Daten
Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
27.11.12, 19:15
Aktualisiert
27.11.12, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung der Hauptsatzung
Alte Fassung
Inhaltsübersicht
§ 12 – Ausländerbeirat
Neue Fassung
§ 12 – Integrationsrat
§ 19 – Aufwandsentschädigung
(4) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
des Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 4 GO NRW i. V. m.
§ 2 EntschVO.
(4) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
des Integrationsrates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 5 GO NRW i. V. m.
§ 2 EntschVO.
§ 20 – Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/
Wegstreckenentschädigung/Ersatz barer Auslagen
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die
sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die sachkundigen Einwohnerinnen und
Einwohner sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz
ihres Verdienstausfalles, der für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit berechnet
wird. Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die Zeit, während der von dem in Satz 1
genannten Personenkreis gewöhnlich seinem Berufsbild entsprechend tatsächlich
Arbeit geleistet wird. Als Verdienstausfall wird gemäß § 39 Abs. 7 i. V. m. § 45
Abs. 1 GO ein Regelstundensatz in Höhe von 11,68 € für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen.
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher,
sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz
ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie
während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als Verdienstausfall wird gemäß
§ 45 Abs. 2 GO ein Regelstundensatz in Höhe von 11,68 € für jede Stunde der
versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen
Nachteile entstanden sind. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf
den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen.
(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht weniger
als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag
werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt.
(3) Personen, die einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14
Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist,
oder
b) mindestens drei Personen führen,
und nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt.