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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 338/2012 - Synopse alte u. neue Fassung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
27.11.12, 19:15
Aktualisiert
27.11.12, 19:15
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 338/2012 - Synopse alte u. neue Fassung der Hauptsatzung)

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Änderung der Hauptsatzung Alte Fassung Inhaltsübersicht § 12 – Ausländerbeirat Neue Fassung § 12 – Integrationsrat § 19 – Aufwandsentschädigung (4) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 2 EntschVO. (4) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld gemäß §§ 27, 45 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 2 EntschVO. § 20 – Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/ Wegstreckenentschädigung/Ersatz barer Auslagen (1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit berechnet wird. Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die Zeit, während der von dem in Satz 1 genannten Personenkreis gewöhnlich seinem Berufsbild entsprechend tatsächlich Arbeit geleistet wird. Als Verdienstausfall wird gemäß § 39 Abs. 7 i. V. m. § 45 Abs. 1 GO ein Regelstundensatz in Höhe von 11,68 € für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen. (1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als Verdienstausfall wird gemäß § 45 Abs. 2 GO ein Regelstundensatz in Höhe von 11,68 € für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Die Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles darf den Höchstbetrag von 24,11 € nicht übersteigen. (3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. (3) Personen, die einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b) mindestens drei Personen führen, und nicht weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.