Daten
Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Datum
14.07.2011
Erstellt
28.06.11, 16:37
Aktualisiert
28.06.11, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
34/2011
Datum
Planungsamt
04.05.2011
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
26.05.2011
Rat
14.07.2011
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Bebauungsplan Nr. 27 „Waagmühle“ wird insofern geändert, dass unter den textlichen
Festsetzungen, A Planungsrechtliche Festsetzungen
5. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
-
Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig.
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind über die Baugrenzen hinaus
zulässig, wenn sie in rückwärtiger Verlängerung der seitlichen Abstandflächen liegen
und nicht weiter als 6,0 m in die nicht überbaubaren Grundstücksflächen hineinragen.
-
Stellplätze sind auch in vorderer Verlängerung der seitlichen Abstandfläche bis zur
Straße zulässig, wenn sie nicht bedacht und nicht eingehaust sind.
-
Stellplätze sind darüber hinaus auf Grundstücken, die an zwei Straßenbegrenzungslinien
angrenzen (Eckgrundstücke) an der seitlichen Straßenbegrenzungslinie bis zu einer Tiefe
von 9,0 m, gemessen von der seitlichen Straßenbegrenzungslinie, zulässig. Die seitliche
Straßenbegrenzungslinie ist diejenige Straßenbegrenzungslinie, die parallel zur
Kopfseite des zugehörigen Baufensters liegt.
und unter den zeichnerische Festsetzungen die Umgrenzungen von Flächen für Stellplätze und
Garagen ersatzlos gestrichen werden.
Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs.
6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt.
Begründung:
Auf die Ausführungen in der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut
Müllenark“ wird verwiesen.
In den Bebauungsplänen Waagmühle sind zusätzlich zu den textlichen Festsetzungen zeichnerisch
Flächen für Stellplätze und Garagen ausgewiesen worden. An manchen Grundstücken fehlen diese,
sodass immer wieder Diskussionen mit den Bauherren geführt wurden. Dies führte in der
Vergangenheit zu Änderungen und Befreiungen der Bebauungspläne. Auch aktuell liegt ein
erneuter Antrag vor.
Mit Streichung der Festsetzungen werden jetzt alle Grundstücke gleich behandelt.
Die Änderung wird in der Sitzung dargelegt und erörtert.
Beschlußvorlage 34/2011
Seite 2