Daten
Kommune
Pulheim
Größe
74 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
27.11.12, 19:15
Aktualisiert
27.11.12, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
13. Änderung der Hauptsatzung vom ________ zur Hauptsatzung vom 18.10.1999
Aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am _______ folgende 13. Änderung
der Hauptsatzung der Stadt Pulheim beschlossen:
I.
Änderungen
1. In der Inhaltsübersicht wird bei § 12 das Wort „Ausländerbeirat“ durch das Wort
„Integrationsrat“ ersetzt.
2. § 19 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des
Integrationsrates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 2 EntschVO.
3. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, sowie die
Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der
durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.
Als Verdienstausfall wird gemäß § 45 Abs. 2 GO ein Regelstundensatz in Höhe von
11,68 € für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich
keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen.
4. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Personen, die einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14
Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist,
oder
b) mindestens drei Personen führen,
und nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
II.
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.