Daten
Kommune
Inden
Größe
9,5 kB
Datum
14.07.2011
Erstellt
28.06.11, 16:37
Aktualisiert
28.06.11, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
33/2011
Datum
Planungsamt
04.05.2011
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
26.05.2011
Rat
14.07.2011
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark"
- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Bebauungsplan Nr. 28 „Gut Müllenark“ wird insofern geändert, dass unter den textlichen
Festsetzungen, A Planungsrechtliche Festsetzungen
3 Stellplätze und Garagen
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze
sowie bis 6,0 m rückseitig des vorgenannten Bereiches und in den hierfür vorgesehenen Flächen
zulässig.
Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig.
Stellplätze sind auch in Verlängerung des Bauchwiches an der straßenseitigen Baugrenze
zulässig, wenn sie nicht bedacht und nicht eingehaust sind.
ersatzlos gestrichen wird.
Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs.
6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt.
Begründung:
In einem bauordnungsrechtlichen Rechtstreit um die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“ wurde von dem Verwaltungsgericht
Aachen darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Festsetzungen zu den Stellplätzen und Garagen bestehen. Die Bedenken sind darin
begründet, dass die Bezeichnung des Bereiches, innerhalb dessen Stellplätze zulässig bzw. im
Umkehrschluss nicht zulässig sein sollen, nicht eindeutig ist.
Diese Festsetzungen sind im Rahmen der damals anstehenden Umsiedlung von Pier im AK
Siedlungsraum Schophoven abgestimmt und so auch auf die Bebauungspläne „Waagmühle“
übertragen worden. In Auseinandersetzung mit dem Planungsbüro Zimmermann aus Köln, welches
die Bebauungspläne in der Waagmühle betreut, ist es am sinnvollsten, die Zulässigkeit von Garagen
und Stellplätzen über die Zulässigkeit der Baunutzungsverordnung hinaus nicht weiter zu steuern.
Unserer Rechtsauffassung nach können gem. der Baunutzungsverordnug Stellplätze und Garagen
außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden. Nichts desto trotz sind die sogenannten
„Ruhebereiche“ zu schützen.
Zu den bisher geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes – die rechtlich sehr wahrscheinlich
nicht haltbar sind – wird das Recht zum Bau von Garagen und Stellplätzen mit Streichung
geringfügig erweitert.
Jetzt sind Garagen an Eckgrundstücken auch in hinteren Bereichen der Grundstücke und evtl. etwas
tiefer in das Grundstück hinein (bisher 6m über das Baufenster hinaus) zulässig (s. Planskizzen),
wenn die sogenannten Ruhebereiche nicht gestört werden. Auch sind Garagen in den
Abstandsflächen auf 9m Länge bauordnungsrechtlich beschränkt.
Da bei anderen oder weiteren Einschränkungen evtl. vorhandenes Recht eingeschränkt wird und
dann mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen ist, sollte von weitergehenden Festsetzungen
abgesehen werden.
Die Änderung wird in der Sitzung dargelegt und erörtert.
Beschlußvorlage 33/2011
Seite 2