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Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

Daten

Kommune
Inden
Größe
24 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
05.12.11, 20:31
Aktualisiert
05.12.11, 20:31
Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 70 10 01 Beratungsfolge Silvia Krebs Termin 22.11.2011 öffentlich Bauausschuss 08.12.2011 Rat 14.12.2011 TOP Ein Ja Nein 100/2011 Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird beschlossen. Begründung: Seit dem 31.12.2007 ist im § 61a Landeswassergesetz die Pflicht der Grundstückeigentümer geregelt, die von ihnen betriebenen privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit zu prüfen. Zu den privaten Abwasserleitungen gehören der Hausanschluss, d.h. die Leitungsstrecke von der privaten Grundstücksgrenze bis zum Gebäude, in dem Abwasser anfällt, sowie der Grundstücksanschluss, d.h. die Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze. Grundsätzlich ist diese Dichtheitsprüfung von den Grundstückseigentümern nach der Errichtung einer privaten Abwasserleitung durchzuführen und in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Durch den Erlass einer Satzung kann die Gemeinde abweichende Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung festlegen. Da es zweckmäßig ist, die Überprüfung der privaten Abwasserleitungen mit der Überprüfung des öffentlichen Kanalnetzes nach der Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal NRW, zu der die Gemeinde verpflichtet ist, zeitgleich durchzuführen, ist eine Abänderung der gesetzlich vorgegebenen Frist erforderlich. Die Gemeinde hat ein Konzept erstellt, bei welchen Grundstücken zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist. Durch den Erlass einer Satzung, die inhaltlich dieses Konzept wiedergibt, wird jedem Grundstückseigentümer deutlich gemacht, wann er eine Dichtheitsprüfung bei seiner bestehenden Abwasserleitung durchzuführen hat. Nach diesem Konzept, das in der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe „Starkregen“ erarbeitet wurde, sollen die ersten Kanaluntersuchungen in den Ortschaften Frenz und Lucherberg im Jahr 2017 durchgeführt werden, sodass die Fristen zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen verlängert werden müssen. In § 3 der zu beschließenden Satzung sind die entsprechenden Fristen für alle Ortschaften geregelt. Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), hat der Rat der Gemeinde Inden in der Sitzung am 14.12.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand Die Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft. Die Gemeinde beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nach SüwV Kan die Überprüfung der Kanalisation in dem in § 2 genannten Teilgebiet der Gemeinde. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation wird die Frist zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61a Abs. 4 LWG NRW verlängert. § 2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke in den Ortsteilen Frenz, Inden/Altdorf, Lamersdorf, Lucherberg, Schophoven und Gewerbegebiet Pier, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser sowie die Grundstücksanschlussleitungen, d.h. die Leitungen vom Hauptkanal bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Beschlußvorlage 100/2011 Seite 2 Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). § 3 Durchführung und Frist für die Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Geltungsbereich dieser Satzung ist für Grundstücke in den Ortsteilen Frenz Inden/Altdorf Lamersdorf Lucherberg Schophoven Gewerbegebiet Pier Abwasseranlagen im bis zum 31.12.2017 bis zum 31.12.2021 bis zum 31.12.2019 bis zum 31.12.2017 bis zum 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Gemeinde unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an. (3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Gemeinde vorzulegen. (4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mittels optischer Inspektion (TVUntersuchung), mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen wird eine Prüfung mit Wasser oder Luft empfohlen. (5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung hat folgenden Inhalt aufzuweisen bzw. Unterlagen zu umfassen: 1. Vordruck „Übersicht zur Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW über die Dichtheit von privaten Abwasseranlagen“ 2. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück), Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten) Beschlußvorlage 100/2011 Seite 3 3. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks 4. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt: - Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet); - Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen; 5. Datum der Prüfung 6. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat Im Interesse des Eigentümers sollte bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ein Video, eine CDROM oder eine DVD gefertigt werden. Diese verbleibt beim Grundstückseigentümer. § 4 Anforderungen an die Sachkunde (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt: - Industrie- und Handelskammern in NRW - Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de). (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Gemeinde nicht anerkannt. § 5 Ordnungswidrigkeit Beschlußvorlage 100/2011 Seite 4 Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 6 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 14.12.2011 Schuster Beschlußvorlage 100/2011 Seite 5