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Beschlussvorlage (12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978.)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
06.12.11, 20:30
Aktualisiert
06.12.11, 20:30
Beschlussvorlage (12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978.) Beschlussvorlage (12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978.) Beschlussvorlage (12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978.)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV Beratungsfolge Ralf Hallmann Termin TOP Ein Ja 29.11.2011 öffentlich Rat Nein 71/2011 1. Ergänzung Ent Bemerkungen 14.12.2011 Betrifft: 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978. Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978. Begründung: Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Straßenreinigung Winterdienst in der Gemeinde Inden von 0,40 € auf nunmehr 1,00 € pro lfd. Meter Front festzusetzen. Nachrichtlich: Diese Festsetzung erfolgte gemäß der Empfehlung des Bauausschusses vom 23.11.2011. Die in diesem Jahr überschlägig durchgeführte Nachkalkulation für das Jahr 2010 hat einen Fehlbetrag von 48.748 € ergeben. Der Grund des hohen Fehlbetrages liegt darin begründet, dass nicht mit einem solch strengen Winter gerechnet wurde. Der Fehlbetrag fließt in Höhe von 47.984 € in die Kalkulation ein, so dass gemäß der Empfehlung des Bauausschusses vom 23.11.2011 die Gebühr für 2012 auf 1,00 € festgesetzt wird. Der Restfehlbetrag von 764 € wird dann voraussichtlich in die Berechnung der Gebühren für das Jahr 2013 eingehen. 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706, 1976 S. 12 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 390) und §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 folgende 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 7. Dezember 1978 beschlossen: Artikel I Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c werden wie folgt geändert: a) dem Anliegerverkehr dient, für den Winterdienst 1,00 Euro b) dem innerörtlichen Verkehr dient, für den Winterdienst 1,00 Euro c) dem überörtlichen Verkehr dient, für den Winterdienst 1,00 Euro Artikel II Diese 12. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 12. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Beschlußvorlage 71/2011 1. Ergänzung Seite 2 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 14. Dezember 2011 Bürgermeister Beschlußvorlage 71/2011 1. Ergänzung Seite 3