Daten
Kommune
Brühl
Größe
52 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:36
Aktualisiert
18.06.14, 18:36
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Anlage zur Vorlage Nr. 174/2014
Ordnung für die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der
Ausschüsse des Rates der Stadt Brühl
vom 23. Juni 2014
-ZuständigkeitsordnungAufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 Satz 1 und 58 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 9 der Hauptsatzung der
Stadt Brühl beschließt der Rat folgende Zuständigkeitsordnung:
§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse
Zur sachgerechten Erledigung und Vorbereitung der Entscheidungen des Rates in
Angelegenheiten der Gemeinde sind Ausschüsse gebildet worden.
Die Zuständigkeit der Ausschüsse erstreckt sich jeweils auf die sie berührenden
Angelegenheiten.
Alle Ausschüsse verpflichten sich, in ihrem Bereich die Belange von Menschen mit
Behinderung zu berücksichtigen und bei ihren Beratungen und Entscheidungen die
notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Ziele einer vollständigen Inklusion mit
einzubeziehen.
Neben den nachfolgend festgelegten Entscheidungsbefugnissen gehört hierzu auch
die Beratung aller ihre Aufgabenbereiche betreffenden Angelegenheiten, in denen
der Rat oder ggfs. der Haupt- und Finanzausschuss endgültig zu entscheiden haben.
Im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder diese Zuständigkeitsordnung gegebenen
Ermächtigung entscheiden die Ausschüsse selbständig.
§ 2 Haupt- und Finanzausschuss (HA)
(1) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet
a. in den durch die Gemeindeordnung (§§ 59 ff), die Hauptsatzung (z. B. §
5 Abs. 4, § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 5) und anderen Satzungen (z.B.
Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von
Geldansprüchen der Stadt Brühl) festgelegten Angelegenheiten
b. in Angelegenheiten, die weder dem Rat vorbehalten noch einem
Fachausschuss zugewiesen sind
c.
in den Fällen, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt
sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen
zwischen den Ausschüssen nicht hergestellt werden kann. Im
Zweifelsfall entscheidet der HA, welcher Ausschuss für eine
Entscheidung zuständig ist.
(2) Der
Hauptund
Finanzausschuss
Beschwerdeausschusses war.
nimmt
die
Aufgaben
des
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss soll über Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung, unabhängig von der Zuständigkeit der Fachausschüsse beraten,
bevor sie dem Rat zugeleitet werden, sowie über Personalmaßnahmen,
insbesondere über
a. den Stellenplan; im Rahmen des Stellenplanes berät
Hauptausschuss
über
die
Personalbedarfsplanung,
Personalentwicklungsplanung und die Anforderungsprofile;
der
die
b. die allgemeinen Grundsätze für den Personalbereich, nach denen die
Verwaltung zu führen ist;
dabei soll insbesondere über neue Steuerungsmodelle, wie Aufbau- und
Ablauforganisation und Maßnahmen zur Gleichstellung von Frau und
Mann beraten werden;
c. die Wahl, Wiederwahl und Abberufung von stellvertretenden
Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen und Beigeordneten
d. die Bestellung und Abberufung von Prüfern und Prüferinnen des
Rechnungsprüfungsamtes;
e. die Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten;
f. die Berufung von Vorsitzenden und Beisitzern/Beisitzerinnen der
Einigungsstelle.
§ 3 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (PStA)
(1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt städtebauliche
und stadtplanerische Konzepte und Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 2
definiert sind.
(2) Der
Ausschuss
für
Planung
und
Stadtentwicklung
fasst
alle
verfahrensleitenden Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über
die öffentliche Auslegung) zur städtischen Bauleitplanung (FNP und BP). Dazu
gehören auch die mit der Bebauungsplanung unmittelbar in Zusammenhang
stehenden Verkehrs- und Umweltkonzepte.
Bezüglich der Verkehrskonzepte obliegt es dem Ausschuss gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 Baugesetzbuch nach Beratung im Ausschuss für Bauen und Umwelt,
die Verkehrsflächen bzw. das in Verbindung mit dem Bebauungsplan
stehende
Verkehrskonzept
nach
Zweckbestimmung
und
Querschnittsfestlegung als Vorgabe für eine spätere Ausbauplanung zu
organisieren.
Die Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) GO NW
sowie für die Abwägung und den Satzungsbeschluss bleibt davon unberührt.
(3) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet
a. in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 15 und 33 BauGB
b. bei Planfeststellungsverfahren und überörtlichen Planungen im Sinne
von § 38 und sonstiger fachplanungsrechtlicher Vorschriften;
c. über die Durchführung von Planungswettbewerben im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel
(4) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung berät jegliche
Satzungsgebung im Rahmen des Baugesetzbuches (§§ 16, 25 Abs. 2, 47,
125, 135 c, 142 und 172) und ist darüber hinaus beratend zu beteiligen bei
Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz der Denkmäler in NRW.
(5) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung erteilt das Einvernehmen
zur Ausbauplanung bei Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum, soweit das
Projekt in erster Linie oder ausschließlich durch stadtgestalterische Standards
(Fußgängerbereiche, Platzgestaltungen etc.) bestimmt wird.
§ 4 Sozialausschuss (SozA)
(1) Der SozA berät alle sozialen Angelegenheiten sowie Maßnahmen und
Projekte im Bereich der Altenhilfe, des Behinderten-, des Obdachlosen-, des
Ausländer- und des Aussiedlerwesens.
(2) Der Ausschuss entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel über sonstige freiwillige Leistungen außerhalb des
Sozialhilfegesetzes, hier insbesondere über
a. Zuschüsse für die Altenhilfe
b. Zuwendungen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege
c. Zuschüsse für Behindertenfahrten
d. Zahlungen aus dem Härtefonds
(3) Über Fragen, die im Zusammenhang mit Migration und Integration von
Menschen
mit
Migrationshintergrund
stehen,
entscheidet
der
Sozialausschuss; vorher soll eine Beratung im Integrationsrat stattfinden.
Hierbei handelt es sich insbesondere um
a. Maßnahmen im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes
b. Maßnahmen zur Integration
c. Hilfen zur Selbsthilfe
(4) Der Ausschuss entscheidet über die Verwendung von Mitteln, die der
Förderung der Integration dienen, sofern es sich nicht um Mittel handelt, über
die der Integrationsrat im Rahmen der ihm vom Rat zugewiesenen
Haushaltmittel eigenverantwortlich entscheidet und es nicht gesetzliche
Ansprüche wie z.B. im Sinn des Asylbewerbergesetzes bestehen. Hier ist das
Augenmerk insbesondere auf die Situation von Migrantinnen zu richten.
§ 5 Ausschuss für Bauen und Umwelt ( AfBU)
(1) Der AfBU ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Umsetzung der
„Lokalen Agenda 21“ in Brühl zur Förderung der Entwicklung im Sinne der
Nachhaltigkeit und die die umweltrelevanten Planungen und Vorhaben der
Stadt betreffen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Bauleitplanungen
stehen. Für Fragen, die im Zusammenhang mit Bauleitplanungen stehen, ist
ausschließlich der PStA zuständig.
Die Zuständigkeit des AfBU bezieht sich darüber hinaus auf alle städtischen
Baumaßnahmen im Tief- und Hochbau sowie auf alle Belange der öffentlichen
Kanalisation, der Kläranlage und der Sonderbauwerke der Stadtentwässerung.
Die Zuständigkeiten des PStA bzw. des VKA für bauliche oder planerische
Angelegenheiten im Straßenbau bleiben unberührt.
(2) Der AfBU berät im Rahmen dieser Zuständigkeit insbesondere über
a. Satzungen
und
Grundsatzbeschlüsse
mit
umweltrelevanten
Regelungen bzw. Bezügen zur Lokalen Agenda 21 sowie über die
Grundsätze, Leitlinien und Rahmenrichtlinien zur Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zur Erhaltung der
Lebensfähigkeit des Naturhaushaltes, namentlich zum Schutze der
Tier- und Pflanzenwelt, zur Luft-, Boden- und Wasserreinhaltung und
zur Lärmbekämpfung
b. Stellungnahmen zum Abfallwirtschaftsplan (Abfallvermeidung, verwertung und –beseitigung)
c. Stellungnahmen
zu
Naturund
Landschaftsschutz
sowie
Landschaftsplänen (Ausweisung Naturschutz, Landschaftsschutz, FFHRichtlinie und Ausgleichsmaßnahmen)
d. Grundsätze eines umweltfreundlichen Beschaffungswesens
e. Verleihung des Agenda-Preises
(3) Der AfBU entscheidet im Rahmen dieser Zuständigkeit (siehe Abs.1)
a. in den in § 6 Abs. 4 der Baumsatzung genannten Fällen
b. über Biotopschutzmaßnahmen, insbesondere im Rahmen des
Biotopverbundkonzeptes
c. über die Planung und Gestaltung von städtischen Grünflächen,
Parkanlagen und Friedhöfen (mit einer Summe von mehr als 25.000
Euro) und über die Art der Bepflanzung von Straßen und Plätzen
d. über Baumschutzmaßnahmen in größerem Umfang
e. über Grundsätze für die Vergabe von Fördermitteln im Umwelt- und
Agendabereich
f. über Grundsätze der Veröffentlichungen der Stadt im Umwelt- und
Agendabereich
g. über Grundsätze der städtischen Grünpflege
h. über
allgemeine
Ausbaustandards
und
Ausführungsarten
städtischer Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
i. über Tiefbaupläne und über Maßnahmen, die den Neu- und Ausbau
städtischer Gebäude sowie die Unterhaltung und Pflege städtischer
Einrichtungen betreffen und 25.000 €, aber nicht 40.000 €
übersteigen
j. über Angelegenheiten
der Stadtentwässerung (Kanal und
Kläranlage) - sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung oder
sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat
zur Entscheidung vorbehalten sind
k. im Rahmen der vertraglichen Regelungen über den Umfang der
Beauftragung der Dienstleistungen an den Stadtservicebetrieb
(SSB) bei den Stadtwerken und berät die Berichte über den Stand
der Ausführung der beauftragten Leistungen
l. im Rahmen der vertraglichen Regelungen über den Umfang der
Beauftragung
der
Dienstleistungen
an
das
städtische
Gebäudemanagement durch die Gebausie und berät die Berichte
über den Stand der Ausführungen der beauftragten Leistungen
sowie über den Zustand der betreuten städtischen Gebäude und
Liegenschaften.
§ 6 Schulausschuss (SchA)
(1) Der SchA ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Stadt als
Schulträgerin betreffen.
(2) Der SchA berät über alle grundsätzlichen Entscheidungen, die finanzielle
Auswirkungen haben und bei städtischen Schulen den Neu- und Ausbau
sowie die Unterhaltung und Pflege betreffen, soweit sie 25.000 Euro
übersteigen.
§ 7 Sportausschuss (SpA)
(1) Der SpA ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Stadt als
Trägerin von Sporteinrichtungen (Neubau, Ausbau, Unterhaltung und Pflege)
und als Förderin des Sports betreffen.
(2) Der SpA berät über alle grundsätzlichen Entscheidungen, die finanzielle
Auswirkungen haben und bei städtischen Sporteinrichtungen den Neu- und
Ausbau sowie die Unterhaltung und Pflege betreffen, soweit sie 25.000 Euro
übersteigen.
(3) Der SpA entscheidet über die Verteilung der im Haushalt veranschlagten
zweckgebundenen
Mittel
an
Sportvereine
im
Rahmen
der
Sportförderrichtlinien.
§ 8 Ausschuss für Kultur, Partnerschaften und Tourismus (KPTA)
(1) Die Zuständigkeit des KPTA erstreckt sich auf alle wesentlichen
Angelegenheiten der Kultur, der Partner- und Freundschaften sowie des
Tourismus.
Hierbei finden insbesondere folgende Bereiche Berücksichtigung:
a.
b.
c.
d.
e.
Theater- und Konzertveranstaltungen
Ausstellungen
Förderung der Musikpflege
Förderung der Kunst
Stadtbücherei
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
Stadtarchiv
Heimatpflege/Brauchtum
Kirchen
Städtepartnerschaften
Städtefreundschaften
Tourismusförderung
Zweckverband Volkshochschule Rhein-Erft
(2) Der KPTA ist beratend zu beteiligen bei
a. der
Durchführung
von
Kulturveranstaltungen
(einschließlich
Ausstellungen) bei einem zu erwartenden städtischen Zuschuss von
über 40.000 € je Veranstaltung.
b. haushaltsrelevanten Entscheidungen in einer Größenordnung von über
40.000 € je Einzelfall.
(3) Der KPTA entscheidet über die
a. Verwendung der Finanzmittel im Rahmen der Haushaltsansätze. Die
Gewährung von Zuschüssen ist auf 5.000,00 Euro im Einzelfall
(Ausnahme: Durchführung von Kulturveranstaltungen einschließlich
Ausstellungen) begrenzt.
b. Durchführung von Kulturveranstaltungen (einschließlich Ausstellungen)
bei einem jeweils zu erwartenden städtischen Zuschuss in Höhe von
5.000 € bis 40.000 €
c. Festsetzung der Eintrittspreise und Ermäßigungen für kulturelle
Veranstaltungen und Einrichtungen.
d. haushaltsrelevanten Maßnahmen mit einem Volumen je Einzelfall von
5.000 € bis 40.000 €.
Anmerkung:
Festivals bzw. zusammengefasste Veranstaltungsreihen ergeben sich aus der
Summe von Einzelveranstaltungen
§ 9 Ausschuss für Verkehr und Mobilität ( AfVM)
(1) Die Zuständigkeit des Ausschusses für Verkehr und Mobilität erstreckt sich auf
alle verkehrsplanerischen sowie verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit
keine verkehrlichen Zuständigkeiten in die Kompetenz des PStA fallen, sowie
auf Angelegenheiten der Mobilität und des ÖPNV
(2)
Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrsrechtes über:
a. die Verkehrsführung, die Verkehrslenkung und die Verkehrsregelungen
auf städtischen Straßen sowie auf Bundes/-Land und Kreisstraßen,
soweit die Stadt Brühl zuständig ist und sofern es sich nicht um
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt
b. Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsberuhigung.
c. Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen.
d. Straßensperrungen
und
Verkehrseinrichtung
einschließlich
Einbahnregelungen, die auf Dauer im Netz angeordnet werden.
(3)
Der
AfVM
entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der
Verkehrsentwicklung/Verkehrskonzepte über:
a. Die Fortschreibung und Umsetzung des Verkehrsentwicklungsplanes
bzw. Nahverkehrsplanes.
b. Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung und Verkehrsverlagerung zu
Gunsten des Umweltverbundes (Rad-, Fuß-, öffentlicher Verkehr).
c. Die überörtlichen Verkehrsplanungen, soweit eine Beteiligung der Stadt
vorgesehen ist (Bundes- Landes- und Kreisstraßen, Schienenwege).
(4)
Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der ÖPNVAngelegenheiten über:
a. Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß
ÖPNV-Gesetz NRW und des Personenbeförderungsgesetzes.
(5)
Der AfVM entscheidet in folgenden Fällen auf dem Gebiet der verkehrlichen
und technischen Ausbauplanung über:
a. Die Erteilung des Einvernehmens
Straßenbaumaßnahmen.
(6)
zur
Ausbauplanungen
bei
Im Übrigen und in Fällen aktueller Verkehrsgefährdung ist der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin zuständig.
§ 10 Vergabe und Liegenschaftsausschuss (VgLA)
(1)
Der VgLA ist zuständig für die Vergabe aller Aufträge sowie für grundsätzliche
Fragen, die den Erwerb von Grundstücken sowie die Veräußerung und
Belastung von städtischen Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten
betreffen.
(2)
Der VgLA entscheidet
a. über alle Vergaben, die einen Gesamtwert von 40.000,00 Euro
übersteigen
b. über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bei einem
Geschäftswert ab 50.000,-- €
§ 11 sonstige Ausschüsse
Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse des Integrationsrates, des
Rechnungsprüfungsausschusses, des Jugendhilfeausschusses, des Wahl- und des
Wahlprüfungsausschusses richten sich nach den gesetzlichen, verordnungsmäßigen
und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Zuständigkeitsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.