Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Datum
14.07.2011
Erstellt
28.06.11, 16:37
Aktualisiert
28.06.11, 16:37
Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Aufstellungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 9,6 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 34/2011 Datum Planungsamt 04.05.2011 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 26.05.2011 Rat 14.07.2011 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ - Aufstellungsbeschluss Beschlussentwurf: Der Bebauungsplan Nr. 27 „Waagmühle“ wird insofern geändert, dass unter den textlichen Festsetzungen, A Planungsrechtliche Festsetzungen 5. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. - Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig. Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind über die Baugrenzen hinaus zulässig, wenn sie in rückwärtiger Verlängerung der seitlichen Abstandflächen liegen und nicht weiter als 6,0 m in die nicht überbaubaren Grundstücksflächen hineinragen. - Stellplätze sind auch in vorderer Verlängerung der seitlichen Abstandfläche bis zur Straße zulässig, wenn sie nicht bedacht und nicht eingehaust sind. - Stellplätze sind darüber hinaus auf Grundstücken, die an zwei Straßenbegrenzungslinien angrenzen (Eckgrundstücke) an der seitlichen Straßenbegrenzungslinie bis zu einer Tiefe von 9,0 m, gemessen von der seitlichen Straßenbegrenzungslinie, zulässig. Die seitliche Straßenbegrenzungslinie ist diejenige Straßenbegrenzungslinie, die parallel zur Kopfseite des zugehörigen Baufensters liegt. und unter den zeichnerische Festsetzungen die Umgrenzungen von Flächen für Stellplätze und Garagen ersatzlos gestrichen werden. Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Begründung: Auf die Ausführungen in der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“ wird verwiesen. In den Bebauungsplänen Waagmühle sind zusätzlich zu den textlichen Festsetzungen zeichnerisch Flächen für Stellplätze und Garagen ausgewiesen worden. An manchen Grundstücken fehlen diese, sodass immer wieder Diskussionen mit den Bauherren geführt wurden. Dies führte in der Vergangenheit zu Änderungen und Befreiungen der Bebauungspläne. Auch aktuell liegt ein erneuter Antrag vor. Mit Streichung der Festsetzungen werden jetzt alle Grundstücke gleich behandelt. Die Änderung wird in der Sitzung dargelegt und erörtert. Beschlußvorlage 34/2011 Seite 2