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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark" - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,5 kB
Datum
14.07.2011
Erstellt
28.06.11, 16:37
Aktualisiert
28.06.11, 16:37
Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark"
- Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark"
- Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 33/2011 Datum Planungsamt 04.05.2011 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 26.05.2011 Rat 14.07.2011 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark" - Aufstellungsbeschluss Beschlussentwurf: Der Bebauungsplan Nr. 28 „Gut Müllenark“ wird insofern geändert, dass unter den textlichen Festsetzungen, A Planungsrechtliche Festsetzungen 3 Stellplätze und Garagen Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze sowie bis 6,0 m rückseitig des vorgenannten Bereiches und in den hierfür vorgesehenen Flächen zulässig. Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig. Stellplätze sind auch in Verlängerung des Bauchwiches an der straßenseitigen Baugrenze zulässig, wenn sie nicht bedacht und nicht eingehaust sind. ersatzlos gestrichen wird. Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Begründung: In einem bauordnungsrechtlichen Rechtstreit um die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gut Müllenark“ wurde von dem Verwaltungsgericht Aachen darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der schriftlichen Festsetzungen zu den Stellplätzen und Garagen bestehen. Die Bedenken sind darin begründet, dass die Bezeichnung des Bereiches, innerhalb dessen Stellplätze zulässig bzw. im Umkehrschluss nicht zulässig sein sollen, nicht eindeutig ist. Diese Festsetzungen sind im Rahmen der damals anstehenden Umsiedlung von Pier im AK Siedlungsraum Schophoven abgestimmt und so auch auf die Bebauungspläne „Waagmühle“ übertragen worden. In Auseinandersetzung mit dem Planungsbüro Zimmermann aus Köln, welches die Bebauungspläne in der Waagmühle betreut, ist es am sinnvollsten, die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen über die Zulässigkeit der Baunutzungsverordnung hinaus nicht weiter zu steuern. Unserer Rechtsauffassung nach können gem. der Baunutzungsverordnug Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden. Nichts desto trotz sind die sogenannten „Ruhebereiche“ zu schützen. Zu den bisher geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes – die rechtlich sehr wahrscheinlich nicht haltbar sind – wird das Recht zum Bau von Garagen und Stellplätzen mit Streichung geringfügig erweitert. Jetzt sind Garagen an Eckgrundstücken auch in hinteren Bereichen der Grundstücke und evtl. etwas tiefer in das Grundstück hinein (bisher 6m über das Baufenster hinaus) zulässig (s. Planskizzen), wenn die sogenannten Ruhebereiche nicht gestört werden. Auch sind Garagen in den Abstandsflächen auf 9m Länge bauordnungsrechtlich beschränkt. Da bei anderen oder weiteren Einschränkungen evtl. vorhandenes Recht eingeschränkt wird und dann mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen ist, sollte von weitergehenden Festsetzungen abgesehen werden. Die Änderung wird in der Sitzung dargelegt und erörtert. Beschlußvorlage 33/2011 Seite 2