Daten
Kommune
Inden
Größe
24 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
05.12.11, 20:31
Aktualisiert
05.12.11, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
70 10 01
Beratungsfolge
Silvia Krebs
Termin
22.11.2011
öffentlich
Bauausschuss
08.12.2011
Rat
14.12.2011
TOP Ein Ja
Nein
100/2011
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird beschlossen.
Begründung:
Seit dem 31.12.2007 ist im § 61a Landeswassergesetz die Pflicht der Grundstückeigentümer
geregelt, die von ihnen betriebenen privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit zu prüfen. Zu
den privaten Abwasserleitungen gehören der Hausanschluss, d.h. die Leitungsstrecke von der
privaten Grundstücksgrenze bis zum Gebäude, in dem Abwasser anfällt, sowie der
Grundstücksanschluss, d.h. die Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal bis zur privaten
Grundstücksgrenze.
Grundsätzlich ist diese Dichtheitsprüfung von den Grundstückseigentümern nach der
Errichtung einer privaten Abwasserleitung durchzuführen und in Abständen von höchstens 20
Jahren zu wiederholen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung
bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
Durch den Erlass einer Satzung kann die Gemeinde abweichende Zeiträume für die erstmalige
Dichtheitsprüfung festlegen.
Da es zweckmäßig ist, die Überprüfung der privaten Abwasserleitungen mit der Überprüfung
des öffentlichen Kanalnetzes nach der Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal NRW, zu der
die Gemeinde verpflichtet ist, zeitgleich durchzuführen, ist eine Abänderung der gesetzlich
vorgegebenen Frist erforderlich.
Die Gemeinde hat ein Konzept erstellt, bei welchen Grundstücken zu welchem Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung durchzuführen ist. Durch den Erlass einer Satzung, die inhaltlich dieses
Konzept wiedergibt, wird jedem Grundstückseigentümer deutlich gemacht, wann er eine
Dichtheitsprüfung bei seiner bestehenden Abwasserleitung durchzuführen hat.
Nach diesem Konzept, das in der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe „Starkregen“ erarbeitet
wurde, sollen die ersten Kanaluntersuchungen in den Ortschaften Frenz und Lucherberg im
Jahr 2017 durchgeführt werden, sodass die Fristen zur erstmaligen Prüfung der privaten
Abwasseranlagen verlängert werden müssen. In § 3 der zu beschließenden Satzung sind die
entsprechenden Fristen für alle Ortschaften geregelt.
Satzung der Gemeinde Inden
zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), und des § 61a Abs.
3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010
(GV. NRW. S. 185), hat der Rat der Gemeinde Inden in der Sitzung am 14.12.2011 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Regelungsgegenstand
Die Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW durch Satzung abweichende
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die Gemeinde
für
abgegrenzte
Teile
ihres
Gebietes
die
Kanalisation
im
Rahmen
der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.
Die Gemeinde beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in
Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nach SüwV Kan die Überprüfung der Kanalisation in
dem in § 2 genannten Teilgebiet der Gemeinde. Im Zusammenhang mit der Durchführung der
Überprüfung der öffentlichen Kanalisation wird die Frist zur erstmaligen Prüfung der privaten
Abwasseranlagen nach § 61a Abs. 4 LWG NRW verlängert.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke in den Ortsteilen
Frenz, Inden/Altdorf, Lamersdorf, Lucherberg, Schophoven und Gewerbegebiet Pier,
die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG
NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser
sowie die Grundstücksanschlussleitungen, d.h. die Leitungen vom Hauptkanal bis zur jeweiligen
Grundstücksgrenze. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer
Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den
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Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter
Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in
den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten
Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind,
dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur
Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der
Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden
(§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).
§ 3 Durchführung und Frist für die Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten
Geltungsbereich dieser Satzung ist für Grundstücke in den Ortsteilen
Frenz
Inden/Altdorf
Lamersdorf
Lucherberg
Schophoven
Gewerbegebiet Pier
Abwasseranlagen
im
bis zum 31.12.2017
bis zum 31.12.2021
bis zum 31.12.2019
bis zum 31.12.2017
bis zum 31.12.2020
bis zum 31.12.2021
durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser
Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Gemeinde unterrichtet die
Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an.
(3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach
§ 61 a Abs. 3 LWG NRW der Gemeinde vorzulegen.
(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mittels optischer Inspektion (TVUntersuchung), mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Bei neu errichteten oder erneuerten
Abwasserleitungen wird eine Prüfung mit Wasser oder Luft empfohlen.
(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung hat folgenden Inhalt aufzuweisen
bzw. Unterlagen zu umfassen:
1.
Vordruck „Übersicht zur Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW über die Dichtheit von
privaten Abwasseranlagen“
2.
Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer,
Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück), Darstellung der
gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften
Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)
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3.
Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe
des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks
4.
Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch
Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw.
Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:
-
Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss
an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B.
Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in
den Regenwasserkanal eingeleitet);
-
Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen;
5.
Datum der Prüfung
6.
Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat
Im Interesse des Eigentümers sollte bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ein Video, eine CDROM oder eine DVD gefertigt werden. Diese verbleibt beim Grundstückseigentümer.
§ 4 Anforderungen an die Sachkunde
(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an
die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als
Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
(2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift
zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
- Industrie- und Handelskammern in NRW
- Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer
landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de).
(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die
Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3
dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung
(§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG
NRW) von der Gemeinde nicht anerkannt.
§ 5 Ordnungswidrigkeit
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Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist
auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet.
§ 6 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, den 14.12.2011
Schuster
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