche oder planerische Angelegenheiten im Straßenbau bleiben unberührt. (2) Der AfBU berät im Rahmen dieser Zuständigkeit insbesondere über a. Satzungen und Grundsatzbeschlüsse mit umweltrelevanten Regelungen bzw. Bezügen zur Lokalen Agenda 21 sowie über die Grundsätze, Leitlinien und Rahmenrichtlinien zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Naturhaushaltes, namentlich zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt, zur Luft-, Boden- und Wasserreinhaltung und zur Lärmbekämpfung b. Stellungnahmen zum Abfallwirtschaftsplan (Abfallvermeidung, verwertung und –beseitigung) c. Stellungnahmen zu Naturund Landschaftsschutz sowie Landschaftsplänen (Ausweisung Naturschutz, Landschaftsschutz, FFHRichtlinie und Ausgleichsmaßnahmen) d. Grundsätze eines umweltfreundlichen Beschaffungswesens e. Verleihung des Agenda-Preises (3) Der AfBU entscheidet im Rahmen dieser Zuständigkeit (siehe Abs.1) a. in den in § 6 Abs. 4 der Baumsatzung genannten Fällen b. über Biotopschutzmaßnahmen, insbesondere im Rahmen des Biotopverbundkonzeptes c. über die Planung und Gestaltung von städtischen Grünflächen, Parkanlagen und Friedhöfen (mit einer Summe von mehr als 25.000 Euro) und über die Art der Bepflanzung von Straßen und Plätzen d. über Baumschutzmaßnahmen in größerem Umfang e. über Grundsätze für die Vergabe von Fördermitteln im Umwelt- und Agendabereich f. über Grundsätze der Veröffentlichungen der Stadt im Umwelt- und Agendabereich g. über Grundsätze der städtischen Grünpflege h. über allgemeine Ausbaustandards und Ausführungsarten städtischer Hoch- und Tiefbaumaßnahmen i. über Tiefbaupläne und über Maßnahmen, die den Neu- und Ausbau städtischer Gebäude sowie die Unterhaltung und Pflege städtischer Einrichtungen betreffen und 25.000 €, aber nicht 40.000 € übersteigen j. über Angelegenheiten der Stadtentwässerung (Kanal und Kläranlage) - sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung oder sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind k. im Rahmen der vertraglichen Regelungen über den Umfang der Beauftragung der Dienstleistungen an den Stadtservicebetrieb (SSB) bei den Stadtwerken und berät die Berichte über den Stand der Ausführung der beauftragten Leistungen l. im Rahmen der vertraglichen Regelungen über den Umfang der Beauftragung der Dienstleistungen an das städtische Gebäudemanagement durch die Gebausie und berät die Berichte über den Stand der Ausführungen der beauftragten Leistungen sowie über den Zustand der betreuten städtischen Gebäude und Liegenschaften. § 6 Schulausschuss (SchA) (1) Der SchA ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Stadt als Schulträgerin betreffen. (2) Der SchA berät über alle grundsätzlichen Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen haben und bei städtischen Schulen den Neu- und Ausbau sowie die Unterhaltung und Pflege betreffen, soweit sie 25.000 Euro übersteigen. § 7 Sportausschuss (SpA) (1) Der SpA ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Stadt als Trägerin von Sporteinrichtungen (Neubau, Ausbau, Unterhaltung und Pflege) und als Förderin des Sports betreffen. (2) Der SpA berät über alle grundsätzlichen Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen haben und bei städtischen Sporteinrichtungen den Neu- und Ausbau sowie die Unterhaltung und Pflege betreffen, soweit sie 25.000 Euro übersteigen. (3) Der SpA entscheidet über die Verteilung der im Haushalt veranschlagten zweckgebundenen Mittel an Sportvereine im Rahmen der Sportförderrichtlinien. § 8 Ausschuss für Kultur, Partnerschaften und Tourismus (KPTA) (1) Die Zuständigkeit des KPTA erstreckt sich auf alle wesentlichen Angelegenheiten der Kultur, der Partner- und Freundschaften sowie des Tourismus. Hierbei finden insbesondere folgende Bereiche Berücksichtigung: a. b. c. d. e. Theater- und Konzertveranstaltungen Ausstellungen Förderung der Musikpflege Förderung der Kunst Stadtbücherei f. g. h. i. j. k. l. Stadtarchiv Heimatpflege/Brauchtum Kirchen Städtepartnerschaften Städtefreundschaften Tourismusförderung Zweckverband Volkshochschule Rhein-Erft (2) Der KPTA ist beratend zu beteiligen bei a. der Durchführung von Kulturveranstaltungen (einschließlich Ausstellungen) bei einem zu erwartenden städtischen Zuschuss von über 40.000 € je Veranstaltung. b. haushaltsrelevanten Entscheidungen in einer Größenordnung von über 40.000 € je Einzelfall. (3) Der KPTA entscheidet über die a. Verwendung der Finanzmittel im Rahmen der Haushaltsansätze. Die Gewährung von Zuschüssen ist auf 5.000,00 Euro im Einzelfall (Ausnahme: Durchführung von Kulturveranstaltungen einschließlich Ausstellungen) begrenzt. b. Durchführung von Kulturveranstaltungen (einschließlich Ausstellungen) bei einem jeweils zu erwartenden städtischen Zuschuss in Höhe von 5.000 € bis 40.000 € c. Festsetzung der Eintrittspreise und Ermäßigungen für kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen. d. haushaltsrelevanten Maßnahmen mit einem Volumen je Einzelfall von 5.000 € bis 40.000 €. Anmerkung: Festivals bzw. zusammengefasste Veranstaltungsreihen ergeben sich aus der Summe von Einzelveranstaltungen § 9 Ausschuss für Verkehr und Mobilität ( AfVM) (1) Die Zuständigkeit des Ausschusses für Verkehr und Mobilität erstreckt sich auf alle verkehrsplanerischen sowie verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit keine verkehrlichen Zuständigkeiten in die Kompetenz des PStA fallen, sowie auf Angelegenheiten der Mobilität und des ÖPNV (2) Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechtes über: a. die Verkehrsführung, die Verkehrslenkung und die Verkehrsregelungen auf städtischen Straßen sowie auf Bundes/-Land und Kreisstraßen, soweit die Stadt Brühl zuständig ist und sofern es sich nicht um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt b. Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsberuhigung. c. Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen. d. Straßensperrungen und Verkehrseinrichtung einschließlich Einbahnregelungen, die auf Dauer im Netz angeordnet werden. (3) Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der Verkehrsentwicklung/Verkehrskonzepte über: a. Die Fortschreibung und Umsetzung des Verkehrsentwicklungsplanes bzw. Nahverkehrsplanes. b. Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung und Verkehrsverlagerung zu Gunsten des Umweltverbundes (Rad-, Fuß-, öffentlicher Verkehr). c. Die überörtlichen Verkehrsplanungen, soweit eine Beteiligung der Stadt vorgesehen ist (Bundes- Landes- und Kreisstraßen, Schienenwege). (4) Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der ÖPNVAngelegenheiten über: a. Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß ÖPNV-Gesetz NRW und des Personenbeförderungsgesetzes. (5) Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der verkehrlichen und technischen Ausbauplanung über: a. Die Erteilung des Einvernehmens Straßenbaumaßnahmen. (6) zur Ausbauplanungen bei Im Übrigen und in Fällen aktueller Verkehrsgefährdung ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig. § 10 Vergabe und Liegenschaftsausschuss (VgLA) (1) Der VgLA ist zuständig für die Vergabe aller Aufträge sowie für grundsätzliche Fragen, die den Erwerb von Grundstücken sowie die Veräußerung und Belastung von städtischen Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten betreffen. (2) Der VgLA entscheidet a. über alle Vergaben, die einen Gesamtwert von 40.000,00 Euro übersteigen b. über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bei einem Geschäftswert ab 50.000,-- € § 11 sonstige Ausschüsse Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse des Integrationsrates, des Rechnungsprüfungsausschusses, des Jugendhilfeausschusses, des Wahl- und des Wahlprüfungsausschusses richten sich nach den gesetzlichen, verordnungsmäßigen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. § 12 Inkrafttreten Die Zuständigkeitsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.