Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 19:24
Aktualisiert
26.11.12, 19:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
342/2012
Erstellt am:
12.11.2012
Aktenzeichen:
I/001
Verfasser/in:
Herr Krüger
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
04.12.2012
Rat
X
18.12.2012
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 342/2012 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt:
Die Geschäftsordnung der Stadt Pulheim in der Fassung v. 18.10.1999, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates
v. 19.07.2011, wird wie folgt geändert:
1. § 5 (3) S. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.“
2. § 21 (2) S. 4 erhält folgende Fassung:
„Bei Teilnahme an einer Sitzung ist der Bürgermeister auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.“
Die Änderung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Erläuterungen
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften v. 18.09.2012 wurden einige Änderungen der Gemeindeordnung beschlossen. Zur Übersicht verweise ich auf die Mitteilungsvorlage 339/2012. Das Gesetz ist seit dem 29.09.2012 in Kraft.
U. a. wurde auch § 69 (1) S. 2 GO NRW geändert:
Alte Fassung:
„Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.“
Neue Fassung:
„Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.“
Die Geschäftsordnung ist in § 5 (3) S. 2 u. § 21 (2) S. 4 entsprechend anzupassen.
Alte Fassung
§ 5 – Teilnahme an Sitzungen
(3) Satz 2:
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen
von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder
einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung Stellung zu nehmen
§ 21 – Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse.
(2) Satz 4:
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion ist der Bürgermeiter verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor
dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
Neue Fassung
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen
eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der
Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Bei Teilnahme an einer Sitzung ist der ist der Bürgermeister auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor
dem Ausschuss Stellung zu nehmen.